4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017 wurde ihm rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt und zuletzt im Jahr 2018 ein Fremdenpass
2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017 wurde ihm rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) zuerkannt und zuletzt im Jahr 2018 ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ausgestellt.
2a FPG.4. Am 29.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Vm § 88 FPG versagt.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.02.2024 wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 88, FPG versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen § 27 Abs. 2a SMG die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt seien. Zwar sei der BF lediglich einmal nach dem SMG verurteilt worden, jedoch spreche die mit dieser Tatbegehung notwendige und vorangegangene Planung der Ausführung dafür, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten seiner Person gehandelt habe. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei noch als sehr gering zu beurteilen und könne in Anbetracht der sonstigen Begleitumstände nicht dazu führen, dass dem BF eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei. In Hinblick auf die angenommene Rückfallgefährdung bestehe sohin die reale Gefahr, dass der BF bei einem durch den Fremdenpass ermöglichten Auslandsaufenthalt potenzielle Mittäter kennenlernen und diese zur Wiederholung der Straftat nach dem SMG innerhalb der Staaten der Europäischen Union verleiten könnte. Außerdem stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich
1 Z 5 FPG dar.Begründend wurde ausgeführt, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG die Voraussetzungen nach Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt seien. Zwar sei der BF lediglich einmal nach dem SMG verurteilt worden, jedoch spreche die mit dieser Tatbegehung notwendige und vorangegangene Planung der Ausführung dafür, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten seiner Person gehandelt habe. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei noch als sehr gering zu beurteilen und könne in Anbetracht der sonstigen Begleitumstände nicht dazu führen, dass dem BF eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei. In Hinblick auf die angenommene Rückfallgefährdung bestehe sohin die reale Gefahr, dass der BF bei einem durch den Fremdenpass ermöglichten Auslandsaufenthalt potenzielle Mittäter kennenlernen und diese zur Wiederholung der Straftat nach dem SMG innerhalb der Staaten der Europäischen Union verleiten könnte. Außerdem stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG dar. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 14.03.2024 eingebrachte Beschwerde des BF. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass
3 FPG alleine aufgrund seiner Verurteilung die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien.
3 FPG führe alleine die Verurteilung zwingend zu einer Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese gesetzliche Rechtsfolge habe jedoch
10 JGG nicht einzutreten, wenn die Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat erfolgt sei, wobei es sich bei der Verurteilung des BF um eine Jugendstraftat gehandelt habe. Andere Versagungsgründe seien von der Behörde nicht festgestellt worden und seien solche auch nicht vorhanden. Der BF habe sich sowohl vor als auch nach der Jugendstraftat wohlverhalten. Dass die Behörde auf die Idee komme, er könnte noch Verbindungen in einem „Graubereich der Gesellschaft“ haben, sei eine reine Unterstellung, nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Grundlage. Auch die Mutmaßung, der BF könne eventuell einen Konventionspass, den er nie beantragt habe, missbräuchlich verwenden, entbehre jeder Grundlage. Dazu fehle jeglicher Hinweis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er diesen nie zu verpönten Zwecken benutzt habe. Der BF habe sich in den letzten Jahren bestens integriert und die Pflichtschule abgeschlossen. Er spreche sehr gut Deutsch, besuche Fortbildungskurse und habe zahlreiche Freunde.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 14.03.2024 eingebrachte Beschwerde des BF. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass
Paragraph 92, Absatz 3, FPG alleine aufgrund seiner Verurteilung die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt seien.
Paragraph 92, Absatz 3, FPG führe alleine die Verurteilung zwingend zu einer Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese gesetzliche Rechtsfolge habe jedoch
Paragraph 5, Absatz 10, JGG nicht einzutreten, wenn die Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat erfolgt sei, wobei es sich bei der Verurteilung des BF um eine Jugendstraftat gehandelt habe. Andere Versagungsgründe seien von der Behörde nicht festgestellt worden und seien solche auch nicht vorhanden. Der BF habe sich sowohl vor als auch nach der Jugendstraftat wohlverhalten. Dass die Behörde auf die Idee komme, er könnte noch Verbindungen in einem „Graubereich der Gesellschaft“ haben, sei eine reine Unterstellung, nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Grundlage. Auch die Mutmaßung, der BF könne eventuell einen Konventionspass, den er nie beantragt habe, missbräuchlich verwenden, entbehre jeder Grundlage. Dazu fehle jeglicher Hinweis, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er diesen nie zu verpönten Zwecken benutzt habe. Der BF habe sich in den letzten Jahren bestens integriert und die Pflichtschule abgeschlossen. Er spreche sehr gut Deutsch, besuche Fortbildungskurse und habe zahlreiche Freunde. Der Beschwerde wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis des BF betreffend das Schuljahr XXXX beigelegt.Der Beschwerde wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis des BF betreffend das Schuljahr römisch 40 beigelegt. 8. Mit Beschwerdevorlage vom 20.03.2024, eingelangt am 25.03.2024, legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2017 wurde dem BF
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2017 wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 27a Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von XXXX bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 27 a, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX im Bundesgebiet vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen öffentlich Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar einer namentlich genannten Person 5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gegen ein Entgelt von EUR 50,-- und einer weiteren namentlich genannten Person 1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gegen ein Entgelt von EUR 40,--, sowie 8 weitere XTC-Tabletten (Wirkstoff MDA) und weitere 15,9 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an weitere Abnehmer bereitgehalten hat. Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung als erschwerend, das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, als strafmildernd gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 im Bundesgebiet vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen öffentlich Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar einer namentlich genannten Person 5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gegen ein Entgelt von EUR 50,-- und einer weiteren namentlich genannten Person 1 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) gegen ein Entgelt von EUR 40,--, sowie 8 weitere XTC-Tabletten (Wirkstoff MDA) und weitere 15,9 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an weitere Abnehmer bereitgehalten hat. Bei der Strafbemessung wurde die Tatwiederholung als erschwerend, das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, als strafmildernd gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal das Strafurteil zur Verurteilung nach dem SMG zur Geschäftszahl XXXX und die Auszüge aus dem Strafregister sowie aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen.Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal das Strafurteil zur Verurteilung nach dem SMG zur Geschäftszahl römisch 40 und die Auszüge aus dem Strafregister sowie aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1); der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten (Z 2); der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z 3); der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4); durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5).
Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Ziffer eins,); der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten (Ziffer 2,); der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Ziffer 3,); der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Ziffer 4,); durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Ziffer 5,). Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).
1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
2 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Paragraph 92, Absatz 2, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. Liegen den Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist
Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. § 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 eingeführt und diente der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992, wobei mit § 92 Abs. 3 FPG "die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe" übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, 25).Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, eingeführt und diente der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992, wobei mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG "die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe" übernommen werden soll (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, 25). Auch wenn die Materialien zum FrÄG 2015 von einer "Beweisregel" sprechen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Zusammenschau mit der Intention zur Festsetzung einer Untergrenze klar, dass die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der "gerichtlich strafbaren Handlung" ohne eigenes Prüfkalkül den Fremdenpass zu versagen hat. Mit der Passgesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 123/2021, entfiel § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 6/2009, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.9.2012, 2009/18/0168) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 17.11.2011, Rs C-430/10, Gaydarov) verweisen. Dieser zufolge darf das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu begeben, bloß unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Die bestehende Regelung ermöglicht keine der Judikatur entsprechende Einzelfallprüfung, wird seit Veröffentlichung der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr angewendet und soll aus diesem Grund entfallen.Mit der Passgesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, entfiel Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.9.2012, 2009/18/0168) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 17.11.2011, Rs C-430/10, Gaydarov) verweisen. Dieser zufolge darf das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu begeben, bloß unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Die bestehende Regelung ermöglicht keine der Judikatur entsprechende Einzelfallprüfung, wird seit Veröffentlichung der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr angewendet und soll aus diesem Grund entfallen. Der BF wurde (als Jugendlicher) am XXXX mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 27a Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von XXXX bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde (als Jugendlicher) am römisch 40 mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 27 a, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde stützte die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses unter anderem darauf, dass bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt seien und dem BF folglich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Tat kein Reisedokument ausgestellt werde.Die belangte Behörde stützte die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses unter anderem darauf, dass bereits aufgrund dieser erfolgten rechtskräftigen Verurteilung die Voraussetzungen nach Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt seien und dem BF folglich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Tat kein Reisedokument ausgestellt werde. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung des BF um eine Jugendstraftat handelt und wird das Beschwerdevorbringen, die gesetzliche Rechtsfolge des § 92 Abs. 3 FPG habe daher nach § 5 Abs. 10 JGG nicht einzutreten, vom erkennenden Gericht nicht verkannt.Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung des BF um eine Jugendstraftat handelt und wird das Beschwerdevorbringen, die gesetzliche Rechtsfolge des Paragraph 92, Absatz 3, FPG habe daher nach Paragraph 5, Absatz 10, JGG nicht einzutreten, vom erkennenden Gericht nicht verkannt. § 5 JGG sieht für die Ahndung von Jugendstraftaten vor, dass die allgemeinen Strafgesetze gelten, soweit im Folgenden (§ 5 Z 1 bis 11 JGG) nicht anderes bestimmt ist.
G 2005 vor, dass eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung abweichend von § 5 Z 10 JGG auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Dem FPG allerdings fehlt eine vergleichbare Bestimmung, sodass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG zur Anwendung kommt.Paragraph 5, JGG sieht für die Ahndung von Jugendstraftaten vor, dass die allgemeinen Strafgesetze gelten, soweit im Folgenden (Paragraph 5, Ziffer eins bis 11 JGG) nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 5, Ziffer 10, JGG treten die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein. Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 vor, dass eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Dem FPG allerdings fehlt eine vergleichbare Bestimmung, sodass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG zur Anwendung kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG einerseits für Rechtsfolgen, die aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege eintreten und andererseits für vom Gesetz zur Gänze determinierte Rechtsfolgen, auch wenn diese erst aufgrund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde realisiert werden. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsbehörde bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül nicht zukommt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Nachdem aber die Behörde die Ausstellung des Fremdenpasses unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 erster Satz FPG ohne eigenes Prüfkalkül jedenfalls zu versagen hat, kommt dessen Untergrenze aufgrund des Rechtsfolgenausschlusses des § 5 Z 10 JGG schon von daher gegenständlich nicht zur Anwendung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG einerseits für Rechtsfolgen, die aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege eintreten und andererseits für vom Gesetz zur Gänze determinierte Rechtsfolgen, auch wenn diese erst aufgrund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde realisiert werden. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsbehörde bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül nicht zukommt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Nachdem aber die Behörde die Ausstellung des Fremdenpasses unter den Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 3, erster Satz FPG ohne eigenes Prüfkalkül jedenfalls zu versagen hat, kommt dessen Untergrenze aufgrund des Rechtsfolgenausschlusses des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG schon von daher gegenständlich nicht zur Anwendung. Allerdings hindert § 5 Z 10 JGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Allerdings hindert Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Daher ist das dem Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , zugrundeliegende Verhalten, das der BF am XXXX gesetzt hat, im Zuge der Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zu berücksichtigen. Daher ist das dem Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , zugrundeliegende Verhalten, das der BF am römisch 40 gesetzt hat, im Zuge der Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend bzw. unzulässig sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden im XXXX begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. XXXX ) reicht nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der BF in den letzten Jahren bestens integriert und die Pflichtschule abgeschlossen habe, sehr gute Deutschkenntnisse aufweise, Fortbildungskurse besuche, zahlreiche Freundinnen und Freunde habe sowie „ein Leben wie andere junge zielstrebige Menschen in Österreich“ lebe, nichts ändern, zumal nicht aufgezeigt wird, dass sich die Situation des BF seit der Tatbegehung wesentlich geändert hat, die vorgebrachte Integration den BF aber nicht davon abhielt, straffällig zu werden. Dementsprechend kann das im Zuge seiner Beschwerde vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX diese Einschätzung ebenso nicht entkräften, zumal der Pflichtschulabschluss zeitlich über XXXX vor der verübten Straftat liegt, sohin schon bei der Tatbegehung vorgelegen ist und den BF bereits zu diesem Zeitpunkt nicht daran gehindert hat, straffällig zu werden. Eine wesentlich geänderte Lebenssituation des BF seit der begangenen Straftat ist insgesamt nicht ersichtlich.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend bzw. unzulässig sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der seit der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden im römisch 40 begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (ca. römisch 40 ) reicht nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der BF in den letzten Jahren bestens integriert und die Pflichtschule abgeschlossen habe, sehr gute Deutschkenntnisse aufweise, Fortbildungskurse besuche, zahlreiche Freundinnen und Freunde habe sowie „ein Leben wie andere junge zielstrebige Menschen in Österreich“ lebe, nichts ändern, zumal nicht aufgezeigt wird, dass sich die Situation des BF seit der Tatbegehung wesentlich geändert hat, die vorgebrachte Integration den BF aber nicht davon abhielt, straffällig zu werden. Dementsprechend kann das im Zuge seiner Beschwerde vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnis der römisch 40 diese Einschätzung ebenso nicht entkräften, zumal der Pflichtschulabschluss zeitlich über römisch 40 vor der verübten Straftat liegt, sohin schon bei der Tatbegehung vorgelegen ist und den BF bereits zu diesem Zeitpunkt nicht daran gehindert hat, straffällig zu werden. Eine wesentlich geänderte Lebenssituation des BF seit der begangenen Straftat ist insgesamt nicht ersichtlich. Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, es fehle – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er diesen nie zu verpönten Zwecken benutzt habe – jeglicher Hinweis, dass der BF einen „Konventionspass“ missbräuchlich verwenden würde. Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl. zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Darüber hinaus brachte der BF in seiner Beschwerde vor, es fehle – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und er diesen nie zu verpönten Zwecken benutzt habe – jeglicher Hinweis, dass der BF einen „Konventionspass“ missbräuchlich verwenden würde. Hierzu ist auszuführen, dass der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht voraussetzt, dass der BF tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist notorisch bekannt, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen.Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden, sodass der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Fremdenpass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, nicht entgegengetreten werden kann. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFA führte in der Begründung des Bescheides aus, dass der BF auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich
1 Z 5 FPG darstelle. Da im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegt und dem BF bereits aus diesem Grund die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen war, konnte eine Prüfung des Vorliegens weiterer Versagungsgründe nach § 92 FPG gegenständlich unterbleiben. Das BFA führte in der Begründung des Bescheides aus, dass der BF auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG darstelle. Da im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt und dem BF bereits aus diesem Grund die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen war, konnte eine Prüfung des Vorliegens weiterer Versagungsgründe nach Paragraph 92, FPG gegenständlich unterbleiben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2133811.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.