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{'item': 'G312 2287375-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlG312 2287375-1 Spruch, G312 2287375-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als begründet s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben. römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als begründet s t a t t g e g e b e n und das Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2024, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FP zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FP zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF bis XXXX im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels gewesen sei und sein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels durch das Staatssekretariat für Asyl und Migration mit XXXX abgewiesen worden sei. In weiterer Folge habe der BF rechtzeitig eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim belgischen Rat für Ausländerstreitsachen eingelegt und sei am 09.06.2023 sein Antrag abgelehnt worden. Nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei der Aufenthaltstitel mit XXXX ungültig geworden. Danach sei der BF zum sichtvermerksfreie Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt gewesen. Der BF habe die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer dadurch um 19 Tage überschritten, weil er erst am XXXX freiwillig ausgereist sei. Sein Aufenthalt am XXXX in Österreich sei sohin unrechtmäßig gewesen. Desweiteren sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF bis römisch 40 im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels gewesen sei und sein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels durch das Staatssekretariat für Asyl und Migration mit römisch 40 abgewiesen worden sei. In weiterer Folge habe der BF rechtzeitig eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim belgischen Rat für Ausländerstreitsachen eingelegt und sei am 09.06.2023 sein Antrag abgelehnt worden. Nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei der Aufenthaltstitel mit römisch 40 ungültig geworden. Danach sei der BF zum sichtvermerksfreie Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt gewesen. Der BF habe die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer dadurch um 19 Tage überschritten, weil er erst am römisch 40 freiwillig ausgereist sei. Sein Aufenthalt am römisch 40 in Österreich sei sohin unrechtmäßig gewesen. Desweiteren sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er zwar seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum überschritten habe, aber hierzu ein Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Verweigerung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels anhängig gewesen sei. Der BF habe sich – da ihm klar gewesen sei, dass er vor Beginn des Schuljahres keine Entscheidung erhalten werde – dazu entschlossen, für ein Jahr nach Albanien zurückzukehren und sei hierzu durch Österreich durchgereist. Es müsse jedoch hervorgehoben werden, dass der Rat für Ausländerstreitigkeiten am XXXX im Berufungsverfahren zu seinen Gunsten entschieden habe und er nun seine Aufenthaltskarte erneuern und sein Studium in Belgien fortsetzten werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er zwar seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum überschritten habe, aber hierzu ein Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Verweigerung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels anhängig gewesen sei. Der BF habe sich – da ihm klar gewesen sei, dass er vor Beginn des Schuljahres keine Entscheidung erhalten werde – dazu entschlossen, für ein Jahr nach Albanien zurückzukehren und sei hierzu durch Österreich durchgereist. Es müsse jedoch hervorgehoben werden, dass der Rat für Ausländerstreitigkeiten am römisch 40 im Berufungsverfahren zu seinen Gunsten entschieden habe und er nun seine Aufenthaltskarte erneuern und sein Studium in Belgien fortsetzten werde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.03.2024 wurde der belangten Behörde seitens des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass sich im Akt eine Entscheidung vom Gericht für Ausländerstreitsachen des Königreichs Belgien vom XXXX befinde, wonach die Entscheidung vom XXXX über die Ablehnung des Antrages des BF auf Erneuerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis als Student und die Ausreiseanordnung aufgehoben worden sei, weshalb die belangte Behörde aufgefordert wurde binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen , ob der BF wieder über eine Aufenthaltserlaubnis als Student für Belgien verfüge.Mit Schreiben vom 20.03.2024 wurde der belangten Behörde seitens des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass sich im Akt eine Entscheidung vom Gericht für Ausländerstreitsachen des Königreichs Belgien vom römisch 40 befinde, wonach die Entscheidung vom römisch 40 über die Ablehnung des Antrages des BF auf Erneuerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis als Student und die Ausreiseanordnung aufgehoben worden sei, weshalb die belangte Behörde aufgefordert wurde binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen , ob der BF wieder über eine Aufenthaltserlaubnis als Student für Belgien verfüge. Mit Beschwerdeergänzung vom 21.03.2024 brachte der BF vor, dass es sich beim Schriftstück vom XXXX – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – um eine bloße Stellungahme des Staatssekretariats für Asyl und Migration handle und nicht um eine Entscheidung des Gerichts für Ausländerstreitsachen über die Beschwerde. Der BF sei ohne die endgültige Entscheidung abzuwarten nach Albanien zurückgereist, weshalb er sich lediglich zu Transitzwecken in Österreich aufgehalten habe. Am XXXX habe das Gericht für Ausländerstreitsachen den am XXXX verkündeten Bescheid des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student und die Ausreiseanordnung jedoch aufgehoben. Die belangte Behörde sei somit aktenwidrig davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige, endgültige Entscheidung betreffend den Aufenthaltstitel des BF bereits am XXXX erlassen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde an das Gericht für Ausländerstreitsachen eingebracht habe und das Verfahren im Zeitpunkt seiner Durchreise in Österreich noch anhängig gewesen wäre. Jedenfalls sei der Aufenthalt des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofes am XXXX in Belgien rechtmäßig gewesen. Daraus folge wiederum, dass auch der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Kontrolle rechtmäßig gewesen sei. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF sich lediglich im Transitbereich aufgehalten habe und nach Albanien zurückreisen wollte. Es sei dadurch nicht nachvollziehbar, inwieweit sein Aufenthalt von einigen Stunden innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen würde. Mit Beschwerdeergänzung vom 21.03.2024 brachte der BF vor, dass es sich beim Schriftstück vom römisch 40 – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – um eine bloße Stellungahme des Staatssekretariats für Asyl und Migration handle und nicht um eine Entscheidung des Gerichts für Ausländerstreitsachen über die Beschwerde. Der BF sei ohne die endgültige Entscheidung abzuwarten nach Albanien zurückgereist, weshalb er sich lediglich zu Transitzwecken in Österreich aufgehalten habe. Am römisch 40 habe das Gericht für Ausländerstreitsachen den am römisch 40 verkündeten Bescheid des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student und die Ausreiseanordnung jedoch aufgehoben. Die belangte Behörde sei somit aktenwidrig davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige, endgültige Entscheidung betreffend den Aufenthaltstitel des BF bereits am römisch 40 erlassen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde an das Gericht für Ausländerstreitsachen eingebracht habe und das Verfahren im Zeitpunkt seiner Durchreise in Österreich noch anhängig gewesen wäre. Jedenfalls sei der Aufenthalt des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofes am römisch 40 in Belgien rechtmäßig gewesen. Daraus folge wiederum, dass auch der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Kontrolle rechtmäßig gewesen sei. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF sich lediglich im Transitbereich aufgehalten habe und nach Albanien zurückreisen wollte. Es sei dadurch nicht nachvollziehbar, inwieweit sein Aufenthalt von einigen Stunden innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen würde. Am 29.03.2024 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass durch das Federal Public Service Home Affairs in Belgien erhoben werden konnte, dass der BF seit XXXX über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge. Am 29.03.2024 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass durch das Federal Public Service Home Affairs in Belgien erhoben werden konnte, dass der BF seit römisch 40 über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. 1.
  3. Der BF war von XXXX bis XXXX im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels „Studierender“. 1.
  4. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 im Besitz eines belgischen Aufenthaltstitels „Studierender“. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde am XXXX durch das Staatssekretariat für Asyl und Migration in Belgien abgewiesen und dem BF am XXXX die Anordnung zum Verlassen des belgischen Hoheitsgebietes ausgefolgt. Begründet wurde diese Entscheidung vor allem mit dem mangelnden Fortschritt des BF im Studium. Ausgeführt wurde ebenso, dass die Einreichung eines Rechtsmittels und eines Aussetzungsantrages nicht zur Folge hat, dass die Durchführung dieser Maßnahme ausgesetzt werde. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde am römisch 40 durch das Staatssekretariat für Asyl und Migration in Belgien abgewiesen und dem BF am römisch 40 die Anordnung zum Verlassen des belgischen Hoheitsgebietes ausgefolgt. Begründet wurde diese Entscheidung vor allem mit dem mangelnden Fortschritt des BF im Studium. Ausgeführt wurde ebenso, dass die Einreichung eines Rechtsmittels und eines Aussetzungsantrages nicht zur Folge hat, dass die Durchführung dieser Maßnahme ausgesetzt werde. Der BF erhob rechtzeitig gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim belgischen Rat für Ausländerstreitsachen. Am XXXX wurde durch das Gericht für Ausländerstreitsachen die am XXXX verkündete Entscheidung des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags des BF auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student und die Ausreiseanordnung aufgehoben.Am römisch 40 wurde durch das Gericht für Ausländerstreitsachen die am römisch 40 verkündete Entscheidung des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags des BF auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student und die Ausreiseanordnung aufgehoben. 1.
  5. Der BF reiste am XXXX im Besitz eines gültigen biometrischen Reispasses von Brüssel kommend mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus er beabsichtigte, nach Albanien (Tirana) weiterzureisen. Sein Aufenthalt in Österreich war als Transit geplant. 1.
  6. Der BF reiste am römisch 40 im Besitz eines gültigen biometrischen Reispasses von Brüssel kommend mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, von wo aus er beabsichtigte, nach Albanien (Tirana) weiterzureisen. Sein Aufenthalt in Österreich war als Transit geplant. Im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat wurde er durch Polizeibeamte einer Grenzkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sich der BF von XXXX bis XXXX im Schengenraum aufgehalten hat und somit eine Überschreitung der erlaubten, sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliegt. Im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat wurde er durch Polizeibeamte einer Grenzkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sich der BF von römisch 40 bis römisch 40 im Schengenraum aufgehalten hat und somit eine Überschreitung der erlaubten, sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer vorliegt. Dem BF wurde nach Beendigung der Amtshandlung die Ausreise aus dem Bundesgebiet gestattet. Festgestellt wird, dass der BF – nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthalts am XXXX – zum sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt war, wodurch sein Aufenthalt nach Ablauf dieses Zeitraums (am XXXX ) unrechtmäßig wurde. Sein Aufenthalt am XXXX in Österreich war sohin ebenso unrechtmäßig.Festgestellt wird, dass der BF – nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthalts am römisch 40 – zum sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt war, wodurch sein Aufenthalt nach Ablauf dieses Zeitraums (am römisch 40 ) unrechtmäßig wurde. Sein Aufenthalt am römisch 40 in Österreich war sohin ebenso unrechtmäßig. 1.
  7. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde am XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener –Strafverfügung vom 13.11.2023 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt.Der BF wurde am römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener –Strafverfügung vom 13.11.2023 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt. 1.
  8. In seinem Herkunftsland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien, wo er den überwiegenden Großteil seines Lebens verbrachte. 1.
  9. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er verfügt über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und ist hier weder sprachlich, beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF hielt sich am XXXX lediglich im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat auf.1.
  10. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er verfügt über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und ist hier weder sprachlich, beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF hielt sich am römisch 40 lediglich im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat auf. 1.
  11. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten albanischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 21.10.
  14. 2.
  15. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Belgien sowie zum Verfahren bezüglich seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels basieren auf der im Akt ersichtlichen Entscheidung des Gerichts für Ausländerstreitsachen vom XXXX . 2.
  16. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Belgien sowie zum Verfahren bezüglich seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels basieren auf der im Akt ersichtlichen Entscheidung des Gerichts für Ausländerstreitsachen vom römisch 40 . 2.
  17. Die Ausreise des BF am XXXX aus Brüssel über Wien nach Tirana ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Boardingpass. Unstrittig ist ebenso, dass der BF am XXXX im Zuge seiner Durchreise über Österreich am Flughafen Wien-Schwechat durch Polizeibeamte einer Grenzkontrolle unterzogen wurde. 2.
  18. Die Ausreise des BF am römisch 40 aus Brüssel über Wien nach Tirana ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Boardingpass. Unstrittig ist ebenso, dass der BF am römisch 40 im Zuge seiner Durchreise über Österreich am Flughafen Wien-Schwechat durch Polizeibeamte einer Grenzkontrolle unterzogen wurde. Die Feststellung betreffend die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX ergibt sich ebenfalls aus der polizeilichen Anzeige und der Strafverfügung.Die Feststellung betreffend die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am römisch 40 ergibt sich ebenfalls aus der polizeilichen Anzeige und der Strafverfügung. 2.
  19. Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt. Die Erlassung der Strafverfügung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 13.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Erlassung der Strafverfügung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.11.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  20. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF in Albanien beruhen auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  21. Durch den BF wurden keine privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder sonstige Hinweise auf eine fortgeschrittene in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt und sind solche angesichts des kurzen Aufenthalts des BF (bloße Durchreise) in Österreich auch nicht zu erwarten. Die Feststellung betreffend das Nichtbestehen einer Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Abfrage des zentralen Melderegisters (ZMR). 2.
  22. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es dem BF zwar vorwerfbar, dass er nicht fristgerecht aus Belgien bzw. dem Schengenraum ausgereist ist, um einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verhindern, es sind jedoch keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch den äußerst kurzen Aufenthalt des BF schließen können.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  24. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  25. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  26. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…) Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese): „Artikel 20
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018 aus 1806, Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreien Drittstaatsangehörigen war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreien Drittstaatsangehörigen war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie aus Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, verfügte er von XXXX bis XXXX über einen belgischen Aufenthaltstitel „Studierender“. Da sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts am XXXX abgewiesen wurde, war der BF zum sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt, wodurch sein Aufenthalt nach Ablauf dieses Zeitraums (am XXXX ) unrechtmäßig wurde. Wie aus Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, verfügte er von römisch 40 bis römisch 40 über einen belgischen Aufenthaltstitel „Studierender“. Da sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts am römisch 40 abgewiesen wurde, war der BF zum sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt, wodurch sein Aufenthalt nach Ablauf dieses Zeitraums (am römisch 40 ) unrechtmäßig wurde. Dazu brachte die belangte Behörde auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom vor, dass durch das Federal Public Service Home Affairs in Belgien erhoben werden konnte, dass der BF seit XXXX über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge. Weiters wurden die eingebrachten Ausführungen der belgischen Behörde vorgelegt, wonach der BF gegenwärtig über keine gültige Aufenthaltskarte verfüge und kein Recht auf einen langfristigen Aufenthalt in Belgien habe.Dazu brachte die belangte Behörde auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom vor, dass durch das Federal Public Service Home Affairs in Belgien erhoben werden konnte, dass der BF seit römisch 40 über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfüge. Weiters wurden die eingebrachten Ausführungen der belgischen Behörde vorgelegt, wonach der BF gegenwärtig über keine gültige Aufenthaltskarte verfüge und kein Recht auf einen langfristigen Aufenthalt in Belgien habe. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Entscheidung des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags des BF auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student vom XXXX durch das Gericht für Ausländerstreitsachen am XXXX aufgehoben wurde. Es war jedoch hervorzuheben, dass – laut Ausführungen des Staatsekretariats für Asyl und Migration - die Einreichung eines Rechtsmittels und eines Aussetzungsantrages nicht zur Folge hat, dass die Durchführung dieser Maßnahme ausgesetzt werde. Daraus folgt, dass die 90-Tage-Frist, die es dem BF ermöglicht, sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum aufzuhalten, bereits ab XXXX - trotz der Eingabe eines Rechtsmittels - zu laufen begann.Es wird zwar nicht verkannt, dass die Entscheidung des Staatsekretariats für Asyl und Migration über die Ablehnung des Antrags des BF auf Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels als Student vom römisch 40 durch das Gericht für Ausländerstreitsachen am römisch 40 aufgehoben wurde. Es war jedoch hervorzuheben, dass – laut Ausführungen des Staatsekretariats für Asyl und Migration - die Einreichung eines Rechtsmittels und eines Aussetzungsantrages nicht zur Folge hat, dass die Durchführung dieser Maßnahme ausgesetzt werde. Daraus folgt, dass die 90-Tage-Frist, die es dem BF ermöglicht, sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum aufzuhalten, bereits ab römisch 40 - trotz der Eingabe eines Rechtsmittels - zu laufen begann. Der BF hatte während seines Aufenthaltes am XXXX in Österreich somit seine erlaubte Aufenthaltsdauer bereits überschritten. Da er zu dieser Zeit auch über keinerlei sonstige Aufenthaltsberechtigungen verfügte, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der BF hatte während seines Aufenthaltes am römisch 40 in Österreich somit seine erlaubte Aufenthaltsdauer bereits überschritten. Da er zu dieser Zeit auch über keinerlei sonstige Aufenthaltsberechtigungen verfügte, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF legal in das Bundesgebiet eingereist sei, so ist dem nicht zu folgen, da er – wie soeben erläutert - zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits die visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte und er auch über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde auch schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet.Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde auch schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG demnach vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG demnach vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der BF hielt sich nur wenige Stunden in Österreich auf. Er beabsichtigte auch gar nicht länger hier zu bleiben. Vielmehr wollte er unverzüglich nach Albanien weiterreisen, wo seine Familie lebt. Familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom BF zudem nicht vorgebracht. Ferner verfügte er zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF dar. Unabhängig davon, bleibt anzumerken, dass die dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Unabhängig davon, bleibt anzumerken, dass die dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist sohin im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig. Da die Rückkehrentscheidung daher zulässig ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da die Rückkehrentscheidung daher zulässig ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides: 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dazu ist auszuführen, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dazu ist auszuführen, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Albanien nicht möglich sei. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1 Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
  1. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs.3 genannte Übertretung handelt; (…)
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; , (…) 3.3.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass das Verhalten des BF Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe und er somit nicht gewillt sei die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Desweiteren habe der BF dadurch innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit gesorgt. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei daher davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.3.3.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass das Verhalten des BF Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe und er somit nicht gewillt sei die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Desweiteren habe der BF dadurch innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit gesorgt. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei daher davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhängung des Einreiseverbotes erweist sich aber aufgrund von folgenden Gründen als rechtswidrig: Es ist zwar unstrittig, dass gegen den BF eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des § 120a FPG, sohin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, erlassen wurde und daher ein Tatbestand vorliegt, welcher nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizieren kann.Es ist zwar unstrittig, dass gegen den BF eine rechtskräftige Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 120 a, FPG, sohin wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, erlassen wurde und daher ein Tatbestand vorliegt, welcher nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizieren kann. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt jedoch noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist somit das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist somit das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nachdem der BF am XXXX , von Belgien kommend mit der Absicht über Österreich nach Albanien auszureisen, unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum aufhältig, aufgegriffen worden war, reiste er aus dem Bundesgebiet nach Albanien, seinen Herkunftsstaat, aus. Nachdem der BF am römisch 40 , von Belgien kommend mit der Absicht über Österreich nach Albanien auszureisen, unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum aufhältig, aufgegriffen worden war, reiste er aus dem Bundesgebiet nach Albanien, seinen Herkunftsstaat, aus. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erging gegen den BF nach seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine am 13.11.2023 rechtskräftig gewordene Strafverfügung, womit über ihn eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. verhängt wurde. Der BF konnte mit seinem Beschwerdevorbringen bzw. den der Beschwerde beigelegten Unterlagen jedoch nachweisen, dass er keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich angestrebt hat. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien, wo seine Familie beheimatet ist. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmung eine erhebliche Bedeutung zu und ist es dem BF nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vorwerfbar nicht fristgerecht aus Belgien bzw. dem Schengenraum ausgereist zu sein, um einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verhindern zu können, es sind jedoch keine konkreten Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und eine Verhängung eines Einreiseverbotes notwendig machen würde. Dem Akteninhalt lässt sich zudem entnehmen, dass beim BF keine früheren Verstöße gegen das Fremden- und Niederlassungsrecht zu erkennen sind. Eine maßgebliche individuelle Gefährdung, dass der BF neuerlich gegen fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften verstoßen werde, ist demnach insgesamt nicht zu erkennen. Auch angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erscheint die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. Der BF befand sich insgesamt lediglich vergleichsweise für eine kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. Kenntniserlangung über ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbständig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat weitergereist, sodass von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. Auch aufgrund seines sonstigen kooperativen Verhaltens war von einem einmaligen, als geringfügig erachteten, Fehlverhalten des BF und folglich von keiner vom BF im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Sinne § 53 Abs. 2 Z 3 FPG auszugehen. Sein Aufenthalt läuft auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Vom BF geht somit keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.Auch angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erscheint die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. Der BF befand sich insgesamt lediglich vergleichsweise für eine kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. Kenntniserlangung über ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbständig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat weitergereist, sodass von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann. Auch aufgrund seines sonstigen kooperativen Verhaltens war von einem einmaligen, als geringfügig erachteten, Fehlverhalten des BF und folglich von keiner vom BF im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Sinne Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG auszugehen. Sein Aufenthalt läuft auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Vom BF geht somit keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung aus den dargelegten Erwägungen gegenständlich nicht notwendig.Obwohl hier somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung aus den dargelegten Erwägungen gegenständlich nicht notwendig. Da sich das Einreiseverbot damit als rechtswidrig erweist, war der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot damit als rechtswidrig erweist, war der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides ersatzlos aufzuheben. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesveraltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).21 Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesveraltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Erst kürzlich hielt auch der VwGH fest, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen (vgl. VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, Rz 12 ff.). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN).Erst kürzlich hielt auch der VwGH fest, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen vergleiche VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, Rz 12 ff.). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. Es lassen sich aus der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen des BF im Bundesgebiet entnehmen und wird den Erwägungen der Behörde zum Überwiegen öffentlicher Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass dem BF – mit Schreiben vom 26.09.2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) – zudem die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern. Es hat sich weder im dazu eingebrachten Schriftsatz vom 21.10.2023 noch in der Beschwerde ein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF, der bereits ausgereist ist, zu erörtern. Dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes wurde zudem stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen wirft insgesamt keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2287375.1.00

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