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{'item': 'W138 2281821-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3Art. 131§ 28§ 31§ 6§ 40§ 9§ 19§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW138 2281821-1 Spruch, W138 2281821-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Verfahren betrifft ein Änderungsvorhaben im Skigebiet Forstau/Fageralm, welches aktuell sieben Seilbahnen bzw. Skilifte und rund 30 ha Pistenfläche umfasst, wobei zwei der bestehenden Skilifte (DSB Forstaubahn und DSB Jägerlift) durch eine 8 MGD-Seilbahn (Fageralmbahn neu) ersetzt werden soll. Projektimmanent ist weiters die Errichtung der dazu notwendigen Infrastruktureinrichtungen. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde)

§ 3Abs.

7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde)

Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach (in einem erfolgter) Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Feststellung des relevanten Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass von einem Gesamtvorhaben „Fageralmbahn neu und Schneeanlage neu“ nicht auszugehen sei. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Gesamtvorhabens sei, dass verschiedene Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen würden. Im gegebenen Zusammenhang sei der räumliche Zusammenhang der Maßnahmen „Fageralmbahn neu“ und „Schneeanlage neu“ offensichtlich, für das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorhabens, sei jedoch zusätzlich das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs gefordert. Es sei von einem eigenständigen Vorhaben „Fageralmbahn neu“ auszugehen, welches insofern vom Vorhaben „Schneeanlage neu“ abzugrenzen sei und mit diesem kein einheitliches Vorhaben bildet. Dies deshalb, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen um den Austausch bestehender Bahnen handle. Für diesen Austausch sei die Erweiterung der Schneeanlage nicht erforderlich, da diese nicht nur der Beschneiung der durch die auszutauschenden Schilifte zu erreichenden Pisten, sondern aller im Schigebiet gelegenen Pisten diene. Auch ohne Verwirklichung des Vorhabens „Schneeanlage neu“ könne der verfahrensgegenständliche Austausch der Fageralmbahn in technischer und betrieblicher Hinsicht bestehen, da die damit transportierten Schifahrer die bestehenden Pisten (ohne Ausbau der Be-schneiungsanlage) benützen könnten. Der eigenständige Projektzweck (einmal Austausch der am Konzessionsende angekommenen Schilifte, einmal Erweiterung der Beschneiungsanlage für Bestandspisten) beider Projekte sei somit gegeben. Es handle sich beim gegenständlichen Vorhaben (sowie dem Vorhaben „Schneeanlage neu“) um die gesonderte und schrittweise Weiterentwicklung des Schigebietes und nicht um von einem Gesamtwillen getragene Maßnahmen.

  1. Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 14.11.
  2. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Zweifel hinsichtlich der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Flächeninanspruchnahme von 4,47 ha bestehen würden. Allein für das Vorhaben „Fageralmbahn neu" würden sich bereits Rodungsflächen im Umfang von 4,99 ha inklusive neuer Pistenflächen ergeben. Aus der Beilage 2 zum Feststellungsantrag ergebe sich durch Weglassung dieser "notwendigen" Pisten aber eine Fehlfläche von 6.793 m², welche im Verfahren unberücksichtigt gelassen und deren Weglassung auch im Feststellungsantrag nicht erklärt worden sei. Diesbezüglich könne bereits durch das Vorhaben selbst von einem Erreichen der Bagatellschwelle von 25% des Schwellenwertes ausgegangen werden. Zusätzlich würden dabei aber auch relevante Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderungen betreffend den „Forstweg Jägerlift" mit rund 0,5 ha und "Schneeanlage neu" mit rund 15 ha eine entscheidungswesentliche Rolle spielen, die im bekämpften Bescheid nicht gesetzmäßig berücksichtigt worden seien. Unter Berücksichtigung des parallel laufenden Vorhabens der "Schneeanlage neu" aber auch von innerhalb der letzten fünf Jahre erteilter Genehmigungen ("Forstweg Jägerlift") müsse daher jedenfalls ergänzend nicht nur von der Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung, sondern könne auch von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen werden. Es handle sich bei diesen Vorhaben entgegen der Begründung der Behörde auch um funktionell zusammenhängende und notwendige Modernisierungsmaßnahmen, um das Schigebiet überhaupt weiterbetreiben zu können und den Betriebsumfang zukünftig in den Randzeiten der Schisaison nicht wegen Schneemangels einschränken zu müssen. Es gehe im hier allein maßgeblichen Schigebiet "Fageralm" um einen gesamthaften Ausbau aller zur Herstellung der durchgehenden schitechnischen Befahrbarkeit des Schigebietes innerhalb einer Schisaison erforderlichen Anlagen betreffend Seilförderanlagen, Pistenflächen und Beschneiungsanlagen im selben räumlichen Vorhabensbereich. Wie aus der Gesamtvegetationskartierung ersichtlich sei, würden die Maßnahmen der Seilförderanlage und die Maßnahmen der Beschneiungsanlage denselben räumlichen Eingriffsbereich betreffen. Wie aus der aktuellen Karte der naturschutzfachlich amtssachverständigen Begehung vom 31.10.2023 hervorgehe, würden die Eingriffe beider Vorhaben in denselben Moorkomplex-Flächen und teilweise in den darin festgestellten Deckenmooren stattfinden. Wie aus dem Einreichplan zur Beschneiungsanlage im Vergleich mit dem Übersichtsplan zum Feststellungsantrag ersichtlich sei, sollen zukünftig auch bisher unbeschneite Pistenflächen im Bereich des Vorderfager-Schleppliftes und des Mittelfager Schleppliftes beschneit werden. Diese neu beschneiten Pistenflächen würden nun auch erstmals direkt vom Tal aus mit einer einzigen Bahn ("Fageralmbahn neu") erschlossen und auch unmittelbar mittels neuer Pisten bzw. Schiwege angebunden werden, weshalb auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen bestehe. Daran anschließend würden daher auch die in weiterer Folge mittelbar erreichbaren Pisten des Hinterfager Schleppliftes erstmals beschneit werden. Diese Maßnahmen seien weitestgehend voneinander abhängig und würden daher auch im zeitlichen Zusammenhang umgesetzt werden. Es handle sich daher gerade nicht um eigenständige und voneinander unabhängige Vorhaben. Die projektierten Beschneiungsanlagen würden sehr wohl in einem funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung der „Fageralmbahn neu" stehen. Denn die Maßnahmen des Vorhabens" Beschneiungsanlage neu" würden die von der Seilförderanlage nun erstmals direkt vom Tal aus erschlossenen und unmittelbar an die Bergstation angebundenen Pisten hinsichtlich ihrer durchgehenden Befahrbarkeit während der Wintersaison absichern. Die Beschneiung spiele keine ganz untergeordnete, sondern eine betriebswirtschaftlich entscheidende Rolle für den Betrieb der neuen Bahn und des gesamten Schigebietes, weil dadurch insbesondere in den Randzeiten der Schisaison eine durchgehende Befahrbarkeit nahezu aller Pisten gesichert werden könne. Das Argument der Behörde, die Schifahrer könnten die Pisten auch ohne Ausbau der Beschneiungsanlage nutzen, sei durch die Rsp nicht gedeckt und würde außerdem zu einer Einschränkung der durchgehenden Befahrbarkeit und Nutzbarkeit des Schigebietes während der Wintersaison, insbesondere in den Randzeiten, führen. Die beiden Vorhaben würden daher gerade nicht einen jeweils für sich eigenständigen Projektzweck erfüllen, sondern seien voneinander abhängig. Die Beschneiungsanlagen seien räumlich, kausal und funktional mit dem Vorhaben verbunden und würden großflächige Geländeeingriffe insbesondere durch den Bau des Speicherteiches Haidegg, die Verlegung der Transportleitungen, Pistenerweiterung, Materialauftrag des Speicherteichaushubs auf bis zu rund 15.852 m² Pistenflächen und weiteren Geländeveränderungen durch 63 Hydranten und 2 Pumpstationen notwendig machen. Laut Projekt sollen so rund 15 ha Flächeninanspruchnahme (mit Geländeveränderung) erfolgen. Wie aus dem Ergebnis der amtssachverständigen Begehung des Projektgebietes der "Fageralmbahn neu" am 31.10.2023 hervorgegangen sei, würden die Eingriffsflächen für die Errichtung der "Fageralmbahn neu" (und damit aber auch für die geplanten neuen Schneileitungen und die neue Beschneiung von Pistenflächen) flächendeckend in Moorkomplexen, im Speziellen im Eingriffsbereich in sog. „Deckenmooren" liegen. In diesem Sinne seien sämtliche Maßnahmen sowohl des Vorhabens "Fageralmbahn neu" als auch des Vorhabens "Schneeanlage neu" gemeinsam und als einheitliches Vorhaben zu betrachten. Das Überschreiten des Schwellenwertes von Anhang 1 Z 12 lit b) UVP-G könne nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich seien keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und der Feststellungsbescheid daher rechtswidrig erlassen worden. Gleiches wie zu Z 12 lit b) Anhang 1 UVP-G gelte auch hinsichtlich der Rodungsflächen

Z 46 lit b). Auch hier seien zum Vorhaben "Schneeanlage neu" von der mitbeteiligten Partei 23.905 m² befristete Rodungen und 21.529 m² dauerhafte Rodungen, zusammen 45.434 m2 Rodungsflächen, angeführt worden. Zusammen mit den Rodungsflächen des Vorhabens „Fageralmbahn neu" werde der Begatell-Schwellenwert der Z 46 lit b) Anhang 1 UVP-G jedenfalls überschritten.

  1. Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 14.11.
  2. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Zweifel hinsichtlich der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Flächeninanspruchnahme von 4,47 ha bestehen würden. Allein für das Vorhaben „Fageralmbahn neu" würden sich bereits Rodungsflächen im Umfang von 4,99 ha inklusive neuer Pistenflächen ergeben. Aus der Beilage 2 zum Feststellungsantrag ergebe sich durch Weglassung dieser "notwendigen" Pisten aber eine Fehlfläche von 6.793 m², welche im Verfahren unberücksichtigt gelassen und deren Weglassung auch im Feststellungsantrag nicht erklärt worden sei. Diesbezüglich könne bereits durch das Vorhaben selbst von einem Erreichen der Bagatellschwelle von 25% des Schwellenwertes ausgegangen werden. Zusätzlich würden dabei aber auch relevante Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderungen betreffend den „Forstweg Jägerlift" mit rund 0,5 ha und "Schneeanlage neu" mit rund 15 ha eine entscheidungswesentliche Rolle spielen, die im bekämpften Bescheid nicht gesetzmäßig berücksichtigt worden seien. Unter Berücksichtigung des parallel laufenden Vorhabens der "Schneeanlage neu" aber auch von innerhalb der letzten fünf Jahre erteilter Genehmigungen ("Forstweg Jägerlift") müsse daher jedenfalls ergänzend nicht nur von der Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung, sondern könne auch von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen werden. Es handle sich bei diesen Vorhaben entgegen der Begründung der Behörde auch um funktionell zusammenhängende und notwendige Modernisierungsmaßnahmen, um das Schigebiet überhaupt weiterbetreiben zu können und den Betriebsumfang zukünftig in den Randzeiten der Schisaison nicht wegen Schneemangels einschränken zu müssen. Es gehe im hier allein maßgeblichen Schigebiet "Fageralm" um einen gesamthaften Ausbau aller zur Herstellung der durchgehenden schitechnischen Befahrbarkeit des Schigebietes innerhalb einer Schisaison erforderlichen Anlagen betreffend Seilförderanlagen, Pistenflächen und Beschneiungsanlagen im selben räumlichen Vorhabensbereich. Wie aus der Gesamtvegetationskartierung ersichtlich sei, würden die Maßnahmen der Seilförderanlage und die Maßnahmen der Beschneiungsanlage denselben räumlichen Eingriffsbereich betreffen. Wie aus der aktuellen Karte der naturschutzfachlich amtssachverständigen Begehung vom 31.10.2023 hervorgehe, würden die Eingriffe beider Vorhaben in denselben Moorkomplex-Flächen und teilweise in den darin festgestellten Deckenmooren stattfinden. Wie aus dem Einreichplan zur Beschneiungsanlage im Vergleich mit dem Übersichtsplan zum Feststellungsantrag ersichtlich sei, sollen zukünftig auch bisher unbeschneite Pistenflächen im Bereich des Vorderfager-Schleppliftes und des Mittelfager Schleppliftes beschneit werden. Diese neu beschneiten Pistenflächen würden nun auch erstmals direkt vom Tal aus mit einer einzigen Bahn ("Fageralmbahn neu") erschlossen und auch unmittelbar mittels neuer Pisten bzw. Schiwege angebunden werden, weshalb auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen bestehe. Daran anschließend würden daher auch die in weiterer Folge mittelbar erreichbaren Pisten des Hinterfager Schleppliftes erstmals beschneit werden. Diese Maßnahmen seien weitestgehend voneinander abhängig und würden daher auch im zeitlichen Zusammenhang umgesetzt werden. Es handle sich daher gerade nicht um eigenständige und voneinander unabhängige Vorhaben. Die projektierten Beschneiungsanlagen würden sehr wohl in einem funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung der „Fageralmbahn neu" stehen. Denn die Maßnahmen des Vorhabens" Beschneiungsanlage neu" würden die von der Seilförderanlage nun erstmals direkt vom Tal aus erschlossenen und unmittelbar an die Bergstation angebundenen Pisten hinsichtlich ihrer durchgehenden Befahrbarkeit während der Wintersaison absichern. Die Beschneiung spiele keine ganz untergeordnete, sondern eine betriebswirtschaftlich entscheidende Rolle für den Betrieb der neuen Bahn und des gesamten Schigebietes, weil dadurch insbesondere in den Randzeiten der Schisaison eine durchgehende Befahrbarkeit nahezu aller Pisten gesichert werden könne. Das Argument der Behörde, die Schifahrer könnten die Pisten auch ohne Ausbau der Beschneiungsanlage nutzen, sei durch die Rsp nicht gedeckt und würde außerdem zu einer Einschränkung der durchgehenden Befahrbarkeit und Nutzbarkeit des Schigebietes während der Wintersaison, insbesondere in den Randzeiten, führen. Die beiden Vorhaben würden daher gerade nicht einen jeweils für sich eigenständigen Projektzweck erfüllen, sondern seien voneinander abhängig. Die Beschneiungsanlagen seien räumlich, kausal und funktional mit dem Vorhaben verbunden und würden großflächige Geländeeingriffe insbesondere durch den Bau des Speicherteiches Haidegg, die Verlegung der Transportleitungen, Pistenerweiterung, Materialauftrag des Speicherteichaushubs auf bis zu rund 15.852 m² Pistenflächen und weiteren Geländeveränderungen durch 63 Hydranten und 2 Pumpstationen notwendig machen. Laut Projekt sollen so rund 15 ha Flächeninanspruchnahme (mit Geländeveränderung) erfolgen. Wie aus dem Ergebnis der amtssachverständigen Begehung des Projektgebietes der "Fageralmbahn neu" am 31.10.2023 hervorgegangen sei, würden die Eingriffsflächen für die Errichtung der "Fageralmbahn neu" (und damit aber auch für die geplanten neuen Schneileitungen und die neue Beschneiung von Pistenflächen) flächendeckend in Moorkomplexen, im Speziellen im Eingriffsbereich in sog. „Deckenmooren" liegen. In diesem Sinne seien sämtliche Maßnahmen sowohl des Vorhabens "Fageralmbahn neu" als auch des Vorhabens "Schneeanlage neu" gemeinsam und als einheitliches Vorhaben zu betrachten. Das Überschreiten des Schwellenwertes von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b,) UVP-G könne nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich seien keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und der Feststellungsbescheid daher rechtswidrig erlassen worden. Gleiches wie zu Ziffer 12, Litera b,) Anhang 1 UVP-G gelte auch hinsichtlich der Rodungsflächen

Ziffer 46, Litera b,). Auch hier seien zum Vorhaben "Schneeanlage neu" von der mitbeteiligten Partei 23.905 m² befristete Rodungen und 21.529 m² dauerhafte Rodungen, zusammen 45.434 m2 Rodungsflächen, angeführt worden. Zusammen mit den Rodungsflächen des Vorhabens „Fageralmbahn neu" werde der Begatell-Schwellenwert der Ziffer 46, Litera b,) Anhang 1 UVP-G jedenfalls überschritten.

  1. Die R XXXX Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 12.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass derzeit zwar sowohl die „Fageralmbahn Neu“ als auch die „Schneeanlage Neu“ geplant seien, ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Gesamtvorhaben hingegen nicht vorliege. Die Voraussetzungen für ein Gesamtvorhaben würden schlichtweg nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin unterstellte offensichtliche Umgehungsabsicht liege bereits deshalb nicht vor, weil es nicht zu einer Einreichung mehrerer Projekte komme, die jeweils unterhalb 25 % des Schwellenwertes betragen würden. Es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen den Vorhaben. Durch die Errichtung der „Fageralmbahn Neu“ komme es nicht zu einer „neuen“ Erschließung anderer Pisten, welche durch die „Schneeanlage Neu“ beschneit werden sollen. Für den Austausch der Seilbahn und damit die hierdurch zu erreichenden Pisten, sei die „Schneeanlage Neu“ schlichtweg nicht funktional erforderlich. Dies gelte auch im Hinblick auf den „Forstweg Jägerlift“. Diverse Behauptungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Die Umsetzung des Vorhabens sei so geplant, wie es auch der UVP-Behörde zur Feststellung vorgelegt worden sei. Es sei nicht geplant durch das Vorhaben „Fageralmbahn Neu“ einen direkten Pistenanschluss an die Piste beim Schlepplift „Mitterfager“ zu ermöglichen. Ferner sei die neue Bahn nicht, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet, fünf Minuten schneller, sondern 30 Minuten. Da es sich gegenständlich um ein Änderungsvorhaben nach Maßgabe des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 handle, weil die UVP-relevanten Flächen unterhalb der maßgeblichen Schwelle von 25 % liegen würden, eine offensichtliche Umgehungsabsicht nicht vorliege und das Vorhaben nicht als Gesamtvorhaben betrachtet werden könne, weil es keinen funktionalen Zusammenhang zwischen den Vorhaben gebe, sei die Beschwerde abzuweisen.
  2. Die R römisch 40 Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 12.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass derzeit zwar sowohl die „Fageralmbahn Neu“ als auch die „Schneeanlage Neu“ geplant seien, ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Gesamtvorhaben hingegen nicht vorliege. Die Voraussetzungen für ein Gesamtvorhaben würden schlichtweg nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin unterstellte offensichtliche Umgehungsabsicht liege bereits deshalb nicht vor, weil es nicht zu einer Einreichung mehrerer Projekte komme, die jeweils unterhalb 25 % des Schwellenwertes betragen würden. Es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen den Vorhaben. Durch die Errichtung der „Fageralmbahn Neu“ komme es nicht zu einer „neuen“ Erschließung anderer Pisten, welche durch die „Schneeanlage Neu“ beschneit werden sollen. Für den Austausch der Seilbahn und damit die hierdurch zu erreichenden Pisten, sei die „Schneeanlage Neu“ schlichtweg nicht funktional erforderlich. Dies gelte auch im Hinblick auf den „Forstweg Jägerlift“. Diverse Behauptungen der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Die Umsetzung des Vorhabens sei so geplant, wie es auch der UVP-Behörde zur Feststellung vorgelegt worden sei. Es sei nicht geplant durch das Vorhaben „Fageralmbahn Neu“ einen direkten Pistenanschluss an die Piste beim Schlepplift „Mitterfager“ zu ermöglichen. Ferner sei die neue Bahn nicht, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet, fünf Minuten schneller, sondern 30 Minuten. Da es sich gegenständlich um ein Änderungsvorhaben nach Maßgabe des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 handle, weil die UVP-relevanten Flächen unterhalb der maßgeblichen Schwelle von 25 % liegen würden, eine offensichtliche Umgehungsabsicht nicht vorliege und das Vorhaben nicht als Gesamtvorhaben betrachtet werden könne, weil es keinen funktionalen Zusammenhang zwischen den Vorhaben gebe, sei die Beschwerde abzuweisen.
  3. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 (gemeint wohl 2024) führte diese aus, dass auf den Vorwurf der mitbeteiligten Partei, dass ihr Vorbringen „über weite Strecken nicht den tatsächlichen Fakten entspricht" entgegnet werde, dass sich die Angaben in der Beschwerde restlos aus den Beilagen zur Beschwerde ergeben würden, welche überwiegend von der mitbeteiligten Partei selbst verfasst worden seien und aus dem behördlichen Dokument in Form des Protokolls der Arbeitsgruppe Schianlagen vom 27.04.2023, welche beim Amt der Salzburger Landesregierung eingerichtet sei. Die mitbeteiligte Partei habe es unterlasse in ihrer Stellungnahme zur eingewendeten Weglassung von Vorhabensteilen eine schlüssige Begründung abzugeben. Für die von der mitbeteiligten Partei genannte Verbesserung der Fahrzeit um „30 Minuten", leiste die mitbeteiligte Partei keine Quellenangabe. Auch decke sich diese Angabe nicht mit den bisherigen Angaben der mitbeteiligten Partei im eigenen Projekt. Es liege kein von der mitbeteiligten Partei behaupteter „unabhängiger Bedarf" der beiden Vorhaben „Fageralmbahn neu" und „Erweiterung Beschneiungsanlage" vor. Beide Vorhaben seien parallel in Planung und der Lift sei seit jedenfalls Ende Februar 2021 verfügbar. Auf Basis der vorhandenen Unterlagen der mitbeteiligten Partei und der darin gemachten Angaben sei von einem Gesamtwillen aller Maßnahmen auszugehen, um das Schigebiet schitechnisch, schneitechnisch und wirtschaftlich sinnvoll weiterbetreiben zu können. Die örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge würden auf der Hand liegen und einen Gesamtwillen indizieren. Die Vorhaben seien ohne einander nicht funktionsfähig. Die Kapazitätserweiterung und Nutzung der Pisten auf dem Hochplateau wäre ohne Beschneiung nicht gesichert. Die gemeinsame und zeitgleiche Planung der neuen Bahn und der Beschneiung seien daher nicht „zufällig", sondern zumindest seit 2020/21 konzertiert worden. Die Überlegungen der mitbeteiligten Partei zur UVP-Pflicht beider Vorhaben der Beschwerde und die offensichtlichen Zusammenhänge der Vorhaben zueinander würden daher die von der VwGH Rsp geforderte „Verdichtung der Indizienlage" hinsichtlich einer UVP-Pflicht erfüllen. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bleibe aufrecht.
  4. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.1.2023 (gemeint wohl 2024) brachte diese vor, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gesamtvorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Es handelt sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben um den Austausch bestehender Bahnen. Die ersten Planungen für eine neues Beschneiungssystem würden bis in die Jahre 2016/2017 zurückreichen. Alleine daraus sei ersichtlich, dass kein gemeinsamer Betriebszweck und daher auch kein „sachlicher Zusammenhang“ dieser Maßnahmen vorliege. Durch das Vorhaben „Fageralmbahn Neu“ sei nicht geplant, einen direkten Pistenanschluss an die Piste beim Schlepplift „Mitterfager“ zu ermöglichen. Geländeverändernde Maßnahmen seien daher in diesem Bereich nicht vorgesehen, weshalb dieser nicht als UVP relevante Fläche genannt worden sei.
  5. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.1.2023 (gemeint wohl 2024) brachte diese vor, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gesamtvorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handle. Es handelt sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben um den Austausch bestehender Bahnen. Die ersten Planungen für eine neues Beschneiungssystem würden bis in die Jahre 2016 aus 2017, zurückreichen. Alleine daraus sei ersichtlich, dass kein gemeinsamer Betriebszweck und daher auch kein „sachlicher Zusammenhang“ dieser Maßnahmen vorliege. Durch das Vorhaben „Fageralmbahn Neu“ sei nicht geplant, einen direkten Pistenanschluss an die Piste beim Schlepplift „Mitterfager“ zu ermöglichen. Geländeverändernde Maßnahmen seien daher in diesem Bereich nicht vorgesehen, weshalb dieser nicht als UVP relevante Fläche genannt worden sei. Am 10.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und der Standortgemeinde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das gegenständliche Vorhaben liegt außerhalb schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A nach Anhang 2 zum UVP-G 2000 im bereits bestehenden – Schigebiet „Forstau/Fageralm“ und bewirkt UVP-relevante Geländeveränderungen im Ausmaß von rund 4,47 ha und stellt ein Änderungsvorhaben dar. Das geplante Vorhaben beinhaltet befristete und unbefristete Rodungen von ca. 3,97 ha. Es umfasst die Umsetzung folgender Maßnahmen: - zwei der bestehenden Skilifte (DSB Forstaubahn und DSB Jägerlift) sollen durch eine 8 MGD-Seilbahn (Fageralmbahn neu) ersetzt werden - Errichtung der dazu notwendigen Infrastruktureinrichtungen sowie die Errichtung einer Verbindungspiste zu bereits bestehenden Pisten. Das gegenständliche Projekt dient dem Ersatz der DSB Forstaubahn und DSB Jägerlift, da dafür im Jahr 2024 die Konzessionen auslaufen. Zusätzlich kann das Projekt Fageralm neu dazu dienen, dass die Bahn im Sommer als allfällige Option genutzt werden könnte, um Wanderer zu befördern. Sie könnte auch im Winter genutzt werden, um Winterwanderer zu befördern. Im Spätherbst 2020 wurden mit zwei namhaften Seilbahnherstellern Gespräche geführt. Es sollte eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für den Ersatz der alten Schilifte gefunden werden. Die gebrauchte Bergbahn wurde 2022 angekauft. Das Vorhaben „Schneeanlage neu“ und das gegenständliche Vorhaben befinden sich im selben Schigebiet. Zwischen den Vorhaben ist ein räumlicher Zusammenhang gegeben. Planungsstart für das Projekt Schneeanlage Fageralm neu war im August
  7. Das Projekt „Schneeanlage neu“ wurde bereits im Jahre 2017 vorgestellt. Das Projekt teilt sich in drei Abschnitte auf. Zuerst Erneuerung des bestehenden Schneeteichs und der bestehenden Schneeleitungen. Darauf aufbauend, wenn es die finanziellen Mittel hergeben, einen Projektschritt zwei, Erweiterung in dem Bereich Vorderfager-Lifte und dem Projektschritt drei, Errichtung einer Schneeanlage im Bereich Mitterfager und Hinterfager. Hintergrund des Projektes ist, dass die Konzession für den bestehenden Schneiteich ausläuft. Deshalb wurde auf der Fageralm das Projekt Schneiteich neu gestartet. Nach weiteren Projektadaptierungen wurde am 30.04.2019 die Beschneiungsanlage neu bei der Wasserrechtsbehörde eingerichtet, mit dem Ziel, die Konzession des bestehenden Schneiteichs zu verlängern. Die gesamte Beschneiungsanlage ist 1999 errichtet worden. Die Kapazität des bestehenden Schneeteichs ist zu gering. Der Forstweg Jägerlift wurde 2019 vor allem aus dem Grund errichtet, weil die Bundesforste die Weganlage benötigte. Die mitbeteiligte Partei kann den Forstweg Jägerlift in der schneefreien Zeit mit Fahrzeugen befahren und erspart sich durch diese Mitnutzung einen erheblichen Umweg. Die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung wurde den Bundesforsten bescheidmäßig am 24.07.2019 erteilt. Sowohl die „Schneeanlage neu“ als auch der Forstweg „Jägerlift“ stellen keine technische oder betriebliche Voraussetzung für die neue Seilbahn dar und können unabhängig voneinander betrieben bzw. genutzt werden. Es sind keine zusätzlichen Verbindungspisten, welche Geländeveränderungen erforderlich machen würden, geplant. In der E-Mail vom 23.01.2023 der Leiterin der Arbeitsgruppe Schianlagen ist unter anderem folgendes festgehalten: „Begründung Piste Richtung Mitterfager, nach Telefonat am 23.01.2024 mit Frau Dl B XXXX (AG Skianlagen) Es sind keine zusätzlichen Verbindungspisten, welche Geländeveränderungen erforderlich machen würden, geplant. In der E-Mail vom 23.01.2023 der Leiterin der Arbeitsgruppe Schianlagen ist unter anderem folgendes festgehalten: „Begründung Piste Richtung Mitterfager, nach Telefonat am 23.01.2024 mit Frau Dl B römisch 40 (AG Skianlagen) Zur Zeit der letzten Beurteilung des Projektes durch die AG Schianlagen (07.04.2023), war noch ein roter Strich als Piste Richtung Mitterfager eingezeichnet, jedoch war hier nach dem Biotopkartierungsplans für die Bergbahn mit Abstimmung der AG klar, dass hier nur bei genügend Schneelage eine Pistengerätspur ohne Geländeeingriff gezogen werden wird.“ Zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben Schneeanlage neu liegt kein, für das Vorliegen eines Gesamtbauvorhabens notwendiger sachlicher Zusammenhang vor. Durch die Flächeninanspruchnahme des gegenständlichen Vorhabens von 4,47 ha wird die Bagatellschwelle des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 nicht erreicht.Zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben Schneeanlage neu liegt kein, für das Vorliegen eines Gesamtbauvorhabens notwendiger sachlicher Zusammenhang vor. Durch die Flächeninanspruchnahme des gegenständlichen Vorhabens von 4,47 ha wird die Bagatellschwelle des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 nicht erreicht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, des BVwG und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die beiden Vorhaben („Schneeanlage neu“ und die „Fageralmbahn neu“) ein räumliches Naheverhältnis zueinander aufweisen, wurde von keiner der Parteien bezweifelt. Die beiden Vorhaben liegen nicht nur in einem Schigebiet, sondern in unmittelbarer Nähe zueinander. Aus den Projektunterlagen und den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der mitbeteiligten Partei ergibt sich, dass die Konzessionen für die bestehenden Schilifte im Jahr 2024 auslaufen und es Projektzweck ist die DSB Forstaubahn und den DSB Jägerlift durch eine gebrauchte generalüberholte Bahn zu ersetzen. Zusätzlich kann das Gebiet für Sommer- und Winterwanderer attraktiver gemacht werden. Die durch die „Fageralmbahn neu“ direkt zu erreichenden Pisten, werden bereits durch die bestehende Schneeanlage versorgt und können daher auch ohne die Errichtung der „Schneeanlage neu“ benutzt werden. Für den Austausch der Seilbahn und damit die hierdurch zu erreichenden Schipisten ist die „Schneeanlage neu“ somit nicht funktional erforderlich. Gegen einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben Schneeanlage neu spricht auch der Umstand, dass mit der Schneeanlage neu auch bisher nicht beschneite Pisten im Bereich Mitterfager und Hinterfager geschneit werden sollen. Auch die zeitliche Abfolge der geplanten Maßnahmen weist in diese Richtung. Der Projektstart für das Vorhaben Schneeanlage neu war bereits im August
  9. Bezüglich des gegenständlichen Vorhabens wurde erst im Spätherbst 2020 mit namhaften Seilbahnherstellern Gespräche geführt. Schlussendlich wurde die gebrauchte Seilbahn im Jahr 2022 angekauft. Zur Feststellung, dass die beiden genannten Vorhaben nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde und die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Danach können die beiden Vorhaben sowohl in technischer als auch betrieblicher Hinsicht alleine bestehen und wurden unabhängig voneinander geplant und genehmigt. Dies zunächst deshalb, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen um den Austausch einer bestehenden Bahn handelt. Für diesen Austausch ist die Erweiterung der Schneeanlage, nicht erforderlich. Auch ohne Verwirklichung des Vorhabens „Schneeanlage neu“ könnte der verfahrensgegenständliche Austausch der Fageralmbahn in technischer und betrieblicher Hinsicht bestehen, könnten die damit transportierten Schifahrer doch einfach die bestehenden Pisten (ohne Ausbau der Beschneiungsanlage) benützen. Die mitbeteiligte Partei gab dazu glaubhaft und nachvollziehbar an, dass es sich bei dem Projekt „Schneeanlage neu“ um ein selbständiges Projekt handle das sukzessive umgesetzt werden soll. Das Projekt „Schneeanlage neu“, welches je nach Finanzierbarkeit in drei Abschnitten erfolgen solle, diene dazu die seit 1999 bestehende gesamte Beschneiungsanlage zu erneuern und die auslaufende Konzession zu verlängern. Die mitbeteiligte Partei gab dazu nachvollziehbar an, dass die Kapazität des aktuellen Schneiteichs zu gering geworden sei. Die jetzige Beschneiungsanlage sei nicht so effizient wie in anderen Schigebieten. Es gebe derzeit nur eine Punkt- und keine Flächenbeschneiung. Aus diesem Grund solle die Beschneiungsanlage ersetzt und verstärkt werden. Die Beschneiungsanlage wird daher unabhängig von dem gegenständlichen Projekt benötigt. Es sollen damit auch Pisten am Hochplateau beschneit werden, welche mit der „Fageralmbahn neu“ nicht direkt erreicht werden können. Zu dem gegenständlichen Projekt gab die mitbeteiligte Partei glaubwürdig und schlüssig an, dass der Austausch der „Fageralmbahn neu“ auch dazu diene, dass die Bahn im Sommer als allfällige Option genutzt werden könnte, um Wanderer zu befördern. Auch im Winter könnten Winterwanderer befördert werden. Da im Sommer keine Beschneiung für die Nutzung der „Fageralmbahn neu“ für Wanderer notwendig ist, ist dieser Projektzweck jedenfalls unabhängig von der Umsetzung des Vorhabens „Schneeanlage neu“ zu sehen. Die mitbeteiligte Partei konnte damit glaubhaft darlegen, dass das gegenständliche Vorhaben unabhängig von der Umsetzung des Vorhabens „Schneeanlage neu“ erforderlich ist. Der eigenständige Projektzweck sowohl der „Fageralmbahn neu“ (Austausch von am Konzessionsende angekommenen Schiliften und Ausbau des Angebots für Sommer- und Winterwanderer, als auch der eigenständige Projektzweck der „Schneeanlage neu“ (Austausch und Verlängerung der Konzession bzw. Erweiterung und Modernisierung der Beschneiungsanlage für Bestandspisten) ist somit gegeben. Ebenso weist die zeitliche Abfolge der Maßnahmen in diese Richtung. Die Erweiterung der Beschneiungsanlage wurde bereits im Jahr 2016 geplant, wohingegen der Liftaustausch erst Jahre später im Spätherbst 2020 in Angriff genommen wurde, wobei die gebrauchte Bergbahn im Jahr 2022 angekauft wurde. Die mitbeteiligte Partei gab dazu nachvollziehbar an, dass Planungsstart für das Projekt „Schneeanlage Fageralm neu“ bereits im August 2016 war. Hintergrund sei gewesen, dass die Konzession für den Schneeteich im Jahr 2019 ausgelaufen sei. Das Projekt solle in drei Abschnitten erfolgen. Zuerst Erneuerung des bestehenden Schneeteichs und der bestehenden Schneileitungen. Darauf aufbauend, wenn es die finanziellen Mittel hergeben, solle in einem zweiten Abschnitt eine Erweiterung in dem Bereich Vorderfager-Lifte stattfinden und in einem dritten Abschnitt eine Schneeanlage im Bereich Mitterfager, Hinterfager errichtet werden. Die mitbeteiligte Partei konnte damit schlüssig darlegen, dass die beiden Projekte nicht voneinander abhängen, sondern jedes Projekt für sich verwirklicht wird, um den aktuellen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und die jeweiligen Konzessionen verlängern zu können. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen auch nicht substantiiert bestritten. Es handelt sich somit beim gegenständlichen Vorhaben, sowie dem Vorhaben „Schneeanlage neu“, um die gesonderte und schrittweise Weiterentwicklung des Schigebietes und nicht um von einem Gesamtwillen getragene Maßnahmen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Forstweg „Jägerlift“ ist folgendes auszuführen: Der Forstweg „Jägerlift“ hängt nicht mit der „Fageralmbahn neu“ zusammen und wurden durch den Forstweg „Jägerlift“ von der mitbeteiligten Partei keine Geländeveränderungen vorgenommen. Die mitbeteiligte Partei gab dazu glaubhaft an, dass der Forstweg Jägerlift 2019 durch die Bundesforste errichtet worden sei, weil diese die Weganlage benötigten. Die mitbeteiligte Partei könne diesen Forstweg Jägerlift mitbenützen und in der schneefreien Zeit auch mit Fahrzeugen befahren und erspare sich durch diese Mitnutzung einen erheblichen Umweg. Für die mitbeteiligte Partei ergebe sich zudem der Vorteil, dass damit ein Steilhang umfahren werden könne, zumal es sich bei der Fageralm um ein Familienschigebiet handelt. Die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung wurde den Bundesforsten bescheidmäßig bereits am 24.07.2019 erteilt. Durch die Errichtung der „Fageralmbahn neu“ ändert sich an dieser Nutzung nichts. Der Forstweg „Jägerlift“ besteht daher in betrieblicher Hinsicht unabhängig von der „Fageralmbahn neu“. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin es seien die Flächen einer Verbindungspiste vom neuen Standort der Bergstation Fageralmbahn neu in Richtung der Piste Mitterfager, nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass diese Verbindungspiste ohne Geländeveränderung befahrbar ist. Aus einer E-Mail der Leiterin der Arbeitsgruppe Schianlagen vom 23.01.2024 geht hervor, dass nur bei genügend Schneelage eine Pistengerätspur ohne Geländeeingriff gezogen werden solle. Aufgrund der glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei und auf Basis der Projektunterlagen ist ersichtlich das Geländeveränderungen nicht geplant sind. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es nur auf die im Projektantrag angegeben Geländeveränderungen und nicht auf mögliche, etwa noch in der Planungsphase verworfene, Veränderungen ankommt. Die mitbeteiligte Partei konnte daher glaubhaft machen, dass die projektierten Geländeveränderungen nicht mit einer zu geringen ha-Anzahl angegeben wurden.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Allgemeines und Zuständigkeit

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Feststellungsverfahren durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Feststellungsverfahren durch Einzelrichter. 3.2. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF. BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2 […]Paragraph 2, […]

(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […]
(5)Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“ Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Mitbeteiligte Partei, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a)Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Mitbeteiligte Partei, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.,

(7a)Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. […]“ „Änderungen § 3a.

(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
  3. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Mitbeteiligte Partei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“[…]“
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“, […]“ Die Z 12 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet:Die Ziffer 12, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet: „Z 12
  1. a)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
  2. b)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
  3. c)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. 1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“ 3.3. Daraus ergibt sich in der Sache: Zur Verneinung der UVP-Pflicht Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die Tatbestände der Z 12 und Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die Tatbestände der Ziffer 12 und Ziffer 46, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig. Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das hier gegenständliche Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt. Damit war die Anwendung der Tatbestände nach Z 12 lit. b (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 näher zu prüfen.Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das hier gegenständliche Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt. Damit war die Anwendung der Tatbestände nach Ziffer 12, Litera b, (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 näher zu prüfen. Das gegenständliche Vorhaben sieht die Erschließung von Schigebieten durch die Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften vor, mit welcher eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 20 ha verbunden ist. Da zwei bereits bestehenden Seilförderanlagen zur Personenbeförderung ausgetauscht werden sollen, liegt ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 vor. Da zwei bereits bestehenden Seilförderanlagen zur Personenbeförderung ausgetauscht werden sollen, liegt ein Änderungsvorhaben iSd Paragraph 3 a, UVP-G 2000 vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bedingt das geplante Vorhaben UVP-relevante Flächen im Ausmaß von insgesamt 44.723 m2 (= rund 4,47 ha), wobei darin befristete und unbefristete Rodungen im Ausmaß von 39.779 (= knapp unter 4
  4. ha)inkludiert sind. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sieht als ein Kriterium für eine UVP-Pflicht das Erreichen der Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwerts (= 5
  5. ha)durch das beantragte Vorhaben vor. Diese Bagatellschwelle wird im gegenständlichen Fall mit 4,47 ha eindeutig unterschritten, weshalb eine UVP-Pflicht auf Grund dieser Bestimmung ausscheidet. Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht als ein Kriterium für eine UVP-Pflicht das Erreichen der Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwerts (= 5
  6. ha)durch das beantragte Vorhaben vor. Diese Bagatellschwelle wird im gegenständlichen Fall mit 4,47 ha eindeutig unterschritten, weshalb eine UVP-Pflicht auf Grund dieser Bestimmung ausscheidet. Zum Gesamtvorhaben und Kumulierungstatbestand nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000:Zum Gesamtvorhaben und Kumulierungstatbestand nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000: Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich zum einen die Frage, ob das gegenständliche Änderungsvorhaben gemeinsam mit dem geplanten Änderungsvorhaben „Schneeanlage neu“ und dem genehmigten „Forstweg Jägerlift“ ein Gesamtvorhaben darstellt. Wäre dies der Fall, würde eine UVP-Pflicht bereits durch das Erreichen des Schwellenwertes von 20 ha iSd § 3a Abs. 1 iVm Z 12 lit. b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgelöst werden.Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich zum einen die Frage, ob das gegenständliche Änderungsvorhaben gemeinsam mit dem geplanten Änderungsvorhaben „Schneeanlage neu“ und dem genehmigten „Forstweg Jägerlift“ ein Gesamtvorhaben darstellt. Wäre dies der Fall, würde eine UVP-Pflicht bereits durch das Erreichen des Schwellenwertes von 20 ha iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgelöst werden. Ein Vorhaben definiert sich

§ 2Abs.

2 UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012). Der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 ist grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Ein Vorhaben definiert sich

Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012). Der Vorhabenbegriff des UVP-G 2000 ist grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben iSd zitierten Bestimmung ist maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben darf nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte dann als einheitliches Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244; 18.12.2012, 2009/07/0179; 07.09.2004, 2003/05/0218). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt ein räumliches Naheverhältnis und dementsprechend ein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben unbestritten vor. Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weshalb auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt ein räumliches Naheverhältnis und dementsprechend ein räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben unbestritten vor. Die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weshalb auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175). Ein sachlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (US 08.03.2007, US 9B/2005/8-431). In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, III, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004). Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von "mehreren Vorhaben" die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Schließlich kann der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden. Die Beurteilung, ob ein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVPG 2000 vorliegt, hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem - für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen - funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191). Weiters ist nach der Rechtsprechung des VwGH bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde etwa der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066)Ein sachlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (US 08.03.2007, US 9B/2005/8-431). In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, römisch drei, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004). Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von "mehreren Vorhaben" die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Schließlich kann der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden. Die Beurteilung, ob ein einheitliches Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 vorliegt, hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem - für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen - funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191). Weiters ist nach der Rechtsprechung des VwGH bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde etwa der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) Auf dieser rechtlichen Grundlage war den Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass kein sachlicher Zusammenhang vorliegt, vollumfänglich zuzustimmen. Zunächst ist auf die Beweiswürdigung zum Nichtvorliegen eines Gesamtvorhabens zu verweisen. Jedes der beiden Vorhaben ist für sich alleine funktionsfähig und erfüllt somit den nach der oben angeführten Judikatur geforderten eigenständigen Projektzweck. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Weiterentwicklung des Schigebietes, somit um eine weitere Änderung bzw. kapazitätserweiternde Einzelmaßnahme. Obwohl von einem weiten Vorhabensbegriff auszugehen ist, kann allein aus dem Umstand, dass mehrere Vorhaben in einem Schigebiet zeitnah verwirklicht werden sollen, nämlich nicht geschlossen werden, dass diese Vorhaben ein einheitliches Vorhaben bilden (BVwG 12.10.2017, W113 2167246-1, Pitztaler Gletscher; US 05.12.2008, US 6A/2008/10-24, Ischgl). Auch der „Forstweg Jägerlift“ ist für die Funktionsfähigkeit bzw. die Umsetzung des gegenständlichen Projekts nicht erforderlich und wurde von den Bundesforsten umgesetzt, die mitbeteiligte Partei benutzt den Forstweg lediglich mit. Diese Nutzung steht in keinem Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Projekts. Durch die Verbindungpiste Richtung Mitterfager wird keine Geländeveränderung vorgenommen. Ein derartiger funktionaler Zusammenhang zwischen den Vorhaben, der einen sachlichen Zusammenhang iSd zitierten Judikatur begründen würde, liegt daher nicht vor, weshalb das gegenständliche Vorhaben als eigenständiges Änderungsvorhaben zu qualifizieren ist. Weder das Vorhaben „Schneeanlage neu“ noch der „Forstweg Jägerlift“ war daher zur Berechnung des Schwellenwertes des gegenständlichen Vorhabens heranzuziehen und es war somit keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Zur Z 46 Anh 1 UVP G 2000 ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Mit der beantragten Rodungsfläche von 3,97 ha wird weder der iVm § 3 Abs 1 UVP-G 2000 relevante Schwellenwert, noch die Bagatellschwelle der Z 46 lit a Anh 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs 2 leg cit erreicht. Es war daher weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung, noch eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Zur Ziffer 46, Anh 1 UVP G 2000 ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Mit der beantragten Rodungsfläche von 3,97 ha wird weder der in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 relevante Schwellenwert, noch die Bagatellschwelle der Ziffer 46, Litera a, Anh 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, leg cit erreicht. Es war daher weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung, noch eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen (Auslegung des Bettenbegriffs in Anhang 1 Z 20 lit. a und Z 23 UVP G 2000), doch ist diese vor dem Hintergrund der ohnehin nicht erreichten Schwellenwerte nicht entscheidungswesentlich.Es ist zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen (Auslegung des Bettenbegriffs in Anhang 1 Ziffer 20, Litera a und Ziffer 23, UVP G 2000), doch ist diese vor dem Hintergrund der ohnehin nicht erreichten Schwellenwerte nicht entscheidungswesentlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W138.2281821.1.00

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