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{'item': 'W164 2275695-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW164 2275695-1 Spruch, W164 2275695-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.01.2023 stellte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) das Ruhen des Anspruchs der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 (AlVG) iVm § 38 AlVG wegen eines bestehenden Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 fest. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 12.01.2023 stellte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) das Ruhen des Anspruchs der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wegen eines bestehenden Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 fest. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den 01.01.2023 bis 14.01.2023 zunächst ausbezahlt. In der Folge zog die BF diese Beschwerde mit E-Mail vom 28.01.2023 zurück. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 503,71 verpflichtet.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 503,71 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum eine Urlaubsabfindung vom Unternehmen XXXX erhalten habe und daher zu Unrecht zeitgleich Notstandshilfe bezogen habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum eine Urlaubsabfindung vom Unternehmen römisch 40 erhalten habe und daher zu Unrecht zeitgleich Notstandshilfe bezogen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld immer im November oder Dezember ausbezahlt werde und sie im Dezember Weihnachtsgeld erhalten habe. Die BF fordere das AMS auf, ihr ihr Gehalt zur Gänze auszuzahlen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2023, GZ: XXXX , wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Bescheid vom 12.01.2023, mit dem das Ruhen des Anspruchs aufgrund der Urlaubsersatzleistung ausgesprochen wurde, rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei nun verpflichtet, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vorläufig ausgezahlte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2023, GZ: römisch 40 , wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Bescheid vom 12.01.2023, mit dem das Ruhen des Anspruchs aufgrund der Urlaubsersatzleistung ausgesprochen wurde, rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei nun verpflichtet, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vorläufig ausgezahlte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, mit dem folgendes mitgeteilt wurde: „Sie waren von 06.07.2022 bis 31.12.2022 beim Unternehmen XXXX beschäftigt. Zum Ende dieser Beschäftigung hat Ihnen die Firma XXXX zusätzlich zu Ihrem Monatsentgelt samt anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub bezahlt. Dies hat gemäß § 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bewirkt, dass Sie bis 14.01.2023 vollversichert waren.„Sie waren von 06.07.2022 bis 31.12.2022 beim Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Zum Ende dieser Beschäftigung hat Ihnen die Firma römisch 40 zusätzlich zu Ihrem Monatsentgelt samt anteiligen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub bezahlt. Dies hat gemäß Paragraph 11, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bewirkt, dass Sie bis 14.01.2023 vollversichert waren. Zufolge § 16 AlVG hat dies bewirkt, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe bis 14.01.2022 ruhte. Dies hat das AMS mit Bescheid vom 12.01.2023 festgestellt. Sie haben gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde erhoben. Daher wurde Ihnen vorläufig die Notstandshilfe ab 01.01.2023 ausgezahlt. Später haben Sie diese Beschwerde zurückgezogen.Zufolge Paragraph 16, AlVG hat dies bewirkt, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe bis 14.01.2022 ruhte. Dies hat das AMS mit Bescheid vom 12.01.2023 festgestellt. Sie haben gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde erhoben. Daher wurde Ihnen vorläufig die Notstandshilfe ab 01.01.2023 ausgezahlt. Später haben Sie diese Beschwerde zurückgezogen. Im nun angefochtenen Bescheid wird jene Notstandshilfe zurückgefordert, die Ihnen im Jänner 2023 vorläufig für die Zeit von 01.01.2023 bis 14.01.2023 ausgezahlt worden war. Sie haben die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Statt einer schriftlichen Stellungnahme können Sie auch binnen zwei Wochen beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen wird.“ In Beantwortung dieses Schreibens führte die Beschwerdeführerin aus, das AMS habe sie zur Arbeit bei der Firma XXXX gleichsam gezwungen. Da das Team der Firma gesehen habe, wie schwer dies alles für sie sei, sei die Arbeit beendet worden und sei ihr im Dezember das Urlaubsgeld ausgezahlt worden. Dieses Urlaubsgeld fordere nun das AMS von ihr zurück. Für den Fall des Unterliegens ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung.In Beantwortung dieses Schreibens führte die Beschwerdeführerin aus, das AMS habe sie zur Arbeit bei der Firma römisch 40 gleichsam gezwungen. Da das Team der Firma gesehen habe, wie schwer dies alles für sie sei, sei die Arbeit beendet worden und sei ihr im Dezember das Urlaubsgeld ausgezahlt worden. Dieses Urlaubsgeld fordere nun das AMS von ihr zurück. Für den Fall des Unterliegens ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf Punkt 1., Verfahrensgang verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem einliegenden Bescheid vom 12.01.2023 samt dagegen gerichteter Beschwerde sowie anschließender Rückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin über den Sachverhalt informiert und erhielt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Beantragung einer mündlichen Verhandlung. Die darauffolgende schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin lässt eindeutig erkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines offensichtlichen Missverständnisses der Meinung ist, das AMS würde von Ihr die Zahlung eines Teils ihres vom Dienstgeber Fair-Wurzelt erhaltenen Entgelts verlangen. Eine mündliche Verhandlung hat die BF nicht beantragt und erscheint die Abhaltung einer solchen auch nicht geboten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Abs. 4 erster Satz leg. cit. bestimmt, dass der Ruhenszeitraum im Falle eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses beginnt.Absatz 4, erster Satz leg. cit. bestimmt, dass der Ruhenszeitraum im Falle eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses beginnt. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im gegenständlichen Fall steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 infolge Ruhens gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG iVm § 38 AlVG keinen Anspruch auf Auszahlung der Notstandshilfe hatte. Die ihr für diesen Zeitraum vorläufig ausgezahlte Notstandshilfe wird daher zurecht zurückgefordert.Im gegenständlichen Fall steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 infolge Ruhens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG keinen Anspruch auf Auszahlung der Notstandshilfe hatte. Die ihr für diesen Zeitraum vorläufig ausgezahlte Notstandshilfe wird daher zurecht zurückgefordert. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu begründen. Die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 iHv insgesamt EUR 421,20 (14 Tage mit einem Tagsatz von € 30,10) erfolgte somit gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zurecht.Die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 14.01.2023 iHv insgesamt EUR 421,20 (14 Tage mit einem Tagsatz von € 30,10) erfolgte somit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zurecht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2275695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.