RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlI411 2171512-3 SpruchI411 2171512-3/10Z, I411 2171512-3/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 02.10.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1/2E, abgewiesen wurde.
- Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
- Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und beantragte mit dem persönlich abgegebenen Antrag vom 07.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 08.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.Mit Erkenntnis vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 08.06.2021 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
- Am 02.05.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, den er damit begründete, dass er jetzt einen Asylantrag stelle, weil ihm die weiße Asylkarte abgenommen worden sei. Seine Freundin sei schwanger. Er möge hier in Österreich eine Familie gründen. Seine alten Fluchtgründe halte er noch aufrecht. In Nigeria sei es nicht sicher.
- Am 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Als er zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt worden ist, gab er an, dass seine Freundin von ihm schwanger sei, mit Zwillingen. Er möge nochmal um Asyl ansuchen, damit die Familie zusammen sein könne. Aus diesem Grund suche er erneut um Asyl an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 05.01.
- Am 04.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und XXXX bzw. die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin erschienen sind. Ein Vertreter des Bundesamtes hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
- Am 04.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und römisch 40 bzw. die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin erschienen sind. Ein Vertreter des Bundesamtes hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Yoruba an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang eine Mittelschule, bevor er eine Lehre als „Drucker“ absolvierte. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er sich durch seine Tätigkeit als Grafikdesigner und Drucker. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Mit seinen Familienangehörigen in Nigeria steht er regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 02.10.2015 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, GZ: I401 2171512-1, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 letztlich im Instanzenzug negativ entschieden. Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Im Jänner 2023 lernte er die nigerianische Staatsangehörige XXXX kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Im Jänner 2023 lernte er die nigerianische Staatsangehörige römisch 40 kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin reiste mit einem französischen Visum, ausgestellt von der französischen Botschaft in Lagos am 30.09.2022 und gültig von 30.12.2022 bis 24.01.2023, nach Frankreich ein, von wo aus sie auf dem Luftweg nach Österreich weiterreiste. Seit dem 02.01.2023 hält sie sich im Bundesgebiet auf. Am 02.05.2023 stellte XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2023 brachte sie ihre beiden Töchter, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2023 die Vaterschaft für XXXX und XXXX anerkannt. Am 02.05.2023 stellte römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und im September 2023 brachte sie ihre beiden Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2023 die Vaterschaft für römisch 40 und römisch 40 anerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den Bescheiden vom 29.11.2023 die Anträge von XXXX und ihren beiden Töchtern auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig hat das Bundesamt ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den Bescheiden vom 29.11.2023 die Anträge von römisch 40 und ihren beiden Töchtern auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig hat das Bundesamt ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024, GZ: W175 2282943-1/8E, W175 2282946-1/8E und W175 2282947-1/8E, wurde der gegen die Bescheide vom 29.11.2023 erhobenen Beschwerde stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerinnen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Frankreich überstellt worden sind und aufgrund dessen die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge auf Österreich überging. Bislang ist seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bescheide vom 29.11.2023 noch keine (inhaltliche) Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Asylanträge von XXXX und ihren beiden Töchtern ergangen.Bislang ist seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bescheide vom 29.11.2023 noch keine (inhaltliche) Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Asylanträge von römisch 40 und ihren beiden Töchtern ergangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 29.06.2023, aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung am 04.03.2024 und aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, GZ: I417 2171512-2/13E, und vom 10.01.2024, GZ: W175 2282943-1/8E, W175 2282946-1/8E und W175 2282947-1/8E. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im konkreten Fall ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über den Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und über die Asylanträge der Kinder, für die der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat, anhängig, dessen Ausgang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich ist. Der Vorfrage, ob der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Kinder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, kommt für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrags auf Asyl und der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung maßgebliche Bedeutung zu. Daher ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesamts über die Asylanträge von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Kinder auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2171512.3.00