PflG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohns römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 20.03.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung
Paragraph 11, SchPflG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), frühestens zugestellt am 20.03.2024, wurde in Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass dieser seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), frühestens zugestellt am 20.03.2024, wurde in Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass dieser seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Mit dem am 25.03.2024 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten (undatierten) Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.03.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass der Schüler seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang am häuslichen Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass der BF2 eine starke geistige Beeinträchtigung habe und er für das kommende Schuljahr (Anm.: Schuljahr 2024/25) bereits einen Schulplatz an der Landessonderschule XXXX habe, weshalb die Erziehungsberechtigten auch davon ausgegangen seien, dass die Teilnahme am Reflexionsgespräch für sie nicht verpflichtend sei. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass der BF2 eine starke geistige Beeinträchtigung habe und er für das kommende Schuljahr Anmerkung, Schuljahr 2024/25) bereits einen Schulplatz an der Landessonderschule römisch 40 habe, weshalb die Erziehungsberechtigten auch davon ausgegangen seien, dass die Teilnahme am Reflexionsgespräch für sie nicht verpflichtend sei.
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung, ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung, ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind
Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind
Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
PflG in der geltenden Fassung, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der geltenden Fassung, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
PflG in der geltenden Fassung, gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung, gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
PflG verpflichtend vorgeschrieben.Für Kinder, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, ist die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand
Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG verpflichtend vorgeschrieben. Demnach bestand auch die Pflicht zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis spätestens 08.03.2024. Unbestritten steht fest, dass das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wurde. Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG gerechtfertigt gewesen wäre.Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gerechtfertigt gewesen wäre. Was das Vorliegen eines nunmehr
PflG auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010).Was das Vorliegen eines nunmehr
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). Im gegenständlichen Fall erweist sich der für die Entscheidung wesentliche Umstand – auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde – als völlig unstrittig, dass die Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist allein auf ein Versäumnis des BF1 beruht, welches sich eigenen Angaben zufolge aus der irrigen Annahme des BF1 ergeben habe, dass der BF2 im kommenden Schuljahr bereits einen Schulplatz an einer Landessonderschule habe. Diese in der Beschwerde dargebrachte Rechtfertigung vermag aber weder ein nicht dem BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG zu begründen.Diese in der Beschwerde dargebrachte Rechtfertigung vermag aber weder ein nicht dem BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG zu begründen. Eine Nachfrage bei der Bildungsdirektion wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der angegebenen Frist) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in § 9 Abs. 3 SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre.Eine Nachfrage bei der Bildungsdirektion wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der angegebenen Frist) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre. Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR
PflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde
GVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2289155.1.00
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