← Österreich

{'item': 'W198 2286433-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW198 2286433-1 Spruch, W198 2286433-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 10.10.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 15.06.2023 als KZF-Mechaniker beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich auf die im Vermittlungsvorschlag angegebene Emailadresse beworben habe. Seine Familie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da seine Lebensgefährtin nur Karenzgeld beziehe, aber keine Alimente für zwei weitere Kinder bekomme. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Juni für sechs Wochen das Geld gesperrt worden und sei er von Mitte August bis 21.09.2023 aufgrund einer reaktiven Depression im Krankenstand gewesen. Er habe Probleme, das aktuelle Leben mit den Kindern zu finanzieren.
  2. Bei der am 10.10.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 15.06.2023 als KZF-Mechaniker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich auf die im Vermittlungsvorschlag angegebene Emailadresse beworben habe. Seine Familie befinde sich in einer finanziellen Notlage, da seine Lebensgefährtin nur Karenzgeld beziehe, aber keine Alimente für zwei weitere Kinder bekomme. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Juni für sechs Wochen das Geld gesperrt worden und sei er von Mitte August bis 21.09.2023 aufgrund einer reaktiven Depression im Krankenstand gewesen. Er habe Probleme, das aktuelle Leben mit den Kindern zu finanzieren.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 28.08.2023 bis 22.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als KZF-Mechaniker bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2023, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 28.08.2023 bis 22.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als KZF-Mechaniker bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 15.06.2023 erhalten habe. Am 20.06.2023, sohin innerhalb der geforderten acht Tage, habe er sich schriftlich beworben. Leider sei ihm von seiner Betreuerin schließlich mitgeteilt worden, dass er sich auf die falsche Art und Weise beworben habe. Dazu wolle er ausführen, dass er damals in einer familiären Ausnahmesituation gewesen sei, zumal seine Lebensgefährtin von 17.06.2023 bis 21.06.2023 stationär im Krankenhaus gewesen sei, da sich diese sowie das damals ungeborene Kind in einer lebensbedrohlichen Lage befunden hätten. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer die Betreuung seiner zwei minderjährigen Stiefkinder übernommen. Aufgrund der familiären Ausnahmesituation habe er leider überlesen, dass er sich telefonisch bewerben hätte sollen. Abgesehen davon bringe der Beschwerdeführer vor, dass verfahrensgegenständliches Stellenangebot sich nicht mit seiner beruflichen Ausbildung vereinbaren lasse. Die geforderten Sprachkenntnisse würden seine Kompetenz überschreiten. Er habe keine Ausbildung im Bereich Fahrzeugelektronik/Mechatronik vorzuweisen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht – wie im Vermittlungsvorschlag verlangt – persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung, sondern stattdessen schriftlich beworben habe und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Aus dem Akteninhalt würden sich keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergeben, sodass die Sanktion

§ 10Al

VG zu verhängen sei.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht – wie im Vermittlungsvorschlag verlangt – persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung, sondern stattdessen schriftlich beworben habe und habe er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Aus dem Akteninhalt würden sich keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergeben, sodass die Sanktion

Paragraph 10, AlVG zu verhängen sei.

  1. Mit Schreiben vom 12.02.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.02.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.02.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 19.02.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung (Meisterprüfung) als KFZ-Techniker. Er hat Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker. Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 09.10.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld; seit 13.11.2022 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis sowie Krankengeldbezüge. Seit 02.01.2024 steht er wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 16.03.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als KFZ-Mechaniker oder in allen möglichen Bereichen

den Notstandshilfebestimmungen im Vollzeitausmaß in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Baden, Bezirk Mödling, Bezirk Wiener Neustadt, Wien unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Am 15.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als KFZ-Mechaniker oder KFZ Mechatroniker bei der XXXX GmbH zugewiesen. Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine telefonische Terminvereinbarung für ein persönliches Vorstellungsgespräch erforderlich ist. Weiters ist im Stellenangebot wie folgt ausgeführt: „Das bringen Sie mit: *) abgeschlossene Ausbildung zum/zur Kfz-Mechaniker:in oder Kfz-Mechatroniker:in, […] *) Fahrzeug Elektronik/Mechatronik - Kenntnisse sind in jedem Fall Bedingung […] *) Sprachkenntnisse wie: serbisch, kroatisch, bosnisch, bulgarisch, rumänisch sind von Vorteil. […]“. Am 15.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als KFZ-Mechaniker oder KFZ Mechatroniker bei der römisch 40 GmbH zugewiesen. Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine telefonische Terminvereinbarung für ein persönliches Vorstellungsgespräch erforderlich ist. Weiters ist im Stellenangebot wie folgt ausgeführt: „Das bringen Sie mit: *) abgeschlossene Ausbildung zum/zur Kfz-Mechaniker:in oder Kfz-Mechatroniker:in, […] *) Fahrzeug Elektronik/Mechatronik - Kenntnisse sind in jedem Fall Bedingung […] *) Sprachkenntnisse wie: serbisch, kroatisch, bosnisch, bulgarisch, rumänisch sind von Vorteil. […]“. Der Beschwerdeführer hat sich nicht – wie im Stellenvorschlag gefordert – telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet um einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, sondern hat er stattdessen am 20.06.2023 eine Bewerbung per Email an den Dienstgeber versendet. Die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung als KFZ-Techniker sowie Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker verfügt, ergibt sich aus seinem Lebenslauf. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 16.03.2023 liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 15.06.2023 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugewiesen wurde. Dieser Vermittlungsvorschlag liegt im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht – wie im Stellenangebot gefordert – beim Dienstgeber angerufen hat um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren, sondern er stattdessen eine schriftliche Bewerbung per Email gesendet hat. Diese schriftliche Bewerbung liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde selbst an, dass er überlesen habe, dass er telefonischen Kontakt mit dem Dienstgeber aufnehmen sollte. Betreffend die Feststellung zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als KFZ-Mechaniker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich verfahrensgegenständliches Stellenangebot nicht mit seiner beruflichen Ausbildung vereinbaren lasse, die geforderten Sprachkenntnisse seine Kompetenz überschreiten würden und er keine Ausbildung im Bereich Fahrzeugelektronik/Mechatronik vorzuweisen habe, ist entgegenzuhalten, dass es nicht am Beschwerdeführer liegt, dies zu beurteilen, sondern, dass es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen wäre, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Vorstellungsgespräch ist es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (seiner Email-Bewerbung anstelle der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber) im konkreten Fall nicht gekommen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich verfahrensgegenständliches Stellenangebot nicht mit seiner beruflichen Ausbildung vereinbaren lasse, die geforderten Sprachkenntnisse seine Kompetenz überschreiten würden und er keine Ausbildung im Bereich Fahrzeugelektronik/Mechatronik vorzuweisen habe, ist entgegenzuhalten, dass es nicht am Beschwerdeführer liegt, dies zu beurteilen, sondern, dass es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen wäre, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Vorstellungsgespräch ist es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (seiner Email-Bewerbung anstelle der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber) im konkreten Fall nicht gekommen. Es ist daher in einer Gesamtschau von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auszugehen. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form beworben. Anstelle einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber hat er eine Bewerbung per Email geschickt. Bewerbungen haben immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form beworben. Anstelle einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber hat er eine Bewerbung per Email geschickt. Bewerbungen haben immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form gemacht hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung in der vorgeschriebenen Form gemacht hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach seine Lebensgefährtin von 17.06.2023 bis 21.06.2023 stationär im Krankenhaus gewesen sei und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum die Betreuung seiner zwei minderjährigen Stiefkinder übernommen habe, ist auszuführen, dass diese zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages schulpflichtig waren und wäre es dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar gewesen, während der Schulzeit den Vermittlungsvorschlag sorgfältig durchzulesen und den dortigen Anforderungen entsprechend telefonisch Kontakt mit dem Dienstgeber aufzunehmen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung per Email - obwohl eine telefonische Kontaktaufnahme gefordert war - zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung per Email - obwohl eine telefonische Kontaktaufnahme gefordert war - zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung ab 02.01.2024 kann aufgrund der zeitlichen Entfernung zur Vereitelungshandlung nicht zu einer Nachsicht führen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Familie in einer finanziellen Notlage befinde, da seine Lebensgefährtin nur Karenzgeld beziehe, aber keine Alimente für zwei weitere Kinder bekomme und der Beschwerdeführer Probleme habe, das aktuelle Leben mit den Kindern zu finanzieren, ist auszuführen, dass sich aus diesem Vorbringen kein Nachsichtgrund ergeben hat, welcher den Beschwerdeführer von anderen Arbeitslosen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, abhebt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2286433.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.