Obsah (10)
§ 27Art. 140§ 7§ 32§ 33§ 11§ 17§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW227 2280411-2 Spruch, W227 2280411-1/9EW227 2280411-2/2EW227 2280411-1/9E, W227 2280411-2/2E BESCHLUSS Das Bunde
§ 27Abs. 2 Sch
PflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am
- August 2023 zugestellt worden sei, erweise sich die am
- September 2023 erhobene Beschwerde als verspätet.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am
- August 2023 zugestellt worden sei, erweise sich die am
- September 2023 erhobene Beschwerde als verspätet.
- Daraufhin stellte die Erstbeschwerdeführerin am
- September 2023 rechtzeitig einen Vorlageantrag, welchen sie (sinngemäß) mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- August 2023, Zl. 9131.101/0105-Präs3a1/2023, verband. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse habe sie eine Übersetzung des Bescheides benötigt. Es sei ihr innerhalb der fünftägigen Frist nicht möglich gewesen, eine Übersetzung und einen Anwaltstermin zu erhalten. Auch verstehe sie nicht, warum in einer fünftägigen Frist das Wochenende mitgerechnet werde. Sie trage an der Versäumung der Frist daher keine Schuld. Zudem habe sie versucht, Informationen von der belangten Behörde zu erhalten. Dies sei ihr in der gesetzten Frist jedoch nicht möglich gewesen.
- Am
- Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Juni 2023, E 867/2023,
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG amtswegig eingeleiteten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 2 Sch
PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- November 2023, Zl. W227 2280411-1/2Z, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 27 Abs. 2 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
- Aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Juni 2023, E 867 aus 2023,,
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG amtswegig eingeleiteten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- November 2023, Zl. W227 2280411-1/2Z, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 261/2023, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 27 Abs. 2 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 nicht verfassungswidrig sei.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 261 aus 2023,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, nicht verfassungswidrig sei.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 2151/2023, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2023 ab, da sich die rechtlichen Wirkungen des § 27 Abs. 2 SchPflG durch die Novelle BGBl. I 37/2023 nicht geändert hätten.
- Mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 2151 aus 2023,, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2023 ab, da sich die rechtlichen Wirkungen des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, nicht geändert hätten.
- Dieses Erkenntnis samt den Verwaltungs- und Gerichtsakten übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht am
- April
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Bescheid vom
- August 2023 ordnete die belangte Behörde (unter anderem) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Bescheid vom
- August 2023 ordnete die belangte Behörde (unter anderem) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023 aus 2024, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (unter anderem) auf die fünftägige Beschwerdefrist hin. Der angefochtene Bescheid wurde am
- August 2023 an der Abgabestelle der Erstbeschwerdeführerin hinterlegt, wobei der Bescheid ab dem
- August 2023 für die Erstbeschwerdeführerin bei der Post zur Abholung bereit lag. Am
- September übernahm die Erstbeschwerdeführerin den Bescheid von der Post. Am
- September 2023 erhob die Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage; der Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides, der Beginn der Abholfrist und das tatsächliche Übernahmedatum ergeben sich aus dem Rückschein der Post. Auch bestritt die Erstbeschwerdeführerin diese Daten nicht. Das Beschwerdedatum geht aus dem Poststempel sowie aus der Beschwerde selbst hervor. Auch diese Daten zog die Erstbeschwerdeführerin nicht in Zweifel.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) I.3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.1.
- Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. 3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
§ 33Abs.
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
§ 27Abs. 2 Sch
PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG fünf Tage.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG fünf Tage. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. jüngst auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vergleiche jüngst auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Mit dem hier angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichen Unterricht und ordnete
§ 11Abs. 6 Sch
PflG an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Mit dem hier angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichen Unterricht und ordnete
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2023 aus 2024, an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 SchPflG ist gegenständlich daher von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Zwar hegte auch der Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken gegen die fünftägige Beschwerdefrist nach § 27 Abs. 2 SchPflG, verwarf diese mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 261/2023, jedoch wieder. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG ist gegenständlich daher von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Zwar hegte auch der Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken gegen die fünftägige Beschwerdefrist nach Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG, verwarf diese mit Erkenntnis vom
- März 2024, G 261 aus 2023,, jedoch wieder. Wie festgestellt, wurde der gegenständliche Bescheid am
- August 2023 an der Abgabestelle der Erstbeschwerdeführerin hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der
- August
- Dazu ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Vorlageantrag entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, wie oben festgestellt, erst am
- September 2023 von der Post behoben wurde. Dadurch trug die Erstbeschwerdeführerin wesentlich zur „Verkürzung“ der Beschwerdefrist bei. Auch deutet der kurze Zeitraum zwischen Abholung des angefochtenen Bescheides am
- September 2023 und Erhebung der Beschwerde am
- September 2023 darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin die erforderlichen Informationen zur Erhebung einer Beschwerde innerhalb von fünf Tagen beschaffen konnte. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung
§ 17Zust
G am
- August 2023 auszugehen.Wie festgestellt, wurde der gegenständliche Bescheid am
- August 2023 an der Abgabestelle der Erstbeschwerdeführerin hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der
- August
- Dazu ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Vorlageantrag entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, wie oben festgestellt, erst am
- September 2023 von der Post behoben wurde. Dadurch trug die Erstbeschwerdeführerin wesentlich zur „Verkürzung“ der Beschwerdefrist bei. Auch deutet der kurze Zeitraum zwischen Abholung des angefochtenen Bescheides am
- September 2023 und Erhebung der Beschwerde am
- September 2023 darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin die erforderlichen Informationen zur Erhebung einer Beschwerde innerhalb von fünf Tagen beschaffen konnte. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG am
- August 2023 auszugehen. Die fünftägige Rechtsmittelfrist verstrich daher mit Ablauf des
- September
- Die (erst) am
- September 2023 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zu Spruchpunkt A) II.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. 3.2.1.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.2.1.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.2.
- Im Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
§ 33Abs. 4 Vw
GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 33 VwGVG, Anm. 2 [Stand 01.10.2018, rdb.at], mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 2 [Stand 01.10.2018, rdb.at], mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren am
- Oktober 2023 vor. Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Wiedereinsetzungsantrag, gleichzeitig mit dem Vorlageantrag, jedoch bereits am
- September
- Damit ist die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb dieser Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Damit ist die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb dieser Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, der bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wird, die Behörde selbst zuständig ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, der bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wird, die Behörde selbst zuständig ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2280411.2.00