RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW283 2250133-1 Spruch, , , W283 2250133-1/32E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.ᵃ Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1992, StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. 1273696605/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und 04.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.ᵃ Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1992, StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. 1273696605/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und 04.04.2024, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 verkündeten Erkenntnis ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 verkündeten Erkenntnis ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W283.2250133.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.