Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 25§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlL517 2281162-1 Spruch, L517 2281162-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.01.2023 – Niederschrift zwischen dem AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) und XXXX (in der Folge als beschwerdefürhende Partei „bP“ bezeichnet) 18.01.2023 – Niederschrift zwischen dem AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) und römisch 40 (in der Folge als beschwerdefürhende Partei „bP“ bezeichnet) 18.01.2023 – Schreiben des AMS 08.08.2023 – Telefonate zwischen dem AMS und der bP 09.08.2023 – Bescheid 17.08.2023 – Beschwerde 25.09.2023 – Parteiengehör 16.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 25.10.2023 – Vorlageantrag 14.11.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) 30.11.2023 – Ergänzung zum Vorlageantrag II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog von 03.
- bis 17.01.2023 Arbeitslosenunterstützung beim AMS. Am 18.01.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP hinsichtlich der Ablehnung des Pensionsantrages vom 07.09.2022 aufgenommen. Dabei gab die bP an: „Mein Antrag auf Invaliditätspension wurde von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX mit Bescheid vom 09.09.2022 abgelehnt. […] Gegen den Bescheid habe ich Klage eingebracht. Einen diesbezüglichen Nachweis habe ich bereits vorgelegt. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich – jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen – bekannt geben muss. Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen muss. Andernfalls wird die Vormerkung beim AMS beendet und es besteht kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Ich erkläre, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Über die Rechtsfolgen wurde ich aufgeklärt. Über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50
(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert.“Am 18.01.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP hinsichtlich der Ablehnung des Pensionsantrages vom 07.09.2022 aufgenommen. Dabei gab die bP an: „Mein Antrag auf Invaliditätspension wurde von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle römisch 40 mit Bescheid vom 09.09.2022 abgelehnt. […] Gegen den Bescheid habe ich Klage eingebracht. Einen diesbezüglichen Nachweis habe ich bereits vorgelegt. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich – jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen – bekannt geben muss. Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen muss. Andernfalls wird die Vormerkung beim AMS beendet und es besteht kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Ich erkläre, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Über die Rechtsfolgen wurde ich aufgeklärt. Über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50
(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert.“ Per Post wurde der bP am 18.01.2023 ein Schreiben übermittelt. In diesem wurde die bP schriftlich über die Einstellung des Leistungsbezuges ab 18.01.2023 informiert. Dieser Mitteilung ist unter anderem zu entnehmen: „Ihr Leistungsbezug musste mit 18.01.2023 eingestellt werden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen erst nach der Abklärung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen möglich ist. Wenn Sie jedoch der Ansicht sind, dass die Einstellung Ihres Bezuges nicht zu Recht erfolgt ist oder auf einem Missverständnis beruht, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Dies ist unbedingt notwendig, damit Ihre weiteren Ansprüche beurteilt werden können. Bleibt die Bezugseinstellung bestehen, haben Sie das Recht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen, um Ihre Ansprüche im Rechtsweg verfolgen zu können.“ Zwischen 18.01.2023 und 07.08.2023 gab es keinen Kontakt zwischen dem AMS und der bP. Am 08.08.2023 meldete sich die bP telefonisch beim AMS. Über dieses Gespräch wurde seitens des AMS vermerkt, dass sich die bP nach Aussteuerung und Rückziehung der Klage wieder arbeitslos melde. Der bP wurde per Post der dazugehörige Antrag auf Arbeitslosengeld übersendet. In der Folge wurde der bP ab 08.08.2023 Arbeitslosengeld gewährt.Am 08.08.2023 meldete sich die bP telefonisch beim AMS. Über dieses Gespräch wurde seitens des AMS vermerkt, dass sich die bP nach Aussteuerung und Rückziehung der Klage wieder arbeitslos melde. Der bP wurde per Post der dazugehörige Antrag auf Arbeitslosengeld übersendet. In der Folge wurde der bP ab 08.08.2023 Arbeitslosengeld gewährt., Am selben Tag (08.08.2023) erfolgte ein weiterer Anruf der bP beim AMS. Es wurde telefonisch eine Beschwerde für die Ombudsfrau des AMS (HELP Beschwerde) aufgenommen. Mit Bescheid des AMS vom 09.08.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld mit 18.01.2023 gem. § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung eingestellt wurde. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Mit der Niederschrift vom 18.01.2023 haben Sie sich während des laufenden Pensionsverfahrens für nicht verfügbar erklärt.“Mit Bescheid des AMS vom 09.08.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld mit 18.01.2023 gem. Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung eingestellt wurde. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Mit der Niederschrift vom 18.01.2023 haben Sie sich während des laufenden Pensionsverfahrens für nicht verfügbar erklärt.“, Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 17.08.2023 eine Beschwerde ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 18.01.2023 das AMS über ihr laufendes Pensionsverfahren informiert habe. Von der Beraterin sei sie darüber informiert worden, dass sie sich nur dann arbeitslos melden könne, wenn sie auch arbeitsfähig sei, ansonsten werde sie abgemeldet und müsse sich selber versichern.Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 17.08.2023 eine Beschwerde ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 18.01.2023 das AMS über ihr laufendes Pensionsverfahren informiert habe. Von der Beraterin sei sie darüber informiert worden, dass sie sich nur dann arbeitslos melden könne, wenn sie auch arbeitsfähig sei, ansonsten werde sie abgemeldet und müsse sich selber versichern., Am 25.09.2023 richtete das AMS ein Parteiengehör an die bP. Darin wurde sie über die bisherigen Ermittlungen informiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die bP in der Niederschrift vom 18.01.2023 dem AMS unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Ebenso habe sie in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, von ihrer Beraterin informiert geworden zu sein, dass Arbeitsfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung darstelle. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 09.10.2023 dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist innerhalb dieser Frist nicht eingelangt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2023, zugestellt am 17.10.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 09.08.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der rechtlichen Beurteilung, dass Verfügbarkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn sie zur Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 07:00 bis 19:00 Uhr für mind. 20 Stunden/Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln. Aufgrund ihrer niederschriftlichen Angaben sei sie ab 18.01.2023 zur Aufnahme einer über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung zu dem am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten nicht zu Verfügung gestanden. Mangels Verfügbarkeit sei das Arbeitslosengeld ab 18.01.2023 nicht zu gewähren. Gegen die Beschwerdevorentscheidung bracht die bP beim AMS am 25.10.2023 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorzulegen. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht. Am 14.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Die bP brachte beim BVwG am 30.11.2023 eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus: „Ich hatte am
- Jänner einen Vorsprachetermin beim AMS XXXX , weil mein Krankengeldbezug ausgeschöpft war und ich den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Ich habe der zuständigen Bearbeiterin vom AMS auch mitgeteilt, dass ich einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe und ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Mir wurde seitens der ÖGK auch gesagt, dass es ein Übergangs- bzw. Rehajahr gibt und ich dies mit dem zuständigen AMS besprechen soll. Die AMS-Beraterin hat einen solchen Anspruch aber verneint und mir mitgeteilt, dass ich dann eben wegen Arbeitsunfähigkeit abgemeldet werden müsse. Ich bin dann davon ausgegangen, dass ich während des Verfahrens, welches auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtet war, für das AMS nicht verfügbar bin. Aufgrund meiner Aussagen bzw. meiner Nachfrage nach einem Rehajahr kann seitens des AMS nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ich nicht arbeitsfähig bin und deshalb der Vermittlung nicht zur Verfügung stünde. Ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist eine ärztliche Entscheidung. Im Invaliditätspensionsverfahren wurde auch Arbeitsfähigkeit festgestellt, sodass auch zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls teilweise Arbeitsfähigkeit vorgelegen ist. Ich wäre der Vermittlung jedenfalls zur Verfügung gestanden und es hätte mir das Arbeitslosengeld ausbezahlt werden müssen.“ Die bP brachte beim BVwG am 30.11.2023 eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus: „Ich hatte am
- Jänner einen Vorsprachetermin beim AMS römisch 40 , weil mein Krankengeldbezug ausgeschöpft war und ich den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Ich habe der zuständigen Bearbeiterin vom AMS auch mitgeteilt, dass ich einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe und ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Mir wurde seitens der ÖGK auch gesagt, dass es ein Übergangs- bzw. Rehajahr gibt und ich dies mit dem zuständigen AMS besprechen soll. Die AMS-Beraterin hat einen solchen Anspruch aber verneint und mir mitgeteilt, dass ich dann eben wegen Arbeitsunfähigkeit abgemeldet werden müsse. Ich bin dann davon ausgegangen, dass ich während des Verfahrens, welches auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtet war, für das AMS nicht verfügbar bin. Aufgrund meiner Aussagen bzw. meiner Nachfrage nach einem Rehajahr kann seitens des AMS nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ich nicht arbeitsfähig bin und deshalb der Vermittlung nicht zur Verfügung stünde. Ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist eine ärztliche Entscheidung. Im Invaliditätspensionsverfahren wurde auch Arbeitsfähigkeit festgestellt, sodass auch zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls teilweise Arbeitsfähigkeit vorgelegen ist. Ich wäre der Vermittlung jedenfalls zur Verfügung gestanden und es hätte mir das Arbeitslosengeld ausbezahlt werden müssen.“ 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und sind unstrittig. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegen (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/005, Rz 17). Wenn die Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermöglicht (vgl. VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036), auch dann, wenn die Ungebührlichkeit des Bezugs von Anfang an feststand aber von der Behörde verspätet bemerkt wurde, muss dies ebenso für den gegenständlichen Bescheid gelten, mit dem (wie bereits in der Mitteilung vom 18.01.2023 enthalten) der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP mit 18.01.2023 eingestellt wurde.3.
- Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht die Bestandskraft einer Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG einer Entscheidung nach Paragraph 24, AlVG nicht entgegen (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/005, Rz 17). Wenn die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG ermöglicht vergleiche VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036), auch dann, wenn die Ungebührlichkeit des Bezugs von Anfang an feststand aber von der Behörde verspätet bemerkt wurde, muss dies ebenso für den gegenständlichen Bescheid gelten, mit dem (wie bereits in der Mitteilung vom 18.01.2023 enthalten) der Anspruch auf Arbeitslosengeld der bP mit 18.01.2023 eingestellt wurde. Die Beschwerde der bP ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt: In der Niederschrift beim AMS vom 18.01.2023 gab die bP an, gegen den abweislichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Abweisung des Antrags auf Invaliditätspension) Klage eingebracht zu haben. Die bP wurde darüber informiert, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und es bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP erklärte niederschriftlich, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, sie wurde über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Auch wurde sie über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50
(1)AlVG informiert. Die Niederschrift wurde von der bP persönlich unterfertigt, es waren bei der Aufnahme der Niederschrift zwei AMS-Mitarbeiterinnen anwesend, auch diese unterfertigten die Niederschrift. Diese Niederschrift ist damit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.In der Niederschrift beim AMS vom 18.01.2023 gab die bP an, gegen den abweislichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Abweisung des Antrags auf Invaliditätspension) Klage eingebracht zu haben. Die bP wurde darüber informiert, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen müsse. Andernfalls werde die Vormerkung beim AMS beendet und es bestehe kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP erklärte niederschriftlich, dass sie während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, sie wurde über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Auch wurde sie über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50
(1)AlVG informiert. Die Niederschrift wurde von der bP persönlich unterfertigt, es waren bei der Aufnahme der Niederschrift zwei AMS-Mitarbeiterinnen anwesend, auch diese unterfertigten die Niederschrift. Diese Niederschrift ist damit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die bP stand ab 18.01.2023 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Damit war eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 7 Abs. 1 AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, die Einstellung erfolgte daher mit 18.01.2023 zu Recht. Die bP hat auf das ihr übermittelte Schreiben über die Einstellung des Leistungsbezugs vom 18.01.2023 nicht reagiert und sich erst am 08.08.2023 wieder beim AMS gemeldet. In einer Ergänzung des Vorlageantrags schreibt die bP selbst, sie sei davon ausgegangen, dass sie während des Verfahrens, welches auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtet war, für das AMS nicht verfügbar sei, dies deckt sich mit den unterfertigten Angaben der Niederschrift. Dass diese Angaben von der bP richtig verstanden wurden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie sich erst mehr als ein halbes Jahr später wieder beim AMS gemeldet hat, mit dem Hinweis, dass sie sich nach Aussteuerung und Ablehnung der Invaliditätspension wieder arbeitslos melden möchte.Die bP stand ab 18.01.2023 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Damit war eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 7, Absatz eins, AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, die Einstellung erfolgte daher mit 18.01.2023 zu Recht. Die bP hat auf das ihr übermittelte Schreiben über die Einstellung des Leistungsbezugs vom 18.01.2023 nicht reagiert und sich erst am 08.08.2023 wieder beim AMS gemeldet. In einer Ergänzung des Vorlageantrags schreibt die bP selbst, sie sei davon ausgegangen, dass sie während des Verfahrens, welches auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtet war, für das AMS nicht verfügbar sei, dies deckt sich mit den unterfertigten Angaben der Niederschrift. Dass diese Angaben von der bP richtig verstanden wurden, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie sich erst mehr als ein halbes Jahr später wieder beim AMS gemeldet hat, mit dem Hinweis, dass sie sich nach Aussteuerung und Ablehnung der Invaliditätspension wieder arbeitslos melden möchte. Mangels Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AlVG war daher das Arbeitslosengeld der bP ab 18.01.2023 einzustellen.Mangels Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AlVG war daher das Arbeitslosengeld der bP ab 18.01.2023 einzustellen. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt, sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Grundlagen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, es liegt ein nach Aktenlage ausreichend geklärter Sachverhalt vor (vgl. VwGH vom 12.03.1024, Ra 2023/08/0102). In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt, sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Grundlagen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, es liegt ein nach Aktenlage ausreichend geklärter Sachverhalt vor vergleiche VwGH vom 12.03.1024, Ra 2023/08/0102). In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich und wurde im Übrigen von der bP auch nicht beantragt. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt zudem keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt zudem keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2281162.1.00