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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlW278 2274007-1 Spruch, W278 2274007-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen den Bürgerkrieg in Jemen und fehlende Menschenrechte in Saudi-Arabien an. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge Dublin-Konsultationen mit Ungarn. Mit Aktenvermerk vom 16.12.2021 stellte das Bundesamt das Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF ein. Am 26.07.2022 wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und das Asylverfahren weiterfortgesetzt.
  2. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 11.11.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil sein Bruder beim legalen Militär gewesen sei und die Huthis haben den BF zum Krieg einziehen wollen. Der BF wolle aber nicht kämpfen. Als er im Mai 2018 bei den Huthis abgelehnt habe zu kämpfen, sei er festgenommen worden. Mit Hilfe eines Freundes sei er nach einem Monat entlassen worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, weil er vom Gefängnis nicht zum Kampf gegangen sei und der Freund, der ihm geholfen habe auch getötet worden sei. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme eine Kopie seines jemenitischen Reisepasses sowie eine Kopie einer Aufenthaltskarte für Saudi-Arabien vor.
  3. Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2023 (zugestellt am 20.04.2023) den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.).
  4. Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2023 (zugestellt am 20.04.2023) den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass keine gegen den BF persönlich gerichtete Verfolgung seitens der Huthis im Jemen bestehe und zusammenfassend eine Verfolgung des BF im Jemen für die belangte Behörde nicht ersichtlich sei. Der BF habe sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesamt gesteigert und sei die geschilderte Haft und in Folge Flucht mit Hilfe eines Freundes weder nachvollziehbar noch glaubhaft gewesen. Folglich habe auch keine oppositionelle Haltung gegenüber den Huthis erblickt werden können, die eine politisch motivierte Verfolgung nach sich ziehen könne. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr aber aufgrund der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer Bedrohung ausgesetzt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 (eingelangt am 10.05.2023) erhob der BF gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, denn diese Berichte belegen, dass die Huthi Miliz Andersdenkende verfolgen und auch Folter und andere Formen der Misshandlungen anwenden. Zudem arbeite der Bruder des BF beim Militär und gelte für die Huthi Miliz als Oppositioneller und werde auch dem BF folglich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dass der Staat nicht in der Lage sei, dem BF ausreichend Schutz vor der Huthi Miliz zu bieten, ergebe sich ebenfalls aus den Länderberichten. Im EASO Bericht werde auch darauf hingewiesen, dass sich die Huthi-Rebellen auf die Rekrutierung von Kämpfern in der Provinz Al-Hudaida, der Herkunftsprovinz des BF, fokussieren würden und u.a. junge Männer rekrutiert werden sollen. Der BF falle zudem unter einem UNHCR-Risikoprofil. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 (eingelangt am 10.05.2023) erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, denn diese Berichte belegen, dass die Huthi Miliz Andersdenkende verfolgen und auch Folter und andere Formen der Misshandlungen anwenden. Zudem arbeite der Bruder des BF beim Militär und gelte für die Huthi Miliz als Oppositioneller und werde auch dem BF folglich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Dass der Staat nicht in der Lage sei, dem BF ausreichend Schutz vor der Huthi Miliz zu bieten, ergebe sich ebenfalls aus den Länderberichten. Im EASO Bericht werde auch darauf hingewiesen, dass sich die Huthi-Rebellen auf die Rekrutierung von Kämpfern in der Provinz Al-Hudaida, der Herkunftsprovinz des BF, fokussieren würden und u.a. junge Männer rekrutiert werden sollen. Der BF falle zudem unter einem UNHCR-Risikoprofil. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  7. Am 23.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsberaterin als gewillkürte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der erkennende Richter brachte das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen vom 09.08.2023 in das Verfahren ein und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen.
  9. Diese Stellungnahme langte am 22.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation ergebe, dass nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, weiterhin unbestraft Übergriffe auf zivile Gebiete begehen, auch während des Waffenstillstands und nach dessen Ende. Die kriegerischen Auseinandersetzungen seien trotz Bemühungen nicht beendet worden. Ebenso ergebe sich aus den Berichten, dass die Huthi Miliz Andersdenkende verfolgen und auch Folter und andere Formen der Misshandlungen anwenden sowie der Staat nicht in der Lage sei, Schutz vor der Huthi Miliz zu bieten. Der BF habe glaubhaft dargelegt von der Huthi Miliz bereits festgenommen worden zu sein und nunmehr verfolgt zu werden, weil er nicht für sie kämpfen habe wollen. Dem BF werde von der Huthi Miliz auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil sein Bruder beim Militär arbeite. Mit Eingabe vom 04.04.2024 übermittelte der BF noch seinen jemenitischen Reisepass in Original. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger jemenitischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch, außerdem spricht er bisschen Deutsch auf Anfängerniveau A
  12. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt aus XXXX , wo er auch geboren ist und zumindest 7 Jahre die Grundschule besuchte. Im Anschluss hat er als Hirte gearbeitet. Im Alter von 17/19 Jahren

(2012)verzog der BF nach Saudi-Arabien und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Jobs als Spengler, Wachmann und Bauarbeiter. Im Jahr 2017 kehrte der BF nach Jemen zurück und lebte wieder bei seiner Mutter in XXXX , bevor er Jemen frühestens 2018 endgültig verlassen hat und erneut nach Saudi-Arabien ausreiste und bis zur Ausreise nach Europa im Juni 2021 unter anderem bei seinem Vater in XXXX und später in XXXX lebte und als Spengler und in einem Café-Restaurant arbeitete. Der BF besaß eine saudische Aufenthaltskarte, ausgestellt im März 2020.Der BF stammt aus römisch 40 , wo er auch geboren ist und zumindest 7 Jahre die Grundschule besuchte. Im Anschluss hat er als Hirte gearbeitet. Im Alter von 17/19 Jahren
(2012)verzog der BF nach Saudi-Arabien und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Jobs als Spengler, Wachmann und Bauarbeiter. Im Jahr 2017 kehrte der BF nach Jemen zurück und lebte wieder bei seiner Mutter in römisch 40 , bevor er Jemen frühestens 2018 endgültig verlassen hat und erneut nach Saudi-Arabien ausreiste und bis zur Ausreise nach Europa im Juni 2021 unter anderem bei seinem Vater in römisch 40 und später in römisch 40 lebte und als Spengler und in einem Café-Restaurant arbeitete. Der BF besaß eine saudische Aufenthaltskarte, ausgestellt im März
  1. In Jemen im Heimatort des BF lebt noch die Mutter des BF sowie zwei Onkel ms. und vs. und eine Tante ms. an der Grenze zum Oman. Sein Vater und seine drei Brüder sind in Saudi-Arabien aufhältig. Seiner Mutter geht es gut, der BF hält den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern regelmäßig auch von Österreich aufrecht. Der BF ließ sich in Saudi-Arabien im September 2019 einen jemenitischen Reisepass sowie im Juni 2021 ein türkisches Visum ausstellen und reiste mit dem Flugzeug legal mit seinem Reisepass und Visum in die Türkei und ca. eine Woche später ohne Reisedokumente unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am 18.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF ist bis auf einen Vitaminmangel gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF hat Jemen zuletzt 2018 im Alter von 25 Jahren verlassen. Er war in Jemen keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der jemenitischen Regierung oder der örtlichen Kräfte geraten, er hat keine Straftaten begangen und wurde nicht verhaftet. Auch in Österreich ist der BF nicht exilpolitisch oder regimekritisch tätig. Ihm droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Huthi- Bewegung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein jüngerer Bruder des BF beim Militär der jemenitischen Regierung ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten sowie maßgeblichen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Huthi-Milizen ausgesetzt ist und war. Der BF wurde vor seiner Ausreise aus dem Jemen nicht persönlich von Huthi-Rebellen bedroht und festgenommen sowie in der Haft aufgefordert, sich ihnen anzuschließen; sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Jemen auch sonst keiner konkreten Bedrohung und Gefährdung aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt ist. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus den ins Verfahren eingeführten Informationen zum Herkunftsstaat Jemen, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen, vom 09.08.2023 ergibt sich wie folgt: Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Quellen: […] Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  4. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  5. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  6. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: […] Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: […] Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  7. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: […] Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: […] Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: […] Todesstrafe Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Art. 123).Im Jemen darf ein Todesurteil nur vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991, Artikel 123,). Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Art. 125). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Art. 226). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Art. 227). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Art. 234). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Art. 259). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Art. 264) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023).Das jemenitische republikanische Dekret von 1994 sieht die Todesstrafe in einer Reihe an Artikeln wie 126 – 128 etc. vor. Beispielsweise wird der Versuch, die Unabhängigkeit, Einheit oder territoriale Unversehrtheit der Republik zu verletzen, der Todesstrafe bestraft (NLB 12.10.1994, Artikel 125,). Weiters wird die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt, wenn der Widerstand gegen einen befehlshabenden Offizier zu dessen Tod geführt hat (Artikel 226,). Jeder Angehörige der Streitkräfte wird beim Desertieren oder freiwilligem Überlaufen zum Feind u.a. wegen feigen Verhaltens mit der Todesstrafe bestraft (Artikel 227,). Wer eine unfehlbare Seele vorsätzlich ermordet, wird mit der Todesstrafe bestraft, es sei denn, die begangene Tat wird vergeben (Artikel 234,). Wer sich von der Religion des Islam abwendet oder sie verleugnet, wird mit der Todesstrafe bestraft, nachdem er dreimal zur Reue befragt wurde und eine Frist von dreißig Tagen erhalten hat (Artikel 259,). Bei Homosexuellen ist es gesetzlich zulässig, sie mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, oder mit Steinigung, wenn sie verheiratet sind (Artikel 264,) (NLB 12.10.1994), jedoch sind keine Hinrichtungen von LGBTQI+ Personen in den letzten Jahren bekannt (USDOS 21.3.2023). Todesurteile werden in Jemen nach Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen. In den Jahren 2021 bzw. 2022 gab es 298 bzw. 78 Todesurteile und 14 bzw. 4 Hinrichtungen (AI 5.2023). Quellen: […] Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Huthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021). Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021). Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
  8. Januar 2020 bis
  9. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 ● CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021 ● USDOS – US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 Rückkehr Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023). Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.). Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023). Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021). Quellen: […]
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragungsprotokoll vom 18.10.2021) und durch das Bundesamt (Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2022), der Beschwerdeschriftsatz, die eingebrachten Länderinformationen mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die mündliche Beschwerdeverhandlung, die vom BF vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen (jemenitischer Reisepass, Aufenthaltskarte Saudi-Arabien) und die Stellungnahme zu den Länderinformationen sowie die Strafregisterabfrage. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnisse) gründen auf seine stringenten und schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 2, 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF auch bisschen Deutsch spricht, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an und steht damit in Einklang, dass er gemäß seinen Angaben einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 besuche (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Seine Identität steht nunmehr aufgrund der Vorlage seines jemenitischen Reisepasses in Original fest, welcher nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Türkei war und er keinesfalls nachvollziehbar über drei Jahre nicht dazugekommen sei, sich den Reisepass schicken zu lassen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Der BF kam der gerichtlichen Aufforderung nach und übermittelte schließlich seinen Reisepass in Original mit Eingabe vom 04.04.2024 (OZ 8). Anzumerken ist, dass der BF entgegen den Angaben in seinem Reisepass, bisher ein anderes Geburtsjahr angab und werden nunmehr die Identität, Schreibweise seines Namens und das Geburtsdatum XXXX vom Reisepass den Feststellungen zugrunde gelegt. Dass sein Geburtsjahr im Reisepass falsch eingetragen worden ist, weil er sich zwei Jahre älter machte, um einen Reisepass zu erlangen ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF war im Jahr 2019 bereits weit über 20 Jahre alt und nicht mehr „jung“. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF bei der Ausstellung des Reisepasses statt 24 Jahre, zwei Jahre älter machte und sich als 26-Jähriger ausgab (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; OZ 8: jemenitischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 11.09.2019 in Riyadh, gültig bis 11.09.2025).Die Feststellungen betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnisse) gründen auf seine stringenten und schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 2, 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF auch bisschen Deutsch spricht, gab er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an und steht damit in Einklang, dass er gemäß seinen Angaben einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 besuche (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Seine Identität steht nunmehr aufgrund der Vorlage seines jemenitischen Reisepasses in Original fest, welcher nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Türkei war und er keinesfalls nachvollziehbar über drei Jahre nicht dazugekommen sei, sich den Reisepass schicken zu lassen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Der BF kam der gerichtlichen Aufforderung nach und übermittelte schließlich seinen Reisepass in Original mit Eingabe vom 04.04.2024 (OZ 8). Anzumerken ist, dass der BF entgegen den Angaben in seinem Reisepass, bisher ein anderes Geburtsjahr angab und werden nunmehr die Identität, Schreibweise seines Namens und das Geburtsdatum römisch 40 vom Reisepass den Feststellungen zugrunde gelegt. Dass sein Geburtsjahr im Reisepass falsch eingetragen worden ist, weil er sich zwei Jahre älter machte, um einen Reisepass zu erlangen ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF war im Jahr 2019 bereits weit über 20 Jahre alt und nicht mehr „jung“. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF bei der Ausstellung des Reisepasses statt 24 Jahre, zwei Jahre älter machte und sich als 26-Jähriger ausgab (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; OZ 8: jemenitischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 11.09.2019 in Riyadh, gültig bis 11.09.2025). Dass der BF ledig und kinderlos ist, gab er übereinstimmend im gesamten Verfahren an und ergaben sich keine Hinweise an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln (Seite 1 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch die weiteren Feststellungen zu seiner Herkunft, zur Schul- und Berufsausbildung sowie beruflichen Tätigkeit bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie dem Geburts- und Aufenthaltsort des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben vor dem Bundesamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6-8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er 8 Jahre in die Schule ging und in der mündlichen Verhandlung sowie bei der Erstbefragung 7 Jahre die Grundschule besucht zu haben, weshalb in Übereinstimmung in der mündlichen Verhandlung und bei der Polizei festgestellt werden kann, dass der BF zumindest 7 Jahre die Schule besuchte (vgl. Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF bereits 2012 bis 2017 nach Saudi-Arabien ausreiste und danach Jemen frühestens 2018 wieder verlassen hat, gab er durchgehend und gleichbleibend an und konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden, auch wenn er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegte und sein Reisepass erst 2019 ausgestellt wurde (Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6-7 des Verhandlungsprotokolls). Laut vorgelegten Reisepass wurde dieser in Riyadh, sohin in Saudi-Arabien sowie auch ein türkisches Visum im Juni 2021 ausgestellt und legte der BF auch eine saudische Aufenthaltskarte mit Ausstellungsdatum im März 2020 vor (AS 107, 111: Kopie Aufenthaltskarte; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls: „R ersucht die D um Übersetzung der saudischen Aufenthaltskarte. D: Ausstellungsbehörde: Innenministerium Saudi-Arabien. Ausstellungsdatum islamisch: 08.07.1441 (=03.03.2020), Beruf: Vertriebsmitarbeiter. Staatsangehörigkeit: Jemen. Arbeitgeber: Café Restaurant“), wonach fest steht, dass er spätestens ab September 2019 bis zur Weiterreise in die Türkei im Juni 2021 sich in Saudi-Arabien aufhielt. Des Weiteren decken sich seine Angaben zur Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien auch mit dem angegebenen Arbeitgeber auf der saudischen Aufenthaltskarte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Seinen durchgehenden Aufenthalts- und Wohnort in Jemen steht ebenso aufgrund den gleichbleibenden Angaben des BF fest und konnte er seinen Herkunftsort auch in der mündlichen Verhandlung auf einer Karte zeigen (Seite 1 und 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Auch die weiteren Feststellungen zu seiner Herkunft, zur Schul- und Berufsausbildung sowie beruflichen Tätigkeit bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhalts sowie dem Geburts- und Aufenthaltsort des BF im Herkunftsland ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben vor dem Bundesamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6-8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er 8 Jahre in die Schule ging und in der mündlichen Verhandlung sowie bei der Erstbefragung 7 Jahre die Grundschule besucht zu haben, weshalb in Übereinstimmung in der mündlichen Verhandlung und bei der Polizei festgestellt werden kann, dass der BF zumindest 7 Jahre die Schule besuchte vergleiche Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF bereits 2012 bis 2017 nach Saudi-Arabien ausreiste und danach Jemen frühestens 2018 wieder verlassen hat, gab er durchgehend und gleichbleibend an und konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden, auch wenn er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegte und sein Reisepass erst 2019 ausgestellt wurde (Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 6-7 des Verhandlungsprotokolls). Laut vorgelegten Reisepass wurde dieser in Riyadh, sohin in Saudi-Arabien sowie auch ein türkisches Visum im Juni 2021 ausgestellt und legte der BF auch eine saudische Aufenthaltskarte mit Ausstellungsdatum im März 2020 vor (AS 107, 111: Kopie Aufenthaltskarte; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls: „R ersucht die D um Übersetzung der saudischen Aufenthaltskarte. D: Ausstellungsbehörde: Innenministerium Saudi-Arabien. Ausstellungsdatum islamisch: 08.07.1441 (=03.03.2020), Beruf: Vertriebsmitarbeiter. Staatsangehörigkeit: Jemen. Arbeitgeber: Café Restaurant“), wonach fest steht, dass er spätestens ab September 2019 bis zur Weiterreise in die Türkei im Juni 2021 sich in Saudi-Arabien aufhielt. Des Weiteren decken sich seine Angaben zur Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien auch mit dem angegebenen Arbeitgeber auf der saudischen Aufenthaltskarte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Seinen durchgehenden Aufenthalts- und Wohnort in Jemen steht ebenso aufgrund den gleichbleibenden Angaben des BF fest und konnte er seinen Herkunftsort auch in der mündlichen Verhandlung auf einer Karte zeigen (Seite 1 und 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen unmittelbaren Familienmitgliedern sowie deren Aufenthalt in Jemen und anderen Drittstaaten basieren auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Ausführungen bei der Polizei und vor dem Bundesamt im Wesentlichen in Einklang stehen (vgl. Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich auch, dass der BF mit seinen Familienmitgliedern, insbesondere mit seiner Mutter in Kontakt ist und gibt er dies auch selbst in der mündlichen Verhandlung und auch vor dem Bundesamt an (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Wobei hierzu anzumerken ist, dass der BF bei der Einvernahme aussagte, momentan nicht mit jemanden in seiner Heimat in Kontakt zu sein und etwas später im Widerspruch befragt zu seiner Mutter ausführte, dass er mehrmals mit ihr Kontakt hatte und sie ihm gestern geschrieben hat (Seite 8 und 9 des Einvernahmeprotokolls).Die Feststellungen zu seinen unmittelbaren Familienmitgliedern sowie deren Aufenthalt in Jemen und anderen Drittstaaten basieren auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Ausführungen bei der Polizei und vor dem Bundesamt im Wesentlichen in Einklang stehen vergleiche Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich auch, dass der BF mit seinen Familienmitgliedern, insbesondere mit seiner Mutter in Kontakt ist und gibt er dies auch selbst in der mündlichen Verhandlung und auch vor dem Bundesamt an (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Wobei hierzu anzumerken ist, dass der BF bei der Einvernahme aussagte, momentan nicht mit jemanden in seiner Heimat in Kontakt zu sein und etwas später im Widerspruch befragt zu seiner Mutter ausführte, dass er mehrmals mit ihr Kontakt hatte und sie ihm gestern geschrieben hat (Seite 8 und 9 des Einvernahmeprotokolls). Die Feststellungen zur Ausstellung seines Reisepasses und Visum in Saudi-Arabien und der Weiterreise in die Türkei ergeben sich aus den vorgelegten jemenitischen Reisepass und den darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel und einem Visum für die Türkei (OZ 8: jemenitischer Reisepass, Nr. XXXX , Seite 25 türkisches Visum samt Einreisestempel, Seite 46 ein Ausreisestempel). Daraus ergibt sich auch, dass sich der BF ohne Probleme einen jemenitischen Reisepass ausstellen habe lassen und auch in Kontakt mit den Behörden kam sowie dass er legal mit dem Flugzeug von Saudi-Arabien in die Türkei weiterreiste. Der weitere Flucht- und Reiseweg und Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und einem Fremdenregisterauszug. Der BF reiste ohne gültiges Reisedokument oder Visum bis nach Österreich und somit unter Umgehung der Grenzkontrollen ein. Dies ergibt sich gleichfalls aus dem Erstbefragungsprotokolls und legte der BF eine Kopie seines Reisepasses erst später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und den Reisepass in Original nunmehr erst nach gerichtlicher Aufforderung vor (OZ 8). Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellungen zur Ausstellung seines Reisepasses und Visum in Saudi-Arabien und der Weiterreise in die Türkei ergeben sich aus den vorgelegten jemenitischen Reisepass und den darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel und einem Visum für die Türkei (OZ 8: jemenitischer Reisepass, Nr. römisch 40 , Seite 25 türkisches Visum samt Einreisestempel, Seite 46 ein Ausreisestempel). Daraus ergibt sich auch, dass sich der BF ohne Probleme einen jemenitischen Reisepass ausstellen habe lassen und auch in Kontakt mit den Behörden kam sowie dass er legal mit dem Flugzeug von Saudi-Arabien in die Türkei weiterreiste. Der weitere Flucht- und Reiseweg und Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und einem Fremdenregisterauszug. Der BF reiste ohne gültiges Reisedokument oder Visum bis nach Österreich und somit unter Umgehung der Grenzkontrollen ein. Dies ergibt sich gleichfalls aus dem Erstbefragungsprotokolls und legte der BF eine Kopie seines Reisepasses erst später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und den Reisepass in Original nunmehr erst nach gerichtlicher Aufforderung vor (OZ 8). Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er laut Befunde einen Vitaminmangel hat, aber es ihm gut geht. Er nimmt aus diesem Grund Appetit anregende Medikament und manchmal Schlaftabletten. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung brachte der BF damit nicht vor. Auch vor dem Bundesamt gab der BF an, gesund zu sein und verneinte die Einnahme von Medikamente oder eine medizinische Behandlung (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er laut Befunde einen Vitaminmangel hat, aber es ihm gut geht. Er nimmt aus diesem Grund Appetit anregende Medikament und manchmal Schlaftabletten. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung brachte der BF damit nicht vor. Auch vor dem Bundesamt gab der BF an, gesund zu sein und verneinte die Einnahme von Medikamente oder eine medizinische Behandlung vergleiche Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. 2.
  12. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Glaubhaft ist vor dem Hintergrund zu den Länderberichten zu Jemen, insbesondere zur Sicherheitslage und humanitären Lage, dass der BF aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und des Bürgerkrieges sein Herkunftsland verlassen hat, wie es der BF auch als Fluchtgrund bei der Erstbefragung anführte (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls). Hingegen ist aus folgenden Gründen, der belangten Behörde zustimmend, nicht glaubhaft, dass der BF einer individuellen und konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr zu befürchten hat: Vorab ist anzumerken, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, sowohl vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt zu haben (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Der BF gab aber an, dass es keine richtige Rückübersetzung gegeben hat, aber gleichzeitig wollte er in den Protokollen nichts richtigstellen oder ergänzen und bejahte auch noch vor dem Bundesamt, dass ihm die Erstbefragung vor dem Unterschreiben übersetzt wurde und er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hat. Sowohl im Erstbefragungs- als auch im Einvernahmeprotokoll ist eine erfolgte Rückübersetzung vermerkt und unterschrieb der BF sämtliche Protokolle und bestätigte damit auch die Richtigkeit (Seite 7 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5 und 16-17 des Einvernahmeprotokolls). Der BF brachte im Unterschied zur Erstbefragung im Zuge der Einvernahme steigernd als Grund für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erstmals vor, dass er von den Huthis festgenommen wurde, weil er sich ihnen nicht zum Kämpfen angeschlossen hat (Seite 7-9 des Einvernahmeprotokolls). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, befragte den BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme und kam zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich das äußerst vage und teilweise widersprüchliche sowie unplausible Fluchtvorbringen des BF. Zwar ist der BF nicht angehalten seine Fluchtgründe zu beweisen, muss diese jedoch glaubhaft machen und ist von einer Person zu erwarten, dass sie Erlebtes wahrheitsgetreu, chronologisch und im Wesentlichen gleichbleibend wiedergeben kann. Dies ist dem BF jedoch nicht gelungen. Allgemein ist festzuhalten, dass der BF seine Fluchtgründe durchgängig selbstständig nur äußerst detailarm, grob und vage erzählte und seine Angaben auch widersprüchlich sind. So brachte der BF bei der Erstbefragung noch als Fluchtgrund vor, dass er wegen dem Bürgerkrieg ausgereist sei und hier arbeiten wolle, um seiner Familie ein gutes Leben zu bieten (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls). Wenngleich die Erstbefragung das primäre Ziel hat die Fluchtroute festzustellen und allgemeine persönliche Daten zu erheben, so wird in Rahmen dieser Befragung auch über den Fluchtgrund befragt und können diese Angaben auch für das weitere Verfahren verwendet werden, zumal gerade in der Erstbefragung auch die Erinnerungen am besten sind, weil die Befragung unmittelbar nach Einreise erfolgt. Demzufolge brachte der BF bei der Erstbefragung bis auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage und dem Bürgerkrieg keine weiteren Fluchtgründe vor und erwähnte keine Bedrohung durch die Huthis oder eine Inhaftierung oder versuchte Zwangsrekrutierung. In der Erzählung vor dem Bundesamt schilderte der BF im Unterschied hierzu, dass er von den Huthis von Mai bis Juni 2018 eingesperrt wurde und sie versucht haben ihn zwangsweise zu rekrutieren. Da sein Bruder beim legalen Militär sei, wäre eigentlich die ganze Familie in Gefahr (Seite 7-9 des Einvernahmeprotokolls). Hierbei ist nochmals festzuhalten, dass der BF auf Aufforderung seine Fluchtgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, nur sehr allgemein und vage angab, dass sein Leben in Gefahr war und seinen Fluchtgrund in vier kurzen Sätzen schilderte (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Widersprüchlich ist, dass der BF zuvor angab, keinen Kontakt zu jemanden in seiner Heimat zu haben, aber später auf Nachfrage zu seinen Fluchtgründen, wiederrum ausführte, mehrmals mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu sein, um damit zu erklären, dass die Huthis auch mehrmals bei seiner Mutter gewesen sein sollen und nach ihm und seinen Bruder suchten (Seite 8 und 9 des Einvernahmeprotokolls). Nähere Angaben zu seinem Bruder machte der BF weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und gab er vielmehr im Widerspruch hierzu an, dass alle seine Brüder sowie auch sein Vater in Saudi-Arabien leben und nur seine Mutter noch in Jemen aufhältig ist, aber gleichzeitig sein Bruder 2019 bei seiner Mutter gewesen sein soll, obwohl die Huthis mehrmals dort nach seinem Bruder und dem BF suchten (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Sohin kann nicht festgestellt werden, dass sein Bruder beim Militär in Jemen ist. Der BF schilderte auch zu der vorgebrachten Inhaftierung durch die Huthis trotz mehrmaliger Nachfragen keine Details und verblieb in seinen Angaben durchwegs knapp und oberflächlich ohne Angaben zu Namen, örtliche, zeitliche oder emotionale Beschreibungen (Seite 10-11 des Einvernahmeprotokolls). Auch die Schilderung zu der Flucht aus dem Gefängnis durch einen „Freund“, den der BF nie beim Namen nennt und auch sonst seine Funktion bei den Huthis nicht näher beschreiben konnte, erscheint für das erkennende Gericht keinesfalls nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser „Freund“, den er von Saudi-Arabien kannte, in Lebensgefahr brachte und den BF unter Vorgabe falscher Tatsachen – dass der BF sich den Huthis anschließe – ohne näheren Probleme vom Gefängnis mitnehmen und nach Saudi-Arabien bringen konnte und danach selbst wieder zurückfährt (Seite 11-12 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem „Freund“ um einen einfachen Kämpfer handeln sollte und er zwar nicht wirklich überzeugt, aber dennoch sich den Huthis anschloss, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass er dem BF, der sich den Huthis gerade nicht anschließen habe wollen, dessen Flucht organisierte und sich damit selbst in Lebensgefahr brachte, „nur“ weil sie sich von Saudi-Arabien kannten. Daran anknüpfend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF keine näheren Angaben zu den Umständen des Todes seines „Freundes“ machen konnte und nur sehr lapidar angibt, es nicht zu wissen, weil er keinen Kontakt mehr hatte (Seite 13 des Einvernahmeprotokolls). Dem BF gelang es auch im Beschwerdeverfahren nicht sein Fluchtvorbringen zu konkretisieren und die aufgekommenen Widersprüche nachvollziehbar zu entkräften. So steht im Widerspruch der vage vorgebrachten Verfolgung durch die Huthi Miliz seine bereits erfolgte Ausreise nach Saudi-Arabien im Jahr 2012 bis 2017 und erneuter Ausreise im Jahr 2018 ohne, dass es zu Problemen kam. Dass der BF sich auch in Saudi-Arabien einen jemenitischen Reisepass ausstellen ließ und damit auch Behördenkontakt hatte spricht zudem auch gegen eine behördliche Verfolgung. Dass der BF keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und ist steht auch im Einklang damit, dass er vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung weder Probleme mit den Behörden oder aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder auch aufgrund einer politischen Tätigkeit hatte (Seite 14 des Einvernahmeprotokolls). Der BF verneinte auch vor dem Bundesamt explizit jemals politisch aktiv gewesen zu sein. Der BF brachte zwar vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vage vor an Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen zu haben, aber konnte keine näheren Angaben hierzu machen, auch nicht wie alt er damals gewesen war und legte er damit keine politische Tätigkeit in Jemen oder auch in anderen Drittstaaten oder ein sonstiges regimekritisches oder oppositionelles Engagement dar, wonach er in das Blickfeld der jemenitischen Regierung oder der örtlichen Kräfte geraten konnte und gab er auch selbst an deshalb nie Probleme gehabt zu haben (Seite 14 des Einvernahmeprotokolls; Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Der BF schilderte auch in der mündlichen Verhandlung auf mehrmaligen Nachfragen nur sehr vage und oberflächlich seine Festnahme und Haft sowie die Umstände der Entlassung. Im Widerspruch zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er aufgrund seines Freundes entlassen wurde und zu seiner Mutter ging und danach von seinem Freund abgeholt wurde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesamt gab er zuerst an, dass er entlassen wurde und mit seinem Freund zur saudischen Grenze gefahren ist und danach, dass er mit seinem Freund mit dem Militärauto zu seiner Mutter gefahren wurde, um sich zu verabschieden und sie noch am selben Tag weiter Richtung XXXX gefahren sind, wo Schlepper auf ihn gewartet haben, die ihn nach Saudi-Arabien brachten (Seite 11-12 des Einvernahmeprotokolls). Im Unterschied hierzu erzählte der BF in der mündlichen Verhandlung von seinem Freund nach Saudi-Arabien gebracht worden zu sein und nicht wie vor dem Bundesamt, von Schleppern. Auf Nachfrage zu seinem Freund, gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung lediglich an, ihn in Saudi-Arabien kennen gelernt zu haben und dass er Ibrahim heiße. Nähere Angaben, den vollen Namen oder die genauen Umstände des Kennenlernens oder der Freundschaft schilderte der BF gleichfalls nicht und sind die durchwegs knappen und oberflächlichen Angaben des BF für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF zu keinen Umständen der Verhaftung, der einmonatigen Inhaftierung, Entlassung oder auch zu seinem Freund nähere Angaben machen kann. Auch auf erneuter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals seine Haft und Flucht im Detail zu schildern, konnte der BF seine Schilderungen nicht konkretisieren und verblieb in allgemeinen Angaben, dass „sie“ zu ihm nach Hause kamen, weil „sie“ nach seinem Bruder gesucht haben und so weiter (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Am Ende führt der BF äußerst spekulativ an, dass er aufgrund der Tötung seines Freundes, welcher ihm zur Flucht verholfen habe, nicht in den Jemen zurückkehren könnte. Nähere Angaben zu der Tötung seines Freundes konnte der BF nicht machen, sondern habe vielmehr nur darüber von einem anderen Freund erfahren und handelt es sich bei seinen Angaben hierzu nur um Vermutungen und Spekulationen, ohne konkreten Anhaltspunkten (Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls).Der BF schilderte auch in der mündlichen Verhandlung auf mehrmaligen Nachfragen nur sehr vage und oberflächlich seine Festnahme und Haft sowie die Umstände der Entlassung. Im Widerspruch zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er aufgrund seines Freundes entlassen wurde und zu seiner Mutter ging und danach von seinem Freund abgeholt wurde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesamt gab er zuerst an, dass er entlassen wurde und mit seinem Freund zur saudischen Grenze gefahren ist und danach, dass er mit seinem Freund mit dem Militärauto zu seiner Mutter gefahren wurde, um sich zu verabschieden und sie noch am selben Tag weiter Richtung römisch 40 gefahren sind, wo Schlepper auf ihn gewartet haben, die ihn nach Saudi-Arabien brachten (Seite 11-12 des Einvernahmeprotokolls). Im Unterschied hierzu erzählte der BF in der mündlichen Verhandlung von seinem Freund nach Saudi-Arabien gebracht worden zu sein und nicht wie vor dem Bundesamt, von Schleppern. Auf Nachfrage zu seinem Freund, gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung lediglich an, ihn in Saudi-Arabien kennen gelernt zu haben und dass er Ibrahim heiße. Nähere Angaben, den vollen Namen oder die genauen Umstände des Kennenlernens oder der Freundschaft schilderte der BF gleichfalls nicht und sind die durchwegs knappen und oberflächlichen Angaben des BF für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF zu keinen Umständen der Verhaftung, der einmonatigen Inhaftierung, Entlassung oder auch zu seinem Freund nähere Angaben machen kann. Auch auf erneuter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals seine Haft und Flucht im Detail zu schildern, konnte der BF seine Schilderungen nicht konkretisieren und verblieb in allgemeinen Angaben, dass „sie“ zu ihm nach Hause kamen, weil „sie“ nach seinem Bruder gesucht haben und so weiter (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Am Ende führt der BF äußerst spekulativ an, dass er aufgrund der Tötung seines Freundes, welcher ihm zur Flucht verholfen habe, nicht in den Jemen zurückkehren könnte. Nähere Angaben zu der Tötung seines Freundes konnte der BF nicht machen, sondern habe vielmehr nur darüber von einem anderen Freund erfahren und handelt es sich bei seinen Angaben hierzu nur um Vermutungen und Spekulationen, ohne konkreten Anhaltspunkten (Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls). Auf Nachfrage zu seiner Familie gab der BF erstmals und steigernd vor, dass „sie“ (gemeint wohl die Huthis) auch versuchten seinen jüngsten Bruder festzunehmen. Dies ist nicht glaubhaft und steht im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben bei der Erstbefragung im Jahr 2021, wonach seine Brüder und sein Vater bereits in Saudi-Arabien aufhältig waren (Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Von seinem Bruder, der laut seinen Angaben „auf Seiten der anerkannten Regierung steht“ weiß der BF nichts. Dies ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wonach er aufgrund seines Bruders verhaftet worden sein soll und auch nach ihm gefragt worden ist und er angab, dass „sie“ seinen Bruder festnehmen oder töten wollen, aber er in Folge nie Kontakt mit seinem Bruder aufnimmt und keine Informationen von dessen Aufenthalt oder Verbleib hat (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich schilderte der BF auch gänzlich widersprüchlich die Umstände seiner Inhaftierung. So gab er vor dem Bundesamt an, dass das einzige was passiert war, dass sein Freund ihn öfters besucht habe, sie die meiste Zeit Karten gespielt haben und nur zu Befragungen geholt haben und er genug Essen und Trinken bekommen habe und sie ihm nichts getan haben, außer den Befragungen habe es sonst nichts gegeben (Seite 10 und 13 des Einvernahmeprotokolls). Im Unterschied hierzu, gab der BF in der mündlichen Verhandlung gesteigert an, dass er beschimpft und erniedrigt worden sei und verbal provoziert und mit dem Tod bedroht worden sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). So zeigt sich insgesamt, dass dem BF abgesehen von der instabilen Sicherheitslage und der allgemeinen Gefährdungslage durch den Bürgerkrieg für alle Bürger in Jemen gleichermaßen, keine konkrete und persönliche Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen durch die Huthis oder jemenitischen Regierung droht, sondern mit seinem gesteigerten und widersprüchlichen bloß äußerst vagen und allgemeinen Vorbringen versuchte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Für das erkennende Gericht steht fest, dass es sich beim Bürgerkrieg und der damit in Zusammenhang volatilen Sicherheitslage in Jemen um den ursächlichen Fluchtgrund des BF handelt, wie er es auch am Schluss in der mündlichen Verhandlung mit „in Jemen gibt es nur Mord und Zerstörung“ und „im Jemen herrscht ständig Krieg, es gibt Bombardierungen und keine Sicherheit“ auch als unmittelbaren Umstand, der zu seiner Ausreise führte angab (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) und ihm aus diesem Grund der Status des subsidiären Schutzberechtigten rechtskräftig mit Bescheid vom 13.04.2023 gewährt wurde. Dass der BF von Mai 2018 bis Juni 2018 von den Huthis bedroht und verhaftet wurde sowie versucht wurde ihn zwangsweise zu rekrutieren und er aufgrund der Hilfe eines Freundes fliehen konnte, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Auch eine drohende Zwangsrekrutierung im Falle der Rückkehr des BF ist aufgrund den Feststellungen zu seiner Person (Alter, keine politischen oder regimekritischen Tätigkeiten) und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel. Aus den Länderinformationen ergeht, dass sich die Huthi auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen konzentriere und in Nachbarschaften und Schulen versuchen zu rekrutieren (Pkt. II.1.3.). Der BF besuchte zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr die Schule, sondern hielt sich bereits zuvor über fünf Jahre in Saudi-Arabien auf, um dort zu arbeiten. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt bereits 31 Jahre alt und fällt damit auch nicht mehr unter die Gruppe der Jugendlichen und bestehen darüber hinaus keine glaubhaften Anhaltspunkte, dass der BF in das Blickfeld der Huthis geraten ist.So zeigt sich insgesamt, dass dem BF abgesehen von der instabilen Sicherheitslage und der allgemeinen Gefährdungslage durch den Bürgerkrieg für alle Bürger in Jemen gleichermaßen, keine konkrete und persönliche Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen durch die Huthis oder jemenitischen Regierung droht, sondern mit seinem gesteigerten und widersprüchlichen bloß äußerst vagen und allgemeinen Vorbringen versuchte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Für das erkennende Gericht steht fest, dass es sich beim Bürgerkrieg und der damit in Zusammenhang volatilen Sicherheitslage in Jemen um den ursächlichen Fluchtgrund des BF handelt, wie er

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