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{'item': 'W606 2290178-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2024 GeschäftszahlW606 2290178-2 Spruch, W606 2290178-1/9EW606 2290178-2/19EW606 2290178-3/4EW606 2290178-1/9E, W606 2290178-2/19E,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, führt unter der Bezeichnung „A10 Tauern Autobahn INSB Eben - Flachau Sanierung Brückenobjekte Planungsleistungen“, GZ 112663, ein offenes Verfahren durch. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert unterschreitet den Wert von EUR 221.000,-. 1.
  3. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Insgesamt wurden XXXX Angebote gelegt. Die Angebotsöffnung erfolgte nicht öffentlich am XXXX .1.
  4. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Insgesamt wurden römisch 40 Angebote gelegt. Die Angebotsöffnung erfolgte nicht öffentlich am römisch 40 . Am 05.04.2024 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung elektronisch bekanntgegeben. Das Angebot der XXXX ist darin mit XXXX Punkten an erster Stelle gereiht. Jenes der Antragstellerin mit XXXX Punkten an zweiter Stelle.Am 05.04.2024 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung elektronisch bekanntgegeben. Das Angebot der römisch 40 ist darin mit römisch 40 Punkten an erster Stelle gereiht. Jenes der Antragstellerin mit römisch 40 Punkten an zweiter Stelle. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 (datiert mit 11.04.2024) beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 05.04.
  6. Sie beantragte außerdem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und stellte einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren. 1.
  7. Am 16.04.2024 zog die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 05.04.2024 zurück und verständigte davon die Antragstellerin über die elektronische Vergabeplattform und das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  8. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (datiert mit 18.04.2024) zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie ihren Nachprüfungsantrag zurück. 1.
  9. Die Auftraggeberin hat weder den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen. 1.
  10. Die Auftraggeberin nahm von der Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich Abstand. 1.
  11. Die Antragstellerin entrichtete für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag insgesamt Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.620,-.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  13. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1., 1.
  14. und 1.
  15. beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Auftraggeberin und der Antragstellerin. 2.
  16. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  17. ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Antrag der Antragstellerin. 2.
  18. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  19. beruht auf dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.04.
  20. 2.
  21. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  22. beruht auf den Angaben der Auftraggeberin. 2.
  23. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  24. beruht auf dem Schriftsatz der Auftraggeberin vom 16.04.2024, im dem sie ausführte, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Vorbringen zu erstatten. 2.
  25. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  26. beruht auf dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zur Zuständigkeit: Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 3.
  29. Zu den zu entrichtenden Pauschalgebühren: Da der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt, war für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,- (vgl. § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) sowie für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.080,- zu entrichten (vgl. § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), womit die Anträge im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Z 3 und § 350 Abs. 7 BVergG 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt wurden.Da der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt, war für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,- vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) sowie für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.080,- zu entrichten vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), womit die Anträge im Hinblick auf Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt wurden. 3.
  30. Zu A) I. und II. Einstellung der Verfahren:3.
  31. Zu A) römisch eins. und römisch zwei. Einstellung der Verfahren: 3.3.
  32. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.3.3.
  33. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). 3.3.
  34. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).3.3.
  35. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.3.
  36. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Antragstellerin vom 19.04.2024 ihr Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 05.04.2024 betreffend das Vergabeverfahren „A10 Tauern Autobahn INSB Eben – Flachau Sanierung Brückenobjekte Planungsleistungen“ und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb die vorliegenden Verfahren mit Beschluss einzustellen sind. 3.
  37. Zu A) III. Ersatz der Pauschalgebühren:3.
  38. Zu A) römisch drei. Ersatz der Pauschalgebühren: 3.4.
  39. Zu den von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren siehe bereits die Ausführungen gemäß Pkt. 3.
  40. 3.4.
  41. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Durch die Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin wurde die Antragstellerin klaglosgestellt (ausweislich der ErläutRV 69 BlgNR
  42. GP, 195, tritt eine Klaglosstellung insb. dann ein, wenn die Auftraggeberin die bekämpfte Entscheidung beseitigt).3.4.
  43. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Durch die Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin wurde die Antragstellerin klaglosgestellt (ausweislich der ErläutRV 69 BlgNR
  44. GP, 195, tritt eine Klaglosstellung insb. dann ein, wenn die Auftraggeberin die bekämpfte Entscheidung beseitigt). 3.4.
  45. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 nur dann, wenn dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre. Die Antragsgegnerin solle ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch der Antragstellerin nicht berechtigt war (vgl. ErläutRV 69 BlgNR
  46. GP, 196, unter Hinweis auf VwSlg. 19.514 A/2016).3.4.
  47. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 nur dann, wenn dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre. Die Antragsgegnerin solle ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gezwungen sein, die Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der behauptete Sicherungsanspruch der Antragstellerin nicht berechtigt war vergleiche ErläutRV 69 BlgNR
  48. GP, 196, unter Hinweis auf VwSlg. 19.514 A/2016). Da eine Klaglosstellung eingetreten ist, ist im Hinblick auf den beantragten Pauschalgebührenersatz zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben gewesen wäre: 3.4.3.
  49. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme wäre zunächst darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung beabsichtigt war.3.4.3.
  50. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme wäre zunächst darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung beabsichtigt war. Es hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und ihr Angebot nicht in Entsprechung der Ausschreibungsunterlagen beurteilt worden wäre, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Zuschlags mit allen daraus erwachsenden Nachteilen gedroht hätte. 3.4.3.
  51. Bei der Interessenabwägung wäre schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen gewesen, dass die Auftraggeberin bei ihrer zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren gehabt hätte, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an die tatsächliche Bestbieterin zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen gewesen wäre, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergeben hätte. Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (vgl. EuGH 14.07.2022, C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 91 ff.).3.4.3.
  52. Bei der Interessenabwägung wäre schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen gewesen, dass die Auftraggeberin bei ihrer zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren gehabt hätte, dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an die tatsächliche Bestbieterin zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen gewesen wäre, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergeben hätte. Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vergleiche EuGH 14.07.2022, C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 91 ff.). Öffentliche Interessen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich gemacht hätten, hat keine Verfahrenspartei geltend gemacht und diese sind auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu erkennen. Hätte man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenübergestellt, hätte sich ergeben, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen gewesen wäre. 3.4.3.
  53. Folglich liegen die Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 341 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 vor.3.4.3.
  54. Folglich liegen die Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 vor. 3.4.
  55. Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Im vorliegenden Fall somit EUR 405,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR 810,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR 1.215,-.3.4.
  56. Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Im vorliegenden Fall somit EUR 405,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR 810,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR 1.215,-. § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR 405,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten (vgl. Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] § 340 Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307/2019 sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde).Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR 405,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten vergleiche Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Paragraph 340, Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307 aus 2019, sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde). 3.4.
  57. Folglich hat die Auftraggeberin der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.215,- zu ersetzen. 3.
  58. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) sowie zum Gebührenersatz (vgl. VwSlg. 19.514 A/2016) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) sowie zum Gebührenersatz vergleiche VwSlg. 19.514 A/2016) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W606.2290178.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.