RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW255 2283666-1 Spruch, W255 2283666-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht seit 04.08.2001 im Bezug von Notstandshilfe und wird aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit im Case Management des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) betreut.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht seit 04.08.2001 im Bezug von Notstandshilfe und wird aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit im Case Management des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) betreut. 1.
- Der BF stellte unter anderem per 31.08.2022 und per 22.09.2023 Anträge auf Notstandshilfe, denen stattgegeben wurde. 1.
- Am 29.08.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 1.
- Am 29.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der XXXX ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben.1.
- Am 29.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der römisch 40 ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben. 1.
- Der BF bewarb sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der XXXX .1.
- Der BF bewarb sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der römisch 40 . 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.09.2023 wurde der BF zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der XXXX zu einem persönlichen Gespräch am 22.09.2023 geladen. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.09.2023 wurde der BF zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der römisch 40 zu einem persönlichen Gespräch am 22.09.2023 geladen. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 20.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der XXXX abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 20.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der römisch 40 abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 1.
- Mit den beiden Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.10.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 21.09.2023 und vom 22.09.2023 bis 23.10.2023 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF nicht auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit den beiden Bescheiden des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.10.2023, SVNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 21.09.2023 und vom 22.09.2023 bis 23.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF nicht auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 30.10.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide des AMS ein. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der XXXX abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der römisch 40 abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 1.
- Am 03.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 01.02.2024 brachte der BF vor, dass das AMS kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vermittlungsstelle um eine „rechtswidrige Stellenausschreibung“ handeln würde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde die AMS-Betreuerin des BF als Zeugin einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF hat erstmals am 19.10.1995 Arbeitslosengeld bezogen. Er bezieht seit 01.07.2000 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht seit 04.08.2001 im Bezug von Notstandshilfe und wird aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit im Case Management des AMS XXXX betreut.2.1.
- Der BF hat erstmals am 19.10.1995 Arbeitslosengeld bezogen. Er bezieht seit 01.07.2000 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht seit 04.08.2001 im Bezug von Notstandshilfe und wird aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit im Case Management des AMS römisch 40 betreut. 2.1.
- Der BF stellte unter anderem per 31.08.2022 und per 22.09.2023 Anträge auf Notstandshilfe, denen stattgegeben wurde. 2.1.
- Am 29.08.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 2.1.
- Am 29.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der XXXX in XXXX mit einem Jahresbruttogehalt ab EUR 35.000,- und Bereitschaft zur Überzahlung aufgrund von Qualifikation und Berufserfahrung ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben. Die vom potentiellen Dienstgeber laut Stelleninserat geforderten Qualifikationen lauteten:2.1.
- Am 29.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der römisch 40 in römisch 40 mit einem Jahresbruttogehalt ab EUR 35.000,- und Bereitschaft zur Überzahlung aufgrund von Qualifikation und Berufserfahrung ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben. Die vom potentiellen Dienstgeber laut Stelleninserat geforderten Qualifikationen lauteten: „(Abgeschlossenes) Studium der Rechtswissenschaften bzw. Wirtschaftsrecht Erste Berufserahrung in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einer In-House Position von Vorteil Fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht, Datenschutz- und Compliance-Vorschriften verhandlungssichere Deutschkenntnisse und sehr gute Englischkenntnisse Freude an der Arbeit mit Teams aus unterschiedlichen Fachbereichen Hohes Maß an Engagement und eine schnelle Auffassungsgabe sowie wirtschaftliches Verständnis“ Im Begleitschreiben des AMS vom 29.08.2023 zum Stellenangebot wurde der BF auf seine Verpflichtung gemäß § 10 AlVG hingewiesen.Im Begleitschreiben des AMS vom 29.08.2023 zum Stellenangebot wurde der BF auf seine Verpflichtung gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 2.1.
- Der BF bewarb sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der XXXX . Es kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.1.
- Der BF bewarb sich nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der römisch 40 . Es kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.1.
- Der BF verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und hat erfolgreich die Rechtsanwaltsprüfung absolviert. Der BF verfügt über einschlägige juristische Berufserfahrung. Er war von 01.09.1994 bis 13.08.1995 für die XXXX , von 01.04.1996 bis 31.12.1996 für Rechtsanwalt XXXX , von 04.05.1998 bis 27.07.1998 für die Rechtsanwälte XXXX und XXXX sowie von 23.08.1999 bis 30.06.2000 für Rechtsanwältin XXXX und von 30.04.2001 bis 27.07.2001 für Rechtsanwalt XXXX erwerbstätig.2.1.
- Der BF verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und hat erfolgreich die Rechtsanwaltsprüfung absolviert. Der BF verfügt über einschlägige juristische Berufserfahrung. Er war von 01.09.1994 bis 13.08.1995 für die römisch 40 , von 01.04.1996 bis 31.12.1996 für Rechtsanwalt römisch 40 , von 04.05.1998 bis 27.07.1998 für die Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 sowie von 23.08.1999 bis 30.06.2000 für Rechtsanwältin römisch 40 und von 30.04.2001 bis 27.07.2001 für Rechtsanwalt römisch 40 erwerbstätig. 2.1.
- Der BF verfügt über Englisch-Sprachkenntnisse auf B2 bis C1 Niveau gemäß dem Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen. 2.1.
- Der BF hat während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehrere EDV-Kurse besucht und unter anderem einen „ECDL-Kurs“ („Europäischer Computer Führerschein-Kurs“) erfolgreich absolviert. 2.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.09.2023 wurde der BF zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der XXXX zu einem persönlichen Gespräch am 22.09.2023 geladen. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr.2.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.09.2023 wurde der BF zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der römisch 40 zu einem persönlichen Gespräch am 22.09.2023 geladen. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr. Mit Schreiben des AMS vom 20.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der XXXX abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.Mit Schreiben des AMS vom 20.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der römisch 40 abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der XXXX abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.Mit Schreiben des AMS vom 13.12.2023 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit geboten, bis 04.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der römisch 40 abzugeben. Er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit den beiden Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.10.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 21.09.2023 und vom 22.09.2023 bis 23.10.2023 gemäß § 38 iVm. 10 AlVG verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF nicht auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX beworben hat. 2.1.
- Mit den beiden Bescheiden des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.10.2023, SVNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.08.2023 bis 21.09.2023 und vom 22.09.2023 bis 23.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF nicht auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der römisch 40 beworben hat. 2.1.
- Der BF brachte am 30.10.2023 fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheide ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass der BF im Case Management des AMS betreut wird, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der diesbezüglich glaubhaften Angabe der AMS-Betreuerin des BF in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.04.
- 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Anträge (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Anträge auf Notstandshilfe per 31.08.2022 und per 22.09.
- 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Betreuungsvereinbarung vom 29.08.
- Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 29.08.2023 eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen zu haben (S. 8 des VH-Protokolls). 2.2.
- Die Feststellungen zum Stellenangebot (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Akt in Kopie einliegende Stellenangebot. Die Zeugin XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie dem BF dieses Stellenangebot am 29.08.2023 übermittelt und ihn aufgefordert habe, sich darauf zu bewerben. Der BF bestätigte sowohl in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch in seinem an das AMS gerichteten Schreiben vom 31.08.2023, das Stellenangebot ausgefolgt bekommen zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zum Stellenangebot (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Akt in Kopie einliegende Stellenangebot. Die Zeugin römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie dem BF dieses Stellenangebot am 29.08.2023 übermittelt und ihn aufgefordert habe, sich darauf zu bewerben. Der BF bestätigte sowohl in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch in seinem an das AMS gerichteten Schreiben vom 31.08.2023, das Stellenangebot ausgefolgt bekommen zu haben. 2.2.
- Es ist unstrittig, dass sich der BF nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der XXXX beworben hat und kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist (Punkt 2.1.6). Der BF kündigte bereits am 29.08.2023 gegenüber seiner AMS-Betreuerin an, sich nicht bewerben zu wollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, dass er die Ausfolgung dieses Stellenangebots als Provokation empfunden habe. 2.2.
- Es ist unstrittig, dass sich der BF nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der römisch 40 beworben hat und kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist (Punkt 2.1.6). Der BF kündigte bereits am 29.08.2023 gegenüber seiner AMS-Betreuerin an, sich nicht bewerben zu wollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, dass er die Ausfolgung dieses Stellenangebots als Provokation empfunden habe. 2.2.
- Die Feststellungen zum abgeschlossenen Studium, der bestandenen Rechtsanwaltsprüfung sowie der einschlägigen juristischen Berufserfahrung des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.04.2024, seine Angaben auf seinem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe per 31.08.2022, eine Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie die zwischen dem BF und dem AMS am 29.08.2023 geschlossene Betreuungsvereinbarung. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Englisch-Sprachkenntnissen des BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Zertifikate, darunter ua ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Englisch-Intensivkurs der Stufen B2 und C1, ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Kurses „Business English Konversation“ auf B2 Niveau, eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges „Englisch und Wirtschaftsenglisch Wien West“ auf B1 Niveau und ein British Council Aptis Candidate Report, laut dem der BF über Englischkenntnisse auf B2 Niveau bzw. im Bereich „Sprechen“ auf C1 Niveau verfügt. 2.2.
- Die Feststellungen zu den EDV-Kursbesuchen des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF ist diesen Angaben der Zeugin nicht entgegen getreten. 2.2.
- Die Feststellungen zu den EDV-Kursbesuchen des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF ist diesen Angaben der Zeugin nicht entgegen getreten. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Schreiben des AMS mit denen der BF jeweils zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der XXXX zu einem persönlichen Gespräch geladen bzw. ihm die Möglichkeit geboten wurde, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, stützen sich auf die drei im Akt befindlichen Schreiben vom 12.09.2023, 20.09.2023 und 13.12.
- 2.2.
- Die Feststellungen zu den Schreiben des AMS mit denen der BF jeweils zwecks Abklärung des Nichtzustandekommens einer Beschäftigung bei der römisch 40 zu einem persönlichen Gespräch geladen bzw. ihm die Möglichkeit geboten wurde, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, stützen sich auf die drei im Akt befindlichen Schreiben vom 12.09.2023, 20.09.2023 und 13.12.
- Der BF teilte dem AMS mit Schreiben vom 19.09.2023 zum Schreiben des AMS vom 12.09.2023 mit, dass er während einer Sperrfrist nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen nicht verpflichtet sei, und daher den persönlichen Termin am 20.09.2023 nicht wahrnehmen werde. Er nahm davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der XXXX zu äußern.Der BF teilte dem AMS mit Schreiben vom 19.09.2023 zum Schreiben des AMS vom 12.09.2023 mit, dass er während einer Sperrfrist nicht zur Einhaltung von Kontrollterminen nicht verpflichtet sei, und daher den persönlichen Termin am 20.09.2023 nicht wahrnehmen werde. Er nahm davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 zu äußern. Mit Schreiben vom 29.09.2023 reagierte der BF auf das Schreiben des AMS vom 20.09.2023, indem er darin vorbrachte, dass seine AMS-Betreuerin, die ihm das Schreiben vom 20.09.2023 geschickt habe, befangen sei und daher nicht berechtigt wäre, ihn zum Parteiengehör aufzufordern. Er nahm davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der XXXX zu äußern.Mit Schreiben vom 29.09.2023 reagierte der BF auf das Schreiben des AMS vom 20.09.2023, indem er darin vorbrachte, dass seine AMS-Betreuerin, die ihm das Schreiben vom 20.09.2023 geschickt habe, befangen sei und daher nicht berechtigt wäre, ihn zum Parteiengehör aufzufordern. Er nahm davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 zu äußern. Der BF beschwerte sich in seinem Schreiben vom 19.12.2023 im Hinblick auf das Schreiben des AMS vom 13.12.2023 über die aus seiner Sicht zu kurze Frist zwecks Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, nahm aber davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der XXXX zu äußern.Der BF beschwerte sich in seinem Schreiben vom 19.12.2023 im Hinblick auf das Schreiben des AMS vom 13.12.2023 über die aus seiner Sicht zu kurze Frist zwecks Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, nahm aber davon Abstand, sich inhaltlich zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 zu äußern. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Belehrung ist unter anderem dem Begleitschreiben des AMS vom 29.08.2023 zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot zu entnehmen. Der BF ist zudem als Langzeitarbeitsloser mit der gesetzlichen Bestimmung des § 10 AlVG vertraut. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Belehrung ist unter anderem dem Begleitschreiben des AMS vom 29.08.2023 zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot zu entnehmen. Der BF ist zudem als Langzeitarbeitsloser mit der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 10, AlVG vertraut. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.12.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH
- 2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
- 2005, 2005/08/0052 (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 259).Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH
- 2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH
- 2005, 2005/08/0052 (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Mai 2023), Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 29.08.2023 vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der XXXX in XXXX mit einem Jahresbruttogehalt ab EUR 35.000,- und Bereitschaft zur Überzahlung aufgrund von Qualifikation und Berufserfahrung ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 29.08.2023 vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeit-Beschäftigung als Legal Counsel bei der römisch 40 in römisch 40 mit einem Jahresbruttogehalt ab EUR 35.000,- und Bereitschaft zur Überzahlung aufgrund von Qualifikation und Berufserfahrung ausgefolgt und der BF aufgefordert, sich umgehend online unter einem angeführten Link auf diese Stelle zu bewerben. Der BF teilte dem AMS am 29.08.2023 persönlich und am 31.08.2023 schriftlich mit, dass er von einer Bewerbung absehen werde. Der BF nahm von einer Bewerbung Abstand und es kam kein Dienstverhältnis zustande. Der BF hat sich somit in Bezug auf die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der BF brachte im gesamten Verfahren keine Einwendungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG vor. Er behauptete weder, dass die ihm zugewiesene Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten unangemessen wäre, noch, dass diese seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährden würde, noch, dass sie unangemessen entlohnt wäre, noch dass sie nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre. Der BF brachte im gesamten Verfahren keine Einwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG vor. Er behauptete weder, dass die ihm zugewiesene Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten unangemessen wäre, noch, dass diese seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährden würde, noch, dass sie unangemessen entlohnt wäre, noch dass sie nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre. 2.3.
- Der BF begründete seine Weigerung, sich zu bewerben, im Verfahren damit, dass es sich um eine gesetzwidrige Stellenausschreibung handeln würde, ohne dies nachvollziehbar konkreter darzulegen. Als der BF am 29.08.2023 gegenüber seiner AMS Betreuerin Zweifel äußerte, ob es sich tatsächlich bei der XXXX um den Arbeitgeber handeln würde, wurde von der Betreuerin des AMS bestätigt, dass es sich bei der XXXX um den Arbeitgeber handeln würde. Sofern der BF in weiterer Folge einwandte, dass seine Betreuerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihm die Räumlichkeiten der XXXX näher zu beschreiben, ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die das AMS verpflichten würde, sich näher über die Räumlichkeiten potentieller künftiger Dienstgeber ihrer KundInnen zu informieren. Als der BF am 29.08.2023 gegenüber seiner AMS Betreuerin Zweifel äußerte, ob es sich tatsächlich bei der römisch 40 um den Arbeitgeber handeln würde, wurde von der Betreuerin des AMS bestätigt, dass es sich bei der römisch 40 um den Arbeitgeber handeln würde. Sofern der BF in weiterer Folge einwandte, dass seine Betreuerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihm die Räumlichkeiten der römisch 40 näher zu beschreiben, ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die das AMS verpflichten würde, sich näher über die Räumlichkeiten potentieller künftiger Dienstgeber ihrer KundInnen zu informieren. In rechtlicher Hinsicht ist weiters festzuhalten, dass der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte „Tätigkeit" – nicht aber auf die Art des Dienstgebers – abstellt. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072).In rechtlicher Hinsicht ist weiters festzuhalten, dass der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte „Tätigkeit" – nicht aber auf die Art des Dienstgebers – abstellt. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072). 2.3.
- Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nie behauptet, nicht über die nötigen Qualifikationen für die ihm zugewiesene Stelle zu verfügen. Es sind auch keine Anzeichen dafür vorgekommen, dass er für die Stelle nicht qualifiziert genug gewesen wäre. Die vom potentiellen Dienstgeber laut Stelleninserat geforderten Qualifikationen lauteten wie folgt: ● „(Abgeschlossenes) Studium der Rechtswissenschaften bzw. Wirtschaftsrecht ● Erste Berufserahrung in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einer In-House Position von Vorteil ● Fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht, Datenschutz- und Compliance-Vorschriften ● verhandlungssichere Deutschkenntnisse und sehr gute Englischkenntnisse ● Freude an der Arbeit mit Teams aus unterschiedlichen Fachbereichen ● Hohes Maß an Engagement und eine schnelle Auffassungsgabe sowie wirtschaftliches Verständnis“ Der BF verfügt – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, zudem auch noch über eine erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung. Der BF verfügt – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – über eine einschlägige Berufserfahrung als Jurist in vier verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien. Der BF verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, seiner Muttersprache. Der BF verfügt – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – über Englisch-Sprachkenntnisse auf B2 bis C1 Niveau. Das Englisch B2 Niveau ist die vierte Englisch-Kompetenzstufe des GER, eine Sprachniveau-Skala, die vom Europarat eingeführt wurde. Mit Englischkenntnissen auf B2 Niveau ist man zur selbständigen Sprachverwendung fähig. Man kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Man kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Man kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Mit Englischkenntnissen auf C1 Niveau verfügt man über fachkundige Sprachkenntnisse. Man ist in der Lage, ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Man kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Man kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Man kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden. Mit Englischkenntnissen auf B2 bis C1 Niveau erfüllt der BF somit das Anforderungsprofil „sehr gute Englischkenntnisse“. Vom BF wurde nicht bestritten, über Engagement, Auffassungsgabe, wirtschaftliches Verständnis sowie über Kenntnisse im Arbeitsrecht, Datenschutz- und Compliance-Vorschriften zu verfügen. Der BF verfügt daher über die nötigen Qualifikationen für die ihm zugewiesene Stelle. Unbeschadet dessen obliegt es – so das Stellenangebot ua Angaben zu geforderten Sprachkenntnissen enthält – allein dem potentiellen Dienstgeber, sich einen Eindruck vom Arbeitslosen zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Fähigkeiten – so beispielsweise bestimmte Sprachkenntnisse – ausreichend sind oder nicht (BVwG 27.10.2015, W228 2115140-1) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Mai 2023), § 10, Rz 268).Unbeschadet dessen obliegt es – so das Stellenangebot ua Angaben zu geforderten Sprachkenntnissen enthält – allein dem potentiellen Dienstgeber, sich einen Eindruck vom Arbeitslosen zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Fähigkeiten – so beispielsweise bestimmte Sprachkenntnisse – ausreichend sind oder nicht (BVwG 27.10.2015, W228 2115140-1) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (Mai 2023), Paragraph 10,, Rz 268). Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Weigerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Weigerungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Weigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.
- Die Anträge des BF auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX waren allein schon deshalb abzuweisen, da seitens des BF kein konkretes für den gegenständlichen Fall relevantes Beweisthema vorgebracht wurde, zu dem die vom BF beantragten Zeugen aussagen sollten. Vom BF wurde – wie ausgeführt – insbesondere weder bestritten, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 29.08.2023 erhalten, noch eine Bewerbung abgelehnt zu haben.2.3.
- Die Anträge des BF auf zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 waren allein schon deshalb abzuweisen, da seitens des BF kein konkretes für den gegenständlichen Fall relevantes Beweisthema vorgebracht wurde, zu dem die vom BF beantragten Zeugen aussagen sollten. Vom BF wurde – wie ausgeführt – insbesondere weder bestritten, das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 29.08.2023 erhalten, noch eine Bewerbung abgelehnt zu haben. 2.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2283666.1.00