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{'item': 'W601 2290391-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133Art. 28§ 29§ 57Art. 18§ 61§ 52§ 67§ 46§§ 52a§ 51Art. 130§ 13Artikel 27§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW601 2290391-1 Spruch, W601 2290391-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.04.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.04.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Schreiben vom 16.04.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 15.04.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, der Ausspruch, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 15.04.2024 rechtswidrig war sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, beantragt. Zudem wurde der Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
  2. Die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung am 17.04.2024 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dem BFA die eingebrachte Beschwerde am selben Tag weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
  3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2024 vorab den Mandatsbescheid sowie die Niederschriften der Einvernahme des BF vom 14.04.2024 und 15.04.
  4. Sodann übermittelte es die bezughabenden Verwaltungsakte und schließlich die Stellungnahme des BFA vom 17.04.
  5. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.04.2024 wurde der einschreitenden Rechtsvertreterin aufgefordert eine wirksame Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nachzuweisen, zumal der Beschwerde keine Vollmachtsurkunde angeschlossen war, welche von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am selben Tag übermittelt wurde.
  6. Am 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
  7. Am 18.04.2024 wurde sodann dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA die Zustimmung Deutschlands zum Übernahmegesuch sowie der Bescheid des BFA vom 18.04.2024 mit dem dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wurde und gegen ihn die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt wurde, übermittelt. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter noch am selben Tag zum Parteiengehör nachgereicht.
  8. Der BF nahm mit Schriftsatz vom 19.04.2024 Stellung zur Beschwerdevorlage bzw. Stellungnahme des BFA vom 17.04.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  12. Der BF stellte am 01.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  13. Der BF befand sich bis 10.04.2008 in einem Quartier der Grundversorgung. Er weist sodann eine Obdachlosenmeldung für den Zeitraum von 02.06.2008 bis 11.09.2009 sowie eine Hauptwohnsitzmeldung von 11.09.2009 bis 17.10.2009 auf. Danach tauchte der BF unter und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen. 1.1.
  14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 kein Rechtsmittel. 1.1.
  15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.04.2011 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde von 29.04.2011 bis 04.07.2011 in Schubhaft angehalten. Er hat die Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik bewirkt. 1.1.
  16. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.04.2011 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde von 29.04.2011 bis 04.07.2011 in Schubhaft angehalten. Er hat die Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik bewirkt. 1.1.
  17. Der BF reiste am 01.02.2012 per Zug in die Schweiz, wo er am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Schweiz stellte am 09.03.2012 ein Übernahmeersuchen

der Dublin II-VO an Österreich, welchem von Österreich am 28.03.2012 zugestimmt wurde. Der BF wurde am 05.06.2012 per Flugzeug nach Österreich rücküberstellt. 1.1.6. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er wurde diesbezüglich am 15.06.2012 einvernommen und im Zuge dessen über die Meldeverpflichtung und Gebietsbeschränkung ausdrücklich belehrt. Ihm wurde eine Verfahrensanordnung

§ 29abs. 3 Asyl

G mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen sowie ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters am 20.06.2012 ausgehändigt. Der BF kam dem Ladungsbescheid nach und erschien am 20.06.2012 zur Einvernahme beim BFA. 1.1.6. Der BF stellte nach Ankunft in Österreich am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Er wurde diesbezüglich am 15.06.2012 einvernommen und im Zuge dessen über die Meldeverpflichtung und Gebietsbeschränkung ausdrücklich belehrt. Ihm wurde eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, abs. 3 AsylG mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen sowie ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters am 20.06.2012 ausgehändigt. Der BF kam dem Ladungsbescheid nach und erschien am 20.06.2012 zur Einvernahme beim BFA. 1.1.

  1. Der BF war von 06.06.2012 bis 17.07.2012 in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig, wobei auch in diesem Zeitraum drei Abmeldungen vom Quartier erfolgten, weil der BF bei der Standeskontrolle jeweils nicht anwesend war, kam jedoch innerhalb von spätestens zwei Tagen ins Quartier zurück. Am 17.07.2012 tauchte er hingegen unter, kehrte nicht mehr ins Quartier zurück und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen. 1.1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 wurde der Folgentrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 kein Rechtsmittel. 1.1.
  3. Am 02.08.2012 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht und noch am selben Tag entlassen. 1.1.
  4. Am 05.08.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht, die Verfahrenskarte des BF sichergestellt und der BF auf freiem Fuß angezeigt. 1.1.
  5. Am 06.11.2014 wurde der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen und auf freiem Fuß angezeigt. 1.1.
  6. Am 06.10.2015 wurde BF wegen des Verdachts des Ladendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde zur Überprüfung des Aufenthaltes am 07.10.2024 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe in XXXX an verschiedenen Adressen bei Bekannten Unterkunft genommen und nicht behördlich gemeldet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen. Der BF wurde aufgefordert jede Unterkunftnahme zu melden. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates laufe. Es wurde festgehalten, dass Sicherungsbedarf besteht, jedoch da mangels Reisedokuments eine Abschiebung des BF zurzeit nicht möglich sei, wurde der BF im Anschluss an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter.1.1.
  7. Am 06.10.2015 wurde BF wegen des Verdachts des Ladendiebstahls von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde zur Überprüfung des Aufenthaltes am 07.10.2024 vom BFA einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er habe in römisch 40 an verschiedenen Adressen bei Bekannten Unterkunft genommen und nicht behördlich gemeldet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit auf Baustellen. Der BF wurde aufgefordert jede Unterkunftnahme zu melden. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates laufe. Es wurde festgehalten, dass Sicherungsbedarf besteht, jedoch da mangels Reisedokuments eine Abschiebung des BF zurzeit nicht möglich sei, wurde der BF im Anschluss an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter. 1.1.
  8. Der BF wurde am 23.04.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der Straße liegend aufgefunden und einer Personenkontrolle unterzogen und der BF auf freiem Fuß angezeigt. 1.1.
  9. Am 06.07.2016 ging der BF auf eine Polizeiinspektion und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Er wurde wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.07.2016 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Leben in Algerien nicht in Gefahr sei, er aber nicht nach Algerien zurück möchte, weil er sich an den Standard in Österreich gewöhnt habe. Er habe bis vor drei Tage an der Adresse XXXX , gewohnt, sei jedoch mit einem Freund umgezogen und ihm sei die neue Adresse nicht bekannt. Dem BF wird aufgetragen dem BFA am nächsten Tag seine neue Adresse bekanntzugeben. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern und binnen 14 Tagen einen Nachweis über die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes vorzulegen. Ihm wurde eine Bestätigung für die Vorlage im Zuge der Wohnsitzmeldung ausgestellt und er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Der BF wurde am selben Tag entlassen. 1.1.
  10. Am 06.07.2016 ging der BF auf eine Polizeiinspektion und gab an, dass er von der Polizei gesucht werde. Er wurde wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.07.2016 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Leben in Algerien nicht in Gefahr sei, er aber nicht nach Algerien zurück möchte, weil er sich an den Standard in Österreich gewöhnt habe. Er habe bis vor drei Tage an der Adresse römisch 40 , gewohnt, sei jedoch mit einem Freund umgezogen und ihm sei die neue Adresse nicht bekannt. Dem BF wird aufgetragen dem BFA am nächsten Tag seine neue Adresse bekanntzugeben. Dem BF wurde zudem aufgetragen sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern und binnen 14 Tagen einen Nachweis über die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes vorzulegen. Ihm wurde eine Bestätigung für die Vorlage im Zuge der Wohnsitzmeldung ausgestellt und er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Der BF wurde am selben Tag entlassen. 1.1.
  11. Der BF erschien am 08.07.2016 beim BFA und gab seine Adresse bekannt. Im Zuge dessen wurde ihm ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor der algerischen Delegation für den 20.07.2016 ausgehändigt. Der BF leistete der Ladung Folge und erschien am 20.07.2016 zum Delegationstermin. 1.1.
  12. Am 04.08.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die wegen eines „betrunkenen Randalierers in der Hundezone“ angefordert wurden, in stark alkoholisiertem Zustand auf einer Parkbank angetroffen. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Da eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar ist, wurde der BF am 05.08.2016 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. 1.1.
  13. Der BF hat am 17.10.2016 in XXXX durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, durch urinieren gegen ein Wohnhaus den öffentlichen Anstand verletzt und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Exekutivbeamten während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten indem er mit den Händen wild herumgestikulierte und die Beamten mehrmals gezwungen waren ein paar Schritte zurückzugehen, die Amtshandlung behindert. Er wurden deshalb mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.10.2016 drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 100 Stunden, verhängt.1.1.
  14. Der BF hat am 17.10.2016 in römisch 40 durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, durch urinieren gegen ein Wohnhaus den öffentlichen Anstand verletzt und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Exekutivbeamten während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten indem er mit den Händen wild herumgestikulierte und die Beamten mehrmals gezwungen waren ein paar Schritte zurückzugehen, die Amtshandlung behindert. Er wurden deshalb mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.10.2016 drei Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 200, Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 100 Stunden, verhängt. 1.1.
  15. Am 24.10.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, in Folge festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am 25.10.2016 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, weil keine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten sei. 1.1.
  16. Der BF wurde am 06.03.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. In der Folge wurde er festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.03.2017 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an, dass er obdachlos sei und keine Zustelladresse habe. Er schlafe bei Freunden und Bekannten. Er sei zweimal bei der Botschaft gewesen. Er habe seinen Reisepass nach Algerien zurückgeschickt, weil er Angst vor einer Festnahme durch die Polizei hatte. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen und tauchte im Bundesgebiet unter. 1.1.
  17. Am 12.09.2017 wurde der BF am Bahnhof XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Da der BF über Schmerzen klagte wurde er in ein Krankenhaus gebracht und nach ambulanter Behandlung auf die Polizeiinspektion verbracht. Am 13.09.2017 wurde er vom BFA einvernommen. Er gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er bei einem Freund an der Adresse XXXX wohne, aber nicht gemeldet sei. Er sei einmal bei der Botschaft gewesen. Er arbeite illegal auf Baustellen. Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 25.09.2017 ausgefolgt und der BF nach der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.1.1.
  18. Am 12.09.2017 wurde der BF am Bahnhof römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Da der BF über Schmerzen klagte wurde er in ein Krankenhaus gebracht und nach ambulanter Behandlung auf die Polizeiinspektion verbracht. Am 13.09.2017 wurde er vom BFA einvernommen. Er gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er bei einem Freund an der Adresse römisch 40 wohne, aber nicht gemeldet sei. Er sei einmal bei der Botschaft gewesen. Er arbeite illegal auf Baustellen. Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 25.09.2017 ausgefolgt und der BF nach der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. 1.1.
  19. Der BF leistete dem Ladungsbescheid Folge und erschien am 25.09.2017 beim Bundesamt. Der BF wurde in der Einvernahme zu seinem Herkunftsort im Herkunftsstaat befragt und ihm mitgeteilt, dass versucht werde ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. 1.1.
  20. Der BF belästigte am 06.06.2018 mit nacktem Oberkörper Passanten an einer Bushaltestelle und schrie lautstark herum. Er war gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sehr aggressiv und stellte sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.06.2018 wurde er vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er seit 2012 Österreich nicht mehr verlassen habe und bei einem Freund am XXXX , wohne. Dem BF wurde erneut aufgetragen seinen Wohnsitz zu melden und eine Bestätigung für die Vorlage bei der Wohnsitzmeldung ausgestellt. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen.1.1.
  21. Der BF belästigte am 06.06.2018 mit nacktem Oberkörper Passanten an einer Bushaltestelle und schrie lautstark herum. Er war gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sehr aggressiv und stellte sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht ein. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 07.06.2018 wurde er vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er seit 2012 Österreich nicht mehr verlassen habe und bei einem Freund am römisch 40 , wohne. Dem BF wurde erneut aufgetragen seinen Wohnsitz zu melden und eine Bestätigung für die Vorlage bei der Wohnsitzmeldung ausgestellt. Der BF wurde anschließend an die Einvernahme entlassen. 1.1.
  22. Mit Kostenmandatsbescheid vom 11.02.2019 schrieb das BFA dem BF jene Kosten, die im Zuge der Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden sind sowie die aufgrund der Einvernahme am 07.06.2018 entstandenen Dolmetschkosten vor. Der BF erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Das BFA erließ sodann den Bescheid vom 23.08.2019, mit dem dem BF der Ersatz der Kosten in Höhe von € 89,10 aufgetragen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2019 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  23. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde dem BF

§ 57Abs.1 FPG i

Vm § 57 Abs.1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise an einer näher genannten Unterkunft zu beziehen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Der Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 ausgefolgt. Der BF kam seiner Verpflichtung nicht nach und tauchte im Bundesgebiet unter.1.1.24. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 wurde dem BF

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise an einer näher genannten Unterkunft zu beziehen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Der Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 ausgefolgt. Der BF kam seiner Verpflichtung nicht nach und tauchte im Bundesgebiet unter. 1.1.

  1. Der BF wurde am 22.05.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schlafend auf der Straße angetroffen und in weiterer Folge festgenommen. Der BF wurde am 23.05.2021 niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er von der Wohnsitzauflage wisse. Er sei einmal hingegangen, jedoch abgelehnt worden. Zudem sei er einmal bei der Botschaft gewesen, jedoch nicht reingelassen worden. Befragt gab er zunächst an, dass er seine Abschiebung nicht mehr verhindern werde und bereit sei freiwillig nach Algerien auszureisen. Nach Vorhalt seiner Situation (Ausreiseverpflichtung, nicht mit Rückkehrberatung in Verbindung gesetzt, kein Reisedokument bei Vertretungsbehörde beantragt, bestehende Wohnsitzauflage) gab der BF an, dass er nicht ausreisen möchte und Österreich nicht verlassen möchte. Er habe in Algerien keine Existenzgrundlage. Der BF wurde mangels Reisedokuments trotz Sicherungsbedarf aus der Anhaltung entlassen. 1.1.
  2. Am 21.06.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , GZ. XXXX , vom 22.07.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körper-verletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1
  4. Fall StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom 22.07.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, der schweren Körper-verletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
  6. Fall StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.1.
  7. Der BF wurde am 27.09.2022 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt vom BFA einvernommen. Der BF gab an, dass er versucht habe einen Reisepass zu erhalten, die Botschaft dies jedoch nicht wolle. Er habe einen festen Wohnsitz an der Adresse XXXX , sei dort jedoch nicht gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde neuerlich eine Bestätigung zur Vorlage beim Meldeamt ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben. Da eine zeitnahe Abschiebung des BF nicht möglich erschien, wurde von der Erlassung von Sicherungs-maßnahmen abgesehen und der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 27.09.2022 kein Rechtsmittel.1.1.
  8. Der BF wurde am 27.09.2022 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt vom BFA einvernommen. Der BF gab an, dass er versucht habe einen Reisepass zu erhalten, die Botschaft dies jedoch nicht wolle. Er habe einen festen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , sei dort jedoch nicht gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er werde in Algerien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Dem BF wurde neuerlich eine Bestätigung zur Vorlage beim Meldeamt ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben. Da eine zeitnahe Abschiebung des BF nicht möglich erschien, wurde von der Erlassung von Sicherungs-maßnahmen abgesehen und der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 27.09.2022 kein Rechtsmittel. 1.1.
  9. Der BF wurde am 06.09.2023 nach einem Ladendiebstahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen. Er wurde sodann am 07.09.2023 vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in XXXX bei einem Freund wohne, jedoch nicht gemeldet sei, weil sein Freund ihn nicht melden wolle. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er bestreite seinen Unterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten. Der BF wurde erneut über seine Ausreiseverpflichtung und die melderechtlichen Bestimmungen belehrt. Anschließend wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.1.1.
  10. Der BF wurde am 06.09.2023 nach einem Ladendiebstahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen. Er wurde sodann am 07.09.2023 vom BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in römisch 40 bei einem Freund wohne, jedoch nicht gemeldet sei, weil sein Freund ihn nicht melden wolle. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er bestreite seinen Unterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten. Der BF wurde erneut über seine Ausreiseverpflichtung und die melderechtlichen Bestimmungen belehrt. Anschließend wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. 1.1.
  11. Das BFA führte Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für den BF mit den algerischen, tunesischen und marokkanischen Behörden, konnte bislang jedoch nicht identifiziert werden. 1.1.
  12. Am 05.12.2023 richtete Deutschland über SIS-III-Recast eine Anfrage bezüglich des ausgeschriebenes Einreiseverbotes an Österreich und teilte mit, dass der BF am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat. 1.1.
  13. Der BF reiste zwischen 15.12.2023 und 18.12.2023 wieder nach Österreich ein. 1.1.
  14. Mit E-Mail vom 14.01.2024 führte der BF gegenüber dem BFA aus, dass er am 31.10.2008 nach Österreich gekommen sei und seit 2010 ohne Personalausweis in Österreich lebe. Er sei am 10.01.2024 auf eine Polizeistation gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er einen Aufenthaltstitel erhalten habe und nicht mehr illegal aufhältig sei. Er habe am nächsten Tag P7 [Anm. BVwG: Wiener Service für Wohnungslose] kontaktiert, die ihm ebenfalls gesagt hätten, dass er legal in Österreich aufhältig sei. Da ihm keine weiteren Informationen gegeben worden seien, sei er noch am selben Tag zum BFA gegangen und habe ihm eine Mitarbeiterin gesagt, dass alles in Ordnung sei und er nach Hause gehen könne. Er begehrte die Ausstellung eines Personalausweises. Eine Adresse an der der BF erreichbar sei, ist in der E-Mail nicht enthalten. 1.1.
  15. Am 28.02.2024 stellte der BF mittels BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise. Eine Adresse an der der BF im Bundesgebiet aufhältig ist, wurde im Antrag nicht angeführt. Der Antrag wurde vom BFA am 29.02.2024 abgelehnt. 1.1.
  16. Am 26.03.2024 teilte P7- Wiener Service für Wohnungslose mit, dass der BF aktuell einen Schlafplatz in der Notschlafstelle XXXX habe, die Unterbringung in der Notschlafstelle sei an die Kooperation des BF mit der BBU zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland gebunden gewesen. Für eine weitere Unterbringung sei relevant, wann die Abschiebung des BF erfolgen werde. Unter einem wurde eine Bestätigung der BBU über die Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr, die Bestätigung für die Vorlage beim Meldeamt vom 27.09.2022 für den BF, sowie eine Vollmacht für die Caritas für Anfragen in Zusammenhang mit laufenden oder abgeschlossenen Verfahren vom BF, der derzeit wohnungslos, postalisch unter einer angeführten Postadresse erreichbar sei, erteilt wurde, übermittelt. 1.1.
  17. Am 26.03.2024 teilte P7- Wiener Service für Wohnungslose mit, dass der BF aktuell einen Schlafplatz in der Notschlafstelle römisch 40 habe, die Unterbringung in der Notschlafstelle sei an die Kooperation des BF mit der BBU zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland gebunden gewesen. Für eine weitere Unterbringung sei relevant, wann die Abschiebung des BF erfolgen werde. Unter einem wurde eine Bestätigung der BBU über die Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr, die Bestätigung für die Vorlage beim Meldeamt vom 27.09.2022 für den BF, sowie eine Vollmacht für die Caritas für Anfragen in Zusammenhang mit laufenden oder abgeschlossenen Verfahren vom BF, der derzeit wohnungslos, postalisch unter einer angeführten Postadresse erreichbar sei, erteilt wurde, übermittelt. 1.1.
  18. Der BF wurde am 14.04.2024 in der XXXX , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nach Deutschland gefahren sei, weil er aus seiner Unterkunft verwiesen worden sei. Er sei am 18.12.2023 aus Deutschland kommend mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, er habe in Deutschland einem Asylheim geschlafen und wisse, dass er illegal in den Schengen-Staaten reise. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland. Er sei nicht rückkehrwillig, sondern sei von P7 erpresst worden, dass er entweder einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stelle oder auf der Straße schlafen müsse. Er habe keine Familie in Österreich, arbeite gelegentlich auf Baustellen oder Verpackungsfirmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer mit einem Asylantrags- und ED-Datum Deutschland in XXXX vom 04.12.2023.1.1.
  19. Der BF wurde am 14.04.2024 in der römisch 40 , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nach Deutschland gefahren sei, weil er aus seiner Unterkunft verwiesen worden sei. Er sei am 18.12.2023 aus Deutschland kommend mit dem Zug wieder nach Österreich eingereist. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, er habe in Deutschland einem Asylheim geschlafen und wisse, dass er illegal in den Schengen-Staaten reise. Sein Reisepass befinde sich in Deutschland. Er sei nicht rückkehrwillig, sondern sei von P7 erpresst worden, dass er entweder einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stelle oder auf der Straße schlafen müsse. Er habe keine Familie in Österreich, arbeite gelegentlich auf Baustellen oder Verpackungsfirmen. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer mit einem Asylantrags- und ED-Datum Deutschland in römisch 40 vom 04.12.
  20. 1.1.
  21. Am 15.04.2024 wurde der BF vom BFA erneut einvernommen und gab an, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Sorgepflichten habe. Er sei zufällig nach Deutschland gefahren, weil er den Zug verwechselt habe. Er habe in Deutschland auch keinen Asylantrag gestellt. Er sei zuletzt am 16.09.2007 in seinem Heimatland gewesen. Seinen Reisepass habe er verloren. Er schlafe in Österreich in einem Obdachlosenheim, in dem er sich nicht melden könne, weil er keinen Ausweis habe. Er sei nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. 1.1.
  22. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom 15.04.2024 wurde über den BF

Art. 28Abs.1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 15.04.2024 um 12:25 Uhr übergeben. 1.1.38. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom 15.04.2024 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 15.04.2024 um 12:25 Uhr übergeben. 1.1.39. Am 15.04.2024 wurde durch das BFA

Art. 18Abs.1 lit.

b ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gestellt, welchem von Deutschland mit Antwort vom 17.04.2024 zugestimmt wurde.1.1.39. Am 15.04.2024 wurde durch das BFA

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gestellt, welchem von Deutschland mit Antwort vom 17.04.2024 zugestimmt wurde. 1.1.

  1. Der BF erhob am 16.04.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 15.04.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 15.04.
  2. 1.1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz erteilt und

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zum Entscheidungszeitpunkt weder seitens des BFA noch vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 1.1.41. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus besonderer Schutz erteilt und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zum Entscheidungszeitpunkt weder seitens des BFA noch vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  2. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er ist volljährig und gibt an algerischer Staatsbürger zu sein. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 15.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung. 1.
  5. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  6. Der BF reiste im Jahr 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der BF hat sich beiden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. 1.3.
  7. Gegen den BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, sondern er reiste in EU-Mitgliedsstaaten weiter und stellte am 03.02.2012 in der Schweiz sowie am 04.12.2023 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Deutschland durch die Ausreise nach Österreich entzogen. Der BF machte in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland 1.3.
  8. Der BF reiste zwischen 15.12.2023 und 18.12.2023 aus Deutschland wieder nach Österreich ein. Er hielt sich im Verborgenen auf. Er richtete am 14.01.2024 eine unsubstantiierte E-Mail an das BFA zur Erlangung eines Personalausweises, machte sich dadurch für die Behörden jedoch nicht greifbar. Am 28.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ohne entsprechende Absicht. 1.3.
  9. Der BF war in Österreich von 02.06.2008 bis 11.09.2009 obdachlos gemeldet. Für den Zeitraum 11.09.2009 bis 17.10.2009 war der BF mit einem Hauptwohnsitz in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet. Weiters weist er von 29.04.2011 bis 04.07.2011, von 06.09.2023 bis 07.09.2023 sowie seit 14.04.2024 Meldungen in PAZ und von 21.06.2022 bis 27.09.2022 eine Meldung in der Justizanstalt auf. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte mehrfach unter und lebte jahrelang ohne behördliche Meldung in Österreich. Die Aufforderungen zur Wohnsitzmeldung ignorierte der BF beharrlich. 1.3.
  10. Der BF hat gegen die mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme

§ 57Abs.1 FPG i

Vm § 57 Abs.1 AVG verstoßen.1.3.5. Der BF hat gegen die mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verstoßen. 1.1.

  1. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.07.2022 wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der schweren Körper-verletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1
  2. Fall StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.1.
  3. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.07.2022 wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, der schweren Körper-verletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
  4. Fall StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.3.
  5. Der BF hat in Österreich keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Bekanntschaften, haben den BF auch bisher nicht von der unangemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten, sondern ihm einen unangemeldeten Aufenthalt vielmehr ermöglicht. Der BF hat einen Schlafplatz in der Notschlafstelle in der XXXX sowie eine Postadresse bei der Caritas. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 1.3.
  6. Der BF hat in Österreich keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Bekanntschaften, haben den BF auch bisher nicht von der unangemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten, sondern ihm einen unangemeldeten Aufenthalt vielmehr ermöglicht. Der BF hat einen Schlafplatz in der Notschlafstelle in der römisch 40 sowie eine Postadresse bei der Caritas. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 1.3.
  7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten. 1.3.
  8. Aufgrund des beim BF vorliegenden Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 04.12.2024 für Deutschland]) stellte Österreich am 15.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch

Art 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland hat am 17.04.2024 dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands liegt vor. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Überstellung des BF nach Deutschland binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.1.3.8. Aufgrund des beim BF vorliegenden Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 04.12.2024 für Deutschland]) stellte Österreich am 15.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Deutschland.

Deutschland hat am 17.04.2024 dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands liegt vor. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Überstellung des BF nach Deutschland binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. 1.3.

  1. Das BFA hat dem Mandatsbescheid vom 15.04.2024 folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beim Euordac-Abgleich konnte festgestellt werden, dass der BF am 04.12.2023 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er befindet sich in Deutschland im laufenden Asylverfahren. In Österreich unterliegt er einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es wird ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Deutschland eingeleitet. Der BF hielt sich bisher illegal in Österreich auf, ist illegal nach Österreich eingereist und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass der BF eine Arbeitsstelle finden wird. Er tauchte in Österreich unter, indem er unangemeldet Unterkunft genommen hat. Er besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er entzog sich in Deutschland seinem laufenden Asylverfahren. Er wurde durch eine zufällige Personenkontrolle angetroffen und suchte von selbst keinen Kontakt zu den Behörden. Der BF ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zu den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG aus wie folgt:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zu den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus wie folgt: „Zu Punkt 1) Sie haben an diversen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und behindern eine Rückkehr in Ihr Heimatland indem Sie Ihre wahre Identität verschleiern. Zu Punkt 3) Sie haben sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Sie stellten im Jahr 2012 erneut einen Asylantrag, obwohl schon ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Zu Punkt 6) Sie begaben sich bis dato nicht freiwillig nach Deutschland, welcher als zuständiger Mitgliedstaat eruiert werden konnte. Sie geben an dass Sie in Deutschland keinen Asylantrag gestellt haben, was jedoch der vorhandene Eurodac Treffer widerlegt. Sie befinden sich in Deutschland im laufenden Asylverfahren. Zu Punkt 9) Sie führten keine heimatlichen Personendokumente mich sich. Sie führten keine ausreichenden Barmittel mit. Sie weisen keine Meldung im ZMR auf und führen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen. Sie verfügen über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. […] Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen oben angeführte Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig und für das weitere Verfahren unbedingt notwendig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie für ein weiteres Verfahren oder eine Abschiebung weiterhin greifbar wären und von sich den Kontakt zu den österreichischen Behörden suchen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie scheinen nicht im ZMR auf. Sie verfügen über keine Familienangehörigen in Österreich. […] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. […]“ Mit dem Umstand, dass der BF am 14.01.2024 eine E-Mail an das BFA gerichtet hat, am 28.02.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat und einen Schlafplatz in einer Notschlafstelle hat, setzt sich das BFA im Mandatsbescheid nicht auseinander und lässt dies auch bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie bei der Prüfung eines gelinderen Mittels völlig außer Acht.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  3. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  5. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  6. Dass der BF seit 15.04.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 15.04.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  7. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seinen Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 gab er an, gesund zu sein und, dass es ihm gut geht und an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig ist und bei ihm keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer bzw. psychiatrischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  8. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  9. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungsakten. So wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 vollinhaltlich abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs ebenso in Rechtskraft. Dass sich der BF seinen Asylverfahren in Österreich entzogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem sowie das Zentrale Melderegister. Daraus geht hervor, dass der BF von 13.02.2008 bis 10.04.2008 in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig war, in der Zeit von 02.06.2008 bis 11.09.2009 obdachlos gemeldet war und von 11.09.2009 bis 17.10.2009 wieder in einem Quartier der Grundversorgung Unterkunft nahm. Ab 17.10.2009 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Er wurde deshalb vom Quartier und der Grundversorgung abgemeldet. Der BF hat sich dadurch seinem ersten Asylverfahren entzogen. Nach Stellung des zweiten Antrages des BF auf internationalen Schutz in Österreich hielt sich der BF zunächst von 06.06.2012 bis 17.07.2012 in einem Quartier der Grundversorgung auf, wobei der BF auch in diesem Zeitraum öfters wegen unbekannten Aufenthaltes, weil er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war, abgemeldet wurde, jedoch spätestens binnen zwei Tagen wieder zurückkehrte. Nach dem 17.07.2012 war der BF hingegen unbekannten Aufenthaltes und kehrte nicht in das Quartier der Grundversorgung zurück. Der BF entzog sich daher auch diesem Verfahren. 2.3.
  10. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen auf den diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen, wonach er zuletzt vor seiner ersten Asylantragstellung in Österreich in Algerien gewesen sei, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den mit der Schweiz und Deutschland geführten Konsultationsverfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Dass sich der BF dem Asylverfahren in Deutschland entzogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom 19.04.2024, wonach er hoffe, dass sein Asylverfahren in Österreich abgehalten werde, wobei er zur Kenntnis genommen habe, dass Deutschland der Übernahme bereits zugestimmt habe und ein Bescheid

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG ergangen sei. Auch im laufenden Konsultationsverfahren ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Der BF machte in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 zudem falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland, zumal er eine solche abstritt. Aufgrund des eindeutig vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 sowie der Zustimmung Deutschlands, liegt jedoch eindeutig eine Asylantragstellung des BF in Deutschland vor und ist daher evident, dass der BF in seinen Einvernahmen diesbezüglich falsche Angaben machte.2.3.2. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen auf den diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen, wonach er zuletzt vor seiner ersten Asylantragstellung in Österreich in Algerien gewesen sei, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den mit der Schweiz und Deutschland geführten Konsultationsverfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Dass sich der BF dem Asylverfahren in Deutschland entzogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom 19.04.2024, wonach er hoffe, dass sein Asylverfahren in Österreich abgehalten werde, wobei er zur Kenntnis genommen habe, dass Deutschland der Übernahme bereits zugestimmt habe und ein Bescheid

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ergangen sei. Auch im laufenden Konsultationsverfahren ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Der BF machte in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 zudem falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland, zumal er eine solche abstritt. Aufgrund des eindeutig vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 sowie der Zustimmung Deutschlands, liegt jedoch eindeutig eine Asylantragstellung des BF in Deutschland vor und ist daher evident, dass der BF in seinen Einvernahmen diesbezüglich falsche Angaben machte. 2.3.

  1. Dass der BF zwischen 15.12.2024 und 18.12.2024 aus Deutschland wieder nach Österreich gereist ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.
  2. Der BF gab in der E-Mail vom 14.01.2024 an, dass ihm von Seiten der Polizei, P7 und des BFA mitgeteilt worden sei, dass er nunmehr legal in Österreich aufhältig sei und über einen Aufenthaltstitel verfüge. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass der BF nach seiner erneuten Einreise im Dezember 2023 Kontakt mit dem BFA aufgenommen hat, sodass aufgrund dessen und dem Umstand, dass dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sich die Angaben des BF in seiner E-Mail als unsubstantiiert darstellen. Dadurch, dass er in der E-Mail auch keine Kontaktadresse angab, machte er sich für die Behörde nicht greifbar. Die Antragstellung des BF auf unterstützte freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der BF gab in der Einvernahme am 14.04.2024 jedoch ausdrücklich an, dass er diesen Antrag nur gestellt habe, weil er „erpresst“ worden sei und sonst keinen Schlafplatz erhalten hätte und er nicht rückkehrwillig ist. Aufgrund der ausdrücklichen Angaben des BF ist evident, dass der BF den Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nicht mit der entsprechenden Rückkehrabsicht gestellt hat. 2.3.
  3. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister für verschiedene Identitätssätze des BF ergibt sich, dass der BF – abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und PAZ – lediglich für den Zeitraum 02.06.2008 bis 11.09.2009 eine Obdachlosenmeldung sowie von 11.09.2009 bis 17.10.2009 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufweist. Der BF nannte zwar in Einvernahmen nach zufälligen Aufgriffen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem BFA Adressen, an denen er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben soll, kam jedoch den mehrfachen Aufforderungen des BFA sich im Bundesgebiet zu melden, nie nach. Dem BF wurde für die Erfüllung der Meldeverpflichtung sogar in den Jahren 2016, 2018 und 2022 jeweils Bestätigungen zur Vorlage bei der Meldebehörde seitens des BFA ausgestellt. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung dennoch nicht nach. Der BF hat dadurch beharrlich die Aufforderungen zur Meldung an den Adressen an denen er Unterkunft nahm ignoriert und damit seine Meldeverpflichtung völlig negiert. Dass er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, weil er keinen Ausweis habe – wie er dies in vielen Einvernahmen behauptete – ist vor dem Hintergrund, dass ihm Bestätigungen zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt wurden und er der Meldeverpflichtung dennoch nicht nachgekommen ist, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher nicht, dass der BF nach zufälligen Aufgriffen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar Adressen angab, an denen er sich aufhalte, dadurch, dass er sich an diesen Adressen jedoch nicht behördlich meldete kam er nicht nur seiner Meldeverpflichtung nicht nach, sondern hielt sich für die Behörden dadurch nicht greifbar. 2.3.
  4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 ergibt sich, dass dem BF die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier

§ 57FPG bis zu seiner Ausreise aufgetragen wurde.

Dieser Verpflichtung hatte der BF binnen drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich übergeben. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Referat Bundesbetreuung und Grundversorgungskoordination vom 19.03.2019 ist der BF nicht im angeordneten Quartier eingetroffen. Vor dem Hintergrund dieser Meldung stellt das Vorbringen, wonach er einmal hingegangen, jedoch abgelehnt worden sei, offenkundig eine Schutzbehauptung dar. Der BF hat daher die Anordnung zur Unterkunftnahme missachtet. 2.3.5. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019 ergibt sich, dass dem BF die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier

Paragraph 57, FPG bis zu seiner Ausreise aufgetragen wurde. Dieser Verpflichtung hatte der BF binnen drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.03.2019 persönlich übergeben. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Referat Bundesbetreuung und Grundversorgungskoordination vom 19.03.2019 ist der BF nicht im angeordneten Quartier eingetroffen. Vor dem Hintergrund dieser Meldung stellt das Vorbringen, wonach er einmal hingegangen, jedoch abgelehnt worden sei, offenkundig eine Schutzbehauptung dar. Der BF hat daher die Anordnung zur Unterkunftnahme missachtet. 2.3.

  1. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.07.2022.2.3.
  2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.07.
  3. 2.3.
  4. Dass der BF über keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 14.04.2024 und 15.04.
  5. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF – mit kurzen Unterbrechungen – seit mehr als 16 Jahren in Österreich aufhältig ist und Bekanntschaften bzw. Freundschaften in Österreich geschlossen hat. Aus seinen Angaben in der Einvernahme ergibt sich jedoch keine gefestigte Bindung zu diesen, zumal er diese in den Einvernahmen – auch im Zusammenhang mit der Frage nach seiner Bindung an Österreich und seine Zukunft – mit keinem Wort erwähnte, auch während der Anhaltung seit 15.04.2024 keinen Besuch von Bekannten erhalten hat und ebenso in der Beschwerde feste soziale Bindungen an Österreich nicht behauptet wurden. Allfällige Bekanntschaften des Beschwerdeführers konnten ihn zudem auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft zu nehmen und in EU-Mitgliedstaaten weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten und Unterstützung durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass dem BF ein Schlafplatz in einer Notschlafstelle sowie eine davon verschiedene Postadresse zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Schreiben der P7 vom 26.03.2024 sowie der Vollmacht der Caritas ebenfalls vom 26.03.
  6. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass der BF derzeit wohnungslos ist, was sich auch mit den Angaben des BF ein den Einvernahmen vom 14.04.2024 und 15.04.2024, wonach er im Obdachlosenheim schlafe, deckt. Der BF verfügt daher über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, sondern lediglich einen Schlafplatz an einer Notschlafstelle und eine Postadresse bei der Caritas. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in den Einvernahmen und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, woraus ersichtlich ist, dass der BF über keinen Geldbetrag verfügt [Stand 22.04.2024]. 2.3.
  7. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, negiert der BF die österreichischen Meldevorschriften völlig, er ist mehrmals untergetaucht und hat sich seinen Asylverfahren in Österreich entzogen. Der BF ist in Österreich straffällig geworden. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der BF zwar in den Jahren 2012, 2016 und 2017 Ladungen des BFA gefolgt ist und der BF dem BFA gegenüber nach zufälligen Aufgriffen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie nach der Aufforderung des BFA am 08.07.2016 Adressen nannte, an denen er Unterkunft genommen habe. Den ausdrücklichen Aufforderungen seine Unterkunftnahme behördlich zu melden, ignorierte der BF – trotz Ausstellung von Bestätigungen zur Vorlage bei der Meldebehörde – völlig. Der BF hat sich dadurch für die Behörden nicht greifbar gehalten. Zudem hat der BF die Anordnung zur Unterkunftnahme im Jahr 2019 verletzt. Zudem machte der BF betreffend seinen Reisepass widersprüchliche Angaben und legte im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, wodurch er eine Identifizierung seiner Person jedenfalls erschwert. Darüber hinaus ist der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weitergereist, wo er Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich nunmehr seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen hat. Der BF machte in den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 zudem falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland, zumal er eine solche abstritt. Aufgrund des eindeutig vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 sowie der Zustimmung Deutschlands, liegt jedoch eindeutig eine Asylantragstellung des BF in Deutschland vor und ist daher evident, dass der BF in seinen Einvernahmen diesbezüglich falsche Angaben machte. Der BF hat sich nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im Dezember 2023 im Verborgenen aufgehalten. Er hat sich zwar im Jänner 2024 mit einer unsubstantiierten E-Mail an das Bundesamt gewandt um einen Personalausweis zu erhalten, hat jedoch keine Adresse angegeben, sodass er sich für die Behörden nicht greifbar gemacht hat. Es wird auch nicht verkannt, dass der BF Ende Februar 2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, der BF gab in er Einvernahme am 14.04.2024 jedoch ausdrücklich an, dass er diesen Antrag nur gestellt habe, weil er „erpresst“ worden sei und sonst keinen Schlafplatz erhalten hätte und er nicht rückkehrwillig ist. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des BF ist die hohe Vertrauensunwürdigkeit des BF evident, zumal der BF den Antrag auf freiwillige Rückkehr nicht in der entsprechenden Absicht gestellt hat. In den Einvernahmen am 14.04.2024 und 15.04.2024 gab der BF auch an, dass er nicht ausreisen wolle, weil er in Österreich seinen Lebensmittelpunkt und eine Bindung bzw. Zukunft habe. Der BF ist somit nicht ausreisewillig und höchst vertrauensunwürdig sowie nicht kooperativ. Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist angesichts der nunmehr konkret absehbaren Außerlandesbringung des BF besonders damit zu rechnen, dass er sich erneut dem Verfahren entziehen wird und sich den Behörden für die Außerlandesbringung nicht zur Verfügung halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  8. Dass am 15.04.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland gerichtet wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des BF. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass Überstellungshindernisse nach Deutschland vorliegen, sodass im Entscheidungszeitpunkt binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF nach Deutschland zu rechnen ist. Verzögerungen in der bisherigen Verfahrensführung sind daher nicht zu erkennen. 2.3.
  9. Die Feststellungen betreffend den Mandatsbescheid vom 15.04.2024 und dem Umstand, dass das BFA wesentliche Sachverhaltselemente in der Begründung des Bescheides außer Acht gelassen hat, ergibt sich aus der Einsicht in eben jenen Bescheid.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  12. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  13. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) sowie Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560/2003) lauten auszugsweise:3.1.
  14. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) sowie Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560 aus 2003,) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  3. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde antragsgemäß explizit nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem 15.04.2024 bekämpfte, lässt der Beschwerdeschriftsatz gerade im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft erkennen, dass auch der Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen und für rechtswidrig erachtet wurde. In der Beschwerde werden auch die Geschäftszahl sowie das Datum des Bescheides und die belangte Behörde genannt. Zudem wird in der Stellungnahme des BF vom 19.04.2024 auf die Beschwerde verwiesen und „erneut beantragt“ den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten. Jedenfalls mit dieser „Ergänzung“ der Beschwerde, die noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte, wurde auch der Schubhaftbescheid vom 15.04.2024 in Beschwerde gezogen. 3.1.
  4. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentliche Sachverhaltselement bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Prüfung eines gelinderen Mittels völlig außer Acht gelassen. So hat es sich zwar in der Begründung des Bescheides auf das „bisherige Verhalten“ des BF gestützt, es ist jedoch aus den Ausführungen im Bescheid nicht erkennbar, welches Vorverhalten des BF das BFA diesbezüglich herangezogen hat. So ist den Ausführungen des Bescheides – mit Ausnahme der Ausführungen zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach der BF sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen habe und im Jahr 2012 erneut einen Asylantrag stellte, obwohl schon ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde –nicht zu entnehmen, dass der BF bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat und der BF sich – mit kurzen Unterbrechungen wegen seiner Ausreise in die Schweiz und nach Deutschland – seither im Bundesgebiet aufhält und sich das BFA mit dem Verhalten des BF während dieses Zeitraums auseinandergesetzt hat. Zudem hat das BFA aktenwidrig festgestellt, dass der BF keinen Kontakt zu den Behörden aufnahm, und hat dadurch die an das BFA gerichtete E-Mail des BF vom 14.01.2024 somit nicht gewürdigt. Auch mit dem Umstand, dass der BF am 28.02.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte sowie über einen Schlafplatz in einer Notschlafstelle verfügt, hat sich das BFA in keiner Weise auseinandergesetzt. 3.1.
  5. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentliche Sachverhaltselement bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Prüfung eines gelinderen Mittels völlig außer Acht gelassen. So hat es sich zwar in der Begründung des Bescheides auf das „bisherige Verhalten“ des BF gestützt, es ist jedoch aus den Ausführungen im Bescheid nicht erkennbar, welches Vorverhalten des BF das BFA diesbezüglich herangezogen hat. So ist den Ausführungen des Bescheides – mit Ausnahme der Ausführungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach der BF sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen habe und im Jahr 2012 erneut einen Asylantrag stellte, obwohl schon ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde –nicht zu entnehmen, dass der BF bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat und der BF sich – mit kurzen Unterbrechungen wegen seiner Ausreise in die Schweiz und nach Deutschland – seither im Bundesgebiet aufhält und sich das BFA mit dem Verhalten des BF während dieses Zeitraums auseinandergesetzt hat. Zudem hat das BFA aktenwidrig festgestellt, dass der BF keinen Kontakt zu den Behörden aufnahm, und hat dadurch die an das BFA gerichtete E-Mail des BF vom 14.01.2024 somit nicht gewürdigt. Auch mit dem Umstand, dass der BF am 28.02.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte sowie über einen Schlafplatz in einer Notschlafstelle verfügt, hat sich das BFA in keiner Weise auseinandergesetzt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt wesentliche Sachverhaltselemente gänzlich außer Acht gelassen und bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung eines gelinderen Mittels völlig unberücksichtigt gelassen sowie eine aktenwidrige Feststellung getroffen. Die belangte Behörde ist bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Dadurch, dass sich das Bundesamt mit wesentlichen Sachverhaltselementen bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Prüfung gelinderer Mittel nicht auseinandergesetzt hat, vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt wesentliche Sachverhaltselemente gänzlich außer Acht gelassen und bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung eines gelinderen Mittels völlig unberücksichtigt gelassen sowie eine aktenwidrige Feststellung getroffen. Die belangte Behörde ist bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Dadurch, dass sich das Bundesamt mit wesentlichen Sachverhaltselementen bei der Begründung des Sicherungsbedarfs und der Prüfung gelinderer Mittel nicht auseinandergesetzt hat, vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. 3.1.
  6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 15.04.2024 ist daher rechtswidrig. 3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.
  8. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat die österreichischen Meldevorschriften jahrelang völlig negiert, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich dadurch auch bereits seinen zwei Asylverfahren in Österreich jeweils entzogen. Zudem hat sich der BF den Behörden nicht greifbar gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten, stellte sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland weitere Asylanträge und hat sich auch seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat die österreichischen Meldevorschriften jahrelang völlig negiert, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich dadurch auch bereits seinen zwei Asylverfahren in Österreich jeweils entzogen. Zudem hat sich der BF den Behörden nicht greifbar gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten, stellte sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland weitere Asylanträge und hat sich auch seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestehen rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF hat sich in Österreich seinen beiden Asylverfahren entzogen. Er stellte nunmehr in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete das Verfahren nicht ab, sondern entzog sich diesem durch die Weiterreise nach Österreich. Es ist insgesamt somit auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestehen rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF hat sich in Österreich seinen beiden Asylverfahren entzogen. Er stellte nunmehr in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete das Verfahren nicht ab, sondern entzog sich diesem durch die Weiterreise nach Österreich. Es ist insgesamt somit auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, der Schweiz und Deutschland anzeigte) steht fest, dass der BF sowohl in Österreich als auch in der Schweiz und zuletzt in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF stellte somit mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten. Zudem machte er falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland. Es ist daher jedenfalls der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, der Schweiz und Deutschland anzeigte) steht fest, dass der BF sowohl in Österreich als auch in der Schweiz und zuletzt in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF stellte somit mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten. Zudem machte er falsche Angaben betreffend seine Asylantragstellung in Deutschland. Es ist daher jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 8 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.03.2019

§ 57Abs.

1 FPG aufgetragen in einem ihm zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen. Der BF ist der Anordnung nicht nachgekommen und hat daher die Anordnung zur Unterkunftnahme verletzt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Be

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