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{'item': 'W114 2285544-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 7§ 3Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 93Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17§ 243Art 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW114 2285544-1 Spruch, W114 2285544-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.04.2022 wurde am Betrieb von XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), im Auftrag des Landes Oberösterreich und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde von einem Kontrollorgan der AMA eine Kontrolle durchgeführt, bei der unter anderem der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat überprüft wurde.
  2. Am 05.04.2022 wurde am Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), im Auftrag des Landes Oberösterreich und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde von einem Kontrollorgan der AMA eine Kontrolle durchgeführt, bei der unter anderem der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat überprüft wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurde als einzige Beanstandung festgestellt, dass die Einarbeitung der am
  3. und 31.03.2022 auf gegrubberten Begrünungsflächen der Feldstücke Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 9 ausgebrachten Gülle aufgrund von einsetzendem Regen nicht innerhalb der in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung vorgegebenen Frist von vier Stunden bzw. zumindest während des auf die Ausbringung folgenden Tages möglich war.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22203009010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 41,5449 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten als auch ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 41,4204 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde ein Abzug wegen eines Cross Compliance-Verstoßes im Jahr 2022 in Höhe von 3 % vorgenommen.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22203009010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 41,5449 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten als auch ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 41,4204 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde ein Abzug wegen eines Cross Compliance-Verstoßes im Jahr 2022 in Höhe von 3 % vorgenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Vor-Ort- oder Verwaltungskontrolle am 05.04.2022 im Kontrollzeitraum 2022 ein Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)

Titel VI

der VO (EU) 1306/2013 im Bereich Umwelt bei der Anforderung „Vorgaben zur Düngerausbringung“ festgestellt worden sei. Dieser Verstoß sei bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen der Cross Compliance berücksichtigt worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Vor-Ort- oder Verwaltungskontrolle am 05.04.2022 im Kontrollzeitraum 2022 ein Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)

Titel römisch sechs der VO (EU) 1306 aus 2013, im Bereich Umwelt bei der Anforderung „Vorgaben zur Düngerausbringung“ festgestellt worden sei. Dieser Verstoß sei bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen der Cross Compliance berücksichtigt worden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.01 2023 zugestellt.

  1. In seiner dagegen am 30.01.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass kein Cross Compliance-Verstoß, der auf Fahrlässigkeit beruhe, vorliege. Er habe am
  2. und 31.03.2022 vor dem Maisanbau Schweinegülle bodennah ausgebracht. Die geplante Einarbeitung am 31.03.2022 habe aber wegen des einsetzenden Regens, der für später prognostiziert worden sei, nicht mehr durchführen werden können. Auch im Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2022 sei vermerkt worden, dass die Einarbeitung aufgrund von einsetzendem Regen nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei. Bis zum 10.04.2022 sei aufgrund der anhaltenden Regenfälle die Gülle in den Boden eingewaschen worden, es liege somit keine Auswaschung oder Abschwemmung vor. Die Einarbeitung sei am
  3. und 13.04.2022, unmittelbar nachdem der Boden wieder befahrbar gewesen sei, erfolgt. Eine Rücksprache mit Boden-Wasser-Schutz-Beratern des Landes Oberösterreich und Beratern der Landwirtschaftskammer Oberösterreich habe ergeben, dass diese Vorgehensweise keinen Verstoß darstelle. Der Beschwerde war unter anderem ein „Screenshot“ (Bildschirmaufnahme) von der Internetseite der Hagelversicherung beigefügt, aus dem die Niederschlagsmengen im Zeitraum vom 30.
  4. bis zum 15.04.2022 für den Heimatort des Beschwerdeführers ersichtlich sind.
  5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung XXXX , BNr. XXXX – CC-Verstoß NIT 10, AJ 2022“, in welcher sie Folgendes ausführte:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung römisch 40 , BNr. römisch 40 – CC-Verstoß NIT 10, AJ 2022“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Am Betrieb von Herrn XXXX wurde von einem Kontrollorgan der AMA am 05.04.2022 im Auftrag des Landes Oberösterreich und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kontrolle unter anderem zur Überprüfung des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) durchgeführt.„Am Betrieb von Herrn römisch 40 wurde von einem Kontrollorgan der AMA am 05.04.2022 im Auftrag des Landes Oberösterreich und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kontrolle unter anderem zur Überprüfung des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) durchgeführt. Laut dem Prüfkatalog der landwirtschaftlichen Gewässeraufsicht Oberösterreich 2022 wurde im Zuge dieser Kontrolle ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausbringung von Wirtschaftsdünger

§ 7Abs.

4 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV festgestellt. Konkret wurde festgestellt, dass die am 30.03. und 31.03.2022 auf gegrubberten Begrünungsflächen der Feldstücke 2, 3, 5, 6, 7 und 9 ausgebrachte Gülle nicht innerhalb der in der Verordnung vorgegebenen Frist von vier Stunden bzw. während des auf die Ausbringung folgenden Tages eingearbeitet wurde (vgl. Punkt 4 auf der Seite 3 des Prüfkataloges).Laut dem Prüfkatalog der landwirtschaftlichen Gewässeraufsicht Oberösterreich 2022 wurde im Zuge dieser Kontrolle ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausbringung von Wirtschaftsdünger

Paragraph 7, Absatz 4, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV festgestellt. Konkret wurde festgestellt, dass die am 30.03. und 31.03.2022 auf gegrubberten Begrünungsflächen der Feldstücke 2, 3, 5, 6, 7 und 9 ausgebrachte Gülle nicht innerhalb der in der Verordnung vorgegebenen Frist von vier Stunden bzw. während des auf die Ausbringung folgenden Tages eingearbeitet wurde vergleiche Punkt 4 auf der Seite 3 des Prüfkataloges). Da dieser Verstoß gem. Art. 38 der VO 640/2014 als festgestellt gilt, wurde im Rahmen der Cross Compliance bei der Nitrat-Anforderung 10 „Vorgaben zur Düngerausbringung“ für diesen fahrlässigen Verstoß ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VO 640/2014).Da dieser Verstoß gem. Artikel 38, der VO 640 aus 2014, als festgestellt gilt, wurde im Rahmen der Cross Compliance bei der Nitrat-Anforderung 10 „Vorgaben zur Düngerausbringung“ für diesen fahrlässigen Verstoß ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben vergleiche Artikel 39, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Kontrolle, wonach die Einarbeitung aufgrund von einsetzendem Regen nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen sei, sowie zum Beschwerdevorbringen wird von Seiten der AMA Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, dass die geplante Einarbeitung aufgrund des einsetzenden starken Regens nicht durchgeführt werden konnte. Ein wesentlicher Punkt ist aus Sicht der AMA jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gewusst hat, dass es im Zeitraum nach der Ausbringung regnen wird. Laut dem Beschwerdevorbringen dürfte der Regen erst für später prognostiziert worden sein. Aus Sicht der AMA muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Planung der Ausbringung bzw. der Einarbeitung der Gülle nicht sorgfältig genug war und daher aufgrund der Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt die Einarbeitung nicht mehr rechtzeitig vor dem Regen abschließen konnte. Auch der Umstand, dass die Einarbeitung letztendlich erst rund 14 Tage nach der Ausbringung erfolgt ist, spricht dafür, dass von einer Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

den Erläuterungen zum § 7 des Aktionsprogrammes 2003 (Seite 16) sind Düngemittel, die nicht innerhalb einiger Stunden nach der Aufbringung in den Boden eingearbeitet werden im Falle von Regenfällen besonders anfällig für Abschwemmungen. Aus diesem Grund ist die Einarbeitung von Düngemitteln zumindest während des auf die Ausbringung folgenden Tages so wichtig. Das optimale Limit wäre vier Stunden.

den Erläuterungen zum Paragraph 7, des Aktionsprogrammes 2003 (Seite 16) sind Düngemittel, die nicht innerhalb einiger Stunden nach der Aufbringung in den Boden eingearbeitet werden im Falle von Regenfällen besonders anfällig für Abschwemmungen. Aus diesem Grund ist die Einarbeitung von Düngemitteln zumindest während des auf die Ausbringung folgenden Tages so wichtig. Das optimale Limit wäre vier Stunden. (vgl. https://info.bml.gv.at/dam/jcr:71ca0bb7-e30c-434d-896d-f19940d4bf2b/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20Begutachtungsentwurf%20AP%20Nitrat%202003%20barrierefrei.pdf)vergleiche https://info.bml.gv.at/dam/jcr:71ca0bb7-e30c-434d-896d-f19940d4bf2b/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20Begutachtungsentwurf%20AP%20Nitrat%202003%20barrierefrei.pdf) Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Zuge der Überarbeitung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung die Einarbeitungsfrist sogar noch verkürzt wurde.

§ 3Abs.

3 der ab 01.01.2023 geltenden Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung hat die Einarbeitung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbedeckenden Bewuchs möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Zuge der Überarbeitung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung die Einarbeitungsfrist sogar noch verkürzt wurde.

Paragraph 3, Absatz 3, der ab 01.01.2023 geltenden Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung hat die Einarbeitung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbedeckenden Bewuchs möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. In den Erläuterungen zum § 3 NAPV wird auf der Seite 5 dazu Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zum Paragraph 3, NAPV wird auf der Seite 5 dazu Folgendes ausgeführt: „Die Einarbeitung der genannten Düngemittel und des Klärschlamms hat möglichst innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung zu erfolgen, um gasförmige Verluste durch Ammoniakausgasung zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die maximal zulässige Einarbeitungsfrist wird insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung von 24 Stunden auf zwölf Stunden verkürzt.“ (siehe https://info.bml.gv.at/dam/jcr:07718f39-bfb6-44de-89d4-3f10a4aaf541/Erl%C3%A4uterungen%20zur%20NAPV%20(ab%201.1.2023)%20barrierefrei.pdf): Auch aus dieser Verschärfung der rechtlichen Grundlage ist ersichtlich, wie wichtig eine möglichst zeitnahe Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung ist. Abschließend wird noch festgehalten, dass einerseits kein Ansuchen auf Höhere Gewalt vom Beschwerdeführer in der AMA eingelangt ist, andererseits kann der einsetzende Regen aus Sicht der AMA auch nicht als höhere Gewalt eingestuft werden, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausbringung sehr wohl bewusst war, dass es regnen wird. Die Beschwerde vom 30.01.2023 gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2012 führt aus Sicht der AMA zu keiner Änderung der Beurteilung.“

  1. Diese „Aufbereitung XXXX , BNr. XXXX – CC-Verstoß NIT 10, AJ 2022“ wurde mit Schreiben des BVwG vom 30.01.2024, GZ. W114 2285544-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ersucht ein allfälliges entgegnendes Vorbringen ehestmöglich, längstens jedoch bis spätestens 16.02.2024 zu übermitteln.
  2. Diese „Aufbereitung römisch 40 , BNr. römisch 40 – CC-Verstoß NIT 10, AJ 2022“ wurde mit Schreiben des BVwG vom 30.01.2024, GZ. W114 2285544-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ersucht ein allfälliges entgegnendes Vorbringen ehestmöglich, längstens jedoch bis spätestens 16.02.2024 zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat jedoch von der Möglichkeit ein entgegnendes Vorbringen zu erstatten keinen Gebrauch gemacht und sich verschwiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei hat er am
  5. und 31.03.2022 auf die gegrubberten Begrünungsflächen der Feldstücke Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 9 Gülle ausgebracht. Der Beschwerdeführer musste bei einer sorgfältigen Planung vor Ausbringung der Gülle wissen, dass für den 31.03.2022 Regen prognostiziert worden war. Nachdem das Ausbringen der Gülle am 31.03.2022 abgeschlossen war, setzte Regen ein, sodass eine Einarbeitung der Gülle in den Boden nicht mehr möglich war. 1.
  6. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei hat er am
  7. und 31.03.2022 auf die gegrubberten Begrünungsflächen der Feldstücke Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 9 Gülle ausgebracht. Der Beschwerdeführer musste bei einer sorgfältigen Planung vor Ausbringung der Gülle wissen, dass für den 31.03.2022 Regen prognostiziert worden war. Nachdem das Ausbringen der Gülle am 31.03.2022 abgeschlossen war, setzte Regen ein, sodass eine Einarbeitung der Gülle in den Boden nicht mehr möglich war. 1.
  8. Am 05.04.2022 fand bei anhaltendem Regen am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Prüfbericht dieser Kontrolle wird festgehalten, dass die Vorschrift, dass die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung möglichst binnen vier Stunden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages zu erfolgen hat, nicht beachtet wurde. Die Einarbeitung war aufgrund von einsetzendem Regen nicht mehr rechtzeitig möglich. 1.
  9. Nach dem Ende der mehrtägigen Regenperiode wurde die Gülle am
  10. und 13.04 2022 eingearbeitet. 1.
  11. Am 15.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. 1.
  12. Im angefochtenen Bescheid wurden die Direktzahlungen für das Jahr 2022 um 3 % wegen des bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2022 festgestellten Cross Compliance-Verstoßes im Bereich Umwelt gegen die Vorgaben zur Düngerausbringung gekürzt.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Inkrafttreten § 242.

(1)Diese Verordnung trittParagraph 242,
(1)Diese Verordnung tritt
  1. hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
  2. November 2022 und
  3. hinsichtlich der Paragraphen 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
  4. November 2022 und
  5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
  6. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab
  7. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen. […] § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […].“ Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. […] TITEL VITITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […] Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz. […] Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt.

[…] ANHANG IIANHANG römisch zwei CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegen- stand Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5 […]“ Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, im Folgenden RL 91/676/EWG, lautet auszugsweise:Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1, im Folgenden RL 91/676/EWG, lautet auszugsweise: „Artikel 5

(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
(2)Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.
(3)In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:
  1. a)die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;
  2. b)die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.
(4)Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:
  1. a)die Maßnahmen nach Anhang III;
  2. a)die Maßnahmen nach Anhang römisch drei;
  3. b)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.
  4. b)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang römisch drei ersetzt wurden.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.
(6)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann. Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Messstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.
(7)Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, idF BGBl II Nr. 385/2017 (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2017; NAPV 2017), lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017, (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2017; NAPV 2017), lautet auszugsweise: „Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 7. […]Paragraph 7, […]

(4)Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance (CC) im Jahr 2022. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Art. 93VO (EU) 1306/2013 die in Anhang II dieser VO aufgeführten Vorschriften.

Teil der Cross Compliance sind somit

Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch die mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2017 umgesetzt wurden. In § 7 Abs. 4 NAPV 2017 wird die Einarbeitung von ausgebrachter Gülle möglichst binnen vier Stunden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages vorgeschrieben.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 93

, VO (EU) 1306 aus 2013, die in Anhang römisch zwei dieser VO aufgeführten Vorschriften. Teil der Cross Compliance sind somit

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch die mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2017 umgesetzt wurden. In Paragraph 7, Absatz 4, NAPV 2017 wird die Einarbeitung von ausgebrachter Gülle möglichst binnen vier Stunden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat diese Einarbeitungsfrist nicht eingehalten. Er hätte die am 30.03.2022 ausgebrachte Gülle spätestens am darauf folgenden Tag einarbeiten müssen, und die am 31.03.2022 ausgebrachte Gülle hätte spätestens am 01.04.2022 eingearbeitet werden müssen. Die tatsächliche Einarbeitung erfolgte jedoch erst am 12. bzw. 13.04.2022. Der Beschwerdeführer hat somit gegen eine CC-Bestimmung verstoßen, sodass

Art. 91

und 97 VO (EU) 1306/2013 eine Verwaltungssanktion zu verhängen war.

Art 39Abs.

1 VO (EU) 640/2014 führt der festgestellte Verstoß bei Fahrlässigkeit des Begünstigten in der Regel zu einer Kürzung von 3 % der gewährten Direktzahlungen, was die AMA auch vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat diese Einarbeitungsfrist nicht eingehalten. Er hätte die am 30.03.2022 ausgebrachte Gülle spätestens am darauf folgenden Tag einarbeiten müssen, und die am 31.03.2022 ausgebrachte Gülle hätte spätestens am 01.04.2022 eingearbeitet werden müssen. Die tatsächliche Einarbeitung erfolgte jedoch erst am 12. bzw. 13.04.2022. Der Beschwerdeführer hat somit gegen eine CC-Bestimmung verstoßen, sodass

Artikel 91

und 97 VO (EU) 1306 aus 2013, eine Verwaltungssanktion zu verhängen war.

Artikel 39

, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, führt der festgestellte Verstoß bei Fahrlässigkeit des Begünstigten in der Regel zu einer Kürzung von 3 % der gewährten Direktzahlungen, was die AMA auch vorgenommen hat. Vom Beschwerdeführer wird aber bestritten, dass der Verstoß auf eine ihm anzulastende Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Der einsetzende Regen sei ein Fall höherer Gewalt. Dazu ist auf Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 hinzuweisen, der beispielhafte Fälle von höherer Gewalt wie Tod des Begünstigten oder eine schwere Naturkatastrophe anführt. Nur Regen allein ist kein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Art. 2 Abs. 2 leg.cit. Vom Beschwerdeführer wird aber bestritten, dass der Verstoß auf eine ihm anzulastende Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Der einsetzende Regen sei ein Fall höherer Gewalt. Dazu ist auf Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, hinzuweisen, der beispielhafte Fälle von höherer Gewalt wie Tod des Begünstigten oder eine schwere Naturkatastrophe anführt. Nur Regen allein ist kein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, leg.cit. Dem Beschwerdeführer musste bei einer sorgfältigen Planung aber vor Ausbringung der Gülle die Wetterprognose für den 31.03.2022 bekannt sein. Bei der Planung für die am 31.03.2022 vorzunehmenden Arbeiten hätte er daher die Möglichkeit in Betracht ziehen können und auch müssen, dass Regen einsetzen wird und er nach der Ausbringung die geplante Einarbeitung der Gülle nicht zur Gänze durchführen können wird. Alternativ hätte er, bevor er die Gülle am 31.03. ausbringt, zuerst die schon am Vortag ausgebrachte Gülle einarbeiten können. Damit hätte er sichergestellt, dass diese Arbeit, die zur Verhinderung eines Cross Compliance-Verstoßes unbedingt erforderlich war, auch erledigt gewesen wäre. Dann hätte er nach Beobachtung der Wetterverhältnisse besser abschätzen können, ob sich das Ausbringen und die Einarbeitung der restlichen Gülle vor dem zu erwartenden Regen auch zeitlich ausgeht. Indem der Beschwerdeführer sich entschied, zuerst die Gülle auszubringen und erst dann mit der Einarbeitung zu beginnen, ist er das vermeidbare Risiko eingegangen, dass der prognostizierte Regen die Einarbeitung verhindert. Damit hat der Beschwerdeführer aber zumindest leicht fahrlässig gehandelt, sodass ihm auch der Cross Compliance-Verstoß anzulasten ist. Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass hinsichtlich des festgestellten Cross Compliance-Verstoßes von Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers und bei dem von der AMA verfügten Kürzungssatz im Ausmaß von 3 % von einem rechtskonformen Vorgehen der AMA auszugehen ist und daher das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285544.1.00

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