Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde schlussendlich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .2021, Zl. XXXX , ein einjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt.Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde schlussendlich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , ein einjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt. Die Abschiebung des BF erfolgte am XXXX .2021.Die Abschiebung des BF erfolgte am römisch 40 .2021. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX . wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 . wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zu der wegen dieser Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und erstattete er am 31.05.2023 eine schriftliche Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei trotz des im Bundesgebiet gegebenen Familienlebens im öffentlichen Interesse geboten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei trotz des im Bundesgebiet gegebenen Familienlebens im öffentlichen Interesse geboten. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu, zu verkürzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass der BF ein intensives Privat- und Familienleben und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und mit einer seit 2012 in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin verheiratet. Gemeinsam haben Sie einen am XXXX geborenen Sohn. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und mit einer seit 2012 in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin verheiratet. Gemeinsam haben Sie einen am römisch 40 geborenen Sohn. In Rumänien, wo nach wie vor die Eltern des BF leben, absolvierte der BF seine Schulausbildung und schloss diese mit Matura ab. Seine Muttersprache ist Rumänisch und besitzt der BF einen am XXXX .2018 ausgestellte rumänischen Identitätsausweis. Zumindest im April 2023 hielt sich der BF in Rumänien auf, um seine Familie und Freunde zu besuchen. In Rumänien, wo nach wie vor die Eltern des BF leben, absolvierte der BF seine Schulausbildung und schloss diese mit Matura ab. Seine Muttersprache ist Rumänisch und besitzt der BF einen am römisch 40 .2018 ausgestellte rumänischen Identitätsausweis. Zumindest im April 2023 hielt sich der BF in Rumänien auf, um seine Familie und Freunde zu besuchen. Von XXXX .2019 bis XXXX .2021 war der BF erstmals mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Ehefrau im Bundesgebiet gemeldet. Nach Ende des einjährigen Aufenthaltsverbots ist er nunmehr seit XXXX .2022 erneut mit Hauptwohnsitz zusammen mit seiner Frau gemeldet, welche seit 2014 auf Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet zurückblicken kann. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ist sie seit XXXX .2023 tätig. Ihr wurde am XXXX .2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Abgesehen von seiner Familie hat sich der BF mittlerweile in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und engagiert sich innerhalb seiner Kirchengemeinschaft. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 war der BF erstmals mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Ehefrau im Bundesgebiet gemeldet. Nach Ende des einjährigen Aufenthaltsverbots ist er nunmehr seit römisch 40 .2022 erneut mit Hauptwohnsitz zusammen mit seiner Frau gemeldet, welche seit 2014 auf Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet zurückblicken kann. Bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ist sie seit römisch 40 .2023 tätig. Ihr wurde am römisch 40 .2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Abgesehen von seiner Familie hat sich der BF mittlerweile in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und engagiert sich innerhalb seiner Kirchengemeinschaft. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm am 11.06.2021 beantragt. Zunächst war der BF von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am XXXX .2021, wobei der BF drei Finger der rechten Hand verlor, folgte ein Krankengeldbezug von XXXX .2021 bis XXXX .
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 54a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 54 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Da der BF in Deutschland wegen Diebstahls und im Bundesgebiet bereits zweimal wegen teils gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Aufgrund der Tatwiederholung und der gewerbsmäßigen Begehung kann trotz des gemeinsamen Haushalts mit seiner Familie noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF erst seit vier Monaten einer regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, sodass noch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er trotz bestehendem Familienlebens straffällig wurde und somit in Kauf nahm, im Zuge seiner Verhaftung bzw. Verurteilung für längere Zeit von seinen Angehörigen getrennt zu sein. Auch hat ein gegen ihn erlassenes Aufenthaltsverbot ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden und geht aus dem Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt zudem hervor, dass er zusammen mit seinem Mittäter vorhatte, wiederkehrend Einbruchsdiebstähle zu begehen, was letztlich an seiner Verhaftung scheiterte. Da der BF in Deutschland wegen Diebstahls und im Bundesgebiet bereits zweimal wegen teils gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Aufgrund der Tatwiederholung und der gewerbsmäßigen Begehung kann trotz des gemeinsamen Haushalts mit seiner Familie noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF erst seit vier Monaten einer regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, sodass noch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er trotz bestehendem Familienlebens straffällig wurde und somit in Kauf nahm, im Zuge seiner Verhaftung bzw. Verurteilung für längere Zeit von seinen Angehörigen getrennt zu sein. Auch hat ein gegen ihn erlassenes Aufenthaltsverbot ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden und geht aus dem Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt zudem hervor, dass er zusammen mit seinem Mittäter vorhatte, wiederkehrend Einbruchsdiebstähle zu begehen, was letztlich an seiner Verhaftung scheiterte. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, obwohl im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn besteht. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, sind regelmäßige Treffen in Grenznähe zu Österreich möglich, sodass der BF auch in diesem Fall den persönlichen Kontakt zu seiner Frau und seinem vierjährigen Sohn aufrechterhalten kann. Der BF kann das gemeinsame Familienleben ebenso durch Kommunikationsmittel durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) pflegen, wobei der Kontakt zu seinen Angehörigen schon aufgrund des zuvor erlassenen Aufenthaltsverbots und der mehrmonatigen Haft eingeschränkt war. Auch wenn sich der Sohn des BF noch im Kleinkindalter befindet, sodass dem persönlichen Kontakt ein besonderer Stellenwert zukommt, besteht aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der letzten, gewerbsmäßigen Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere insbesondere der letzten, gewerbsmäßigen Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit drei Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf zwei Jahre zu verkürzen, zumal abermals mit einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und sich der BF erstmals in Haft befand. Unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein zweijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Denn momentan kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass der BF das Unrecht seines Verhaltens einsieht und bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit drei Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf zwei Jahre zu verkürzen, zumal abermals mit einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und sich der BF erstmals in Haft befand. Unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Verhältnisse ist ein zweijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Denn momentan kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass der BF das Unrecht seines Verhaltens einsieht und bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Auch folgte das BVwG ohnedies den Behauptungen zum gemeinsamen Familienleben in Österreich. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2242865.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.