Obsah (8)
Art 133§ 67§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlG305 2283067-2 Spruch, G305 2283067-1/11E G305 2283067-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesver
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Außenstelle XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX , hinsichtlich Dolmetschgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Slowakei, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 , hinsichtlich Dolmetschgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
- Am XXXX .2023 wurde er durch ein Organ des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
- Am römisch 40 .2023 wurde er durch ein Organ des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
- Mit Kostenmandatsbescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wurde ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 262,70 für die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2023 entstandenen Dolmetschkosten bescheidmäßig vorgeschrieben und wurde ihm dieser Bescheid am XXXX .2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Mit Kostenmandatsbescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wurde ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 262,70 für die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2023 entstandenen Dolmetschkosten bescheidmäßig vorgeschrieben und wurde ihm dieser Bescheid am römisch 40 .2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erließ das BFA
§ 67Abs.1 und Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , erließ das BFA
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde begründete dies im Kern mit den in Österreich über den BF verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Vorstrafenbelastung, weshalb ob seines langjährigen Aufenthalts der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG heranzuziehen gewesen sei. Neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung gehe er nur unregelmäßig einer Beschäftigung nach, weshalb mit der Fortsetzung seines Verhaltens gerechnet werden müsse. Der Eingriff in sein zweifelsfrei bestehendes Familienleben sei notwendig, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Der BF sei bereits jetzt von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt und sei es ihm möglich, den Kontakt auch außerhalb des Bundesgebiets aufrecht zu erhalten. Die Behörde begründete dies im Kern mit den in Österreich über den BF verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Vorstrafenbelastung, weshalb ob seines langjährigen Aufenthalts der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG heranzuziehen gewesen sei. Neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung gehe er nur unregelmäßig einer Beschäftigung nach, weshalb mit der Fortsetzung seines Verhaltens gerechnet werden müsse. Der Eingriff in sein zweifelsfrei bestehendes Familienleben sei notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Der BF sei bereits jetzt von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt und sei es ihm möglich, den Kontakt auch außerhalb des Bundesgebiets aufrecht zu erhalten.
- Nachdem der BF gegen den Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenersatzes keine Vorstellung erhoben hatte, erwuchs dieser am XXXX .2023 in Rechtskraft. Mit der in der Folge ergangenen Vollstreckungsverfügung vom XXXX .2023 ordnete das BFA die Einbehaltung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 106,00 an.
- Nachdem der BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenersatzes keine Vorstellung erhoben hatte, erwuchs dieser am römisch 40 .2023 in Rechtskraft. Mit der in der Folge ergangenen Vollstreckungsverfügung vom römisch 40 .2023 ordnete das BFA die Einbehaltung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 106,00 an.
- Gegen die Vollstreckungsverfügung vom XXXX 2023 und den Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Vollstreckungsverfügung bekämpfte er mittels selbst eingebrachten Schreibens, worin er darlegte, dass er nicht bereit sei, den ihm vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 106,00 zu bezahlen. Mittels der oben zu Spruchteil 1) ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob er Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot samt Nebenentscheidungen, die er auf eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
- Gegen die Vollstreckungsverfügung vom römisch 40 2023 und den Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Vollstreckungsverfügung bekämpfte er mittels selbst eingebrachten Schreibens, worin er darlegte, dass er nicht bereit sei, den ihm vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 106,00 zu bezahlen. Mittels der oben zu Spruchteil 1) ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob er Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot samt Nebenentscheidungen, die er auf eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
- Das BFA brachte die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde am XXXX .2023 und die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde am XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage. Zeitgleich wurde auch der Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt.
- Das BFA brachte die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde am römisch 40 .2023 und die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde am römisch 40 .2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage. Zeitgleich wurde auch der Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt.
- Am 06.03.2024 fand vor dem BVwG – im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers – eine mündliche Verhandlung statt, der auch eine Dolmetscherin und die Rechtsvertreterin des BF beiwohnten. Die als Zeugin beantragte Mutter des BF erschien krankheitsbedingt entschuldigt nicht.
- Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein Empfehlungsschreiben der Mutter des BF.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein Empfehlungsschreiben der Mutter des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren und ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren und ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft. Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, leistet derzeit jedoch keine Unterhaltszahlungen und verfügt über Kenntnisse der slowakischen Sprache, sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
- In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schule für das XXXX mit Matura.1.
- In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schule für das römisch 40 mit Matura. Er ist mit der am XXXX geborenen, marokkanischen Staatsangehörigen XXXX XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen die am XXXX geborene Diana PUSTA und die am XXXX geborene XXXX . Beide wohnen derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX an eine dem Gericht bekannten Anschrift im Bundesgebiet.Er ist mit der am römisch 40 geborenen, marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 verheiratet. Der Ehe entstammen die am römisch 40 geborene Diana PUSTA und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Beide wohnen derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 an eine dem Gericht bekannten Anschrift im Bundesgebiet. Aus einer vorhergehenden Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , stammt der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers, XXXX . Letzterer wohnt derzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, sohin bei dessen Großmutter, XXXX , in XXXX . Bis zu seiner Verhaftung lebten der BF, dessen Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt.Aus einer vorhergehenden Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , stammt der am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 . Letzterer wohnt derzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, sohin bei dessen Großmutter, römisch 40 , in römisch 40 . Bis zu seiner Verhaftung lebten der BF, dessen Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Aus erster Ehe des BF mit XXXX , geboren am XXXX , stammen eine weitere Tochter und ein Sohn, die beide volljährig sind und in Österreich leben. Die Tochter des BF ist derzeit in Karenz. Sein Sohn arbeitet für einen Internethändler als Zusteller. Die zuletzt genannten Kinder des Beschwerdeführers sind selbsterhaltungsfähig.Aus erster Ehe des BF mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , stammen eine weitere Tochter und ein Sohn, die beide volljährig sind und in Österreich leben. Die Tochter des BF ist derzeit in Karenz. Sein Sohn arbeitet für einen Internethändler als Zusteller. Die zuletzt genannten Kinder des Beschwerdeführers sind selbsterhaltungsfähig. Neben seiner Mutter, der Ehefrau und den Kindern lebt noch der Stiefvater des BF, XXXX , in Österreich. Zu diesen Personen hat der Beschwerdeführer - auch während des gegenwärtig stattfindenden Vollzugs der Freiheitsstrafe - kontinuierlichen Kontakt. Neben seiner Mutter, der Ehefrau und den Kindern lebt noch der Stiefvater des BF, römisch 40 , in Österreich. Zu diesen Personen hat der Beschwerdeführer - auch während des gegenwärtig stattfindenden Vollzugs der Freiheitsstrafe - kontinuierlichen Kontakt. In der Slowakei leben entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Zu ihnen besteht kein Kontakt. 1.
- In der Slowakei verfügt er über keinerlei Grund- oder Immobilienbesitz. 1.
- Zuletzt verdiente er sich den Lebensunterhalt vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Arbeiter in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis.1.
- Zuletzt verdiente er sich den Lebensunterhalt vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als Arbeiter in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. 1.
- Der Beschwerdeführer ist erstmals im XXXX 2004 nach Österreich eingereist und verfügt seither über einen nahezu durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, der nur kurzfristig, für wenige Tage zwischen Ab- und Anmeldungen von Wohnsitzen, unterbrochen war.1.
- Der Beschwerdeführer ist erstmals im römisch 40 2004 nach Österreich eingereist und verfügt seither über einen nahezu durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, der nur kurzfristig, für wenige Tage zwischen Ab- und Anmeldungen von Wohnsitzen, unterbrochen war. Am XXXX bestand ein Nebenwohnsitz des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX . Am römisch 40 bestand ein Nebenwohnsitz des BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und befand sich nach dieser Verhaftung zunächst von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seit dem XXXX verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und befand sich nach dieser Verhaftung zunächst von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 ; seit dem römisch 40 verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. 1.
- Ihm wurde XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.1.
- Ihm wurde römisch 40 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. 1.
- Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer XXXX 1.
- Er ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer römisch 40 1.
- Insgesamt fünfmal wurde der BF in Deutschland und in der Slowakei strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX wurde er wegen des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft zu einer zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im römisch 40 wurde er wegen des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft zu einer zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im XXXX wurde er wegen der Gefährdung anderer unter dem Einfluss eines Suchtmittels verurteilt. Im römisch 40 wurde er wegen der Gefährdung anderer unter dem Einfluss eines Suchtmittels verurteilt. Im XXXX folgte eine auf drei Jahre bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage. Im römisch 40 folgte eine auf drei Jahre bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage. Im XXXX wurde er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2,5 Jahren verurteilt und im XXXX , in Deutschland, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss bzw. dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit Urteil vom XXXX zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 50.Im römisch 40 wurde er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2,5 Jahren verurteilt und im römisch 40 , in Deutschland, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss bzw. dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit Urteil vom römisch 40 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR
- 1.
- Im Bundesgebiet wurde gegen den BF im XXXX und XXXX jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, nachdem er gegenüber seiner Ehefrau, XXXX , gewalttätig geworden war.1.
- Im Bundesgebiet wurde gegen den BF im römisch 40 und römisch 40 jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, nachdem er gegenüber seiner Ehefrau, römisch 40 , gewalttätig geworden war. 1.
- Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte der Magistrat der Stadt XXXX über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.320,00, nachdem er im Stadtgebiet von XXXX ohne gültige Lenkberechtigung einen Personenkraftwagen in Betrieb genommen und gelenkt hatte und dieses von ihm gelenkte, ausländische Fahrzeug länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet hatte.1.
- Mit Straferkenntnis vom römisch 40 verhängte der Magistrat der Stadt römisch 40 über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.320,00, nachdem er im Stadtgebiet von römisch 40 ohne gültige Lenkberechtigung einen Personenkraftwagen in Betrieb genommen und gelenkt hatte und dieses von ihm gelenkte, ausländische Fahrzeug länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet hatte. 1.
- Im Bundesgebiet wurde der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt wobei es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt: 1.11.
- Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit 01.10.2022) verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127 und 130 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er zum Kostenersatz verurteilt.1.11.
- Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit 01.10.2022) verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, 127 und 130 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er zum Kostenersatz verurteilt. Begründend führte das Gericht in seinem Fall aus, dass er in einem Ort in Niederösterreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Verfügungsberechtigten einer Supermarkfiliale fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 285,77 mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Da er und seine Komplizen von Mitarbeiterinnen der Filiale beobachtet und am Parkplatz angehalten wurden, sei es nur beim Versuch geblieben. Während das Gericht gegen ihn keine erschwerenden Strafzumessungsgründe ins Treffen führte, wertete es die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, den Umstand der Schadenswiedergutmachung sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd. 1.11.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in der Justizanstalt XXXX - XXXX in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt XXXX . 1.11.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 . 1.11.
- Mit Urteil vom XXXX , XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), verhängte das Landesgericht für XXXX wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts XXXX eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten über ihn, wobei die im Zeitraum vom XXXX bis XXXX über ihn verhängte Vorhaft zur Anrechnung kam. 1.11.
- Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), verhängte das Landesgericht für römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts römisch 40 eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten über ihn, wobei die im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 über ihn verhängte Vorhaft zur Anrechnung kam. In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern einem nach einem Schlaganfall auf einen Gehstock angewiesenen 68-jährigen Pensionisten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dabei sollen der BF und dessen Mittäter das Opfer bis zu dessen Wohnung verfolgt haben und das Opfer, als es dessen Wohnung betreten wollte, in die Wohnung gestoßen haben, es gewaltsam zu Boden zu Boden gebracht und anschließend fixiert und gefesselt haben, während die Täter, darunter der BF, die Wohnung durchsuchten.In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern einem nach einem Schlaganfall auf einen Gehstock angewiesenen 68-jährigen Pensionisten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dabei sollen der BF und dessen Mittäter das Opfer bis zu dessen Wohnung verfolgt haben und das Opfer, als es dessen Wohnung betreten wollte, in die Wohnung gestoßen haben, es gewaltsam zu Boden zu Boden gebracht und anschließend fixiert und gefesselt haben, während die Täter, darunter der BF, die Wohnung durchsuchten. Hier sollen der BF und seine Mittäter aus einer Geldbörse des Opfers zumindest EUR 600,00 und aus einer Jacke EUR 500,00 an Bargeld an sich genommen haben. Anhand von Videoaufnahmen und eines Sachverständigengutachtens konnte der BF als Täter ausgeforscht werden. Bei der Strafzumessung wertete der erkennende Schöffensenat unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , dass es bei der Tat teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen.Bei der Strafzumessung wertete der erkennende Schöffensenat unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dass es bei der Tat teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen. Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitstrafe in der Justizanstalt XXXX .Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist für den XXXX vorgesehen, wobei eine bedingte Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am XXXX möglich wäre. Eine bedingte Entlassung aus der Haft wäre nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit im XXXX möglich.Das urteilsmäßige Strafende ist für den römisch 40 vorgesehen, wobei eine bedingte Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am römisch 40 möglich wäre. Eine bedingte Entlassung aus der Haft wäre nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit im römisch 40 möglich. Hinsichtlich beider Verurteilungen ist der BF nicht schuldeinsichtig. Während der Haft wurde der er von mehreren Familienmitgliedern, darunter auch sein Sohn Enrico, besucht. 1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Seit seiner Einreise im Jahr 2004 war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013, dann von XXXX 1024 bis XXXX 2015 und im Jahr 2018 jeweils mit Unterbrechungen als Arbeiter bzw. als Angestellter erwerbstätig, wobei hier keiner der Zeiträume der Erwerbstätigkeit signifikant länger als ein Jahr andauerte. Seit seiner Einreise im Jahr 2004 war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013, dann von römisch 40 1024 bis römisch 40 2015 und im Jahr 2018 jeweils mit Unterbrechungen als Arbeiter bzw. als Angestellter erwerbstätig, wobei hier keiner der Zeiträume der Erwerbstätigkeit signifikant länger als ein Jahr andauerte. Zuletzt war er von XXXX . bis XXXX als Angestellter und von XXXX . bis XXXX .2022 als Arbeiter erwerbstätig. Zuletzt war er von römisch 40 . bis römisch 40 als Angestellter und von römisch 40 . bis römisch 40 .2022 als Arbeiter erwerbstätig. In den dazwischenliegenden Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Von XXXX 012 bis XXXX .2013 und von XXXX .2020 bis XXXX .2022 bezog er pauschales Kinderbetreuungsgeld.In den dazwischenliegenden Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Von römisch 40 012 bis römisch 40 .2013 und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 bezog er pauschales Kinderbetreuungsgeld. 1.
- Für die am XXXX .2023 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten wurden dem BF primär Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 262,70 mittels Mandatsbescheid vorgeschrieben. 1.
- Für die am römisch 40 .2023 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten wurden dem BF primär Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 262,70 mittels Mandatsbescheid vorgeschrieben. Da der Mandatsbescheid unbekämpft blieb, ordnete die belangte Behörde mit Vollstreckungsverfügung vom XXXX 2023 die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 an. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem BF am XXXX in Haft befindlich persönlich ausgefolgt.Da der Mandatsbescheid unbekämpft blieb, ordnete die belangte Behörde mit Vollstreckungsverfügung vom römisch 40 2023 die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 an. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem BF am römisch 40 in Haft befindlich persönlich ausgefolgt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. 2.
- Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 06.03.
- Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund dessen zu treffen, da der BF die an ihn herangetragenen Fragen auf Deutsch beantworten konnte und die Beiziehung des in der Verhandlung vom 06.03.2024 anwesenden Dolmetschers nicht immer nötig war. Dass er über Slowakischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Herkunft. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben, die er vor dem BVwG getätigt hat (PV vom 06.03.2024 Seite 14). Die weiteren Konstatierungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten anhand eines amtlich erstellten Versicherungsdatenauszugs getroffen werden. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich und der Slowakei folgen seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG (AS 371 ff und PV vom 06.03.2024, Seiten 8 und 12). Diese werden zudem durch die vorliegenden Strafurteile bestätigt (AS 221 ff und 301 ff). Dass der BF derzeit keine Unterhaltszahlungen tätigt, folgt seinen eigenen Angaben vor dem BVwG (PV vom 06.03.2024, Seite 16). Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist im IZR dokumentiert. Der Personalausweis des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 201). Die Meldedaten des BF konnten zweifelsfrei dem Zentralen Melderegister entnommen werden, aus welchem sich auch die Anhaltungen in Justizanstalten und dem Polizeianhaltezentrum ergeben. Das Straferkenntnis vom XXXX liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 59 ff); auf dieser Quelle beruhen die in diesem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen. Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Akt einliegenden Polizeiberichten (AS 9 und AS 67).Das Straferkenntnis vom römisch 40 liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 59 ff); auf dieser Quelle beruhen die in diesem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen. Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Akt einliegenden Polizeiberichten (AS 9 und AS 67). Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX (AS 221 ff) und des Landesgerichts für XXXX (AS 301 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge festgestellt werden (OZ 10). Die Besucherliste in der Justizanstalt XXXX liegt dem Akt ein (AS 365 ff).Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 (AS 221 ff) und des Landesgerichts für römisch 40 (AS 301 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge festgestellt werden (OZ 10). Die Besucherliste in der Justizanstalt römisch 40 liegt dem Akt ein (AS 365 ff). Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalten. Seine fehlende Schuldeinsicht in Bezug auf seine letzten Verurteilungen ergibt sich aus den Ausführungen des BF vor dem BVwG, wonach er in der Verurteilung wegen Raubes einen Justizirrtum sehe. Die Person, die auf Videoaufzeichnungen zu sehen sei, würde ihm nur ähnlich sehen, sei jedoch nicht der BF selbst. Dem wiederspricht eindeutig die Aktenlage und auch das Faktum, dass der BF gegen das Urteil keinerlei Rechtsmittel erhoben hat und dieses in Rechtskraft erwuchs. Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls will der BF zu Unrecht verurteilt worden sein. Er habe seine Waren bezahlt und sei fälschlich mit den wahren Tätern in Verbindung gebracht worden. Auch hier hat der BF keinerlei Rechtsmittel erhoben. Beiden Ansichten wider spricht die Aktenlage und speziell die vorliegenden Strafurteile, welche auf den Aussagen von Sachverständigen beruhen weshalb hier von Schutzbehauptungen ausgegangen werden muss. Der Bescheid hinsichtlich der auferlegten Kosten für die erfolgte niederschriftliche Einvernahme und auch die Vollstreckungsverfügung liegen dem Akt zu G305 2283067-2 ein und ist beiden Dokumenten eindeutig die jeweilige Höhe der aushaftenden Beträge zu entnehmen. Die jeweiligen Übernahmebestätigungen liegen dem Akt ein und ergibt sich hieraus, dass gegen den Kostenmandatsbescheid keine Vorstellung erhoben wurde
- Rechtliche Beurteilung: Da die Beschwerden hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots und gegen die wider ihn erlassene Vollstreckungsverfügung in einem Zusammenhang stehen, konnten beide Erledigungen im Sinne der Effizienz und Kostenersparnis in einem, beide Punkte umfassenden, Erkenntnis erledigt werden. 3.
- Zu Spruchteil 1.A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil 1.B): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass sich der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.3.2.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass sich der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. 3.2.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.2.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.2.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.2.3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit dem Jahr 2004 nahezu durchgehend im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) sowie jener des § 66 letzter Satz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) maßgeblich. Der BF hält sich seit dem Jahr 2004 nahezu durchgehend im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) sowie jener des Paragraph 66, letzter Satz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit nicht die im Sinne des § 66 letzter Satz FPG geforderte notwendige Gefahr dar, qwelche die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berühren würde. Der in seiner Heimat und in Deutschland vorbestrafte BF wurde im Bundesgebiet zu einer insgesamt fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt gelang ihm bisher nicht. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit nicht die im Sinne des Paragraph 66, letzter Satz FPG geforderte notwendige Gefahr dar, qwelche die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berühren würde. Der in seiner Heimat und in Deutschland vorbestrafte BF wurde im Bundesgebiet zu einer insgesamt fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt gelang ihm bisher nicht. Im Bundesgebiet wurde er insgesamt zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt, wobei er zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter Bedachtnahme einer in Österreich erfolgten Vorverurteilung zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nachdem er im Zusammenwirken mit anderen Mittätern einen nach einem Schlaganfall auf einen Gehstock angewiesenen Mann in dessen Wohnung beraubt hatte. Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist eine Steigerung der kriminellen Energie des BF erkennbar, die von Betrugs- und Diebstahldelikten bis hin zu Raub geführt hat. Auch die in den Strafurteilen erwähnten, teils einschlägigen Vorstrafen, zeichnen ein Persönlichkeitsbild des BF, das keine positive Zukunftsprognose zulässt. Zudem verantwortete er sich auch vor dem BVwG in der Weise, dass er nicht als schuldeinsichtig angesehen werden kann. Vielmehr bagatellisierte er die von ihm begangenen Taten, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, indem er diese mit der Ausrede rechtfertigte, Opfer eines Justizirrtums geworden zu sein und seine Taten nicht begangen zu haben. Der Umstand, dass er zudem nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügte und zuletzt immer nur kurzzeitig erwerbstätig gewesen sei, beseitigt die Annahme einer durchwegs positiven Zukunftsprognose. Trotz seiner Situation und in dem Wissen, dass er für seine Kinder Vorbildfunktion hat, weist er einschlägige Vorstrafen auf und wurde im Bundesgebiet zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und konnten ihn weder Vorstrafen, noch der von ihm geäußerte Wunsch für seine Familie zu sorgen und bei seinen Kindern zu sein, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Zudem wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt und zweimal ein Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Die fremdenrechtliche Bewertung ermöglicht keine durchwegs positive Prognose, vor allem, da der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum noch nicht gegeben ist und sich der BF bisher nicht bewähren konnte bzw. sich bisher nicht bewährt hat. Der BF befindet sich dem gegenüber seit knapp 20 Jahren im Bundesgebiet und ist hier für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sein Sohn XXXX hat zudem keinen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter und lebt derzeit bei der Mutter des BF.Der BF befindet sich dem gegenüber seit knapp 20 Jahren im Bundesgebiet und ist hier für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Sein Sohn römisch 40 hat zudem keinen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter und lebt derzeit bei der Mutter des BF. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist nicht verhältnismäßig. Er hat nur eingeschränkt Bindungen zur Slowakei, demgegenüber jedoch starke Bindungen zu Österreich wo er die letzten knapp 20 Jahre verbracht hat, hier den Großteil dieser Zeit rechtschaffen. In der Gegenüberstellung der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet – speziell in Hinblick auf das Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder des BF – mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen derzeit die Interessen des BF, zumal ob der langen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen wird, dass der Verbleib des BF die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet, bzw. der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der früheste Termin zur Entlassung aus der Strafhaft ist im Dezember 2024 weshalb hier davon ausgegangen werden muss, dass die spezialpräventiven Aspekte des Erstvollzugs einer Freiheitsstrafe – und dies ist hier beim BF, der außerhalb Österreichs noch kein Haftübel verspüren musste, der Fall – eine Läuterung herbeizuführen vermag. Hinzu kommt, dass ein Aufenthaltsverbot dem Wohle der minderjährigen Kinder des BF im Sinne der zitierten, jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuträglich wäre. In seinem Fall ist zu berücksichtigen, dass bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot des BF im Bundesgebiet ein verlässlicher Kontakt zu seinen drei Kindern, die er mit zwei verschiedenen Frauen hat, nicht gewährleistet ist, wie dies von den Höchstgerichten gefordert wird, zumal den beiden Müttern, die miteinander nichts zu tun haben, nicht zugemutet werden kann, dass beide den BF im Herkunftsstaat besuchen. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, des zu berücksichtigenden Kindeswohls und dass von ihm nicht die in § 66 letzter Satz FPG geforderte „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ ausgeht, ist von einem Überwiegen des privaten Interesses des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war. Dies bedingt zugleich den Entfall der darauf beruhenden Spruchpunkt II. und III.In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, des zu berücksichtigenden Kindeswohls und dass von ihm nicht die in Paragraph 66, letzter Satz FPG geforderte „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ ausgeht, ist von einem Überwiegen des privaten Interesses des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war. Dies bedingt zugleich den Entfall der darauf beruhenden Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Es war daher
Spruchteil I.A und I.B zu entscheiden.Es war daher
Spruchteil römisch eins.A und römisch eins.B zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil II.A):3.
- Zu Spruchteil römisch zwei.A): Da der BF kein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2023 erhoben hat erwuchs dieser in Rechtskraft. Beschwerdegegenstand ist dementsprechend lediglich die Vollstreckungsverfügung vom XXXX .2023 mit welcher die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 angeordnet wurde.Da der BF kein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023 erhoben hat erwuchs dieser in Rechtskraft. Beschwerdegegenstand ist dementsprechend lediglich die Vollstreckungsverfügung vom römisch 40 .2023 mit welcher die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 angeordnet wurde. 3.3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. § 8 VVG idF BGBl. I Nr. 53/1991 normiert:Paragraph 8, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991, normiert:
(1)Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2)Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar. § 1 Z 12 EO idF BGBl. I Nr. 147/2021 lautet: Paragraph eins, Ziffer 12, EO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, lautet: Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden: Z.12 Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;Ziffer 12, Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist; § 3 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. 3.3.2. Abweisung der Beschwerde Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 22.02.2001, 2001/07/0018). Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Kostenmandatsbescheid vom XXXX .2023 nachweislich am XXXX .2023 übergeben und hat der BF hiergegen trotz Hinweis in der auch in slowakischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel, konkret eine Vorstellung, erhoben. Der Bescheid ist sohin der soeben zitierten Rechtsprechung folgend gegenüber dem BF als Verpflichtetem wirksam geworden und ist der BF der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen.Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Kostenmandatsbescheid vom römisch 40 .2023 nachweislich am römisch 40 .2023 übergeben und hat der BF hiergegen trotz Hinweis in der auch in slowakischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel, konkret eine Vorstellung, erhoben. Der Bescheid ist sohin der soeben zitierten Rechtsprechung folgend gegenüber dem BF als Verpflichtetem wirksam geworden und ist der BF der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Es sind keinerlei Zustellmängel zu erkennen, die dies in Zweifel ziehen würden zumal sämtliche Übernahmebestätigungen vorliegen und sich der BF auch nicht auf etwaige Sprachbarrieren berufen kann, zumal er nicht nur der slowakischen, sondern auch der deutschen Sprache mächtig ist. Ob der korrekten Zustellung sämtlicher Dokumente und der rechtmäßigen Entstehung dieser begegnet die durch die belangte Behörde ausgestellte Vollstreckungsverfügung keinen Bedenken und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283067.2.00