RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW604 2282804-1 Spruch, W604 2282804-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.
- Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 17.07.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.1.
- Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 17.07.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eine mit 29.08.2023 datierte und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , eine mit 29.08.2023 datierte und auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 25.09.2023 erhobene Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem Ausmaß des Leidenszustandes im Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Zwei Fachärzte würden ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigen, sie habe viele medizinische Termine, sei wegen Infekten oft krank, unkonzentriert und rasch erschöpft und könne daher nur langsam arbeiten. Sie leide an Dauermüdigkeit, permanenten Schmerzen, Geruchs- und Lärmempfindlichkeit und habe extreme Panik vor Menschenansammlungen. Im Rahmen der Untersuchung sei nicht auf alle Erkrankungen eingegangen worden. Es sei die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie erforderlich. 2.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. 2.
- Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 09.11.2023 durch die belangte Behörde veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden keine Einwendungen erhoben. 2.
- Mit Schreiben vom 14.12.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie hat am 20.03.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, im Rahmen des mit Erledigung vom 09.11.2023 durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs hat sie keine Einwendungen erhoben.1.
- Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie hat am 20.03.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, im Rahmen des mit Erledigung vom 09.11.2023 durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs hat sie keine Einwendungen erhoben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
- Essstörung, Anorexia nervosa, Panikstörung, erhöhte Ermüdbarkeit Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig. 03.08.02 50 vH 1.2.
- Obstruktive Ventilationsstörung, Zustand nach Covid 19 Infektion 6/22 Unterer Rahmensatz, stabil unter inhalativer Therapie, guter Allgemeinzustand. 06.06.02 30 vH 1.2.
- Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle, immer wieder Schmerzmittel eingenommen. 02.01.01 10 vH Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der Leiden 2 und 3 aufgrund fehlender relevanter ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Identität und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso wie jene zur Antragstellung und der unterbliebenen Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 2.2 Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die vorgelegten Beweismittel.2.2 Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und die vorgelegten Beweismittel. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. 2.2.
- Die Beurteilung des Leidens „Essstörung, Anorexia nervosa, Panikstörung, erhöhte Ermüdbarkeit“ erfolgte nunmehr durch die neurologisch/psychiatrische Sachverständige Dr. XXXX schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund unter Richtsatzposition 03.08.02 und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, da eine ausgeprägte Symptomatik der Anorexia nrevosa bestehe und auch affektive und somatische Symptome fassbar seien. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Annorexia nervosa aktuell ein BMI von lediglich 15,2 vorliegt und steht dies im Einklang mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, sich nur flüssig in Form von Proteinshakes ernähren zu können, da es sonst zu erbrechen komme. Die nunmehr erfolgte Beurteilung wird auch durch die vorgelegten Befunde Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2023 und Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 08.08.2023 untermauert, in welchen dargestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigung bis auf weiteres nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.2.2.
- Die Beurteilung des Leidens „Essstörung, Anorexia nervosa, Panikstörung, erhöhte Ermüdbarkeit“ erfolgte nunmehr durch die neurologisch/psychiatrische Sachverständige Dr. römisch 40 schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund unter Richtsatzposition 03.08.02 und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, da eine ausgeprägte Symptomatik der Anorexia nrevosa bestehe und auch affektive und somatische Symptome fassbar seien. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Annorexia nervosa aktuell ein BMI von lediglich 15,2 vorliegt und steht dies im Einklang mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, sich nur flüssig in Form von Proteinshakes ernähren zu können, da es sonst zu erbrechen komme. Die nunmehr erfolgte Beurteilung wird auch durch die vorgelegten Befunde Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2023 und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 08.08.2023 untermauert, in welchen dargestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigung bis auf weiteres nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. 2.2.
- Hinsichtlich der Beurteilung der Leiden „Obstruktive Ventilationsstörung, Zustand nach Covid 19 Infektion 6/22“ und „Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Cervicalsyndrom, Lumboischialgie“ wurden im Rahmen der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Die Abweichung zum Ermittlungsergebnis Dris. XXXX , welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, gründet auf der nunmehr erstmals erfolgten Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie, welche schlüssig darlegt, dass der Grad der Behinderung des nunmehr führenden psychiatrischen Leidens mit 50 vH zu beurteilen sei, woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.Die Abweichung zum Ermittlungsergebnis Dris. römisch 40 , welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, gründet auf der nunmehr erstmals erfolgten Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie, welche schlüssig darlegt, dass der Grad der Behinderung des nunmehr führenden psychiatrischen Leidens mit 50 vH zu beurteilen sei, woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH. Im Rahmen der neuerlich erfolgten fachärztlich neurologisch/psychiatrischen Begutachtung wurde das Leiden „Essstörung, Anorexia nervosa, Panikstörung, erhöhte Ermüdbarkeit“ dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH beurteilt, woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie eingeholt, hieraus resultiert die entscheidungsgegenständliche Beurteilung. Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß §§ 11 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrundeliegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben hat und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie eingeholt, hieraus resultiert die entscheidungsgegenständliche Beurteilung. Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß Paragraphen 11, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrundeliegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben hat und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, der erkennende Senat konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2282804.1.00