RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW212 2250831-2 Spruch, W212 2250831-2/2E IM Namen Der REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08.2023, Zl.: Islamabad-ÖB/KONS/1869/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 02.08.2023, Zl.: Islamabad-ÖB/KONS/1869/2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.05.2020 (schriftlich) respektive am 12.11.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Begründend führte sie aus, ihr minderjähriger Bruder, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 subsidiären Schutz erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde (Tazkira).
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.05.2020 (schriftlich) respektive am 12.11.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte sie aus, ihr minderjähriger Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 subsidiären Schutz erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde (Tazkira).
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.09.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen auf Grund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Zwar sei am 27.05.2020 vom Roten Kreuz ein Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin an die ÖB Islamabad übermittelt worden, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Islamabad am 12.11.2020 habe die Beschwerdeführerin das
- Lebensjahr jedoch bereits vollendet. Es liege somit keine Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 vor, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Ebensowenig seien Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK hervorgekommen.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.09.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen auf Grund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Zwar sei am 27.05.2020 vom Roten Kreuz ein Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin an die ÖB Islamabad übermittelt worden, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Islamabad am 12.11.2020 habe die Beschwerdeführerin das
- Lebensjahr jedoch bereits vollendet. Es liege somit keine Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vor, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Ebensowenig seien Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis iSd Artikel 8, EMRK hervorgekommen.
- Mit Schreiben vom 14.09.2021, zugestellt am nächsten Tag, wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
- In ihrer am 17.09.2021 an die ÖB Islamabad übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin seit 14.08.2020 volljährig sei; jedoch habe sie ihren Antrag (schriftlich) bereits am 27.05.2020 und nicht erst – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fälschlicherweise angenommen – am 12.11.2020 gestellt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei weder § 35 AsylG 2005 noch dem korrespondierenden § 11 FPG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen sei, die gemäß § 35 AsylG 2005 ebenfalls Familienangehörige der Bezugsperson seien. In Bezug auf die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sei bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen.
- In ihrer am 17.09.2021 an die ÖB Islamabad übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin seit 14.08.2020 volljährig sei; jedoch habe sie ihren Antrag (schriftlich) bereits am 27.05.2020 und nicht erst – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fälschlicherweise angenommen – am 12.11.2020 gestellt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei weder Paragraph 35, AsylG 2005 noch dem korrespondierenden Paragraph 11, FPG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen sei, die gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ebenfalls Familienangehörige der Bezugsperson seien. In Bezug auf die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sei bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Beigefügt wurde die Kopie eines E-Mails der ÖB Islamabad an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28.09.2020, in dem eine „Registrierung der Anträge per 27.05.2020“ bestätigt und der nächstmögliche Termin zur persönlichen Vorsprache am 12.11.2020 bekanntgegeben wurde.
- Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Islamabad teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2021 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2021 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 17.09.2021 aufrechterhalten werde.
- Mit Bescheid vom 08.10.2021, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
- Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei.
- Mit Bescheid vom 08.10.2021, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 05.11.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFA missachte, indem es von einer Antragstellung am 12.11.2020 ausgehe, den am 27.05.2020 schriftlich eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen, die nach Erhalt des Visums durch die ÖB Islamabad bereits nach Österreich eingereist seien. Der Behörde sei eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen, zumal die Stellungnahme vom 17.09.2021 nicht in die Entscheidung eingeflossen sei. Die ÖB Islamabad stütze sich in der Begründung der abweisenden Entscheidung einzig auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, ohne sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.
- Mit am 21.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 19.01.2022 wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, zugleich wurde der Verfahrensakt vorgelegt.
- Mit Beschluss vom 28.02.2023, Zl. W212 2250831-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
- Mit Beschluss vom 28.02.2023, Zl. W212 2250831-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person handle. Die Beschwerde erweise sich im Ergebnis aber dennoch berechtigt, weil die belangte Behörde die nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte gebotene Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 8 EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen habe. Ist der Fremde bereits volljährig, so liege – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es sei anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden sei (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ledige Beschwerdeführerin den vorliegenden Einreiseantrag gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gestellt habe, die Volljährigkeit erst wenige Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erreicht habe und (mangels anderslautender Anhaltspunkte) davon auszugehen sei, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern bis zu deren Ausreise im Herbst 2021 im Familienverband zusammengelebt habe, wäre zu prüfen gewesen, ob eine gemeinsame Einreise der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern zur Aufrechterhaltung des Familienlebens hätte geboten sein können. Der angefochtene Bescheid, der (ebenso wie der Verwaltungsakt) keine Informationen über die privaten und familiären Lebensumstände der Beschwerdeführerin, insbesondere über die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern und ihre Lebenssituation in Afghanistan nach deren Wegzug, enthalte, lasse die Grundlage für die Vornahme einer solchen Beurteilung gänzlich vermissen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person handle. Die Beschwerde erweise sich im Ergebnis aber dennoch berechtigt, weil die belangte Behörde die nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte gebotene Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin im Lichte des Artikel 8, EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen habe. Ist der Fremde bereits volljährig, so liege – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es sei anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden sei vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ledige Beschwerdeführerin den vorliegenden Einreiseantrag gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gestellt habe, die Volljährigkeit erst wenige Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erreicht habe und (mangels anderslautender Anhaltspunkte) davon auszugehen sei, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern bis zu deren Ausreise im Herbst 2021 im Familienverband zusammengelebt habe, wäre zu prüfen gewesen, ob eine gemeinsame Einreise der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern zur Aufrechterhaltung des Familienlebens hätte geboten sein können. Der angefochtene Bescheid, der (ebenso wie der Verwaltungsakt) keine Informationen über die privaten und familiären Lebensumstände der Beschwerdeführerin, insbesondere über die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern und ihre Lebenssituation in Afghanistan nach deren Wegzug, enthalte, lasse die Grundlage für die Vornahme einer solchen Beurteilung gänzlich vermissen.
- Mit Schreiben vom 08.03.2023 ersuchte das BFA die ÖB Islamabad im fortgesetzten Verfahren um Einvernahme der Beschwerdeführerin zu näher angeführten Fragestellungen hinsichtlich ihrer privaten und familiären Lebensumstände. Am 02.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad statt, in der sie zusammengefasst angab, dass sie seit September 2021 bei ihrem Onkel in XXXX (Afghanistan) lebe und ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung ihres Vaters bestreite, der ihr im Monat EUR 50,- überweise. Die Beschwerdeführerin habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, habe jedoch keinen Maturabschluss. Sie habe noch nie gearbeitet. In Afghanistan habe sie ihren Onkel und ihre Großmutter mütterlicherseits. Sie sei ledig. Sie habe Depressionen, seit ihre Familie sie verlassen habe, im Allgemeinen fühle sie sich aber wohl. Die Beschwerdeführerin habe eine gute familiäre Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, sie wolle ihre Familie wiedersehen und nicht mehr in Afghanistan leben. Mit ihrer Familie telefoniere sie fast täglich über WhatsApp. Am 02.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad statt, in der sie zusammengefasst angab, dass sie seit September 2021 bei ihrem Onkel in römisch 40 (Afghanistan) lebe und ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung ihres Vaters bestreite, der ihr im Monat EUR 50,- überweise. Die Beschwerdeführerin habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, habe jedoch keinen Maturabschluss. Sie habe noch nie gearbeitet. In Afghanistan habe sie ihren Onkel und ihre Großmutter mütterlicherseits. Sie sei ledig. Sie habe Depressionen, seit ihre Familie sie verlassen habe, im Allgemeinen fühle sie sich aber wohl. Die Beschwerdeführerin habe eine gute familiäre Beziehung zu ihren in Österreich lebenden Verwandten, sie wolle ihre Familie wiedersehen und nicht mehr in Afghanistan leben. Mit ihrer Familie telefoniere sie fast täglich über WhatsApp.
- In einer neuerlichen Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.05.2023 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei und die genannte Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren ableite.
- In einer neuerlichen Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.05.2023 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei und die genannte Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren ableite. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023 wurde im Hinblick auf die Prüfung des Sachverhaltes im Lichte des Art. 8 EMRK im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Ausnahmefällen dazu kommen könne, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005, sondern nach Art. 8 EMRK zu prüfen sei (Hinweis VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145). Dies sei beispielsweise bei einem volljährigen, schwerstbeeinträchtigten Kind der Fall, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Beziehung zwischen Eltern und minderjährigem Kind gleichkomme. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde, gebildete 21-jährige ledige Frau, die seit Herbst 2021 nicht mehr im Familienverband mit ihren Eltern lebe. Ihre familiäre Beziehung zu ihren Eltern in Österreich beschreibe sie als gut und sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Nach der Judikatur reiche ein bloßes Eltern-Kind-Verhältnis nicht aus, um eine persönliche Nahebeziehung – auch volljähriger Personen – zu den Eltern zu rechtfertigen, die einen Familiennachzug ermögliche. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das einer Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und seinen Eltern gleichkomme, sei nicht gegeben. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023 wurde im Hinblick auf die Prüfung des Sachverhaltes im Lichte des Artikel 8, EMRK im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Ausnahmefällen dazu kommen könne, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG 2005, sondern nach Artikel 8, EMRK zu prüfen sei (Hinweis VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145). Dies sei beispielsweise bei einem volljährigen, schwerstbeeinträchtigten Kind der Fall, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Beziehung zwischen Eltern und minderjährigem Kind gleichkomme. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde, gebildete 21-jährige ledige Frau, die seit Herbst 2021 nicht mehr im Familienverband mit ihren Eltern lebe. Ihre familiäre Beziehung zu ihren Eltern in Österreich beschreibe sie als gut und sie habe regelmäßig Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Nach der Judikatur reiche ein bloßes Eltern-Kind-Verhältnis nicht aus, um eine persönliche Nahebeziehung – auch volljähriger Personen – zu den Eltern zu rechtfertigen, die einen Familiennachzug ermögliche. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das einer Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und seinen Eltern gleichkomme, sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 16.05.2023 gewährte die ÖB Islamabad der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dazu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme einzubringen.
- Mit E-Mail vom 30.05.2023 stellte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Akteneinsicht und führte zugleich aus, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der ÖB Islamabad vorgebracht habe, dass sie von ihrem Onkel schlecht behandelt werde und nunmehr zwangsverheiratet werden solle; ob dieses Vorbringen in die Niederschrift aufgenommen worden sei, sei nicht bekannt. In der zugleich übermittelten Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde ausgeführt, dass die Einreise der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Bundesamtes im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zu deren Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie gelebt; seither lebe sie nicht mehr im Familienverband. Sie lebe nunmehr bei ihrem Onkel in XXXX /Afghanistan, der sie nicht gut behandle und dürfe das Haus nicht verlassen. Den in den Jahren 2003 und 2012 geborenen Schwestern der Beschwerdeführerin sei aufgrund der sich stetig verschlechternden Lage für Frauen in Afghanistan mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin halte mit ihrer Familie in Österreich weiterhin Kontakt und werde von ihrer Familie durch monatliche Überweisungen unterstützt. Das Familienband habe sich nicht gelöst und es bedürfe entgegen der Ansicht des BFA keines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. In der zugleich übermittelten Stellungnahme vom 30.05.2023 wurde ausgeführt, dass die Einreise der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Bundesamtes im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zu deren Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie gelebt; seither lebe sie nicht mehr im Familienverband. Sie lebe nunmehr bei ihrem Onkel in römisch 40 /Afghanistan, der sie nicht gut behandle und dürfe das Haus nicht verlassen. Den in den Jahren 2003 und 2012 geborenen Schwestern der Beschwerdeführerin sei aufgrund der sich stetig verschlechternden Lage für Frauen in Afghanistan mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin halte mit ihrer Familie in Österreich weiterhin Kontakt und werde von ihrer Familie durch monatliche Überweisungen unterstützt. Das Familienband habe sich nicht gelöst und es bedürfe entgegen der Ansicht des BFA keines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses.
- In einer Stellungnahme vom 07.07.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2023 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2023 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin am 30.08.2023 eingebrachte Beschwerde, in der nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisherigen Vorbringens ausgeführt wird, dass sich die Behörde in der Begründung des Bescheides – wie gesetzlich vorgesehen – ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 stütze; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Es bleibe unklar, weshalb sich die Behörde mit der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin, die von ihrem Onkel schlecht behandelt werde und nunmehr zwangsverheiratet werden solle, nicht auseinandersetze, zumal eine solche Gefährdung jedenfalls in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen sei. Die besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Eltern ergebe sich sowohl aus der Lage alleinstehender Frauen in Afghanistan als auch aus der Gefährdung durch ihren Onkel sowie dem fehlenden Schutz anderer Familienmitglieder. Zudem lasse sich keine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan erkennen. Diesbezüglich werde auf das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-608/22 und C-609/2022 zur Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin befänden sich mittlerweile mit ihren Kindern in Österreich und könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig; während sie in Österreich eine Ausbildung machen und arbeiten könnte, sei ihr dies in Afghanistan schlicht unmöglich. Sie sei dort sowohl finanziell als auch faktisch durch die generelle Gefährdungslage abhängig von einem männlichen Familienmitglied. Die Beschwerdeführerin sei von Zwangsverheiratung bedroht, werde weiterhin von ihren Eltern finanziell unterstützt, sei nicht selbsterhaltungsfähig und ihre unmittelbare Existenz wäre beim Verlassen ihres Onkels gefährdet. Vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan sei sie jedenfalls bedroht, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern falle daher unter den Schutz des Art. 8 EMRK, sodass ihr ungeachtet ihrer Volljährigkeit die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin am 30.08.2023 eingebrachte Beschwerde, in der nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisherigen Vorbringens ausgeführt wird, dass sich die Behörde in der Begründung des Bescheides – wie gesetzlich vorgesehen – ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 stütze; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Es bleibe unklar, weshalb sich die Behörde mit der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin, die von ihrem Onkel schlecht behandelt werde und nunmehr zwangsverheiratet werden solle, nicht auseinandersetze, zumal eine solche Gefährdung jedenfalls in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen sei. Die besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Eltern ergebe sich sowohl aus der Lage alleinstehender Frauen in Afghanistan als auch aus der Gefährdung durch ihren Onkel sowie dem fehlenden Schutz anderer Familienmitglieder. Zudem lasse sich keine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan erkennen. Diesbezüglich werde auf das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-608/22 und C-609/2022 zur Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin befänden sich mittlerweile mit ihren Kindern in Österreich und könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig; während sie in Österreich eine Ausbildung machen und arbeiten könnte, sei ihr dies in Afghanistan schlicht unmöglich. Sie sei dort sowohl finanziell als auch faktisch durch die generelle Gefährdungslage abhängig von einem männlichen Familienmitglied. Die Beschwerdeführerin sei von Zwangsverheiratung bedroht, werde weiterhin von ihren Eltern finanziell unterstützt, sei nicht selbsterhaltungsfähig und ihre unmittelbare Existenz wäre beim Verlassen ihres Onkels gefährdet. Vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan sei sie jedenfalls bedroht, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern falle daher unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, sodass ihr ungeachtet ihrer Volljährigkeit die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei.
- Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine ledige Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 27.05.2020 (schriftlich) bzw. am 12.11.2020 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.1.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine ledige Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 27.05.2020 (schriftlich) bzw. am 12.11.2020 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Den Eltern und den jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin wurden die beantragten Einreisetitel erteilt, mit denen sie im Herbst 2021 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- bzw. 17.03.2022 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz jeweils im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zugleich wurde ihnen jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2022, Zlen. W276 2256247-1/3Z, W276 2256249-1/3Z, W276 2256251-1/3Z, W276 2256256-1/3Z, W276 2256253-1/3Z und W276 2256252-1/3Z, wurde den Eltern und den jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Jahren 2003 und 2012 geborenen Schwestern der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der sich stetig verschlechternden Lage für Frauen von individueller geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht seien. Den weiteren Familienmitgliedern wurde der Status abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
- Die 21-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise ihrer Eltern und Geschwister im September 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen. Seither lebt sie gemeinsam mit ihrem Onkel in XXXX /Afghanistan. Die Großmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund und gibt an, infolge der Ausreise ihrer Eltern und Geschwister an einer Depression zu leiden. Sie hat zwölf Jahre eine Schule besucht und war nie berufstätig. 1.
- Die 21-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise ihrer Eltern und Geschwister im September 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen. Seither lebt sie gemeinsam mit ihrem Onkel in römisch 40 /Afghanistan. Die Großmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund und gibt an, infolge der Ausreise ihrer Eltern und Geschwister an einer Depression zu leiden. Sie hat zwölf Jahre eine Schule besucht und war nie berufstätig. Sie ist in den Familienverband ihrer in Afghanistan lebenden Angehörigen eingebunden und mit ihrem dortigen sozialen Umfeld vertraut. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan von einer Zwangsverheiratung oder von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht ist. Die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern (sowie ihren jüngeren Geschwistern) erfolgte nicht fluchtbedingt, sondern beruht auf der bewussten Entscheidung ihrer Eltern, die Afghanistan – in Kenntnis, dass dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden war – auf der Grundlage von Einreisevisa gemäß § 35 AsylG 2005 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn verlassen haben. Sie ist in den Familienverband ihrer in Afghanistan lebenden Angehörigen eingebunden und mit ihrem dortigen sozialen Umfeld vertraut. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan von einer Zwangsverheiratung oder von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht ist. Die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern (sowie ihren jüngeren Geschwistern) erfolgte nicht fluchtbedingt, sondern beruht auf der bewussten Entscheidung ihrer Eltern, die Afghanistan – in Kenntnis, dass dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden war – auf der Grundlage von Einreisevisa gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn verlassen haben. Die Beschwerdeführerin steht seit der Ausreise ihrer Eltern und Geschwister im regelmäßigen telefonischen und schriftlichen Kontakt mit ihnen. Ihr Vater unterstützt sie finanziell, indem er ihr monatlich EUR 50,- überweist. Eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der schriftlichen und persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung zum Alter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Reisepasskopie. Dass sie ledig ist, ergibt sich aus ihren Angaben. 2.
- Die Feststellungen zum familiären Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Bezugsperson sowie ihren Eltern und weiteren Geschwistern ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Einreise der Eltern und jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Islamabad. Die zwischenzeitliche Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die genannten Angehörigen ergibt sich aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die Niederschrift der am 28.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären und privaten Lebensumständen der Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihrer Eltern und Geschwister ergeben sich insbesondere aus ihrer – im fortgesetzten Verfahren – durchgeführten Einvernahme vor der ÖB Islamabad sowie in der durch ihre Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 30.05.
- Dass sich die Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht in einer existenzbedrohenden Notlage befindet oder unmittelbar von einer solchen bedroht ist, folgt aus ihren Angaben, wonach sie seit der Ausreise ihrer Eltern und Geschwister im Familienverband mit ihrem Onkel lebt und zusätzlich finanzielle Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden Vater erhält, der ihr monatlich EUR 50,- überweist. Ihr Vorbringen, dass ihr Onkel sie schlecht behandelt und sie zwangsverheiraten wolle, erweist sich als unglaubwürdig. Einerseits wurde dieses Vorbringen erstmals im fortgesetzten Verfahren erstattet, während ein solcher Sachverhalt im Erstverfahren weder im Rahmen der Antragstellung noch in der eingebrachten Stellungnahme vom 17.09.2021 oder in der Beschwerde gegen den im ersten Rechtsgang ergangenen abweisenden Bescheid angedeutet wurde. Die Beschwerdeführerin entstammt einer Familie, die ihr eine zwölfjährige Schulbildung ermöglichte, sodass davon auszugehen ist, dass innerhalb ihrer Familie grundsätzlich kein Rollenverständnis vorherrscht, das Frauen jegliche Selbstbestimmung untersagt. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohungssituation wurde zudem in keiner Weise näher substantiiert, sondern es wurde lediglich in allgemeiner Weise in den Raum gestellt, dass der Onkel die Beschwerdeführerin schlecht behandle und sie zwangsverheiraten wolle. Nähere Angaben in Bezug auf die schlechte Behandlung und drohende Zwangsverheiratung – etwa Angaben zur Person des potentiellen Ehemannes und dem Zeitpunkt einer geplanten Eheschließung – wurden im Verfahren nicht erstattet. Das Vorbringen einer schlechten Behandlung durch ihren Onkel und eines Verbotes, das Haus zu verlassen, lässt sich überdies nur schwer mit dem Umstand vereinbaren, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, im Mai 2023 persönlich zu einer Einvernahme vor der ÖB Islamabad in einem Nachbarstaat Afghanistans zu erscheinen. Zudem vermitteln auch die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der ÖB Islamabad nicht den Eindruck, dass sie im Haushalt ihres Onkels keinerlei Freiheiten besitzt. So waren ihr sowohl die Höhe der monatlichen Überweisungen ihres Vaters als auch die Art der Überweisung bekannt. Sie verfügt zudem offenbar über ein eigenes Mobiltelefon bzw. die Möglichkeit, mit ihrer in Österreich lebenden Familie fast täglich über Messenger-Dienste (WhatsApp und IMO) in Kontakt zu treten. Durch den engen Kontakt zu den in Österreich lebenden Angehörigen ist anzunehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch mit dem Onkel in Kontakt bzw. im guten Einvernehmen stehen und dieser die Beschwerdeführerin nicht gegen ihren Willen bzw. jenen ihrer Eltern verheiraten würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Eltern die Beschwerdeführerin bewusst bei einem Onkel zurückgelassen hätten, der ihre grundlegenden Rechte nicht wahren würde. In einer Gesamtschau erweist sich sohin das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern abhängig sei, als vage und unsubstanziiert, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Da das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern nicht von den in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst ist (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184; 18.11.2021, Ra 2021/22/0006 bis 0011), handelt es sich beim bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin um keine taugliche „Ankerperson“ iSd § 35 Abs. 1 und 2 AsylG
- Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Da das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern nicht von den in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst ist vergleiche VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184; 18.11.2021, Ra 2021/22/0006 bis 0011), handelt es sich beim bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin um keine taugliche „Ankerperson“ iSd Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG
- Ebensowenig kann sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Eltern als Bezugspersonen beziehen, denn bei diesen handelte es sich zum Zeitpunkt des Antrages um keine Personen, die sich – wie es der Wortlaut des § 35 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 jeweils voraussetzt – im Ausland befinden und denen der Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten erst nach Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides im März 2022 zuerkannt, sodass eine Umdeutung des Antrages schon insofern nicht in Betracht kam). Demnach war auch das Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von § 35 AsylG 2005 umfasst. Ebensowenig kann sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Eltern als Bezugspersonen beziehen, denn bei diesen handelte es sich zum Zeitpunkt des Antrages um keine Personen, die sich – wie es der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG 2005 jeweils voraussetzt – im Ausland befinden und denen der Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten erst nach Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides im März 2022 zuerkannt, sodass eine Umdeutung des Antrages schon insofern nicht in Betracht kam). Demnach war auch das Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von Paragraph 35, AsylG 2005 umfasst. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen zum Zeitpunkt, als ihre Eltern in Österreich um internationalen Schutz ansuchten, bereits volljährig, sodass schon insofern (vgl. EuGH 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC) aus der zwischenzeitlichen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisetitels zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt werden könnte. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen zum Zeitpunkt, als ihre Eltern in Österreich um internationalen Schutz ansuchten, bereits volljährig, sodass schon insofern vergleiche EuGH 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC) aus der zwischenzeitlichen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisetitels zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt werden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde aufgeworfene Frage, welcher der maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist und ob eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt vorlag, nicht mehr an. 3.
- Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK:3.
- Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.06.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.). Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschluss vom 28.02.2023 davon aus, dass es im vorliegenden Fall – angesichts der vorgebrachten persönlichen Situation als knapp 18-jährige junge Frau, die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren Eltern und Geschwistern im Familienverband lebte – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur geboten erscheinen könnte, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Erstreckung des Status von ihrem Bruder bzw. ihren Eltern (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht kommt, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Diesbezüglich trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um eine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung ihrer familiären und privaten Situation zu erlangen. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten scheinen lässt: Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschluss vom 28.02.2023 davon aus, dass es im vorliegenden Fall – angesichts der vorgebrachten persönlichen Situation als knapp 18-jährige junge Frau, die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren Eltern und Geschwistern im Familienverband lebte – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur geboten erscheinen könnte, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Erstreckung des Status von ihrem Bruder bzw. ihren Eltern (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht kommt, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Diesbezüglich trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um eine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung ihrer familiären und privaten Situation zu erlangen. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten scheinen lässt: Wenngleich das aus der Eltern-Kind-Beziehung resultierende Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern und der weiterhin aufrechte regelmäßige Kontakt mit diesen nicht bestritten wird, ergaben die ergänzenden Ermittlungen, dass die 21-jährige im Wesentlichen gesunde Beschwerdeführerin seit mittlerweile mehr als zweieinhalb Jahren in die Familie ihres Onkels in Afghanistan eingegliedert ist, eine gesicherte Lebensgrundlage aufweist und die Möglichkeit hat, mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich fast täglich über Telefon und Internet in Kontakt zu treten, sodass die gegenwärtige Situation keinen gänzlichen Abbruch der familiären Beziehung bewirkt. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes auf die dargestellte Weise wird für die Beschwerdeführerin und ihre in Österreich lebenden Eltern und Geschwister weiterhin möglich sein. Zudem könnte auch ein besuchsweiser Kontakt, etwa in Pakistan, wohin die Beschwerdeführerin auch für ihre Einvernahme im Mai 2023 reiste, erfolgen. Die Eltern und Geschwister leben seit September 2021 im österreichischen Bundesgebiet und leben sohin seit mehr als zweieinhalb Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt. Die Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung ihrer Eltern, gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn aus Afghanistan auszureisen. Ihnen war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits volljährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Eltern grundsätzlich beabsichtigten, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern auch die Beschwerdeführerin nach Österreich mitzunehmen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Die Eltern und Geschwister leben seit September 2021 im österreichischen Bundesgebiet und leben sohin seit mehr als zweieinhalb Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt. Die Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung ihrer Eltern, gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn aus Afghanistan auszureisen. Ihnen war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits volljährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Eltern grundsätzlich beabsichtigten, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern auch die Beschwerdeführerin nach Österreich mitzunehmen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Festzuhalten ist weiters, dass die Eltern seit ihrer Ausreise aus Afghanistan die Beschwerdeführerin weder finanziell noch auf andere Weise nachhaltig unterstützen, sondern vielmehr der Onkel der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommt, während die Eltern der Beschwerdeführerin dieser geringfügige finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde auch nicht substanziiert dargetan, dass der Onkel nicht mehr in der Lage oder willens wäre, sich hinreichend um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich besteht sohin kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis. Die von ihr vorgebrachte Bedrohungssituation, insbesondere eine ihr drohende Zwangsverheiratung durch ihren Onkel, erwies sich als unglaubwürdig. Soweit auf die generell prekäre Lage und allgemeine Bedrohungspotentiale für Frauen in Afghanistan Bezug genommen wird, so kann daraus kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels iSd Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Soweit auf die generell prekäre Lage und allgemeine Bedrohungspotentiale für Frauen in Afghanistan Bezug genommen wird, so kann daraus kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels iSd Artikel 8, EMRK abgeleitet werden. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624/2022).In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624 aus 2022,). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). 3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, diese zu widerlegen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2250831.2.00