Obsah (13)
§ 76§ 35§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW137 2223700-1 Spruch, W137 2223700-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 21.09.2019 bis 27.09.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 21.09.2019 bis 27.09.2019 für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte erstmalig (mit seiner Familie) 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im April 2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Im November 2018 wurde die Familie aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Die in diesem Zusammenhang gestellten Asylfolgeanträge wurden im April 2019 erneut rechtskräftig abgewiesen.
- Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und vom Bundesamt am 21.09.2019 niederschriftlich befragt. Vor etwa einem Monat hätten sie erfahren, dass sie auf einer Abschiebeliste stehen und hätten sich deswegen in einem Park nahe dem Wohnort seiner Eltern (in Wien) aufgehalten. Er und seine Familie würden keinesfalls wieder nach Afghanistan zurückkehren.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§76Abs.
2 Z 2 FPG angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den Aufenthalt (der gesamten Kernfamilie) im Verborgenen, die fehlende Integration und die rechtskräftigen Rückehrentscheidungen. Der Beschwerdeführer sei gesund und haftfähig und es sei davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff bei entsprechender Möglichkeit entziehen werde. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne aufgrund des Vorverhaltens nicht das Auslangen gefunden werden.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§76Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den Aufenthalt (der gesamten Kernfamilie) im Verborgenen, die fehlende Integration und die rechtskräftigen Rückehrentscheidungen. Der Beschwerdeführer sei gesund und haftfähig und es sei davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff bei entsprechender Möglichkeit entziehen werde. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne aufgrund des Vorverhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. 4. Am 23.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe – verfahrensbezogene Vollmacht vom 23.09.2019) der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Teil der ARGE Rechtsberatung ein. In dieser wurde zunächst ausgeführt, der Bescheid sei nicht rechtswirksam erlassen worden, weil er der Vertreterin – unter Berufung auf eine Vollmacht vom April 2019 - nicht zugestellt worden sei. Das Bundesamt habe zudem eine ordentliche Ermittlung unterlassen; beim VfGH seien Beschwerden gegen die Abweisung des Asylfolgeantrags vom April 2019 anhängig. Zudem sei eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung eingetreten, weil man beabsichtige, den Beschwerdeführer ohne seine Familie abzuschieben. Durch diese drohende Verletzung des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar und die Schubhaft rechtswidrig.Das Bundesamt habe zudem eine ordentliche Ermittlung unterlassen; beim VfGH seien Beschwerden gegen die Abweisung des Asylfolgeantrags vom April 2019 anhängig. Zudem sei eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung eingetreten, weil man beabsichtige, den Beschwerdeführer ohne seine Familie abzuschieben. Durch diese drohende Verletzung des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar und die Schubhaft rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet und seine Frau sowie die beiden Kinder würden auf eine Entscheidung ihrer (neuerlichen) Asylfolgeanträge warten – sie würden sich nunmehr in Traiskirchen befinden. Zudem würde man auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes (bezüglich des letzten Asylfolgeverfahrens) warten. Der Beschwerdeführer könnte bei seinen Eltern Unterkunft nehmen oder in die Grundversorgung zu seiner Kernfamilie in Traiskirchen kommen. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei jedenfalls ausreichend. Beantragt wurde
- a)die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Ehegattin als Zeugin,
- b)den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien,
- c)Festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr vorliegen sowie
- d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen. 5. Am 24.09.2019 langte der verfahrensbezügliche Verwaltungsakt (Schubhaft) sowie der (asylrechtliche) Vorakt – ohne weitere Stellungnahme - beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Beschluss vom 26.09.2019 wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2019 (Asylfolgeverfahren) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Das Bundesamt teilte am selben Tag ergänzend mit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich und die Kinder am 21.09.2019 nach Anordnung der Schubhaft betreffend ihren Ehemann erneut Asylfolgeanträge gestellt habe. 7. Am 30.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei zog die damalige Vertreterin der ARGE Rechtsberatung zunächst den Beschwerdepunkt hinsichtlich eines Zustellmangels zurück. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten einen Anruf erhalten, dass ihnen die Abschiebung drohe, und deshalb hätten sie das Quartier verlassen und seien zunächst zu seiner Mutter gegangen. Um nicht aufgegriffen zu werden, hätten sie sich auch nicht dort angemeldet. Er selbst habe noch keinen Folgeantrag eingebracht – es sei auch noch ein Verfahren im Laufen. Seine Vertreterin gab an, diesen angesichts der zuerkannten aufschiebenden Wirkung derzeit für nicht erforderlich zu erachten. Die als Zeugin geladene Ehefrau bestätigte den Anruf und dass ihr gesagt worden sei, sie solle sich an die Vertreterin wenden. Sie glaube nicht, dass ihr Mann nach ihrer nunmehrigen Unterbringung (aufgrund der Folgeanträge) in Traiskirchen weggelaufen wäre. Auch der Beschwerdeführer bekräftigte dies auf ausdrückliche Frage seiner Vertreterin. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verfügt über keine Reise- oder sonstigen Identitätsdokumente. In Österreich lebt er mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern. Ebenfalls in Österreich leben weitere Verwandte, darunter seine Eltern. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz (von 2015) wurde am 26.04.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Im Anschluss daran reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie illegal nach Frankreich weiter um eine Abschiebung aus Österreich zu verhindern und dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Familie wurde im Zuge von Asylantragstellungen in Frankreich im Frühjahr 2019 nach Österreich rücküberstellt. Die diesbezüglichen Asylfolgeanträge (in Österreich) wurden am 10.04.2019 rechtskräftig abgewiesen. Ende August 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Frau von unbekannt dahingehend informiert, dass ihre Abschiebung in näherer Zukunft möglich sein könnte. Sie verließen daraufhin mit den Kindern das Quartier und setzten den Aufenthalt im Verborgenen fort. Dies erfolgte erneut bewusst, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2019 bei einer Kontrolle aufgegriffen und festgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2019 wurde über ihn um 11:30 Uhr dieses Tages die Schubhaft angeordnet. Bei ihrer Einvernahme am selben Tag stellte die Ehegattin um 11:45 Uhr einen weiteren Asylfolgeantrag (für sich und die Kinder). Am 23.09.2019 wurde eine Beschwerde gegen die Anordnung von und Anhaltung in Schubhaft eingebracht. Zu dieser Zeit waren die Ehegattin und die Kinder als Asylwerber in Traiskirchen untergebracht worden. Der Beschwerdeführer hat bis 30.09.2019 keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 26.09.2019 erkannte der Verfassungsgerichtshof den bei ihm zwischenzeitlich anhängig gewordenen Beschwerden (betreffend die BVwG-Entscheidung vom 10.04.2019) die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen umgehend (am 27.09.2019) aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt in Österreich in keiner Form beruflich integriert; die Kinder besuchten nicht die Schule. Eine substanzielle soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag im relevanten Zeitraum nicht vor. Eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinen Eltern bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung war der Beschwerdeführer nicht Asylwerber. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sowie während dieser grundsätzlich gesund und haftfähig. Das Bundesamt konnte bei Anordnung der Schubhaft von einer Abschiebung binnen einiger Wochen (allenfalls weniger Monate) ausgehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls rechtsgültig durch persönliche Übergabe zugestellt. Die fragliche Vollmacht von April 2019 an die Vertreterin Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Teil des Rechtsberaters ARGE Rechtsberatung wurde dem Bundesamt nicht vorgelegt. Für die gegenständliche Beschwerde wurde eine gesonderte verfahrensbezogene Vollmacht vorgelegt. Die Vollmachten erloschen mit Ende der Tätigkeit der damaligen Vertreterin als staatlich beigegebene Rechtsberaterin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den asylrechtlichen Vorakten und dem Gerichtsakt. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Reise- und Identitätsdokumente wurden hingegen nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte glaubhaft, weder über Reise- noch sonstige Identitätsdokumente zu verfügen. Unstrittig sind die in Österreich lebenden Verwandten. 1.2. Dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es ist im Übrigen unstrittig. Das Motiv der illegalen Weiterreise nach Frankreich 2018 wie auch des Untertauchens in Österreich 2019 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst bekannt gegeben und wurde es von seiner Gattin bestätigt. 1.3. Der verfahrensrelevante Verlauf der Ereignisse des 21.09.2019 vor dem Bundesamt und insbesondere der Zeitpunkt von Schubhaftanordnung betreffend den Beschwerdeführer und Folgeantragstellung der Ehegattin ist dem Verwaltungsakt entnommen und wurde auch nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für den Beschluss des VfGH vom 26.09.2019 und die durch diesen begründete Beendigung der Schubhaft am 27.09.2019. 1.4. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte und einer sozialen Integration abseits der Familie im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft nicht legal beschäftigt war und nie einschlägige Beweismittel für eine substanzielle Integration vorlegte. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde eine soziale Integration behauptet wird, beschränkt sich diese auf Floskeln und Lehrformeln („bei eingehender Befragung hätte der Beschwerdeführer auch Namen von Personen nennen können“ – Seite 5; „verfügt der unbescholtene BF über ein weites Netz an sozialen Kontakten und pflegt zahlreiche Freundschaften“ – Seite 6) – konkrete Zeugen wurden nicht angeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung fanden es – ungeachtet der Mitwirkungspflicht im Verfahren - weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin erforderlich, in diesem Kontext konkreter zu werden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bei seinen Eltern Unterkunft nehmen könnte. 1.5. Der asylrechtliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und war stets unstrittig. 1.6. Gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet und es gibt für sie auch sonst keinen Hinweis. 1.7. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft waren weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen (Frau, Kinder) Asylwerber. Der zweite Folgeantrag (der Ehegattin und der Kinder) wurde unstrittig und nachweisbar erst nach der Schubhaftanordnung betreffend den Beschwerdeführer gestellt. Für die gesamte Familie lagen zu diesem Zeitpunkt rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vor und Abschiebungen nach Afghanistan fanden regelmäßig statt. Über die aufschiebende Wirkung einer VfGH-Entscheidung im Asylfolgeverfahren war ebenfalls noch nicht entschieden worden. Gründe, warum eine Abschiebung unter den dargelegten Umständen nicht binnen einiger Wochen (allenfalls weniger Monate) hätte ausgehen dürfen, wurden in der Beschwerde in keiner Form dargelegt. 1.8. Die Feststellungen betreffend die Vertretung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus dem notorischen Wissen über die zwischenzeitlich erfolgte Gründung der BBU und die Umstrukturierung der staatlichen Rechtsberatung. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals geltenden Fassung, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Beendigung am 27.09.2019 3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er sich bereits zum zweiten Mal dem behördlichen Zugriff in der Absicht entzogen hatte, eine allfällige Abschiebung zu vereiteln, Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehordnet.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er sich bereits zum zweiten Mal dem behördlichen Zugriff in der Absicht entzogen hatte, eine allfällige Abschiebung zu vereiteln, Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehordnet. 3.
- Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer Umgehung/Behinderung einer Abschiebung durch Aufenthalt im Verborgenen sowie dem Entziehen aus einer angeordneten Wohnsitzauflage bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendigenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG.3.
- Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer Umgehung/Behinderung einer Abschiebung durch Aufenthalt im Verborgenen sowie dem Entziehen aus einer angeordneten Wohnsitzauflage bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendigenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 8 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, waren das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie sein Asylfolgeverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und lag zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung (am 21.09.2019) unstrittig eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid weiters auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine Existenzmittel verfügt, die ihm einen längerfristigen Unterhalt sichern. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft (unstrittig) im Bundesgebiet nie berufstätig gewesen und verfügte lediglich über minimales Barvermögen. 3.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid weiters auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine Existenzmittel verfügt, die ihm einen längerfristigen Unterhalt sichern. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft (unstrittig) im Bundesgebiet nie berufstätig gewesen und verfügte lediglich über minimales Barvermögen. Darüber hinausgehende substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten wurde in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen lediglich in den Raum gestellt – es wurden diesbezüglich weder Beweismittel vorgelegt noch Zeugen benannt. 3.
- Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.
- Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr und dem Vorverhalten des Beschwerdeführers konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer bereits einmal mit seiner Familie nach Frankreich abgesetzt hatte und sich vor Schubhaftanordnung (und einer negativen Entscheidung im Asylfolgeverfahren) erneut seit einem Monat durch Aufenthalt im Verborgenen dem behördlichen Zugriff entzogen hat. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Seiner Behauptung, er würde sich „niemals“ von seiner Familie trennen, kann angesichts des unstrittigen Vorverhaltens – illegale Weiterreise, Aufenthalt im Verborgenen - und insbesondere angesichts der jeweils unstrittigen Motivation, durch Untertauchen eine Abschiebung zu vereiteln, keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden. Jedenfalls nicht, soweit es eine strategische kurzfristige Trennung zur Vereitelung einer Abschiebung betrifft – was für die Begründung der ultima-ratio-Maßnahme freilich schon ausreicht. 3.
- Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Afghanistan nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen relativ kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Afghanistan fanden statt; Probleme mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten gab es nicht. Die damals absehbare Anhaltedauer betrug auch nicht mehr wenige Monate. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde dies auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.
- Gesundheitliche Probleme zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung brachte der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich das Bundesamt mit gesundheitlichen Problemen im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzen musste. Auch im Beschwerdeverfahren wurden diese nicht thematisiert. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere auch die voraussichtliche vorübergehende Trennung von seiner Kernfamilie durch die Anhaltung in Schubhaft zu berücksichtigen. Diese erstreckte sich bei Anordnung der Schubhaft – soweit prognostizierbar – allerdings auf nicht mehr als wenige Monate und erweist sich aufgrund des vom Beschwerdeführer bereits gesetzten Vorverhaltens hinsichtlich der Behinderung der Effektuierung einer Rückkehrentscheidung – die sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss – als insgesamt (noch) verhältnismäßig. Auch darauf wurde im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 3.
- Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die behauptete nicht rechtswirksame Erlassung des Schubhaftbescheides in der Beschwerdeverhandlung zurückgenommen worden ist – wobei dieser Behauptung auch die klare Rechtslage entgegensteht. Für die Behauptung, man plane gezielt eine Abschiebung des Beschwerdeführers ohne die Gattin und die Kinder, bleibt die Beschwerde jegliche Begründung schuldig. Die Anordnung der Schubhaft lediglich über einen Elternteil (regelmäßig den Vater) ist in ständiger Judikatur der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig. Dies wäre im Übrigen – unter gewissen Umständen, die hier mangels Anwendungsrelevanz nicht weiter relevant sind - auch die getrennte Abschiebung von Familienmitgliedern, sollten sich Familienmitglieder dem behördlichen Zugriff entziehen. Der erst nach Schubhaftanordnung betreffend den Beschwerdeführer gestellte zweite Asylfolgeantrag der Ehegattin konnte vom Bundesamt naturgemäß bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden. Auch er steht allerdings der Aufrechterhaltung einer Schubhaft nicht grundsätzlich entgegen. Als Argument gegen die Fortsetzung der Schubhaft kommt ihm im gegenständlichen Fall keine Relevanz zu, weil diese ohnehin vier Tage nach Beschwerdeeinbringung beendet worden ist. Dass die Schubhaft zu spät beendet worden sei, wurde im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht behauptet oder gar schlüssig ausgeführt. Vielmehr hat das Bundesamt auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2019 umgehend reagiert. 3.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
- Kostenersatz 4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2223700.1.00