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{'item': 'W286 2186294-2'}

Obsah (12)§ 68Art. 133§ 57§ 8§ 58§ 60§§ 52§ 61§ 17§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW286 2186294-2 Spruch, W286 2186294-2/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, aufgrund seiner regierungsnahen Tätigkeit für eine NGO von der Al-Shabaab durch Anrufe und Nachrichten bedroht worden zu sein. 1.
  2. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

§ 57

Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.1.2. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.05.2021, W232 2186294-1/8E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.05.2021, W232 2186294-1/8E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

1.

  1. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2021, Ra 2021/14/0223, zurück. 1.
  2. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bezüglich Sicherung der Ausreise und zum HRZ-Verfahren niederschriftlich einvernommen. 2.
  3. Am 31.01.2023 wurden der Beschwerdeführer aufgrund einer Prognoseentscheidung festgenommen und stellte am selben Tag gegenständlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  4. Am 04.02.2023 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wobei er im Wesentlichen zum neuerlichen Asylantrag Folgendes angab: „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht, meine neuen Gründe:Ich bin jetzt sehr lange in Österreich du ich weiß nicht wo meine Familie sich in Somalia befindet, es herrscht in Somalia eine große Dürre und eine Hungersnot, mir droht im Falle einer Rückkehr der Hungerstod, da ich keine sozialen Kontakte habe und keine Unterstützung bekommen werde.“, „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht, meine neuen Gründe:, Ich bin jetzt sehr lange in Österreich du ich weiß nicht wo meine Familie sich in Somalia befindet, es herrscht in Somalia eine große Dürre und eine Hungersnot, mir droht im Falle einer Rückkehr der Hungerstod, da ich keine sozialen Kontakte habe und keine Unterstützung bekommen werde.“ 2.
  5. An 20.12.2023 wurden der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen an: „F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Danke, sehr gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A.: Ja F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja F.: Können Sie mittlerweile Deutsch sprechen oder verstehen? A.: Ein wenig. […] F.: Welche Sprachen, außer Somali sprechen Sie noch. A.: Neben Somali spreche ich ein wenig Englisch und wenig Deutsch. […] Dem Antragsteller wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. (Gegenständlich 2 Asylantrag, 1 Asylantrag, eingebracht am 07.02.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2021 in 2 Instanz bereits rechtskräftig negativ entschieden.) F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren dargestellt haben? A: Ja. Ich war einer von 4 weiteren Personen Gründer einer NGO Organisation. Ich bekam ständig Drohanrufe von der AS. Deshalb habe ich Somalia verlassen. F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aus den Vorverfahren aufrecht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, und es wurde mir das Protokoll rückübersetzt. F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A.: Ja, kein Problem F.: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Inlandspass) vorzulegen? A.: Nein F.: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können? A.: Ich habe nichts Neues vorzulegen. F. Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A.: Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Shekhaal und dem islamischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. F.: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist ihr zweiter Antrag. Seit wann halten Sie sich jetzt ununterbrochen in Österreich auf? A.: Seit 04.02.
  6. F.: Wo waren Sie denn? A.: Als ich den negativen Bescheid bekam ging ich nach Schweden. Die Behörden haben mich dann nach Österreich abgeschoben. F.: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? A.: Nein. F.: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich oder einem europäischen Land? A.: Ich war immer Asylwerber F.: Halten Sie Ihre Angaben der vorigen Verfahren bzw. vorigen Einvernahmen aufrecht? A.: Ja F.: Wie lautet Ihre Heimatadresse? A.: Ich wohnte in Mogadischu – XXXX A.: Ich wohnte in Mogadischu – römisch 40 Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich dabei um ein Haus. F.: Wie lautet der Name Ihres Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet ca.
  7. Ich weiß es nicht, ob er lebt. Ich habe keinen Kontakt.A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum lautet ca.
  8. Ich weiß es nicht, ob er lebt. Ich habe keinen Kontakt. F.: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , Alter ca. 63A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , Alter ca. 63 F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ja, einen Bruder und drei Schwestern. Meine Schwester heißt XXXX (Alter unbek.), sie ist verheiratet, lebt in EuropaMeine Schwester heißt römisch 40 (Alter unbek.), sie ist verheiratet, lebt in Europa Meine Schwester heißt XXXX (Alter unbek.), sie ist verheiratet, Aufenthalt unbek.Meine Schwester heißt römisch 40 (Alter unbek.), sie ist verheiratet, Aufenthalt unbek. Meine Schwester heißt XXXX (Alter unbek.), sie ist verheiratet, Aufenthalt unbek.Meine Schwester heißt römisch 40 (Alter unbek.), sie ist verheiratet, Aufenthalt unbek. Mein Bruder heißt XXXX (Alter unbek.), er ist verheiratet, lebt in EuropaMein Bruder heißt römisch 40 (Alter unbek.), er ist verheiratet, lebt in Europa F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Nein F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Ja, eine Schwester. Ich weiß aber von ihr nichts. F.: Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten? A.: Ich habe seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten. F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie in Haft. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A.: Nein F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Schulden, Racheakte etc.)? A.: Nein F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A.: Nein. F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Die Situation in meiner Heimat ist unverändert. Es gibt keine neuen Gründe. F.: Haben Sie dies bereits in Ihrem Erstverfahren angegeben? A.: Ja, ich habe das alles bereits im ersten Verfahren angegeben F.: Sie haben am 07.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Was hat sich seither verändert? A.: Nein, weil ich keine Dokumente hatte. Ich konnte nichts tun. F.: Ihr erstes Verfahren wurde am 20.09.2021 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Wieso haben Sie erst am 31.01.2023 gegenständlichen Antrag gestellt. A.: Ich habe das Land verlassen und wurde wieder nach Österreich abgeschoben. F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben? A.: Ich kann nur das aus dem Vorverfahren wiederholen. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich fürchte um mein Leben. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja F.: Sie geben also zusammengefasst als Fluchtgrund an, Sie wären, wie schon im Vorverfahren angegeben, in Ihrem Heimatstaat aufgrund der Probleme mit der AS bedroht. A.: Ja V.: Sie haben die gleichen Fluchtgründe bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich im Jahr 2016 angegeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurden Ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Ihren Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, diese Entscheidungen wurde vom Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.römisch fünf.: Sie haben die gleichen Fluchtgründe bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich im Jahr 2016 angegeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurden Ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Ihren Vorbringen wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, diese Entscheidungen wurde vom Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie nun aufgrund der selben, nicht glaubwürdigen Gründe wieder verfolgt werden. A.: Das ist alles mir passiert. Der Richter kann sagen, dass es nicht so gewesen ist, aber es ist mir wirklich passiert. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? A.: Nein F.: Besteht zu einer in Österreich befindlichen Person eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis? A.: Nein F.: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? A.: Ich arbeite nicht. F.: Haben Sie beim AMS um eine Arbeitsbewilligung angesucht. A.: Nein F.: Wieso nicht A.: Ich wusste nicht, dass man als Asylwerber arbeiten kann. F.: Beschreiben Sie ihren Tagesablauf. A.: Ich mache nichts ohne Arbeit. Ich wohne in einem kleinen Ort. F.: Was hat sich seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2021 Ihren letzten Asylantrag betreffend in Ihrem Privat- und Familienleben geändert? A.: Nichts. F.: Haben Sie Deutschkurse besucht? A.: Seit dem negativen Bescheid besuchte ich keine neuen Deutschkurse mehr. F.: Wie sieht Ihr soziales Umfeld in Österreich aus? Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten). A.: Ich habe Bekannte. Es sind hauptsächlich Somalier. F.: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation aktiv tätig? Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? A.: Nein. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich erkenne den Ländervorhalt an F.: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A.: Ich lebe schon jetzt lange hier in Österreich. Ich kann nicht reisen und arbeiten. Ich kann ohne Bleiberecht nichts in Österreich tun. Ich bitte Sie meinen neuen Fall neu und anders zu bewerten. Ich möchte arbeiten, ich möchte Steuern zahlen und ich möchte eine Familie gründen. Es würde mir leichter fallen, falls ich ein Bleiberecht bekommen würde. Ich möchte auch hinzufügen, dass ich nicht zurück nach Somalia gehen kann und auch keinen Kontakt mit jemanden dort habe. Ich bedanke mich für die Ladung. […]“ 2.
  9. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.02.2024, Zl. 1104698305/230234553, den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.).2.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.02.2024, Zl. 1104698305/230234553, den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.) damit, dass der Beschwerdeführer kein neues Fluchtvorbringen erstattete. In den Feststellungen hielt die belangte Behörde zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Alle vorgebrachten Fluchtgründe seien, wie er selbst bestätigt habe, bereits im Vorverfahren abgehandelt und rechtskräftig entschieden worden. Zur Situation in Somalia stellte die belangte Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) fest.Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.) damit, dass der Beschwerdeführer kein neues Fluchtvorbringen erstattete. In den Feststellungen hielt die belangte Behörde zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Alle vorgebrachten Fluchtgründe seien, wie er selbst bestätigt habe, bereits im Vorverfahren abgehandelt und rechtskräftig entschieden worden. Zur Situation in Somalia stellte die belangte Behörde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) fest. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer lediglich denselben Fluchtgrund wie bereits im Vorverfahren zu Protokoll gegeben habe. Auf Befragen habe er weiters ausgeführt, dass sich bezüglich der genannten Bedrohung keine Veränderungen ergeben hätten und habe damit am bereits im vorhergehenden Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig und nicht verfahrensrelevant erkannten Vorbringen festgehalten. Damit decke sich sein Parteibegehren im gegenständlichen Antrag mit jenem im Vorverfahren und sei im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es ihm auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, neue Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Zu Spruchpunkt I. und II:„Zu Spruchpunkt römisch eins. und II: Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist jeder einem rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 – AsylG). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen rechtskräftig erledigten Asylantrag nach früheren Rechtslagen handelt (§ 75 Abs. 4 AsylG) oder bereits zuerkannter internationaler Schutz rechtskräftig aberkannt wurde und danach ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (VwGH 23.1.2019, Ro 2018/20/0002).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist jeder einem rechtskräftig erledigten Antrag auf internationalen Schutz nachfolgender Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 – AsylG). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen rechtskräftig erledigten Asylantrag nach früheren Rechtslagen handelt (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG) oder bereits zuerkannter internationaler Schutz rechtskräftig aberkannt wurde und danach ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (VwGH 23.1.2019, Ro 2018/20/0002).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (§§ 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zu prüfen ist.In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (Paragraphen 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu prüfen ist. In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

  1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Sie brachten weder im Rahmen der Erstbefragung vom 04.02.2023 noch während der asylrechtlichen Einvernahme vom 20.12.2023 neue verfahrensrelevante Umstände vor. Sie gaben weiters an, dass sich an Ihrem mutmaßlichen Fluchtgrund nichts geändert hätte. Trotz einer in 2 Instanz rechtskräftigen negativen Entscheidung, stellten Sie nunmehr Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung gaben Sie wörtlich an: „Die Situation in meiner Heimat ist unverändert. Es gibt keine neuen Gründe.“ Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.05.2021, Zahl: W232 2186294-1/8E (BVwG) – IFA: 1104698305/160191817 (BFA), keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 3 AsylG zurückzuweisen ist.Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.05.2021, Zahl: W232 2186294-1/8E (BVwG) – IFA: 1104698305/160191817 (BFA), keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dies gilt sinngemäß für den Fall einer Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG und einer Abweisung

§ 8Asyl

G. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dies gilt sinngemäß für den Fall einer Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG und einer Abweisung

Paragraph 8, AsylG. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G darf ein Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht erteilt werden, wenn eine aufrechte, (ggf. mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 FPG besteht.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darf ein Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werden, wenn eine aufrechte, (ggf. mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 FPG besteht. Da sie keinerlei entsprechende Angaben getätigt haben, ist Ihnen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen. Da sie keinerlei entsprechende Angaben getätigt haben, ist Ihnen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Da Ihnen gegenüber eine vorherige Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist (BFA 1104698305/160191817, BVwG W232 2186294-1/8E, Rechtskraft 21.05.2021), war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Da Ihnen gegenüber eine vorherige Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist (BFA 1104698305/160191817, BVwG W232 2186294-1/8E, Rechtskraft 21.05.2021), war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Sie sind somit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.“. Eine Begründung hinsichtlich des inhaltlichen Abspruches über die Nicht-Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.Eine Begründung hinsichtlich des inhaltlichen Abspruches über die Nicht-Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. 2.

  1. Gegen diesem am 06.03.2024 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er vor, dass die belangte Behörde von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehe, dabei aber übersehe, dass er durch seinen jahrelangen Aufenthalt in Europa bereits als „westernized“ angesehen werden könne und er auch deshalb in Somalia verfolgt werde (EASO Target profiles, September 2021), weshalb inhaltlich zu entschieden gewesen wäre. Die belangte Behörde gebe keinen Grund an, aus welchem sie in Bezug auf den subsidiären Schutz eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe. Aus der Länderinformation sei jedenfalls zu erkennen, dass sich die sozioökonomische Lage in Somalia seit der Entscheidung im März 2021 verschlechtert habe. Die Versorgungslage in Mogadischu werde ausweislich der hungerkarte auf fews.net als „Crisis“ beschrieben. Nach den Erwägungen des UNHCR von September 2022 sei eine Rückkehr nach Mogadischu für einen gesunden, jungen Mann nur dann als zulässig zu erkennen, wenn er einem lokalen Mehrheitsclan angehöre, über eine Unterkunft außerhalb eines Flüchtlingslagers verfügen werde und nicht Gefahr laufe, Gewalt zu erfahren. Der Beschwerdeführer gehöre den XXXX an, sein Subclan XXXX habe zwar Verbindungen zu den XXXX , er erhalte von diesen aber keinen Schutz und Hilfe. Er habe zu seinen Angehörigen keinen Kontakt und daher bei der Rückkehr auch keine Unterkunft. Schließlich sei zu befürchten, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit Gewalt erleide, jedenfalls aber aufgrund seiner Verwestlichung.2.
  2. Gegen diesem am 06.03.2024 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er vor, dass die belangte Behörde von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehe, dabei aber übersehe, dass er durch seinen jahrelangen Aufenthalt in Europa bereits als „westernized“ angesehen werden könne und er auch deshalb in Somalia verfolgt werde (EASO Target profiles, September 2021), weshalb inhaltlich zu entschieden gewesen wäre. Die belangte Behörde gebe keinen Grund an, aus welchem sie in Bezug auf den subsidiären Schutz eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe. Aus der Länderinformation sei jedenfalls zu erkennen, dass sich die sozioökonomische Lage in Somalia seit der Entscheidung im März 2021 verschlechtert habe. Die Versorgungslage in Mogadischu werde ausweislich der hungerkarte auf fews.net als „Crisis“ beschrieben. Nach den Erwägungen des UNHCR von September 2022 sei eine Rückkehr nach Mogadischu für einen gesunden, jungen Mann nur dann als zulässig zu erkennen, wenn er einem lokalen Mehrheitsclan angehöre, über eine Unterkunft außerhalb eines Flüchtlingslagers verfügen werde und nicht Gefahr laufe, Gewalt zu erfahren. Der Beschwerdeführer gehöre den römisch 40 an, sein Subclan römisch 40 habe zwar Verbindungen zu den römisch 40 , er erhalte von diesen aber keinen Schutz und Hilfe. Er habe zu seinen Angehörigen keinen Kontakt und daher bei der Rückkehr auch keine Unterkunft. Schließlich sei zu befürchten, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit Gewalt erleide, jedenfalls aber aufgrund seiner Verwestlichung. 2.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 17.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 21.05.2021, W232 2186294-1/8E, sind, soweit es um die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geht, keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes, oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist lediglich eine Bekräftigung des im ersten Verfahren vorgebrachten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat lediglich das „Fortbestehen und Weiterwirken“ dieses Sachverhalts behauptet.
  5. Beweiswürdigung: Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt sich, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache, keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes eingetreten sind. Der Beschwerdeführer brachte durchgehend vor, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte (Erstbefragung) und machte vor der belangten Behörde auf umfassende Befragung zu etwaigen neuen Fluchtgründen deutlich, dass die Situation in seiner Heimat unverändert ist, es keine neuen Gründe gebe, er bereits alles im ersten Verfahren angegeben habe, er betreffend seinen Fluchtgrund nur das aus dem Vorverfahren wiederholen könne und es keine anderen Gründe gebe als jene, wie schon im Vorverfahren angegeben, in seiner Heimatstaat aufgrund der Probleme mit der Al Shabaab bedroht zu sein. Dies ergibt sich aus den im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebenen Protokollen dieser Einvernahmen, an denen kein Zweifel besteht. Es sind zudem seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache keine Änderungen in den im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Ausreisegründe und brachte somit keinen neuen Sachverhalt vor, sondern bekräftige lediglich einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Zurückweisung durfte sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen – da die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind, und derartige Gründe im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden können, geht das Beschwerdevorbringen zu einer „Verwestlichung“ des Beschwerdeführers, zu dem er im verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt kein Vorbringen erstattete, ins Leere. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2021 geändert hat, wies die belangte Behörde den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2021 geändert hat, wies die belangte Behörde den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.2.1. § 17 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet: 3.2.1. Paragraph 17, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet: „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestehtParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und,
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder,
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ 3.2.
  1. Die angefochtene Entscheidung ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, da durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2021, W232 2186294-1/8E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (§ 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) und der Folgeantrag wegen res iudicata zurückgewiesen wurde (§ 68 Abs. 1 AVG). 3.2.
  2. Die angefochtene Entscheidung ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden, da durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2021, W232 2186294-1/8E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG) und der Folgeantrag wegen res iudicata zurückgewiesen wurde (Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Die dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Abschiebung nach Somalia mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das Parteivorbringen in der Erstbefragung – konkret: Unkenntnis des Aufenthalts der Familie, Dürre und Hungersnot, keine sozialen Kontakte und keine Unterstützung bei Rückkehr – in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erörterte, sich damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzte und der inhaltliche Abspruch über die Nicht-Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) begründungslos erging.Die dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Abschiebung nach Somalia mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde das Parteivorbringen in der Erstbefragung – konkret: Unkenntnis des Aufenthalts der Familie, Dürre und Hungersnot, keine sozialen Kontakte und keine Unterstützung bei Rückkehr – in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erörterte, sich damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzte und der inhaltliche Abspruch über die Nicht-Gewährung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei.) begründungslos erging. Daher war der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher war der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2.

  1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. 3.
  2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abss. 2 Vw

GVG sowie hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

6a BFA – VG entfallen.3.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Abss. 2 VwGVG sowie hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA – VG entfallen. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2186294.2.00

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