Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW169 2260787-1 Spruch, W169 2260787-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Ajuran angehöre. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. Er habe eine Ehefrau, eine Tochter, drei Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Baidoa geboren und habe zuletzt in Mogadischu gelebt. Er habe im Juli 2021 Somalia legal per Flugzeug verlassen und 2.500,- US-Dollar für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Er habe als Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts Steuern an die Regierung und auch an die Al Shabaab gezahlt. Die Al Shabaab habe gedroht, ihn zu bestrafen, wenn er weiter Steuern an die Regierung zahlen sollte. Die Regierungssoldaten hätten von ihm verlangt, dass er melden solle, wenn Mitglieder der Al Shabaab in die Stadt kämen. Aus diesem Grund habe er Angst bekommen getötet zu werden und sei aus Somalia geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Terroristen getötet zu werden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan der Ajuran angehöre. Er sei in Baidoa geboren und habe zuletzt in Mogadischu gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er in Somalia als Verkäufer in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Eines Tages seien Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten seinen Kollegen verhaftet. Sie hätten diesen in der Nacht in ein Lager gebracht, ihn dort misshandelt und geschlagen und wieder zurück zu seinem Haus gebracht. Dies habe der Kollege dem Beschwerdeführer am nächsten Tag in der Früh erzählt. Er habe ihm auch erzählt, wohin man ihn gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Problem dem somalischen Geheimdienst mitgeteilt. Ein alter Kollege des Beschwerdeführers sei dort Mitglied gewesen. Dieser habe dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Sie hätten dann dieses Lager der Al Shabaab angegriffen und dort sechs Mitglieder festgenommen. Nach ein paar Tagen habe der Vorgesetzte seines Kollegen diesen zum Beschwerdeführer geschickt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich ihnen anschließen müsse und mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Das habe der Beschwerdeführer verneint und abgelehnt. Sein alter Kollege sei gegangen und nach ein paar Tagen wieder zu ihm gekommen. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ihm vor kurzem Informationen gegeben habe und deswegen sechs Mitglieder verhaftet worden seien. Er habe auch gesagt, dass er der Al Shabaab gegenüber verbreiten werde, dass der Beschwerdeführer ihnen Informationen zur Verfügung gestellt habe und er sie ausspioniert habe, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Jeder wisse, dass die Al Shabaab und der Geheimdienst eine gute Verbindung zueinander hätten. Sie hätten sowohl eine gute Verbindung, würden aber auch gegeneinander kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dann seinen alten Kollegen bestochen, ihm Geld gegeben und sich gedacht, dass die Sache damit erledigt sei. Eines Tages, am 29.06.2021, hätten Mitglieder der Al Shabaab plötzlich den Beschwerdeführer entführt. Sie hätten ihn nach XXXX in die Nähe des Flusses gebracht. Ihm seien die Augen verbunden worden. Ein Mitglied der Al Shabaab habe ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er ein Spion sei und er ihnen die Wahrheit erzählen solle. Sie hätten ihn misshandelt, ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt und ihn mit dem Stock geschlagen. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeite. Er habe gesagt, dass sein alter Kollege mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeite. Sie hätten ihn gefragt, ob er mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeiten wolle, und er habe dies verneint. Er habe die Mitglieder der Al Shabaab überzeugt, dass der somalische Geheimdienst ihn rekrutieren habe wollen, er dies aber abgelehnt habe. Auch bei einem Kollegen von ihm sei seitens des Geheimdienstes versucht worden, diesen zu rekrutieren. Auch dies habe der Beschwerdeführer der Al Shabaab mitgeteilt. Die Al Shabaab habe dann gewollt, dass sie seinen Kollegen anrufen. Dies hätten sie gemacht und auch dieser habe gesagt, dass der somalische Geheimdienst versuche, Leute zu rekrutieren. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer dann gehen lassen. Sie würden weiterhin versuchen, die Spur zu untersuchen, welche die Information weitergegeben habe, sodass sechs ihrer Mitglieder verhaftet hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe dann gewusst, dass er in Gefahr sei und habe dann angefangen, ein Visum und einen Reisepass zu besorgen. Er habe bereits einen Reisepass gehabt und nur ein Visum besorgt.Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er in Somalia als Verkäufer in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Eines Tages seien Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten seinen Kollegen verhaftet. Sie hätten diesen in der Nacht in ein Lager gebracht, ihn dort misshandelt und geschlagen und wieder zurück zu seinem Haus gebracht. Dies habe der Kollege dem Beschwerdeführer am nächsten Tag in der Früh erzählt. Er habe ihm auch erzählt, wohin man ihn gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Problem dem somalischen Geheimdienst mitgeteilt. Ein alter Kollege des Beschwerdeführers sei dort Mitglied gewesen. Dieser habe dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Sie hätten dann dieses Lager der Al Shabaab angegriffen und dort sechs Mitglieder festgenommen. Nach ein paar Tagen habe der Vorgesetzte seines Kollegen diesen zum Beschwerdeführer geschickt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich ihnen anschließen müsse und mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Das habe der Beschwerdeführer verneint und abgelehnt. Sein alter Kollege sei gegangen und nach ein paar Tagen wieder zu ihm gekommen. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ihm vor kurzem Informationen gegeben habe und deswegen sechs Mitglieder verhaftet worden seien. Er habe auch gesagt, dass er der Al Shabaab gegenüber verbreiten werde, dass der Beschwerdeführer ihnen Informationen zur Verfügung gestellt habe und er sie ausspioniert habe, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Jeder wisse, dass die Al Shabaab und der Geheimdienst eine gute Verbindung zueinander hätten. Sie hätten sowohl eine gute Verbindung, würden aber auch gegeneinander kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dann seinen alten Kollegen bestochen, ihm Geld gegeben und sich gedacht, dass die Sache damit erledigt sei. Eines Tages, am 29.06.2021, hätten Mitglieder der Al Shabaab plötzlich den Beschwerdeführer entführt. Sie hätten ihn nach römisch 40 in die Nähe des Flusses gebracht. Ihm seien die Augen verbunden worden. Ein Mitglied der Al Shabaab habe ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, dass er ein Spion sei und er ihnen die Wahrheit erzählen solle. Sie hätten ihn misshandelt, ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt und ihn mit dem Stock geschlagen. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeite. Er habe gesagt, dass sein alter Kollege mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeite. Sie hätten ihn gefragt, ob er mit dem somalischen Geheimdienst zusammenarbeiten wolle, und er habe dies verneint. Er habe die Mitglieder der Al Shabaab überzeugt, dass der somalische Geheimdienst ihn rekrutieren habe wollen, er dies aber abgelehnt habe. Auch bei einem Kollegen von ihm sei seitens des Geheimdienstes versucht worden, diesen zu rekrutieren. Auch dies habe der Beschwerdeführer der Al Shabaab mitgeteilt. Die Al Shabaab habe dann gewollt, dass sie seinen Kollegen anrufen. Dies hätten sie gemacht und auch dieser habe gesagt, dass der somalische Geheimdienst versuche, Leute zu rekrutieren. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer dann gehen lassen. Sie würden weiterhin versuchen, die Spur zu untersuchen, welche die Information weitergegeben habe, sodass sechs ihrer Mitglieder verhaftet hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe dann gewusst, dass er in Gefahr sei und habe dann angefangen, ein Visum und einen Reisepass zu besorgen. Er habe bereits einen Reisepass gehabt und nur ein Visum besorgt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 30.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem mit den Hawiye assoziierten Clan der Ajuran an. Er wurde in Baidoa geboren, lebte aber seit 2009 bis zu seiner Ausreise durchgehend in Mogadischu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er nicht im Jahr 2021 wegen einer Preisgabe eines Verstecks von Al Shabaab Mitgliedern an den somalischen Geheimdienst oder wegen der Zahlung von Steuern an die Regierung von der Al Shabaab bedroht.
- Beweiswürdigung: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft können dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Unglaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches er im Laufe des Verfahrens austauschte. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2021 gab er als Ausreisegrund noch zu Protokoll, dass er sowohl der somalischen Regierung als auch der Al Shabaab Steuern gezahlt habe und die Al Shabaab gedroht habe, ihn zu bestrafen, wenn er weiterhin Steuern an die Regierung zahle. Gleichzeitig hätten die Regierungssoldaten von ihm verlangt, dass er es melden solle, wenn Mitglieder der Al Shabaab in die Stadt kämen (AS 6). In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2022 brachte er dagegen als Fluchtgrund vor, dass ein Kollege von der Al Shabaab entführt worden sei und der Beschwerdeführer dies an den somalischen Geheimdienst gemeldet habe, welcher daraufhin das Versteck der Al Shabaab ausgehoben und die Männer festgenommen habe. Ein Kollege des Beschwerdeführers vom Geheimdienst habe dann verlangt, dass er für sie arbeiten solle, was er aber abgelehnt habe. Die Al Shabaab habe dann den Beschwerdeführer entführt und ihm vorgeworfen, mit dem somalischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten bzw. für die Festnahme der Männer verantwortlich zu sein, ihn jedoch wieder freigelassen, nachdem er glaubhaft versichern habe können, dass dies nicht der Fall sei (AS 28 f). Der Beschwerdeführer gab somit in der Erstbefragung einen gänzlich anderen Ausreisegrund an als in der Einvernahme (sowie im weiteren Verfahrensverlauf). Bereits daraus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer verstrickte sich in seinem ausgetauschten Fluchtvorbringen aber auch in maßgebliche Widersprüche und Unplausibilitäten. So meinte er in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Aufforderung des Geheimdienstes zur Zusammenarbeit mit der Drohung verbunden gewesen sei, dass der Geheimdienst bei einer Weigerung der Al Shabaab mitteilen würde, dass der Beschwerdeführer die Informationen zur Verfügung gestellt habe, die zur Verhaftung der Männer der Al Shabaab geführt hätten. Auf Vorhalt der einvernehmenden Organwalterin des Bundesamtes, dass wenig nachvollziehbar ist, dass der Geheimdienst seine Quelle für eine erfolgreiche Operation gegen die Al Shabaab an genau diese Gruppierung verraten würde, meinte der Beschwerdeführer, dass jeder wisse, dass die Al Shabaab und der Geheimdienst eine gute Verbindung zueinander hätten (AS 28). Zum einen löste er mit dieser plakativen Behauptung aber nicht diese doch erhebliche Ungereimtheit auf, zum anderen wäre es diesfalls gänzlich unlogisch, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt an den Geheimdienst gewandt hätte, um eine Entführung durch die Al Shabaab zu melden, wenn er doch gleichzeitig gewusst hätte, dass der Geheimdienst mit der Al Shabaab zusammenarbeite, würde er sich damit doch wissentlich und zwecklos in Lebensgefahr bringen. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem mehrmals in seinem Vorbringen. So schilderte er etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 zunächst, dass der Geheimdienst am Tag, nachdem er ihn von der Entführung informiert habe, das Versteck der Al Shabaab ausgehoben habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), um kurz darauf anzugeben, dass dies erst etwa eine Woche danach passiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). In der Einvernahme durch das Bundesamt erzählte der Beschwerdeführer, dass er in weiterer Folge zweimal von einem Geheimdienstmitarbeiter besucht worden sei, um ihn zur Zusammenarbeit aufzufordern (AS 28), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen von drei Besuchen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Schließlich brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor, dass er dann selbst von der Al Shabaab entführt worden sei, aber insbesondere deshalb freigelassen worden sei, weil sie auf Ersuchen des Beschwerdeführers einen „Kollegen“ angerufen hätten, den der Geheimdienst ebenfalls rekrutieren habe wollen und der dann bestätigt habe, dass der Geheimdienst versuche, Leute zu rekrutieren (AS 28 f). In der gegenständlichen Beschwerde schrieb der Beschwerdeführer ebenso von einem „Freund“, der angerufen worden sei (AS 269). In der mündlichen Verhandlung hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass ein „Clanführer“ angerufen worden sei, der bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer selbst einem Rekrutierungsversuch durch den Geheimdienst ausgesetzt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f) und widersprach somit sowohl zu seiner Beziehung zu jener Person als auch insbesondere zum Inhalt des Telefonats. Insgesamt ist schon aus diesen Gründen des ausgetauschten, unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben zu seinem Ausreisegrund machte und sein Fluchtvorbringen somit unglaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen – etwa auch in Hinblick auf seine Clanzugehörigkeit – verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll S. 10).
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen einer Preisgabe eines Verstecks der Al Shabaab an den somalischen Geheimdienst bzw. wegen der Zahlung von Steuern an die Regierung von der Al Shabaab bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen einer Preisgabe eines Verstecks der Al Shabaab an den somalischen Geheimdienst bzw. wegen der Zahlung von Steuern an die Regierung von der Al Shabaab bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2260787.1.00