RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlG308 2298262-1 Spruch, G308 2298262-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im XXXX 2017 in das Bundesgebiet ein. Mit Gültigkeit ab XXXX .2017 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ ausgestellt, welchen er immer wieder verlängerte und letztmalig bis zum XXXX .2023 gültig war. Am XXXX .2023 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens im römisch 40 2017 in das Bundesgebiet ein. Mit Gültigkeit ab römisch 40 .2017 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ ausgestellt, welchen er immer wieder verlängerte und letztmalig bis zum römisch 40 .2023 gültig war. Am römisch 40 .2023 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmalig wurde er im XXXX 2021 straffällig und am XXXX .2021 durch das BG XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Ein weiteres Mal wurde er durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX .2023, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Ein weiteres Mal verurteilte das LG XXXX den Beschwerdeführer am XXXX .2024 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie des Vergehens des Diebstahls. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer nunmehr wiederholt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmalig wurde er im römisch 40 2021 straffällig und am römisch 40 .2021 durch das BG römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Ein weiteres Mal wurde er durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2023, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Ein weiteres Mal verurteilte das LG römisch 40 den Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie des Vergehens des Diebstahls. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführer nunmehr wiederholt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Derzeit ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX inhaftiert und ist sein Strafende für den XXXX .2026 vorgesehen.Derzeit ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert und ist sein Strafende für den römisch 40 .2026 vorgesehen.
- Aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023 darüber verständigt, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und ihm hierzu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am XXXX .2023 einlangend seine Stellungnahme ab. Seitens der belangten Behörde erfolgten noch weitere Parteiengehöre an den Beschwerdeführer sowie dessen Ex-Ehefrau.
- Aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 darüber verständigt, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und ihm hierzu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023 einlangend seine Stellungnahme ab. Seitens der belangten Behörde erfolgten noch weitere Parteiengehöre an den Beschwerdeführer sowie dessen Ex-Ehefrau.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seine kriminelle Energie eindrucksvoll zur Schau gestellt habe. Offensichtlich habe er keinen Respekt vor den geltenden Gesetzen sowie vor seinen Mitmenschen und fremden Eigentum. Sein Fehlverhalten erweise sich als verwerflich und sozialschädigend. Daher stelle sein Aufenthalt ohne Zweifel eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer geschieden und Sorgepflichten für ein Kind trage, wobei seine Ex-Ehefrau alleinig Obsorge berechtigt sei und er keinen Kontakt zu seinem Sohn habe. Es bestehe auch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Der Beschwerdeführer sei bis zum XXXX .2023 Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gewesen und sei über seinen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden worden. Er sei teilweise legalen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch Arbeitslosengeld erhalten. Seit dem XXXX .2023 gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nach. Er habe gute Deutschkenntnisse und Freunde im Bundesgebiet, weitere Familienangehörigen würden in verschieden Mitgliedsstaaten und im Herkunftsstaat leben. Sein sozialschädigendes Verhalten widerstrebe einem gedeihlichen Zusammenleben in der Gesellschaft. Offensichtlich habe er kein Interesse an einem ordentlichen Leben in Österreich. Der Beschwerdeführer habe wissentlich in Kauf genommen, dass sein straffälliges Verhalten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit sich bringen könne und habe sohin auch eine Trennung zu seiner Familie bzw. seinem Sohn in Kauf genommen. Zudem habe bereits ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Ehefrau bestanden, an welches er sich nicht gehalten habe. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben sei aufgrund der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten gerechtfertigt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seine kriminelle Energie eindrucksvoll zur Schau gestellt habe. Offensichtlich habe er keinen Respekt vor den geltenden Gesetzen sowie vor seinen Mitmenschen und fremden Eigentum. Sein Fehlverhalten erweise sich als verwerflich und sozialschädigend. Daher stelle sein Aufenthalt ohne Zweifel eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer geschieden und Sorgepflichten für ein Kind trage, wobei seine Ex-Ehefrau alleinig Obsorge berechtigt sei und er keinen Kontakt zu seinem Sohn habe. Es bestehe auch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Der Beschwerdeführer sei bis zum römisch 40 .2023 Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gewesen und sei über seinen Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden worden. Er sei teilweise legalen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch Arbeitslosengeld erhalten. Seit dem römisch 40 .2023 gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nach. Er habe gute Deutschkenntnisse und Freunde im Bundesgebiet, weitere Familienangehörigen würden in verschieden Mitgliedsstaaten und im Herkunftsstaat leben. Sein sozialschädigendes Verhalten widerstrebe einem gedeihlichen Zusammenleben in der Gesellschaft. Offensichtlich habe er kein Interesse an einem ordentlichen Leben in Österreich. Der Beschwerdeführer habe wissentlich in Kauf genommen, dass sein straffälliges Verhalten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit sich bringen könne und habe sohin auch eine Trennung zu seiner Familie bzw. seinem Sohn in Kauf genommen. Zudem habe bereits ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Ehefrau bestanden, an welches er sich nicht gehalten habe. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben sei aufgrund der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten gerechtfertigt. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. beheben, jedenfalls hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben, Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werde, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. beheben, jedenfalls hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos beheben, Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werde, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 legal im Bundesgebiet befinde und hier seinen sozialen und familiären Lebensmittelpunkt habe. Er habe mit seinem Sohn telefonischen Kontakt und habe bis XXXX 2023 Alimente bezahlt. Seine strafbaren Handlungen habe er aufgrund seiner Suchmittelabhängigkeit begangen und sich bemüht, diese zu bekämpfen und habe im Bundesgebiet eine Drogenberatung aufgesucht. Er sei für ungefähr drei bis vier Monate in Therapie gewesen. In Haft sei er in einem Substitutionsprogramm und mittlerweile „clean“. Nach seiner Entlassung habe er vor weiter in Österreich zu leben, zu arbeiten und für sein Kind zu sorgen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden wäre. Er führe im Bundesgebiet eine Beziehung und habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Sein Sohn und seine Verlobte würden im Bundesgebiet leben und habe er in der EU auch zahlreiche Verwandte. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der aktuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, welcher keinen Bezug zum Herkunftsstaat habe und dessen Leben dort bedroht werde. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und sei bestens in Österreich integriert und verfüge auch über eine Einstellungszusage. Im Bundesgebiet lebe sein Kind, ein Cousin und seine Freunde. Er habe zu seinem Sohn ein gutes Verhältnis und bestehe auch zu seinen Geschwistern, welche in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten leben würden, ein guter Kontakt. Da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, erscheine sein Privatleben als besonders schützenswert und werde in dieses durch die Rückkehrentscheidung eingegriffen. Er fühle sich als Teil der Gesellschaft und sei mit dieser verbunden und habe keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Da er im Herkunftsstaat auf sich alleine gestellt wäre bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation aufgrund mangelnder Grundversorgung geraten könne. Seine Taten seien nur wegen seiner Drogensucht entstanden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 legal im Bundesgebiet befinde und hier seinen sozialen und familiären Lebensmittelpunkt habe. Er habe mit seinem Sohn telefonischen Kontakt und habe bis römisch 40 2023 Alimente bezahlt. Seine strafbaren Handlungen habe er aufgrund seiner Suchmittelabhängigkeit begangen und sich bemüht, diese zu bekämpfen und habe im Bundesgebiet eine Drogenberatung aufgesucht. Er sei für ungefähr drei bis vier Monate in Therapie gewesen. In Haft sei er in einem Substitutionsprogramm und mittlerweile „clean“. Nach seiner Entlassung habe er vor weiter in Österreich zu leben, zu arbeiten und für sein Kind zu sorgen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden wäre. Er führe im Bundesgebiet eine Beziehung und habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Sein Sohn und seine Verlobte würden im Bundesgebiet leben und habe er in der EU auch zahlreiche Verwandte. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der aktuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, welcher keinen Bezug zum Herkunftsstaat habe und dessen Leben dort bedroht werde. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und sei bestens in Österreich integriert und verfüge auch über eine Einstellungszusage. Im Bundesgebiet lebe sein Kind, ein Cousin und seine Freunde. Er habe zu seinem Sohn ein gutes Verhältnis und bestehe auch zu seinen Geschwistern, welche in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten leben würden, ein guter Kontakt. Da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, erscheine sein Privatleben als besonders schützenswert und werde in dieses durch die Rückkehrentscheidung eingegriffen. Er fühle sich als Teil der Gesellschaft und sei mit dieser verbunden und habe keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Da er im Herkunftsstaat auf sich alleine gestellt wäre bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation aufgrund mangelnder Grundversorgung geraten könne. Seine Taten seien nur wegen seiner Drogensucht entstanden.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
- Am XXXX .2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, seiner Ex-Ehefrau, welche als Zeugin geladen war und einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 7).
- Am römisch 40 .2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, seiner Ex-Ehefrau, welche als Zeugin geladen war und einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom römisch 40 .2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 7).
- Am XXXX .2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem LG XXXX für den XXXX .2025 sowie der Strafantrag ein (OZ 20). Das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , langte beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 ein (OZ 23).
- Am römisch 40 .2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 für den römisch 40 .2025 sowie der Strafantrag ein (OZ 20). Das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , langte beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2025 ein (OZ 23). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der am XXXX XXXX geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Reisepasskopie, AS 431).1.1.
- Der am römisch 40 römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Reisepasskopie, AS 431). Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines serbischen Reisepasses, welcher am XXXX .2023 abgelaufen ist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; im Akt vorliegende Kopie des abgelaufenen serbischen Reisepasses, AS 431 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 4).Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines serbischen Reisepasses, welcher am römisch 40 .2023 abgelaufen ist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; im Akt vorliegende Kopie des abgelaufenen serbischen Reisepasses, AS 431 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf. Er stellte erstmalig am XXXX .2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher diesem mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2018 bewilligt wurde. Er stellte am XXXX .2019 einen entsprechenden Verlängerungsantrag und verfügte von XXXX .2018 bis XXXX .2019 über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Am XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag und verfügte von XXXX .2019 bis XXXX .2022 über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Nachdem er am XXXX .2022 einen weiteren Verlängerungsantrag stellte, verfügte er zuletzt von XXXX .2022 bis XXXX .2023 über einen aufrechten Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“. Über seinen am XXXX .2023 gestellten Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf. Er stellte erstmalig am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher diesem mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 bewilligt wurde. Er stellte am römisch 40 .2019 einen entsprechenden Verlängerungsantrag und verfügte von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Am römisch 40 .2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag und verfügte von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022 über einen aufrechten Aufenthaltstitel. Nachdem er am römisch 40 .2022 einen weiteren Verlängerungsantrag stellte, verfügte er zuletzt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 über einen aufrechten Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“. Über seinen am römisch 40 .2023 gestellten Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits im Jahr 2019 und 2022 Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet, welche jedoch beide amtswegig eingestellt wurden (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2019, AS 45; Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2022, AS 169).1.1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits im Jahr 2019 und 2022 Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet, welche jedoch beide amtswegig eingestellt wurden vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2019, AS 45; Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2022, AS 169). 1.1.
- Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Hauptwohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025):1.1.
- Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Hauptwohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025): XXXX .2017 bis XXXX .2020 Hauptwohnsitz römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz XXXX .2020 bis XXXX .2020 Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz XXXX .2020 bis XXXX .2020 Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz XXXX .2020 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz XXXX .2023 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz (JA) römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz (JA) XXXX .2023 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz seit XXXX .2024 Hauptwohnsitz (JA) seit römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz (JA) Der Beschwerdeführer meldete sich am XXXX .2024 ab und nahm unangemeldet Wohnsitz bei seiner Ex-Freundin (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, AS 553; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).Der Beschwerdeführer meldete sich am römisch 40 .2024 ab und nahm unangemeldet Wohnsitz bei seiner Ex-Freundin vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, AS 553; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im Jahr 2022 in seinem Herkunftsstaat (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399; Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, AS 553; Reisepasskopie, AS 439; Verhandlungsniederschrift, S. 6).Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt im Jahr 2022 in seinem Herkunftsstaat vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, AS 553; Reisepasskopie, AS 439; Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025):1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025): XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter Der Beschwerdeführer erhielt von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeldbezug (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).Der Beschwerdeführer erhielt von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeldbezug vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2021 (rechtskräftig seit: XXXX .2021), GZ: XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- Und
- Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 8,00 im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Freiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 8,00 im Nicheinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 609, 620; Auszug aus dem Strafregsiter der Republik Österreich vom XXXX .2025; Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , AS 489 ff):1.2.
- Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2021), GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Und
- Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Fall SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 8,00 im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Freiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 8,00 im Nicheinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 609, 620; Auszug aus dem Strafregsiter der Republik Österreich vom römisch 40 .2025; Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , AS 489 ff): Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift I. Erworben und besessen, indem er im Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in wiederholten Ankäufen eine unbekannte Menge Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) von unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat;römisch eins. Erworben und besessen, indem er im Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in wiederholten Ankäufen eine unbekannte Menge Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) von unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat; II. Anderen anzubieten versucht, indem er am XXXX .2021 eine unbeaknnte Menge Heroin einem Polizeibeamten via WhatsApp zum Kauf anbot, wobei es beim Versuch blieb.römisch zwei. Anderen anzubieten versucht, indem er am römisch 40 .2021 eine unbeaknnte Menge Heroin einem Polizeibeamten via WhatsApp zum Kauf anbot, wobei es beim Versuch blieb. […]“ Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd aus. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen. 1.2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023 (rechtskräftig seit: XXXX .2023), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1
- Fall, Abs. 2
- Fall StGB, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG, den Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wovon ein Jahr unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 611, 620 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025; Urteil des LG XXXX vom XXXX .203, GZ: XXXX , AS 411 ff):1.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2023), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2,
- Fall StGB, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG, den Vergehen des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wovon ein Jahr unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 611, 620 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025; Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .203, GZ: römisch 40 , AS 411 ff): Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat im Bundesgebiet als Beteiligter: 1./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch, teils durch Einsteigen, teils durch Einbruch, teils in eine Wohnstätte, teils in EUR 5.000,00 übersteigendem Wert einem anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1./1./ der Beschwerdeführer und genannte Person 1./1./1./ am XXXX .2023 durch Aufbrechen der Tür mit einem Schraubenzieher, Verfügungsberechtigten einer Bäckerei, Bargeld in nicht näher festzustellendem Wert, zumindest jedoch EUR 100,00;1./1./1./ am römisch 40 .2023 durch Aufbrechen der Tür mit einem Schraubenzieher, Verfügungsberechtigten einer Bäckerei, Bargeld in nicht näher festzustellendem Wert, zumindest jedoch EUR 100,00; 1./1./2./ am XXXX .2023 durch Aushebeln eines Glasschiebefensters, Verfügungsberechtigten eines Kebap Imbissstandes, Bargeld sowie alkoholfreie Getränke im Gesamtwert von EUR XXXX ;1./1./2./ am römisch 40 .2023 durch Aushebeln eines Glasschiebefensters, Verfügungsberechtigten eines Kebap Imbissstandes, Bargeld sowie alkoholfreie Getränke im Gesamtwert von EUR römisch 40 ; 1./1./3./ am XXXX .2023 durch Aufbrechen der Wohnungstür mit einem Schraubenzieher, genannter Person, 300 g Heroin und 50 g Kokain im Gegenwert von mehr als EUR 10.000,00;1./1./3./ am römisch 40 .2023 durch Aufbrechen der Wohnungstür mit einem Schraubenzieher, genannter Person, 300 g Heroin und 50 g Kokain im Gegenwert von mehr als EUR 10.000,00; 1./2./ Der Beschwerdeführer 1./2./1./ am XXXX .2023 durch Aufbrechen einer Türe mit einem Schraubenzieher, Verfügungsberechtigten eines Chinarestaurants, EUR 30,00 Bargeld und 2 Cola in unbekanntem Wert;1./2./1./ am römisch 40 .2023 durch Aufbrechen einer Türe mit einem Schraubenzieher, Verfügungsberechtigten eines Chinarestaurants, EUR 30,00 Bargeld und 2 Cola in unbekanntem Wert; 1./2./2./ zu nicht näher festzustellenden Zeitpunkten im Jahr 2023 aus Kellerabteilen im Bundegebiet diverse Lebensmittel in unbekanntem Wert; 2./ vorschriftswidrig Suchtgift 2./1./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich der Beschwerdeführer und genannte Person in bewussten und gewollten Zusammnwirken als Mittäter indem er das unter 1./1./3./ angeführte Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 13,25 % an genannte Person retournierten; 2./2./ wiederholt erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, nämlich 2./2./1./ Der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX 2021 un XXXX .2023 Heroin und Kokain;2./2./1./ Der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen römisch 40 2021 un römisch 40 .2023 Heroin und Kokain; 3./ Der Beschwerdeführer 3./1./ am XXXX .2023 eine fremde – genannter Person gehörige – Sache beschädigt, indem er das Wort „FUCK“ auf die Haustüre seiner Ex-Ehefrau ritzte;3./1./ am römisch 40 .2023 eine fremde – genannter Person gehörige – Sache beschädigt, indem er das Wort „FUCK“ auf die Haustüre seiner Ex-Ehefrau ritzte; 3./2./ am XXXX .2023 seine Ex-Ehefrau durch die sinngemäße Äußerung, dass sie es schon sehen werde, er werde ihr das Gehirn rausschießen, mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;3./2./ am römisch 40 .2023 seine Ex-Ehefrau durch die sinngemäße Äußerung, dass sie es schon sehen werde, er werde ihr das Gehirn rausschießen, mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; […]“ Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich das überwiegende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd aus. Als erschwerend hingegen die einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der teilweise rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und die teilweise Tat gegen Angehörige. 1.2.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 (rechtskräftig seit: XXXX .2024), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 614, 622 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025; Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , AS 575 ff):1.2.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 614, 622 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025; Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , AS 575 ff): Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat im Bundesgebiet A.) am XXXX 2023A.) am römisch 40 2023 1.) als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in der Hauptverhandlung des LG XXXX zu XXXX zusammengefasst angegeben hat,1.) als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in der Hauptverhandlung des LG römisch 40 zu römisch 40 zusammengefasst angegeben hat, 1.1.) nur zwei Gramm Heroin von genannter Person angekauft zu haben, die 300 Gramm Heroin hätte er zurück gegeben, an wen wisse er allerdings nicht und einen „ XXXX “ kenne er nicht;1.1.) nur zwei Gramm Heroin von genannter Person angekauft zu haben, die 300 Gramm Heroin hätte er zurück gegeben, an wen wisse er allerdings nicht und einen „ römisch 40 “ kenne er nicht; 1.2.) die im polizeilichen Vernehmungsprotokoll festgehaltenen Angaben zu „ XXXX “ und zur gemeinschaftlichen Rückgabe der 300 Gramm Heroin an genannte Person würden nicht seiner Verantwortung vor der Polizei entsprechen;1.2.) die im polizeilichen Vernehmungsprotokoll festgehaltenen Angaben zu „ römisch 40 “ und zur gemeinschaftlichen Rückgabe der 300 Gramm Heroin an genannte Person würden nicht seiner Verantwortung vor der Polizei entsprechen; B.) am XXXX 2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen E-Scotter einer genannten Marke, durch Einbruch, indem er das verschlossene Spiralenschloss, sohin eine Sperrvorrichtung auf nicht mehr feststellbare Weise aufgebrochen hat, einem anderen mit Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.B.) am römisch 40 2024 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen E-Scotter einer genannten Marke, durch Einbruch, indem er das verschlossene Spiralenschloss, sohin eine Sperrvorrichtung auf nicht mehr feststellbare Weise aufgebrochen hat, einem anderen mit Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. […]“ Bei den Strafbemessungsgründen wirkte sich die teilweise geständige Verantwortung als mildernd aus. Als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammenkommen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während drei offener Probezeiten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde ein viertes Mal mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025 (rechtskräftig seit: XXXX .2025), GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG und des Vergehens des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1,
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zwischen XXXX 2024 und bis zu seiner Festnahme am XXXX .2025 im Budesgebiet Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er rund 34 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 15,4 % an genannte Personen verkaufte. Des weiteren hatte er Heroin und Koakin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Mildernd wertete das Gericht sein teilweieses Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie den langen Tatzeitraum hinsichtlich des Eigenkonsums (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, OZ 23; Auszug aus dem Strafregister der Repubik Österreich vom XXXX .2025).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde ein viertes Mal mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2025), GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und des Vergehens des unterlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zwischen römisch 40 2024 und bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2025 im Budesgebiet Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er rund 34 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 15,4 % an genannte Personen verkaufte. Des weiteren hatte er Heroin und Koakin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Mildernd wertete das Gericht sein teilweieses Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie den langen Tatzeitraum hinsichtlich des Eigenkonsums vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025, OZ 23; Auszug aus dem Strafregister der Repubik Österreich vom römisch 40 .2025). 1.2.
- Mit Strafverfügung vom XXXX .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne gülige Lenkerberechtigung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verhängt (vgl. Strafverfügung vom XXXX .2019, GZ: XXXX , AS 37; E-Mail LPD XXXX vom XXXX .2019, AS 41).1.2.
- Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne gülige Lenkerberechtigung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verhängt vergleiche Strafverfügung vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 , AS 37; E-Mail LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019, AS 41). 1.2.
- Am 30.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Ehefrau aufgrund einer Körperverletzung ausgesprochen (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG vom XXXX .2020, GZ: XXXX , AS 85; Abschluss-Bericht vom XXXX .2020, AS 91 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 11).1.2.
- Am 30.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Ehefrau aufgrund einer Körperverletzung ausgesprochen vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , AS 85; Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2020, AS 91 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 11). 1.2.
- Mit Strafverfügung vom XXXX .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des Betretungsverbotes nach den §§ 84 abs. 1b Z 1 iVm 38a SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt (vgl. Strafverfügung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , AS 97).1.2.
- Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des Betretungsverbotes nach den Paragraphen 84, abs. 1b Ziffer eins, in Verbindung mit 38a SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt vergleiche Strafverfügung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , AS 97). Mit Strafverfügungen vom XXXX .2023, XXXX .2023 und XXXX .2023 wurden gegen den Beschwerdeführer abermals wegen Missachtung des Betretungsverbotes nach den §§ 84 Abs. 1b Z 3 iVm 38a SPG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 250,00 verhängt (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 609).Mit Strafverfügungen vom römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 wurden gegen den Beschwerdeführer abermals wegen Missachtung des Betretungsverbotes nach den Paragraphen 84, Absatz eins b, Ziffer 3, in Verbindung mit 38a SPG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 250,00 verhängt vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 609). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in ( XXXX ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte dort acht Jahre die Pflichtschule und eine Lehre zum Fliesenleger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in ( römisch 40 ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte dort acht Jahre die Pflichtschule und eine Lehre zum Fliesenleger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX .2023 von seiner Ex-Ehefrau XXXX , geb. am XXXX XXXX , österreichische Staatsangehörige geschieden und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geb. am XXXX , welcher ebenso österreichischer Staatsangehöriger ist (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 4, 10).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 .2023 von seiner Ex-Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 römisch 40 , österreichische Staatsangehörige geschieden und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher ebenso österreichischer Staatsangehöriger ist vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Stellungnahme vom römisch 40 .2023, AS 399; Verhandlungsniederschrift, S. 4, 10). 1.3.
- Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn ist nicht regelmäßig und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers alleinig Obsorge berechtigt. Der Beschwerdeführer leistet seit XXXX 2023 auch keinen Unterhalt (vgl. Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom XXXX .2024, AS 595; Verhandlungsniederschrift, S. 7, 10).1.3.
- Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn ist nicht regelmäßig und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers alleinig Obsorge berechtigt. Der Beschwerdeführer leistet seit römisch 40 2023 auch keinen Unterhalt vergleiche Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom römisch 40 .2024, AS 595; Verhandlungsniederschrift, S. 7, 10). 1.3.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell ledig ist und keine Lebensgefährtin hat, welche im Bundesgebiet wohnhaft ist (vgl. Schreiben der BBU vom XXXX .2024, OZ 5; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.3.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell ledig ist und keine Lebensgefährtin hat, welche im Bundesgebiet wohnhaft ist vergleiche Schreiben der BBU vom römisch 40 .2024, OZ 5; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.3.
- Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über einen Cousin, zu welchem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur festgestellt werden konnte. Er hat auch noch weitere Familienangehörige in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399; Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, AS 553; Verhandlungsniederschrift, S. 6 und 7).1.3.
- Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über einen Cousin, zu welchem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur festgestellt werden konnte. Er hat auch noch weitere Familienangehörige in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, AS 553; Verhandlungsniederschrift, S. 6 und 7). 1.3.
- Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers. Zu seiner Mutter pflegt der Beschwerdeführer Kontakt, zumal er diese auch im Sommer 2022 besucht hat (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024, AS 556; Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.3.
- Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers. Zu seiner Mutter pflegt der Beschwerdeführer Kontakt, zumal er diese auch im Sommer 2022 besucht hat vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024, AS 556; Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.3.
- Er ging im österreichischen Bundesgebiet legalen Beschäftigungen als Eisenbieger und Fliesenleger nach. Er verfügt derzeit über keine nennenswerten Ersparnisse bzw. finanzielle Mittel (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, 8).1.3.
- Er ging im österreichischen Bundesgebiet legalen Beschäftigungen als Eisenbieger und Fliesenleger nach. Er verfügt derzeit über keine nennenswerten Ersparnisse bzw. finanzielle Mittel vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6, 8). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist abhängig von Suchtmitteln, insbesondere Kokain und Heroin. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer derzeit eine Suchtmitteltherapie besucht, zumal er dahingehend keine Unterlagen in Vorlage bringen konnte (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 3, 9).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist abhängig von Suchtmitteln, insbesondere Kokain und Heroin. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer derzeit eine Suchtmitteltherapie besucht, zumal er dahingehend keine Unterlagen in Vorlage bringen konnte vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 3, 9). 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat im Bundesgebiet Deutschintegrationsprüfungen auf dem Niveau „A1“ und „A2“ absolviert. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom XXXX .2024 beantragt (vgl. Antrag vom XXXX .2024, OZ 10; Verhandlungsniederschrift, S. 8; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung).1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat im Bundesgebiet Deutschintegrationsprüfungen auf dem Niveau „A1“ und „A2“ absolviert. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom römisch 40 .2024 beantragt vergleiche Antrag vom römisch 40 .2024, OZ 10; Verhandlungsniederschrift, S. 8; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit XXXX .2026 vorgesehen (vgl. Haftauskunft vom XXXX .2025, OZ 22; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit römisch 40 .2026 vorgesehen vergleiche Haftauskunft vom römisch 40 .2025, OZ 22; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX .2024, OZ 8).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 .2024, OZ 8). 1.3.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2023, AS 399).1.3.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2023, AS 399). 1.3.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8).1.3.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 8).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Kopie des abgelaufen serbischen Reisepasses ist aktenkundig. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie Strafverfügungen sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen und Strafverfügungen getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seiner Suchtmittelabhängigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen vor der belangten Behörde und seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtmitteln, insbesondere Heroin und Kokain. Er gab im Zuge seines Beschwerdevorbringens an, mittlerweile nicht mehr von Suchtmitteln abhängig zu sein und eine Therapie absolviert zu haben. Unterlagen, welche sein Vorbringen substantiieren würden, brachte der Beschwerdeführer keine in Vorlage. 2.2.
- Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 war feststellbar, dass er aktuell ledig ist und keine Beziehung im Bundesgebiet führt. Von der in der Beschwerde vorgebrachten Freundin, XXXX , ist der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr getrennt.2.2.
- Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 war feststellbar, dass er aktuell ledig ist und keine Beziehung im Bundesgebiet führt. Von der in der Beschwerde vorgebrachten Freundin, römisch 40 , ist der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr getrennt. 2.2.
- Dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom XXXX .
- Aus dieser Dokumentation geht hervor, dass eine Gefährdungsprognose ergeben habe, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ex-Ehefrau mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, zumal der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am Körper verletzt hatte. 2.2.
- Dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom römisch 40 .
- Aus dieser Dokumentation geht hervor, dass eine Gefährdungsprognose ergeben habe, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ex-Ehefrau mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, zumal der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am Körper verletzt hatte. Dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am Körper verletzt hat, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom XXXX .2020 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und diese dadurch einen Kratzer im Gesicht erlitt. Dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am Körper verletzt hat, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2020 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und diese dadurch einen Kratzer im Gesicht erlitt. 2.2.
- Feststellbar war, aufgrund des Urteils des LG XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX und des Abschluss-Berichtes vom XXXX .2023, dass der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zumal er auf die Haustüre seiner Ex-Ehefrau das Wort „FUCK“ ritzte und diese mit der Äußerung „er werde ihr das Gehirn rausschießen“ mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.2.2.
- Feststellbar war, aufgrund des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 und des Abschluss-Berichtes vom römisch 40 .2023, dass der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zumal er auf die Haustüre seiner Ex-Ehefrau das Wort „FUCK“ ritzte und diese mit der Äußerung „er werde ihr das Gehirn rausschießen“ mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn hat war nicht feststellbar, zumal die Ex-Ehefrau sowohl im Zuge ihrer Stellungnahme als auch in ihrer Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sehr gering sei und aufgrund seiner Inhaftierung keinerlei Kontakt mehr bestehe. Es habe zwar einen Besuch in der Haftanstalt gegeben, mache dies dem gemeinsamen Sohn jedoch Angst. Das Verhältnis sei nicht sehr gut und würde sich der Beschwerdeführer auch nicht für seinen Sohn interessieren. Der Beschwerdeführer habe sich in Freiheit auch nicht an vereinbarte Besuchszeiten gehalten und sei zu diesen auch mehrmals nicht erschienen. Auch erwähne der Sohn des Beschwerdeführers diesen kaum. Es war sohin feststellbar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine enge Vater-Sohn Beziehung besteht. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen. 2.
- Zur Rückkehrsituation in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, in seinem Heimatland bedroht zu werden und Angst zu haben, umgebracht zu werden. Daraufhin erging seitens der belangten Behörde am XXXX .2023 ein Parteiengehör und konkret die Aufforderung an den Beschwerdeführer auszuführen, ob seine Stellungnahme vom XXXX .2023 als Asylantrag zu werten sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab, sodass die Stellungnahme vom XXXX .2023 und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Asylantrag zu werten war. Auch wurde in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch gab er im Zuge seiner Rückkehrberatung vom XXXX .2024 an rückkehrwillig zu sein.2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, in seinem Heimatland bedroht zu werden und Angst zu haben, umgebracht zu werden. Daraufhin erging seitens der belangten Behörde am römisch 40 .2023 ein Parteiengehör und konkret die Aufforderung an den Beschwerdeführer auszuführen, ob seine Stellungnahme vom römisch 40 .2023 als Asylantrag zu werten sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab, sodass die Stellungnahme vom römisch 40 .2023 und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Asylantrag zu werten war. Auch wurde in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch gab er im Zuge seiner Rückkehrberatung vom römisch 40 .2024 an rückkehrwillig zu sein. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Weiters hat er keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche es dem Beschwerdeführer unmöglich machen könnten, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen in Serbien möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, einen wesentlichen Teil seines Lebens in Serbien verbracht hat und eine der Landessprachen Serbiens als Muttersprache spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Serbien noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, sodass er auch mit einer gewissen Unterstützung von dieser Seite im Falle einer Rückkehr und etwaigen Neuansiedelung in Serbien rechnen dürfte. Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, erlauben es anzunehmen, dass gegenständlich keine Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mehrmals die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu äußern, welcher der Beschwerdeführer auch nachkam. Auch wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers schriftlich aufgefordert zu den familiären Verhältnissen, insbesondere dem Verhältnis des Beschwerdeführers und seines Sohnes Stellung zu nehmen, und gab diese hierzu Stellungnahmen ab. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hatte zuletzt einen bis XXXX .2023 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und stellte vor dessen Ablauf am XXXX .2023 einen Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hatte zuletzt einen bis römisch 40 .2023 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und stellte vor dessen Ablauf am römisch 40 .2023 einen Zweckänderungsantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG stellt auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraumes als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten ist (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG) (vgl. VwGH 15.9.2022, Ro 2021/22/0016).Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG stellt auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraumes als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten ist vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG) vergleiche VwGH 15.9.2022, Ro 2021/22/0016). Er ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weil er bereits vier Mal rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt wurde. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN). 3.2.3. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben- und Familienleben war zu beachten, dass die Rückkehrentscheidung erheblich in dieses eingreift. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2017 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Hier leben insbesondere sein im Jahr 2018 geborener Sohn sowie seine Ex-Ehegattin, welche beide österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat sich am Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft integriert. Dennoch bestehen Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und dort bis zu seinem 23. Lebensjahr gelebt hat. Er hat noch Familienangehörige im Herkunftsstaat und hat er insbesondere zu seiner Mutter ein gutes Verhältnis und mit dieser regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt und ist aktuell in einer Justizanstalt inhaftiert. Er ist das erste Mal im Jahr 2021 strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde am XXXX .2021 durch das BG XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Ein weiteres Mal wurde er durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX .2023, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Ein weiteres Mal verurteilte das LG XXXX den Beschwerdeführer am XXXX .2024 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie des Vergehens des Diebstahls. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer wiederholt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet bereits vier Mal rechtskräftig verurteilt und ist aktuell in einer Justizanstalt inhaftiert. Er ist das erste Mal im Jahr 2021 strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde am römisch 40 .2021 durch das BG römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Ein weiteres Mal wurde er durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2023, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Ein weiteres Mal verurteilte das LG römisch 40 den Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage sowie des Vergehens des Diebstahls. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführer wiederholt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Das vom Beschwerdeführer wiederholte und über einen langen Zeitraum gesetzte Fehlverhalten indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal er aktuell im Bundesgebiet inhaftiert ist, seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und die über ihn verhängten Probezeiten noch nicht abgelaufen sind. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Die hier vorliegenden Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG (Strafurteil vom XXXX .2023, GZ: XXXX und Strafurteil vom XXXX .2025, GZ: XXXX ) stellen eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Trotz Eigenkonsums handelte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und im wiederholten Male, trotz Vorverurteilung, hinweg mit Gewinnerzielungsabsicht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Erst durch seine Festnahme konnte dies unterbunden werden. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Die hier vorliegenden Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG (Strafurteil vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 und Strafurteil vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 ) stellen eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Trotz Eigenkonsums handelte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und im wiederholten Male, trotz Vorverurteilung, hinweg mit Gewinnerzielungsabsicht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Erst durch seine Festnahme konnte dies unterbunden werden. Auch wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens des Diebstahls verurteilt und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Auch wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens des Diebstahls verurteilt und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Dem Beschwerdeführer ist weiters erschwerend vorzuwerfen, dass gegen ihn ein Betretungsverbot betreffend die Wohnung seiner Ex-Ehefrau ausgesprochen wurde, da ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ex-Ehefrau und Mutter seines Sohnes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, zumal der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am Körper verletzt hatte, indem er ihr mit der Hand ins Gesicht schlug und diese dadurch einen Kratzer im Gesicht erlitt. Auch beging er daraufhin weitere Verwaltungsvertretungen, zumal er sich nicht an das gegen ihn ausgesprochene Betretungsverbot gehalten hatte. Auch bedrohte er seine Ex-Ehefrau mit der Äußerung „er werde ihr das Gehirn rausschießen“ mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich und wurde diesbezüglich im Bundesgebiet auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials, der sich steigernden kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass selbst eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie die offenen Probezeiten ihn nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt in Familien und insbesondere der Gewalt gegen Frauen, widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen, da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Es muss zudem angemerkt werden, dass das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027). Anhand der Ausführungen kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom Beschwerdeführer auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – über die Jahre eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann, zumal sich das Gewaltpotential über mehrere Jahre aufbaute und der Beschwerdeführer, obwohl er bereits das Haftübel von einer teilweise unbedingt verhängten Freiheitsstrafe verspürt hat und er sich noch in offener Probezeit befand, nicht von der Begehung einer weiteren gleichgelagerten Straftat abgehalten werden konnte. Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.2.4. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2