RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW156 2283665-1 Spruch, , W156 2283664-1/9E W156 2283665-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von
- XXXX und
- XXXX , geborene XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, beide vertreten durch Leissner Kovaricek, RÄe OG in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.08.2023, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von
- römisch 40 und
- römisch 40 , geborene römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, beide vertreten durch Leissner Kovaricek, RÄe OG in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.08.2023, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z.2 AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass Frau XXXX , geborene XXXX , StA Bosnien-Herzegowina, die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX erfüllt. A) Der Beschwerde wird stattgeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass Frau römisch 40 , geborene römisch 40 , StA Bosnien-Herzegowina, die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei der Arbeitgeberin römisch 40 erfüllt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die hiezu berechtigten Parteien in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 8)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG durch die hiezu berechtigten Parteien in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 8) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2283665.1.00