← Österreich

{'item': 'W247 2274621-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW247 2274621-1 Spruch, W247 2274709-1/20E W247 2274621-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 15.05.2023, Zl. XXXX und vom 2) 15.05.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 15.05.2023, Zl. römisch 40 und vom 2) 15.05.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Pareteien (BF1-BF2) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  2. Der BF1 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  3. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1.
  4. Der BF2 reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.07.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.07.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  5. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Tischler tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF1 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juni 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juni 2016 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF1 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. 2.
  6. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF1 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Tischler tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF1 in römisch 40 gewohnt. Er habe sich im Jahr Juni 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juni 2016 sei der BF1 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF1 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF1 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF1 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gabe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF1: „Keine“. 2.
  7. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF
  8. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF2 in XXXX gewohnt. Er habe sich im Jahr Juli 2021 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juli 2021 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonienn, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF2 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. 2.
  9. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.07.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF2 sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht und sei er zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Berufsausbildung gab der BF2 keine an. In Syrien leben noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des BF
  10. Drei weitere Brüder würden in der Türkei leben. Zuletzt habe der BF2 in römisch 40 gewohnt. Er habe sich im Jahr Juli 2021 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Ein bestimmtes Reiseziel hätte er nicht gehabt. Im Juli 2021 sei der BF2 aus Syrien ausgereist und zu Fuß in die Türkei gegangen. Der BF2 sei illegal ausgereist und habe keinen syrischen Reisepass. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonienn, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Das letzte Fahrzeug mit dem er geschleppt worden sei, sei ein schwarzer PKW, näheres sei unbekannt. Seine Reise habe der BF2 selbst mit seinem Bruder und mit Hilfe von Schleppern organisiert und seien die Kosten ca. EUR 3.000,- gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF2 an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF2 den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gabe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heinamtstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF2: „Keine“. 3.
  11. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme, er sei lediglich einmal beim Arzt wegen Hautproblemen gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle des IS gestanden. Zehn Tage nach seiner Ausreise hätte dann die Freie syrische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Aktuell stünde sein ehemaliges Wohngebiet weiter unter der Kontrolle der freien syrischen Armee, aber sei sein Dorf von den Kurden und der freien syrischen Armee umkämpft. 3.
  12. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme, er sei lediglich einmal beim Arzt wegen Hautproblemen gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF1 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in römisch 40 ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle des IS gestanden. Zehn Tage nach seiner Ausreise hätte dann die Freie syrische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Aktuell stünde sein ehemaliges Wohngebiet weiter unter der Kontrolle der freien syrischen Armee, aber sei sein Dorf von den Kurden und der freien syrischen Armee umkämpft. Er habe sich 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen, nachdem der IS mit den Rekrutierungen begonnen habe, und sei 2016 illegal in die Türkei gegangen, als er XXXX Jahre alt gewesen sei. Seitem sei er nicht mehr nach Syrien gereist. In der Türkei habe er sich von Juni 2016 bis Mitte 2022 aufgehalten, und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Türkei habe er Verlassen, weil man von dort nach Syrien abgeschoben werden könne. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im selben Dorf, wie bei seiner Ausreise, in Syrien leben. Zwei Brüder im Alter von XXXX und XXXX Jahren und zwei Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben. Er stehe zu seiner Familie in Syrien in Kontakt. Er habe sich 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen, nachdem der IS mit den Rekrutierungen begonnen habe, und sei 2016 illegal in die Türkei gegangen, als er römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Seitem sei er nicht mehr nach Syrien gereist. In der Türkei habe er sich von Juni 2016 bis Mitte 2022 aufgehalten, und sei über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Türkei habe er Verlassen, weil man von dort nach Syrien abgeschoben werden könne. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im selben Dorf, wie bei seiner Ausreise, in Syrien leben. Zwei Brüder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren und zwei Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben. Er stehe zu seiner Familie in Syrien in Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. In Syrien sei er im Rahmen einer allgemeinen Suche vom IS gesucht worden. Persönlich sei nie nach seiner Person gesucht worden und es hätte keine konkreten Vorfälle mit dem IS gegeben. Er sei im Herkunftsstaat von den Behörden nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Zwangsrekrutierungen verlassen. Bei einer Rückkehr könne er getötet werden, so etwas sei im Krieg möglich. Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden, weil er das Land als XXXX verlassen habe. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden, der freien syrischen Armee, dem IS oder Daesh habe er nie Probleme gehabt. Auch sein Bruder (BF2) habe Angst vor einer Rekrutierung und dieser habe ebenfalls kein Militärbuch. Einen Einberufungsbefehl habe sein Bruder nicht erhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. In Syrien sei er im Rahmen einer allgemeinen Suche vom IS gesucht worden. Persönlich sei nie nach seiner Person gesucht worden und es hätte keine konkreten Vorfälle mit dem IS gegeben. Er sei im Herkunftsstaat von den Behörden nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Zwangsrekrutierungen verlassen. Bei einer Rückkehr könne er getötet werden, so etwas sei im Krieg möglich. Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden, weil er das Land als römisch 40 verlassen habe. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden, der freien syrischen Armee, dem IS oder Daesh habe er nie Probleme gehabt. Auch sein Bruder (BF2) habe Angst vor einer Rekrutierung und dieser habe ebenfalls kein Militärbuch. Einen Einberufungsbefehl habe sein Bruder nicht erhalten. Es würde nach dem BF1 gefahndet werden, weil er im Militäralter sei, Schriftliches darüber habe er nicht. Angesprochen auf die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst in Syrien durch Entrichtung einer Gebühr, gab der BF1 sinngemäß an, dass er diese Regierung nicht finanzien wolle. Der einzige Familienangehörige im EU-Raum, sei sein Bruder (BF2) in Österreich. Der BF1 besuche keine Kurse oder eine Schule, er lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, wohne im Asylheim und verfüge über keinen Privatbesitz in Österreich. Eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich habe er nicht. 3.
  13. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in XXXX ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gestanden. 3.
  14. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2023 gab der BF2 im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren und habe dort bis zum Verlassen Syriens gelebt, und er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 einen Personalregisterauszug vor, welcher vor zwei Monaten von einem Anwalt in römisch 40 ausgestellt worden sei, einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Das Gebiet, wo er gelebt habe, sei bei seinem Verlassen unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gestanden. Er habe sich 2021 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei 2021 illegal in die Türkei gegangen, als er XXXX Jahre alt gewesen sei. Sein Bruder der BF1 sei 2016 in dir Türkei gegangen und seitdem nicht mehr nach Syrien gereist. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im Heimatdorf leben. Zwei Brüder im Alter von XXXX und XXXX Jahren, würden noch, wie eine Schwester, bei den Eltern leben. Eine weitere Schwester lebe im Nachbardorf. Sein Bruder (BF1) habe Syrien verlassen, weil deren Vater ihn vorsorglich wegen Kinderrekrutierungen der IS ins Ausland geschickt habe. Er habe sich 2021 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei 2021 illegal in die Türkei gegangen, als er römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Sein Bruder der BF1 sei 2016 in dir Türkei gegangen und seitdem nicht mehr nach Syrien gereist. In Syrien habe er sechs Jahre die Schule besucht, und in seinem Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine Eltern würden noch im Heimatdorf leben. Zwei Brüder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, würden noch, wie eine Schwester, bei den Eltern leben. Eine weitere Schwester lebe im Nachbardorf. Sein Bruder (BF1) habe Syrien verlassen, weil deren Vater ihn vorsorglich wegen Kinderrekrutierungen der IS ins Ausland geschickt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er werde in der Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in der Heimat von Behörde nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen. Sein Heimatdorf sei zwischen den Gruppierungen umkämpft. Er habe das Land verlassen, bevor er volljährig wurde, damit er später nicht rekrutiert werden könne. Bei einer Rückkehr würde er durch die Freie syrische Armee oder die Kurden zwangsrekrutiert werden. Vom Regime würde er nicht rekrutiert werden können, da ihn dieses in XXXX nicht erreichen könne. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF1 aus, dass er nie ein Strafdelikt begangen habe und nicht vorbestraft sei. Er werde in der Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in der Heimat von Behörde nie festgenommen oder verhaftet worden. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie wegen seiner politischer Gesinnung, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe nie aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen oder Kontakt mit Islamisten gehabt. Er habe Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen. Sein Heimatdorf sei zwischen den Gruppierungen umkämpft. Er habe das Land verlassen, bevor er volljährig wurde, damit er später nicht rekrutiert werden könne. Bei einer Rückkehr würde er durch die Freie syrische Armee oder die Kurden zwangsrekrutiert werden. Vom Regime würde er nicht rekrutiert werden können, da ihn dieses in römisch 40 nicht erreichen könne. Einen Militärdienst für das syrische Regime habe er nicht geleistet. Er sei auch nicht zur Abholung eines Militärbuches aufgefordert worden und habe nie Regierungsgebiet betreten. Kontakt mit syrischen Behörden oder Rekrutierungsstellen habe er nie gehabt. Mit den Kurden oder der freien syrischen Armee habe er nie Probleme gehabt. Er habe das Gebiet der Kurden nie betreten. Er sei 10-15 Mal an Checkpoints der Freien syrischen Armee kontrolliert worden, wobei es keine Probleme gegeben hätte. Der einzige Familienangehörige im EU-Raum, sei sein Bruder (BF1) in Österreich. Der BF2 lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, wohne im Asylheim und verfüge über keinen Privatbesitz in Österreich. Eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich habe er nicht. 4.
  15. Der BF1 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischen Personalregisterauszug; 4.
  16. Der BF2 brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrischen Personalregisterauszug; 5.
  17. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 15.05.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  18. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 15.05.2023 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  19. In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1 und BF2, zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1-BF2 jedoch eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens darstellen, weshalb den BF1-BF2 subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.3.
  20. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF1 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevenate Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Heimatregion des BF1 stehe unter Kontrolle der Freien syrischen Armee. Für den BF bestehe somit keine Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime. Aktuelle gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Militärdienst bestehen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF1 sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringere. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 aufgrund seiner Herkunft oder der Ausreise Verfolgung wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung drohe. 5.3.
  21. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF2 im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevenate Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Der BF2 habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte zu befürchten habe, da diese in seinem ehemaligen Wohngebiet keinen Einfluss hätten. Die Heimatregion des BF2 stehe unter Kontrolle der Freien syrischen Armee. Für den BF bestehe somit keine Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime. Aktuelle gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Militärdienst bestehen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF1 sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringere. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 aufgrund seiner Herkunft oder der Ausreise Verfolgung wegen einer unterstellten, oppositionellen Gesinnung drohe.
  22. Mit Information zur Rechtsberatung vom 16.05.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  23. Mit Information zur Rechtsberatung vom 16.05.2023 wurde den BF1 und BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.1.
  24. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF1 durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1.
  25. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.06.2023 wurde für den BF1 durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.1.
  26. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nachzukommen. Der BF1 sei gemeinsam mit seinem Bruder (BF2) nach Österreich gelangt, weil in Österreich schon länger ein Cousin der BF aufhältig sei. Der BF1 sei im wehrfähigen Alter, aufgrund eines eklatanten Personalmangels würde auch ohne offiziele Generalmobilmachung auf alle wehrfähigen Männer zurückgegriffen werden. Die Machtverhältnisse in XXXX können sich schnell wieder in Richtung des Regimes verändern. Es gäbe keine Garantien, dass man aus einem Einsatz bei der Versorgung nicht schnell abgezogen und an die Front beordert werde. Auch bestünde keine Garantie bei einem Freikauf vom Wehrdienst nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Auch sei verständlich, dass der BF1 das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF1 drohe wegen seiner Haltung, dem Regime keinesfalls dienen zu wollen, eine Inhaftierung oder Hinrichtung, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen.7.1.
  27. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nachzukommen. Der BF1 sei gemeinsam mit seinem Bruder (BF2) nach Österreich gelangt, weil in Österreich schon länger ein Cousin der BF aufhältig sei. Der BF1 sei im wehrfähigen Alter, aufgrund eines eklatanten Personalmangels würde auch ohne offiziele Generalmobilmachung auf alle wehrfähigen Männer zurückgegriffen werden. Die Machtverhältnisse in römisch 40 können sich schnell wieder in Richtung des Regimes verändern. Es gäbe keine Garantien, dass man aus einem Einsatz bei der Versorgung nicht schnell abgezogen und an die Front beordert werde. Auch bestünde keine Garantie bei einem Freikauf vom Wehrdienst nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Auch sei verständlich, dass der BF1 das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dem BF1 drohe wegen seiner Haltung, dem Regime keinesfalls dienen zu wollen, eine Inhaftierung oder Hinrichtung, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Länderfeststellungen bedient, zumal diese unvollständig und sehr allgemein seien. Mit den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen die sich regelmäßig im Zuge der Absolvierung des allgemeinen syrischen Militärdienstes oder Reservedienstes ereignen würden, habe sich die belangte Behörde zu wenig auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Vergleich mit relevanten Länderberichten vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar und GFK-relevant sei. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Es würden schon die Grundlagen des Asylrechts gebieten, dass eine Asylgewährung nicht voraussetze, dass bereits vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt wurden. Jede andere Ansicht würde die Genfer Flüchtlingskonvention ad absurdum führen. Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF1 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Bei angemessen Ermittlungen, angemessener Würdigung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF1 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Bei angemessen Ermittlungen, angemessener Würdigung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. 7.1.
  28. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. 7.1.
  29. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. 7.2.
  30. Mit fristgerecht am 13.06.2023 eingebrachtem Schriftsatz vom 12.06.2023 wurde für den BF2 durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.2.
  31. Mit fristgerecht am 13.06.2023 eingebrachtem Schriftsatz vom 12.06.2023 wurde für den BF2 durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 19.05.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.2.
  32. Begründend wurde zusammenfassend zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem Vorbringen des des BF2 genügend auseinanderzusetzen und dazu Ermittlungen anzustellen. Der BF2 sei im wehrfähigen Alter, bei einer Rückkehr nach Syrien würde er wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr zu schweren Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gegen seinen Willen gezwungen wäre, da bereits alle Konfliktpartein im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Der BF2 erfülle das Risikoprofil der Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte der „UNHCR-Erwägungen vom März 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet werden. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen würden mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft werden. Außerdem hätte es die Behörde unterlassen zu ermitteln ob schon aus dem alleinigen Grund der Asylantragstellung dem BF2 eine asylrelevante Verfolgung drohe. Oft würden Personen die das Land Land verlassen haben als illoyal und Unterstützer der Opposition angesehen werden. Das BFA habe es unterlassen den BF1 ausführlicher zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Das BFA habe ausgeführt, dass der BF2 aus XXXX komme, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass der BF2 nicht mit der syrischen Regierung in Berührung komme. Die Lage sei aber sehr angespannt und es komme in diesem Gebiet immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen. Eine Rückkehr über den Flughafen XXXX oder XXXX würde für den BF2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, als oppositionell Gesinnter in das Blickfeld des Regimes zu kommen und schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Auch gäbe es einen kurdischen Wehrdienst und drohe dem BF2 ebenfalls eine Rekrutierung durch die kurdische Armee, im Falle seiner Rückkehr.Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Das BFA habe ausgeführt, dass der BF2 aus römisch 40 komme, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass der BF2 nicht mit der syrischen Regierung in Berührung komme. Die Lage sei aber sehr angespannt und es komme in diesem Gebiet immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen. Eine Rückkehr über den Flughafen römisch 40 oder römisch 40 würde für den BF2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, als oppositionell Gesinnter in das Blickfeld des Regimes zu kommen und schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Auch gäbe es einen kurdischen Wehrdienst und drohe dem BF2 ebenfalls eine Rekrutierung durch die kurdische Armee, im Falle seiner Rückkehr. Auch ein Freikaufen vom Wehrdienst schütze nicht unbedingt. Oft sei auch die Bezahlung von Bestechungsgeldern erforderlich und der BF nicht in der Lage sei, die erforderliche Summe aufzubringen und auch nicht das Regime finanziell unterstützen wolle. Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF2 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF2 wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF2 vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF2 wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 7.2.
  33. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen; und 3.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen7.2.
  34. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen; und 3.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen
  35. Die Beschwerdevorlagen vom 05.07.2023 (BF1) bzw. vom 04.07.2023 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 06.07.2023 (BF1) bzw. 05.07.2023 (BF2) ein. 9.
  36. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 wurden für den BF1 durch die XXXX vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF1 im August 2023 aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe und exilpolitisch gegen das Assad Regime protestiere.9.
  37. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 wurden für den BF1 durch die römisch 40 vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF1 im August 2023 aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe und exilpolitisch gegen das Assad Regime protestiere. 9.
  38. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 wurden für den BF2 durch die XXXX ebenfalls vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF2 XXXX und am XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.9.
  39. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 wurden für den BF2 durch die römisch 40 ebenfalls vier Fotos vorgelegt, als Beweis dafür, dass der BF2 römisch 40 und am römisch 40 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
  40. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 legte der Vertreter des BF1 weitere Beweismittel vor. Die Familie des BF1 habe sich angesichts der Zunahme von Kämpfen gezwungen gesehen die Heimatregion zu verlassen und befinde sich aktuell in der Gegend um XXXX . Im Zuge der Übersiedlung seien die Verantwortlichen der kurdischen Selbstverwaltung, darauf aufmerksam geworden, dass der BF1 für eine Rekrutierung zur so genannten Selbstverteidgung in Frage käme. Dem Vater des BF1 sei ein Mobilisierungsschreiben betreffend die Altersgruppe des BF1 ausgehändigt worden, mit dem Hinweis, dass der BF1 der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen habe.
  41. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 legte der Vertreter des BF1 weitere Beweismittel vor. Die Familie des BF1 habe sich angesichts der Zunahme von Kämpfen gezwungen gesehen die Heimatregion zu verlassen und befinde sich aktuell in der Gegend um römisch 40 . Im Zuge der Übersiedlung seien die Verantwortlichen der kurdischen Selbstverwaltung, darauf aufmerksam geworden, dass der BF1 für eine Rekrutierung zur so genannten Selbstverteidgung in Frage käme. Dem Vater des BF1 sei ein Mobilisierungsschreiben betreffend die Altersgruppe des BF1 ausgehändigt worden, mit dem Hinweis, dass der BF1 der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen habe. Zum Nachweis der Übersiedlung wurde eine Kopie der behördlichen Meldung, ausgestellt von den Behörden der kurdischen Selsbverwaltung vom 25.09.2023 vorgelegt. Zum Nachweis der Mobilisierung des BF1 im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht wurde das Mobilisierungsschreiben in Kopie übermittelt.
  42. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihren Rechtsvertretern die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die BF1 und BF2 keinen Gebrauch machten.
  43. Mit gleichlautendem Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte der Vertreter der BF1 und BF2 für diese eine schriftliche Stellungnahme und Dokumentenvorlage ein und brachte zusammengefasst vor, dass die BF1 und BF2 aus dem XXXX tammen würden. Das Dorf würde durch einen Fluss in ein Gebiet unter der Kontrolle der SNA und eines unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte geteilt werden. Die BF1 und BF2 würden aus dem südlichen Teil stammen, der dezeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte sei. Allerdings würde die unmittelbare Region unter der gemeinsamen Kontrolle des Regimes und der kurdischen Armee stehen, den beiden BF drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neben der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auch die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee.
  44. Mit gleichlautendem Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte der Vertreter der BF1 und BF2 für diese eine schriftliche Stellungnahme und Dokumentenvorlage ein und brachte zusammengefasst vor, dass die BF1 und BF2 aus dem römisch 40 tammen würden. Das Dorf würde durch einen Fluss in ein Gebiet unter der Kontrolle der SNA und eines unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte geteilt werden. Die BF1 und BF2 würden aus dem südlichen Teil stammen, der dezeit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte sei. Allerdings würde die unmittelbare Region unter der gemeinsamen Kontrolle des Regimes und der kurdischen Armee stehen, den beiden BF drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neben der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auch die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee. Aus dem aktuellen EUAA Länderbericht vom 06.12.2023 gehe hervor, dass das Regime nicht nur in von ihm kontrollierten Gebieten, sondern auch in der Umgebung, die unter kurdischer Kontrolle stehen, versuche junge Männer zum Wehrdienst zu rekrutieren. Auch in den Gebieten der XXXX bestünde eine grundsätzliche Wehrpflicht, die die beiden BF betreffe. Die zwangsweise Rekrutierung für die „Selbstverteidigungskräfte“ und eine drohende Gefängnisstrafe seien jedenfalls als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie zu werten. Die Verknüpfung zu einem Konventionsgrund liege in der abweichenden politischen Gesinnung der BF1 und BF
  45. Gerade als Araber würden sie von der politischen Führung der AANES als Oppositionelle angesehen werden. Weiters sei eine legale Einreise, ohne in Kontakt mit dem Regime zu gelangen für die BF nicht möglich. An den Grenzübergängen würden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert werden.Auch in den Gebieten der römisch 40 bestünde eine grundsätzliche Wehrpflicht, die die beiden BF betreffe. Die zwangsweise Rekrutierung für die „Selbstverteidigungskräfte“ und eine drohende Gefängnisstrafe seien jedenfalls als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu werten. Die Verknüpfung zu einem Konventionsgrund liege in der abweichenden politischen Gesinnung der BF1 und BF
  46. Gerade als Araber würden sie von der politischen Führung der AANES als Oppositionelle angesehen werden. Weiters sei eine legale Einreise, ohne in Kontakt mit dem Regime zu gelangen für die BF nicht möglich. An den Grenzübergängen würden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Vorgelegt wurde zudem ein Auszug aus dem Familienbuch des Vaters in Kopie und eine allgemeine Erklärung der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten vom 07.01.
  47. Mit Schriftsatz vom 26.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihren Rechtsvertretern die Beweismittelliste zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Syria–Military service, Jänner 2024 und wurde den BF1 und BF2 Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die BF1 und BF2 keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden die BF1 und BF2 zur mündlichen Verhandlung für den 15.03.2024 geladen.
  48. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 übermittelte das Bundeverwaltungsgericht den BF1 und BF2 und ihren Rechtsvertretern den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024 und den Bericht zur Sicherheitslage der European Union Agency for Asylum, Oktober 2023 und wurde den BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, dass sie bis spätestens zur mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen können.
  49. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 und BF2 das Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung 14.03.2024 und wurde den BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, dass sie bis spätestens zur mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen können.
  50. Am 15.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welchen diese auch teilnahmen. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF1 lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: XXXX ; geb. am XXXX ; StA. Syrien; letzter Wohnort in Syrien in XXXX ; BF1: römisch 40 ; geb. am römisch 40 ; StA. Syrien; letzter Wohnort in Syrien in römisch 40 ; RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE sowohl auf S. 1 des Prot angegeben in XXXX in Syrien geboren zu sein, wie haben Sie auf S. 3 des Prot. XXXX als letzten Wohnort angegeben. Wieso vermochten Sie im Verfahren zum Geburts-, wie auch letzten Wohnort in Syrien keine kohärenten Angaben zu tätigen? RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE sowohl auf S. 1 des Prot angegeben in römisch 40 in Syrien geboren zu sein, wie haben Sie auf S. 3 des Prot. römisch 40 als letzten Wohnort angegeben. Wieso vermochten Sie im Verfahren zum Geburts-, wie auch letzten Wohnort in Syrien keine kohärenten Angaben zu tätigen? BF1: Der Fluss trennt die Ortschaft in zwei Teile, ein Teil gehört zu XXXX , und ein Teil gehört zu XXXX . BF1: Der Fluss trennt die Ortschaft in zwei Teile, ein Teil gehört zu römisch 40 , und ein Teil gehört zu römisch 40 . R: Ich habe vorhin nach Ihren Geburtsort und nach Ihren letzten Aufenthalt in Syrien gefragt, handelt sich jetzt um XXXX oder XXXX ? R: Ich habe vorhin nach Ihren Geburtsort und nach Ihren letzten Aufenthalt in Syrien gefragt, handelt sich jetzt um römisch 40 oder römisch 40 ? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI an BF1: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] BF: Mein Herkunftsort ist in zwei Teile geteilt, der Teil aus dem ich stamme ist im gelben Teil der Karte (Kurdengebiet). RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Araber RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: sunnitischer Moslem RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Personalregisterauszug. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF1: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Arabisch und ein bisschen Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF1: Ich bin in die Schule bis zur fünften Klasse gegangen, danach habe ich angefangen zu arbeiten. Zuerst in der Landwirtschaft, das war in Syrien. Dann in die Türkei, dort habe ich als Tischler für Hausmöbel gearbeitet. Dann kam ich nach Österreich und in Österreich habe ich nur 1,5 Monate als Lieferant für XXXX gearbeitet BF1: Ich bin in die Schule bis zur fünften Klasse gegangen, danach habe ich angefangen zu arbeiten. Zuerst in der Landwirtschaft, das war in Syrien. Dann in die Türkei, dort habe ich als Tischler für Hausmöbel gearbeitet. Dann kam ich nach Österreich und in Österreich habe ich nur 1,5 Monate als Lieferant für römisch 40 gearbeitet RI: Wo sind Sie zu Schule gegangen, und wo haben Sie wie lange in der Landwirtschaft gearbeitet? BF1: Die Schule war in XXXX , und in der Landwirtschaft haben ich zwei bis drei Jahre gearbeitet, zwischen 2012 und
  51. Das war in einem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, dieses Stück Land gehört uns. BF1: Die Schule war in römisch 40 , und in der Landwirtschaft haben ich zwei bis drei Jahre gearbeitet, zwischen 2012 und
  52. Das war in einem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, dieses Stück Land gehört uns. RI: Wo liegt dieses Land und wie groß ist es? BF1: Die Fläche betrug ungefähr drei Donum, und es liegt auf der gelben Seite der Karte. R: Wem gehört dieses Grundstück heute? BF1: Es gehört immer noch der Familie. RI: Wer bewirtschaftet es jetzt? BF1: Zurzeit niemand. RI: Was haben Sie dort angepflanzt? BF1: Verschiedenes Gemüse, dass ich auch vertrieben habe. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF1: Nein, nach der fünften Klasse nichts, und in Österreich einen Deutschkurs. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme auf Seite 2 angegeben zuletzt als Tischler gearbeitet zu haben. Selbiges haben Sie auch heute angegeben, von wann bis wann und wo haben Sie als Tischler gearbeitet und haben Sie dazu je eine Berufsausbildung absolviert? BF1: Das war in XXXX in der Türkei, zwischen 2017 und
  53. Ohne Ausbildung. Durch die Arbeit habe ich das gelernt. BF1: Das war in römisch 40 in der Türkei, zwischen 2017 und
  54. Ohne Ausbildung. Durch die Arbeit habe ich das gelernt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF1: Also die finanzielle Situation war schlecht, nachdem der Vater mit der Arbeit aufgehört hat. RI: Wann hat der Vater mit der Arbeit aufgehört? BF1: Im Jahr 2011, als die Ereignisse angefangen haben, er war XXXX . BF1: Im Jahr 2011, als die Ereignisse angefangen haben, er war römisch 40 . RI: Warum hat er aufgehört zu arbeiten? BF1: Wegen der Kriegssituation und den Bombardements haben wir die Stadt verlassen, und sind in die Umgebung gegangen. Zu diesem Dorf XXXX . BF1: Wegen der Kriegssituation und den Bombardements haben wir die Stadt verlassen, und sind in die Umgebung gegangen. Zu diesem Dorf römisch 40 . RI: Wo genau befindet das Grundstück das Sie vorhin erwähnt haben? BF1: Dieses Grundstück befindet sich in XXXX . BF1: Dieses Grundstück befindet sich in römisch 40 . RI: Was hat Ihr Vater dann in XXXX gearbeitet? RI: Was hat Ihr Vater dann in römisch 40 gearbeitet? BF1: Wir haben uns um das Land gekümmert. RI: Warum wird das Grundstück derzeit nicht bewirtschaftet? BF1: Weil meine Familie nach XXXX zurückgekehrt sind. BF1: Weil meine Familie nach römisch 40 zurückgekehrt sind. RI: Seit wann? BF1: Im August
  55. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF1: Nein. RI: Legen Sie mir bitte Ihr Militärdienstbuch vor. Sie werden doch sicher über ein solches verfügen? BF1: Ich habe kein Militärdienstbuch ausstellen lassen. RI: Warum nicht? BF1: Als ich ausgereist bin war ich sehr jung, ungefähr XXXX Jahre alt. BF1: Als ich ausgereist bin war ich sehr jung, ungefähr römisch 40 Jahre alt. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF1: Ich bin in XXXX im Jahre XXXX geboren. XXXX sind wir nach XXXX gezogen, der Grund war die Arbeit meines Vaters. Bis XXXX waren wir in XXXX , und dann sind wir zurück nach XXXX . Bis XXXX war ich dort, und bin dann in die Türkei eingereist. BF1: Ich bin in römisch 40 im Jahre römisch 40 geboren. römisch 40 sind wir nach römisch 40 gezogen, der Grund war die Arbeit meines Vaters. Bis römisch 40 waren wir in römisch 40 , und dann sind wir zurück nach römisch 40 . Bis römisch 40 war ich dort, und bin dann in die Türkei eingereist. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF1: Es war ca. XXXX . Von der Familie war niemand dabei. BF1: Es war ca. römisch 40 . Von der Familie war niemand dabei. RI: Wann sind Sie von der Türkei gereist, und wer von Ihrer Familie ist mitgereist? BF1: Es war im XXXX , mit meinem Bruder XXXX . BF1: Es war im römisch 40 , mit meinem Bruder römisch 40 . RI: Sie haben bei EE am 10.07.2022 auf Seite 5 des EE-Prot. angegeben ca. 6 Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten und welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? BF1: Die ganzen XXXX , und ich hatte einen Kimlik. BF1: Die ganzen römisch 40 , und ich hatte einen Kimlik. RI: Wovon lebten Sie in der Türkei? BF1: Von meiner Arbeit als Tischler. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF1: Ein bisschen unterdurchschnittlich. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF1: Nein. RI: Warum nicht? BF1: Sie haben Zwangsabschiebungen angefangen. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF1: Meine Kimlik war abgelaufen und ich konnte sich nicht mehr erneuern. Zusätzlich war der Rassismus in der Türkei immer mehr geworden. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF1: Im Juli
  56. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie jeweils den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF1: Mein Vater XXXX ist ca. XXXX Jahre altund lebt in XXXX ; Meine Mutter heißt XXXX sie ist ca. XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX ; Der jüngere Bruder heißt XXXX , er ist ca. XXXX Jahre alt und lebt in XXXX ; Der Bruder XXXX ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX . Die Schwester XXXX ist ca. XXXX Jahre alt und lebt in XXXX . Die Schwester XXXX sie ist ungefähr XXXX oder XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX ; BF1: Mein Vater römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre altund lebt in römisch 40 ; Meine Mutter heißt römisch 40 sie ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 ; Der jüngere Bruder heißt römisch 40 , er ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt in römisch 40 ; Der Bruder römisch 40 ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 . Die Schwester römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt in römisch 40 . Die Schwester römisch 40 sie ist ungefähr römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 ; RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF1: Ja. Per WhatsApp, einmal jede Woche oder jede zweite Woche, je nach Internetverbindung. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF1: Ich habe Onkel etc., es sind insgesamt XXXX Personen die noch dort leben. Aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. BF1: Ich habe Onkel etc., es sind insgesamt römisch 40 Personen die noch dort leben. Aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF1: Ich erinnere mich daran, dass ein Onkel XXXX war und XXXX Stunden gibt. BF1: Ich erinnere mich daran, dass ein Onkel römisch 40 war und römisch 40 Stunden gibt. RI: Was ist mit Ihren Eltern und den Geschwistern? BF1: Von dem ersparten Geld aus der Landwirtschaft leben meine Eltern und Geschwister, und auch von der Saisonarbeit RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF1: Schlecht. RI: Verfügen Ihre Verwandten, neben dem angegebenen Grundstück noch irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF1: Nicht das ich wüsste, ich weiß nur dem Land. RI: Und sie leben in keinem eigenen Haus? BF1: Auf diesem Stück Land gibt es ein Haus das uns gehört, und sie leben nicht mehr in diesem Haus, sondern in XXXX . In XXXX leben sie nur zur Miete. BF1: Auf diesem Stück Land gibt es ein Haus das uns gehört, und sie leben nicht mehr in diesem Haus, sondern in römisch 40 . In römisch 40 leben sie nur zur Miete. RI: Warum arbeitet Ihr Vater nicht mehr als XXXX ? RI: Warum arbeitet Ihr Vater nicht mehr als römisch 40 ? BF1: Weil mein Vater eine oppositionelle Gesinnung hat, und an Demonstrationen teilnimmt. Deshalb könnte er nicht zur XXXX um seinen Ausweis zu verlängern. BF1: Weil mein Vater eine oppositionelle Gesinnung hat, und an Demonstrationen teilnimmt. Deshalb könnte er nicht zur römisch 40 um seinen Ausweis zu verlängern. RI: Gegen wen ist die Gesinnung Ihres Vaters oppositionell gerichtet? BF1: Zum syrischen Regime von XXXX . BF1: Zum syrischen Regime von römisch 40 . RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF1: Gar nichts. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF1: Nur das nach uns, nach mir und meinem Bruder, gefragt wurde, aber ohne Konsequenzen. R: Wer hat nach Ihnen und Ihren Bruder gefragt? BF1: Als mein Vater nach XXXX gegangen ist, ging er zu einem Magistrat um die Adresse zu bestätigen. Bei der Vorlage des Familienbuches wurde mein Vater nach uns gefragt. Ihm wurde gesagt, dass wir zum Militär bestellt sind und zum Militär gehen sollen. BF1: Als mein Vater nach römisch 40 gegangen ist, ging er zu einem Magistrat um die Adresse zu bestätigen. Bei der Vorlage des Familienbuches wurde mein Vater nach uns gefragt. Ihm wurde gesagt, dass wir zum Militär bestellt sind und zum Militär gehen sollen. RI: Haben Ihr Vater oder Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF1: Nur mein Vater, aber wann weiß ich nicht. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF1: Nur mit der Familie. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort? BF1: Ich habe keinen Kontakt zu anderen Verwandten. Der Mann meiner Schwester ist in Deutschland aber ich habe zu ihm keinen Kontakt. RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren von drei Brüdern in der Türkei gesprochen was ist mit denen? BF1: Zu den drei Brüdern in der Türkei habe ich auch keinen Kontakt. RI: Aber wo leben diese Brüder in der Türkei? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . RI: Nennen Sie mir bitte die Namen und die Geburtsdaten der Brüder in der Türkei. BF1: XXXX Jahre alt. XXXX Jahre alt. XXXX Jahre alt. BF1: römisch 40 Jahre alt. römisch 40 Jahre alt. römisch 40 Jahre alt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wenn nein warum nicht? BF1: Ich verspüre keine Lust sie anzurufen. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt? BF1: Als ich die Türkei verlassen habe. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Familienmitglieder in der Türkei? BF1: Sie haben gültige Kimlik. RI: Wann sind Ihre Geschwister aus Syrien Richtung Türkei gereist und was war der Grund für die Ausreise? BF1: Zwischen 2014 und
  57. Der Grund ist auch Angst vor der Militärdienstpflicht und Angst um das eigene Leben. RI: Wovon leben Ihre in der Türkei aufhältigen Verwandten? BF1: Von ihrer Arbeit, aber ich weiß nicht was sie gerade arbeiten. RI: Wie geht es Ihren in der Türkei aufhältigen Verwandten finanziell? BF1: Als ich noch Kontakt zu ihnen hatte war es unterdurchschnittlich, sowie bei mir, jetzt weiß ich es nicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? BF1: Drei Cousins: XXXX , zwischen XXXX und XXXX Jahre alt; XXXX , ca. XXXX Jahre alt und XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Und XXXX der BF
  58. BF1: Drei Cousins: römisch 40 , zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahre alt; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Und römisch 40 der BF
  59. RI: Sind das alle Verwandten von Ihnen in Österreich? BF1: Ja, alle die ich kenne. RI: Seit wann leben die Cousins von Ihnen in Österreich? BF1: Zwei seit dem Jahr 2021 vielleicht, und einer seit
  60. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.01.2023 auf Seite 9 – befragt nach Ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern und sonstigen Verwandten - angegeben, dass nur Ihr Bruder XXXX , der BF2, in Österreich leben würde. Im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 haben Sie abweichend davon angegeben, im Juli 2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, da in Österreich bereits seit längerer Zeit ein Cousin von Ihnen leben würde. Heute haben Sie angegeben, dass drei Cousins von Ihnen in Österreich leben würden, welche im Jahr 2021/2022 nach Österreich gekommen sind. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zu tätigen? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.01.2023 auf Seite 9 – befragt nach Ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern und sonstigen Verwandten - angegeben, dass nur Ihr Bruder römisch 40 , der BF2, in Österreich leben würde. Im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 haben Sie abweichend davon angegeben, im Juli 2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, da in Österreich bereits seit längerer Zeit ein Cousin von Ihnen leben würde. Heute haben Sie angegeben, dass drei Cousins von Ihnen in Österreich leben würden, welche im Jahr 2021 aus 2022, nach Österreich gekommen sind. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zu tätigen? BF1: Weil ich zuerst nicht wusste, dass sie in Österreich sind und weil ich keinen Kontakt zu ihnen hatte. RI: Wann haben Sie das erfahren? BF1: Das war Mitte voriges Jahr als ich nach Wien kam. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF1: Mit meinem Bruder und meinem Cousin XXXX . BF1: Mit meinem Bruder und meinem Cousin römisch 40 . RI: Sind Sie verheiratet? BF1: Nein. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF1: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF1: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2016 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF1: Nein, nie. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Nummer eins ist die Angst vor der Militärdienstpflicht. Ich möchte nicht dem Militär dienen und Kriegsverbrecher werden, ich habe Angst um mein Leben. Ich möchte in diesem Krieg keine Teilnahme haben, dieses Regime ist kriminell, Mörder und Kriegsverbrecher. Ich habe an Demonstrationen, und ich habe eine klare Haltung gegen das Regime. RI: Ist Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF1: Als ich Syrien verlassen habe hatte der IS die Kontrolle, und heute die Kurden. Ja, ich rede über meinen Herkunftsort. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF1: Im Jahr 2016 hatte ich Angst vor der Zwangsrekrutierung seitens des IS. Auch wenn ich zu jung war, spielt das für den IS keine Rolle, weil ich körperlich gut gebaut bin. Sie nehmen auch Kinder, die sich selbst in die Luft sprengen. Davor hatte ich große Angst gehabt. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie auch an Demonstrationen teilgenommen haben, waren das Demonstrationen im Herkunft Staat oder im Bundesgebiet? BF1: Ich meine in Österreich, in Syrien war ich zu jung dafür. Und es war auch nicht möglich. RI: Wurde Sie jemals von Vertretern einer militärischen Gruppierung in Syrien persönlich kontaktiert zum Zwecke einer Rekrutierung? BF1: Die IS Soldaten haben immer Reden gehalten um die Jugendlichen und Kinder zu überzeigen, dass sie mitkämpfen. Und sie haben auch mit uns geredet, aber mein Vater hat mich ins Ausland geschickt. RI: Sind Sie jemals konkret aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF1: Mit mir alleine und persönlich nicht, aber in Gruppen als sie diese Reden gehalten haben. Es war sowas wie Gehirnwäsche. Gemeint ist der IS. RI: VORHALTUNG: Sie haben am 27.09.2023 eine Mitteilung des Generalkommandos der Selbstschutzkräfte, datiert mit 12.01.2023 vorgelegt. Wie sind Sie an dieses Schriftstück gelangt und warum haben Sie es so spät im Verfahren vorgelegt? BF1: Also als mein Vater nach XXXX ging, und das Familienbuch vorgelegt hat, wurde ihm das Schriftstück mitgegeben, dieses wird jedes Jahr erstellt. Und mein Vater hat es mir geschickt, damit ich ihnen das vorlege. BF1: Also als mein Vater nach römisch 40 ging, und das Familienbuch vorgelegt hat, wurde ihm das Schriftstück mitgegeben, dieses wird jedes Jahr erstellt. Und mein Vater hat es mir geschickt, damit ich ihnen das vorlege. RI: VORHALTUNG: In dieser besagten Mitteilung des Generalkommandos der Selbstschutzkräfte, datiert mit 12.01.2023 werden Sie, Hr. BF, nicht namentlich genannt, aber sehr wohl wird darin die Selbstverteidigungspflicht für Personen, die das
  61. Lebensjahr vollendet haben bis zum Geburtsjahr 1998 explizit angeführt. Darüber hinaus wird kein weiterer wehrpflichtiger Geburtenjahrgang in diesem Schreiben erwähnt. Der dbzgl. Inhalt des Schreibens stimmt somit mit der Datierung vom 12.01.2023 nach logischem Ermessen nicht überein. Eine entsprechende Mitteilung aus Jänner 2023, welche auf vollendet 18Jährige abzielt, müsste auch die Geburtenjahrgänge bis jedenfalls 2004 umfassen um auch datumsaktuell zu sein. Wie erklären Sie sich, dass im Schreiben nur von Geburtenjahrgängen bis 1998 die Rede ist? BF1: Das kann ich nicht erklären. Ich habe keine Ahnung davon, das ist das was mir mein Vater geschickt hat, und es ist richtiges Dokument. Mehr kann ich nicht sagen. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF1: Mit mir persönlich ist so ein Vorfall nicht passiert. Mit anderen Mitgliedern der Familie, habe ich keine Ahnung. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst bzw. zum Dienst an der Waffe? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF1: Nein, es ist nichts passiert. RI: Wurde nach Ihnen jemals im Herkunftsstaat offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Nachdem Sie über Verwandte in Herkunftsstaat verfügen, die bis August 2023 an der alten Adresse im Herkunftsstaat gelebt haben und mit denen Sie in Kontakt stehen, würden Sie doch davon informiert worden sein. BF1: Etwas worauf mein Name steht nein. Aber allgemeine Dokumente, sowie dieser Aufruf ja, das gibt es. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats oder von bewaffneten Gruppierungen erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? Wenn ja, wann? BF1: Nein, nicht dass ich wüsste. RI: Was befürchten Sie konkret, einen Militärdienst bei der syrischen Armee, oder einen Militärdienst bei den kurdischen Milizen? BF1: Ich habe Angst vor beiden. Sie sind gleich. Sie kämpfen, sie üben Kriegsverbrechen aus, und sie sind kriminell. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF1: Weil dieses Regime kriminell, diktatorisch ist, und die ganze Welt sie auch so beschreibt. RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF1: Aus denselben Gründen, sie sind auch kriminell, Kriegsverbrecher und Mörder. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF1: Das war die Zeit als der IS diese Reden gehalten haben, und versuchte gemacht haben das Gehirn zu waschen, das habe ich meinem Vater erzählt. Er meinte dies geht zu weit, es ist Zeit zu gehen. RI: Sie haben im Rahmen einer Stellungnahme vom 19.02.2024 einen Auszug aus dem Familienbuch des Vaters wie auch eine allgemeine Erklärung der kurdischen Selbstverteidigungskräfte vom 07.01.2024 vorgelegt. RI an D: Ich ersuche Sie, diese allgemeine Erklärung zu übersetzen. D: „Die demokratische Selbstverwaltung für Nord- uns Ost Syrien. Exekutivrat, Verteidigungsbüro Nummer 42, Datum 07.01.
  62. An alle Verteidigungsbüros der Selbstverteidigungsabteilungen und Zivilabteilungen, wir informieren Sie, über die Bestellung zum Selbstverteidigungsdienst ab dem Geburtsdatum 01.01.1998, bis zum Geburtstag 31.12.2005 zu Ihrer Kenntnisnahme und bitte das Nötige dafür tun. Rundstempel vom Verteidigungsbüro, Rest unlesbar. Die Unterschrift von zwei Personen, die Generalleitung des Verteidigungsbüros. Kopien an verschiedene Behörden (der innere Rat für Nord- und Ostsyrien, Generalleitung der Selbstverteidigungstruppen, und Militärpolizei)“- RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF1: 1.) Es gibt keine Garantie, das Regime könnte das Geld nehmen und mich trotzdem einziehen. 2.) Ich möchte dieses Regime mit meinem Geld nicht unterstützen, womit sie Waffen kaufen und unschuldige Menschen töten. 3.) Ich habe kein Geld dafür, und wenn ich das Geld hätte würde ich es trotzdem nicht machen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF1: Ich kann nicht nach Syrien zurückkehren, sollte ich nach Syrien zurückkehren müssen, werde ich irgendwo landen, an einem Flughafen etc. wo das Regime die Kontrolle hat, sie würden mich festnehmen, ins Gefängnis schicken und mich töten. Oder sie werden mich zum Kampf zwingen, wo ich auch sterbe. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF1: Nein, ich habe nichts anderes vorzulegen. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF1: Nur die Teilnahme meines Vaters an Demonstrationen. RI: Wo war das? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . RI: Wann hat der an diesen Demonstrationen in XXXX teilgenommen, und wann hat er zuletzt teilgenommen? RI: Wann hat der an diesen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen, und wann hat er zuletzt teilgenommen? BF1: Das war in der Zeit zwischen 2011 und
  63. Nachdem das Regime aggressiv gegen Demonstranten vorgegangen ist, hat der Vater damit aufgehört. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF1: Nein. Nur meine Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, in der Türkei hatte ich keine Möglichkeit dafür. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren, d.h. am 12.09.2023, 4 Fotos von sich vorgelegt, welche Sie behaupteter Weise bei einer Demonstration in XXXX im XXXX zeigen würden. An wie vielen Demonstrationen haben Sie bisher im Bundesgebiet insgesamt teilgenommen und wogegen wurde da jeweils demonstriert? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren, d.h. am 12.09.2023, 4 Fotos von sich vorgelegt, welche Sie behaupteter Weise bei einer Demonstration in römisch 40 im römisch 40 zeigen würden. An wie vielen Demonstrationen haben Sie bisher im Bundesgebiet insgesamt teilgenommen und wogegen wurde da jeweils demonstriert? BF1: Vier Mal habe ich an Demonstrationen im Bundesgebiet teilgenommen. Das war gegen das Regime und für die Befreiung der Gefangenen und für Menschenrechte etc. das war die ersten drei Male. Das vierte Mal war am Jahrestag der syrischen Revolution, Erinnerung an die Getöteten im Krieg, und an die Massaker von dem Regime Assad, und gegen das Regime. RI: Wann haben Sie das erste Mal an einer Demonstration im Bundesgebiet teilgenommen und wann war die letzte Teilnahme? BF1: Das erste Mal war im Juni 2023, das vierte Mal war am XXXX , das erste Mal war XXXX . BF1: Das erste Mal war im Juni 2023, das vierte Mal war am römisch 40 , das erste Mal war römisch 40 . RI: Wie lange haben diese Demonstrationen jeweils gedauert? BF1: Im Durchschnitt zwei Stunden, das vierte Mal hat länger gedauert. RI: Haben Sie an denen von Ihnen genannten Demonstrationen lediglich teilgenommen oder waren Sie auch organisatorisch daran beteiligt? BF1: Teilnehmer. RI: Wurden Sie bei allen Demoteilnahmen auch abgelichtet? BF1: Ja. Jedes Mal hat es Fotos und Videos gegeben, ich bin selber auf ein Video von der zweiten Demonstration vor der Oper im Internet gestoßen. RI: Sind die Fotos/Filme auch auf social media plattformen hochgeladen oder sonst der breiten Öffentlichkeit zu Kenntnis gebracht worden? Wenn ja, wo und wie? BF1: Die Teilnehmer selber veröffentlichen das auf ihren privaten Internetseiten, der Veranstalter veröffentlicht das auf ihrer Homepage und ihren Medienseiten. RI: Sind die Fotos von Ihnen irgendwo im Internet abrufbar? BF1: Ja, ich kann Ihnen auch ein Video, auf dem ich erkennbar bin, zeigen. RI: Dann zeigen Sie mir bitte dieses Video. BF1 zeigt dem RI das Video. RI: Zusehen ist eine Reihe von Menschen mit Flaggen und Transparenten vor der XXXX , nebeneinanderstehend hinter einem lagen Fototransparent. Der BF ist zu sehen in einem weißen T-Shirt hinter einem Transparent, das er bis aus Kinnhöhe hochgehalten hat. Er schaut nicht direkt in die Kamera, er ist nur für wenige Sekunden zu sehen, und meist aus dem Profil. Es handelt sich um eine XXXX namens „ XXXX “. Das Video dauert 12 Minuten, der BF ist mehrfach im Bild. RI: Zusehen ist eine Reihe von Menschen mit Flaggen und Transparenten vor der römisch 40 , nebeneinanderstehend hinter einem lagen Fototransparent. Der BF ist zu sehen in einem weißen T-Shirt hinter einem Transparent, das er bis aus Kinnhöhe hochgehalten hat. Er schaut nicht direkt in die Kamera, er ist nur für wenige Sekunden zu sehen, und meist aus dem Profil. Es handelt sich um eine römisch 40 namens „ römisch 40 “. Das Video dauert 12 Minuten, der BF ist mehrfach im Bild. RI: Sind Sie auf den veröffentlichten Fotos auch mit Gesicht und Namen erkennbar? BF1: Die Namen von Teilnehmern sind nicht aufgelistet. RI: Sind diese Bilder auch heute noch im Internet einsehbar oder bereits gelöscht? BF1: Ja. RI an D: Nehmen Sie bitte das Handy des BF, und schauen Sie, ob das Video öffentlich einsichtig ist. D: Das Video ist für die Öffentlichkeit freigeschalten. RI: Sie haben wie oben erwähnt vier Fotos von Demonstrationsteilnahmen schriftlich vorgelegt. Die von Ihnen hg vorgelegten Fotos zeigen Sie Interessanterweise auf allen drei Fotos mit dem gleichen T-Shirt und soweit erkennbar dem gleichen Schuhwerk. Handelt es sich um Fotos vom selben Tag? BF1: Nein, verschiedene Tage aber im selben Gewand. RI: Sind diese Fotos die Sie vorgelegt haben auch im Internet einsichtig? BF1: Nein, nur auf meinem Handy. RI: Haben Sie selbst Fotos oder Filme von Ihren Demonstrationsteilnahmen unter Ihrem Profil, das heißt mit Ihrem Profilfoto und Ihrem Profilnamen, im Internet veröffentlich? BF1: Nein, ich bin in Sozialen Medien nicht so aktiv. RI: Bei drei der vorgelegten Fotos sind Sie mit einer Fahne zu sehen, bei einem mit einem Fotobanner. Bei allen Aufnahmen sind Sie im Bildzentrum zu sehen, bei zwei Bildern schauen Sie direkt in die Kamera. Es sind statische Menschenansammlungen zu sehen, aber kein Demonstrationszug erkennbar, der in Bewegung ist. Handelt es sich hierbei vornehmlich um einen oder mehrere Fototermine vor berühmten Sehenswürdigkeiten in der Wiener Innenstadt? BF1: Nein, das war gleich nach den Demonstrationen, da nehmen wir immer Erinnerungsfotos. RI: Haben Sie im Internet auch politisch gepostet? Wenn ja, wo genau und was haben Sie da von sich gegeben? BF1: Nein, ich bin wirklich gar nicht aktiv im Internet RI: Haben Sie schon mal etwas Politisches gepostet im Internet? BF1: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie verfügen im Herkunftsstaat noch über Familienangehörige in den Personen Ihrer Eltern und Ihrer Geschwister. Haben Sie keine Befürchtung, dass Ihre politische Betätigung im Bundesgebiet, sollte Nachricht davon nach Syrien dringen, von Nachteil für Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten sein könnte? Was meinen Sie dazu? BF1: Ja, natürlich mache ich mir Sorgen deswegen, aber sie leben im Kurdengebiet, das bedeutet die Probleme werde ich haben, aber nicht sie. RI: Warum Sie und Ihre Familie nicht? BF1: Weil das Regime dort, wo sie leben, keine Kontrolle hat. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: 3.500€ RI: Wie konnten Sie sich diese Kosten leisten? BF1: Durch meine Arbeit in der Türkei habe ich das langsam ersparen können. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF1: Ja. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF1? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF1? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja, zum Länderinformationsblatt. Regierungsvorlage, Ja, zum Länderinformationsblatt. RV legt vor: Eine Stellungnahme der XXXX zum LIB vom 14.03.2024, Version 10, (wird zum Akt genommen). RV übermittelt diese Stellungnahme auf in elektronischer Form welche in den Verhandlungsbericht eingefügt wird. Regierungsvorlage legt vor: Eine Stellungnahme der römisch 40 zum LIB vom 14.03.2024, Version 10, (wird zum Akt genommen). Regierungsvorlage übermittelt diese Stellungnahme auf in elektronischer Form welche in den Verhandlungsbericht eingefügt wird. „Das aktuelle LIB zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) hält weiterhin fest, dass die Machtverhältnisse in Syrien, insbesondere im nördlichen Teil der Provinz XXXX , komplex sind. Die sehr komplexe Gemengelage an bewaffneten Akteuren, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz XXXX , vor allem in der Region um XXXX : „Das aktuelle LIB zu Syrien vom 14.03.2024 (Version 10) hält weiterhin fest, dass die Machtverhältnisse in Syrien, insbesondere im nördlichen Teil der Provinz römisch 40 , komplex sind. Die sehr komplexe Gemengelage an bewaffneten Akteuren, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz römisch 40 , vor allem in der Region um römisch 40 : „Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken- ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung- die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz XXXX , auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an(bewaffneten)Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz XXXX und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). XXXX hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in XXXX bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um XXXX - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebietal- XXXX und dem Gebiet XXXX hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist XXXX ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).“ (LIB S 47) „Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken- ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung- die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vergleiche SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz römisch 40 , auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an(bewaffneten)Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz römisch 40 und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). römisch 40 hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in römisch 40 bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vergleiche NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um römisch 40 - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebietal- römisch 40 und dem Gebiet römisch 40 hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist römisch 40 ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vergleiche ANF 29.11.2022).“ (LIB S 47) Laut dem aktuellen LIB stellt sich die Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in den Gebieten unmittelbar um und östlich des Euphrats, als besonders volatil dar: „Angriffe beschränkten sich bereits im
  64. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in XXXX (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische XXXX eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in XXXX ein Bombenan schlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen XXXX durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024). „Angriffe beschränkten sich bereits im
  65. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in römisch 40 (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische römisch 40 eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in römisch 40 ein Bombenan schlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen römisch 40 durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von XXXX potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In XXXX und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent“ (LIB S 51-52). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von römisch 40 potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In römisch 40 und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent“ (LIB S 51-52). „[…]“. Die derart komplexen Machtverhältnisse (Anwesenheit einer Vielzahl bewaffneter Akteure, Ausweitung der Kämpfe, Anstieg von Gewalt), die sich darüber hinaus rasch ändern können, verdeutlichen, dass angesichts des Eindringens der türkischen Streitkräfte und ihrer Ziele in der Region um XXXX und aus diesem Grund des zu erwartenden hohen Bedarfs an Soldaten sowohl durch das syrische Regime als auch durch die kurdischen Streitkräfte im XXXX -Gebiet die Gefahr von Zwangsrekrutierungen für die BF mit Sicherheit besteht. Die derart komplexen Machtverhältnisse (Anwesenheit einer Vielzahl bewaffneter Akteure, Ausweitung der Kämpfe, Anstieg von Gewalt), die sich darüber hinaus rasch ändern können, verdeutlichen, dass angesichts des Eindringens der türkischen Streitkräfte und ihrer Ziele in der Region um römisch 40 und aus diesem Grund des zu erwartenden hohen Bedarfs an Soldaten sowohl durch das syrische Regime als auch durch die kurdischen Streitkräfte im römisch 40 -Gebiet die Gefahr von Zwangsrekrutierungen für die BF mit Sicherheit besteht. In diesem Zusammenhang hält das aktuelle LIB fest, dass es im Sommer 2023 in XXXX zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung kam (vgl LIB S 160). In diesem Zusammenhang hält das aktuelle LIB fest, dass es im Sommer 2023 in römisch 40 zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung kam vergleiche LIB S 160). In diesem Kontext kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die BF auf einen Befreiungstatbestand, wie etwa die Bezahlung einer Befreiungsgebühr, berufen könnte. Die BF würden sich der auch weigern, die syrische Regierung im Bürgerkrieg durch einen Freikauf vom Wehrdienst zu unterstützen, wenn diese Möglichkeit für sie überhaupt gegeben wäre und sie verlässlich vor einer zwangsweisen Einziehung schützen würde. Es ist den BF nicht zumutbar, durch eine Geldzahlung an das international geächtete und mit Sanktionen belegte syrische Regime ihre Verfolgung durch dieses Regime abzuwenden und dieses dadurch im Bürgerkrieg finanziell zu unterstützen. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die BF, selbst wenn sie eine Befreiungsgebühr entrichten würde, sich auf diesen Befreiungstatbestand verlassen könnten. Denn aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes von großer Willkür geprägt ist und insbesondere Befreiungen (Sich-Freikaufen) und Amnestien in der Praxis nicht umgesetzt werden. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274) ist das Risiko der Willkür bzw der willkürlichen Rekrutierung immer gegeben und es nicht zumutbar ist, diesem Risiko ausgesetzt zu sein. Was die Finanzierbarkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst angeht, so haben die BF bereits erhebliche Summen für ihre Flucht ausgegeben. Den BF fehlt es aktuell an ausreichenden finanziellen Mitteln. Auch verfügen sie über keine einflussreiche oder wohlhabende Familie. Insofern ist die Möglichkeit der Zahlung eines Wehrersatzgeldes („Befreiungsgebühr“), um sich effektiv und nachhaltig von der Wehrpflicht freizukaufen vor dem Hintergrund der Länderberichte und der finanziellen Situation der BF unrealistisch und können die BF hierauf nicht verwiesen werden. Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen; sämtliche Anträge bleiben aufrecht.“ BF1 nimmt vor dem VH-Saal Platz. BF2 betritt den VH-Saal. […]“. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF2 lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: XXXX ; geb. am XXXX ; StA. Syrien; letzter Wohnort in Syrien in XXXX ; BF2: römisch 40 ; geb. am römisch 40 ; StA. Syrien; letzter Wohnort in Syrien in römisch 40 ; RI an BF2: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Ist der Teil Ihres Herkunftsortes, in dem Sie waren, im Kurdengebiet? BF2: Ja, das ist Kurdengebiet südlich von XXXX . BF2: Ja, das ist Kurdengebiet südlich von römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Nur den Personalregisterauszug den ich vorgelegt habe. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF2: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF2: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Arabisch und Deutsch auf dem Niveau A
  66. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF2: Ich bin in die Schule bis zur sechsten Klasse gegangen, habe die sechste Klasse aber nicht abgeschlossen. Die ersten drei Jahre war ich in XXXX und die weiteren 2,5 Jahre waren in XXXX . In Syrien habe ich in der Landwirtschaft geholfen, in der Türkei habe ich in einer Werkstatt für Schuhe gearbeitet, ungefähr neun Monate lang. Und in Österreich habe ich einen Monat lang bei der XXXX im Lager gearbeitet. BF2: Ich bin in die Schule bis zur sechsten Klasse gegangen, habe die sechste Klasse aber nicht abgeschlossen. Die ersten drei Jahre war ich in römisch 40 und die weiteren 2,5 Jahre waren in römisch 40 . In Syrien habe ich in der Landwirtschaft geholfen, in der Türkei habe ich in einer Werkstatt für Schuhe gearbeitet, ungefähr neun Monate lang. Und in Österreich habe ich einen Monat lang bei der römisch 40 im Lager gearbeitet. RI: Sie haben erwähnt, dass Sie in Syrien in der Landwirtschaft geholfen haben, war das die Landwirtschaft der Familie oder eines Fremden? BF2: Es war die familieneigene Landwirtschaft. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF2: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF2: Unterdurchschnittlich. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF2: Nein. RI: Legen Sie mir bitte Ihr Militärdienstbuch vor. Sie werden doch sicher über ein solches verfügen? BF2: Ich habe es nicht ausstellen lassen. RI: Warum nicht? BF2: Wir haben es immer vermieden zu den Behörden des Regimes zu gehen. RI: Konnten Sie es vermeiden, dass ein Militärdienstbuch für Sie ausgestellt wird? BF2: Sie haben nur eine Zentralbehörde in XXXX , und keine weiteren Filialen oder Büros. BF2: Sie haben nur eine Zentralbehörde in römisch 40 , und keine weiteren Filialen oder Büros. RI: Das heißt die syrische Armee hat in XXXX eine Zentrale? RI: Das heißt die syrische Armee hat in römisch 40 eine Zentrale? BF2: Ja, ich meine ein Militärzentrum. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF2: XXXX bin ich in XXXX geboren. 2005 sind wir nach XXXX gezogen. Bis 2011 waren wir dort. Und dann zurück nach XXXX , und dort bin ich bis 2021 geblieben, und im Juli 2021 bin ich in die Türkei gegangen BF2: römisch 40 bin ich in römisch 40 geboren. 2005 sind wir nach römisch 40 gezogen. Bis 2011 waren wir dort. Und dann zurück nach römisch 40 , und dort bin ich bis 2021 geblieben, und im Juli 2021 bin ich in die Türkei gegangen RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF2: Von der Familie niemand. RI: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 10.07.2022 auf Seite 5 des EE-Prot. angegeben ca. 11 Monate bis 1 Jahr in der Türkei gelebt zu haben. Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten und welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? BF2: Durchgehend in Istanbul und ich hatte keinen Aufenthaltstitel und keine Papiere. RI: Wovon lebten Sie in der Türkei? BF2: Durch meine Arbeit in der XXXX . BF2: Durch meine Arbeit in der römisch 40 . RI: Was haben Sie dort genau gemacht? BF2: Da kommt ein Muster, und ich klebe die Sohle an die Muster. Ich habe die Schuhteile von A bis Z zusammengeklebt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF2: Gerade genug. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF2: Nein. RI: Warum nicht? BF2: Es hat uns immer die Zwangsabschiebung gedroht und Rassismus. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF2: Im Juni
  67. RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF2: Die Türken haben die Syrer abgeschoben, ich war dort ohne Papiere, ich konnte mir keine Papiere ausstellen lassen und habe dort Schwarz gearbeitet, ich konnte dort nicht weitermachen, sonst hätten sie mich abgeschoben. Ich weise auch auf die Rassismus Aktionen in der Türkei hin, z.B. der Polizist entscheidet alleine wen er abschiebt, wem er die Kimlik abnimmt und wen er bestraft, ohne Gericht oder System RI: Wer von Ihrer Familie ist gemeinsam mit Ihnen aus der Türkei ausgereist? BF2: Mein Bruder XXXX und Cousin XXXX . BF2: Mein Bruder römisch 40 und Cousin römisch 40 . RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF2: 09.07.
  68. RI: Zu den in Syrien aufhältigen Verwandten hat Ihr Bruder folgende Angaben gemacht: Mein Vater XXXX ist ca. XXXX Jahre alt und lebt in XXXX ; Meine Mutter heißt XXXX sie ist ca. XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX ; Der jüngere Bruder heißt XXXX , er ist ca. XXXX Jahre alt und lebt in XXXX ; Der weitere Bruder heißt XXXX ist ca. XXXX oder XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX . Die Schwester heißt XXXX ist ca. XXXX Jahre alt und lebt in XXXX . Die Schwester XXXX sie ist ungefähr XXXX oder XXXX Jahre alt und lebt auch in XXXX ; Sind die Angaben vollständig oder haben Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu vorzubringen? RI: Zu den in Syrien aufhältigen Verwandten hat Ihr Bruder folgende Angaben gemacht: Mein Vater römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt in römisch 40 ; Meine Mutter heißt römisch 40 sie ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 ; Der jüngere Bruder heißt römisch 40 , er ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt in römisch 40 ; Der weitere Bruder heißt römisch 40 ist ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 . Die Schwester heißt römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt und lebt in römisch 40 . Die Schwester römisch 40 sie ist ungefähr römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt und lebt auch in römisch 40 ; Sind die Angaben vollständig oder haben Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu vorzubringen? BF2: Alle richtig. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Ja per WhatsApp jede zweite Woche ungefähr. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF2: Es gibt zwei Onkel vs. und zwei Onkel ms., eine Tante ms., alle mit Familie. Es sind insgesamt ca. 20 Personen. RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF2: Wir haben von der Landwirtschaft Geld ersparen können, wovon sie jetzt leben. RI: Ihre Familie übt momentan keine bezahlten Tätigkeiten aus? BF2: Zurzeit arbeitet mein Vater nicht. RI: Was ist mit Ihren Brüdern? BF2: Sie arbeiten auch nicht. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF2: Alle unterdurchschnittlich, es ist nur genug da zum Essen. RI: Verfügen Ihre Verwandten, neben der Landwirtschaft über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF2: Das Stück Land und ein Haus. RI: In XXXX verfügen Ihre Verwandten über keine Vermögenswerte? RI: In römisch 40 verfügen Ihre Verwandten über keine Vermögenswerte? BF2: Nein, in XXXX leben sie zur Miete. BF2: Nein, in römisch 40 leben sie zur Miete. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF2: Nein, gar nichts. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen bzw. sonstigen militärischen Kräften in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF2: Nein, ihnen ist wegen uns nichts passiert. RI: Haben Ihr Vater oder Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF2: Nur mein Vater vor vielen vielen Jahre. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF2: Nein, zur Familie habe ich Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort? BF2: Ein Cousin heißt XXXX , er ist in Deutschland. Und eine Cousine heißt XXXX , sie ist in Großbritannien. Und eine Cousine XXXX , sie ist in den USA. Und drei Brüder in der Türkei BF2: Ein Cousin heißt römisch 40 , er ist in Deutschland. Und eine Cousine heißt römisch 40 , sie ist in Großbritannien. Und eine Cousine römisch 40 , sie ist in den USA. Und drei Brüder in der Türkei RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? BF2: Gar nicht, nur zum Cousin XXXX habe ich Kontakt, zu den anderen nicht. BF2: Gar nicht, nur zum Cousin römisch 40 habe ich Kontakt, zu den anderen nicht. RI: Warum haben Sie zu Ihren Brüdern in der Türkei keinen Kontakt? BF2: Ich habe verstanden, dass Sie die anderen meinen. Zu meinen Brüdern in der Türkei habe ich jede zweite oder dritte Woche Kontakt. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Familienmitglieder in der Türkei? BF2: Die drei haben eine Kimlik für Istanbul. RI: Wann sind diese drei Brüder aus Syrien Richtung Türkei ausgereist und was war der Grund für die Ausreise? BF2: Ich war sehr jung, aber ich kann sagen, das war zwischen ungefähr XXXX und XXXX . BF2: Ich war sehr jung, aber ich kann sagen, das war zwischen ungefähr römisch 40 und römisch 40 . RI: Wovon leben Ihre in der Türkei aufhältigen Verwandten? BF2: Sie arbeiten auch in der Türkei, in der Metallbranche und Gelegenheitsjobs. RI: Wie geht es Ihren in der Türkei aufhältigen Verwandten finanziell? BF2: Auch unterdurchschnittlich, genug zum Essen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich und seit wann? BF2: Ein Cousin, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, ungefähr seit 2021 in Österreich, und ein Cousin XXXX , ca. XXXX Jahre alt seit 2022 in Österreich. XXXX , ungefähr XXXX Jahre alt, er kam mit uns. BF2: Ein Cousin, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, ungefähr seit 2021 in Österreich, und ein Cousin römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt seit 2022 in Österreich. römisch 40 , ungefähr römisch 40 Jahre alt, er kam mit uns. RI: Sind das alle Verwandten von Ihnen in Österreich? BF2: Ich habe niemanden vergessen, das sind alle. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF2: Mit meinem Bruder XXXX und meinem Cousin XXXX . BF2: Mit meinem Bruder römisch 40 und meinem Cousin römisch 40 . RI: Sind Sie verheiratet? BF2: Ledig. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF2: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF2: Nein. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im Juli 2021 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF2: Niemals. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: 1.) Meine Angst vor der Zwangsrekrutierung seitens des Regimes, dieses Regime ist kriminell, tötet Kinder, Zivilisten und Frauen, und wenn ich ihren Befehlen nicht nachkomme, töten sie mich. 2.) Ich habe auch Angst vor der Zwangsrekrutierung seitens der Kurden. Sie haben auch die Militärpflicht zwischen
  69. und
  70. Lebensjahr, und ich möchte auch andeuten, daß die Kurden und das Regime zusammenarbeiten. Die Kurden könnten mich dem Regime auch ausliefern. RI: Ihr Herkunftsort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heute dort das Sagen? BF2: Bis 2016 der IS, und dann die Kurden. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF2: Die Probleme und meine Ängste haben angefangen als ich das Alter von XXXX Jahren erreicht habe. Das bedeutet, dass mir sowohl vom Regime als auch von den Kurden die Zwangsrekrutierung gedroht hat. Aus diesem Grund hat mich mein Vater in die Türkei geschickt. BF2: Die Probleme und meine Ängste haben angefangen als ich das Alter von römisch 40 Jahren erreicht habe. Das bedeutet, dass mir sowohl vom Regime als auch von den Kurden die Zwangsrekrutierung gedroht hat. Aus diesem Grund hat mich mein Vater in die Türkei geschickt. RI: Wurde Sie jemals von Vertretern einer militärischen Gruppierung in Syrien persönlich kontaktiert zum Zwecke einer Rekrutierung? BF2: Nein, mit mir persönlich hat keiner geredet, aber in meinem Alter hätte alles passieren können. RI: Sind Sie jemals konkret aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF2: Bevor ich Syrien verlassen habe, nein. Aber nachdem ich Syrien verlassen habe, ist ein Vorfall passiert, es war als mein Vater zu den Behörden gegangen ist, und sein Familienbuch vorgelegt hat. Er wurde nach uns gefragt und informiert, dass wir zum Militär sollen, in diesem Bescheid den wir vorgelegt haben. RI: Wann war das als Ihr Vater zu den Behörden gegangen ist? BF2: Ungefähr im August
  71. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF2: Nein, es ist nichts passiert. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst bzw. zum Dienst an der Waffe? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF2: Nur das, was uns der Vater geschickt hat, und was wir Ihnen vorgelegt haben. RI: Sie meinen den allgemeinen Aufruf der Kurden, welcher mit Stellungnahme vom 27.09.2023 vorgelegt wurde? BF2: Ja, das meine ich. RI: Wurde nach Ihnen jemals im Herkunftsstaat offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Nachdem Sie über Verwandte in Herkunftsstaat verfügen, die bis August 2023 an der alten Adresse im Herkunftsstaat gelebt haben und mit denen Sie in Kontakt stehen, würden Sie doch davon informiert worden sein. BF2: Nein. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats oder von bewaffneten Gruppierungen erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? Wenn ja, wann? BF2: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF2: Aus denselben Gründen, weshalb ich Syrien verlassen habe. Das Regime tötet Kinder, Frauen und Zivilisten. Viele tausende Syrer mussten das Land verlassen, und viele sind im Gefängnis. Dieses Regime kennt weder Menschenrechte noch Tierrechte. Wenn man das nicht tut, was sie sagen, wird man als Verräter abgestempelt. Allgemein bin ich gegen dieses Regime, ich nehme an Demonstrationen teil. Das bedeutet, bevor sie mich an die Front schicken, werden sie mich in Gefängnis schicken. RI: Haben Sie auch an Demonstrationen im Herkunftsstaat teilgenommen oder nur im Bundesgebiet? BF2: Im Bundesgebiet. RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF2: 1.) Die Kurden sind Separatisten, und sie sind Rassisten gegenüber Arabern. Sie haben auch Zwangsrekrutierungen und sie üben auch Kriegsverbrechen aus. Sie koalieren mit dem Regime, und beide Seiten sind kriminell. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF2: Es war als ich das Alter von XXXX Jahren erreicht habe. BF2: Es war als ich das Alter von römisch 40 Jahren erreicht habe. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie selbst befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF2: 1.) Man kann diesem Regime auf keinen Fall vertrauen, sie würden das Geld nehmen und einen trotzdem einziehen. Und mit meinem Geld würden sie die unschuldigen Menschen töten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Das sind meine Gründe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF2: 1.) Alle Häfen sind in den Händen des Regimes, man kann nicht nach Syrien einreisen ohne in die Hände des Regimes zu gelangen. Und rum um die Kurdengebiete gibt es auch Checkpoints und Kontrollpoints des Regimes. Sie werden mich festnehmen und auch foltern. „Wer nicht mit dem Regime ist, ist gegen das Regime“. Das ist ihr Motto. Man sieht auch im Fernseher, wie die Leichen der Gefangenen herausgebracht werden. Das bedeutet im Gefängnis sterben die Leute. Das ist auch was mich dort erwartet. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF2: Nein, Dokumente habe ich nicht, aber sobald ich in Syrien ankommen werden sie mich festnehmen, sie schicken davor keine Warnung. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF2: Nein, ich war dort ein Kind. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF2: Nein. Im Jahr 2011 haben Mitglieder der Familie, darunter mein Bruder XXXX an Demonstrationen teilgenommen, vor der Ausreise aus Syrien. Mein Vater hat seine Tätigkeit als XXXX abgelegt, weil er auch eine politische Meinung hat. BF2: Nein. Im Jahr 2011 haben Mitglieder der Familie, darunter mein Bruder römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen, vor der Ausreise aus Syrien. Mein Vater hat seine Tätigkeit als römisch 40 abgelegt, weil er auch eine politische Meinung hat. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF2: Ja, hier in Österreich poste ich die Einladungen zur Teilnahme für Demonstrationen auf meiner Facebookseite und auch auf Instagram. Und ich bin jetzt auch ein Mitglied in der Organisation, welche die Demonstrationen vorbereitet. RI: Wie heißt diese Organisation? BF2: Die XXXX in Österreich. BF2: Die römisch 40 in Österreich. BF2 übergibt das Handy an den RI. D steht beim Richtertisch. RI: Am Bildschirm ist die Facebook Seite des Vereins: XXXX zusehen. Aus der Seite geht hervor, dass es sich um eine private Gruppe handelt. RI: Am Bildschirm ist die Facebook Seite des Vereins: römisch 40 zusehen. Aus der Seite geht hervor, dass es sich um eine private Gruppe handelt. RI an BF2: Heißt das, dass der Inhalt dieser Gruppe nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist? BF2: Damit man den Inhalt sieht, muss man eine Anfrage schicken und beitreten. RI: Das heißt, wenn ich auf Facebook diese Seite anklicke, kann ich nicht automatisch Einsicht nehmen? BF2: Ja. RI: Ist das bei Ihrem Instagram Account das gleiche? BF2: Mein Instagram Account ist aber öffentlich. RI: Posten Sie persönlich über Ihr Facebook Profil auch Demonstrationsfotos und Filme? BF2: Ja. RI: Ist das auch nur für eine beschränkte Öffentlichkeit? BF2: Mein Facebook Profil ist öffentlich. BF2 ruft seine Facebook Seite auf und übergibt das Handy an RI. D steht beim Richtertisch. RI: Auf diesem Facebook Account ist das Bild des BF2 klar als Profilbild erkennbar und ist auch sein Name in lateinischer Schrift geschrieben. RI an D: Ist bei diesem Facebookprofil neben dem Namen des BF2 in lateinischer Schrift auch der Name des BF2 in arabischer Schrift erkennbar? D: Nein. RI an BF2: Sind sie auf Ihrem Facebook Account auf Demonstrationsfotos als Person erkennbar? BF2 zeigt einzelne Fotos und auch Filmausschnitte auf denen der BF2 klar zu sehen ist. RI an BF2: Bitte zeigen Sie mir jetzt bitte Ihren Instagram Account. BF2 ruft diesen auf seinem Handy auf und übergibt dieses Handy an den RI. RI: Auf diesem Profil ist das Bild des BF2 klar erkennbar, wie auch sein Name in lateinischer Schrift. RI an D: Bitte sehen Sie sich dieses Profil an, und sagen Sie mir bitte, ob der Name des BF2 auf diesem Profil auch in arabischer Schrift erkennbar ist. D: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren, d.h. am 01.09.2023, 4 Fotos von sich vorgelegt, welche Sie behaupteter Weise bei Demonstrationen in XXXX am XXXX , am XXXX zeigen würden. An wie vielen Demonstrationen haben Sie bisher im Bundesgebiet insgesamt teilgenommen und wogegen wurde da jeweils demonstriert? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Verfahren, d.h. am 01.09.2023, 4 Fotos von sich vorgelegt, welche Sie behaupteter Weise bei Demonstrationen in römisch 40 am römisch 40 , am römisch 40 zeigen würden. An wie vielen Demonstrationen haben Sie bisher im Bundesgebiet insgesamt teilgenommen und wogegen wurde da jeweils demonstriert? BF2: Ich habe teilgenommen an insgesamt 5 Demonstrationen. RI: Wann waren die? BF2: Im Juni XXXX , dann im XXXX , dann im XXXX , dann im XXXX .Alle Demonstration waren unter dem Motto XXXX und gegen das syrische Regime in Syrien und International. BF2: Im Juni römisch 40 , dann im römisch 40 , dann

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.