GVG iVm TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 römisch eins GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 04.05.2015 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zu 1 C 20/15w vor dem Bezirksgericht Korneuburg eine Klage auf Feststellung betreffend eine zwischen den Parteien am 17.02.2014 rechtswirksam geschlossene Vereinbarung
G über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse
G sowie die eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. Diese Klage war mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. 1. Am 04.05.2015 brachte der Beschwerdeführer in einem Verfahren zu 1 C 20/15w vor dem Bezirksgericht Korneuburg eine Klage auf Feststellung betreffend eine zwischen den Parteien am 17.02.2014 rechtswirksam geschlossene Vereinbarung
Paragraph 97, EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse
Paragraphen 81, ff EheG sowie die eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 707,00 an, welche vom Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. Diese Klage war mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. In weiterer Folge war die Klage auf Antrag des Beschwerdeführers an das Landesgericht Eisenstadt (im Folgenden: LG) überwiesen worden. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, war der Streitwert des Verfahrens
2 RATG mit € 800.000,00 festlegt worden. In weiterer Folge war die Klage auf Antrag des Beschwerdeführers an das Landesgericht Eisenstadt (im Folgenden: LG) überwiesen worden. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, war der Streitwert des Verfahrens
Paragraph 7, Absatz 2, RATG mit € 800.000,00 festlegt worden. Mit Beschluss vom 23.01.2017 erklärte sich das LG als unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Neusiedl am See (im Folgenden: BG) als Außerstreitgericht, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ehe des Beschwerdeführers zwar noch nicht geschieden gewesen sei, jedoch während des Verfahrens nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens beantragt worden sei und nacheheliche Vermögensauseinandersetzungen iSd §§ 81ff EheG eine grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigende Streitigkeit sei. Mit Beschluss vom 23.01.2017 erklärte sich das LG als unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Neusiedl am See (im Folgenden: BG) als Außerstreitgericht, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Ehe des Beschwerdeführers zwar noch nicht geschieden gewesen sei, jedoch während des Verfahrens nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens beantragt worden sei und nacheheliche Vermögensauseinandersetzungen iSd Paragraphen 81 f, f, EheG eine grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigende Streitigkeit sei. Mit Beschluss vom 20.12.2017 war der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
G abgewiesen und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit Beschluss vom 20.12.2017 war der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Paragraphen 81, ff EheG abgewiesen und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu ersetzen. 2. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019, Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00, vor. 2. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2019, Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00, vor. 3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 27.05.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00 verpflichtet worden war. 3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des LG am 27.05.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 FAM 4/17m - VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00 verpflichtet worden war.
Hv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 12.389,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Im Verfahren 2 Cg 69/15d vor dem LG wäre der Streitwert mit Beschluss
2 RATG mit € 800.000,00 festgelegt und bereits – vor Beschlussfassung – im Protokoll vom 23.10.2015 festgehalten worden. Im Verfahren 2 Cg 69/15d vor dem LG wäre der Streitwert mit Beschluss
Paragraph 7, Absatz 2, RATG mit € 800.000,00 festgelegt und bereits – vor Beschlussfassung – im Protokoll vom 23.10.2015 festgehalten worden.
b GEG (gemeint wohl: GGG) werde der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet. Der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung binden. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem
RATG geänderten Streitwert auszugeben, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergebe, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag sei vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GEG (gemeint wohl: GGG) werde der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet. Der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung binden. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren von dem
Paragraph 7, RATG geänderten Streitwert auszugeben, danach die Pauschalgebühr zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergebe, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Der Differenzbetrag sei vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Die TP 1 GGG sehe in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.000,00 bis € 35,000,00 Pauschalgebühren iHv € 707,00 vor, hingegen bei einem Wert des Streitgegenstandes von über € 350.000,00 Pauschalgebühren iHv 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,
GVG iVm TP 1 I GGG.8. Mit Erkenntnis vom 27.07.2022, Zl. W101 2223576-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den o.a. Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 römisch eins GGG.
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der ZVN 2009 sei die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht des Weiteren angesprochenen Billigkeitserwägungen würden im GGG ebenfalls keine Deckung finden (vgl. etwa VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN). Die Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage sei daher
TP 1 GGG vorzuschreiben gewesen.Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die im streitigen Verfahren eingebrachte Rechtssache nicht im streitigen Verfahren entschieden worden sei.
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG in der Fassung der ZVN 2009 sei die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht des Weiteren angesprochenen Billigkeitserwägungen würden im GGG ebenfalls keine Deckung finden vergleiche etwa VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN). Die Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage sei daher
TP 1 GGG vorzuschreiben gewesen.
TP 1 GGG iHv € 707,00 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen worden. Diese Klage ist mit Beschluss vom 12.05.2015 wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht Korneuburg die Klage an das LG überwiesen. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, wurde der Streitwert des Verfahrens
Hv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) vorgeschrieben. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht Korneuburg die Klage an das LG überwiesen. Mit Beschluss des LG vom 11.11.2015, Zl. 2 Cg 69/15d, wurde der Streitwert des Verfahrens
Paragraph 7, Absatz 2, RATG mit € 800.000,00 festgelegt und auf dieser Basis Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 12.381,00 (Bemessungsgrundlage: € 800.000,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) vorgeschrieben. Mit Beschluss vom 23.01.2017 hat sich das LG als unzuständig erklärt und in der Folge die Rechtssache an das BG als Außerstreitgericht überwiesen, weil die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens im außerstreitigen Verfahren beantragt wurde. Maßgebend ist, dass das gegenständliche die Gebühren auslösende Verfahren (Streitwerterhöhung als Bemessungsgrundlage: € 800.000,00) im streitigen Verfahren eingebracht wurde, sodass der Beschwerdeführer als Kläger im Grundverfahren für den oben genannten Betrag zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger. TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 beträgt die Gebühr für einen Streitwert von über € 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00. Nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von über € 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich € 3.488,00.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
2 Z 1 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
RATG geändert wird.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert wird. § 2 Z 1 lit. a GGG idF der Grundbuchsgebührennovelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, lautete: Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle (GGN), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, lautete: „§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
2 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
RATG geändert wird.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 18, Absatz 2, GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Feststellungsklage im streitigen Rechtsweg eingebracht, deren Streitwert zunächst mit € 30.000,00 und in weiterer Folge mit Beschluss des LG mit € 800.000,00 bestimmt wurde. Das LG hat zwar – aufgrund der während des laufenden gegenständlichen Verfahrens erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers und des anhängigen Aufteilungsverfahrens beim BG – sich als unzuständig erklärt und das gegenständliche Verfahren an das BG als Außerstreitgericht überwiesen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Beschwerdeführers ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren vorlag, oder ob das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Klage als Außerstreitverfahren zu führen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat im den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis 29.02.2024, Ro 2022/16/0021, ausgesprochen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich
JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren festgehalten, dass die – offensichtlich auf § 40a JN Bedacht nehmenden – Worte „mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren“ in TP 1 Anm. 1 GGG auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von „mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren“ gelesen werden können, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst (vgl. VwGH 24.05.1991, 90/16/0035, mit Verweis auf VwGH 07.05.1987, 86/16/0173).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich
Paragraph 40 a, JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren festgehalten, dass die – offensichtlich auf Paragraph 40 a, JN Bedacht nehmenden – Worte „mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren“ in TP 1 Anmerkung 1 GGG auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von „mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren“ gelesen werden können, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst vergleiche VwGH 24.05.1991, 90/16/0035, mit Verweis auf VwGH 07.05.1987, 86/16/0173). Der Beschwerdeführer brachte eine Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer mit seiner damaligen Ehefrau am 17.02.2014 geschlossenen Vereinbarung
G über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse
G sowie der ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche und sämtlichen mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein.Der Beschwerdeführer brachte eine Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer mit seiner damaligen Ehefrau am 17.02.2014 geschlossenen Vereinbarung
Paragraph 97, EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse
Paragraph 81, ff EheG sowie der ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche und sämtlichen mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein. Der Oberste Gerichtshof stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21.01.2020, Zl. 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs. 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt.Der Oberste Gerichtshof stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21.01.2020, Zl. 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (Paragraph 85, EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach § 1 Abs. 2 AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des § 97 Abs. 5 EheG vorzunehmen.Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 97, Absatz 5, EheG vorzunehmen. Daher sind – wie schon nach der früheren Rechtslage zu § 97 Abs. 2 EheG aF – Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs. 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen (vgl. RS0008518; sowie Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022], § 97 EheG Rz 28).Daher sind – wie schon nach der früheren Rechtslage zu Paragraph 97, Absatz 2, EheG aF – Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen vergleiche RS0008518; sowie Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022], Paragraph 97, EheG Rz 28). In dem für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage (§ 2 Abs. 2 Z 1 GGG idF GGN) waren die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes somit im streitigen Rechtsweg mittels Klage durchzusetzen. Dass das LG sich mit Beschluss vom 23.01.2017 aufgrund der während des eingeleiteten Zivilverfahrens erfolgte Scheidung und der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens für unzuständig erklärte und die Rechtssache ins Außerstreitverfahren überwies, lässt den mit Überreichung der Klage bereits entstandenen Gebührenanspruch unberührt.In dem für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GGG in der Fassung GGN) waren die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes somit im streitigen Rechtsweg mittels Klage durchzusetzen. Dass das LG sich mit Beschluss vom 23.01.2017 aufgrund der während des eingeleiteten Zivilverfahrens erfolgte Scheidung und der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens für unzuständig erklärte und die Rechtssache ins Außerstreitverfahren überwies, lässt den mit Überreichung der Klage bereits entstandenen Gebührenanspruch unberührt.
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der ZVN 2009 ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG in der Fassung der ZVN 2009 ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall die Bestimmung der TP 1 Z I GGG anzuwenden, wonach der Beschwerdeführer Gebühren iHv € 12.381,00 (€ 13.088,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) zu entrichten hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall die Bestimmung der TP 1 Z römisch eins GGG anzuwenden, wonach der Beschwerdeführer Gebühren iHv € 12.381,00 (€ 13.088,00 minus der bereits entrichteten € 707,00) zu entrichten hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG iVm TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 römisch eins GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, als unbegründet abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.02.2024, Ro 2022/16/0021) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 29.02.2024, Ro 2022/16/0021) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2223576.1.00
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