RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW104 2288890-1 Spruch, W104 2288890-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom 9.8.2021 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über einen Abgleich der Referenzflächen 2021 mit den Beantragungen der Jahre 2017 bis
- Dabei sei festgestellt worden, dass das Feldstück 2 Schlag Nr. 1 im Ausmaß von 0,5635 ha keine landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) darstelle und nunmehr zu klären sei, ob die Beantragung in den jeweiligen Jahren zu Recht erfolgt sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dies mit aussagekräftigen Erklärungen und entsprechenden Nachweisen zu belegen.
- Mit E-Mail vom 16.8.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der AMA eine Sachverhaltsdarstellung, wonach das Feldstück 2 Schlag Nr. 1 landwirtschaftlich als Weide genutzt werde, sowie am 14.8.2021 aufgenommene Fotos des betreffenden Feldstücks zum Nachweis für die landwirtschaftliche Nutzung.
- Am 27.4.2022 stellte sie elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- In einem am 23.5.2022 gestellten Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu Heimgut wurde bei Feldstück 2 Schlag Nr. 1 angemerkt, dass aufgrund von Hangrutschungen Drainagearbeiten durchgeführt worden seien und die Rekultivierung bereits abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 1.7.2022 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über die positive Erledigung dieses Antrags.
- Mit Schreiben vom 5.9.2022 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über eine Verwaltungskontrolle Nitrat, einen EDV-unterstützten Datenabgleich, bei dem die verfügbaren Flächen des Betriebs dem Stickstoffanfall der Tiere aus Tierliste bzw. Rinderdatenbank des Jahres 2021 gegenübergestellt wurden. Die durchgeführte rechnerische Überprüfung habe einen Wert von 172,63 kg N/ha LN ergeben, sodass die zulässige Stickstoffhöchstmenge von 170 kg N/ha LN überschritten worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen wie z.B. Düngerabgabeverträge die ermittelte Überschreitung zu entkräften.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.491,05 und nahm dabei einen Abzug wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes im Jahr 2021 in Höhe von 1 % vor. Begründend verwies die AMA auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge einer Verwaltungskontrolle im Jahr 2022 Verstöße bei der Anforderung „Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger“ betreffend den Bereich Umwelt festgestellt worden seien. Diese seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 1 % im Rahmen von Cross-Compliance berücksichtigt worden.
- Mit E-Mail vom 19.1.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge von 170 kg N/ha LN sei auf eine Aberkennung der Fläche des Feldstücks 2 Schlag Nr. 1 zurückzuführen. Nach einer Güterwegrutschung sei eine Tiefdrainage durchgeführt und die Fläche umgehend rekultiviert worden, was am 1.7.2022 zu einer positiven Beurteilung des Antrags auf Änderung der Referenzfläche zu Heimgut geführt habe.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.3.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Fläche von 0,5635 ha des Feldstück 2 nur kurzfristig nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei. Auf Luftbildaufnahmen der Jahre 2017 bis 2020 sei ersichtlich, dass die Fläche nur im Jahr 2019 nicht landwirtschaftlich genutzt werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass nach einer Güterwegrutschung innerhalb von vier Wochen eine Tiefdrainage errichtet worden und die betroffene Fläche des Feldstücks 2 danach umgehend rekultiviert worden sei. Ab dem Jahr 2020 sei die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt worden, weshalb sie bei der Verwaltungskontrolle Nitrat 2022 mit der Datengrundlage 2021 als landwirtschaftliche und auch düngungsfähige Fläche zu berücksichtigen sei. Somit liege keine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge im Jahr 2021 vor. Wäre die AMA für dieses Verfahren noch zuständig, würde die CC-Sanktion im Ausmaß von 1 % aufgehoben werden. Da aber die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei, wurde die gegenständliche Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 27.4.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.491,05 und nahm dabei einen Abzug wegen eines angeblichen Cross-Compliance-Verstoßes im Jahr 2021 in Höhe von 1 % vor. 1.
- Tatsächlich hat im Jahr 2021 die Beschwerdeführerin nicht gegen die Cross Compliance-Vorschriften verstoßen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen in Punkt 1.1 und 1.2 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. 2.2 Die Feststellungen in Punkt 1.3 gründen im Wesentlichen auf den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage Diese Feststellung findet zudem Bestätigung durch die von der Beschwerdeführerinn mit E-Mail vom 16.8.2021 übermittelten Fotos des Feldstücks 2 Schlag Nr. 1, worauf klar ersichtlich ist, dass die betreffende Fläche landwirtschaftlich als Weide genutzt wird und somit auch düngefähig ist. Damit steht der Beschwerdeführerin auch ausreichend Fläche für ihren Wirtschaftsdünger ab Lager zur Verfügung, sodass die zulässige Stickstoffhöchstmenge nicht überschritten wird und somit auch kein Cross Compliance-Verstoß vorliegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
- a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
- b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: 3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Verfahrens- und Kontrollbestimmungen § 19. […]Paragraph 19, […]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […]“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Cross Compliance-Verstoß angenommen und bei den gewährten Prämien einen Abzug von 1 % vorgenommen. Grundlegende Vorschriften betreffend Cross Compliance finden sich in der VO (EU) 1306/
- Dessen Artikel 91 Abs. 2 legt fest, dass eine Verwaltungssanktion nur dann verhängt werden darf, wenn der Verstoß gegen die Cross Compliance-Vorschriften das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie über ausreichend Fläche verfügt und daher die zulässige Stickstoffhöchstmenge nicht überschritten hat. Damit liegt aber auch wie festgestellt kein Cross Compliance-Verstoß vor.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Cross Compliance-Verstoß angenommen und bei den gewährten Prämien einen Abzug von 1 % vorgenommen. Grundlegende Vorschriften betreffend Cross Compliance finden sich in der VO (EU) 1306 aus 2013,. Dessen Artikel 91 Absatz 2, legt fest, dass eine Verwaltungssanktion nur dann verhängt werden darf, wenn der Verstoß gegen die Cross Compliance-Vorschriften das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie über ausreichend Fläche verfügt und daher die zulässige Stickstoffhöchstmenge nicht überschritten hat. Damit liegt aber auch wie festgestellt kein Cross Compliance-Verstoß vor. Mangels eines Verstoßes ist aber im Umkehrschluss zu Art 91 leg.cit. auch keine Sanktion zu verhängen. Im Ergebnis erfolgte der Abzug von 1 % aufgrund eines vermeintlichen Cross Compliance-Verstoßes zu Unrecht und die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mangels eines Verstoßes ist aber im Umkehrschluss zu Artikel 91, leg.cit. auch keine Sanktion zu verhängen. Im Ergebnis erfolgte der Abzug von 1 % aufgrund eines vermeintlichen Cross Compliance-Verstoßes zu Unrecht und die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110 mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110 mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2288890.1.00