RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlI415 2290373-1 Spruch, I415 2290373-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, war im Besitz eines vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 gültigen von der XXXX ausgestellten Aufenthaltstitels „Student“. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, war im Besitz eines vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 gültigen von der römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitels „Student“. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, vom 06.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei, weil es der BF verabsäumt habe, rechtzeitig seinen Aufenthaltstitel „Student“ zu verlängern. Der BF sei im Bundesgebiet gemeldet und gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Der BF habe sein Recht auf ein Studium verloren. Es bestehe daher der dringende Verdacht des illegalen Aufenthalts. Gleichzeitig wurde dem BF als Parteiengehör eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt. Mit E-Mail vom 19.10.2023 führte der BF aus, dass er seit Juni 2022 in Österreich ein Semester studiert habe. Er habe sich dann aufgrund der Erkrankung seiner Mutter im Jänner 2023 nach Frankreich begeben müssen und es nicht geschafft seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Er habe nicht gewusst wie er sich in einer solchen Situation verhalten solle und schließlich eine Wohnung in T. gefunden. Im August 2023 sei er nach Österreich zurückgekehrt und zur Behörde gegangen, seinen Aufenthalt zu regeln. Er sei Musiker und wolle weiterhin in Österreich elektronische Musik und Sounddesign studieren. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.03.2024 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.03.2024 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.04.2024 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Beantragt wurde
- a)einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;
- b)festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist;
- c)festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig ist;
- d)eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;
- e)den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
- f)das Einreiseverbot aufzuheben;
- g)aufschiebende Wirkung zu gewähren;
- h)allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen;
- i)allenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusenken. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass der BF aktuell in Deutschland in der XXXX aufhältig sei und seitens des BFA am 28.03.2024 ein Dublin-IN-Verfahren eingeleitet wurde, da der BF am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt habe. Aufgrund der der Aufenthaltsbewilligung von 04.04.2022 bis 04.04.2023 sei gemäß Dublin-III-Verordnung seitens Deutschlands ein Aufnahmegesuch an Österreich gestellt worden. Die Entscheidung des BFA um Rücknahme des BF sei in Prüfung. Zudem ersuchte das BFA um Abweisung der Beschwerde. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und sei es ihm in Ansehung der von ihm persönlich ausgehenden Gefahr zumutbar ein Arbeitsverhältnis in seinem Heimatland zu begründen.Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 16.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass der BF aktuell in Deutschland in der römisch 40 aufhältig sei und seitens des BFA am 28.03.2024 ein Dublin-IN-Verfahren eingeleitet wurde, da der BF am 22.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt habe. Aufgrund der der Aufenthaltsbewilligung von 04.04.2022 bis 04.04.2023 sei gemäß Dublin-III-Verordnung seitens Deutschlands ein Aufnahmegesuch an Österreich gestellt worden. Die Entscheidung des BFA um Rücknahme des BF sei in Prüfung. Zudem ersuchte das BFA um Abweisung der Beschwerde. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und sei es ihm in Ansehung der von ihm persönlich ausgehenden Gefahr zumutbar ein Arbeitsverhältnis in seinem Heimatland zu begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nach Marokko verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Zwei Wochen nach Erlassung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, woraufhin Deutschland ein Aufnahmegesuch gemäß Dublin-III-Verordnung an Österreich stellte. Die Entscheidung der belangten Behörde um Rücknahme des BF ist aktuell noch in Prüfung. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung steht das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls entgegen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht bekannt. Die Entscheidung der belangten Behörde um Rücknahme des BF ist – wie auch aus einer tagesaktuellen Einsichtnahme ins IZR vom 23.04.2024 ersichtlich – noch in Prüfung, jedenfalls wurde der Asylantrag in Österreich noch nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2290373.1.00