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{'item': 'W200 2285046-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW200 2285046-1 Spruch, W200 2285046-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Morbus Bechterew, Fibromyalgie, Laktoseintoleranz, Sorbitintoleranz, lymphozytäre Colitis“ an und legte Befunde vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Morbus Bechterew, Fibromyalgie, Laktoseintoleranz, Sorbitintoleranz, lymphozytäre Colitis“ an und legte Befunde vor. Aufgrund dieses Antrages holte das Sozialministeriumservice (in der Folge: SMS; belangte Behörde) ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2023, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2023, ein, welches (auszugsweise) Folgendes ergab: „Anamnese: Vorliegend ein VGA 31.08.2021 von DDr.in XXXX mit Zuerkennung eines GdB 30 vH für die Diagnosen:Vorliegend ein VGA 31.08.2021 von DDr.in römisch 40 mit Zuerkennung eines GdB 30 vH für die Diagnosen: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew 2. gz Anpassungsstörung mit gering depressiver Symptomatik 3. Entfernung der Gebärmutter 4. Verlust eines Ovars 5. Schilddrüsenfunktionsstörung 6. Migräne ZE: keine DZ Grund der Antragstellung: Morbus Bechterew, Fibromyalgie, Laktoseintoleranz, Sorbitintoleranz, lymphozytäre Colitis Pflegegeldbezug: keiner Alkohol: neg. Nikotin: neg. Allergien: dzt. Austestung versch. Lebensmittel Derzeitige Beschwerden: Hauptproblem sei weiterhin die Wirbelsäule, v.a. die BWS bei bek. M. Bechterev. Sie habe Schmerzen in den Rippenansätzen und im Brustbein; zusätzlich habe sie Probleme bei der Atmung durch die Versteifung im Brustkorb; verschlechtert wurde das ganze noch durch eine Covid-Infektion im September 2022, eigentlich ein milder Verlauf ohne stationäre Aufnahme und ohne Sauerstofftherapie, sie habe damals das Paxlovid erhalten. Schon vor 20 Jahren hatte sie außerdem einen BS Vorfall und auch eine Skoliose sei vorbekannt. Laktoseintoleranz und Sorbitintoleranz seien schon seit Jahren bekannt. Gewicht sei schwankend, zuletzt habe sie mehr gewogen, v.a. nach zahlreichen Cortisoninfiltrationen. Auch die lymphozytäre Colitis ist seit Jahren bekannt, die letzte Darmspiegelung wäre ca. 2020 gewesen. Sie nehme Probiotika und bei Bedarf ein Colofac, aber die Blähungen machen ihr dennoch zu schaffen. Aufgrund der Endometriose wurden die Gebärmutter und beide Eileiter entfernt, die Eierstöcke habe sie beide noch (!) Bezüglich Schmerztherapie nehme sie das Tramal abends und seit der Reha noch zusätzlich das Vimovo da das Training so intensiv gewesen sei, normalerweise nehme sie das nur in den Schüben; zusätzlich verwende sie das Tensgerät im Schulterbereich am Abend. Morgens und abends mache sie Dehnungs- und Mobilisationsübungen. Bezügl. Der Migräne nehme sie unverändert das Relpax; bzgl. der Schilddrüsenfunktionsstörung dzt. nur Jod (Lugolsche Lsg), keine Hormone; damit würde eine euthryeote Stoffwechsellage erreicht. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med.: Adrenal Cortex, Agnucaston, Desloratadin, DHEA, Famotidin, Jyseleca, Ketotifen, Tramaltropfen, Utrogestan (gem. Therme Wien Entlassungsbericht 08/23) Physiotherapie: laufend, inkl. Krafttraining auf Empf. Rehazentrum Therme Wien; Vagusnervstimultion mit Tensgerät Psychotherapie: alle 2 Wochen Gesprächstherapie Hilfsmittel: keines Sozialanamnese: Gesch., 2 Kinder, arbeitet bei pro mente Wien - Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03.07.2023 ABTEILUNG FÜR INNERE MEDIZIN, Ärztlicher Direktor & Vorstand: Prim.Priv.- Doz.Dr. XXXX Doz.Dr. römisch 40 Diagnosen: • Morbus Bechterew mit rezidivierender Iridozyklitis • Lymphozytäre Colitis • Fibromyalgiesyndrom Sehr geehrte Damen und Herren, bei Frau XXXX besteht seit 2013 ein diagnostizierter Morbus Bechterew.bei Frau römisch 40 besteht seit 2013 ein diagnostizierter Morbus Bechterew. An basistherapeutischen Interventionen wurden primär TNF-Alphablocker eingesetzt, jedoch musste die Therapie wegen Nebenwirkungen und Wirkungsverlust abgebrochen werden. Auf eine neue Basistherapie mit Cosentyx kam es ebenso zu Nebenwirkungen in Form von massiver Migräne. In weiterer Folge Therapieversuch aufgrund der bekannten Colitis mit Rinvoq. Aufgrund des nur mäßigen Therapieerfolges und weiter deutlicher Krankheitsaktivität läuft derzeit ein Therapieversuch mit Jyseleca 200 mg. Bei Frau XXXX besteht ein progredient aktiver Morbus Bechterew sowie aggravierend zusätzlich ein Fibromyalgiesyndrom. Sie steht unter einer laufenden Therapie mit einem selektiven Biologikum sowie zusätzlich oraler Schmerztherapie. Funktionell rheumatologisch und arbeitsmedizinisch besteht eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sodass ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt.Bei Frau römisch 40 besteht ein progredient aktiver Morbus Bechterew sowie aggravierend zusätzlich ein Fibromyalgiesyndrom. Sie steht unter einer laufenden Therapie mit einem selektiven Biologikum sowie zusätzlich oraler Schmerztherapie. Funktionell rheumatologisch und arbeitsmedizinisch besteht eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sodass ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt. Mit der Bitte um positiver Beachtung obiger Ausführungen verbleibe ich hochachtungsvoll. 22 04 2020 Wilhelminenspital der Stadt Wien, Gynäkologische und Geburtshliche Abteilung Diagnosen bei Entlassung: • Uterus myomatosus, perit. Endometriose Beckenwand links • Fibromyalgie • Morbus Bechterew • St.p. Diskus Prolaps LWS 4-5 • St.p TE Durchgeführte Maßnahmen: Operation am 24.03.2020: LSK- supracervikale HE, Tubektomie bds.+ DTV perit. Endometriose Beckenwand links Histologie: Zwei fremdgewebs- und entzündungsfreie uterine Tuben. Glattmuskuläres, teilweise leiomyomatös imponierendes Gewebe; mitgetroffenes Endometrium in Proliferationsphase. Mitgebracht: 29.08.2023 Ärztlicher Entlassungsbrief Therme Wien Dg.: Post-Covid 19 Zustand, Aggravierung der Grunderkrankung ND: Spondylitis ankylosans mit rez. Iridozyklitis Myalgie, Fibromyalgie Lymphozytäre Colitis Frühere Erkrankungen TE, Zn HE 2021 bei Endometriose Leichtgradig OSAS Allergie: Lactose Epikrise Pat. mit Belastungsdyspnoe bei bek. M Bechterev und zunehmender Einschränkung in der Thoraxmobilität, wird zur ambulanten Reha zugewiesen. Es bestehen chronische Schmerzen und eine Fatigue. Bereits seit 2 Jahren vermehrt Beschwerden, diese haben sich nach der Covid Impfung und Infektion 09/22 verstärkt, sie berichtet übe vermehrte Ermüdung und Muskelschmerzen nach moderater Anstrengung sowie verlängerter Regeneration. Es besteht ein post-exetional-malaise, die nach vermehrter Belastung über tage anhält. Es ist keine psychiatrische Grunderkrankung bekannt. Schellongtest unauff.. Bei Histaminproblematik und V.a. Mastzellaktivierungssyndrom Therapieversuch mit Antihistaminika.Bei Histaminproblematik und römisch fünf.a. Mastzellaktivierungssyndrom Therapieversuch mit Antihistaminika. Die Atemmuskelkraft konnte kaum gesteigert werden, es liegt nach wie vor eine Atemmuskelschwäche vor. Eine fortführende Diagnostik mittels NLG N.phrenicus empf. Ärztliche Abschlussuntersuchug: Stütz- und Bewegungsapp.: WS kein Klopfschmerz, Gelenke unauff. Neurologisch: orientierend unauff. 05.12.2022 Dr. XXXX , FA f Psychiatrie05.12.2022 Dr. römisch 40 , FA f Psychiatrie Dg.: ADHS, Migräne mit Aura, 2D6 Slow metabolizeer Status Atomoxetin empf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 167,00 cm Gewicht: 68,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput: Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion prompt und konsensuell, kein pathologischer Nystagmus Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: weich, kein Druckschmerz Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich; die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluss und Pinzettengriff bds durchführbar, grob neurologisch unauffällig; Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, grob neurologisch unauffällig, (…) symmetrische Muskelverhältnisse, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: Skoliose, Klopfschmerz im Bereich der gesamten BWS, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, FBA ca. 20cm Gesamtmobilität – Gangbild: Ohne Hilfsmittelverwendung etwas verlangsamtes, flüssiges und sicheres Gangbild. Die AW trägt Konfektionsschuhe. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Status Psychicus: Bei klarem Bewusstsein, freundliche Stimmungslage, Fragen werden prompt und adäquat beantwortet, die Sprache ist klar verständlich, keine Hinweise für Orientierungsstörung, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, der Antrieb ist unauffällig, im Affekt mitschwingend, keine Verhaltensauffälligkeiten, in den mnestischen Funktionen keine groben Auffälligkeiten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz bei zwar nur geringen funktionellen Einschränkungen, jedoch auch die chronischen Schmerzen sowie die Einschränkung der Thoraxmobilität mit Beeinträchtigung der Atemmuskelkraft zu berücksichtigen sind; Fibromyalgiesyndrom, rezidivierende Iridozyklitis mitberücksichtigt 02.02.02 40 2 gz Anpassungsstörung mit gering depressiver Symptomatik, ADHS eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne antidepressive Medikation unter regelmäßiger Gesprächstherapie stabil 03.06.01 20 3 Entfernung der Gebärmutter und beider Eileiter Fixer Satz 08.03.02 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 09.01.01 10 5 Migräne Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert 04.11.01 10 6 lymphozytäre Colitis, Sorbit-und Laktoseintoleranz unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Schleimhautveränderungen dokumentiert (keine aktuelle Coloskopie vorliegend) und bei gutem Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung Leiden 1, Diagnoseerweiterung Leiden 3, Entfall Leiden 4 (laut AW wurde ihr kein Eierstock entfernt), Leiden 2, 5 und 6 des VGA unverändert; Neuaufnahme Leiden 6. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe. […] Dauerzustand […] Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: […] JA […]Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: […] JA […] (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. […]“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, ein Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden (Post Covid). Weiters wurde ausgeführt, es sei durch den näher genannten Arzt am 03.07.2023 festgehalten worden, dass es aufgrund des Fibromyalgiesyndroms zu einer massiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit komme. Daher sei der Beschwerdeführerin ein spezieller Bürostuhl durch die PVA bewilligt worden. Die Positionsnummer 02.02.02 müsse auf mindestens 50 Prozent erhöht werden. Besonders das Krankheitsbild „Post Covid“ benötige aufgrund der Komplexität die Begutachtung eines Facharztes. Das Negieren eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens sei anhand der Krankheitsbilder nicht schlüssig. Dass sich zumindest die Beschwerden der Positionsnummer 02.02.02 negativ auf die Post-Covid-Symptomatik und die damit einhergehende Fatigue auswirken, könne nicht bestritten werden. Auch eine depressive Symptomatik werde durch anhaltende Schmerzen iSe Fibromyalgie verstärkt. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Allgemeinmedizinerin vom 04.12.2023 ein. Diese gestaltete sich wie folgt: „Antwort(en): Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhebt am 30.11.2023 durch den Verein Chronisch Krank Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass die Diagnose Post Covid nicht berücksichtigt worden wäre, aufgrund des miteinhergehenden Fibromyalgiesyndrom würde es zu einer massiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommen. Daher wurde auch ein spezieller Bürostuhl durch die PVA bewilligt. Dies würde weiters durch die Einnahme von Jyseleca (Biologika) sowie Tramal für die Schmerzen und die regelmäßigen Infusionen (Novalgin mit B-Komplex und Vitamin C gegen die Erschöpfung) belegt werden und daher müsste die Pos.Nr. auf mind. 50% erhöht werden. Darüber hinaus sei die Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin abgehalten worden. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Stellungnahme: Die beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Ein Post-Covid Syndrom kann ohne dokumentierte interdisziplinäre Abklärung, insbesondere ausführliche psychiatrische Stellungnahme nicht eingeschätzt werden. Das Wirbelsäulenleiden wurde trotz der nur geringen funktionellen Einschränkungen mit dem oberen Rahmensatz eingeschätzt, da eben auch die chronischen Schmerzen und das Fibromyalgiesyndrom berücksichtigt wurden. Bezüglich der möglichen ungünstigen Wechselwirkung ist festzuhalten, dass für eine Erhöhung des GdB des führenden Leidens ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehen muss, welches in diesem Fall aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der übrigen Leiden insgesamt nicht vorliegt. Zusammenfassend wurde die Begutachtung unter Maßgabe der angegebenen Beschwerden, der vorgelegten Befunde sowie der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionsdefizite gemäß EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung.“ Mit Bescheid vom 06.12.2023 wies das SMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, gerade die Positionsnummer 03.06.01 sei mit 20 Prozent zu niedrig eingestuft. Die Beschwerdeführerin sei seit mittlerweile drei Jahren in Behandlung. Wie dem nachgereichten Befund entnommen werden könne, seien bereits diverse medikamentöse Therapieversuche implementiert worden, ohne jedoch auch eine Besserung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin sei auch in psychotherapeutischer Gesprächstherapie, jedoch komme es durch ihre Erkrankungen nach wie vor zu massiven Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben. Unter den Aspekten der Einschätzungsverordnung müsse hier eine Einstufung von mindestens 30 Prozent erfolgen. Auch die Positionsnummer 02.02.02 erscheine unter den massiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht verhältnismäßig. Es sei ihr ein eigens angefertigter Bürostuhl bewilligt worden. Sie sei darauf angewiesen, täglich Opiate einzunehmen. Daher solle es zu einer Erhöhung kommen. Die beiden Positionsnummern (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule/Anpassungsstörung, ADHS) würden sich gegenseitig ungünstig aufeinander auswirken. Daher müsse es in jedem Fall zu einer Erhöhung im GdB kommen und der Beschwerdeführerin ein GdB von mindestens 50 Prozent zuerkannt werden. Bei den einzelnen Krankheitsbildern sei eine Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin unzureichend. Es wurde nochmals auf die Ausführungen der bereits eingebrachten Stellungnahme verwiesen. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 04.12.2023 vor. Am 24.01.2024 langten die Beschwerde und der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage vom 23.01.2024 wurde ausgeführt, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.07.2023 beim SMS eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Caput: Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion prompt und konsensuell, kein pathologischer Nystagmus Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: weich, kein Druckschmerz Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich; die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluss und Pinzettengriff bds durchführbar, grob neurologisch unauffällig; Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, grob neurologisch unauffällig, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: Skoliose, Klopfschmerz im Bereich der gesamten BWS, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, FBA ca. 20cm Gesamtmobilität – Gangbild: Ohne Hilfsmittelverwendung etwas verlangsamtes, flüssiges und sicheres Gangbild. Die Beschwerdeführerin trägt Konfektionsschuhe. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Status Psychicus: Bei klarem Bewusstsein, freundliche Stimmungslage, Fragen werden prompt und adäquat beantwortet, die Sprache ist klar verständlich, keine Hinweise für Orientierungsstörung, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, der Antrieb ist unauffällig, im Affekt mitschwingend, keine Verhaltensauffälligkeiten, in den mnestischen Funktionen keine groben Auffälligkeiten. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz bei zwar nur geringen funktionellen Einschränkungen, jedoch auch die chronischen Schmerzen sowie die Einschränkung der Thoraxmobilität mit Beeinträchtigung der Atemmuskelkraft zu berücksichtigen sind; Fibromyalgiesyndrom, rezidivierende Iridozyklitis mitberücksichtigt 02.02.02 40 2 gz Anpassungsstörung mit gering depressiver Symptomatik, ADHS eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne antidepressive Medikation unter regelmäßiger Gesprächstherapie stabil 03.06.01 20 3 Entfernung der Gebärmutter und beider Eileiter Fixer Satz 08.03.02 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 09.01.01 10 5 Migräne Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert 04.11.01 10 6 lymphozytäre Colitis, Sorbit-und Laktoseintoleranz unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Schleimhautveränderungen dokumentiert (keine aktuelle Coloskopie vorliegend) und bei gutem Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte Gutachten (samt Stellungnahme) nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Das vom SMS eingeholte Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 21.09.2023 (samt Stellungnahme vom 04.12.2023) ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Leiden 1 bis 6 stufte die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar wie folgt ein: 1) „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew“ eingestuft unter 02.02.02 mit einem GdB von 40 vH: Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz bei zwar nur geringen funktionellen Einschränkungen, jedoch sind auch die chronischen Schmerzen sowie die Einschränkung der Thoraxmobilität mit Beeinträchtigung der Atemmuskelkraft zu berücksichtigen; Fibromyalgiesyndrom, rezidivierende Iridozyklitis mitberücksichtigt 2) „gz Anpassungsstörung mit gering depressiver Symptomatik, ADHS“ eingestuft unter 03.06.01 mit einem GdB von 20 vH: eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne antidepressive Medikation unter regelmäßiger Gesprächstherapie stabil 3) „Entfernung der Gebärmutter und beider Eileiter“ nach dem fixen Satz unter 08.03.01 mit einem GdB von 10 vH 4) „Schilddrüsenfunktionsstörung“ unter 09.01.01 mit einem GdB von 10 vH: Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 5) „Migräne“ unter 04.11.01 mit einem GdB von 10 vH: unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert 6) „lymphozytäre Colitis, Sorbit-und Laktoseintoleranz“ unter Positionsnummer 07.04.04 mit einem GdB von 10 vH: unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Schleimhautveränderungen dokumentiert sind (keine aktuelle Coloskopie vorliegend) und bei gutem Ernährungszustand Im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs wurde eine Stellungnahme eingebracht: Die Diagnose „Post Covid“ sei nicht berücksichtigt worden, aufgrund des miteinhergehenden Fibromyalgiesyndroms käme es zu einer massiven Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daher sei auch ein spezieller Bürostuhl durch die PVA bewilligt worden. Dies würde weiters durch die Einnahme von Jyseleca (Biologika) sowie Tramal für die Schmerzen und die regelmäßigen Infusionen (Novalgin mit B-Komplex und Vitamin C gegen die Erschöpfung) belegt werden. Darüber hinaus sei die Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin abgehalten worden. Der GdB sei auf mindestens 50 Prozent zu erhöhen. Mit Stellungnahme vom 04.12.2023 hielt die befasste Allgemeinmedizinerin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar entgegen, dass die beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden EVO unterzogen wurden. Ein Post-Covid-Syndrom kann ohne dokumentierte interdisziplinäre Abklärung, insbesondere ausführliche psychiatrische Stellungnahme, nicht eingeschätzt werden. Das Wirbelsäulenleiden wurde trotz der nur geringen funktionellen Einschränkungen mit dem oberen Rahmensatz eingeschätzt, da eben auch die chronischen Schmerzen und das Fibromyalgiesyndrom berücksichtigt wurden. Bezüglich der möglichen ungünstigen Wechselwirkung ist festzuhalten, dass für eine Erhöhung des GdB des führenden Leidens ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehen muss, welches in diesem Fall aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der übrigen Leiden insgesamt nicht vorliegt. Zusammenfassend wurde die Begutachtung unter Maßgabe der angegebenen Beschwerden, der vorgelegten Befunde sowie der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionsdefizite gemäß EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der in der Stellungnahme angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, das Gutachten samt Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. So wurden in der Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen in der im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme wiederholt bzw. darauf verwiesen. Auf diese war die Sachverständige in ihrer Stellungnahme bereits sehr detailliert und nachvollziehbar eingegangen. Insbesondere ist zum Vorbringen, wonach die Positionsnummer 03.06.01 zu niedrig eingestuft sei, festzuhalten, dass aus dem der Beschwerde beigelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 04.12.2023 lediglich hervorgeht, warum bei der Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung der ADHS nicht etablierbar war, wobei darin auch beschrieben wurde, dass die Einnahme eines namentlich genannten Medikamentes noch nicht versucht worden war. Ein hinreichend konkreter Hinweis, dass Leiden 2 unter Positionsnummer 03.06.01 nicht richtig eingeschätzt worden wäre, geht daraus nicht hervor. Weiters ist dazu festzuhalten, dass dieser Facharzt – abgesehen von der Ausführung, dass die Beschwerdeführerin eine Covid-Infektion durchgemacht hat - keine Stellungnahme zu einem Post-Covid-Syndrom abgegeben hat. Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin unzureichend sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin unzureichend sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Das vom SMS eingeholte Gutachten (samt Stellungnahme) steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten (samt Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Da durch das vom SMS eingeholte schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten (samt Stellungnahme) ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses (samt Stellungnahme der Sachverständigen) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses (samt Stellungnahme der Sachverständigen) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2285046.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.