4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
wurde
Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
wurde
Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom XXXX , vollinhaltlich zurückgezogen.Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , vollinhaltlich zurückgezogen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W193.2179042.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.