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{'item': 'W251 2286455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW251 2286455-1 Spruch, W251 2286455-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. 1364092705-231532781, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. 1364092705-231532781, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 08.08.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (Aktenseite = AS 15-21). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Somalia wegen der Armut und der Diskriminierung seines Clans verlassen habe, seine Familie sei sehr arm, es habe nichts zum Essen gegeben, es herrsche dort Dürre und Hungersnot. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und an Hunger zu sterben. 3. Am 15.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt (AS 55-71). Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er wegen Dürre, Hungersnot und Diskriminierungen gegenüber seinem Clan Somalia verlassen habe. Sein Vater sei angegriffen und verletzt worden und später an den Verletzungen gestorben. Er selbst sei auch verletzt worden, seine Schwester habe Brandverletzungen erlitten. Daher habe er sein Land verlassen. (AS 63) 4. Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 79

  1. ff)wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 79
  2. ff)wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund der in Nordsomalia herrschenden Hungerkatastrophe sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 145
  3. ff)und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Das Bundesamt habe die Länderfeststellungen hinsichtlich Angaben zu Mischehen und der Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan mangelhaft ausgewertet und unzureichend berücksichtigt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in der das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. 7. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.03.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Somalia aus. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 14.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Dort gab er an den Namen XXXX zu haben und es wurde durch ein Altersgutachten als fiktives Mindestgeburtsdatum der XXXX festgestellt. Am 29.06.2023 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Griechenland abgelehnt, wobei über das dagegen am 24.07.2023 erhobene Rechtsmitteln noch nicht entschieden wurde (AS 31).1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus Somalia aus. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 14.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Dort gab er an den Namen römisch 40 zu haben und es wurde durch ein Altersgutachten als fiktives Mindestgeburtsdatum der römisch 40 festgestellt. Am 29.06.2023 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Griechenland abgelehnt, wobei über das dagegen am 24.07.2023 erhobene Rechtsmitteln noch nicht entschieden wurde (AS 31). Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX einen Asylantrag in Österreich (AS 15). Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 einen Asylantrag in Österreich (AS 15). Es kann weder der Namen noch das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bei seiner Asylantragstellung in Österreich jedenfalls schon volljährig (AS 15 f). Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache (AS 15 ff; Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2024 = VP S. 6f). Er ist ledig und kinderlos (AS 59; VP S. 7). In Somalia leben die Mutter und sechs Geschwister des Beschwerdeführers, der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 17, 59). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger des Clans der Madhiban (AS 59, 146, 149 f.) oder eines anderen Minderheitenclans. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. 1.1.3. Die Eltern des Beschwerdeführers sind somalische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers in Äthiopien gelebt haben. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind 2009 aus Äthiopien nach Somalia zurückgekehrt. Dort haben sie wieder in der Stadt Hargaysa gelebt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Hargaysa aufgewachsen und er hat dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt (AS 17; VP S. 8). 1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Somalia viele Jahre eine Schule besucht, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2023 kein Analphabet und kann auf Somalisch sehr gut lesen und schreiben (AS 15f; AS 57; VP S. 7f). 1.1.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig und gesund (AS 59; VP S. 5 und 10). 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht verfolgt oder diskriminiert. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, er gehört einem noblen Mehrheitsclan an und kann den Schutz seines Clans in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen Lebensgefahr aufgrund seiner Familien- oder Clanzugehörigkeit verlassen. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte keine unerwünschte Beziehung zu einem Angehörigen des Clans der Isaaq. Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige wurden von Mitgliedern eines anderen Clans angegriffen oder bedroht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtschilderungen haben sich nicht ereignet. 1.2.2. In Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Mitglieder eines anderen Clans oder durch andere Personen. Er wird in Somalia nicht gesucht und auch nicht bedroht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Dem Erkenntnis werden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (LIB), - Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus Somalia), 1.3.1. Politische Lage Somaliland: Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt. Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen. Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt. Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat. Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten. Smaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt. Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung, eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem, eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik. Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie. Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen. Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung. Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden. Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren. Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden, allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werde. Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben. Das Land galt als politisch stabil und friedlich. Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen. Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter, friedlicher und allgemeiner Wahlen. Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt. Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen. Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre (LIB, Politische Lage - Somaliland). 1.3.2. Sicherheitslage - Somaliland: Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen. Wahlen wurden bisher aber auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung. Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera. Niemand muss aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein. Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Hargaysa gilt als sicherere als Nairobi, man kann sich jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch. Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga’an Libah relativ ruhig. hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco Ist das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall. Die Behörden gewährleisten dort die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben. Jugendbanden stellen jedoch in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt dort Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben. Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen. Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen. Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden. Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool. Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste. Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten. Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle. Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln. Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). 1.3.3. Rechtsschutz, Justizwesen Somaliland: Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren. Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz. Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt. Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei. In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten. Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen. In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht. Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit. Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme. Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein. Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden. Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen. Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen. Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt. Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz. Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus. Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte. Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt. Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen. Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide. Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen. In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden („Sippenhaft“) spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB, Rechtsschutz und Justizwesen – Somaliland). 1.3.4. Sicherheitsbehörden - Somaliland: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte. Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes. Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben. Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen. Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard. Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (LIB, Sicherheitsbehörden – Somaliland). 1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung - Somaliland: Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen. Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Die lokale NGO Human Rights Center hat im zweiten Trimester 2021 sieben Fälle von Polizeigewalt und unrechtmäßiger Verhaftung dokumentiert. Manche Polizeikommandeure verhaften demnach willkürlich Menschen und lassen diese ebenso willkürlich wieder frei – ohne Grund, ohne Rechtsstaatlichkeit und völlig eigenmächtig (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung - Somaliland). 1.3.6. Korruption - Somaliland: Die Verwaltung ist nicht auffallend korrupt. Trotzdem bleibt Korruption in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clanbasis betrieben. Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption. Es gibt einen nationalen Rechnungsprüfer (national auditor) und eine Antikorruptionskommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden. Die Antikorruptionskommission ist ineffektiv. Im Jahr 2020 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt. Nach anderen Angaben wurden im September 2020 mehrere Regierungsbedienstete wegen Korruption verhaftet ((LIB, Korruption – Somaliland). 1.3.7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten - Somaliland: Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere Einschränkungen agieren. Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil. Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt. Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (LIB, NGOs und Menschenrechtsaktivisten – Somaliland). 1.3.8. Wehrdienst und Rekrutierungen - Somaliland: In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (LIB, Wehrdienst und Rekrutierungen – Somaliland). 1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage - Somaliland: In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet. Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben. Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben. Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt. Mit Stand November 2022 zeichnet sich ein eher negativer Trend im demokratischen Bereich und im Menschenrechtsbereich ab, mit Toten bei Demonstrationen und der Verhaftung von Journalisten und Oppositionellen. So haben die Sicherheitskräfte etwa zum Jahreswechsel 2022/23 bei Unruhen in Laascaanood überproportional Gewalt angewendet, mehrere Menschen wurden getötet (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage - Somaliland). 1.3.10. Meinungs- und Pressefreiheit - Somaliland: In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert. Generell können sich Personen relativ frei zu politischen Angelegenheiten äußern. Allerdings kommt es bei sensiblen Themen zu Zensur oder Vergeltungsmaßnahmen. Dabei nutzen Behörden ein Gesetz aus dem Jahr 1964. In diesem werden vage Regeln vorgegeben, die immer wieder angeführt werden, um die Meinungsfreiheit einzuschränken. Dies war in der Vergangenheit insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu beobachten. Die somaliländische Verfassung verbietet die Publikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten zu verhaften und anzuklagen oder mit Geldstrafen zu belegen. Von Drohungen und Inhaftierungen sind insbesondere jene Journalisten betroffen, welche sich mit sensiblen Themen befassen, z. B. mit Korruption (etwa mit den Verträgen zum Hafen Berbera) oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland. Die Behörden verhängen auch wegen „Diffamierung“ oder anderer vager Behauptungen auch weiterhin Geldstrafen gegen Journalisten, oder lassen diese willkürlich verhaften. Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Nach anderen Angaben wurden Journalisten, die in den vergangenen Jahren offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert worden waren, nach einem Zeitraum von einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen. Trotz allem gibt es ein Spektrum an Zeitungen, Fernsehsendern und Online-News-Diensten, wobei viele dieser Medien Verbindungen in die Politik aufweisen. Beim Radio herrscht ein staatliches Monopol. Alles deutet darauf hin, dass die Regierung auch kritische und abweichende Stimmen zum Verhältnis zu Somalia ruhigstellen möchte. Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands infrage gestellt wird. Sie geht gegen Personen, die entsprechende Ansichten äußern, repressiv vor, und es kommt mitunter zu Verhaftungen. Personen, welche sich z. B. mit der somalischen Flagge zeigen, werden mitunter zum Schweigen gebracht und verhaftet (LIB, Meinungs- und Pressefreiheit - Somaliland). 1.3.11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition - Somaliland: Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide Rechte sind aber nur im Ansatz gewährleistet. Jedenfalls gibt es eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, die in allen Landesteilen in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Frauen, Jugendliche, Berufskasten) aktiv sind. Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu gewaltsamer Repression. Allerdings gibt es nur selten organisierte Demonstrationen. Bei kleinen Demonstrationen von Oppositionssympathisanten in Burco wurden im November 2022 mindestens drei Männer und vier Polizisten verletzt. Schon bei Protesten bezüglich der anstehenden Präsidentschaftswahl wurden am 11.8.2022 mindestens fünf Personen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo von Polizeikräften getötet und 86 weitere verletzt. Hunderte nahmen damals an den Protesten teil, nachdem Gespräche zwischen Regierung und Opposition gescheitert waren und die Opposition der Regierung vorwarf, die Wahlen verzögern zu wollen. Politische Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gehören innerhalb und außerhalb des Parlaments zur Normalität (LIB, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition - Somaliland). 1.3.12. Haftbedingungen - Somaliland: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet. Es herrscht Überbelegung. Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten. Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart. Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (LIB, Haftbedingungen - Somaliland). 1.3.13. Todesstrafe - Somaliland: In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, deutlich seltener - im Gegensatz zu Gebieten von al Shabaab - in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung und dort nur für schwerste Verbrechen. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe. In Somaliland wurde die Todesstrafe nach einem neunjährigen Moratorium 2016 wieder eingeführt. 2020 wurden dort 12 Menschen exekutiert, Anfang des Jahres 2022 wurden vier ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte exekutiert. In Somaliland ist es möglich, zum Tode Verurteilte bis zur letzten Minute hin durch Verhandlungen freizukaufen. Üblicherweise dient als Kompensation das Äquivalent von hundert Kamelen. Dass derartige Einigungen noch in letzter Minute kurz vor der Exekution vorkommen, ist nicht unüblich (LIB, Todesstrafe - Somaliland). 1.3.14. Religionsfreiheit - Somaliland: Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion. Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz. Religiöse Normen sind eng mit dem politischen und gesellschaftlichen Alltag verwoben. Der die Religionsfreiheit betreffende Jahresbericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von staatlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Dabei wurden im Jänner 2021 in Hargeysa sechs Personen festgenommen. Ihnen wurden Vergehen gegen den Islam und andere Gesetze vorgeworfen, drei wurden wegen Apostasie und der Verbreitung des Christentums angeklagt. Im August 2021 wurde die Anklage von einem Gericht abgewiesen, die betroffenen Personen wurden auf freien Fuß gesetzt (LIB, Religionsfreiheit - Somaliland). 1.3.15. Minderheiten und Clans: Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen. Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). , In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Recht/Justiz: Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen. Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (LIB, Minderheiten und Clans). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (LIB, Minderheiten und Clans). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut und sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (LIB, Minderheiten und Clans). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet. Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten. Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.16. Clans – Bevölkerungsstruktur: Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Minderheiten und Clans). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Als noble Clans und vier Hauptclans gelten die Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyne. - Darod: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. - Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. - Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). - Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. - Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.17. Clans - berufsständische Gruppen: Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir. Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan. Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet. Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen. Insgesamt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans. Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (LIB, Minderheiten und Clans). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks kommen Mischehen äußerst selten vor. Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt. In Mogadischu sind Mischehen möglich. Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen. Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten. Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert. Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört. So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.18. Clans - Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit und Clanlose: Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (LIB, Minderheiten und Clans). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren. Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (LIB, Minderheiten und Clans). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (LIB, Minderheiten und Clans). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.19. Clans - Somaliland: Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz. Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben. In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen. Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle. Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter. Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte, es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen. Mischehen werden stigmatisiert, von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden. Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich. Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (LIB, Minderheiten und Clans - Somaliland). 1.3.20. Bewegungsfreiheit - Somaliland: In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert. Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe. Allerdings kommt es auch immer wieder zu Einschränkungen, z. B. im Verkehr zwischen Somaliland und Puntland. Zudem kann der Clanfaktor ein Hindernis darstellen, wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte. Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt. Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (LIB, Bewegungsfreiheit - Somaliland). 1.3.21. Meldewesen und Staatsbürgerschaft: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister. Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister. Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen. Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen, wodurch Doppeleinträge verhindert werden. Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Der Prozentsatz der Geburtenregistrierung ist in Somaliland mit 7% immer noch sehr niedrig; nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert. Jedenfalls werden zahlreiche Geburten nicht registriert. Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht beruht auf patrilinearer Abstammung. Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist. Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann. Doppelstaatsbürgerschaft wird akzeptiert. Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIB, Meldewesen und Staatsbürgerschaft - Somaliland). 1.3.22. Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge - Somaliland: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personengruppen Unterstützung zukommen zu lassen. Im April 2022 befanden sich 32.961 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, etwa die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen. Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch zur Abschiebung von Äthiopiern gekommen Die National Displacement and Refugee Agency Somalilands unterstützt Flüchtlinge, die beim Somaliland Immigration and Border Control registriert sind. Für Flüchtlinge gibt es auch Geldaushilfen. Auch Hilfsorganisationen betätigen sich bei der Unterstützung für vertriebene Familien. Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung 22). Mit Stand Juni 2022 gab es in Somaliland ca. 557.000 IDPs. Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen, auch wenn dort kein staatlicher Schutz besteht. IDPs sind von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen), obwohl Somaliland eine eigene Policy für IDPs verfasst hat. Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland kaum Erwähnung. Dort werden als Verursacher Kriminelle und Familienangehörige genannt. In Somaliland erwähnen weibliche IDPs - im Gegensatz zu anderen Landesteilen - auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden vom UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlingskinder können kostenlos eine öffentliche Schule besuchen. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten. UNHCR bietet Flüchtlingen, Asylwerbern und IDPs Rechtsberatung und -Unterstützung an. Aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen werden von der internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge, da diese aus somaliländischer Sicht keine Staatsbürger sind. Die Situation dieser Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher. Anfang Oktober 2021 hat Somaliland aus Südsomalia stammende Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Gemäß Angaben von Ältesten der Stadt handelte es sich bei den Deportierten in erster Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in Somaliland ansässig waren – manche davon schon seit 20 Jahren. Somaliland hat später auch weitere Deportationen – diesmal aus Ceerigaabo – angeordnet. In diesem Fall wurde den somalischen Staatsbürgern, die aus dem SWS stammen, 15 Tage Zeit eingeräumt. Nach anderen Angaben hat Somaliland die Menschen weder vorab informiert, noch ihnen erlaubt, Eigentum mitzunehmen. Somaliland hat die Aktion mit Sicherheitsbedenken argumentiert. Die UN haben die Deportation verurteilt. Die meisten Menschen sind in die Bundesstaaten HirShabelle und SWS sowie nach Mogadischu weitergebracht worden. Insgesamt wurden zwischen 1.000 bzw. sogar mehr als 7.000 Personen deportiert. Vor 2021 waren Menschen, welche von Somaliland nicht als Staatsbürger anerkannt waren, vor einer Abschiebung sicher. Es gibt keine aktuellen offiziellen Informationen von den somaliländischen Behörden, ob sich Massenabschiebungen wiederholen werden oder wie man in Zukunft mit somalischen Geflüchteten umzugehen gedenkt (LIB, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge - Somaliland). 1.3.23. Grundversorgung und Wirtschaft - Somaliland: In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben. Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen. Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft. Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar, 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft. Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v. a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa. Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen. Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet. Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora. Die Jugendarbeitslosigkeit erreicht in Somaliland geschätzte 60 % bis 75 %. Allerdings ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z.B. IT und Business bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbeiarbeitet. Die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung betrug in ganz Somalia im Jahr 2021 19,9 %. Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa, bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %. Hinsichtlich der Art der Beschäftigung ordneten sich jene mit eigenem Einkommen

(84)folgenden Gruppen zu: Selbständige
(30), Angestellte
(28)und Tagelöhner
(26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben – etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete
(9); bei Männern
(40)waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten
(117)gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen – fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke. In Hargeysa können ungelernte Kräfte auf Baustellen eine Arbeit finden, Frauen als Reinigungskraft, als Dienstmädchen oder in Teehäusern. Frauen mit geringer Ausbildung können auch eine Arbeit als Friseurin, als Henna-Malerin, als Kosmetikerin oder als Verkäuferin finden. Männer mit geringer Ausbildung können mitunter als Maler arbeiten. In kleineren Städten oder Ortschaften gibt es mehr Möglichkeiten, eine Arbeit in der Landwirtschaft zu finden. Frauen können auch einen eigenen kleinen Betrieb gründen, indem sie z. B. auf der Straße oder auf Baustellen Essen verkaufen. Andere suchen eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma. Generell gibt es Jobvermittlungsportale, andere finden eine neue Arbeit über eigene Kontakte. Für Ungelernte gibt es keine Vermittlungsportale, sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen. Besonders gefragt sind auf dem Arbeitsmarkt IT-Kenntnisse, Marketing und Verkauf, Buchhaltung, medizinische Berufe, Installateure, Bauarbeiter, Mechaniker und ähnliche Handwerke. Jedenfalls gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration. Nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung. Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle. Frauen tragen mittlerweile in 48 % der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei. Auf dem großen Viehmarkt von Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler. Überhaupt spielen Frauen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen im Besitz von Frauen. In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind. Lebenskosten: Die Lebenshaltungskosten liegen in Hargeya bei 300-400 US-Dollar, bei mittlerem Standard bei 400-500 US-Dollar. In kleineren Städten sind die Kosten jeweils etwas niedriger anzusetzen. Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Boorama. Frauen leben üblicherweise nicht alleine. Wenn alleinstehende Frauen tatsächlich eine Wohnung mieten, dann tun sie das meist gemeinsam mit anderen alleinstehenden Frauen. Die durchschnittlichen Kosten für eine Mietwohnung liegen nach Angaben von Mitarbeitern von IOM bei 250 US-Dollar im Monat. Einzelne Zimmer können für 100 US-Dollar angemietet werden, Wellblechhäuser kosten 45-60 US-Dollar. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 US-Dollar im Monat bzw. 10 US-Dollar am Tag. Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges. Die Sahamiye Foundation, welche u.a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet. Im Budget für das Jahr 2022 ist die Aufnahme von 300 zusätzlichen Lehrkräften vorgesehen. OXFAM betreibt u.a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche. Ein anderes, u.a. von der EU finanziertes, Projekt wird vom Africa Educational Trust geleitet. Mit diesem Programm erhalten 400 junge Menschen grundsätzliche (Alphabetisierung) und weitergehende (handwerkliche, unternehmerische) Ausbildung. Mindestens 250 jungen Menschen wird der Zugang zu Mikrokrediten ermöglicht, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (LIB, Wirtschaft - Somaliland). Grundversorgung: Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei. Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen. Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier. Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen. Dürre: In Somaliland gab es 2022 noch 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2023 (Stand November) waren es hingegen nur ca. 18.000, davon je 4.000 in den Regionen Togdheer, Sanaag und Sool, 6.000 in Awdal und 30 in Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). Generell war die Dürre laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch in den Städten spürbar. Dort hängen die Menschen oft von Verwandten auf dem Land ab, was die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten angeht. Dort war aber Dürre, viele Menschen drängten zusätzlich in die Städte und leben ihrerseits bei Verwandten. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Trotzdem ist Armut der treibende Grund für Migranten, welche das Land verlassen. Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 18; Woqooyi Galbeed: 33; Togdheer: 38; Sool: 32; Sanaag: 32. Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land. Allerdings fokussiert sich die internationale humanitäre Unterstützung auf die Region Bay in Somalia. Da die finanziellen Mittel auch dort nicht ausreichen, wird sich zeigen, in welchem Umfang Somaliland unterstützt werden kann. Es kam zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet. 1.3.24. Medizinische Versorgung - Somaliland: Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft, bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert. Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat. Trotzdem befindet sich Somaliland bei einigen Gesundheitsindikatoren unter den schlechtesten Staaten weltweit und es gibt einen Mangel an ausgebildetem Personal (Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen) Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Primary oder Referral Hospitals bzw. Referral Health Centers (RHC); und die Regionalspitäler. Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHU, 104 HC und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen
(19). In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussieren, sowie niedergelassene Ärzte. Die meisten Einrichtungen sind allerdings unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet. Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung. Patienten mpssen auch in staatloch finanzierten Krankenhäusern für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden. Spezifische Behandlungen: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse. Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können. Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen. Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert. Es gibt jedoch auch mehrere medizinische Bereiche, in denen Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie). In Somaliland gibt es Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen: je ein psychiatrisches Spital in Berbera und Gabiley; psychiatrische Abteilungen an den Spitälern von Hargeysa, Burco und Borama; sowie die Sahan Clinic. Am HGH gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie. Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Die Psychiatrie in Burco ist in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung. Sowohl das HGH als auch das Krankenhaus in Borama und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen bieten ambulante Versorgung an. Diese ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden. Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis. 1.3.
  1. Rückkehr - Somaliland: Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Hargeysa durch. Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba, Dschibuti und Nairobi. Rückführungen werden aber zum Teil über Mogadischu durchgeführt. Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Binnenvertriebene und Rückkehrer können in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben, die Chance auf einen Arbeitsplatz ist jedoch gering. IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Die Rückkehr dorthin wird folglich als durchaus möglich beurteilt. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer. In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Hargeysa. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung. Bei Ankunft bietet IRARA zudem Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise und Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Laut dem Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) ist jede somaliländische Person willkommen, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt. Nicht nur aus Libyen kommen Migranten freiwillig nach Somaliland zurück, sondern auch aus Europa, dem Sudan und dem Jemen. Auch aus der Diaspora sind viele Menschen nach Somaliland zurückgekehrt, überall im Land kann man Rückkehrer finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch. 1.3.
  2. Dokumente - Somaliland: In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung. Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit. Es gibt eigene Reisepässe, diese werden allerdings nur von Äthiopien bzw. Türkei und den vereinten Arabischen Emiraten als Reisedokument akzeptiert. Somaliland verwendet unterschiedliche Identitätsdokumente. Bei allen diesen Dokumenten ist die Verifizierung der Identität durch einen Clanältesten die Grundlage. Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia. Grundsätzlich basieren auch die Angaben im Reisepass auf der mündlichen Bürgschaft von Clanältesten. Es ist für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu erhalten. Registrierte Personen erhalten eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden. Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden. Da Somalia alle Somaliländer als somalische Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten. Für Somaliländer, die einen somalischen Pass erlangen wollen, gibt es seitens Puntland ein eigens eingerichtetes Busservice. Personen werden von Hargeysa nach Garoowe transportiert, die Busfahrer garantieren für die somalische Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Ehe: Es gibt keine Zivilehe. Eheschließungen erfolgen v. a. in Städten bei religiös-staatlichen Stellen. Dort werden auch Eheurkunden ausgestellt, und dort geschlossene Ehen werden dem Ministerium für Meldewesen in Hargeysa gemeldet.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15-21), vor dem Bundesamt (AS 55-71), in der Beschwerde (AS 145 ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Korrespondenz mit Griechenland (AS 31). Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht erwiesen. Da der Beschwerdeführer in den verschiedenen Asylverfahren unterschiedliche Identitäten mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten angegeben hat, kann seine tatsächliche Identität nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise nach Österreich jedenfalls schon volljährig, da sich sowohl aus dem in Österreich als auch aus dem in Griechenland verwendeten Geburtsdatum seine Volljährigkeit ergibt. 2.1.
  6. Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie der somalischen Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Aufwachsen und Leben in Hargaysa ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften und unbestrittenen Angaben in den bisherigen Befragungen (AS 17; VP S. 8) sowie seinen Kenntnissen der somalischen Sprache (AS 15 f., 57; VP S. 7 f.). Die Feststellungen zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 59; VP S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
  7. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung sind jedoch nicht glaubhaft. Dieser gab bei der Erstbefragung an, dass er 2 Jahre die Grundschule besucht habe (AS 16). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von 10 Jahren eine Koranschule in Somalia besucht habe, jedoch nur für zwei Jahre. Er habe dort Lesen und Schreiben gelernt (AS 57: „Ich habe 2 Jahre die Koranschule besucht, wo ich auch Lesen und Schreiben lernte. Nachgefragt: Ich war um 10 Jahre alt als ich begonnen habe.“). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er im Jahr 2009 in Hargaysa begonnen habe für zwei Jahre die Schule zu besuchen, er sei damals 4 Jahre alt gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn seines Schulbesuchs sind nicht in Einklang zu bringen. Es zeigt sich zudem bereits durch das sehr geübte, jedoch gleichbleibende Unterschriftsbild des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 15 ff.) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 55 ff.), dass der Beschwerdeführer sehr gut schreiben können muss. Er gab bei der Erstbefragung auch selber an, dass er über Somalische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau C1 verfüge (AS 15). Diese Sprachkenntnisse kann der Beschwerdeführer jedoch nur durch eine langjährige Schulbildung erworben haben. Ein Schulbesuch im Alter von 4-6 Jahren bzw. ein Schulbesuch im Alter von 10-12 Jahren ist mit dem Unterschriftsbild nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er nach dem Besuch der Schule für zwei Jahre in der Flüchtlingsunterkunft in Hargaysa keine weitere Schule und auch keine Kurse besucht habe (VP S. 7). Dies ist jedoch nicht mit seinen schriftlichen Sprachkenntnissen in Einklang zu bringen. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht seinen höheren Bildungsstand und eine höhere Schulbildung im Asylverfahren zu verschleiern um sich hier eine bessere Position zu verschaffen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in Somalia die Schule besucht hat. 2.1.
  8. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt sind in sich nicht schlüssig und auch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er Somalia im August 2021 verlassen habe. Er habe im Jahr 2021 den Entschluss zur Ausreise getroffen (AS 18). Auch vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an im August 2021 Somalia verlassen zu haben (AS 59). Er gab bei der Erstbefragung an, dass er 7 Monate in Griechenland gelebt habe, ca. Ende 2022 bis Juli 2023 (AS 19). Dies ist jedoch nicht mit den Angaben der griechischen Behörden in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer bereits am 14.01.2020 in Griechenland um Asyl angesucht hat und er im Juli 2023 Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines Asylantrages gestellt hat. Zum einen müsste er bereits wesentlich früher aus Somalia ausgereist sein und zum anderen müsste er sich in Griechenland wesentlich länger als nur 7 Monate aufgehalten haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisedatum und zu seinem Aufenthalt seit der Ausreise in Griechenland sind daher nicht schlüssig und nicht glaubhaft. Das Gericht hat keine Veranlassung an den von den griechischen Behörden übermittelten Daten (AS 31) zu zweifeln. 2.1.
  9. Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Clan der „Madhiban“ oder einem anderen Minderheitenclan an. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft. Nach den Länderberichten werden Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen wie die Madhiban werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye/Madhiban im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 38f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 41). Der Beschwerdeführer konnte es sich leisten, Somalia mittels eines Schleppers zu verlassen (AS 20). Auch die hohe Schulbildung, die in Somalia nicht kostenlos ist, deutet auf eine höhere Finanzkraft bzw. finanzielle Reserven der Familie des Beschwerdeführers hin. Dies steht jedoch der wirtschaftlichen Schwäche der Angehörigen von Minderheitenclans entgegen. Der Beschwerdeführer gab auch an, keine Besitztümer oder Eigentum in Somalia zu haben (AS 61). Der Beschwerdeführer gab an, in Somalia einer Erwerbstätigkeit als Minenarbeiter nachgegangen zu sein (AS 16), wobei nicht davon auszugehen ist, dass sich die hohen Fluchtkosten mittels Schlepper dadurch haben finanzieren lassen. Es ist daher nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bzw. die Großmutter (gemeinsame Flucht, AS 67) als Angehörige von einem Minderheitenclan in der Lage gewesen wären den Betrag für die Ausreise bzw. Schleppung (AS 20; VP S. 9: „Einmal habe ich 800 Dollar gezahlt und einmal 900 Dollar.“) zu zahlen, zumal eine Eigenschaft der Minderheitenclans die finanzielle Benachteiligung ist und die Familie des Beschwerdeführers scheinbar weder Eigentum hatte, das zum Zwecke der Ausreise verkauft hätte werden können, noch sonstige finanziellen Reserven. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie sehr arm gewesen sei (AS 20; VP S. 8) und seine Familie auch keine Besitztümer in Somalia gehabt habe (AS 61). Es ist daher nicht schlüssig wie der Beschwerdeführer und die Großmutter mehrere hundert Dollar für die Ausreise aus Somalia haben aufstellen können. Nach den Länderberichten können die wenigsten Somalier die Kosten von ca. 100 Dollar für einen somalischen Reisepass aufbringen. Es ist daher auch hier nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer und seine Familie sich die Ausreise von über 1.000 USD hätten finanzieren können. Die Angaben des Beschwerdeführers zur schlechten finanziellen Situation sowie zur Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sind daher nicht glaubhaft. Da die Madhiban um die Jahrtausendwende keine normalen Schulen besuchen konnten bzw. diese über einen sehr geringen Bildungsgrad verfügen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest nur über geringe Lese- und Schreibkenntnisse verfügen würde bzw. über einen geringen Ausbildungsstand. Aus den Länderberichten ergibt sich Folgendes: „Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. (…) Eigentlich sieht das Gesetz eine kostenlose Schulbildung vor. In der Realität ist diese aber weder kostenlos oder verpflichtend. Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, Arme können sich Bildung nicht leisten. Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in die Schule.“ Es ist daher auch der hohe Bildungsstand des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten über die Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zwar an, dass er in Somalia nur zwei Jahre lang die Schule besucht habe, es ist jedoch nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer, der danach keine weiteren Bildungsschritte unternommen hat, sehr gute Lese- und Schreibkenntnissen in der Somalischen Sprache erwerben habe können. Dies insbesondere dann, wenn er die Schule nur für zwei Jahre (VP S. 7) im Alter von 10 (AS 57) bzw. 4 Jahren (VP S. 8) in Somalia besucht habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht konstant und nachvollziehbar angeben kann, ob er nun im Alter von 4 oder 10 Jahren die Schule besuchte. Es zeigt sich auch am Unterschriftsbild des Beschwerdeführers, dass dieser eine geübte Unterschrift hat und daher nicht nur rudimentär schreiben kann. Auch dies lässt erhebliche Zweifel an der von dem Beschwerdeführer angegebenen Clanzugehörigkeit aufkommen. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung zu konkreten Vorfällen und Diskriminierungen in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit befragt (AS 59, 146, 149 f.; VP S. 6 f., 11 f.). Der Beschwerdeführer präsentierte hier jedoch nur grobe Rahmengeschichten ohne lebensnahe Details. Die Angaben zur behaupteten Clandiskriminierung machen nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Da Angehörige der Berufsgruppen, und daher auch der Madhiban, gerade im Norden Somalias, der besonders homogen ist, marginalisiert und diskriminiert werden, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich lebensnahe Details über Diskriminierungen und Marginalisierungen im Alltag schildern können müssen, hätte er diesbezüglich tatsächlich Diskriminierungen erlebt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit wirken konstruiert und machen nicht den Eindruck, als würden diese tatsächliche Erlebnisse abbilden. Auch unter diesem Aspekt konnte der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban bzw. eines Minderheitenclans nicht glaubhaft machen. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass andere Somalier, die diesem Clan nicht angehören, aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren (unter anderem dem Clan der Gabooye/Madhiban) in westlichen Staaten dazu übergegangen sind, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan zu verschleiern, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhiban oder zu einem anderen Minderheitenclan ist daher aus den oben angeführten Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich Angehöriger eines Mehrheitsclans, er versucht dies im Asylverfahren durch unrichtige Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit zu verbergen. 2.1.
  10. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam (AS 59; VP S. 5). 2.
  11. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  12. Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Wie oben bereits ausgeführt, versucht der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern, sodass bereits durch diesen erheblichen Umstand die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen ist. Er machte auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zum Aufenthalt in Transitländern seit seiner Ausreise aus Somalia unrichtige Angaben, sodass auch dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zieht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia und zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse vermutlich noch minderjährig war und daher seine Angaben auch aus der Perspektive eines Minderjährigen zu betrachten sind und dies auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Dass der Beschwerdeführer jedoch unrichtige Angaben zu seiner Identität und zu seiner Ausreise macht, wäre auch unter diesem Aspekt nicht anzunehmen. Wie oben zudem auch aufgezeigt, hat das Gericht erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Clanzugehörigkeit. Tatsächlich gehört der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan und keiner Berufsgruppe an. Diese stellt jedoch ein wesentliches Element seiner Fluchterzählung dar, sodass auch dies die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe in Zweifel zieht. 2.2.
  13. Neben diesen bereits sehr wesentlichen Gründen, gab es noch eine Vielzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers, die die Fluchterzählung insgesamt unglaubhaft wirken lassen: Wie bereits das Bundesamt in der Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegte, konnte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details präsentieren. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt aufgefordert seine Fluchtgründe so lebensnah und konkret und mit sämtlichen Details zu schildern, sodass auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können, aus welchen Gründen er Somalia verlassen habe. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine lebensnahen Details nennen, sondern präsentierte nur folgende grobe Rahmengeschichte, die nicht den Eindruck erweckt, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (AS 61-63): „Ich habe Somalia wegen der Dürre und der Hungersnot sowie wegen Diskriminierungen gegenüber meinem Clan verlassen. Mein Vater wurde von Leuten angegriffen und verletzt und starb später an den Verletzungen. Ich selbst wurde verletzt und meine Schwester erlitt Brandwunden. Aus diesem Grund habe ich das Land verlassen.“ Diese Angaben machen nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln, zumal jegliche lebensnahen Details fehlen. 2.2.
  14. Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen an: „Dann [Anm.: S. 63: Jahr 2018] ist mein Vater nach draußen gelaufen und wollte den Angreifern sagen, dass sie das nicht machen sollen. Dann kam es zu einer Rangelei und einer körperlichen Auseinandersetzung. Ich konnte das aber nicht sehen. Mein Vater wurde mit der Stange auf den Kopf getroffen. Seitdem ging es meinem Vater nicht gut und im Jahr 2020 starb er dann.“ (AS 65) Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt jedoch auch an, dass sein Vater erst einen Tag nach dem Vorfall mit der Brandstiftung attackiert worden wäre (AS 65: „… die Hütte wurde einen Tag vorher verbrannt und mein Vater wurde einen Tag später nach diesem Vorfall attackiert.“). Es müsste dem Beschwerdeführer bei diesen besonders einprägsamen Ereignissen, auch wenn er damals eventuell noch minderjährig war, jedenfalls in Erinnerung bleiben, ob sein Vater am Tag der Brandstiftung angegriffen worden sei oder erst am nächsten Tag. Erst in der mündlichen Verhandlung relativierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er beim Angriff auf seinen Vater ohnedies nicht anwesend gewesen wäre (VP S. 13: „An dem Tag war ich nicht anwesend“). Weiters führte er aus: (VP S. 11) „Die Familie kam am nächsten Tag wieder. Der Vater vom Freund meiner Schwester hat meinen Vater am Kopf verletzt. Mein Vater wurde stark verletzt, er wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort lag er bis 2019, danach ist er wegen den Verletzungen verstorben.“. ´Der Beschwerdeführer gab dann auf die Frage, wann der Vater getötet worden sei, an, dass dies im Jahr 2020 gewesen sei (VP S. 12). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen und damit unglaubhaft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Ablauf eines derart dramatischen und für ihn auch mit-fluchtauslösenden Ereignisses, wie dem Tod des Vaters, nicht konstant wiedergeben kann (am Vorfallstag wurde der Vater verletzt vs. am nächsten Tag wurde der Vater verletzt), fällt auch auf, dass er hinsichtlich der Jahre widersprüchliche Daten nannte. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, angeben zu können, ob der Vater am Tag der behaupteten Brandlegung verletzt wurde oder am Tag danach, insbesondere da es auch einen Unterschied macht, ob die Familie einmal angegriffen wurde (1 Tag: Brandlegung + Angriff auf den Vater) oder zweimal (1 Tag: Brandlegung,
  15. Tag: Angriff auf den Vater). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Er konnte nicht darlegen, dass er diese behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt hat. Das Gericht geht davon aus, dass diese Vorfälle sich nie ereignet haben. 2.2.
  16. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen folgendes an „Ich habe Somalia wegen der Armut und der Diskriminierung meines Clans verlassen, meine Familie ist sehr arm und es gab nichts zum Essen. Es herrscht dort Dürre und Hungersnot (AS 20).“ Es ist nicht plausibel warum der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung oder Angriffe auf seine Familie und den daraus folgenden Tod seines Vaters nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat. Es ist hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angriffe auf seinen Vater oder seine Familie, die behauptete Beziehung seiner Schwester, den Tod der Schwester oder des Vaters oder eigene Verletzungen, mit keinem Wort erwähnt hat. Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl etwa VfGH vom
  17. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer diese Vielzahl an relevanten Fluchtgründen in der Erstbefragung nicht einmal in einem Satz erwähnt hat.2.2.
  18. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen folgendes an „Ich habe Somalia wegen der Armut und der Diskriminierung meines Clans verlassen, meine Familie ist sehr arm und es gab nichts zum Essen. Es herrscht dort Dürre und Hungersnot (AS 20).“ Es ist nicht plausibel warum der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung oder Angriffe auf seine Familie und den daraus folgenden Tod seines Vaters nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat. Es ist hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angriffe auf seinen Vater oder seine Familie, die behauptete Beziehung seiner Schwester, den Tod der Schwester oder des Vaters oder eigene Verletzungen, mit keinem Wort erwähnt hat. Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung vergleiche etwa VfGH vom
  19. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer diese Vielzahl an relevanten Fluchtgründen in der Erstbefragung nicht einmal in einem Satz erwähnt hat. 2.2.
  20. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Angriff auf seine Familie 2018 stattgefunden habe, sein Vater sei Mitte des Jahres 2020 verstorben. Er selber habe 2021 beschlossen aus Somalia auszureisen. Im Jahr 2021 habe es Drohungen von der anderen Familie gegen ihn gegeben, sonst habe es nichts Konkretes gegeben (VP S. 12-13). Er habe diese Drohungen sehr häufig, nämlich wöchentlich bekommen (AS 67). Dass der Beschwerdeführer bis in den August 2021 wöchentlich bedroht worden sei, ist nicht mit dem Datum der Asylantragstellung in Griechenland (AS 31: 14.01.2020) in Einklang zu bringen, sodass auch aus diesem Grund erhebliche Zweifel an den Fluchterzählungen des Beschwerdeführers bestehen. Zudem wäre der Beschwerdeführer, als sein Vater Mitte 2020 verstorben ist, auch nicht mehr in Somalia gewesen, sondern bereits in Griechenland. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er bei der Beerdigung seines Vaters in Somalia gewesen sei, da er bei der Beerdigung auch anwesend gewesen wäre (VP S. 14). Diese Angaben sind jedoch nicht in Einklang zu bringen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. 2.2.
  21. Wesentliches Fluchtelement ist, dass die Schwester und ein Mitglied des Clans der Isaaq eine Beziehung eingegangen wären. Da die Schwester zu den Madhiban gehört habe, sei es zu einem Angriff des Clans der Isaaq gekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er seine Clanzugehörigkeit als Problem (VP S. 11). Wie festgestellt, gehört der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Madhiban sondern einem Mehrheitsclan an. Deshalb kann auch keine Diskriminierung aufgrund dieser Clanzugehörigkeit glaubhaft gemacht werden. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Schwester oder überhaupt die ganze Familie irgendein Problem mit einem Mann aus dem Isaaq Clan hätte haben sollen. Den Länderberichten ist zu Mischehen bzw. Interclanbeziehungen zudem Folgendes zu entnehmen: „Mehrheitsclans akzeptieren Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen hat. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die „Reinheit“ des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits-Clans die betroffene Person verstoßen, sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Unter solchen Umständen kommt es jedoch so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert.“ (Focus Somalia, Seite 43ff; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass es bei Mischehen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Es ist daher auch hinsichtlich der behaupteten Clanproblematik nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen und angezündet wurde und auch, dass der Vater des Beschwerdeführers und eine Schwester tödlich verletzt wurden, da es so gut wie nie zu Gewalt kommt. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen die von ihm angegebenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. 2.2.
  22. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinen Angehörigen im Heimatland an, dass sein Vater bereits verstorben sei (AS 17). Eine verstorbene Schwester namens XXXX erwähnte der Beschwerdeführer jedoch bei der Erstbefragung gar nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers machen hier keinen plausiblen Eindruck. Den Tod der Schwester XXXX gab der Beschwerdeführer auch bei seiner freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt nicht an (AS 63). Er gab beim Bundesamt in der freien Erzählung und auf die Aufforderung seine Fluchtgründe mit sämtlichen Details darzulegen an, dass sein Vater verletzt worden sei und gestorben sei, auch er sei verletzt worden und seine Schwester habe Brandverletzungen erlitten (AS 63). Dass seine Schwester XXXX bei dem Brand ums Leben gekommen sei, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht darauf abzielt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu ermitteln, dennoch ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Tod einer Schwester weder in der Erstbefragung noch beim Bundesamt erwähnt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. 2.2.
  23. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinen Angehörigen im Heimatland an, dass sein Vater bereits verstorben sei (AS 17). Eine verstorbene Schwester namens römisch 40 erwähnte der Beschwerdeführer jedoch bei der Erstbefragung gar nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers machen hier keinen plausiblen Eindruck. Den Tod der Schwester römisch 40 gab der Beschwerdeführer auch bei seiner freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt nicht an (AS 63). Er gab beim Bundesamt in der freien Erzählung und auf die Aufforderung seine Fluchtgründe mit sämtlichen Details darzulegen an, dass sein Vater verletzt worden sei und gestorben sei, auch er sei verletzt worden und seine Schwester habe Brandverletzungen erlitten (AS 63). Dass seine Schwester römisch 40 bei dem Brand ums Leben gekommen sei, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht darauf abzielt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu ermitteln, dennoch ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Tod einer Schwester weder in der Erstbefragung noch beim Bundesamt erwähnt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. 2.2.
  24. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung nachstehende Angaben (VP S. 11): „Als die Familie vom Freund meiner Schwester draufgekommen ist, dass beide eine Beziehung haben, hat die Familie unser Haus angezündet. Dort ist eine Schwester ums Leben gekommen und eine andere Schwester wurde verletzt. Mein Vater versuchte mit der Familie zu diskutieren. Die Familie ist jedoch einfach weggegangen. Die Familie kam am nächsten Tag wieder. Der Vater vom Freund meiner Schwester hat meinen Vater am Kopf verletzt.“ Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater nach dem gewaltsamen Tod der Tochter noch mit der Familie hätte diskutieren wollen, die den Tod der Tochter verursachten. Das ist keine nachvollziehbare Reaktion eines Vaters zu den Verursachern des Todes der Tochter. Auch, dass diese Familie am nächsten Tag wiedergekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, denn das Haus war ja abgebrannt. Woher die Familie hätte wissen können und sollen, wo sich die Familie des Beschwerdeführers überhaupt aufhalten würde, wenn diese auch kein Haus mehr hatten in dem sie sich aufhalten hätten können, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen. Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht lebensnah und damit unglaubhaft. 2.2.
  25. Zudem steigerte der Beschwerdeführer seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, so gab er Folgendes an (VP S. 11): „Die Familie hat uns noch bedroht, obwohl mein Vater verletzt wurde. Sie sagten, wir dürfen keine Anzeige machen. Als mein Vater verletzt wurde, sollten wir eine Anzeige machen, damit wir für das Krankenhaus eine Bestätigung haben, aber die Clan- Ältesten der Familie sagten, dass wir einfach verhandeln sollen und wir keine Anzeige machen sollten, aber die haben nichts gemacht.“ Dass die Clanältesten involviert waren, gab der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung an, sodass auch hier eine unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens vorliegt. Nachdem die Clanältesten zudem verständigt wurden, wäre davon auszugehen, dass diese – wie dies in Somalia üblich ist – zur Bereinigung der Streitigkeiten ein Blutgeld vereinbart hätten. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich jedoch keine Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch diesbezüglich nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. 2.2.
  26. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei als 13jähriger verletzt worden. Nannte er im Behördenverfahren noch eine Kante, von welcher er gestoßen worden sei (AS 63: „Im Alter von ca. 13 Jahren habe ich mit anderen Jugendlichen gestritten. Ich wurde in der Folge von einer Kante gestoßen, es war ca. 2 Meter hoch. Dabei habe ich Verletzungen erlitten. AS 67: „Ich habe damals mit ihnen zusammen Fußball gespielt, das wollten sie nicht. Dann haben wir gestritten, dann kamen älter Brüder dazu und haben mich von einer Kante gestoßen.“), steigerte sich dieses Vorbringen in der Verhandlung zu einer Brücke, von welcher er hinuntergeschmissen worden sei (VP S. 12: „Während dem Fußball spielen hat einer von denen mich verletzt und sie sind alle zu mir gekommen. Sie nahmen mich alle fest und brachten mich über den Fluss zu einer Brücke und von dort haben sie mich hinuntergeschmissen.“). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine derart dramatische Verletzungsgeschichte in detaillierter Ausführlichkeit beschreiben zu können, sollte sie tatsächlich erlebt worden sein, selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Teenager war. Die Worte „Kante“ oder „Brücke“ sind in Somali unterschiedliche Begriffe (VP S. 15). Der Beschwerdeführer gab also zum Vorfall als er selber verletzt wurde, unterschiedliche Versionen an. Einmal sprach er beim Bundesamt davon, von einer Kante gestoßen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Fußballspielen von einer Brücke gestoßen worden sei. Der Dolmetscher gab an, dass die Begriffe Kante und Brücke im Somalischen unterschiedlich sind. Es sind daher auch aus diesem Grund die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft. Weder wurde der Beschwerdeführer von einer Kante gestoßen noch von einer Brücke geworfen. 2.2.
  27. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen er einen weiteren Angriff der anderen Familie befürchtet, sind nicht schlüssig und nicht plausibel. So gab er beim Bundesamt an, er fürchte von der anderen Familie getötet zu werden (AS 63) „Im Jahr 2021 habe ich mein Land verlassen, weil ich nicht in Angst leben wollte […] LA: Versteh ich das richtig, dass nach dem Vorfall 2018 und bis zur Ausreise 2021 keine weiteren Vorfälle passierten? VP: Nein, außer den Drohungen nichts. LA: Was waren das für Drohungen? Gegen wen waren sie gerichtet? VP: Das ich getötet werde von den Leuten, die meinen Vater verletzt haben. LA: Warum sollten sie das tun? VP: Weil mein Vater an den Verletzungen gestorben ist, die die Leute ihm zugefügt haben. Ich vermute, dass sie Angst davor haben, dass ich mich räche. LA: Warum sollten die Leute Angst haben, wenn doch von ihnen selbst der angebliche Angriff ausging? VP: Ich vermute nur, wenn ich älter geworden wäre, dass ich mich gerächt hätte. LA: Warum vermuten Sie, dass Sie für diese „Leute“ eine Gefahr sind? VP: Weil sie meinen Vater verletzt hatten und meiner Schwester schwere Verbrennungen zugefügt haben, könnten sie glauben, dass ich mich in Zukunft räche.“ Diese Angaben des Beschwerdeführers ergeben keinen sinnvollen Zusammenhang, denn weshalb sich – aus Sicht des Beschwerdeführers – Angehörige des Mehrheitsclans Isaaq von einem Angehörigen der Madhiban bedroht fühlen sollten oder würden, ist nicht nachvollziehbar. Wäre diese Familie doch eindeutig im Vorteil gegenüber dem Beschwerdeführer, da der Clan der Isaaq als nobler Mehrheitsclan in Nordsomalia einen wesentlich höheren Clanschutz bietet als der Clan der Madhiban. Die Darstellung, dass diese Familie glaube, der Beschwerdeführer würde sich an ihnen rächen, ergibt auch aus weiterem Blickwinkel keinen Sinn. Denn wie der Beschwerdeführer ja selbst ausführte, sei seine Schwester bei dem Brand ums Leben gekommen und sein Vater hätte am nächsten Tag versucht, mit den Leuten zu reden. Wenn die Familie Rache befürchtet hätte, wäre sie nicht zum Vater der getöteten Tochter gegangen um diesen zu verletzen bzw. auch zu töten. Zudem hätten die Angehörigen des Clans der Isaaq auch die Clanältesten einschalten können um diesen Streit zu regeln und Blutgeld zahlen können, wenn diese tatsächlich eine Rachehandlung der Familie des Beschwerdeführers fürchten würden. Auch diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen.

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