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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW208 2290568-1 Spruch, W208 2290568-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W208 2283009-1/3E, abgewiesen worden war.
  2. Der am römisch 40 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W208 2283009-1/3E, abgewiesen worden war. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 08.04.2024 erneut Beschwerde (dem BVwG am 19.04.2024 vorgelegt) und beantragte die aufschiebende Wirkung.
  3. Parallel dazu hatte der BF am 18.07.2023 auch die Feststellung beantragt, dass er als argentinisch--österreichischer Doppelstaatsbürger, nach Abschaffung der Wehrpflicht in ARGENTIENIEN nunmehr auch in ÖSTERREICH nicht wehrpflichtig sei. Nachdem mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.09.2023, GZ: P1813566-1, festgestellt wurde, dass der BF wehrpflichtig sei, brachte er auch dagegen Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2023, W208 2282919-1/2E, abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein, der mit Beschluss des BVwG vom 08.04.2024, W208 2282919-1/5E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am XXXX .1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am römisch 40 .1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Er hat am 18.07.2023 einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass er aufgrund des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ (BGBl 450/1981) – wonach in ARGENTINIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssen – vom Wehrdienst in ÖSTERREICH befreit wird, weil in ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht schon 1994 abgeschafft worden sei. Er hat am 18.07.2023 einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass er aufgrund des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ Bundesgesetzblatt 450 aus 1981,) – wonach in ARGENTINIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssen – vom Wehrdienst in ÖSTERREICH befreit wird, weil in ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht schon 1994 abgeschafft worden sei. Gegen die Feststellung seiner Wehrpflicht in ÖSTERREICH (vgl oben I.) ist derzeit eine Revision beim VwGH anhängig der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Gegen die Feststellung seiner Wehrpflicht in ÖSTERREICH vergleiche oben römisch eins.) ist derzeit eine Revision beim VwGH anhängig der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die den genannten Beschwerdeakten einliegenden Urkunden und die Angaben des BF in seiner Beschwerde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 55 Abs 6 WG 2001 haben Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs 3 und § 38 Abs 5 dritter Satz keine aufschiebende Wirkung; gemäß § 55 Abs 7 WG 2001 hat das BVwG in diesen Fällen auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 55, Absatz 6, WG 2001 haben Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz keine aufschiebende Wirkung; gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WG 2001 hat das BVwG in diesen Fällen auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF gerade mit Beginn 06.05.2024 zu erkennen. Er ist erst 32 Jahre alt. Er kann gemäß § 20 WG 2001 bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres seinen Präsenzdient erstmals antreten und dazu einberufen werden, sollte der VwGH seine Revision vom 08.04.2024 ab- oder zurückweisen bzw die Festellung der Behörde und des BVwG, dass er wehrpflichtig ist, bestätigen. In diesem Fall würde, dass BVwG seine Beschwerde gegen den nunmehrigen Einberufungsbefehl abweisen. Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF gerade mit Beginn 06.05.2024 zu erkennen. Er ist erst 32 Jahre alt. Er kann gemäß Paragraph 20, WG 2001 bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres seinen Präsenzdient erstmals antreten und dazu einberufen werden, sollte der VwGH seine Revision vom 08.04.2024 ab- oder zurückweisen bzw die Festellung der Behörde und des BVwG, dass er wehrpflichtig ist, bestätigen. In diesem Fall würde, dass BVwG seine Beschwerde gegen den nunmehrigen Einberufungsbefehl abweisen. Der Vollzug des Einberufungsbefehls würde für den BF eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen, nämlich nur dann den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, wenn er davon nicht aufgrund des Doppelstaatsbürgerschaftsabkommen befreit ist, bedeuten; hingegen sind schwerwiegende öffentliche Interessen nicht zu erkennen und hat die belangte Behörde dies bei der Aktenvorlage auch nicht behauptet. Daher wiegen die Interessen des BF schwerer und ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht darum geht, die Rechtskonformität des Bescheides zu prüfen (siehe dazu die bereits oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 18.07.2006, AW 2005/03/0023). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2290568.1.00

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