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{'item': 'W167 2275383-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW167 2275383-1 Spruch, W167 2275383-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

  1. Der Antragsteller beantragte die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, er erhob gegen die negative Entscheidung der belangten Behörde auch Beschwerde.
  2. Der Antragsteller beantragte die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, er erhob gegen die negative Entscheidung der belangten Behörde auch Beschwerde.
  3. Für die mündliche Verhandlung wurde eine Dolmetscherin über Antrag des Antragstellers bestellt, deren Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
  4. Die von der Dolmetscherin geltend gemachten Gebühren wurde dem vertretenen Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
  5. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR € 228,60 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
  6. Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR € 228,60 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Gebühren der Dolmetscherin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß der Dolmetscher:in vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da der Antragssteller den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275383.1.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.