Vm §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2023 wurde
Vm §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 16.01.2023 eingestellt wird.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2023 wurde
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 9 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 16.01.2023 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei einer Vorauswahl, mit Arbeitsort Hollabrunn, welche mit 16.01.2023 begonnen hätte, nicht beworben habe. Da binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes „des § 9 AlVG“ verwirklicht worden sei und dies bereits zwei Mal, am 20.06.2022 und am 12.09.2022, zu einem Ausschluss der Leistung
VG geführt habe, sei davon auszugehen, dass ein dauerhafter Mangel an Arbeitswilligkeit vorliege.Da binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes „des Paragraph 9, AlVG“ verwirklicht worden sei und dies bereits zwei Mal, am 20.06.2022 und am 12.09.2022, zu einem Ausschluss der Leistung
Paragraph 10, AlVG geführt habe, sei davon auszugehen, dass ein dauerhafter Mangel an Arbeitswilligkeit vorliege. Der Bescheid weist eine elektronische Signatur der belangten Behörde auf.
GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2023 ausgeschlossen.3. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2023 ausgeschlossen.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. das mit Bescheid vom 16.05.2023 ausgesetzte Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wiederaufgenommen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerde vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Wäschereiarbeiterin beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Vorauswahl der belangten Behörde beworben habe, habe sie neuerlich den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, der bereits mehrfach verhängten Ausschlussfristen
VG und der gegenständlichen Arbeitsunwilligkeit sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Wäschereiarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Vorauswahl der belangten Behörde beworben habe, habe sie neuerlich den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, der bereits mehrfach verhängten Ausschlussfristen
Paragraph 10, AlVG und der gegenständlichen Arbeitsunwilligkeit sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtetet. Die Partei erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Aus der Befragung der Zeugen geht im Wesentlichen folgendes hervor: Es wird ein Schreiben der BF verlesen, wo sämtliche Personen erwähnt werden, welche ihr teilweise Schaden zugefügt hätten. Weiters wird von der BF eine Niederschrift vom 13.07.2022 vorgelegt, wo verglichen werden soll, ob bei diesen beiden Niederschriften die Z3 mitunterschrieben hat. Die Z3 habe dies gemacht, was auch unzweifelhaft aufgrund der Unterschriften mit ihr gemeinsam festgestellt worden sei. Die rechte Unterschrift auf Seite 2 unter „sonstige Anwesende“ sei die Z3 gewesen. Die andere Unterschrift sei der Z2 gewesen. Der Z2 habe die Z3 nicht per Mail in sein Büro gebeten, sondern er habe seine Kollegin angerufen. Der Z1 seien die Vorwürfe der BF bekannt. Sie habe die Beschwerdevorentscheidung auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft und am 26.01.2024 in den EDV-Datensatz geschaut. Ansonsten sie sie in diesem Fall nie involviert gewesen und habe die BVE dann auch guten Gewissens und ohne Vorbehalte unterschrieben. Am 29.01.2024 habe die BF sie telefonisch kontaktiert bezüglich eines Vorlageantrags und gefragt, wie lange es dauern werde, bis eine Vorlage an das Gericht erfolge. Gleichzeitig habe sie Vorwürfe gegen Herrn Mag. XXXX vorgebracht, dass sich dieser durch seine politische Funktion immun gestellt habe, damit die BF ihn nicht anzeigen könne. Zudem habe die BF der belangten Behörde vorgeworfen, neue Durchwahlen zu haben, da dies ein „Verwirrspiel“ sei. Sie habe weiters gefragt, weshalb Frau Dr. XXXX nicht mehr im Amt sei.Der Z1 seien die Vorwürfe der BF bekannt. Sie habe die Beschwerdevorentscheidung auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft und am 26.01.2024 in den EDV-Datensatz geschaut. Ansonsten sie sie in diesem Fall nie involviert gewesen und habe die BVE dann auch guten Gewissens und ohne Vorbehalte unterschrieben. Am 29.01.2024 habe die BF sie telefonisch kontaktiert bezüglich eines Vorlageantrags und gefragt, wie lange es dauern werde, bis eine Vorlage an das Gericht erfolge. Gleichzeitig habe sie Vorwürfe gegen Herrn Mag. römisch 40 vorgebracht, dass sich dieser durch seine politische Funktion immun gestellt habe, damit die BF ihn nicht anzeigen könne. Zudem habe die BF der belangten Behörde vorgeworfen, neue Durchwahlen zu haben, da dies ein „Verwirrspiel“ sei. Sie habe weiters gefragt, weshalb Frau Dr. römisch 40 nicht mehr im Amt sei. Der Z2 wisse vom Vermittlungsvorschlag vom 09.01.
VG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Zimmermädchen mit Dienstort in Wien beworben hatte, da sie ausschließlich in Hollabrunn arbeiten wollte und das Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln für unzumutbar hielt, obwohl ihr der Arbeitsweg zumutbar war und hinsichtlich des Tragens einer Maske keine gesundheitlichen Einschränkungen oder konkrete gesundheitliche Beschwerden vorlagen und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.06.2022 bis 31.07.2022 verloren hat. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W121 2260098-1/11E, abgewiesen. Die Sanktion
Paragraph 10, AlVG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Zimmermädchen mit Dienstort in Wien beworben hatte, da sie ausschließlich in Hollabrunn arbeiten wollte und das Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln für unzumutbar hielt, obwohl ihr der Arbeitsweg zumutbar war und hinsichtlich des Tragens einer Maske keine gesundheitlichen Einschränkungen oder konkrete gesundheitliche Beschwerden vorlagen und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt. Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12.09.2022 bis 06.11.2022 verloren hat. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W260 2268639-1/21E, abgewiesen. Die Sanktion
VG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft beworben hatte, da sie das angebotene Entgelt, von welchem sie jedoch Fahrtspesen abzog, für zu gering hielt, obwohl das angebotene Beschäftigungsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt war und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt.Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023, GZ: römisch 40 , ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12.09.2022 bis 06.11.2022 verloren hat. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W260 2268639-1/21E, abgewiesen. Die Sanktion
Paragraph 10, AlVG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft beworben hatte, da sie das angebotene Entgelt, von welchem sie jedoch Fahrtspesen abzog, für zu gering hielt, obwohl das angebotene Beschäftigungsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt war und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt. Mit Bescheid vom 21.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass bei einer allfälligen dritten Weigerung bzw. Nichtannahme oder Vereitelung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres eine Einstellung ihres Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit erfolgt. Am 09.01.2023, somit mehr als 120 Tage nach Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am 08.04.2022, wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Wäschereiarbeiterin für einen Dienstgeber im Bezirk Hollabrunn übermittelt. Laut Vermittlungsvorschlag umfasste das Beschäftigungsverhältnis nachstehende Aufgaben: ● Vorbereiten schmutziger Wäsche zum Waschen ● Vorbereiten sauberer Wäsche zum Maschinenbügeln ● Falten von Frotteeware, etc. ● Bedienen von industriellen Trocknern und anderen Wäschereianlagen ● Maschinenbügeln von Flachwäsche (Tisch- und Bettwäsche) (alle Tätigkeiten nach Einschulung) Laut Stellenangebot waren folgende Anforderungen zu erfüllen: ● gutes Deutsch in Wort und Schrift ● selbstständiges und genaues Arbeiten ● hohe Verlässlichkeit und Teamfähigkeit Am 16.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Nachricht mit nachstehendem Inhalt per E-Mail an die belangte Behörde: „[…] Nach reiflicher Überlegung habe ich dem AMS Hollabrunn keine Bewerbung für dieses Unternehmen übermittelt.Mehrere Gründe habe ich dafür:„[…] Nach reiflicher Überlegung habe ich dem AMS Hollabrunn keine Bewerbung für dieses Unternehmen übermittelt., Mehrere Gründe habe ich dafür:
Stellenausschreibung keine besonderen Fähigkeiten erforderlich und wäre hiervon aufgrund der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht auszugehen. Zudem wurde ja auch im Stellenangebot angegeben, dass für alle Tätigkeiten eine entsprechende Einschulung stattfindet. Es war somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot geeignet war. Woraus sich in Bezug auf das konkrete Stellenangebot eine besondere gesundheitliche Gefährdung ergeben soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen und hätte sie dies in Ermangelung der Kenntnis der konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen ja auch gar nicht wissen können. Aufgrund der allgemein gehaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine mögliche Gefährdung durch Chemikalien konnte sie eine konkrete gesundheitliche Gefährdung jedenfalls nicht begründen, da davon auszugehen ist, dass etwaigen Risiken, welche etwa von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgehen, mit den Instrumentarien des Arbeitnehmerschutzes, beispielsweise durch das Tragen entsprechender Schutzkleidung, hinreichend begegnet werden kann. Zudem konnte sie auch keine gesundheitlichen Gründe, welche in ihrer Person gelegen sind und die Annahme des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen würden, benennen oder gar bescheinigen, obwohl ihr dazu im Laufe des Verfahrens hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Auch aus ihrer Eingabe vom 16.04.2024, in welcher sie in einem anderen Zusammenhang ihre medizinischen Diagnosen, darunter etwa orthopädische Beschwerden und Schlafapnoe, genannt hat, ergeben sich dahingehend keine konkreten Anhaltspunkte und wurden solche von ihr auch nicht substantiiert angegeben. Somit war mangels Bewerbungsgespräches, bei dem dies geklärt werden hätte können, davon auszugehen, dass keine konkreten gesundheitlichen Gründe vorliegen, die das Beschäftigungsverhältnis unzumutbar erscheinen lassen. Auch Hinweise darauf, dass die Stelle unterkollektivvertraglich entlohnt war (dazu Näheres unter II.3.), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass die Stelle zu niedrig entlohnt sei, nicht aufzuzeigen. Es war daher davon auszugehen, dass ihr die Entlohnung lediglich in Relation zu ihren Wunschvorstellungen zu gering erschien.Auch Hinweise darauf, dass die Stelle unterkollektivvertraglich entlohnt war (dazu Näheres unter römisch zwei.3.), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass die Stelle zu niedrig entlohnt sei, nicht aufzuzeigen. Es war daher davon auszugehen, dass ihr die Entlohnung lediglich in Relation zu ihren Wunschvorstellungen zu gering erschien. Die Beschwerdeführerin war zuletzt viele Jahre als Reinigungskraft tätig. Davon, dass eine Beschäftigung als Wäschereiarbeiterin einer zukünftigen Beschäftigung als Reinigungskraft entgegensteht, ist im Allgemeinen nicht auszugehen. Konkrete Gründe, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Da sie zuletzt als Reinigungskraft tätig war, vermag auch der Verweis auf ihren Bildungsweg sowie auf die von ihr abgeschlossene Ausbildung daran nichts zu ändern, da es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, ergibt sich insbesondere aus Ihrer Nachricht vom 16.01.2023, mit welcher sie ihre Gründe dafür darlegt. Soweit sie ausführt, dass ihr die Stelle zu niedrig entlohnt war, erscheint dies durchwegs glaubwürdig, da es sich bei den angebotenen € 9,60 um das kollektivvertragliche Mindestentgelt handelt. Dass sie lieber einer besser bezahlten Beschäftigung nachgehen würde, ist daher zwar menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten, wie unter II.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
VG).Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin eine weitere Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft nicht erheblich erschwert hätte.Wenngleich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Anwartschaft ohnehin bereits seit mehr als 100 Tagen Arbeitslosengeld bezogen hat und der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG daher nicht mehr zum Tragen kommt, war
den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin eine weitere Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft nicht erheblich erschwert hätte. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dann, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
dem anwendbaren Kollektivvertrag, der Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 01.01.2023 in ganz Österreich, welchem auch der Betrieb des potenziellen Dienstgebers unterliegt, ist die Lohngruppe IV mit einer Entlohnung von € 9,60 brutto Stunde vorgesehen für:„Pressen, (Legen und Einlegen) ZentrifugierenGleiches gilt für den Einwand der zu niedrigen Entlohnung.
dem anwendbaren Kollektivvertrag, der Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 01.01.2023 in ganz Österreich, welchem auch der Betrieb des potenziellen Dienstgebers unterliegt, ist die Lohngruppe römisch vier mit einer Entlohnung von € 9,60 brutto Stunde vorgesehen für:, „Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Detachieren;“ Das angebotene Beschäftigungsverhältnis entsprach sohin während des ersten halben Jahres der Lohngruppe IV der anwendbaren Lohnordnung und war mit einem Bruttostundenlohn von € 9,60 kollektivvertraglich entlohnt. Hieraus ergibt sich ein Bruttomonatslohn von € 1.664,-- (€9,60 x 40 x 13 : 3), welcher somit höher ist als 75 vH der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.Das angebotene Beschäftigungsverhältnis entsprach sohin während des ersten halben Jahres der Lohngruppe römisch vier der anwendbaren Lohnordnung und war mit einem Bruttostundenlohn von € 9,60 kollektivvertraglich entlohnt. Hieraus ergibt sich ein Bruttomonatslohn von € 1.664,-- (€9,60 x 40 x 13 : 3), welcher somit höher ist als 75 vH der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Konkrete Gründe für die Annahme einer unzumutbaren Entlohnung liegen daher nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht substantiiert behauptet. Zweifel über die erforderlichen Kenntnisse bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht, zumal eine umfassende Einschulung angeboten wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist nämlich, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin hätte aber ohnedies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen können, da der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 04.09.2023, 2011/08/0092). Auch dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne nicht geschehen.Zweifel über die erforderlichen Kenntnisse bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht, zumal eine umfassende Einschulung angeboten wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist nämlich, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin hätte aber ohnedies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen können, da der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 04.09.2023, 2011/08/0092). Auch dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne nicht geschehen. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin daher
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, die ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin anzunehmen. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin daher
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, die ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin anzunehmen. Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis). Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin bewusst zur Nichtbewerbung entschieden. Durch das Unterlassen der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle hat sie daher ein Verhalten gesetzt, das die Verhängung einer Sanktion
VG rechtfertigt.Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin bewusst zur Nichtbewerbung entschieden. Durch das Unterlassen der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle hat sie daher ein Verhalten gesetzt, das die Verhängung einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG rechtfertigt. Auch der Einwand, dass eine Vereitelung nicht stattgefunden habe, da die Vorauswahl beim AMS gelegen sei, ist unzutreffend.
Vm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich nämlich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Auch die Kenntnis des Namens des potenziellen Dienstgebers ist keine denknotwendige Voraussetzung, um das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln zu können.Auch der Einwand, dass eine Vereitelung nicht stattgefunden habe, da die Vorauswahl beim AMS gelegen sei, ist unzutreffend.
Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich nämlich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Auch die Kenntnis des Namens des potenziellen Dienstgebers ist keine denknotwendige Voraussetzung, um das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Gegen die Beschwerdeführerin wurden
den getroffenen Feststellungen innerhalb des letzten Jahres bereits zwei weitere rechtskräftige Sanktionen
VG verhängt.Gegen die Beschwerdeführerin wurden
den getroffenen Feststellungen innerhalb des letzten Jahres bereits zwei weitere rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus im Vorfeld in Kenntnis gesetzt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sie sich nicht entsprechend auf die ihr zugewiesene Beschäftigung bewirbt. Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, liegt neuerlich ein Tatbestand
den §§ 9 und 10 AlVG vor.Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, liegt neuerlich ein Tatbestand
den Paragraphen 9 und 10 AlVG vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0235, mwN; 30.5.1995, 93/08/0151).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 5.9.1995, 94/08/0235, mwN; 30.5.1995, 93/08/0151). Im vorliegenden Fall ist daher bereits aufgrund der dreimaligen Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG innerhalb eines kurzen Zeitraumes von Arbeitsunwilligkeit auszugehen.Im vorliegenden Fall ist daher bereits aufgrund der dreimaligen Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG innerhalb eines kurzen Zeitraumes von Arbeitsunwilligkeit auszugehen. Darüber hinaus lässt auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin, die auf jegliche Versuche der Arbeitsvermittlung mit umfassenden Eingaben reagiert, in welchen sie sich in diversen Nebensächlichkeiten verfängt, die mit der Arbeitssuche nichts zu tun haben, nur auf ihre fehlende Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, schließen. Angesichts des dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit bei der Integration in den Arbeitsmarkt überhaupt stattfinden kann. Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Nunmehr liegt neuerlich innerhalb kürzester Zeit ein Tatbestand im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG vor.Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Nunmehr liegt neuerlich innerhalb kürzester Zeit ein Tatbestand im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG vor. Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof neuerlich den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen künftig nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges
nach § 9 AlVG nach sich zieht.Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof neuerlich den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen künftig nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges
nach Paragraph 9, AlVG nach sich zieht. Im gegenständlichen Verfahren liegt nunmehr abermals eine Vereitelungshandlung vor. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann darauf geschlossen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin Arbeitsunwilligkeit vorliegt. Die Sanktionen sowie darüber hinaus ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin kein tatsächliches Interesse an einer Arbeitsaufnahme hat. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und dadurch eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Da dies nunmehr die dritte Sanktion
VG innerhalb eines Jahres darstellt, war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin einzustellen.Im gegenständlichen Verfahren liegt nunmehr abermals eine Vereitelungshandlung vor. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann darauf geschlossen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin Arbeitsunwilligkeit vorliegt. Die Sanktionen sowie darüber hinaus ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin kein tatsächliches Interesse an einer Arbeitsaufnahme hat. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und dadurch eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Da dies nunmehr die dritte Sanktion
Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres darstellt, war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285896.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.