Obsah (7)
§ 18§ 53§ 55§ 66§ 21§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlL506 2290475-1 Spruch, L506 2290475-1/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Über den Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der kriminellen Organisation die Untersuchungshaft verhängt.
- Über den Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der kriminellen Organisation die Untersuchungshaft verhängt.
- Am 01.04.2021 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen und ev. die Schubhaft zu verhängen. Dem BF wurde in einem eine 22 Punkte umfassende Liste zu Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt. Dem BF wurde eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 01.04.2021 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen und ev. die Schubhaft zu verhängen. Dem BF wurde in einem eine 22 Punkte umfassende Liste zu Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt. Dem BF wurde eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 06.04.2021 langte beim BFA eine handschriftliche Stellungnahme des BF mit Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ein. 4.
- Am XXXX wurde der BF mit Urteil des LG XXXX GZ XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z2 und Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.4.
- Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Z2 und Z3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 4.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , XXXX vom XXXX wurde der Berufung des BF nicht folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge gegeben und das Urteil dahingehend abgeändert, dass über den BF eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt wurde. 4.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung des BF nicht folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge gegeben und das Urteil dahingehend abgeändert, dass über den BF eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt wurde. 4.
- Am XXXX langte bei der Behörde eine Verständigung des LG XXXX ein, wonach gegen den BF wegen §§ 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z2 und Z3 SMG ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. 4.
- Am römisch 40 langte bei der Behörde eine Verständigung des LG römisch 40 ein, wonach gegen den BF wegen Paragraphen 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Z2 und Z3 SMG ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei.
- Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des BG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu € 4, für den Uneinbringlichkeitsfall zu einer 45tägigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.
- Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu € 4, für den Uneinbringlichkeitsfall zu einer 45tägigen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
- Am XXXX wurde die geschiedene Frau des BF als Zeugin zu dessen Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen. Der Beschluss des BG XXXX vom 19.04.2023 zur einvernehmlichen Scheidung, der Reisepass der Exfrau, ein Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXX und die Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Kinder des BF wurden in Vorlage gebracht.
- Am römisch 40 wurde die geschiedene Frau des BF als Zeugin zu dessen Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen. Der Beschluss des BG römisch 40 vom 19.04.2023 zur einvernehmlichen Scheidung, der Reisepass der Exfrau, ein Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes römisch 40 und die Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Kinder des BF wurden in Vorlage gebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX erfolgte erneut eine Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA. Dem BF wurde die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG, in eventu die Verhängung der Schubhaft mitgeteilt. Dem BF wurde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine 10tägite Frist eingeräumt. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und des vom BF gezeigten Verhaltens feststehe, dass er sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung halte und von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte erneut eine Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA. Dem BF wurde die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG, in eventu die Verhängung der Schubhaft mitgeteilt. Dem BF wurde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine 10tägite Frist eingeräumt. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und des vom BF gezeigten Verhaltens feststehe, dass er sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung halte und von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF wurde aufgefordert, anzugeben, ob sich seit dem am XXXX zugestellten Parteiengehör der Sachverhalt geändert habe. Dem BF wurden in einem Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat übermittelt. Ein AJ-WEB Auskunftsverfahren wurde mit 26.02.2024 durchgeführt und eine Besucherliste der Justizanstalt eingeholt. Der BF wurde aufgefordert, anzugeben, ob sich seit dem am römisch 40 zugestellten Parteiengehör der Sachverhalt geändert habe. Dem BF wurden in einem Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat übermittelt. Ein AJ-WEB Auskunftsverfahren wurde mit 26.02.2024 durchgeführt und eine Besucherliste der Justizanstalt eingeholt.
- Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser Ausführungen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich machte.
- Am römisch 40 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser Ausführungen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich machte.
- Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm§ 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)9. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG iVm§ 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Es wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes sowie länderkundliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. In der Beschwerde wurden Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, zum Kindeswohl und zur Situation im Herkunftsstaat gemacht.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde. In der Beschwerde wurden Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, zum Kindeswohl und zur Situation im Herkunftsstaat gemacht. Es wurde beantragt, alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids aufzuheben oder hilfsweise zugunsten des BF abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurde ein B1 Deutschzertifikat vom XXXX sowie ein vom Vertreter angefertigter Aktenvermerk vom XXXX über ein mit der geschiedenen Frau geführtes Gespräch zum Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern beigelegt.Der Beschwerde wurde ein B1 Deutschzertifikat vom römisch 40 sowie ein vom Vertreter angefertigter Aktenvermerk vom römisch 40 über ein mit der geschiedenen Frau geführtes Gespräch zum Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern beigelegt.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als ‚vertretbare Behauptungen‘ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot ohne sich vom BF in einer behördlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ihn zu befragen oder ihm die Angaben seiner geschiedenen Frau zur Kenntnis zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof betont dazu in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen befristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130). Auch ist auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach im Falle eines wegen Schlepperei verurteilten Fremden das Höchstgericht auf die besondere Bedeutung des persönlichen Eindrucks bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verwies und das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen (VwGH 23.05.2023, Ra 2021/22/0008). Der angefochtene Bescheid enthält trotz festgestellter Zulässigkeit der Abschiebung des BF keine Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon, welche aber - unter Wahrung des Parteiengehörs - in das Verfahren zu integrieren sind (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs.
6a BFA - VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA - VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L506.2290475.1.00