Obsah (10)
Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 113d§ 113i§ 25§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW257 2274778-1 Spruch, W257 2274778-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom
- Jänner 2014 als XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Davor stand die Beschwerdeführerin bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als XXXX Oberösterreich.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom
- Jänner 2014 als römisch 40 Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Davor stand die Beschwerdeführerin bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als römisch 40 Oberösterreich.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Der Antrag lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“
- Mit Bescheid vom
- Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom
- Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung werde am
- Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage neu festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt II. und III. wurde Beschwerde erhoben.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom
- Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch acht in der Verwendungsgruppe A, Höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1), ernannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, es gebühre ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch acht. Die nächste Vorrückung werde am
- Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde Beschwerde erhoben.
- Mit Beschluss des BVwG unter W122 2013360-1 vom
- Dezember 2014 wurde der Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, berichtigt mit Beschluss vom
- März 2018, wurde der Beschluss des BVwG aufgehoben, als damit der Spruchpunkt I. des Bescheides vom
- Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 2018, Ra 2015/12/0008, berichtigt mit Beschluss vom
- März 2018, wurde der Beschluss des BVwG aufgehoben, als damit der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom
- Juni 2014, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
- In der Folge sprach die Oö Landesregierung mit (Ersatz)Bescheid (nach Aufhebung durch den Beschluss des BVwG mit der Zl. W122 2013360-1 vom
- Dezember 2014) vom
- September 2018 aus, die Beschwerdeführerin „bleibe“ mit Wirkung vom
- Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am
- Juli 2015.
- In der Folge sprach die Oö Landesregierung mit (Ersatz)Bescheid (nach Aufhebung durch den Beschluss des BVwG mit der Zl. W122 2013360-1 vom
- Dezember 2014) vom
- September 2018 aus, die Beschwerdeführerin „bleibe“ mit Wirkung vom
- Jänner 2014 in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung am
- Juli
- Mit dem über Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Erkenntnis (BVwG
- September 2019, W244 2209670-1, schriftlich ausgefertigt am
- November 2019) wies das BVwG die Beschwerde ab und bestätigte im Grunde mit einer Änderung den Spruch des Bescheides. Die Änderung lag darin, dass im Bescheid das Wort „bleibe“ verwendet wurde, dies nicht zutraf, denn die Beschwerdeführerin gelangte erst mit
- Jänner 2014 in der Dienstklasse VIII, weswegen vom BvwG das Wort „bleibe“ im Spruch entfernt wurde. Insofern war das Wort „bleibe“ nicht richtig.
- Mit dem über Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Erkenntnis (BVwG
- September 2019, W244 2209670-1, schriftlich ausgefertigt am
- November 2019) wies das BVwG die Beschwerde ab und bestätigte im Grunde mit einer Änderung den Spruch des Bescheides. Die Änderung lag darin, dass im Bescheid das Wort „bleibe“ verwendet wurde, dies nicht zutraf, denn die Beschwerdeführerin gelangte erst mit
- Jänner 2014 in der Dienstklasse römisch acht, weswegen vom BvwG das Wort „bleibe“ im Spruch entfernt wurde. Insofern war das Wort „bleibe“ nicht richtig.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom
- April 2021 unter Zl. Ro 2020/12/0001, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oö Landesregierung bezüglich ihres Antrags vom
- Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages ein.
- Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am
- Juli 2023 vorgelegt. Das Vorlageschreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, übersandt. In dem Vorlageschreiben begehrte die belangte Behörde zugleich, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen (§ 21 Abs. 2 VwGVG).
- Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am
- Juli 2023 vorgelegt. Das Vorlageschreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, übersandt. In dem Vorlageschreiben begehrte die belangte Behörde zugleich, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen (Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG).
- Vor der von der Beschwerdeführerin angekündigten Akteneinsicht beim BVwG wurde der Akt geprüft, ob darin Bestandteile enthalten sind, welche geeignet sein können, Schädigungen berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeizuführen oder ob die Einsicht den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Es wurden Teile von diesem Akt entnommen und von der Akteneinsicht ausgenommen.
- Die Beschwerdeführerin nahm am
- Juli 2023 beim BVwG Akteneinsicht in den hg Akt. Am
- August 2023 langte eine Stellungnahme (vom 13.08.2023) ein, in der die Beschwerdeführerin ua den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht aufrechterhielt.
- Am
- März 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom
- Jänner 2014 als XXXX Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom
- Jänner 2014 als römisch 40 Oberösterreich ernannt und steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin, noch als XXXX Oberösterreich, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013, beantragte die Beschwerdeführerin, noch als römisch 40 Oberösterreich, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Der Antrag lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ Der Antrag lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ In einem weiteren Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zl. W244 2209670-1 vom
- September 2019 ausgesprochen, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
- September 2018, Zl. XXXX -Sch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom
- Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung
- Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom
- April 2021 zurückgewiesen (sh dazu auch im Verfahrensgang, Punkt I.
- und 8.).In einem weiteren Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zl. W244 2209670-1 vom
- September 2019 ausgesprochen, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
- September 2018, Zl. römisch 40 -Sch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom
- Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung
- Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom
- April 2021 zurückgewiesen (sh dazu auch im Verfahrensgang, Punkt römisch eins.
- und 8.). Mit dem Oö Landes-Gehaltsgesetz – welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft - wird bestimmt, dass Anträge auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung als zurückgezogen gelten, zudem mit Bescheid vom
- September 2018 bereits über den Antrag vom
- Dezember 2013 rechtskräftig entschieden wurde (sh dazu die rechtlichen Ausführungen). Mit Schreiben vom
- Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung bezüglich ihres Antrags vom
- Dezember 2013 auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages ein. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am
- Juli 2023 vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde seitens der belangten Behörde das Verlangen gestellt, im Falle der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bestimmte Aktenteile von dieser auszunehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am
- Juli 2023 am BVwG Akteneinsicht in dem hg Akt. Vor der vorgenommenen Akteneinsicht wurde der Akt, bestehend aus zwei Bänden mit je ca. 300 Seiten, geprüft, ob darin Bestandteile enthalten sind, welche geeignet sein können, Schädigungen berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeizuführen oder ob die Einsicht den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Es wurden Teile von diesem Akt entnommen und von der Akteneinsicht ausgenommen. In der am
- August 2023 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin begehrte sie Akteneinsicht auch in jene Teile, welche ihr vorenthalten wurden. Am
- März 2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig. Die Feststellung, dass durch die uneingeschränkte Akteneinsicht berechtigte Interessen dritter Personen gefährdet werden können, ergibt sich aus der Prüfung dieser Aktenbestandteile durch den erkennenden Richter vor der vorgenommenen Akteneinsicht der Beschwerdeführerin am BvwG am
- Juli
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 25 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) hat über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden. Nach Paragraph 25, Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) hat über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A.I.)]: 3.1.
- Die hier wesentliche Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö LGG), LGBl.Nr. 8/1956 in der Fassung seit dem 01.01.2017, lautet auszugsweise:3.1.
- Die hier wesentliche Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö LGG), LGBl.Nr. 8 aus 1956, in der Fassung seit dem 01.01.2017, lautet auszugsweise: „§ 113iAnwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017„§ 113i, Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
(1)Die §§ 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(1)Die Paragraphen 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(2)Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens
- April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum
- Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab
- Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem
- Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 12 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.
(2)Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens
- April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum
- Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab
- Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem
- Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach Paragraph 12, in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.
(3)Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(3)Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Absatz 2,) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(4)[…]“ 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden, das heißt das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Es stimmt somit nicht, wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
- August 2023 auf Seite 4 zweiter Absatz ausführt, dass „auf die zu diesem Zeitpunkt (Anm.: gemeint ist der Antragszeitpunkt) geltende Rechtslage bei der Entscheidung dieses Falles abzustellen“ sei. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden, das heißt das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Es stimmt somit nicht, wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
- August 2023 auf Seite 4 zweiter Absatz ausführt, dass „auf die zu diesem Zeitpunkt Anmerkung, gemeint ist der Antragszeitpunkt) geltende Rechtslage bei der Entscheidung dieses Falles abzustellen“ sei. Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043).Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). 3.1.
- Anwendung des § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG 3.1.
- Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft mit dem Ziel der Neufestsetzung bzw Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages gerichtet war (sh dazu den Wortlaut in den Feststellungen). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auch auf die Bestimmung des § 113d Oö. LLG sah die Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag, welcher bis Ende 2013 einzubringen war, vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung wurde am
- Dezember 2013 gestellt und war damit fristenwahrend. Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft mit dem Ziel der Neufestsetzung bzw Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages gerichtet war (sh dazu den Wortlaut in den Feststellungen). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auch auf die Bestimmung des Paragraph 113 d, Oö. LLG sah die Möglichkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Antrag, welcher bis Ende 2013 einzubringen war, vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung wurde am
- Dezember 2013 gestellt und war damit fristenwahrend. In diesem Antrag vom
- Dezember 2013 waren drei verschiedene Anträge zusammengefasst. Erstens die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages
§ 113dAbs.
2 Oö. LGG („Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft...“), zweitens die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung („...und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung...“) und drittens allenfalls die Nachzahlung von Bezügen („...sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“) Hinsichtlich der Nachzahlung verwendete die Beschwerdeführerin das Wort „allenfalls“. Damit setzte die Beschwerdeführerin den letzten Antragsteil als Bedingung fest, indem dieser erst dann schlagend werden soll, wenn es durch die Neufestsetzung zu einer Auszahlung kommen soll. Dieser Antragsteil wird daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht behandelt, denn zuerst muss einmal die Forderung dem Grunde nach geklärt sein muss um die Höhe festzulegen und eine Auszahlung anzustoßen. Erst wenn eine Forderung gegen das Land Oberösterreich aus diesem Anlass besteht, wird daher dieser Antragsteil relevant. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (erster Antragspunkt) unter voller Anrechnung der Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft führte zwangsweise zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (zweiter Antragspunkt), womit beide Antragspunkte das gleiche Ziel hatten und zusammengefasst werden können. In diesem Antrag vom 20. Dezember 2013 waren drei verschiedene Anträge zusammengefasst. Erstens die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages
Paragraph 113 d, Absatz 2, Oö. LGG („Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft...“), zweitens die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung („...und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung...“) und drittens allenfalls die Nachzahlung von Bezügen („...sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“) Hinsichtlich der Nachzahlung verwendete die Beschwerdeführerin das Wort „allenfalls“. Damit setzte die Beschwerdeführerin den letzten Antragsteil als Bedingung fest, indem dieser erst dann schlagend werden soll, wenn es durch die Neufestsetzung zu einer Auszahlung kommen soll. Dieser Antragsteil wird daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht behandelt, denn zuerst muss einmal die Forderung dem Grunde nach geklärt sein muss um die Höhe festzulegen und eine Auszahlung anzustoßen. Erst wenn eine Forderung gegen das Land Oberösterreich aus diesem Anlass besteht, wird daher dieser Antragsteil relevant. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (erster Antragspunkt) unter voller Anrechnung der Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft führte zwangsweise zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (zweiter Antragspunkt), womit beide Antragspunkte das gleiche Ziel hatten und zusammengefasst werden können. Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hat mit § 113i Abs. 1 Oö LGG (in Kraft getreten mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 durch das LGBl.Nr. 87/2016 am
- Jänner 2017) den Vorrückungsstichtag als Maßstab für die besoldungsrechtliche Stellung und der damit im Zusammenhang stehenden „Vorrückung“ aus dem gesamten Oö LGG entfernt. Alle Bestimmungen, die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages existierten, wurden entfernt und sind somit für das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Lediglich die Übergangsbestimmungen um eine andere Form der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erreichen wurden beibehalten. Dies führt zum Ergebnis, dass ein Antrag auf (Neu-) Festsetzung des „Vorrückungsstichtages“ mangels rechtlicher Grundlage eines „Vorrückungsstichtages“ als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Oberösterreichische Landesgesetzgeber hat mit Paragraph 113 i, Absatz eins, Oö LGG (in Kraft getreten mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 durch das LGBl.Nr. 87 aus 2016, am
- Jänner 2017) den Vorrückungsstichtag als Maßstab für die besoldungsrechtliche Stellung und der damit im Zusammenhang stehenden „Vorrückung“ aus dem gesamten Oö LGG entfernt. Alle Bestimmungen, die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages existierten, wurden entfernt und sind somit für das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Lediglich die Übergangsbestimmungen um eine andere Form der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu erreichen wurden beibehalten. Dies führt zum Ergebnis, dass ein Antrag auf (Neu-) Festsetzung des „Vorrückungsstichtages“ mangels rechtlicher Grundlage eines „Vorrückungsstichtages“ als unzulässig zurückzuweisen ist.
§ 113iAbs.
3 3. Satz Oö. LGG gelten bereits gestellte Anträge (nämlich jene, die auf die Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielen) als zurückgezogen. Gegenständlich ist dies der Fall, denn die Beschwerdeführerin begehrt im Antrag die volle Anrechnung von privaten Zeiten und die Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters.
Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG gelten bereits gestellte Anträge (nämlich jene, die auf die Anrechnung bisher allenfalls nicht berücksichtigter Zeiten abzielen) als zurückgezogen. Gegenständlich ist dies der Fall, denn die Beschwerdeführerin begehrt im Antrag die volle Anrechnung von privaten Zeiten und die Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters. Der erwähnte Rückzug wird gesetzlich fingiert und gilt daher unmittelbar ohne eine weitere behördliche Entscheidung. Durch die Formulierung im § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG „Bereits gestellte ... Anträge gelten .... als zurückgezogen...ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf...“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt. Der erwähnte Rückzug wird gesetzlich fingiert und gilt daher unmittelbar ohne eine weitere behördliche Entscheidung. Durch die Formulierung im Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG „Bereits gestellte ... Anträge gelten .... als zurückgezogen...ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf...“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt. Schon alleine deshalb ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Einvernahme von den beantragten Zeugen (sh dazu die Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) hätte nicht ergeben, dass §113i Abs. 1 Oö LGG nicht zur Anwendung gelangt, da die gesetzliche Bestimmung klar und deutlich ist und auf den gegenständlichen Sachverhalt ohne einer weiteren Beweisaufnahme wie einer Zeugeneinvernahme anzuwenden ist. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist verfahrenswesentlich und wurde deswegen die Zurückweisung im gegenwärtigen Spruch verfügt. Schon alleine deshalb ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Einvernahme von den beantragten Zeugen (sh dazu die Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) hätte nicht ergeben, dass §113i Absatz eins, Oö LGG nicht zur Anwendung gelangt, da die gesetzliche Bestimmung klar und deutlich ist und auf den gegenständlichen Sachverhalt ohne einer weiteren Beweisaufnahme wie einer Zeugeneinvernahme anzuwenden ist. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist verfahrenswesentlich und wurde deswegen die Zurückweisung im gegenwärtigen Spruch verfügt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen XXXX hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass ihrer Einstufung ausschließlich der von der Behörde festgesetzte Vorrückungsstichtag, das Oö. LBG, das Oö. LGG und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Beförderungsrichtlinien sowie die absolvierten Dienstzeiten zugrunde liegen“ (sh dazu Punkt 3.1.5), dies zum einen nicht bestritten (gegenständlich geht es ja um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nach dem Oö. LGG) und zum anderen hätte die Beweisaufnahme durch die Zeugen keinen anderen Gesichtspunkt ergeben, denn die Anwendung ergibt sich ex lege und ist diesbezüglich keine weitere Beweisaufnahme dienlich. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen römisch 40 hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass ihrer Einstufung ausschließlich der von der Behörde festgesetzte Vorrückungsstichtag, das Oö. LBG, das Oö. LGG und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Beförderungsrichtlinien sowie die absolvierten Dienstzeiten zugrunde liegen“ (sh dazu Punkt 3.1.5), dies zum einen nicht bestritten (gegenständlich geht es ja um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung nach dem Oö. LGG) und zum anderen hätte die Beweisaufnahme durch die Zeugen keinen anderen Gesichtspunkt ergeben, denn die Anwendung ergibt sich ex lege und ist diesbezüglich keine weitere Beweisaufnahme dienlich. 3.1.
- Unionswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtslage und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits im Verfahren BVwG 24.09.2019, W244 2209670-1 konkret mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat und dabei bezüglich des § 113i Abs. 2 und 3 Oö LGG keine Unionswidrigkeit erkannte. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der anschließenden Revision ebenso keine Unionswidrigkeit erkannt. Auch durch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersdiskriminierung durch die rechtliche Ausgestaltung auf Bundesebene (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, VwGH 18.07.2023, Ra 2020/12/0078 und Ra 2020/12/0077) kann das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung des Landesgesetzgerbers weder eine Unionswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit erkennen. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtslage und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits im Verfahren BVwG 24.09.2019, W244 2209670-1 konkret mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat und dabei bezüglich des Paragraph 113 i, Absatz 2 und 3 Oö LGG keine Unionswidrigkeit erkannte. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der anschließenden Revision ebenso keine Unionswidrigkeit erkannt. Auch durch das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersdiskriminierung durch die rechtliche Ausgestaltung auf Bundesebene (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, VwGH 18.07.2023, Ra 2020/12/0078 und Ra 2020/12/0077) kann das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung des Landesgesetzgerbers weder eine Unionswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit erkennen. 3.1.
- Freie Beförderung Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als alleine im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aus (siehe VwGH 21.02.2013, 2012/12/0069). Somit wird (wenn es nicht mal hypothetisch möglich ist, durch Zeitvorrückung eine höhere Gehaltsstufe erreicht zu haben als durch die freie Beförderung - hypothetischer Stichtag der Beschwerdeführer durch reine Zeitvorrückung zum
- Dezember 2013 lautet A/V/9; siehe BVwG
- November 2019, W244 2209670-1 Seite 7) ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts hinsichtlich einer etwaigen Altersdiskriminierung ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass bei ihr keine freie Beförderung vorgelegen sei, so wird entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.02.1963, 1596/62, zum Oö LGG ausgesprochen hat, dass ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Postens einer höheren Dienstklasse auch dann nicht besteht, wenn alle hierzu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Beförderung eines Beamten im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt. Demnach wird dieses freie Ermessen auch nicht durch die Beförderungsrichtlinie eingeschränkt, die das zur Ernennung zuständige Organ aufgestellt hat. Es ist durch solche Richtlinien weder in Bezug auf die darin aufgestellten Erfordernisse, insbesondere der Beförderungszeiten, noch in Bezug auf die für seine Ermessensausübung maßgeblichen Erwägungen gebunden (siehe BVwG 20.11.2019, W244 2209670-1 Seite 17). 3.1.
- Kein Verfahrensgegenstand im Verfahren W244 2209670-1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde und in ihrer Stellungnahme vom
- August 2023 vor dem BvWG darauf beruft, dass über den Antrag vom
- Dezember 2013 nie abgesprochen worden sei und die Behörde damit säumig sei (sh Seite 3 der Stellungnahme vom
- August 2023) ist zum einen darauf hinzuweisen, dass richtigerweise dieser Antrag im Verfahren W244 2209670-1 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – dort nicht behandelt wurde (sh dazu Punkt 1.
- in dem mündlichen Erkenntnis, S 13 der gerichtlichen Niederschrift vom
- September 2019). Wie unter Punkt 3.1.
- ausgeführt, trat der § 113i Abs. 3 Oö LGG am
- Jänner 2017 in Kraft; der Antrag vom
- Dezember 2013 ist daher von der Zurückziehungsfiktion umfasst. Wie unter Punkt 3.1.
- ausgeführt, trat der Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö LGG am
- Jänner 2017 in Kraft; der Antrag vom
- Dezember 2013 ist daher von der Zurückziehungsfiktion umfasst. 3.1.
- Befangenheit Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen einen Senat ausspricht, welcher bereits entschieden hat, dem zwei von der Landesregierung entsandte Bedienstete des Landes Oberösterreich angehören, so ist dem entgegenzuhalten, dass
§ 25Oö. LVw
GG über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden hat. Auch dabei handelt es sich um zwingendes Recht und ist dies der Disposition nicht zugänglich. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden durch die Beschwerdeführerin in diesem Kontext eingebrachten Revisionen (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008 oder 13.04.2021, Ro 2020/12/0001) die Zusammensatzung des Senats nicht aufgegriffen, obgleich dies von der Beschwerdeführerin in beiden Revisionen moniert wurde (sh VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, sh Seite 7 der ao Revision vom 27. Jänner 2015 und VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, sh Seite 17 der Revision vom 30. Dezember 2019).Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen einen Senat ausspricht, welcher bereits entschieden hat, dem zwei von der Landesregierung entsandte Bedienstete des Landes Oberösterreich angehören, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Paragraph 25, Oö. LVwGG über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören, zu entscheiden hat. Auch dabei handelt es sich um zwingendes Recht und ist dies der Disposition nicht zugänglich. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden durch die Beschwerdeführerin in diesem Kontext eingebrachten Revisionen (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008 oder 13.04.2021, Ro 2020/12/0001) die Zusammensatzung des Senats nicht aufgegriffen, obgleich dies von der Beschwerdeführerin in beiden Revisionen moniert wurde (sh VwGH 19.02.2018, Ra 2015/12/0008, sh Seite 7 der ao Revision vom
- Jänner 2015 und VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001, sh Seite 17 der Revision vom
- Dezember 2019). Nachdem die ordentlich eingebrachte Revision mit dem Erkenntnis des VwGH vom
- April 2021, Ro 2020/12/0001-4, zurückgewiesen wurde, liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor und hat sich das gegenwärtige Verwaltungsgericht daher nicht mehr mit dieser Frage zu befassen. Sofern sich die Beschwerdeführerin allerdings im gegenständlichen Verfahren somit pro futuro gegen den Senat ausspricht, dem allenfalls der gleiche Beamte, gegen den bereits die Befangenheit vorgebracht wurde, als fachkundiger Laienrichter zur Entscheidung berufen ist, gilt Folgendes: § 6 VwGVG ordnet an, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben. Der VwGH hat zu § 6 VwGVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Partei entfällt (vgl. demgegenüber das im § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt hat, ist die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinn des § 6 VwGVG maßgeblich, wobei die „sinngemäß“ (§ 17 VwGVG) verwiesenen Bestimmungen des AVG dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034). Der (relative) Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG – auf diesen will die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall offenbar hinaus –, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen“, ist im Lichte des Artikel 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ (vgl. VfSlg. 20.028/2015, mwN).Paragraph 6, VwGVG ordnet an, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben. Der VwGH hat zu Paragraph 6, VwGVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Partei entfällt vergleiche demgegenüber das im Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt hat, ist die zu Paragraph 7, AVG ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 6, VwGVG maßgeblich, wobei die „sinngemäß“ (Paragraph 17, VwGVG) verwiesenen Bestimmungen des AVG dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034). Der (relative) Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG – auf diesen will die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall offenbar hinaus –, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen“, ist im Lichte des Artikel 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0038, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ vergleiche VfSlg. 20.028 aus 2015,, mwN). Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Richters des Verwaltungsgerichtes würde nur dann Berechtigung haben, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte beziehungsweise in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; 27.6.2017, Ra 2016/12/0001). Das BVwG hat sich der festen Geschäftsverteilung (sh dazu VwGH 30.9.1996, 96/12/0268) zu bedienen, wodurch es keine Wahlmöglichkeit bei der Zuteilung von fachkundigen Laienrichtern zum Senat hat. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2024 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W257.Das BVwG hat sich der festen Geschäftsverteilung (sh dazu VwGH 30.9.1996, 96/12/0268) zu bedienen, wodurch es keine Wahlmöglichkeit bei der Zuteilung von fachkundigen Laienrichtern zum Senat hat. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2024 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W
- Dass einer der im gegenständlichen Verfahren mitwirkenden fachkundigen Laienrichter zum Zeitpunkt der Entstehung und des Inkrafttretens von im vorliegenden Fall maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen Leiter des Oö. Landesverfassungsdienstes war, bildet vor dem Hintergrund der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen keine Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieses Senatsmitgliedes, zumal dieser fachkundige Laienrichter als Leiter des Verfassungsdienstes zwar auf legistischer Ebene verantwortlich für die Erstellung der Regierungsvorlagen ist, die Letztentscheidung hinsichtlich der zu erstattenden Regierungsvorlagen jedoch auf Regierungsebene durch die Landesregierung getroffen wird und der Gesetzesbeschluss selbst durch den Landtag erfolgt (so auch BVwG 20.11.2019, W244 2209670-1, Seite 9). 3.1.
- IndividualgesetzgebungSoweit sich die Beschwerdeführerin auf eine etwaige Individualgesetzgebung durch den § 113i Oö LGG beruft, nämlich insofern als dass die Bestimmung des § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG lediglich wegen ihr beschlossen worden sei, so wird vorerst auf die Zulässigkeit von Individualgesetzen hingewiesen (siehe VfSlg. 20.186/2017, mwN). 3.1.
- Individualgesetzgebung, Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine etwaige Individualgesetzgebung durch den Paragraph 113 i, Oö LGG beruft, nämlich insofern als dass die Bestimmung des Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG lediglich wegen ihr beschlossen worden sei, so wird vorerst auf die Zulässigkeit von Individualgesetzen hingewiesen (siehe VfSlg. 20.186 aus 2017,, mwN). Der Vorwand der Individualgesetzgebung geht jedoch ins Leere, da insbesondere in einem ausdifferenzierten Dienst- und Besoldungsrecht Gesetze mit nur einem einzigen Adressaten unvermeidlich sind (z.B. § 66 Abs. 1 Z. 2 und 3 RStDG). Der Akt der Gesetzgebung ersetzt den Akt der Vollziehung für ein Individuum in diesem Fall nicht, wodurch die Individualgesetzgebung in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2
- Satz B-VG grundsätzlich als unproblematisch erscheint. Der Vorwand der Individualgesetzgebung geht jedoch ins Leere, da insbesondere in einem ausdifferenzierten Dienst- und Besoldungsrecht Gesetze mit nur einem einzigen Adressaten unvermeidlich sind (z.B. Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 RStDG). Der Akt der Gesetzgebung ersetzt den Akt der Vollziehung für ein Individuum in diesem Fall nicht, wodurch die Individualgesetzgebung in Verbindung mit Artikel 88, Absatz 2,
- Satz B-VG grundsätzlich als unproblematisch erscheint. Im vorliegenden Fall des § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Fiktion lediglich der Beschwerdeführerin galt und wegen ihr erlassen wurde. Mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, LGBl.Nr. 87/2016 wurde die gesetzliche Fiktion in das für die Beschwerdeführerin geltende Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 eingefügt, aber auch in das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (sh § 85 Abs. 3 letzter Satz), womit schon logisch nachvollziehbar ein größerer Personenkreis davon betroffen war. Es ist nicht erkennbar warum die Bestimmung nur für die Beschwerdeführerin erlassen worden wäre, wenn diese Fiktion einen einen großen Adressatenkreis betraf. Hätte dies der Gesetzgeber auf die Beschwerdeführerin einschränken wollen, hätte er eine auf ihren Sachverhalt engere Anwendung – etwa auf XXXX – vornehmen müssen, zumal es dem Gesetzgeber nicht nur zusteht (sh VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005), dass er eine Übergangsregelung wie § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG vorsieht, sondern dies geradezu für einen klaren Gesetzesvollzug notwendig erscheint.Im vorliegenden Fall des Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Fiktion lediglich der Beschwerdeführerin galt und wegen ihr erlassen wurde. Mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, LGBl.Nr. 87 aus 2016, wurde die gesetzliche Fiktion in das für die Beschwerdeführerin geltende Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 eingefügt, aber auch in das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (sh Paragraph 85, Absatz 3, letzter Satz), womit schon logisch nachvollziehbar ein größerer Personenkreis davon betroffen war. Es ist nicht erkennbar warum die Bestimmung nur für die Beschwerdeführerin erlassen worden wäre, wenn diese Fiktion einen einen großen Adressatenkreis betraf. Hätte dies der Gesetzgeber auf die Beschwerdeführerin einschränken wollen, hätte er eine auf ihren Sachverhalt engere Anwendung – etwa auf römisch 40 – vornehmen müssen, zumal es dem Gesetzgeber nicht nur zusteht (sh VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,), dass er eine Übergangsregelung wie Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG vorsieht, sondern dies geradezu für einen klaren Gesetzesvollzug notwendig erscheint. 3.
- Bereits entschiedene Sache: 3.2.
- Der Vollständigkeit halber, bei Wahrunterstellung der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Fiktion der Antragszurückziehung des § 113i Abs. 3 Oö. LGG nicht anzuwenden ist, ist folgendes gegeben:3.2.
- Der Vollständigkeit halber, bei Wahrunterstellung der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Fiktion der Antragszurückziehung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö. LGG nicht anzuwenden ist, ist folgendes gegeben: 3.2.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz kommt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen, wenn auch § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) verhindern (siehe VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche (verwaltungsgerichtliche) Entscheidung (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 15 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).3.2.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz kommt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen, wenn auch Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) verhindern (siehe VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche (verwaltungsgerichtliche) Entscheidung (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 15 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). 3.2.1.
- Zu den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die im Dienstrechtsverfahren auszutragen sind, zählen an sich auch Streitigkeiten über die dem Beamten gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche (hier die Nachzahlung von Bezügen). Diese Ansprüche werden, wenngleich dies nicht ausdrücklich geregelt ist, in mehreren Phasen verwirklicht: In einem ersten Schritt schafft die Dienstbehörde den Rechtstitel, z.B. durch Ernennung, Versetzung (auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand) oder Anrechnung von Vordienstzeiten. Daraufhin werden in einem weiteren Akt die auf Grund des Titels im Einzelnen gebührenden Bezüge festgesetzt (bemessen). Diese beiden Abschnitte des Verfahrens – Schaffung des Rechtstitels sowie Bemessung – sind mit Bescheid abzuschließen. Die letzte Stufe der Anspruchsverwirklichung ist die Auszahlung (Liquidierung, Flüssigmachung) des zuerkannten Betrags; sie stellt sich als technischer Vorgang dar, der lediglich der Durchführung der vorangegangenen Bescheide dient. Rechte oder Rechtsverhältnisse werden dadurch weder begründet noch gestaltet oder festgestellt. Über den Anspruch auf Liquidierung von Bezügen ist daher nicht mit Bescheid abzusprechen. Ein Verwaltungsakt, mit dem die bloße Auszahlung abgelehnt wird, ist kein Bescheid; ebenso wenig kann die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Auszahlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Da der Anspruch auf Bezüge öffentlich-rechtlicher Natur ist, sind Ansprüche auf Auszahlung solcher Bezüge auch der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen. Die unmittelbare Vollstreckung der durch den Bemessungsbescheid begründeten Leistungspflicht (vgl. § 3 Abs. 3 VVG iVm § 1 Z 12 EO) scheitert bereits daran, dass das VVG im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. Abgesehen davon wird mit einem Bemessungsbescheid kein Leistungsbefehl an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ausgesprochen, ein solcher Bescheid ist daher kein Exekutionstitel. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit reicht hierfür nämlich nicht aus.Die letzte Stufe der Anspruchsverwirklichung ist die Auszahlung (Liquidierung, Flüssigmachung) des zuerkannten Betrags; sie stellt sich als technischer Vorgang dar, der lediglich der Durchführung der vorangegangenen Bescheide dient. Rechte oder Rechtsverhältnisse werden dadurch weder begründet noch gestaltet oder festgestellt. Über den Anspruch auf Liquidierung von Bezügen ist daher nicht mit Bescheid abzusprechen. Ein Verwaltungsakt, mit dem die bloße Auszahlung abgelehnt wird, ist kein Bescheid; ebenso wenig kann die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Auszahlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden. Da der Anspruch auf Bezüge öffentlich-rechtlicher Natur ist, sind Ansprüche auf Auszahlung solcher Bezüge auch der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen. Die unmittelbare Vollstreckung der durch den Bemessungsbescheid begründeten Leistungspflicht vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, EO) scheitert bereits daran, dass das VVG im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. Abgesehen davon wird mit einem Bemessungsbescheid kein Leistungsbefehl an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ausgesprochen, ein solcher Bescheid ist daher kein Exekutionstitel. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit reicht hierfür nämlich nicht aus. Bei dieser Rechtslage können Ansprüche auf Auszahlung der Bezüge eines Beamten lediglich – als vermögensrechtliche Ansprüche gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber – mit Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Die Kausalgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes bietet insofern Abhilfe gegen eine sonst (außer – allenfalls – im Wege der Amtshaftung) rechtlich unangreifbare Säumnis der Behörde bei der Erfüllung einer Leistungspflicht (Siehe Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 1 DVG Rz 17 ff [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Bei dieser Rechtslage können Ansprüche auf Auszahlung der Bezüge eines Beamten lediglich – als vermögensrechtliche Ansprüche gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber – mit Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Die Kausalgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes bietet insofern Abhilfe gegen eine sonst (außer – allenfalls – im Wege der Amtshaftung) rechtlich unangreifbare Säumnis der Behörde bei der Erfüllung einer Leistungspflicht (Siehe Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph eins, DVG Rz 17 ff [Stand 1.1.2022, rdb.at]). 3.2.1.
- Für vorliegenden Fall würde das bedeuten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem eigenen Verfahren unter Zl. W244 2209670-1 vom
- September 2019 ausgesprochen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
- September 2018, Zl. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom
- Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung
- Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom
- April 2021 zurückgewiesen (sh auch den Verfahrensgang unter Punkt I. 6 und I. 7). Die Entscheidung ist daher rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem eigenen Verfahren unter Zl. W244 2209670-1 vom
- September 2019 ausgesprochen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
- September 2018, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautet mit Wirkung vom
- Jänner 2014: Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch acht mit nächster Vorrückung
- Juli 2015.“ Die durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ro 2020/12/0001 vom
- April 2021 zurückgewiesen (sh auch den Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. 6 und römisch eins. 7). Die Entscheidung ist daher rechtskräftig. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 113d Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 lautet: „Hiermit beantrage ich die unionsrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem Paragraph 113 d, Oö. LGG unter voller Anrechnung meiner Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und meiner draus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.“ Alle damit im Zusammenhang stehenden Sachverhaltselemente und die anzuwendende Rechtslage bestanden somit zum Zeitpunkt, indem das Bundesverwaltungsgericht am
- September 2019, unter der Zl. W244 2209670-1 die Entscheidung trag und damit die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin feststellte. Der Antrag vom
- Dezember 2013 beinhaltete ebenso die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung. Somit liegt bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin dieselbe „Sache“ und somit eine entschiedene Sache (res iudicata) vor (siehe Punkt 3.2.1.1). Zusammengefasst würde also die Verneinung der gesetzlich in § 113i Abs. 3 Oö LGG vorgeschriebenen Fiktion der Zurückziehung des Antrages der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 dazu führen, dass zwar eine Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Erledigungsanspruches der Beschwerdeführerin vorliegen würde und deshalb der Säumnisbeschwerde stattgegeben werden würde. Der weitere Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes würde jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 wegen Unzulässigkeit aufgrund bereits entschiedener Sache zurückzuweisen. Somit wäre für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen. Zusammengefasst würde also die Verneinung der gesetzlich in Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö LGG vorgeschriebenen Fiktion der Zurückziehung des Antrages der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 dazu führen, dass zwar eine Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Erledigungsanspruches der Beschwerdeführerin vorliegen würde und deshalb der Säumnisbeschwerde stattgegeben werden würde. Der weitere Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes würde jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2013 wegen Unzulässigkeit aufgrund bereits entschiedener Sache zurückzuweisen. Somit wäre für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen. Ausdrücklich angeführt ist allerdings, dass sich die gegenständliche Zurückweisung auf die Anwendung des § 113i Abs. 3 Öo. LGG bezieht (sh dazu den Punkt 3.1.3). Insofern waren auch die Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahmen nicht weiter relevant, denn die Anwendung des § 113i Abs. 3
- Satz Oö. LGG ergibt sich direkt aus dem Gesetz und bedurfte keiner weiteren Beweisaufnahme. Ausdrücklich angeführt ist allerdings, dass sich die gegenständliche Zurückweisung auf die Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Öo. LGG bezieht (sh dazu den Punkt 3.1.3). Insofern waren auch die Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahmen nicht weiter relevant, denn die Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3,
- Satz Oö. LGG ergibt sich direkt aus dem Gesetz und bedurfte keiner weiteren Beweisaufnahme. 3.2.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und bereits auf Grund der Aktenlage die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 9 mit Hinweisen zu VwGH 27.07. 2007, 2006/10/0054). 3.2.2. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt und bereits auf Grund der Aktenlage die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 9 mit Hinweisen zu VwGH 27.
- 2007, 2006/10/0054). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen XXXX hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass die Einstufung von Akademiker/innen entsprechend der Beförderungsrichtlinie vorgenommen wird und eine Einstufung ohne Anwendung dieser lediglich ein theoretisches Denkmodell in der Oberösterreichischen Landesverwaltung darstellt.“ . Diese Beweisaufnahme hätte ebenso kein anderes Ergebnis als die Anwendung des § 113i Abs. 3 Oö. LGG bringen können und war daher, ebenso wie die Einvernahme aus den Gründen, dass die Zeugen beweisen hätten können, dass es sich um eine Individualgesetzgebung gehandelt hätte (sh dazu Punkt 3.1.8), irrelevant für die Anwendung des § 113i Abs. 3 Oö. LGG.Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen römisch 40 hätten laut der Beschwerdeführerin (sh Stellungnahme vom
- August 2023, Seite 8) den Beweis erbringen sollen, „...dass die Einstufung von Akademiker/innen entsprechend der Beförderungsrichtlinie vorgenommen wird und eine Einstufung ohne Anwendung dieser lediglich ein theoretisches Denkmodell in der Oberösterreichischen Landesverwaltung darstellt.“ . Diese Beweisaufnahme hätte ebenso kein anderes Ergebnis als die Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö. LGG bringen können und war daher, ebenso wie die Einvernahme aus den Gründen, dass die Zeugen beweisen hätten können, dass es sich um eine Individualgesetzgebung gehandelt hätte (sh dazu Punkt 3.1.8), irrelevant für die Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö. LGG. Die Einvernahme der Zeugen hätte zur Klärung des Sachverhaltes, nämlich die Anwendung des § 113i Abs. 3 Oö. LGG, nichts beitragen können. Die BF hat entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und wurde auch kein neuer maßgeblicher Sachverhalt bei der Anwendung des § 113i Abs. 3 Oö. LGG behauptet. Die Einvernahme der Zeugen hätte zur Klärung des Sachverhaltes, nämlich die Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö. LGG, nichts beitragen können. Die BF hat entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und wurde auch kein neuer maßgeblicher Sachverhalt bei der Anwendung des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö. LGG behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Abweisung [Spruchpunkt A.II)]: Die Einsicht in die Akten der Verwaltungsgerichte ist in § 21 VwGVG geregelt und besagt diese Bestimmung, dass die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Abs. 1). Bei der Vorlage der Akten können die Behörden verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden (Abs. 2).Die Einsicht in die Akten der Verwaltungsgerichte ist in Paragraph 21, VwGVG geregelt und besagt diese Bestimmung, dass die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Absatz eins,). Bei der Vorlage der Akten können die Behörden verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden (Absatz 2,). Die
§ 17Vw
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG normiert, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Abs. 1).
§ 17Abs.
3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Abs. 2). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Abs. 4).Die
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des Paragraph 17, AVG normiert, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Absatz eins,).
Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Absatz 2,). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Absatz 4,). Bevor die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, wurde vom erkennenden Richter geprüft, ob sich darin Aktenbestandteile enthalten, die dem § 17 Abs. 3 AVG entsprechen könnten. Zur Wahrung von Grundrechten Dritter, wurden bestimmte Aktenteile von der Einsicht ausgenommen und der Beschwerdeführerin vorenthalten. Diese Teile waren für das Verfahren weder wesentlich, noch hatten sie irgendeinen Einfluss auf dieses Verfahren. Bevor die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, wurde vom erkennenden Richter geprüft, ob sich darin Aktenbestandteile enthalten, die dem Paragraph 17, Absatz 3, AVG entsprechen könnten. Zur Wahrung von Grundrechten Dritter, wurden bestimmte Aktenteile von der Einsicht ausgenommen und der Beschwerdeführerin vorenthalten. Diese Teile waren für das Verfahren weder wesentlich, noch hatten sie irgendeinen Einfluss auf dieses Verfahren. Der Antrag der Beschwerdeführerin vor dem BVwG mit Schreiben vom 13. August 2023 war daher abzuweisen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]: 3.4.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das hier der Antrag der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gesetzlich fingiert wird, entspricht dem klaren Wortlaut des § 113i Abs. 3 Oö LGG (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).3.4.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das hier der Antrag der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gesetzlich fingiert wird, entspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 113 i, Absatz 3, Oö LGG (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Auch konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision zu VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei der Anwendung des § 113i Oö LGG aufzeigen. Auch konnte die Beschwerdeführerin in ihrer Revision zu VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei der Anwendung des Paragraph 113 i, Oö LGG aufzeigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2274778.1.00