RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW283 2266313-1 Spruch, W283 2266349-1/11EW283 2266308-1/10EW283 2266303-1/10EW283 2266310-1/9EW283 2266313-1/9EW283 2266311-1/9EW283 2266312-1/9EW283 2266349-1/11E, W283 2266308-1/10E, W283 2266303-1/10E, W283 2266310-1/9E, W283 2266313-1/9E, W283 2266311-1/9E, W283 2266312-1/9E W283 2284546-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ͣ Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1996, 2.) XXXX , geboren am XXXX 1993, 3.) XXXX , geboren am XXXX 1995, 4.) XXXX , geboren am XXXX 2013, 5.) XXXX , geboren am XXXX 2016, 6.) XXXX , geboren am XXXX 2017, 7.) XXXX , geboren am XXXX 2020 und 8.) XXXX , geboren am XXXX 2023, alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), und 7.) vom 07.11.2022, Zlen. 1.) 1287715402/ XXXX , 2.) 1287709307/ XXXX , 3.) 1287708909/ XXXX , 4.) 1287708005/ XXXX , 5.) 1287708310/ XXXX , 6.) 1287708103/ XXXX , 7.) 1287708201/ XXXX , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich 8.) vom 17.10.2023, ZI. 8.) 1340638502/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ͣ Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1996, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1993, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2013, 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2016, 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2017, 7.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2020 und 8.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich 1.), 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), und 7.) vom 07.11.2022, Zlen. 1.) 1287715402/ römisch 40 , 2.) 1287709307/ römisch 40 , 3.) 1287708909/ römisch 40 , 4.) 1287708005/ römisch 40 , 5.) 1287708310/ römisch 40 , 6.) 1287708103/ römisch 40 , 7.) 1287708201/ römisch 40 , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich 8.) vom 17.10.2023, ZI. 8.) 1340638502/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , sowie mit der Drittbeschwerdeführerin, XXXX , verheiratet. Der Viertbeschwerdeführer, XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin, XXXX , der Sechstbeschwerdeführer, XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin, XXXX , sowie der Achtbeschwerdeführer, XXXX , sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.
- Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , ist mit der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie mit der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , verheiratet. Der Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , der Sechstbeschwerdeführer, römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie der Achtbeschwerdeführer, römisch 40 , sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (alle gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.
- Am 22.10.2021 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Viert- und Sechstbeschwerdeführer, sowie die minderjährige Fünft- und Siebtbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen in seiner Erstbefragung am 23.10.2021 im Wesentlichen damit, dass sein Dorf bombardiert und seine Unterkunft zerstört worden sei. Auch habe er den Militärdienst nicht abgeleistet und wolle niemanden töten. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Asylantrag vom 22.10.2021 in der am Folgetag durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese kriegsbedingt geflohen sei. In Syrien gebe es zudem keine Zukunft. Weiters sei ihr Halbbruder durch eine Bombe gestorben. Die Drittbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2021 in der am 23.10.2021 erfolgten Einvernahme im Wesentlichen damit, dass diese Syrien kriegsbedingt verlassen habe.
- Am 08.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht gewollt habe, dass seine Kinder im Krieg aufwachsen. Es habe 2 Optionen gegeben, nämlich tot zu sein oder zu flüchten. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt ergänzend zu bereits Dargelegtem im Wesentlichen an, dass diese in Syrien keine Sicherheit, Stabilität oder Grundversorgung gehabt habe. Zudem wolle sie nicht, dass ihre Kinder im Krieg aufwachsen. Ferner habe sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann den Militärdienst in Syrien ableisten müsse und man als Frau in Syrien keine Freiheiten habe. Am 03.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Zuhause bombardiert und zerstört worden sei. Auch sei das Leben für Frauen in Syrien schwierig.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert-, der Fünft-, des Sechst-, sowie der SiebtbeschwerdeführerIn auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.)
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert-, der Fünft-, des Sechst-, sowie der SiebtbeschwerdeführerIn auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.)
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe und weder für das syrische Regime noch die Kurden kämpfen wolle. Der Erstbeschwerdeführer lehne es ab, Menschen zu töten. Durch das Stellen eines Asylantrags in Österreich werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Überdies bestehe eine Reflexverfolgung, da der Vater sowie 2 Brüder des Erstbeschwerdeführers sich bereits außerhalb von Syrien befänden. Auch diese seien Wehrdienstentzieher.
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet habe und weder für das syrische Regime noch die Kurden kämpfen wolle. Der Erstbeschwerdeführer lehne es ab, Menschen zu töten. Durch das Stellen eines Asylantrags in Österreich werde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Überdies bestehe eine Reflexverfolgung, da der Vater sowie 2 Brüder des Erstbeschwerdeführers sich bereits außerhalb von Syrien befänden. Auch diese seien Wehrdienstentzieher. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide, wiederholten die Zweit-, die Fünft-, und die Siebtbeschwerdeführerin, sowie der Viert- als auch der Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend im Wesentlich aus, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Schlaf erschossen worden sei und seine Kinder entführt worden seien. Auch werde diesen aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Neben dem Risiko einer Reflexverfolgung, entspreche die Zweit-, die Fünft-, sowie die Sechstbeschwerdeführerin dem Risikoprofil von Frauen in Syrien.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide, wiederholten die Zweit-, die Fünft-, und die Siebtbeschwerdeführerin, sowie der Viert- als auch der Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend im Wesentlich aus, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Schlaf erschossen worden sei und seine Kinder entführt worden seien. Auch werde diesen aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Neben dem Risiko einer Reflexverfolgung, entspreche die Zweit-, die Fünft-, sowie die Sechstbeschwerdeführerin dem Risikoprofil von Frauen in Syrien. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie durch ihre illegale Ausreise aus Syrien und ihre Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch werde ihr bedingt durch ihren Ehemann welcher wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, sowie durch die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Falle einer Rückkehr sei die Drittbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie durch ihre illegale Ausreise aus Syrien und ihre Asylantragstellung in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auch werde ihr bedingt durch ihren Ehemann welcher wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werde, sowie durch die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Falle einer Rückkehr sei die Drittbeschwerdeführerin auch aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
- Am XXXX 2023 wurde der Achtbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
- Am römisch 40 2023 wurde der Achtbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
- Im Zeitpunkt der Geburt des Achtbeschwerdeführers waren die Beschwerden der Eltern und der 7 Geschwister des Achtbeschwerdeführers - gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 07.11.2022 - wegen des nicht erteilten Status von Asylberechtigten, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.
- Am XXXX 2023 stellte der Achtbeschwerdeführer durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 2023 stellte der Achtbeschwerdeführer durch seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 31.07.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zur Zl. 1340638502/ XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 31.07.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zur Zl. 1340638502/ römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Achtbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 28.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind in Syrien aufgrund der Eigenschaft als Sohn eines Vaters, welcher den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, verfolgt werde. Zudem stamme der Achtbeschwerdeführer aus einer regimekritischen Familie welche als oppositionell gelte, weswegen er eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auch aufgrund seines sehr jungen Alters sei der Achtbeschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem seien Kinder in Syrien schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt ausgesetzt. Auch komme es vermehrt zu Rekrutierung von Kindersoldaten, sowie zu Kinderarbeit. Schließlich sei der Achtbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Vulnerabilität als Baby ohne soziales Netzwerk in Syrien gefährdet.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Achtbeschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, diese vertreten durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 28.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Achtbeschwerdeführer als Kind in Syrien aufgrund der Eigenschaft als Sohn eines Vaters, welcher den verpflichtenden Militärdienst verweigert habe, verfolgt werde. Zudem stamme der Achtbeschwerdeführer aus einer regimekritischen Familie welche als oppositionell gelte, weswegen er eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Auch aufgrund seines sehr jungen Alters sei der Achtbeschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem seien Kinder in Syrien schwersten Verletzungen von Kinderrechten, wie Gewalt ausgesetzt. Auch komme es vermehrt zu Rekrutierung von Kindersoldaten, sowie zu Kinderarbeit. Schließlich sei der Achtbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Vulnerabilität als Baby ohne soziales Netzwerk in Syrien gefährdet.
- Am 26.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers, den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin. Befragt zu den Fluchtgründen des Achtbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Achtbeschwerdeführer dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ XXXX , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2023 (Spruchpunkt III.).
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich nachgeborenen Achtbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2023 (Spruchpunkt römisch drei.).
- Am 02.11.2023 erging seitens der rechtlichen Vertretung des Achtbeschwerdeführers ein Vorlageantrag. Ergänzend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass in Syrien eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger bestehe. Zudem befinde sich die Familie des Erstbeschwerdeführers aufgrund der Verfolgung des Großvaters und Onkels des Achtbeschwerdeführers nicht mehr in Syrien. Dem Achtbeschwerdeführer drohe aufgrund der (Reserve-) Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers, seines Großvaters und Onkels in Syrien Verfolgung. Auch nehme der Erstbeschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich teil und bringe damit seine tatsächliche oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck.
- Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2023 wurden 4 Fotos des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich am XXXX 2023 zeigen. Dazu wurde im Wesentlich vorgebracht, dass dies die öffentlich bekundete oppositionelle Haltung des Erstbeschwerdeführers im Ausland bekunde. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch an weiteren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, welche jedoch nicht dokumentiert worden seien.
- Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2023 wurden 4 Fotos des Erstbeschwerdeführers vorgelegt, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich am römisch 40 2023 zeigen. Dazu wurde im Wesentlich vorgebracht, dass dies die öffentlich bekundete oppositionelle Haltung des Erstbeschwerdeführers im Ausland bekunde. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch an weiteren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, welche jedoch nicht dokumentiert worden seien.
- Mit Bescheid vom 20.11.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ XXXX wurde dem Achtbeschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.
- Mit Bescheid vom 20.11.2023, hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers zu ZI. 1340638502/ römisch 40 wurde dem Achtbeschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG um zwei Jahre verlängert.
- Das BVwG führte am 17.01.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Erstbeschwerdeführer, sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.
- Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde ein Parteiengehör aufgrund der aktualisierten Länderinformationen, Version 10, Stand 14.03.2024, gewährt und die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren Verhandlung dazu angeboten.
- Mit Schreiben vom 03.04.2024 hat die Vertretung der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme fristgerecht Gebrauch gemacht, eine Verhandlung zur Erörterung der Länderinformationen wurde nicht beantragt. Bei der dieser Stellungnahme hat die Vertretung der Beschwerdeführer zudem eigenständig die mittlerweile seitens der Staatendokumentation ergangene Version 11 der Länderinformation mit Stand 27.03.2024 berücksichtigt und bei ihrer Stellungnahme auch darauf rekurriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt. Seine erste Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, ist 30 Jahre alt. Seine zweite Ehefrau, die Drittbeschwerdeführerin, ist 28 Jahre alt. Die 5 gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind minderjährig. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführerin ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, im Jahr 2012 geheiratet. Mit ihr hat er 5 gemeinsame, minderjährige und allesamt in Österreich aufhältige Kinder, konkret 2 Töchter und 3 Söhne. Das sind die Fünft- und die Siebtbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, der Sechsbeschwerdeführer, sowie der Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter ihrer gemeinsamen Kinder.Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, im Jahr 2012 geheiratet. Mit ihr hat er 5 gemeinsame, minderjährige und allesamt in Österreich aufhältige Kinder, konkret 2 Töchter und 3 Söhne. Das sind die Fünft- und die Siebtbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, der Sechsbeschwerdeführer, sowie der Achtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter ihrer gemeinsamen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben eine traditionelle Ehe in der Türkei im Jahr 2018 geschlossen, nachdem der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin verstorben ist. Diese traditionelle Ehe ist im Entscheidungszeitpunkt kinderlos. In Syrien haben die Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat eine in al-Hasaka lebende Schwester. Der Vater, 7 Schwestern, 5 Halbschwestern, 2 Brüder sowie 5 Halbbrüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Syrien, konkret in XXXX . Auch die Drittbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Syrien. Konkret ihre Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie einen Onkel.In Syrien haben die Beschwerdeführer nach wie vor mehrere Verwandte. Der Erstbeschwerdeführer hat eine in al-Hasaka lebende Schwester. Der Vater, 7 Schwestern, 5 Halbschwestern, 2 Brüder sowie 5 Halbbrüder der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Syrien, konkret in römisch 40 . Auch die Drittbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Syrien. Konkret ihre Mutter, eine verheiratete Schwester, sowie einen Onkel. Ansonsten haben die Beschwerdeführer Familienangehörige seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seitens der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei und in Deutschland. In Österreich lebt einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers, konkret XXXX , welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesen stehen die Beschwerdeführer in Kontakt.Ansonsten haben die Beschwerdeführer Familienangehörige seitens des Erstbeschwerdeführers sowie seitens der Drittbeschwerdeführerin in der Türkei und in Deutschland. In Österreich lebt einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers, konkret römisch 40 , welchem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit diesen stehen die Beschwerdeführer in Kontakt. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in XXXX . Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften.Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch 40 . Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Al Mayadin, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor befindet, geboren. Die ersten Jahre seines Lebens hielt sich der Erstbeschwerdeführer, bedingt durch den Beruf seines Vaters, im Libanon auf. Im syrischen Dorf XXXX , welches sich in der Nähe der Stadt Al Mayadin befindet, lebte der Erstbeschwerdeführer im Eigentumshaus seines Vaters und besuchte die Schule. Anschließend studierte er 2 Jahre lang an einer Privatuniversität in Damaskus, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Beruflich betätigte sich der Erstbeschwerdeführer als Bauarbeiter, Putzkraft sowie als Tagelöhner. Im Mai 2013 reiste der Erstbeschwerdeführer im Alter von 17 Jahren aus Syrien aus und lebte fortan im Ausland.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt Al Mayadin, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor befindet, geboren. Die ersten Jahre seines Lebens hielt sich der Erstbeschwerdeführer, bedingt durch den Beruf seines Vaters, im Libanon auf. Im syrischen Dorf römisch 40 , welches sich in der Nähe der Stadt Al Mayadin befindet, lebte der Erstbeschwerdeführer im Eigentumshaus seines Vaters und besuchte die Schule. Anschließend studierte er 2 Jahre lang an einer Privatuniversität in Damaskus, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Beruflich betätigte sich der Erstbeschwerdeführer als Bauarbeiter, Putzkraft sowie als Tagelöhner. Im Mai 2013 reiste der Erstbeschwerdeführer im Alter von 17 Jahren aus Syrien aus und lebte fortan im Ausland. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Ar-Raqqa, konkret aus XXXX . Dort besuchte diese 9 Jahre lang die Grundschule, ohne anschließend einen Beruf zu erlernen oder einen Beruf auszuüben. Ab ihrer Heirat im Jahr 2012 lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrat. Von 2013 bis November 2019 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei.Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus dem Gouvernement Ar-Raqqa, konkret aus römisch 40 . Dort besuchte diese 9 Jahre lang die Grundschule, ohne anschließend einen Beruf zu erlernen oder einen Beruf auszuüben. Ab ihrer Heirat im Jahr 2012 lebte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin, westlich des Euphrat. Von 2013 bis November 2019 lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Die Drittbeschwerdeführerin ist im Dorf XXXX geboren worden, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrat, etwa 30 Kilometer nördlich der Stadt Al Mayadin befindet. Sie besuchte 6 Jahre lang die Schule, erlernte weder einen Beruf noch übte sie einen Beruf aus. Die Drittbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Im Jahr 2018 ehelichte diese den Erstbeschwerdeführer nach traditionell syrischem Recht in der Türkei, nachdem ihr Ehemann verstoben ist.Die Drittbeschwerdeführerin ist im Dorf römisch 40 geboren worden, welches sich im Gouvernement Deir ez-Zor, westlich des Euphrat, etwa 30 Kilometer nördlich der Stadt Al Mayadin befindet. Sie besuchte 6 Jahre lang die Schule, erlernte weder einen Beruf noch übte sie einen Beruf aus. Die Drittbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Im Jahr 2018 ehelichte diese den Erstbeschwerdeführer nach traditionell syrischem Recht in der Türkei, nachdem ihr Ehemann verstoben ist. Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer, sowie die Siebtbeschwerdeführerin, wurden außerhalb von Syrien geboren. Konkret in der Türkei und Griechenland. Der Achtbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Keiner der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin waren jemals in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten getrennt von der Drittbeschwerdeführerin ausgehend von Syrien im Jahr 2013 in die Türkei wo sich alle drei bis November des Jahres 2019 aufhielten. Anschließend reisten diese gemeinsam nach Griechenland. Von Griechenland aus, reisten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer sowie die Siebtbeschwerdeführerin über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich, wo diese einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Kosten der Reise für die Beschwerdeführer, bis auf den Achtbeschwerdeführer, beliefen sich auf etwa 12.000 €. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Kosten der Reise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Zudem erhalten die Beschwerdeführer aktuell € 1.750 vom Sozialamt und € 1.150 von XXXX . Im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verfügten die Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 1.
- Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer, insbesondere der über langjährige Berufserfahrung verfügende Erstbeschwerdeführer, können in Österreich jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis. Die Kosten der Reise für die Beschwerdeführer, bis auf den Achtbeschwerdeführer, beliefen sich auf etwa 12.000 €. Die Familie der Beschwerdeführer lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Kosten der Reise nach Österreich hat der Erstbeschwerdeführer auch durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Zudem erhalten die Beschwerdeführer aktuell € 1.750 vom Sozialamt und € 1.150 von römisch 40 . Im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verfügten die Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 1.
- Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über ein Eigentumshaus und ein Auto in Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer, insbesondere der über langjährige Berufserfahrung verfügende Erstbeschwerdeführer, können in Österreich jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis. Die Beschwerdeführer sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status subsidiär Schutzberechtigter zu. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
- Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements – d.h. Vor allem die Gebiete westlich des Euphrats – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin liegt in XXXX , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Drittbeschwerdeführerin stammt aus XXXX , das liegt etwa 30 Kilometer nördlich von Al Mayadin.1.2.
- Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements – d.h. Vor allem die Gebiete westlich des Euphrats – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin liegt in römisch 40 , in der Nähe der Stadt Al Mayadin. Die Drittbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , das liegt etwa 30 Kilometer nördlich von Al Mayadin. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer liegt jeweils im Gouvernement Deir ez-Zor, konkret in jenem Bereich, der sich im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle und im Einflussbereich des syrischen Regimes befindet. 1.2.
- Zur Verfolgung durch das syrische Regime: 1.2.2.
- Zu den oppositionellen politischen Aktivitäten bzw. der politischen Gesinnung der Beschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Zweitbeschwerdeführerin weisen keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf, und wird ihnen eine solche auch nicht unterstellt. Sie haben keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben. Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien niemals an Demonstrationen gegen das syrische Regime oder den IS teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch niemals aufgrund seiner behaupteten Demonstrationsteilnahmen in Syrien in das Visier des syrischen Regimes oder des IS geraten, wodurch ihm eine Verfolgung durch diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich zumindest einmal an einer regimekritischen Demonstration im laufenden Beschwerdeverfahren teilgenommen und dabei auch die Drittbeschwerdeführerin mitgenommen. Dies erfolgte nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung, sondern zum Zweck der Asylerlangung. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin sind durch die Demonstrationsteilnahme in Österreich in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten und sind weder einer individuellen Bedrohung, noch Verfolgung durch das syrische Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer trat in Österreich dem Verein XXXX gegen Ende des Jahres 2023 bei, um in Österreich einen Asylstatus zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Der Erstbeschwerdeführer trat in Österreich dem Verein römisch 40 gegen Ende des Jahres 2023 bei, um in Österreich einen Asylstatus zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer ist dadurch nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Der Erstbeschwerdeführer hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten. 1.2.2.
- Zur Verfolgung durch das Regime wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes 1.2.2.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Regime gesetzlich verpflichtend. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises. Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. 1.2.2.2.
- Der Erstbeschwerdeführer, welcher im Jahr 2013 im Alter von 17 Jahren Syrien verlassen hat, hat kein Wehrdienstbuch erhalten, den Wehrdienst beim syrischen Regime bislang nicht abgeleistet und wurde auch nicht zum regulären Wehrdienst beim syrischen Regime einberufen. Der Erstbeschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der Erstbeschwerdeführer möchte den Wehrdienst nicht ableisten und möchte Assad nicht dienen, weil Assad seine Familie und seine Leute ermorden würde. Der Erstbeschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst in der syrischen arabischen Armee nicht aus politischen oder oppositionellen Gründen oder Gewissensgründen. Das syrische Regime unterstellt dem Erstbeschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der Erstbeschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über finanzielle Mittel, die ihm den Freikauf vom Wehrdienst ermöglichen: es ist ihm zumutbar dazu, wie auch in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen zurückzugreifen und auch die staatlichen Unterstützungsleistungen dafür heranzuziehen, oder eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen oder auf Barmittel zurückzugreifen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über Grundstücke und eine Landwirtschaft in der Herkunftsregion. Der Vater des Erstbeschwerdeführers handelt mit Düften. Die Kosten der Reise nach Österreich iHv etwa 12.000 € hat der Erstbeschwerdeführer durch finanzielle Unterstützung seiner Familie aufgebracht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis. Der Erstbeschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Leistung einer Wehrersatzgebühr möglich ist; er lehnt dies jedoch ab, weil er der Auffassung ist, dass es in Syrien keinen konkreten Präsidenten gibt, sondern nur Diebe und Gauner und man ihnen nicht vertrauen könne und Syrien kein Rechtsstaat sei und es keine Regeln und Gesetze gebe. Man müsse nicht nur einmal zahlen, sondern mehrmals, an verschiedene Behörden und Stellen. Dafür, dass gerade dem Erstbeschwerdeführer trotz oder wegen Zahlung der Wehrersatzgebühr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Erstbeschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung noch einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. 1.2.2.2.
- Der minderjährige Viert-, Sechst- sowie Achtbeschwerdeführer hat das wehrfähige Alter noch nicht erreicht. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee. 1.2.
- Die minderjährigen Viert- bis Achtbeschwerdeführer haben Syrien noch nie betreten. Diese waren in der Vergangenheit weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko künftig vom syrischen Regime, Pro-Regime Milizen oder anderen Gruppierungen wie dem IS zwangsrekrutiert zu werden. Der Viertbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 11 Jahre alt, die Fünftbeschwerdeführerin ist 8 Jahre alt, der Sechstbeschwerdeführer ist 7 Jahre alt, die Siebtbeschwerdeführer ist 4 Jahre alt und der Achtbeschwerdeführer ist 1 Jahr alt. 1.2.
- Die Beschwerdeführer waren in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Sie wurden weder von Mitgliedern des IS persönlich bedroht noch wurde versucht diese zu rekrutieren. Insbesondere haben IS-Anhänger den Erstbeschwerdeführer in seiner Abwesenheit nicht zu Hause aufgesucht. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, sowie auch dessen Umland, stehen nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des IS, sondern unter Kontrolle des syrischen Regimes. Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten des IS bestehen nicht. 1.2.
- Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, regelt den verpflichtenden Militärdienst, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Der minderjährige Viert-, Sechst- sowie Achtbeschwerdeführer haben ihren Selbstverteidigungsdienst weder abgeleistet, noch haben sie im Entscheidungszeitpunkt das wehrfähige Alter erreicht. Im Falle ihrer Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung zum regulären Selbstverteidigungsdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Der 1996 geborene, 28jährige Erstbeschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt seinen Selbstverteidigungsdienst weder abgeleistet, noch wurde er dazu in der Vergangenheit aufgefordert. Er hat im Entscheidungszeitpunkt das aktuell gültige Wehrdienstalter deutlich überschritten und fällt nicht mehr in die Altersgrenze für die Wehrpflicht der Kurden, sondern fällt er aufgrund seines Geburtsjahrganges 1996 in jene Jahrgänge, die von der Selbstverteidigungspflicht befreit sind. Der Erstbeschwerdeführer ist im Vorfeld seiner Ausreise aus Syrien weder in Kontakt zu den Kurden gekommen, noch war er in der Vergangenheit einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch diese ausgesetzt. Ihm droht im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgung respektive Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder kurdische Gruppierungen oder Kräfte. 1.2.
- Frauen sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Im Falle der Rückkehr der Zweit-, der Dritt-, der Fünft- sowie der Siebtbeschwerdeführerin, sind diese nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat sowie einen Familienverband in den sie im Falle ihrer Rückkehr zurückkehren können. Sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und gehören sohin nicht der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien an. 1.2.
- Die Beschwerdeführer hatten und haben keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Auch sonst hatten und haben die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Privatpersonen in Syrien. Die Beschwerdeführer sind nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Auch aufgrund der Ausreise aus Syrien, ihrem langjährigen Aufenthalt im Ausland, sowie ihrer Asylantragstellung in Österreich droht den Beschwerdeführern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung. Auch eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Bruders des Erstbeschwerdeführers bzw. dessen Erlangung eines Status in Österreich ist unwahrscheinlich oder aufgrund der Ausreise der Familienangehörigen der Beschwerdeführer ist unwahrscheinlich. Nicht alle Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Beschwerdeführer sind auch keiner Reflexverfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. 1.2.
- Die Beschwerdeführer waren weder in der Vergangenheit noch sind diese künftig einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und haben eine solche, im Falle ihrer Rückkehr, auch nicht zu befürchten. 1.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie waren auch kein Mitglied von politischen Parteien. Die Beschwerdeführer genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die Beschwerdeführer haben zum Entscheidungszeitpunkt keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat oder Land. Die Beschwerdeführer haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die Beschwerdeführer haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Sämtliche Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen, noch einem ausländischen Gericht verurteilt 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Akt bP1, OZ 9): Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienstund Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert derAbhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). DieAnwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNAverbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert derAbhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). DieAnwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNAverbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023). Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Eine Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Startund Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Eine Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien. Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen ’Operation Claw-Sword’, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten ’eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen’ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten ’Versöhnungsabkommens’. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent beiAnti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). NachAngaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). Quelle: SOHR 31.12.2023 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (in den LI findet sich eine Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED). Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (in den LI findet sich eineDarstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED). Quelle: ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 2.2.2024). „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) Letzte Änderung 2024-03-08 11:22 Die syrischen Behörden nutzen sogenannte „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die „Versöhnungsprozesse“ scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein „Versöhnungsausschuss“ zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der „Versöhnungsabkommen“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023).Der Abschluss der „Versöhnungsabkommen“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024; vgl. EB 14.6.2023; vgl. SD 9.6.2023). Einem von EUAA interviewten Experten zufolge können Deserteure oder Wehrdienstverweigerer durch ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung Strafen entgehen. Teilweise treten sie im Rahmen dieser Abkommen Milizen bei oder formen neue, welche mit der syrischen Armee oder dem Geheimdienst zusammenarbeiten (EUAA 10.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 2.2.2024). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung „versöhnt“ hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 24.8.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Auch werden manche Personen, die einen Versöhnungsprozess durchlaufen haben, von ihren Nachbarn früherer Vergehen beschuldigt und bekommen dadurch Probleme mit dem Geheimdienst (EUAA 10.2023). Der Abschluss von „Versöhnungsabkommen“ in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022).Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder de