RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW265 2288668-1 Spruch, W265 2288668-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 11.07.2023 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.11.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk, Zustand nach Operation bei rezidivierender Patellaluxation, Position 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20%, Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Herzklappeninsuffizienz, Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, Position 05.07.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, affektive Störungen, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei. Ausweislich des Verwaltungsaktes erfolgte die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis.
- Mit Eingabe vom 13.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Darin führte sie aus, dass sie den Bescheid erst am 06.03.2024 geöffnet im Postkasten vorgefunden habe. Sie habe vermehrt Probleme mit der Post und dem Erhalt von Briefen. Bezüglich der Einstufung ihres psychischen Leidens hielt sie fest, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr Depressionen habe und sich mehrfach in Psychotherapie befunden habe. Sie werde immer wieder von schweren Depressionen begleitet, die sich durch Antriebslosigkeit, Müdigkeit, massive Selbstzweifel, Schlafstörungen, schlimme Albträume (fast täglich), starke Stimmungsschwankungen (Heulanfälle, Wutausbrüche), massive Konzentrationsschwierigkeiten, Aussichtslosigkeit und die Frage warum man überhaupt am Leben sei, bemerkbar machen. In diesen sehr schweren Phasen (diese würden ca. alle 2-3 Monate für ca. 1-3 Monate kommen) sei es sehr schwierig für sie die Wohnung überhaupt zu verlassen, arbeiten zu gehen, ein normales Gespräch zu führen, da sie sich gänzlich abschotte und nur das notwendigste mit den Mitmenschen rede. Das Führen eines geregelten Lebens falle ihr sehr schwer. Immer wieder werde Sie auch von Panikattacken heimgesucht, weshalb sie immer wieder Termine kurzfristig absagen müsse oder Erledigungen des täglichen Lebens nicht ausführen könne. Sie habe das Gefühl, dass Ihre psychischen Probleme von der Ärztin nicht richtig ernst genommen worden seien. Darüber hinaus seien in der Zwischenzeit ihre Medikamente erhöht worden.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 19.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 20.03.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.04.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
- Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 02.04.2024 zugestellt.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Schrieben vom 15.04.2024 fristgerecht eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, sie habe den Bescheid erst am 06.03.2024 erhalten. Dieser sei geöffnet im Postkasten gelegen. Leider gebe es immer wieder Probleme mit der Zustellung von nicht eingeschriebenen Briefen. Daher sei ihr die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde nicht möglich gewesen. Sie ersuche um Nachsicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG iVm §§ 7 ff des VwGVG kann gegen einen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftliche eine Beschwerde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff des VwGVG kann gegen einen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftliche eine Beschwerde eingebracht werden. Der Bescheid vom 04.01.2024 wurde laut Aktenlage am 08.01.2024 abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet.Der Bescheid vom 04.01.2024 wurde laut Aktenlage am 08.01.2024 abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung des Bescheides mit 11.01.2024 als bewirkt gelten.Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung des Bescheides mit 11.01.2024 als bewirkt gelten. Ausgehen davon wäre die sechswöchige Frist zu Einbringung der Beschwerde am 22.02.2024 abgelaufen. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 13.03.2024 bei der belangten Behörde eingebracht. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, dass ihr der Bescheid vom 04.01.2024 erst am 06.03.2024 zugestellt worden sei. Ausgehend von diesen – nicht belegten – Angaben würde sich die Beschwerde vom 13.03.2024 als rechtzeitig erweisen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides am 06.03.2024, somit außerhalb des von § 26 Abs. 2 ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es der belangten Behörde nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des Bescheides am 06.03.2024 als richtig anzunehmen. Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides am 06.03.2024, somit außerhalb des von Paragraph 26, Absatz 2, ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es der belangten Behörde nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des Bescheides am 06.03.2024 als richtig anzunehmen. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.Die Beschwerde ist daher rechtzeitig., Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung durch Vorlage von medizinischen Beweismitteln bekannt, dass die Beschwerdeführerin an Erkrankungen des orthopädischen, internistischen und neurologisch/psychiatrischen Formenkreises leidet. Zwar hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein unfallchirurgisch-/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, jedoch ist dieses nicht ausreichend um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch an psychiatrischen Gesundheitsschädigungen leidet. Der Beschwerdeführer leidet unter anderem am Leiden 5, welches die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Unfallchirurgie und eine Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 21.11.2023 (vidiert am selben Tag) als „affektive Störungen“ diagnostizierte und nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. In der Begründung für die Heranziehung dieser Position der EVO führte die medizinische Sachverständige aus, dass die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erfolge, da unter niedrig dosierter Medikation ohne begleitender Psychotherapie stabil. Dieser Beurteilung kann einerseits nicht gefolgt werden, da es der belangten Behörde jederzeit möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zur Vorlage medizinischer Beweismittel aufzufordern. Andererseits ist nicht nachvollziehbar darstellt, weshalb die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (laut vorgelegtem klinisch-psychologischen Befund vom 20.03.2023) unter Position 03.06.01 beurteilt wurde, da die Einschätzungsverordnung unterschiedliche Beurteilungskriterien für diese Leidenszustände vorsieht. So werden unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen geregelt. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte psychiatrische Befund vom 20.03.2023 dokumentiert ein langjähriges psychisches Leiden, worin darüber hinaus dargestellt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, Agoraphobie mit Panikstörung und Atypische Bulimia Nervosa mit emotional instabilen Elementen leidet. Auch wird im diesem Befund dargestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen psychischen Leidens stark ausgeprägte Rückzugstendenzen zeigt, weshalb sich die Einstufung nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %, wonach „unter Medikation stabil, soziale Integration“ als nicht schlüssig erweist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens ausgegangen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag sohin die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, die Beschwerdeführerin einer neurologisch/psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Dies wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge zur vollständigen Beurteilung des Gesamtleidenszustandes jedenfalls erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens eine neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und die Erstellung eines Gesamtgutachten zu veranlassen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Auch wird im Falle einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten nachvollziehbar darzustellen sein, woraus die Änderung des Grades der Behinderung resultiert. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2288668.1.00