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{'item': 'W193 2179042-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 58§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW193 2179042-2 Spruch, W193 2179042-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Erkenntnisbeschwerde beim VfGH. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom XXXX , die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Entscheidung an den VwGH ab. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision beim VwGH. Der VwGH wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom XXXX , zurück.römisch eins.
  2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Erkenntnisbeschwerde beim VfGH. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom römisch 40 , die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Entscheidung an den VwGH ab. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision beim VwGH. Der VwGH wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom römisch 40 , zurück. I.
  3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan nunmehr die Taliban an der Macht seien, welche auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet hätten. Sein Schwager sei gefoltert und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mit der alten Regierung gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban den Beschwerdeführer suchen, festnehmen, foltern und dann töten. römisch eins.
  6. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan nunmehr die Taliban an der Macht seien, welche auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers getötet hätten. Sein Schwager sei gefoltert und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mit der alten Regierung gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban den Beschwerdeführer suchen, festnehmen, foltern und dann töten. I.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt dazu, wieso der Beschwerdeführer nunmehr einen Folgeantrag stelle gab er an, dass sich seine neuen Fluchtgründe auf die Taliban beziehen würden. Die Taliban hätten die Macht ergriffen und es gäbe nun Konflikte zwischen Paschtunen und Tadschiken. Zudem gäbe es in Afghanistan keine Arbeit. Auch würde er im Falle einer Rückkehr als Ungläubiger behandelt werden, da er bereits viele Jahre im Ausland verbracht hätte. Aus diesen Gründen habe er Angst um sein Leben. römisch eins.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt dazu, wieso der Beschwerdeführer nunmehr einen Folgeantrag stelle gab er an, dass sich seine neuen Fluchtgründe auf die Taliban beziehen würden. Die Taliban hätten die Macht ergriffen und es gäbe nun Konflikte zwischen Paschtunen und Tadschiken. Zudem gäbe es in Afghanistan keine Arbeit. Auch würde er im Falle einer Rückkehr als Ungläubiger behandelt werden, da er bereits viele Jahre im Ausland verbracht hätte. Aus diesen Gründen habe er Angst um sein Leben. I.
  9. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

wurde

§ 9

Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Absatz 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Absatz 1 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . I.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachten Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten.römisch eins.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachten Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten. I.
  5. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom XXXX , vollinhaltlich zurückgezogen.römisch eins.
  6. Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , vollinhaltlich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

wurde

§ 9

Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Absatz 2 und 3 Asyl

G iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Absatz 1 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen müssen, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom XXXX , vollinhaltlich zurückgezogen.Die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , vollinhaltlich zurückgezogen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W193.2179042.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.