Obsah (5)
Art. 4§ 79§ 13Art. 10Art. 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW221 2281444-1 Spruch, W221 2281444-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 4Z 7 DSGVO verantwortlich sei.
Die Übermittlung an das BMJ sei auf ihre Anweisung hin erfolgt. Eine Offenlegung, welcher Mitarbeiter das Erkenntnis übermittelt habe, würde in die Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen und eine Verletzung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO darstellen. Die Information werde daher nicht offengelegt.Mit E-Mail vom 23.08.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung mit, dass sie selbst für die Verarbeitung
Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO verantwortlich sei.
Die Übermittlung an das BMJ sei auf ihre Anweisung hin erfolgt. Eine Offenlegung, welcher Mitarbeiter das Erkenntnis übermittelt habe, würde in die Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen und eine Verletzung des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO darstellen. Die Information werde daher nicht offengelegt. Mit Schreiben vom 23.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, die begehrte Auskunft greife zwar in die Rechte und Freiheiten anderer Personen ein, verletze diese aber nicht. Die Ansicht, Organwalter:innen der belangten Behörde hätten Ansprüche auf Geheimhaltung, sei aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stütze sein Auskunftsbegehren auch auf das Auskunftspflichtgesetz. Er stelle zudem den Eventualantrag, eine allfällige Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Mit Bescheid vom 01.09.2023 lehnte die belangte Behörde die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Auskunft nach § 1 Auskunftspflichtgesetz sei zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und soweit die Auskunft nicht offenbar mutwillig verlangt wird. Die Frage des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 betreffe interne Abläufe der Rechtsanwaltskammer XXXX bzw. der belangten Behörde und der Beschwerdeführer habe sein rechtliches Interesse an der begehrten Information nicht begründet. Die Erteilung der Information würde in die Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen und wäre eine Verletzung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Das Erkenntnis sei nicht willkürlich und auch nicht „an die Öffentlichkeit“
§ 79
DSt kommuniziert worden, sondern an die gesetzlich normierte Aufsichtsbehörde der belangten Behörde. Die Aufsichtsbehörde sei gemäß § 78 Abs. 1 DSt berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung der belangten Behörde und vom Stand anhängiger Disziplinarverfahren zu unterrichten. Dem BMJ wäre es auch zugestanden, Akteneinsicht zu verlangen und somit Kenntnisse über den Inhalt des Erkenntnisses zu erlangen. Die belangte Behörde sei auch zur Amtshilfe verpflichtet, sofern darum ersucht wird.Mit Bescheid vom 01.09.2023 lehnte die belangte Behörde die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Auskunft nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz sei zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und soweit die Auskunft nicht offenbar mutwillig verlangt wird. Die Frage des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 betreffe interne Abläufe der Rechtsanwaltskammer römisch 40 bzw. der belangten Behörde und der Beschwerdeführer habe sein rechtliches Interesse an der begehrten Information nicht begründet. Die Erteilung der Information würde in die Rechte und Freiheiten anderer Personen eingreifen und wäre eine Verletzung des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO. Das Erkenntnis sei nicht willkürlich und auch nicht „an die Öffentlichkeit“
Paragraph 79, DSt kommuniziert worden, sondern an die gesetzlich normierte Aufsichtsbehörde der belangten Behörde. Die Aufsichtsbehörde sei gemäß Paragraph 78, Absatz eins, DSt berechtigt, sich jederzeit von der Geschäftsführung der belangten Behörde und vom Stand anhängiger Disziplinarverfahren zu unterrichten. Dem BMJ wäre es auch zugestanden, Akteneinsicht zu verlangen und somit Kenntnisse über den Inhalt des Erkenntnisses zu erlangen. Die belangte Behörde sei auch zur Amtshilfe verpflichtet, sofern darum ersucht wird. Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass es dem Beschwerdeführer obliegen sei, ein besonderes Interesse an der begehrten Information darzulegen. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO sei jedoch hier nicht einschlägig und personenbezogene Daten würden nicht schlechthin Geheimhaltung genießen. Vielmehr setze ein Geheimhaltungsanspruch ein schutzwürdiges Interesse voraus und es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durchzuführen. In seiner Eingabe vom 25.07.2023 habe er sich auf ein Verfahren vor dem VfGH bezogen, in dem er die Aufhebung mehrerer Wortfolgen des § 79 DSt beantragt habe. Aufgrund dieser Regelung sowie einer extensiven Interpretation des Begriffs „Öffentlichkeit“ sei ihm die Äußerung tatsachenbasierter Kritik an der belangten Behörde und ihrer Repräsentanten weitgehend verwehrt. Sein Auskunftsbegehren entspreche dem Telos des Art. 20 Abs. 4 B-VG, wonach in der Verwaltung hinreichende Transparenz zu herrschen habe. Sein Auskunftsinteresse bestehe in der passiven Informationsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 GRC sowie Principle 23 der UN Basic Principles on the Role of Lawyers zur Herstellung von Transparenz über die Geschäftsführung der belangten Behörde. Das Auskunftsbegehren habe sich nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- und Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) bezogen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, welches Geheimhaltungsinteresse diese Person(
- en)haben soll(en).Gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass es dem Beschwerdeführer obliegen sei, ein besonderes Interesse an der begehrten Information darzulegen. Die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO sei jedoch hier nicht einschlägig und personenbezogene Daten würden nicht schlechthin Geheimhaltung genießen. Vielmehr setze ein Geheimhaltungsanspruch ein schutzwürdiges Interesse voraus und es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durchzuführen. In seiner Eingabe vom 25.07.2023 habe er sich auf ein Verfahren vor dem VfGH bezogen, in dem er die Aufhebung mehrerer Wortfolgen des Paragraph 79, DSt beantragt habe. Aufgrund dieser Regelung sowie einer extensiven Interpretation des Begriffs „Öffentlichkeit“ sei ihm die Äußerung tatsachenbasierter Kritik an der belangten Behörde und ihrer Repräsentanten weitgehend verwehrt. Sein Auskunftsbegehren entspreche dem Telos des Artikel 20, Absatz 4, B-VG, wonach in der Verwaltung hinreichende Transparenz zu herrschen habe. Sein Auskunftsinteresse bestehe in der passiven Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK, Artikel 11, GRC sowie Principle 23 der UN Basic Principles on the Role of Lawyers zur Herstellung von Transparenz über die Geschäftsführung der belangten Behörde. Das Auskunftsbegehren habe sich nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- und Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) bezogen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, welches Geheimhaltungsinteresse diese Person(
- en)haben soll(en). Mit Schreiben vom 09.11.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Bekanntgabe des Zeitpunkts der Vorlage seiner Beschwerde und der Geschäftszahl, zu der sie protokolliert worden sei, da keine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen worden und ihn keine Mitteilung gemäß Abs. 2 leg.cit. erreicht habe.Mit Schreiben vom 09.11.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Bekanntgabe des Zeitpunkts der Vorlage seiner Beschwerde und der Geschäftszahl, zu der sie protokolliert worden sei, da keine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen worden und ihn keine Mitteilung gemäß Absatz 2, leg.cit. erreicht habe. Mit Schreiben vom 17.11.2023 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor, da die belangte Behörde weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, noch eine Mitteilung an den Beschwerdeführer übermittelt oder die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Er ersuche, die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufzufordern. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, allfällige Belege, aus denen sich ergeben würde, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seine Beschwerde am 07.09.2023 eingebracht habe und daher die Frist für die Beschwerdevorentscheidung am 07.11.2023 abgelaufen sei, widerlegt wird, vorzulegen, da andernfalls von der Zulässigkeit der Beschwerdevorlage und von einem Zuständigkeitsübergang ausgegangen werde. Darüber hinaus wurde die belangte Behörde zur Vorlage des Verwaltungsakts und zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.12.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betreffenden Aktenteile. Mit Schreiben vom 19.12.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin zusammengefasst aus, es sei der belangten Behörde objektiv erkenn- und erschließbar gewesen, dass sich seine Frage nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- oder Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) beziehe. Bei der Auslegung von Parteianbringen
§ 13AVG sei kein streng formalistischer Maßstab anzulegen.
Dem Auskunftsbegehren könne zwar durch Akteneinsicht entsprochen werden, dabei sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Begriff der Akten in diesem Zusammenhang im weiten Sinne zu verstehen sei und (auch verwaltungsinterne) Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen jeglicher Art und Form umfasse. Eine derartige Akteneinsicht habe er jedoch nicht verlangt. § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz stelle einen Eingriff in § 1 Abs. 1 DSG und in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Gesetzliche Beschränkungen der betroffenen Grundrechte würden unter einem Gesetzesvorbehalt stehen. Laut dem VfGH diene der jeweilige Eingriff jeweils dem „Schutz der Rechte anderer“
Art. 10Abs. 2 EMRK bzw. § 1 Abs. 2 DSG i
Vm Art. 8 Abs. 2 EMRK, „nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht“. Der Eingriff verfolge somit „jedenfalls ein legitimes Ziel“. Die Eingriffsnorm sei auch ausreichend präzise. Die belangte Behörde sei den vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, aber ein Vorbringen zum allfälligen Interesse der betroffenen Person(en) an der Geheimhaltung schuldig geblieben. Die belangte Behörde unterliege der Auskunftspflicht, einer „rechtlichen Verpflichtung“
Art. 6Abs.
1 lit. c DSGVO, und die Achtung der Grundrechte des Beschwerdeführers sei eine staatliche Aufgabe der belangten Behörde, die
Art. 6Abs.
1 lit. e DSGVO „im öffentlichen Interesse liegt“.Mit Schreiben vom 19.12.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin zusammengefasst aus, es sei der belangten Behörde objektiv erkenn- und erschließbar gewesen, dass sich seine Frage nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- oder Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) beziehe. Bei der Auslegung von Parteianbringen
Paragraph 13, AVG sei kein streng formalistischer Maßstab anzulegen. Dem Auskunftsbegehren könne zwar durch Akteneinsicht entsprochen werden, dabei sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Begriff der Akten in diesem Zusammenhang im weiten Sinne zu verstehen sei und (auch verwaltungsinterne) Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen jeglicher Art und Form umfasse. Eine derartige Akteneinsicht habe er jedoch nicht verlangt. Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz stelle einen Eingriff in Paragraph eins, Absatz eins, DSG und in Artikel 10, Absatz eins, EMRK dar. Gesetzliche Beschränkungen der betroffenen Grundrechte würden unter einem Gesetzesvorbehalt stehen. Laut dem VfGH diene der jeweilige Eingriff jeweils dem „Schutz der Rechte anderer“
Artikel 10, Absatz 2, EMRK bzw.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK, „nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht“. Der Eingriff verfolge somit „jedenfalls ein legitimes Ziel“. Die Eingriffsnorm sei auch ausreichend präzise. Die belangte Behörde sei den vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, aber ein Vorbringen zum allfälligen Interesse der betroffenen Person(en) an der Geheimhaltung schuldig geblieben. Die belangte Behörde unterliege der Auskunftspflicht, einer „rechtlichen Verpflichtung“
Artikel 6
, Absatz eins, Litera c, DSGVO, und die Achtung der Grundrechte des Beschwerdeführers sei eine staatliche Aufgabe der belangten Behörde, die
Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO „im öffentlichen Interesse liegt“.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 25.07.2023 von der belangten Behörde Auskunft darüber, wer konkret, also welche physische(
- n)Person(en), das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt habe bzw. haben. Mit Schreiben vom 23.08.2023 ergänzte er, dass sich sein Antrag, wer konkret bzw. welche(
- r)Mensch(
- en)die Übermittlung an das BMJ vorgenommen hat bzw. haben, auch auf das Auskunftspflichtgesetz stützt.Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 25.07.2023 von der belangten Behörde Auskunft darüber, wer konkret, also welche physische(
- n)Person(en), das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt habe bzw. haben. Mit Schreiben vom 23.08.2023 ergänzte er, dass sich sein Antrag, wer konkret bzw. welche(
- r)Mensch(
- en)die Übermittlung an das BMJ vorgenommen hat bzw. haben, auch auf das Auskunftspflichtgesetz stützt. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft nicht und lehnte die Beantwortung der Frage mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2023 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen mit ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Interessen anderer Personen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach sich der Antrag des Beschwerdeführers konkret auf jene physische(
- n)Person(
- en)bezog, die das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt habe bzw. haben, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Antrags vom 25.07.2023. Die Feststellung, wonach sich der Antrag des Beschwerdeführers konkret auf jene physische(
- n)Person(
- en)bezog, die das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt habe bzw. haben, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Antrags vom 25.07.2023. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass er in seiner Stellungnahme vom 23.08.2023 das Wort „Organwalter:innen“ verwendet habe und sich daraus ergebe, dass die:der Genehmiger:in gemeint sei als Person in Vollziehung der Gesetze und er überdies bei seiner Anfrage den Plural verwendet habe und nicht mehrere Personen auf einen Sendeknopf drücken könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelt, von dem zu erwarten ist, dass er seine Anträge klar und deutlich formulieren kann. Bei seinen Ausführungen in der Verhandlung handelt es sich lediglich um eine Hilfskonstruktion, der nicht gefolgt werden kann. Insbesondere führt er in seiner Stellungnahme vom 23.08.2023 im Absatz nach dem Absatz mit dem Wort „Organwalter:innen“ neuerlich wie folgt aus: „Daher stütze ich hiermit meine Frage, wer konkret bzw. welche(
- r)Mensch(
- en)die Übermittlung […] an das BMJ vorgenommen hat bzw. haben, auch auf das [Auskunftspflichtgesetz].“ Erst in seiner Beschwerde stellt er klar, dass sich sein Antrag nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- oder Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) bezogen habe. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20
(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. […] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I 165/1999, idF BGBl. I 2/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ In der Sache: Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten:Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die vom EGMR entwickelten Kriterien aus, dass jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information
Art. 10Abs.
1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020).Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information
Artikel 10
, Absatz eins, EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig vergleiche VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,). Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft nicht erteilt, sodass zu prüfen ist, ob die belangte Behörde ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft betrifft den bzw. die Namen einer oder mehrerer Person(
- en)und damit personenbezogene Daten. Die Erteilung dieser Auskunft würde daher einen Eingriff in das Recht der betroffenen Person(
- en)auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG darstellen und ist daher gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemacht Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK abzuwägen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft nicht erteilt, sodass zu prüfen ist, ob die belangte Behörde ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft betrifft den bzw. die Namen einer oder mehrerer Person(
- en)und damit personenbezogene Daten. Die Erteilung dieser Auskunft würde daher einen Eingriff in das Recht der betroffenen Person(
- en)auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG darstellen und ist daher gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemacht Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK abzuwägen. Die begehrten Auskünfte sind nicht von öffentlichem Interesse, da die Identität der Person(en), die das Erkenntnis dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt haben, keine Relevanz in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit über die Amtsgeschäftsführung der belangten Behörde erkennen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Norm des § 79 DSt ihm weitgehend die Äußerung tatsachenbasierender Kritik an der belangten Behörde und deren Repräsentanten verwehre, lässt nicht erkennen, inwiefern dieses Vorbringen ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft begründen sollte. Der Beschwerdeführer ergänzte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass er an diesem „administrativen Beamten“ kein grundsätzliches Interesse habe, aber diese Person allenfalls fragen könnte, wer sie dazu beauftragt habe. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, bei der Behörde direkt nach der:dem Genehmiger:in zu fragen (was er mittlerweile auch getan hat) und eine allfällige Ablehnung dieser Auskunft im Rechtsweg zu klären, sodass er den Umweg über die Person, die das Disziplinarerkenntnis per E-Mail übermittelt hat, nicht braucht. Die Auskunft über die Identität der Person(en), die das Disziplinarerkenntnis dem BMJ übermittelt hat bzw. haben, ist daher für die Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht notwendig und die Verweigerung der Auskunft beschränkt auch nicht seinen Zugang zu Informationen in unverhältnismäßiger Weise. Aus diesen Gründen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nach § 1 DSG das Informations- und Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers nach Art. 10 EMRK.Die begehrten Auskünfte sind nicht von öffentlichem Interesse, da die Identität der Person(en), die das Erkenntnis dem BMJ „für“ die belangte Behörde übersandt haben, keine Relevanz in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit über die Amtsgeschäftsführung der belangten Behörde erkennen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Norm des Paragraph 79, DSt ihm weitgehend die Äußerung tatsachenbasierender Kritik an der belangten Behörde und deren Repräsentanten verwehre, lässt nicht erkennen, inwiefern dieses Vorbringen ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft begründen sollte. Der Beschwerdeführer ergänzte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass er an diesem „administrativen Beamten“ kein grundsätzliches Interesse habe, aber diese Person allenfalls fragen könnte, wer sie dazu beauftragt habe. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, bei der Behörde direkt nach der:dem Genehmiger:in zu fragen (was er mittlerweile auch getan hat) und eine allfällige Ablehnung dieser Auskunft im Rechtsweg zu klären, sodass er den Umweg über die Person, die das Disziplinarerkenntnis per E-Mail übermittelt hat, nicht braucht. Die Auskunft über die Identität der Person(en), die das Disziplinarerkenntnis dem BMJ übermittelt hat bzw. haben, ist daher für die Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht notwendig und die Verweigerung der Auskunft beschränkt auch nicht seinen Zugang zu Informationen in unverhältnismäßiger Weise. Aus diesen Gründen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nach Paragraph eins, DSG das Informations- und Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers nach Artikel 10, EMRK. Soweit der Beschwerdeführer erst in seiner Bescheidbeschwerde klarstellte, dass sich sein Antrag nicht vordergründig auf lediglich Durchführende weisungsgemäßer Büro- oder Gehilfentätigkeiten, sondern im Wesentlichen auf die Identität des oder der Genehmigenden und/oder Weisungsgeber:in(nen) bezogen habe, sind diese Ausführungen als Änderung des Antrags auszulegen. Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei Antragsänderungen nach § 13 Abs. 8 AVG Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei Antragsänderungen nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39).Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005).„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Daraus folgt, dass die Änderung (oder Erweiterung) des Auskunftsbegehrens auf die Genehmiger:innen (oder auch wie in der mündlichen Verhandlung ergänzt „jede Person, die daran beteiligt war, dass die Entscheidung an das BMJ geschickt wird“ bzw. „welche Organwalter involviert waren in die Entscheidung, das Erkenntnis an das BMJ bzw. die Bundesregierung zu übermitteln“) durch das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden kann und dieses Auskunftsbegehren bei der belangten Behörde offen ist und darüber (für den Fall der Nichterteilung der Auskunft) bescheidmäßig abzusprechen sein wird. Die Beschwerde war folglich mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).Die Beschwerde war folglich mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme des Präsidenten des Disziplinarrats war nicht nachzukommen, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Auslegung des Antrags ging und nicht um die Frage der Ermöglichung effektiver Kritik des Beschwerdeführers an den gewählten Organen und am Verfahren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2281444.1.00