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{'item': 'W127 2281683-1'}

Obsah (9)§ 3Artikel 130Artikel 131§ 6§ 40§ 9§ 28§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW127 2281683-1 Spruch, W127 2281683-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

UVP-G 2000 zu unterziehen ist:gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.10.2023, GZ: IVe-415-10/2022-61, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Reststoffverwertungsanlage sowie Verschiebung von Parkplätzen“ der Firma römisch 40 AG in römisch 40 , Vorarlberg, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-G 2000 zu unterziehen ist: A) Den Beschwerden wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde

§ 3Abs.

7, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Z 2 lit. c, Z 4 lit. a und Z 21 lit. c des Anhangs 1 und § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 gestützt auf die von der Firma XXXX AG [in der Folge: mitbeteiligte Partei] vorgelegten Plan-und Beschreibungsunterlagen vom 08.03.2023 sowie 15.06.2023 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben „Reststoffverwertungsanlage sowie Verschiebung von Parkplätzen“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid wurde

Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera c,, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 21, Litera c, des Anhangs 1 und Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 gestützt auf die von der Firma römisch 40 AG [in der Folge: mitbeteiligte Partei] vorgelegten Plan-und Beschreibungsunterlagen vom 08.03.2023 sowie 15.06.2023 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben „Reststoffverwertungsanlage sowie Verschiebung von Parkplätzen“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Die Vorarlberger Landesregierung [in der Folge: belangte Behörde] ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: „Die XXXX AG beabsichtigt auf ihrem Betriebsgelände, konkret auf GST- XXXX , GB XXXX XXXX , ein thermisches Reststoffkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 34,8 MW zu errichten und dieses mit Biomasse sowie nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von max. 34 650 t/a bzw. 98,5 t/d zu betreiben. Die Positionierung des neuen Kraftwerkes ist am Bestandsparkplatz vor dem Verwaltungsgebäude geplant, wobei die bestehenden 143 Stellplätze in ihrer Lage Richtung XXXX Straße verschoben und um 8 Stellplätze erweitert werden sollen. Die für den Parkplatz benötigte Fläche beträgt dabei 3307 m². „Die römisch 40 AG beabsichtigt auf ihrem Betriebsgelände, konkret auf GST- römisch 40 , GB römisch 40 römisch 40 , ein thermisches Reststoffkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 34,8 MW zu errichten und dieses mit Biomasse sowie nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von max. 34 650 t/a bzw. 98,5 t/d zu betreiben. Die Positionierung des neuen Kraftwerkes ist am Bestandsparkplatz vor dem Verwaltungsgebäude geplant, wobei die bestehenden 143 Stellplätze in ihrer Lage Richtung römisch 40 Straße verschoben und um 8 Stellplätze erweitert werden sollen. Die für den Parkplatz benötigte Fläche beträgt dabei 3307 m². Bei dem geplanten thermischen Reststoffkraftwerk handelt es sich um eine Wasserrohr-Kesselanlage mit integrierter stationärer Wirbelschicht. Die Umwandlung der thermischen Energie in elektrische Energie erfolgt mittels einer Entnahme-Gegendruckturbine und ergibt eine Brennstoffwärmeleistung von ca. 34,8 MW. Als Brennstoffe kommen Biomasse, welche nicht als Abfall iSd AWG 2002 anzusehen ist (Frischholz, Waldhackgut und Faserschlämme aus eigener Produktion), sowie nicht gefährliche Abfälle in Form von Papierrejekten aus eigener Produktion und aufbereiteten Kunststoffabfällen zum Einsatz. Die Menge an zu verbrennenden nicht gefährlichen Abfällen soll 34.650 t/a bzw. 98,5 t/d nicht überschreiten. Durch mehrere Verwiegungsvorgänge über eichfähige Waagen soll dies sichergestellt werden. Sämtliche Brennstoffanlieferungen werden zunächst über eine eichfähige LKW-Brückenwaage abgewogen. Die Brennstoffe werden anschließend in einem in zwei separate Lagerbereiche unterteilten Brennstoffbunker (Kapazität in Summe ca. 2.500 m³) eingelagert. Mittels eichfähigem Brückenkran werden die Brennstoffe in zwei unmittelbar vor der Brennkammer angeordnete Tagesbehälter eingebracht. Diese sind auf Wiegezellen gelagert. Aus den beiden Tagesbehältern werden die Brennstoffe über Austrageschnecken, Transportschnecken und Dosierförderbänder in die Brennkammer verbracht. Dabei wird eine Linie mit Biomasse beschickt. Die zweite Linie wird mit den anderen genannten nicht gefährlichen Abfällen beschickt. Weiters wird ein Kontrollsystem eingerichtet, welches bei Erreichen der bewilligten Schwellenwerte eine automatische Umstellung auf Biomasse vornimmt. Durch die eichfähige LKW-Brückenwaage, den eichfähigen Brückenkran sowie die auf Wiegezellen gelagerten Tagesbehälter besteht die technische Möglichkeit die Menge an nicht gefährlichen Abfällen zu kontrollieren und die Einhaltung der Schwellenwerte zu gewährleisten. Die Behandlungsanlage ist in der beantragten Form aus abfalltechnischer Sicht dazu geeignet, die beantragte Menge an Abfällen thermisch zu behandeln. Durch die Möglichkeit, neben den nicht gefährlichen Abfällen auch andere Brennstoffe, welche keine Abfälle iSd AWG 2002 darstellen (hier: Biomasse), zu verbrennen, ist aus technischer Sicht die Möglichkeit gegeben, die Behandlungsanlage im Volllastbetrieb zu betreiben. Am Standort der XXXX AG befinden sich derzeit zwei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.12.2010, Zl. XXXX , genehmigte Gaskessel zur Erzeugung von Sattdampf mit einer Leistung von je 25 t/h in Betrieb. Die maximale Brennstoffwärmeleistung beträgt etwa 35 MW. Durch die Integration eines Überhitzers mit einer Leistung von etwa 3,15 MW ergibt sich eine maximale Brennstoffwärmeleistung von ca. 38 MW. Das geplante Reststoffkraftwerk soll diese beiden Gaskessel künftig ersetzen. Bei der bestehenden Gaskesselanlage handelt es ich um eine vom geplanten Reststoffkraftwerk in räumlicher, sachlicher und funktionaler Hinsicht verschiedene Anlage, die unabhängig von ersterer betriebsfähig ist. Nach Errichtung des Reststoffkraftwerkes werden die beiden Gaskessel nur mehr als Ausfallreserve dienen, um bei Ausfällen des Reststoffkessels die zur Verbrennung notwendige Temperatur im Brennraum zu erreichen. Dazu soll unter ständiger Beaufsichtigung eine vollautomatische Steuerung die Gaskesselanlage nur dann hochfahren, wenn Ausfälle im Reststoffkessel auftreten. Ein gleichzeitiger Betrieb wird durch die vollautomatische Steuerung ausgeschlossen und wird somit auch die Brennstoffwärmeleistung des Reststoffkraftwerkes von 34,8 MW nicht überschritten. Nach Errichtung und laufstabiler Inbetriebnahme des Reststoffkraftwerkes werden die beiden Gaskessel nacheinander in das verfahrensgegenständliche Kraftwerksgebäude übersiedelt.Am Standort der römisch 40 AG befinden sich derzeit zwei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.12.2010, Zl. römisch 40 , genehmigte Gaskessel zur Erzeugung von Sattdampf mit einer Leistung von je 25 t/h in Betrieb. Die maximale Brennstoffwärmeleistung beträgt etwa 35 MW. Durch die Integration eines Überhitzers mit einer Leistung von etwa 3,15 MW ergibt sich eine maximale Brennstoffwärmeleistung von ca. 38 MW. Das geplante Reststoffkraftwerk soll diese beiden Gaskessel künftig ersetzen. Bei der bestehenden Gaskesselanlage handelt es ich um eine vom geplanten Reststoffkraftwerk in räumlicher, sachlicher und funktionaler Hinsicht verschiedene Anlage, die unabhängig von ersterer betriebsfähig ist. Nach Errichtung des Reststoffkraftwerkes werden die beiden Gaskessel nur mehr als Ausfallreserve dienen, um bei Ausfällen des Reststoffkessels die zur Verbrennung notwendige Temperatur im Brennraum zu erreichen. Dazu soll unter ständiger Beaufsichtigung eine vollautomatische Steuerung die Gaskesselanlage nur dann hochfahren, wenn Ausfälle im Reststoffkessel auftreten. Ein gleichzeitiger Betrieb wird durch die vollautomatische Steuerung ausgeschlossen und wird somit auch die Brennstoffwärmeleistung des Reststoffkraftwerkes von 34,8 MW nicht überschritten. Nach Errichtung und laufstabiler Inbetriebnahme des Reststoffkraftwerkes werden die beiden Gaskessel nacheinander in das verfahrensgegenständliche Kraftwerksgebäude übersiedelt. Im räumlichen Umfeld des beantragten Vorhabens befinden sich die folgenden gleichartigen Vorhaben anderer Betreiber: - Die Abfallbehandlungsanlage des Unternehmens XXXX , XXXX , XXXX , mit einer genehmigten Kapazität von 27.794,4 t/a und 88,8 t/d an nicht gefährlichen Abfällen sowie- Die Abfallbehandlungsanlage des Unternehmens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mit einer genehmigten Kapazität von 27.794,4 t/a und 88,8 t/d an nicht gefährlichen Abfällen sowie - die Abfallbehandlungsanlage des Unternehmens XXXX , XXXX , XXXX , mit einer genehmigten Kapazität von 350.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen.- die Abfallbehandlungsanlage des Unternehmens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mit einer genehmigten Kapazität von 350.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen. Die Errichtung des Reststoffkraftwerkes ist auf dem Bestandsparkplatz vor dem Verwaltungsgebäude der XXXX AG geplant. Dazu werden die bestehenden 143 Freiflächen-Stellplätze in ihrer Lage Richtung XXXX Straße verschoben und um acht Stellplätze erweitert. Für die Parkplätze wird eine Fläche von gesamt 3.307 m2 in Anspruch genommen.Die Errichtung des Reststoffkraftwerkes ist auf dem Bestandsparkplatz vor dem Verwaltungsgebäude der römisch 40 AG geplant. Dazu werden die bestehenden 143 Freiflächen-Stellplätze in ihrer Lage Richtung römisch 40 Straße verschoben und um acht Stellplätze erweitert. Für die Parkplätze wird eine Fläche von gesamt 3.307 m2 in Anspruch genommen. Diese Fläche setzt sich zusammen aus 1.634 m2 asphaltierter Zufahrtsfläche und 1.673 m2 Stellfläche mit Rasengitter.“ In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus: Zu Z 2 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000: Zu Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 UVP-G 2000: Die beantragte Kapazität an zu behandelnden nicht gefährlichen Abfällen liege mit 34 650 t/a knapp unterhalb des Schwellenwertes. Nach den Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des abfalltechnischen Sachverständigen könne durch die in den Projektunterlagen beschriebenen technischen Maßnahmen gewährleistet werden, dass die beantragten Kapazitäten eingehalten würden und durch die Verwaltungsbehörde überprüft werden könnten. Der Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sei somit nicht erfüllt. Die beantragte Kapazität an zu behandelnden nicht gefährlichen Abfällen liege mit 34 650 t/a knapp unterhalb des Schwellenwertes. Nach den Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des abfalltechnischen Sachverständigen könne durch die in den Projektunterlagen beschriebenen technischen Maßnahmen gewährleistet werden, dass die beantragten Kapazitäten eingehalten würden und durch die Verwaltungsbehörde überprüft werden könnten. Der Tatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sei somit nicht erfüllt. Die belangte Behörde führte eine Einzelfallprüfung durch, da das geplante Vorhaben hinsichtlich des Vorhabenstyps „sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen“ mit zwei gleichartigen Vorhaben anderer Betreiber ( XXXX und XXXX ) jeweils den gesetzlichen Schwellenwert erreiche. Im Zuge dieser Einzelfallprüfung wurden Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, Abfallwirtschaft, Lufthygiene, Lärmtechnik, Naturschutz, Raumplanung und Gewässerschutz eingeholt. Des weiteren wurden Gutachten des Bundesdenkmalamtes zu möglichen Auswirkungen auf Sach-und Kulturgüter und der Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten zu möglichen Auswirkungen auf das Klima eingeholt.Die belangte Behörde führte eine Einzelfallprüfung durch, da das geplante Vorhaben hinsichtlich des Vorhabenstyps „sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen“ mit zwei gleichartigen Vorhaben anderer Betreiber ( römisch 40 und römisch 40 ) jeweils den gesetzlichen Schwellenwert erreiche. Im Zuge dieser Einzelfallprüfung wurden Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, Abfallwirtschaft, Lufthygiene, Lärmtechnik, Naturschutz, Raumplanung und Gewässerschutz eingeholt. Des weiteren wurden Gutachten des Bundesdenkmalamtes zu möglichen Auswirkungen auf Sach-und Kulturgüter und der Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten zu möglichen Auswirkungen auf das Klima eingeholt. Da sämtliche Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen seien, dass durch das geplante Vorhaben sowie die angeführten gleichartigen bestehenden Anlagen nicht aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 hinsichtlich der Z 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.Da sämtliche Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen seien, dass durch das geplante Vorhaben sowie die angeführten gleichartigen bestehenden Anlagen nicht aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hinsichtlich der Ziffer 2, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei. Zu Z 4 des Anhanges 1 UVP-G 2000: Zu Ziffer 4, des Anhanges 1 UVP-G 2000: Die belangte Behörde führte aus, dass das gegenständliche Vorhaben die Errichtung eines Reststoffkraftwerkes mit thermischer Behandlung und einer Brennstoffwärmeleistung von 34,8 MW vorsehe. Da das geplante Vorhaben weder in einem Schutzgebiet der Kategorie C noch der Kategorie D des Anhangs 2 UVP-G 2000 liege, sei lediglich die Z 4 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 näher zu prüfen gewesen. Da beim geplanten Reststoffkraftwerk erstmalig Abfälle zur Erzeugung von Energie eingesetzt würden, handle es sich um ein Neuvorhaben im Sinne des UVP-G 2000. Der Schwellenwert von 200 MW durch das geplante Reststoffkraftwerk werde deutlich unterschritten, der Tatbestand der Z 4 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 werde daher nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 sei im Hinblick auf das Vorhaben als thermisches Kraftwerk bzw. Feuerungsanlage nicht durchzuführen, da das geplante Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von knapp 35 MW deutlich unterhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 25 % des Schwellenwertes (= 50 MW) liege. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Die belangte Behörde führte aus, dass das gegenständliche Vorhaben die Errichtung eines Reststoffkraftwerkes mit thermischer Behandlung und einer Brennstoffwärmeleistung von 34,8 MW vorsehe. Da das geplante Vorhaben weder in einem Schutzgebiet der Kategorie C noch der Kategorie D des Anhangs 2 UVP-G 2000 liege, sei lediglich die Ziffer 4, Litera a, des Anhangs 1 UVP-G 2000 näher zu prüfen gewesen. Da beim geplanten Reststoffkraftwerk erstmalig Abfälle zur Erzeugung von Energie eingesetzt würden, handle es sich um ein Neuvorhaben im Sinne des UVP-G 2000. Der Schwellenwert von 200 MW durch das geplante Reststoffkraftwerk werde deutlich unterschritten, der Tatbestand der Ziffer 4, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 werde daher nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei im Hinblick auf das Vorhaben als thermisches Kraftwerk bzw. Feuerungsanlage nicht durchzuführen, da das geplante Vorhaben mit einer Brennstoffwärmeleistung von knapp 35 MW deutlich unterhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 25 % des Schwellenwertes (= 50 MW) liege. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zu Z 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000:Zu Ziffer 21, des Anhanges 1 UVP-G 2000: Die belangte Behörde führte aus, dass aufgrund der Verlegung der Parkplätze eine Fläche von insgesamt 0,33 ha in Anspruch genommen werde. Damit werde der Schwellenwert von 1 ha

Z 21 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 deutlich unterschritten. Da die Anwendung der Kumulierungsprüfung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, resultiere auch aus Z 21 des Anhangs 1 keine UVP-Pflicht. Auch bei Heranziehung der Z 21 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 („der Vollständigkeit halber“) liege die geplante Zahl der Freiflächenparkplätze mit 143 Stellplätze deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 1500 Stellplätzen. Eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei nicht durchzuführen, da auch die Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes (375 Stellplätze) deutlich unterschritten werde. Es bestehe daher im Ergebnis keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der geplanten Errichtung der Parkplätze.Die belangte Behörde führte aus, dass aufgrund der Verlegung der Parkplätze eine Fläche von insgesamt 0,33 ha in Anspruch genommen werde. Damit werde der Schwellenwert von 1 ha

Ziffer 21, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000 deutlich unterschritten. Da die Anwendung der Kumulierungsprüfung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, resultiere auch aus Ziffer 21, des Anhangs 1 keine UVP-Pflicht. Auch bei Heranziehung der Ziffer 21, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 („der Vollständigkeit halber“) liege die geplante Zahl der Freiflächenparkplätze mit 143 Stellplätze deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 1500 Stellplätzen. Eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei nicht durchzuführen, da auch die Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes (375 Stellplätze) deutlich unterschritten werde. Es bestehe daher im Ergebnis keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der geplanten Errichtung der Parkplätze.

  1. Hiegegen wurden Beschwerden von 38 Nachbarn/Nachbarinnen und der Nachbargemeinde XXXX eingebracht.
  2. Hiegegen wurden Beschwerden von 38 Nachbarn/Nachbarinnen und der Nachbargemeinde römisch 40 eingebracht. Zusammengefasst wurden in den Beschwerden Auswirkungen auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima befürchtet. Folgende Beschwerdegründe wurden vorgebracht: ● erhöhte Konzentration von Luftschadstoffen, Feinstaubbelastung durch Dampfausstoß; ● Zweifel an der Kategorisierung der Papierfaserschlämme als Biomasse, insbesondere aufgrund hoher Konzentrationen von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen PFAS, auch in Verbindung mit deren Verbrennungstemperatur; noch keine Klärung, ob Papierfaserschlamm als Abfall im Sinne des AWG zu qualifizieren sei; Verweis auf anhängiges Feststellungsverfahren nach dem AWG; ● keine hinreichende Berücksichtigung der klimatischen Besonderheiten, insbesondere der Inversion- und Westwindlage; Nichteinholung eines meteorologischen Gutachtens; ergänzungsbedürftiges lufthygienisches Gutachten; ● keine hinreichende Berücksichtigung des dichtbesiedelten Siedlungsgebietes und des in unmittelbarer Nähe liegenden Luftsanierungsgebietes XXXX ; keine hinreichende Berücksichtigung des dichtbesiedelten Siedlungsgebietes und des in unmittelbarer Nähe liegenden Luftsanierungsgebietes römisch 40 ; ● keine näheren Angaben hinsichtlich des Bezuges und der diesbezüglichen Auswirkungen von in die Verbrennung miteinbezogenem Waldhackgut; ● vermehrte Geruchsbelästigung; ● fehlendes Gutachten wegen Trinkwasserqualität – beispielsweise Trinkwasserbrunnen XXXX ; fehlendes Gutachten wegen Trinkwasserqualität – beispielsweise Trinkwasserbrunnen römisch 40 ; ● fehlendes humanmedizinisches Gutachten; ● Absicherung gegen mögliche Fehlfunktion bei Verbrennungsanlage nicht dargelegt; keine Thematisierung der Explosionsgefahr; ● Verlegung des Parkplatzes in Richtung Norden – keine Baulandwidmung am Grundstück, Eintragung im Vorarlberger Biotopkataster, Streuwiese; ● Zweifel an den Angaben zu den Lkw-Fahrten; keine Berücksichtigung der Tunnelöffnung Ambergtunnel und der A14; ● keine Alternativenprüfung; ● Nichtbeachtung der Stellungnahme zum Naturschutz; ● Verminderung der Wertanlagen (Immobilien); ● Beeinträchtigung der Naherholungsanlagen und Anlagen des Fischzuchtvereins; ● langfristige Auswirkungen auf den Klimawandel; ● keine Prüfung der Auswirkungen im Zuge der Kumulation mit folgenden Betrieben: Deponie XXXX , Kehrrichtverbrennungsanlage XXXX , XXXX GmbH, Fernwärme XXXX sowie XXXX . keine Prüfung der Auswirkungen im Zuge der Kumulation mit folgenden Betrieben: Deponie römisch 40 , Kehrrichtverbrennungsanlage römisch 40 , römisch 40 GmbH, Fernwärme römisch 40 sowie römisch 40 .
  3. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. In der Beschwerdebeantwortung vom 30.01.2024 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass ein Großteil der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Beschwerdegründe keine möglichen negativen Auswirkungen, die aufgrund einer Kumulation der Auswirkungen gleichartiger Vorhaben entstehen könnten, sondern „klassische“ Einwände aus dem Anlagengenehmigungsverfahren betreffen würde, die dort zu prüfen seien. Die belangte Behörde habe ein umfangreiches und vollständiges UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt. Hinsichtlich des Untersuchungsgegenstandes sei festzuhalten, dass im Rahmen der Kumulationsprüfung des UVP-Feststellungsverfahren lediglich „gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende“ Vorhaben zu berücksichtigen seien. Als „gleichartig“ seien nach der Judikatur Projekte anzusehen, die aufgrund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte soweit vergleichbar sind, dass eine Subsumtion unter einen Schwellenwert des Anhangs 1 des UVP-G 2000 möglich sei. Maßgeblich sei, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass für die Kumulationsprüfung ausschließlich die (weiter entfernten) AWG-Anlagen von XXXX und XXXX in Frage kommen würden, nicht aber die nähere gewerbliche Betriebsanlage der XXXX GmbH sowie die Deponie XXXX , da Deponien einem anderen UVP-Tatbestand unterliegen würden und von den Auswirkungen her auch nicht mit sonstigen AWG-Behandlungsanlagen vergleichbar seien. Dieser Untersuchungsrahmen sei daher korrekterweise sowohl den Beurteilungen der Amtssachverständigen als auch der abschließenden Bewertung durch die belangte Behörde zugrunde gelegen.
  5. In der Beschwerdebeantwortung vom 30.01.2024 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass ein Großteil der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Beschwerdegründe keine möglichen negativen Auswirkungen, die aufgrund einer Kumulation der Auswirkungen gleichartiger Vorhaben entstehen könnten, sondern „klassische“ Einwände aus dem Anlagengenehmigungsverfahren betreffen würde, die dort zu prüfen seien. Die belangte Behörde habe ein umfangreiches und vollständiges UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt. Hinsichtlich des Untersuchungsgegenstandes sei festzuhalten, dass im Rahmen der Kumulationsprüfung des UVP-Feststellungsverfahren lediglich „gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende“ Vorhaben zu berücksichtigen seien. Als „gleichartig“ seien nach der Judikatur Projekte anzusehen, die aufgrund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte soweit vergleichbar sind, dass eine Subsumtion unter einen Schwellenwert des Anhangs 1 des UVP-G 2000 möglich sei. Maßgeblich sei, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass für die Kumulationsprüfung ausschließlich die (weiter entfernten) AWG-Anlagen von römisch 40 und römisch 40 in Frage kommen würden, nicht aber die nähere gewerbliche Betriebsanlage der römisch 40 GmbH sowie die Deponie römisch 40 , da Deponien einem anderen UVP-Tatbestand unterliegen würden und von den Auswirkungen her auch nicht mit sonstigen AWG-Behandlungsanlagen vergleichbar seien. Dieser Untersuchungsrahmen sei daher korrekterweise sowohl den Beurteilungen der Amtssachverständigen als auch der abschließenden Bewertung durch die belangte Behörde zugrunde gelegen. Entsprechend § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 seien im für die Einzelfallprüfung des UVP-Feststellungsverfahrens erforderlichen Ausmaß Merkmale, Standort sowie die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ausreichend berücksichtigt worden und dem folgend eine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt worden.Entsprechend Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 seien im für die Einzelfallprüfung des UVP-Feststellungsverfahrens erforderlichen Ausmaß Merkmale, Standort sowie die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ausreichend berücksichtigt worden und dem folgend eine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt worden. Von den beschwerdeführenden Parteien seien lediglich befürchtete Auswirkungen der geplanten Anlage selbst vorgebracht worden. Negative Einflüsse auf die Umwelt, die ausschließlich vom eingereichten Vorhaben alleine hervorgerufen würden und „in keinster Weise“ auf das Zusammenwirken mit anderen Projekt zurückzuführen seien, müssten bei der Entscheidung über die UVP Pflicht unbeachtet bleiben. Erst bei der behördlichen Entscheidung über die Genehmigung sei darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden könnten. Nach einer Auflistung jener Beschwerdegründe der beschwerdeführenden Parteien, auf die nicht näher einzugehen sei, weil diese nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens seien, machte die mitbeteiligte Partei Angaben zu den Punkten „Keine Überschreitung der Mengenschwelle und keine Vermischung mit Nicht-Abfall“, „Keine Gefährdung durch sich überlagernde Luftschadstoffe“, „Keine Gefährdung durch kumulierende Verkehrsemissionen“ sowie „Keine unzumutbare Geruchsbelästigung durch kumulative Effekte“ in Hinblick auf andere gleichartige Anlagen ( XXXX und XXXX ).Nach einer Auflistung jener Beschwerdegründe der beschwerdeführenden Parteien, auf die nicht näher einzugehen sei, weil diese nicht Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens seien, machte die mitbeteiligte Partei Angaben zu den Punkten „Keine Überschreitung der Mengenschwelle und keine Vermischung mit Nicht-Abfall“, „Keine Gefährdung durch sich überlagernde Luftschadstoffe“, „Keine Gefährdung durch kumulierende Verkehrsemissionen“ sowie „Keine unzumutbare Geruchsbelästigung durch kumulative Effekte“ in Hinblick auf andere gleichartige Anlagen ( römisch 40 und römisch 40 ). Darüber hinaus wurde die Befugnis der Gemeinde XXXX zur Erhebung einer Beschwerde im UVP-Feststellungsverfahren bezweifelt.Darüber hinaus wurde die Befugnis der Gemeinde römisch 40 zur Erhebung einer Beschwerde im UVP-Feststellungsverfahren bezweifelt.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab, dass durch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109-13) keine Änderung eingetreten sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass bei der Frage der Überschreitung des Schwellenwerts nur gleichartige Vorhaben im Sinne der Anhangs 1 zu berücksichtigen seien. Dies sei auch deshalb nur so zu verstehen, da man bei anderen Vorhabenstypen mangels Vergleichbarkeit der Schwellenwerte keine Zusammenrechnung vornehmen könne. Um zu eruieren, ob der UVP-Schwellenwert durch das Zusammenzählen gleichartiger Vorhaben erreicht werde, sei zu prüfen, ob sich die Umweltauswirkungen dieser Vorhaben überschneiden – und ob somit tatsächlich von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen sei. Sofern keine relevanten Überschneidungen dieser Umweltauswirkungen festgestellt werden könnten, bestehe aber keine Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und einer Berücksichtigung anderer Vorhaben, deren Miteinbeziehung sodann schutzgutbezogen zu erfolgen hätte. Angemerkt werde an dieser Stelle, dass der Verwaltungsgerichtshof hier auch nur von Vorhaben spreche und nicht jegliche „menschliche Tätigkeit“ gemeint haben könne. Für das gegenständliche Vorhaben bedeute dies, dass in einem ersten Schritt geprüft werden müsse, ob es überhaupt andere gleichartige Vorhaben in der Nähe gebe, mit denen das gegenständliche Vorhaben überhaupt erst den UVP-Schwellenwert erreichen könne. Wie im bekämpften Bescheid dargelegt gebe es in näherer Umgebung die Unternehmen XXXX und XXXX , die als gleichartige Vorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 identifiziert werden könnten. Aus der luft- und lärmtechnischen Beurteilung der Sachverständigen im behördlichen Verfahren gehe klar hervor, dass eine Miteinbeziehung der Auswirkungen dieser Unternehmen im gegenständlichen Verfahren zu keinen kumulativen, sich überschneidenden Auswirkungen führe. Es fehle de facto am räumlichen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der Vorhaben der XXXX und XXXX . Da der UVP-Schwellenwert daher nicht überschritten werde, ist eine Überprüfung, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nicht durchzuführen. Man sei der Ansicht, dass man bei der Prüfung des gegenständlichen Vorhabens gar nicht erst zur Erheblichkeitsprüfung gelange: Daher sei keine Einzelfallprüfung im engeren Sinn durchzuführen, in der auf etwaige Auswirkungen anderer Vorhaben eingegangen werden müsste. Die diesbezüglichen ASV-Gutachten aus dem Feststellungsverfahren würden nur diesen Schluss zulassen.Für das gegenständliche Vorhaben bedeute dies, dass in einem ersten Schritt geprüft werden müsse, ob es überhaupt andere gleichartige Vorhaben in der Nähe gebe, mit denen das gegenständliche Vorhaben überhaupt erst den UVP-Schwellenwert erreichen könne. Wie im bekämpften Bescheid dargelegt gebe es in näherer Umgebung die Unternehmen römisch 40 und römisch 40 , die als gleichartige Vorhaben im Sinne des Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 identifiziert werden könnten. Aus der luft- und lärmtechnischen Beurteilung der Sachverständigen im behördlichen Verfahren gehe klar hervor, dass eine Miteinbeziehung der Auswirkungen dieser Unternehmen im gegenständlichen Verfahren zu keinen kumulativen, sich überschneidenden Auswirkungen führe. Es fehle de facto am räumlichen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und der Vorhaben der römisch 40 und römisch 40 . Da der UVP-Schwellenwert daher nicht überschritten werde, ist eine Überprüfung, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nicht durchzuführen. Man sei der Ansicht, dass man bei der Prüfung des gegenständlichen Vorhabens gar nicht erst zur Erheblichkeitsprüfung gelange: Daher sei keine Einzelfallprüfung im engeren Sinn durchzuführen, in der auf etwaige Auswirkungen anderer Vorhaben eingegangen werden müsste. Die diesbezüglichen ASV-Gutachten aus dem Feststellungsverfahren würden nur diesen Schluss zulassen. Die mitbeteiligte Partei führte weiter aus, dass selbst bei Durchführung einer Einzelfallprüfung im engeren Sinn eine schutzgutbezogene Miteinbeziehung von anderen Vorhaben zu keiner UVP-Pflicht führen würde. Sie gehe davon aus, dass die Beurteilung der Zusatzbelastung auf Basis der Betrachtung der Gesamtbelastung erfolgen könne. Diesbezüglich habe gegenständlich bereits festgestellt werden können, dass keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei, weshalb in der Folge auch davon ausgegangen werden könne, dass keine relevante Schutzgutbeeinträchtigung vorliege: Vielmehr würden sich die Auswirkungen noch weit unter den jeweils einschlägigen Grenzwerten befinden. Dies sei auch bereits von fachkundigen Sachverständigen im materienrechtlichen Verfahren vor der AWG-Behörde bestätigt worden. Dabei hätten sich die Gutachten mit der Frage der Ist-Situation, der durch das geplante Vorhaben bedingten zusätzlichen Emissionen und der Gesamtsituation auseinandergesetzt. Insbesondere sei vom beauftragten Gutachter für Humanmedizin unter Zugrundelegung der technischen Gutachten ausgeführt worden, dass sich durch das gegenständliche Vorhaben keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallemissionen oder Luftschadstoffe ergeben hätten. Diese fachliche Schlussfolgerung führe dazu, dass auch aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 gab eine beschwerdeführende Partei, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Äußerung in Ergänzung zur Beschwerde ab. Unter dem Punkt „Zur Kumulierung der Auswirkung“ nahm die beschwerdeführende Partei auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21
  8. 2023, Ra 2023/04/0109, Bezug. Die Einzelfallprüfung sei durch die zu restriktive Auslegung der Wendungen des räumlichen Zusammenhanges sowie jener der gleichartigen Vorhaben nicht umfassend genug erfolgt. Weiters sei das abfallrechtliche Feststellungsverfahren für gegenständliches Projekt wesentlich, da es zu einer deutlichen Überschreitung des Schwellenwertes der Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Falle der Qualifikation der Faserschlämme als Abfall kommen würde. Darüber hinaus bestehe aufgrund des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen dem gegenständlichen Reststoffkraftwerk und dem Bestand der Bestandsgaskesselanlagen sowie des Vorhabensbegriffes des § 2 UVP-G 2000 ein einheitliches Gesamtvorhaben. Daraus ergebe sich jedoch eine Überschreitung der Bagatellgrenze des Schwellenwertes der Z 4 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und hätte auch diesbezüglich eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen.Unter dem Punkt „Zur Kumulierung der Auswirkung“ nahm die beschwerdeführende Partei auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21
  9. 2023, Ra 2023/04/0109, Bezug. Die Einzelfallprüfung sei durch die zu restriktive Auslegung der Wendungen des räumlichen Zusammenhanges sowie jener der gleichartigen Vorhaben nicht umfassend genug erfolgt. Weiters sei das abfallrechtliche Feststellungsverfahren für gegenständliches Projekt wesentlich, da es zu einer deutlichen Überschreitung des Schwellenwertes der Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Falle der Qualifikation der Faserschlämme als Abfall kommen würde. Darüber hinaus bestehe aufgrund des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen dem gegenständlichen Reststoffkraftwerk und dem Bestand der Bestandsgaskesselanlagen sowie des Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, UVP-G 2000 ein einheitliches Gesamtvorhaben. Daraus ergebe sich jedoch eine Überschreitung der Bagatellgrenze des Schwellenwertes der Ziffer 4, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und hätte auch diesbezüglich eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen und Beweiswürdigung: Wie bereits ausgeführt beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, auf ihrem Betriebsgelände ein thermisches Reststoffkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von 34,8 MW zu errichten und dieses mit Biomasse sowie nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von max. 34.650 t/a bzw. 98,5 t/d zu betreiben. Die Positionierung des neuen Kraftwerkes ist am Bestandsparkplatz vor dem Verwaltungsgebäude geplant, wobei die bestehenden 143 Stellplätze verschoben und um acht Stellplätze erweitert werden sollen. Die für den Parkplatz benötigte Fläche beträgt dabei 3.307 m
  11. Das geplante Vorhaben liegt weder in einem Schutzgebiet der Kategorie C noch der Kategorie D des Anhangs 2 UVP-G
  12. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zu Z 2 lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000:Zu Ziffer 2, Litera c,) Anhang 1 UVP-G 2000: Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass gegenständlich eine Einzelfallprüfung

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 durchzuführen ist. Sowohl mit dem Betrieb der XXXX als auch mit dem Betrieb der XXXX erreicht das verfahrensgegenständliche Vorhaben den gesetzlichen Schwellenwert von 35.000 t/a

Z 2 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass gegenständlich eine Einzelfallprüfung

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen ist. Sowohl mit dem Betrieb der römisch 40 als auch mit dem Betrieb der römisch 40 erreicht das verfahrensgegenständliche Vorhaben den gesetzlichen Schwellenwert von 35.000 t/a

Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000. Im Rahmen der Kumulationsprüfung betreffend die Auswirkungen auf die Umwelt hat die belangte Behörde ebenfalls auf diese zwei „gleichartigen“ Vorhaben, die XXXX und die XXXX , abgestellt.Im Rahmen der Kumulationsprüfung betreffend die Auswirkungen auf die Umwelt hat die belangte Behörde ebenfalls auf diese zwei „gleichartigen“ Vorhaben, die römisch 40 und die römisch 40 , abgestellt. Diese Feststellung ergibt sich aus den Fragestellungen in den Schreiben der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft XXXX , an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und an die Sachverständigen sowie aus dem angefochtenen Bescheid. Diese Feststellung ergibt sich aus den Fragestellungen in den Schreiben der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und an die Sachverständigen sowie aus dem angefochtenen Bescheid. So wurde beispielsweise von der belangten Behörde in dem Ersuchen um Mitteilung anderer Vorhaben in einem räumlichen und/oder sachlichen Zusammenhang vom 19.04.2023 ausgeführt: „Gibt es neben den im Antragsschreiben angeführten Anlagen der XXXX und der XXXX weitere gleichartige Vorhaben nach Z 2 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 […], welche in einem räumlichen Zusammenhang zum antragsgegenständlichen Vorhaben liegen und daher im Hinblick auf eine allfällige Kumulierung von Auswirkungen in Betracht zu ziehen wären?„Gibt es neben den im Antragsschreiben angeführten Anlagen der römisch 40 und der römisch 40 weitere gleichartige Vorhaben nach Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 […], welche in einem räumlichen Zusammenhang zum antragsgegenständlichen Vorhaben liegen und daher im Hinblick auf eine allfällige Kumulierung von Auswirkungen in Betracht zu ziehen wären? Gibt es weitere thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen

Z 4 lit. a, c oder d des Anhang 1 zum UVP-G 2000 […], welche in einem räumlichen und/oder sachlichen Zusammenhang zum antragsgegenständlichen Vorhaben liegen und daher im Hinblick auf eine allfällige Kumulierung von Auswirkungen in Betracht zu ziehen wären?“Gibt es weitere thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen

Ziffer 4, Litera a, c, oder d des Anhang 1 zum UVP-G 2000 […], welche in einem räumlichen und/oder sachlichen Zusammenhang zum antragsgegenständlichen Vorhaben liegen und daher im Hinblick auf eine allfällige Kumulierung von Auswirkungen in Betracht zu ziehen wären?“ In den Ersuchen um gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wurden seitens der belangte Behörde die Fragen wie folgt formuliert:In den Ersuchen um gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wurden seitens der belangte Behörde die Fragen wie folgt formuliert: „Steht das gegenständliche Gesamtvorhaben (Reststoffkraftwerk mit seiner Gesamtleistung, samt Gaskessel als Ausfallsreserve sowie dem Parkplatz) jeweils in einem räumlichen Zusammenhang zu den oben genannten Anlagen der XXXX bzw. XXXX ? Falls ja, kommt es aufgrund dieses räumlichen Zusammenhanges zwischen den Anlagen in lufthygienischer Sicht zu kumulierenden Umweltauswirkungen?„Steht das gegenständliche Gesamtvorhaben (Reststoffkraftwerk mit seiner Gesamtleistung, samt Gaskessel als Ausfallsreserve sowie dem Parkplatz) jeweils in einem räumlichen Zusammenhang zu den oben genannten Anlagen der römisch 40 bzw. römisch 40 ? Falls ja, kommt es aufgrund dieses räumlichen Zusammenhanges zwischen den Anlagen in lufthygienischer Sicht zu kumulierenden Umweltauswirkungen? Sofern dies zu bejahen ist: Ist auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen?“ Dementsprechend haben sich die Stellungnahmen und Gutachten auch nur auf das vorliegende Projekt im Zusammenhang mit den beiden Unternehmen XXXX bzw. XXXX bezogen. Dementsprechend haben sich die Stellungnahmen und Gutachten auch nur auf das vorliegende Projekt im Zusammenhang mit den beiden Unternehmen römisch 40 bzw. römisch 40 bezogen. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften: Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zurechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zurechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 3Abs.

5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit), auch war sie war sein
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Anhang 1 Z 2 lit. c, Z 4 lit. a und Z 21 lit. c UVP-G 2000 lauten:Anhang 1 Ziffer 2, Litera c,, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 21, Litera c, UVP-G 2000 lauten: Anhang 1: Z 2Ziffer 2

  1. a)[…]
  2. b)[…]
  3. c)sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“

Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“

Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;

  1. d)[…]
  2. e)[…]
  3. f)[…]
  4. g)[…]
  5. h)[…] Z 4Ziffer 4
  6. a)Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
  7. b)[…]
  8. c)[…]
  9. d)[…] Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben und bei Vorhaben der lit. d für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist.Bei Ziffer 4, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der Litera c, andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben und bei Vorhaben der Litera d, für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist. Z 21Ziffer 21
  10. a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
  11. b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
  12. c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung

§ 3Abs.

4a.c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung

Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 2.3. Zur Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, und zum weiteren Verfahren:2.3. Zur Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, und zum weiteren Verfahren:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169) ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116; 29.3.2017, Ra 2016/10/0146).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2023, Ra 2022/10/0169) ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116; 29.3.2017, Ra 2016/10/0146). Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (siehe hiezu VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022 mwN). Verfahrensgegenständlich liegt ein solcher Fall vor, sodass die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vom Zutreffen dieser anderen Rechtsauffassung abhängt: Wie bereits festgestellt wird der Schwellenwert der Z 2 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 von 35.000 t/a erreicht, und zwar sowohl aufgrund der Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb der XXXX als auch aufgrund der Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb der XXXX , sohin zwei gleichartigen Betrieben mit gleichen Schwellenwertangaben. Eine derartige Konstellation lag auch jenem Verfahren zugrunde, über das der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, abgesprochen hat: das geplante Vorhaben der Errichtung des Betriebs eines Windparks erreichte mit einem anderen, räumlich im Zusammenhang stehenden Windpark den Bezug habenden Schwellenwert. Der Verwaltungsgerichtshof führte hiezu aus: „Für das Erreichen des […] Schwellenwertes ist daher im konkreten Fall die Bedachtnahme auf mit dem Windparkvorhaben […] im räumlichen Zusammenhang stehende Pumpspeicherkraftwerksprojekte nicht wesentlich. Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass solche unter eine andere Ziffer des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumierenden Vorhaben bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben.“Wie bereits festgestellt wird der Schwellenwert der Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000 von 35.000 t/a erreicht, und zwar sowohl aufgrund der Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb der römisch 40 als auch aufgrund der Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb der römisch 40 , sohin zwei gleichartigen Betrieben mit gleichen Schwellenwertangaben. Eine derartige Konstellation lag auch jenem Verfahren zugrunde, über das der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, abgesprochen hat: das geplante Vorhaben der Errichtung des Betriebs eines Windparks erreichte mit einem anderen, räumlich im Zusammenhang stehenden Windpark den Bezug habenden Schwellenwert. Der Verwaltungsgerichtshof führte hiezu aus: „Für das Erreichen des […] Schwellenwertes ist daher im konkreten Fall die Bedachtnahme auf mit dem Windparkvorhaben […] im räumlichen Zusammenhang stehende Pumpspeicherkraftwerksprojekte nicht wesentlich. Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass solche unter eine andere Ziffer des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumierenden Vorhaben bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben.“ Auch der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist die Einzelfallprüfung „nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können“ (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109). Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Einzelfallprüfung in Bezug auf den Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhangs 1 UVP-G auf die Wechselwirkungen der Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens mit den Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, beschränkt. Sie hat daher die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies führt auch dazu, dass besonders gravierenden Ermittlungslücken entstanden sind, zumal auch anhand der Beschwerden davon ausgegangen werden muss, dass sich im Umkreis des geplanten Vorhabens mehrere Industriebetriebe befinden. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Einzelfallprüfung in Bezug auf den Tatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G auf die Wechselwirkungen der Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens mit den Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, beschränkt. Sie hat daher die rechtlichen Voraussetzungen für im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen Vorhaben unrichtig beurteilt. Dies führt auch dazu, dass besonders gravierenden Ermittlungslücken entstanden sind, zumal auch anhand der Beschwerden davon ausgegangen werden muss, dass sich im Umkreis des geplanten Vorhabens mehrere Industriebetriebe befinden. Die belangte Behörde wird daher gegenständlich vor Erlassung eines neuerlichen Bescheids Ermittlungen dazu durchzuführen haben, welche Vorhaben – soweit bestehend, genehmigt, mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt – im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens situiert sind, welchen Anlagentypen diese zuzurechnen sind und welche Kapazitäten diese aufweisen und diesbezüglich auch Feststellungen zu treffen. Auch zum „räumlichen Zusammenhang“, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allgemein festgelegt werden kann, von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und individuell beurteilt werden muss (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144 mwN), hat die belangte Behörde Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde wird daher gegenständlich vor Erlassung eines neuerlichen Bescheids Ermittlungen dazu durchzuführen haben, welche Vorhaben – soweit bestehend, genehmigt, mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt – im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens situiert sind, welchen Anlagentypen diese zuzurechnen sind und welche Kapazitäten diese aufweisen und diesbezüglich auch Feststellungen zu treffen. Auch zum „räumlichen Zusammenhang“, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allgemein festgelegt werden kann, von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und individuell beurteilt werden muss (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144 mwN), hat die belangte Behörde Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen. Anhand dieser Ermittlungen ist dann auch unter neuerlicher Hinzuziehung von Sachverständigen im Sinne einer Grobprüfung (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012) zu beurteilen, ob durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens und der Kumulierung mit anderen – nicht bloß gleichartigen, aber im räumlichen Zusammenhang – stehenden Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein könnte. Anhand dieser Ermittlungen ist dann auch unter neuerlicher Hinzuziehung von Sachverständigen im Sinne einer Grobprüfung vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012) zu beurteilen, ob durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens und der Kumulierung mit anderen – nicht bloß gleichartigen, aber im räumlichen Zusammenhang – stehenden Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein könnte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung von nicht übermäßig komplexen Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung von nicht übermäßig komplexen Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). 2.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2281683.1.00

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