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{'item': 'L508 2259799-2'}

Obsah (17)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 52aArtikel 47§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlL508 2259799-2 Spruch, L508 2259799-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat und der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2).
  2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 1 - 7) am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Cousin im Jahr 2007 und 2008 jeweils eine Person getötet habe. Die Familien der Opfer hätten seinen Cousin und ihn angezeigt, wonach er auch mit seinem Cousin gewesen sei, obwohl dies an jenem Tag nicht so gewesen sei. Er sei dessen persönlicher Chauffeur gewesen. Als er von der Anzeige wegen Mordes wider seine Person Kenntnis erlangt habe, sei er aus Pakistan geflüchtet. Er sei mehrere Jahre in Dubai gewesen und habe seine Familie heimlich besucht, wobei er mitbekommen habe, dass er immer noch von den Familien der Opfer und der Polizei gesucht werden würde. So sei er wieder aus Pakistan geflüchtet. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben.
  3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 29.07.2022 (AS 41 - 51) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er aktives Mitglied der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) sei. In Pakistan würden die regierenden Parteien Mitglieder von anderen Parteien einschüchtern, festnehmen und ins Gefängnis stecken. Das seien dort gängige Sachen. Er habe nicht zuhause leben können, da ihn die Polizei aufgrund einer Bestechung durch seine Gegner immer gesucht habe. 2007 und 2008 sei es zu gefälschten Beschuldigungen wider mehrere Personen, darunter auch seine Person, gekommen, wonach sie eine Person der damals regierenden Pakistan Muslim League (N) (PML-N) ermordet hätten. Ein anderer Mitbeschuldigter sei getötet worden. Er habe dann Angst bekommen und das Land verlassen. Er sei circa drei Monate in den Iran und anschließend zurück nach Pakistan. Nach zwei bis drei Monaten habe er dann ein Arbeitsvisum für Dubai erhalten. Dies sei 2008 gewesen. Aufgrund einer Erkrankung sei er nach zwei Monaten wieder nach Pakistan. Von 2009 bis 2013 habe er in Pakistan gelebt. 2013 habe er ein Arbeitsvisum für Saudi-Arabien erhalten, wo er ein Jahr gearbeitet habe. Dann sei er wieder für drei oder vier Monate in Pakistan gewesen. 2014 habe er ein Jahr in Aserbaidschan gearbeitet. 2015 sei er wieder für zwei Jahre nach Pakistan. 2016 habe er dann Pakistan endgültig verlassen. In Pakistan habe er immer versteckt gelebt. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022 (AS 57 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 46

FPG 2005 zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VI.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wobei unabhängig von einer Glaubwürdigkeitsprüfung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wurde.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022 (AS 57 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wobei unabhängig von einer Glaubwürdigkeitsprüfung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wurde.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG (AS 155 ff, 215 ff). Der Beschwerde sind zur Bescheinigung des Vorbringens „Falschanzeigen“ und der „Strafakt“ bezüglich des BF in Kopie angeschlossen (AS 170 - 203, 277 - 310 [Übersetzung: AS 313 - 351]).
  2. Mit Schreiben vom 20.01.2023 erging eine Beweismittelvorlage (OZ 3) und wurde darin ein anwaltliches - aus Pakistan stammendes - Schreiben vom 12.09.2022 übermittelt.
  3. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, Zl. L508 2259799-1/4E (AS 255 - 274) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.7. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, Zl. L508 2259799-1/4E (AS 255 - 274) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: „Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.1.

  1. So ist zu beachten, dass der angefochtene Bescheid 63 Seiten umfasst, die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats macht davon lediglich einen winzigen Bruchteil aus. Auf den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behörde im Bescheid, konkret in der Beweiswürdigung, bestenfalls ansatzweise eingegangen. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Unglaubwürdigkeit der seitens des BF vorgebrachten Ausreisegründe im vorliegenden Fall im Ergebnis praktisch ausschließlich damit, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass bezüglich der geschilderten Vorfälle vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Weitere Ermittlungen bezüglich des anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2022 dargelegten Ausreisegrundes einer Verfolgung durch Mitglieder/ Anhänger der 2007/08 regierenden Partei PML-N wegen der Zugehörigkeit des BF zur Pakistan Tehreek-e-Insaf in Form einer fingierten Strafanzeige erfolgten nicht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der bloße Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermag. Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form ohne eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu seiner genauen Tätigkeit für die PTI respektive auch einer möglichen Öffentlichkeitswirksamkeit und einer damit u.U. einhergehenden erhöhten Gefährdung, sowie zu dem Umstand, ob es sich bei der Verfolgung durch seiner Gegner tatsächlich um eine solche von lokaler Begrenztheit handelt, nicht schlüssig und können nicht als erwiesen angenommen werden. Woraus sich der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid jedenfalls nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil um die bloße eineinhalbseitige Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen zum Grund der Ausreise samt Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zum anderen hat die belangte Behörde keine tragfähigen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Bei den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung handelt es sich sohin zum überwiegenden Teil um die bloße Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. In einer Gesamtschau hat sich die belangte Behörde somit im Wesentlichen in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers auf die bloße Wiederholung der vom BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen gestützt. Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als unschlüssig erweist. Insofern wären eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich dieser angeblich seitens des politischen Gegners wider ihn angestrengten Strafverfahrens wegen seiner Zugehörigkeit zur Pakistan Tehreek-e-Insaf, sowie weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang zu dieser Partei, deren Mitgliedern und deren Situation in den Jahren 2007 und 2008 jedenfalls erforderlich gewesen. Die belange Behörde hätte sich mit den zentralen Elementen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wozu insbesondere die behauptete Mitgliedschaft bei bzw. die Tätigkeit für diese politische Partei und eben das angebliche Strafverfahren zählen, näher auseinandersetzen müssen. Es wären auch Feststellungen zur Person des in der Erstbefragung erwähnten Cousins - offenbar ein Politiker - und der Partei PTI aufzunehmen gewesen und hätte ermittelt werden müssen, inwiefern sich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer etwa um den Chauffeur des zuvor erwähnten Cousins handelt, eine Verfolgung (landesweit oder örtlich begrenzt) ergeben könnte. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF beurteilen zu können, bedarf es einerseits einer vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen sowie andererseits konkreter Länderfeststellungen vor diesem Hintergrund, insbesondere um eine objektive Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der ins Treffen geführten Gefahr, im Falle einer Rückkehr aufgrund dieses behaupteten Versuchs einer gezielten Bedrohung und Verfolgung durch den politischen Gegner ausgesetzt zu sein, gewinnen zu können. Um eine geeignete Basis zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF gewinnen zu können, wäre jedenfalls eine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Umständen, auch unter Einbeziehung entsprechender Herkunftslandquellen zu seiner Partei (PTI), erforderlich gewesen. Insofern kann lediglich von ansatzweiser Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde ausgegangen werden. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 2.
  2. angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die individuell getätigten Angaben hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des erstatteten Vorbringens nicht vorgenommen.Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die individuell getätigten Angaben hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des erstatteten Vorbringens nicht vorgenommen. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. 2.2.1.
  3. Ergänzend ist noch zu konstatieren, dass der angefochtene Bescheid auch unter dem Mangel leidet, dass dieser jegliche Auseinandersetzung mit dem Hochwasser im Sommer 2022 vermissen lässt, was zum Zeitpunkt der Entscheidung am 01.08.2022 jedenfalls von Relevanz war. In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli und August 2010 in seiner Entscheidung vom 19.09.2011, U84/11, ausgeführt wird, dass "[i]n Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation [...] es nicht ausreichend [ist], wenn [...] der Asylgerichtshof [...] bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "

eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist"." Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zudem ausgesprochen, dass nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war. Der Verfassungsgerichtshof führte im obzitierten Erkenntnis anschließend weiters aus: "Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden Verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09)."; ebenso VfGH 19.09.2011, U256/11.In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli und August 2010 in seiner Entscheidung vom 19.09.2011, U84/11, ausgeführt wird, dass "[i]n Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation [...] es nicht ausreichend [ist], wenn [...] der Asylgerichtshof [...] bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "

eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist"." Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zudem ausgesprochen, dass nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war. Der Verfassungsgerichtshof führte im obzitierten Erkenntnis anschließend weiters aus: "Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden Verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August

  1. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130 aus 2010, und VfGH 20.9.2010, U1863/09)."; ebenso VfGH 19.09.2011, U256/
  2. Das BFA hat weder Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, noch aktuelle Feststellungen zu den Überflutungen im Sommer 2022 getroffen. Im angefochtenen Bescheid vom 01.08.2022 sind keinerlei Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan in Zusammenhang mit den aktuellen Überschwemmungen im Sommer 2022 (im Entscheidungszeitpunkt) enthalten. Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan im Sommer 2022 eingetretenen, außergewöhnlichen Situation befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in einem weiteren wesentlichen Punkt unterlassen, was vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ausgeschlossen. Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende aktuelle Feststellungen seitens des BFA nachzuholen sein, wozu jedenfalls auch eine Befragung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seines konkreten Herkunftsorts zu seiner individuellen Betroffenheit erforderlich sein wird. Unter diesen beiden Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen beiden Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.2.1.
  3. Das BFA übersah hierbei auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. § 60 AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Paragraph 60, AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Insgesamt wird im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der § 58 und § 60 AVG somit nicht entsprochen.Insgesamt wird im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG somit nicht entsprochen. 2.2.1.
  4. In das Bild, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich auf Ebene des Ermittlungsverfahrens und der Begründung des Bescheids mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu befassen, fügt sich, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, auch, dass die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) einerseits - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Spruchs - ausführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Andererseits finden sich in der rechtlichen Beurteilung hierbei mehrere Textblöcke ohne Bezug zum gegenständlichen Verfahren, die indizieren, dass die Frist mit einem längeren Zeitraum als die 14 Tage festgesetzt worden sei (AS 116). 2.2.1.
  5. In das Bild, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich auf Ebene des Ermittlungsverfahrens und der Begründung des Bescheids mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu befassen, fügt sich, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, auch, dass die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise) einerseits - in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Spruchs - ausführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Andererseits finden sich in der rechtlichen Beurteilung hierbei mehrere Textblöcke ohne Bezug zum gegenständlichen Verfahren, die indizieren, dass die Frist mit einem längeren Zeitraum als die 14 Tage festgesetzt worden sei (AS 116). Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass die belangte Behörde teilweise wahllos Länderinformationen in den angefochtenen Bescheid eingefügt hat. So bestehen die Seiten 7 bis 49 des insgesamt 63 Seiten umfassenden Bescheids aus Länderinformationen, denen - im Lichte des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers - teilweise jegliche Entscheidungsrelevanz fehlt. Es ist beispielsweise nicht zu erkennen ist, dass etwa der Frage der Sicherheitssituation in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Kaschmir (AS 72 - 77, 78 f), der Religionsfreiheit sowie der Lage der ethnischen Minderheiten (AS 91 - 94) in Pakistan - gegenständlich auch nur die geringste Entscheidungsrelevanz zukommen könnte, wobei auch festzuhalten ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) saniert wäre - unterlassen hat, die von ihr herangezogenen Länderinformationsquellen dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass die belangte Behörde teilweise wahllos Länderinformationen in den angefochtenen Bescheid eingefügt hat. So bestehen die Seiten 7 bis 49 des insgesamt 63 Seiten umfassenden Bescheids aus Länderinformationen, denen - im Lichte des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers - teilweise jegliche Entscheidungsrelevanz fehlt. Es ist beispielsweise nicht zu erkennen ist, dass etwa der Frage der Sicherheitssituation in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Kaschmir (AS 72 - 77, 78 f), der Religionsfreiheit sowie der Lage der ethnischen Minderheiten (AS 91 - 94) in Pakistan - gegenständlich auch nur die geringste Entscheidungsrelevanz zukommen könnte, wobei auch festzuhalten ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) saniert wäre - unterlassen hat, die von ihr herangezogenen Länderinformationsquellen dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde folglich nicht ausreichend ermittelt und ist dem BVwG, ohne derartige Ermittlungsergebnisse, eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde nicht möglich. Auch in diesem Sinne erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde daher als mangelhaft. 2.2.1.

  1. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Gefährdung in Pakistan bzw. seiner Heimatprovinz besteht. 2.2.1.
  2. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sowie die damit vorgelegten Dokumente, sowie jenes welches erst später mit Beschwerdeergänzung vom 20.01.2023 vorgelegt wurde (AS 170 - 203, OZ 3), nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts sind und sich die belangte Behörde mit den in der Beschwerde gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den vorgelegten Dokumenten - nach deren Übersetzung in die deutsche Sprache - auseinanderzusetzen haben wird. So wird es auch Aufgabe der belangten Behörde sein, die Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen, sodass auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen möglich ist und ferner dadurch in der Folge durch Befragen des BF die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überprüfen zu können, zumal sich die vorgelegten Bescheinigungsmittel auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen - zumindest mittelbar - bestätigen. 2.2.
  3. Im Ergebnis ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen – gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, insbesondere zur PTI und zum Hochwasser in Pakistan, die Glaubwürdigkeit des BF bzw. die Glaubhaftigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, ist evident. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Pakistan in der Regel bei nicht-staatlicher oder örtlich begrenzter staatlicher Verfolgung das Instrumentarium der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Anwendung gelangen kann, jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Tätigkeit für einen unter Umständen hohen Politiker um eine Person, welche mitunter auch landesweit ins öffentliche Blickfeld seiner Gegner geraten sein könnte und kann daher, ohne näherer Ermittlungsschritte, nicht generell vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.“
  4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2023 erneut niederschriftlich einvernommen (AS 371 - 397). Hierbei führte der BF zunächst erstmals aus, dass sein ältester Sohn am 25.08.2023 im Rahmen einer Hochzeit mit anderen Kindern zum Spielen ins Freie gegangen sei. Seither sei dieser aber nicht mehr zurückgekommen. Ein anderes Kind habe gesagt, dass sein Sohn von einem Fahrzeug entführt worden sei. Seine Ehefrau habe Anzeige erstattet, es sei aber nichts gemacht worden. Sie hätten gesagt, sie wüssen nichts. Er würde glauben, dass dies politisch - wegen seines Fluchtgrundes - motiviert sei. Weitere Angaben zu dem behaupteten Problem machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Ferner wurden dem BF verschiedene Fragen zu der behaupteten Mitgliedschaft bei der PTI gestellt. Der BF war nur in geringem Maße in der Lage, diese Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten. Schließlich legte der BF - abermals zu seinen Ausreisegründen befragt - dar, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. In einem Leben seien Kinder das Wichtigste und er habe sogar seine Kinder verlassen müssen. Er hätte für die PTI gearbeitet, aber er sei für etwas beschuldigt worden, was er nicht begangen habe. Er habe seine Familie verlassen müssen und lebe nun hier. Weitere Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen machte der Beschwerdeführer abermals nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen wurden dem BF die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen nachweislich zur Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt (AS 395).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2023 (AS 403 - 494) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2023 (AS 403 - 494) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 479 - 482). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 479 - 482). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 10. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023 (AS 495 ff, 503 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.10. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023 (AS 495 ff, 503 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 11. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.12.2023 (AS 519

  1. ff)zur Gänze Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 11.1. Zunächst wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiederholung des Vorbringens moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. So habe das BFA zwar aktuelle Länderberichte zitiert, sich jedoch in ihrer Begründung mit diesen nicht erkennbar auseinandergesetzt. In der Folge wurde auszugsweise aus einem veralteten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan vom 26.04.2022 zur allgemeinen Menschenrechtslage und zu den Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA), (AS 523
  2. f)zitiert und festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Länderberichte das Vorbringen in objektiver Hinsicht plausibel und asylrelevant sei. Dem BF würden im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der Falschanzeigen einerseits Misshandlungen und Folter durch Polizeikräfte, andererseits auch die Todesstrafe drohen, weil dem BF Mord vorgeworfen werde. 11.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil es die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als asylrelevant eingeschätzt und auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erkannt habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. In der Folge wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. 11.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil es die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als asylrelevant eingeschätzt und auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erkannt habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. In der Folge wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. 11.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. 11.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Der BF habe vorgebracht, dass gegen ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PTI und seiner Tätigkeiten für diese Partei Falschanzeigen erstattet werden würden und er daher staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Dem BF würden daher im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen, Folter und auch die Todesstrafe drohen. Demnach werde der BF aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt und beruhe die Verfolgung sohin auf einem Konventionsgrund. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht zur Verfügung. 11.4. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestünde, wäre im vorliegenden Fall zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, zumal dem BF aufgrund der Falschanzeigen wider ihn Misshandlungen, Folter und die Todesstrafe drohen würden. 11.5. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Schutz des Privatlebens iSv Art. 8 EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person umfasse. Bei einer Rückkehr nach Pakistan wäre der BF von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. 11.5. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Schutz des Privatlebens iSv Artikel 8, EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person umfasse. Bei einer Rückkehr nach Pakistan wäre der BF von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. 11.6.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.11.6.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei mangelhaft erhoben worden und es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. 11.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * die angefochtene Entscheidung beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; * in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen würden und dem BF daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; * in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem BF daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; * in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen erteilen. * in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen erteilen. 11.

  1. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist islamischen Glaubens. Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstands, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt. Der von ihm vorgebrachte Ausreisegrund (Verfolgung durch die örtlichen Sicherheitsbehörden und - ihm drohende - Strafverfahren wegen Mordes aufgrund fälschlicherweise von dritter Seite wider ihn erhobener Beschuldigungen) wird mangels Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch die örtlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden war und ihm Strafverfahren wegen Mordes aufgrund fälschlicherweise von dritter Seite wider ihn erhobener Beschuldigungen drohen bzw. entsprechende Verfahren wider ihn geführt werden, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad oder Karatschi möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Pakistan lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.09.2023). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete PIPS in Islamabad ebenso zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS wiederum keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote (CRSS 2.2.2023), weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Etwas angespannter zeigt sich die Sicherheitslage in Karatschi. 2021 wurden acht Anschläge im Sindh durchgeführt, fünf davon in Karatschi und zwei im Inneren Sindh (PIPS 4.1.2022). 2022 wiederum wurden laut dem Analyseinstitut PIPS acht Terroranschläge im Sindh verübt, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Fünf Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische Gruppen verübt - überwiegend durch die Sindhudesh Revolutionary Army - zwei Anschläge in Karatschi durch belutschische Gruppierungen und einer in Karatschi durch die TTP. Zwei Operationen der Sicherheitskräfte wurden im Sindh umgesetzt, beide in Karatschi (PIPS 11.1.2023). Im Jänner 2023 wurde ein Anschlag aus dem Sindh ohne Tote gemeldet (PIPS 20.2.2023), im Februar zwei Anschläge in Karatschi mit insgesamt acht Toten (PIPS 8.3.2023). Insgesamt ist somit auch in Bezug auf die Millionenmetropole Karatschi von einer ausreichend stabilen Sicherheitslage auszugehen. Diese Städte sind für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch die örtlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden war und ihm Strafverfahren wegen Mordes aufgrund fälschlicherweise von dritter Seite wider ihn erhobener Beschuldigungen drohen bzw. entsprechende Verfahren wider ihn geführt werden, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad oder Karatschi möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Pakistan lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.09.2023). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete PIPS in Islamabad ebenso zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS wiederum keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote (CRSS 2.2.2023), weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Etwas angespannter zeigt sich die Sicherheitslage in Karatschi. 2021 wurden acht Anschläge im Sindh durchgeführt, fünf davon in Karatschi und zwei im Inneren Sindh (PIPS 4.1.2022). 2022 wiederum wurden laut dem Analyseinstitut PIPS acht Terroranschläge im Sindh verübt, davon sechs in Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Fünf Anschläge wurden durch Sindhi-nationalistische Gruppen verübt - überwiegend durch die Sindhudesh Revolutionary Army - zwei Anschläge in Karatschi durch belutschische Gruppierungen und einer in Karatschi durch die TTP. Zwei Operationen der Sicherheitskräfte wurden im Sindh umgesetzt, beide in Karatschi (PIPS 11.1.2023). Im Jänner 2023 wurde ein Anschlag aus dem Sindh ohne Tote gemeldet (PIPS 20.2.2023), im Februar zwei Anschläge in Karatschi mit insgesamt acht Toten (PIPS 8.3.2023). Insgesamt ist somit auch in Bezug auf die Millionenmetropole Karatschi von einer ausreichend stabilen Sicherheitslage auszugehen. Diese Städte sind für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist nach islamischen Ritus verheiratet und Vater von sechs Kindern. Er wurde im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis etwa 2007. Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Auslandsaufenthalte, wobei er immer wieder nach Pakistan in die Millionenmetropole Karatschi in der Provinz Sindh zurückkehrte. Es kann nicht exakt festgestellt werden, wo bzw. wie lange sich der Beschwerdeführer ab etwa 2007 bis zu seiner endgültigen Ausreise 2016/17 an den einzelnen Orten aufhielt. Der BF besuchte in Pakistan mehrere Jahre die Schule. Die genaue Dauer des Schulbesuchs kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF Analphabet ist. Der BF bestritt bis etwa 2007 seinen Lebensunterhalt mithilfe der familieneigenen Landwirtschaft. Des Weiteren übte er Hilfsarbeiten als Maurer, Traktorfahrer und Fahrer aus. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen im Distrikt Sialkot. Die Ehegattin nach islamischen Ritus und die sechs Kinder leben in einer Mietwohnung in Karatschi. Zudem ist ein Bruder des BF ebenfalls in Pakistan wohnhaft. Der Vater des BF bezieht eine Pension und unterstützt(

  1. e)der BF seine Eltern, seine Ehegattin nach islamischen Ritus und seine Kinder in den vergangenen Jahren finanziell durch seine in Europa ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig telefonisch in Kontakt. Der BF verließ Pakistan endgültig illegal - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - 2016/17 und reiste in der Folge unter anderem nach einem etwa neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei und einem vierjährigen Aufenthalt in Griechenland Ende Juni 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 28.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines Aufenthalts von etwa 21 Monaten im Bundesgebiet über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht(
  2. e)in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er bislang eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 05.07.2022 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Er bezog wenige Wochen von 29.06.2022 bis 22.07.2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer meldete Anfang August 2022 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, an und ist seit etwa Anfang August 2022 selbständig tätig. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine Eltern, seine Ehegattin nach islamischen Ritus, seine sechs Kinder und sein Bruder aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei Verwandten wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Urdu. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist. 2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (AS 395) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Version 6, Datum der Veröffentlichung: 20.07.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 21.4.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally AdministeredTribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 21.4.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 13.7.2023).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 13.7.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung, festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b).Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der PPP gestellt. Die Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik selbst durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für 3. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022).Das für 3. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „Marsches nach Islamabad“ angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Eine weitere Entwicklung ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023): Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023).Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vergleiche Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b).Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vergleiche TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vgl. BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan haben seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023b). Im Mai 2023 brach schließlich ein landesweiter Aufruhr aus (Guardian 11.5.2023) - als Folge der durch die Anti-Korruptionsbehörde angeordneten tatsächlichen Verhaftung Khans. Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“. Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vgl. Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vgl. Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023).Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vergleiche Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vergleiche Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn (RFE12.5.2023) Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet. Truppen der Armee wurden im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit eingesetzt (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Der Supreme Court erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023).Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023). Führungspersonen der PTI, darunter die ehemalige Menschenrechtsministerin, wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Zahlreiche Führungspersonen der Partei traten von ihren Positionen zurück oder verließen die Partei (Guardian 3.6.2023). Einzelne Führungspersonen verurteilten die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese bereits im Anschluss an die Ausschreitungen (Al Jazeera 1.6.2023). Allerdings wurden die meisten, die dies nicht taten, verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Zeitweise befand sich die gesamte Führungsriege in Haft. Laut PTI wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Politik zurück (Reuters 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vgl. Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023)Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vergleiche Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023) Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vergleiche BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vergleiche CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023). Ausschreitungen der TLP 2021 Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021. Es kam u.a. am 18. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLPAnhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger derTLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Sicherheitslage Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan,TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu dieTTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte dieTTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als „Abwehrreaktionen“ reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr 2022. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. DieTTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der FinancialActionTask Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). Quelle: PIPS 11.1.2023 Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023). Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021). Quelle: PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder A

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