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{'item': 'G301 2289155-1'}

Obsah (9)§ 11Art. 133§ 13§ 9§ 42§ 78§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlG301 2289155-1 Spruch, G301 2289155-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 11Sch

PflG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohns römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 20.03.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

Paragraph 11, SchPflG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), frühestens zugestellt am 20.03.2024, wurde in Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass dieser seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), frühestens zugestellt am 20.03.2024, wurde in Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) gesetzlich vertretene minderjährige Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), angeordnet, dass dieser seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Mit dem am 25.03.2024 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten (undatierten) Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.03.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF1 zeigte mit Schreiben vom 15.02.2023 bei der belangten Behörde die Teilnahme seines Sohnes (des BF2) am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/2024 an. Der BF1 zeigte mit Schreiben vom 15.02.2023 bei der belangten Behörde die Teilnahme seines Sohnes (des BF2) am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, an. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023, GZ: XXXX , wurde dem BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des angezeigten häuslichen Unterrichts bestehe. Ergänzend wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach § 11 SchPflG hingewiesen, unter anderem auf das Erfordernis der Durchführung eines Reflexionsgesprächs über den Leistungsstand bei der zuständigen Schule bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Reflexionsgespräch nicht stattfindet, die belangte Behörde anzuordnen habe, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023, GZ: römisch 40 , wurde dem BF1 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Aufnahme des angezeigten häuslichen Unterrichts bestehe. Ergänzend wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach Paragraph 11, SchPflG hingewiesen, unter anderem auf das Erfordernis der Durchführung eines Reflexionsgesprächs über den Leistungsstand bei der zuständigen Schule bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien. Abschließend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Reflexionsgespräch nicht stattfindet, die belangte Behörde anzuordnen habe, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Der BF2 ist nicht schulreif im Sinne des Schulpflichtgesetzes. Ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand des BF2 hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis zum 08.03.2024, nicht stattgefunden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung betreffend die fehlende Schulreife im Sinne des Schulpflichtgesetzes des BF2 beruht auf der schriftlichen Entscheidung der Schulleiterin der Landessonderschule XXXX vom 07.03.2023, GZ: XXXX . Diese wurde damit begründet, dass dem BF2 im häuslichen Unterricht und ohne schulischen Druck die Gelegenheit gegeben werden soll die deutsche Sprache zu erlernen, seine Arbeitshaltung zu verbessern sowie Strategien zur Bewältigung des Schulalltags zu erlernen. Eine MIKA-D-Testung habe aufgrund der fehlenden Bereitschaft des BF2, an einer solchen mitzuwirken, nicht durchgeführt werden können. Mit Gutachten der Schulärztin der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder vom 15.02.2023 wurde beim BF2 eine Autismusspektrumstörung sowie eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert. Eine Schulreife sei aus schulärtzlicher Sicht nicht gegeben. Auch in der Beschwerde wurde auf die starke geistige Beeinträchtigung des BF2 hingewiesen.Die Feststellung betreffend die fehlende Schulreife im Sinne des Schulpflichtgesetzes des BF2 beruht auf der schriftlichen Entscheidung der Schulleiterin der Landessonderschule römisch 40 vom 07.03.2023, GZ: römisch 40 . Diese wurde damit begründet, dass dem BF2 im häuslichen Unterricht und ohne schulischen Druck die Gelegenheit gegeben werden soll die deutsche Sprache zu erlernen, seine Arbeitshaltung zu verbessern sowie Strategien zur Bewältigung des Schulalltags zu erlernen. Eine MIKA-D-Testung habe aufgrund der fehlenden Bereitschaft des BF2, an einer solchen mitzuwirken, nicht durchgeführt werden können. Mit Gutachten der Schulärztin der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder vom 15.02.2023 wurde beim BF2 eine Autismusspektrumstörung sowie eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert. Eine Schulreife sei aus schulärtzlicher Sicht nicht gegeben. Auch in der Beschwerde wurde auf die starke geistige Beeinträchtigung des BF2 hingewiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Sache: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass der Schüler seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang am häuslichen Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass

§ 11Abs. 6 Sch

PflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde angeordnet, dass der Schüler seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass mit dem bislang am häuslichen Unterricht teilnehmenden Kind ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand iSd Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG trotz vorheriger schriftlicher Information über die Folgen der Nichtteilnahme am Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, sodass

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG zwingend die gegenständliche Anordnung zu ergehen habe. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass der BF2 eine starke geistige Beeinträchtigung habe und er für das kommende Schuljahr (Anm.: Schuljahr 2024/25) bereits einen Schulplatz an der Landessonderschule XXXX habe, weshalb die Erziehungsberechtigten auch davon ausgegangen seien, dass die Teilnahme am Reflexionsgespräch für sie nicht verpflichtend sei. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs vorgebracht, dass der BF2 eine starke geistige Beeinträchtigung habe und er für das kommende Schuljahr Anmerkung, Schuljahr 2024/25) bereits einen Schulplatz an der Landessonderschule römisch 40 habe, weshalb die Erziehungsberechtigten auch davon ausgegangen seien, dass die Teilnahme am Reflexionsgespräch für sie nicht verpflichtend sei.

§ 11Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung, ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der geltenden Fassung, ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind

Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind

Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 6 Sch

PflG in der geltenden Fassung, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der geltenden Fassung, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

  1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
  2. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 2.

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

§ 42Abs.

6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 9Abs. 3 Sch

PflG in der geltenden Fassung, gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung, gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. In den Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 SchPflG (siehe RV 1956 BlgNR
  6. GP) wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstelle, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemme die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängere.In den Erläuterungen zu Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (siehe Regierungsvorlage 1956 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstelle, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemme die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängere. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Für Kinder, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, ist die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand

§ 11Abs. 4 zweiter Satz Sch

PflG verpflichtend vorgeschrieben.Für Kinder, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, ist die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand

Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG verpflichtend vorgeschrieben. Demnach bestand auch die Pflicht zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis spätestens 08.03.2024. Unbestritten steht fest, dass das Reflexionsgespräch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wurde. Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG gerechtfertigt gewesen wäre.Auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Unterbleiben des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gerechtfertigt gewesen wäre. Was das Vorliegen eines nunmehr

§ 11Abs. 4 Sch

PflG auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010).Was das Vorliegen eines nunmehr

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben eines Reflexionsgesprächs anwendbaren Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG anbelangt, ist festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). Im gegenständlichen Fall erweist sich der für die Entscheidung wesentliche Umstand – auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde – als völlig unstrittig, dass die Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist allein auf ein Versäumnis des BF1 beruht, welches sich eigenen Angaben zufolge aus der irrigen Annahme des BF1 ergeben habe, dass der BF2 im kommenden Schuljahr bereits einen Schulplatz an einer Landessonderschule habe. Diese in der Beschwerde dargebrachte Rechtfertigung vermag aber weder ein nicht dem BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG zu begründen.Diese in der Beschwerde dargebrachte Rechtfertigung vermag aber weder ein nicht dem BF1 zurechenbares Verschulden, noch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG zu begründen. Eine Nachfrage bei der Bildungsdirektion wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der angegebenen Frist) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in § 9 Abs. 3 SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre.Eine Nachfrage bei der Bildungsdirektion wäre im Hinblick auf die im Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2023 betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht ausdrücklich wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse (d.h. Durchführung eines Reflexionsgesprächs innerhalb der angegebenen Frist) unzweifelhaft zweckmäßig und wohl auch notwendig gewesen. Dies verabsäumt zu haben, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles letztlich aber auch keinen bloß minderen Grad eines Verschuldens dar. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach allenfalls einer der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG dargelegten Rechtfertigungsgründe anzunehmen gewesen wäre. Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR

  1. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. § 11 Abs. 4 leg. cit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. § 5 SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. Paragraph 5, zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der Paragraphen 2 und Paragraph 3, SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR
  2. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. Paragraph 5, SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Anordnung der belangten Behörde zur Erfüllung der restlichen Schulpflicht des BF2 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung als rechtmäßig erwiesen hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

§ 24Abs. 1 erster Satz Sch

PflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (siehe Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war. Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.). 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2289155.1.00

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