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{'item': 'G315 2280065-1'}

Obsah (30)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 45§ 120§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 12c§ 50a§ 47§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31Art. 20§ 3§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlG315 2280065-1 Spruch, G315 2280065-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion des Amtes für Betrugsbekämpfung durch die Finanzpolizei gemeinsam mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Polizei in einer Arbeiterunterkunft betreten und niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, am 17.04.2023 nach Österreich eingereist zu sein um am selben Tag für den näher genannten Dienstgeber zu arbeiten begonnen zu haben. Er habe etwa 120 Stunden gearbeitet und legte dazu auch seine Stundenaufzeichnungen vor. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge nach dem FPG festgenommen und reiste am 27.05.2023 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum aus.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 9BFA-VG i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2032 in den Schengen-Raum eingereist und ab 17.04.2023 einer unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Am 24.05.2023 sei er im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes gegen illegale Beschäftigung durch das Amt für Betrugsbekämpfung durch Polizeibeamte in einer näher genannten Arbeiterunterkunft gegen 20:30 Uhr kontrolliert und vorübergehend festgenommen worden. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung auf der Polizeistation sei dem Beschwerdeführer auch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes

§ 45

AVG übergeben und er damit darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot eingeleitet habe. Ihm sei weiteres die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei nachweislich am 27.05.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 05.06.2032 sei die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekanntgegeben und um Fristerstreckung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Parteiengehör ersucht worden, welche seitens des Bundesamtes gewährt worden sei. Dennoch sei bis dato keine Stellungnahm eingelangt. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten habe und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt habe. Er habe über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, eine illegale Beschäftigung ausgeübt und sei auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Es lägen keine Hinweise auf eine berufliche, soziale oder sonstige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer habe sich nie für längere Zeit in Österreich aufgehalten und lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Stundenaufzeichnung über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt und ergebe sich aus dem Akt auch eine strenge Hausordnung mit Bildern des Zimmers, in dem der Beschwerdeführer Unterkunft genommen habe. Angesichts dessen bestünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei zwar konkret keiner der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt (insbesondere nicht jener der Z 7 leg. cit., da der Beschwerdeführer nicht während der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei), dennoch stelle sein Verhalten iSd. § 53 Abs. 2 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei alleine zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Er habe dabei wissentlich und mit voller Absicht gehandelt. Da er auch organisiert und mit anderen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Unterkunft genommen und auf Baustellen gearbeitet habe, könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr liege aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit jedenfalls eine Wiederholungsgefahr vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher zulässig und gerechtfertigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2032 in den Schengen-Raum eingereist und ab 17.04.2023 einer unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Am 24.05.2023 sei er im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes gegen illegale Beschäftigung durch das Amt für Betrugsbekämpfung durch Polizeibeamte in einer näher genannten Arbeiterunterkunft gegen 20:30 Uhr kontrolliert und vorübergehend festgenommen worden. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung auf der Polizeistation sei dem Beschwerdeführer auch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes

Paragraph 45, AVG übergeben und er damit darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot eingeleitet habe. Ihm sei weiteres die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei nachweislich am 27.05.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 05.06.2032 sei die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekanntgegeben und um Fristerstreckung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Parteiengehör ersucht worden, welche seitens des Bundesamtes gewährt worden sei. Dennoch sei bis dato keine Stellungnahm eingelangt. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten habe und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt habe. Er habe über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, eine illegale Beschäftigung ausgeübt und sei auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Es lägen keine Hinweise auf eine berufliche, soziale oder sonstige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer habe sich nie für längere Zeit in Österreich aufgehalten und lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Stundenaufzeichnung über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt und ergebe sich aus dem Akt auch eine strenge Hausordnung mit Bildern des Zimmers, in dem der Beschwerdeführer Unterkunft genommen habe. Angesichts dessen bestünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei zwar konkret keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt (insbesondere nicht jener der Ziffer 7, leg. cit., da der Beschwerdeführer nicht während der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei), dennoch stelle sein Verhalten iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei alleine zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Er habe dabei wissentlich und mit voller Absicht gehandelt. Da er auch organisiert und mit anderen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Unterkunft genommen und auf Baustellen gearbeitet habe, könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr liege aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit jedenfalls eine Wiederholungsgefahr vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher zulässig und gerechtfertigt. Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 22.08.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 24.08.2023 zugestellt.Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 22.08.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 24.08.2023 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.09.2023, beim Bundesamt am 25.09.2023 einlangend (Poststempel: 21.09.2023), erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.
  2. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, das Verfahren einstellen und insbesondere von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand nehmen; in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht als Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, ohne über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben. Er sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt der Beschwerde in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Das Beweisverfahren habe keine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und würden sich Fremde nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist seien und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts nicht überschritten hätten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der geltenden visumfreien Aufenthaltsdauer als rechtmäßig erwiesen. Dieser habe ausschließlich dazu gedient, seinen Vater dabei zu unterstützen, in Österreich ordnungsgemäß Arbeit zu finden, welcher auf die entsprechenden Dokumente zur Entsendung von Arbeitskräften gewartet habe. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes nicht vorgelegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer – wie auch das Bundesgebiet aufgeführt habe – keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG. Ein Fehlverhalten indiziere daher im Umkehrschluss nicht eine Gefahr iSd. § 53 Abs. 2 FPG im Fall des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen persönlichen oder familiären Bezug aufweise. Dieser Umstand sei daher nicht als „mildernd“, aber auch nicht als „erschwerend“ bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes heranzuziehen. Dennoch habe das Bundesamt die als „Erschwerungsgrund“ in ihr „Strafermessen“ einfließen lassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe im gesamten Verfahren mit der Behörde kooperiert. Er sei zudem unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht als Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, ohne über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben. Er sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt der Beschwerde in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Das Beweisverfahren habe keine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und würden sich Fremde nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist seien und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts nicht überschritten hätten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der geltenden visumfreien Aufenthaltsdauer als rechtmäßig erwiesen. Dieser habe ausschließlich dazu gedient, seinen Vater dabei zu unterstützen, in Österreich ordnungsgemäß Arbeit zu finden, welcher auf die entsprechenden Dokumente zur Entsendung von Arbeitskräften gewartet habe. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes nicht vorgelegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer – wie auch das Bundesgebiet aufgeführt habe – keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Ein Fehlverhalten indiziere daher im Umkehrschluss nicht eine Gefahr iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG im Fall des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen persönlichen oder familiären Bezug aufweise. Dieser Umstand sei daher nicht als „mildernd“, aber auch nicht als „erschwerend“ bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes heranzuziehen. Dennoch habe das Bundesamt die als „Erschwerungsgrund“ in ihr „Strafermessen“ einfließen lassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe im gesamten Verfahren mit der Behörde kooperiert. Er sei zudem unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Per E-Mail vom 14.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht bei der Finanzpolizei um Übermittlung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift sowie um Bekanntgabe, ob bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich des Dinestgebers vorliegt sowie um allfällige Übermittlung desselben. Noch am selben Tag wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei die Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 24.05.2023 im Rahmen der Kontrolle im Arbeiterquartier und der Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2024 übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass noch kein rechtskräftiges verwaltungsstrafrechtliches Straferkenntnis gegen den Dienstgeber vorliege. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle vorgelegten Stundenaufzeichnungen (welche sich bereits im Verwaltungsakt befinden, Anm.) könnten bei Bedarf ebenso vorgelegt werden.Noch am selben Tag wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei die Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 24.05.2023 im Rahmen der Kontrolle im Arbeiterquartier und der Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2024 übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass noch kein rechtskräftiges verwaltungsstrafrechtliches Straferkenntnis gegen den Dienstgeber vorliege. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle vorgelegten Stundenaufzeichnungen (welche sich bereits im Verwaltungsakt befinden, Anmerkung könnten bei Bedarf ebenso vorgelegt werden.
  5. Weiters erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 15.03.2024 eine Anfrage an die zuständige Landespolizeidirektion dahingehend, ob hinsichtlich des Beschwerdeführer rechtskräftige fremdenrechtliche Verwaltungsstrafen

§ 120Abs.

1a FPG vorliegen.6. Weiters erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 15.03.2024 eine Anfrage an die zuständige Landespolizeidirektion dahingehend, ob hinsichtlich des Beschwerdeführer rechtskräftige fremdenrechtliche Verwaltungsstrafen

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vorliegen. Diesbezüglich wurde per E-Mail vom 21.03.2024 mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Kopie seines serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche Kopie seines serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Er reiste zuletzt am 16.04.2023 über Ungarn kommend in den Schengen-Raum und am 17.04.2023 in das Bundesgebiet ein (vgl. Einreisestempel im Reisepass, AS 3; Niederschrift vom 24.05.2023, AS 13 ff; Beschwerde, AS 121). Er reiste zuletzt am 16.04.2023 über Ungarn kommend in den Schengen-Raum und am 17.04.2023 in das Bundesgebiet ein vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 3; Niederschrift vom 24.05.2023, AS 13 ff; Beschwerde, AS 121). Der Beschwerdeführer war bisher im Bundesgebiet weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch übte er eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aus (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.02.2024).Der Beschwerdeführer war bisher im Bundesgebiet weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch übte er eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aus vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.02.2024). Weiters hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine privaten, familiäre oder sonstige berücksichtigungswürdige Bindungen (vgl. Beschwerde, AS 119 ff). Weiters hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine privaten, familiäre oder sonstige berücksichtigungswürdige Bindungen vergleiche Beschwerde, AS 119 ff). 1.
  3. Zum Verhalten und dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: Noch am 17.04.2023 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Bauarbeiter in Österreich für die XXXX GmbH bzw. die XXXX bzw. für XXXX auf. Es handelte sich dabei meistens um einen Trupp aus vier Personen, der täglich auf Baustellen gefahren ist, die vorab nachrichtlich angezeigt wurden, um dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat dabei „Eisenbindearbeiten“ durchgeführt. Manchmal war der Beschwerdeführer auch alleine auf Baustellen und wurde dazu dorthin gebracht und später dann wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer führte dazu selbst Stundenaufzeichnungen, die er der Finanzpolizie vorlegte und im Verwaltungsakt in Kopie einliegen (vgl. eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2 samt Unterschrift des Beschwerdeführers; Kopie der Stundenaufzeichnungen, AS 33 ff; E-Mail Bundesamt mit Amt für Betrugsbekämpfung, AS 65; Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber vom 27.02.2024, OZ 2).Noch am 17.04.2023 nahm der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Bauarbeiter in Österreich für die römisch 40 GmbH bzw. die römisch 40 bzw. für römisch 40 auf. Es handelte sich dabei meistens um einen Trupp aus vier Personen, der täglich auf Baustellen gefahren ist, die vorab nachrichtlich angezeigt wurden, um dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat dabei „Eisenbindearbeiten“ durchgeführt. Manchmal war der Beschwerdeführer auch alleine auf Baustellen und wurde dazu dorthin gebracht und später dann wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer führte dazu selbst Stundenaufzeichnungen, die er der Finanzpolizie vorlegte und im Verwaltungsakt in Kopie einliegen vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2 samt Unterschrift des Beschwerdeführers; Kopie der Stundenaufzeichnungen, AS 33 ff; E-Mail Bundesamt mit Amt für Betrugsbekämpfung, AS 65; Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber vom 27.02.2024, OZ 2). Demnach hat der Beschwerdeführer nachfolgende Arbeitsstunden geleistet (vgl. AS 33 ff):Demnach hat der Beschwerdeführer nachfolgende Arbeitsstunden geleistet vergleiche AS 33 ff): Datum: Arbeitsstunden: 17.04.2023 14,5 18.04.2023 13,5 19.04.2023 9 20.04.2023 9 21.04.2023 5 24.04.2023 9 25.04.2023 9 27.04.2023 7 28.04.2023 9 29.04.2023 6,5 02.05.2023 9 03.05.2023 9 04.05.2023 9 05.05.2023 8,5 08.05.2023 9 09.05.2023 8,5 10.05.2023 7,5 12.05.2023 8,5 13.05.2023 6 15.09.2023 9 16.05.2023 9,5 22.05.203 9,5 23.05.2023 2 Gesamt 196,5 Eine konkrete Entgeltvereinbarung lag zum Kontrollzeitpunkt noch nicht vor, jedoch rechnete der Beschwerdeführer mit einem Stundenlohn von EUR 10,00 (vgl. eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2).Eine konkrete Entgeltvereinbarung lag zum Kontrollzeitpunkt noch nicht vor, jedoch rechnete der Beschwerdeführer mit einem Stundenlohn von EUR 10,00 vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2). Der Beschwerdeführer nahm während der Beschäftigung in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeiterunterkunft in XXXX XXXX Gemeinde XXXX , Unterkunft, wo er schließlich auch von Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung am 24.05.2023 gegen 20:30 Uhr kontrolliert wurde (vgl. aktenkundige Kopie der Hausordnung und des Zimmers, AS 29 ff; eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2; Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber vom 27.02.2024, OZ 2).Der Beschwerdeführer nahm während der Beschäftigung in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeiterunterkunft in römisch 40 römisch 40 Gemeinde römisch 40 , Unterkunft, wo er schließlich auch von Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung am 24.05.2023 gegen 20:30 Uhr kontrolliert wurde vergleiche aktenkundige Kopie der Hausordnung und des Zimmers, AS 29 ff; eigene Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 24.05.2023, AS 16 bzw. OZ 2; Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber vom 27.02.2024, OZ 2). Am 27.05.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum aus (vgl. Kopie des Ausreisestempels AS 45; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024).Am 27.05.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum aus vergleiche Kopie des Ausreisestempels AS 45; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 22.02.2024).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 22.02.2024). 1.
  4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  3. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Der Beschwerdeführer hat selbst vor den Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung seine illegale Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestanden und dazu auch die von ihm selbst geführten Stundenaufzeichnungen vorgelegt, woraus sich insgesamt zumindest 196,5 geleistete Arbeitsstunden ergeben. Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, lediglich zur Arbeitsaufnahme in den Schengen-Raum gereist zu sein und decken sich seine Angaben auch mit den aktenkundigen Unterlagen (vgl. dazu insbesonder vom Beschwerdeführer unterzeichnete Niederschrift der Finanzpolizie sowie den Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, jeweils OZ 2; Kopie der Stundenaufzeichnungen des Beschwerdeführers, AS 33 ff). Der Beschwerdeführer hat selbst vor den Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung seine illegale Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestanden und dazu auch die von ihm selbst geführten Stundenaufzeichnungen vorgelegt, woraus sich insgesamt zumindest 196,5 geleistete Arbeitsstunden ergeben. Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, lediglich zur Arbeitsaufnahme in den Schengen-Raum gereist zu sein und decken sich seine Angaben auch mit den aktenkundigen Unterlagen vergleiche dazu insbesonder vom Beschwerdeführer unterzeichnete Niederschrift der Finanzpolizie sowie den Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber, jeweils OZ 2; Kopie der Stundenaufzeichnungen des Beschwerdeführers, AS 33 ff). Demgegenüber wird in der Beschwerde nur völlig unsubstantiiert behauptet, der Beschwerdeführer sei nie im Bundesgebiet (illegal) Erwerbstätig gewesen und habe nur seinen Vater im Bundesgebiet beim Finden einer Beschäftigung unterstützen wollen, sobald er über entsprechende kroatische Dokumente über eine Entsendung verfügt hätte. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass sich das Beschwerdevorbringen völlig diametral zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. vor der Finanzpolizei gestaltet, ohne dass erklärt wird, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Echtheit bzw. Richtigkeit der Aussagen ausgehen sollte. Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der zweiten Person mit demselben Nachnamen des Beschwerdeführers, die ebenfalls kontrolliert wurde, offensichtlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt und nicht um seinen Vater (vgl. abermals AS 16 bzw. OZ 2). Schlussendlich ist zudem auch zu berücksichtigen, dass eine Entsendung nur dann stattfinden kann, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis bei einem Dienstgeber im Ausland besteht und dann eine konkrete Entsendung zu einem konkret vorliegenden Dienstgeber bzw. Unternehmer im Inland vorgenommen wird. Es wäre daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass man auf kroatische Entsendedokumente gewartet hätte (wofür keinerlei Hinweise bestehen oder entsprechende Nachweise vorgelegt wurden) nicht nachvollziehbar, dass sich der Dienstgeber dann im Inland eine Beschäftigung „suchen“ muss. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass sich das Beschwerdevorbringen völlig diametral zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. vor der Finanzpolizei gestaltet, ohne dass erklärt wird, warum das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Echtheit bzw. Richtigkeit der Aussagen ausgehen sollte. Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei der zweiten Person mit demselben Nachnamen des Beschwerdeführers, die ebenfalls kontrolliert wurde, offensichtlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt und nicht um seinen Vater vergleiche abermals AS 16 bzw. OZ 2). Schlussendlich ist zudem auch zu berücksichtigen, dass eine Entsendung nur dann stattfinden kann, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis bei einem Dienstgeber im Ausland besteht und dann eine konkrete Entsendung zu einem konkret vorliegenden Dienstgeber bzw. Unternehmer im Inland vorgenommen wird. Es wäre daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass man auf kroatische Entsendedokumente gewartet hätte (wofür keinerlei Hinweise bestehen oder entsprechende Nachweise vorgelegt wurden) nicht nachvollziehbar, dass sich der Dienstgeber dann im Inland eine Beschäftigung „suchen“ muss. Das Beschwerdevorbringen erweist sich diesbezüglich daher als völlig unsubstantiierte Bestreitung des von der Behörde und der Finanzpolizei dargelegten Sachverhaltes, was dem Beschwerdeführer im Verfahren mehr schadet als nützt. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den (nicht vorhandenen) familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführergemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien: Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist nicht hervorgekommen bzw. wurde insbesondere nicht vorgebracht, dass eine Rückkehr nach Serbien aus substanziierten Gründen nicht möglich wäre. Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich der Beschwerdeführer in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(4)Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer jedoch nur zum Zweck in den Schengen-Raum bzw. das Bundesgebiet eingereist, hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts waren daher von Beginn an nicht erfüllt, sodass sich der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 16.04.2023 bis 27.05.2023 als rechtswidrig erwies. Da der Beschwerdeführer am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihm am 24.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und er darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und er am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit., eingeleitet wurde.Da der Beschwerdeführer am 24.05.2023 festgenommen, einvernommen sowie ihm am 24.05.2023 noch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes übergeben und er darin über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert wurde und er am 27.05.2023 aus dem Schengen-Raum ausreiste, hat das Bundesamt die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren damit noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen iSd. leg. cit., eingeleitet wurde. 3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot allgemein auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der eingestandenen Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet begründet.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot allgemein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der eingestandenen Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet begründet. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl, VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; Hervorhebung nicht im Original, Anm.).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl, VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; Hervorhebung nicht im Original, Anm.). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1). Ausweislich der unbestritten gebliebenen Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer etwas über einen Monat hindurch rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und war ihm dieser Umstand nicht nur bewusst, sondern hat er diesen auch von Beginn an damit herbeigeführt, dass er lediglich deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um hier eine illegale Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was er auch sofort am Tag seiner Einreise in das Bundesgebiet gemacht hat. Auch wenn die Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts des Beschwerdeführers als nicht besonders qualifiziert anzusehen ist (und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen ist), sodass alleine aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts noch nicht von einer maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann, die die Erlassung eines Einreiseverbotes schon deswegen rechtfertigt, so muss im gegenständlichen Fall aber berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bewusst in das Bundesgebiet einreiste, um hier der Schwarzarbeit nachzugehen. Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung des Aufenthalts (und der Erwerbstätigkeit) im Bundesgebiet zu erlangen, sind zudem zu keiner Zeit glaubhaft dargelegt worden.

§ 3Abs. 2 Ausl

BG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, er ist jedoch unstrittig über einen Monat hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich dieses Umstandes bewusst gewesen zu sein. Hätte keine Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung in der Arbeiterunterkunft stattgefunden, so ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten weiter fortgesetzt hätte.Zwar wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Sinne der angeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG unmittelbar von zuständigen Kontrollorganen betreten, er ist jedoch unstrittig über einen Monat hinweg einer solchen nachgegangen und hat dies nicht nur zugegeben, sondern auch eingeräumt, sich dieses Umstandes bewusst gewesen zu sein. Hätte keine Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung in der Arbeiterunterkunft stattgefunden, so ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten weiter fortgesetzt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass sich die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwar ausdrücklich nur an die Beschäftiger richten bzw. Personen, die von unrechtmäßiger Beschäftigung profitieren, jedoch richten sich die Normen des § 3 Abs. 2 AuslBG ausdrücklich an die (potentiell) zu beschäftigenden Ausländer und ist eine Übertretung dieser Gesetztesstelle damit jedenfalls fremdenrechtlich relevant. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass sich die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwar ausdrücklich nur an die Beschäftiger richten bzw. Personen, die von unrechtmäßiger Beschäftigung profitieren, jedoch richten sich die Normen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG ausdrücklich an die (potentiell) zu beschäftigenden Ausländer und ist eine Übertretung dieser Gesetztesstelle damit jedenfalls fremdenrechtlich relevant. Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor (vgl. dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über einen Monat ausgeübt bzw. hätte diese auch noch länger ausgeübt, wäre es nicht zur Kontrolle in der Arbeiterunterkunft gekommen. Es lag dementsprechend auch keinerlei Sozial- und insbesondere keine Unfallversicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Angesichts dessen liegt jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor vergleiche dazu etwa BVwG vom W163 22565145-1/7E). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat solche Erwerbstätigkeiten über einen Monat ausgeübt bzw. hätte diese auch noch länger ausgeübt, wäre es nicht zur Kontrolle in der Arbeiterunterkunft gekommen. Es lag dementsprechend auch keinerlei Sozial- und insbesondere keine Unfallversicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, zumal die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Tatbestände lediglich eine demonstrative Aufzählung beinhalten und das Gesamtfehlverhalten des Fremden in die anzustellende Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt, zumal die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Tatbestände lediglich eine demonstrative Aufzählung beinhalten und das Gesamtfehlverhalten des Fremden in die anzustellende Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist. 3.2.4. Privat- und Familienleben: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinerlei private, familiäre oder sonstige Bezüge. Er hat sich hier lediglich etwas über einen Monat aufgehalten und ausschließlich zur Aufnahme einer Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist. Es kann daher nicht erkannt werden, inwiefern in die Rechte des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Es kann daher nicht erkannt werden, inwiefern in die Rechte des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum zurückzukehren, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Zwar hat das Fehlverhalten nur über einen Monat angedauert, jedoch hat der Beschwerdeführer dieses bewusst herbeigeführt und aufrechterhalten und wurde dieses Fehlverhalten auch nicht aus eigenem, sondern durch das Einschreiten der österreichischen Behörden beendet. Der Beschwerdefüher hat sich offenkundig auch nicht bemüht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Sofern er bei seiner Vernehmung durch die Finanzpolizei von kroatischen Dokumenten sprach, die er erwartet hätte und auf die er gewartet hätte, ist daraus jedenfalls nicht ableitbar, dass er dadurch geeignete Schritte für die Legalisierung seines Aufenthaltes und seiner Arbeit in Österreich setzte. Dass der Beschwerdeführer die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit in Österreich ohne die dazu notwendigen Papiere vor den Behörden quasi eingestanden hatte und auch unverzüglich, freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet ausreiste, wäre grundsätzlich zu seinen Gunsten zu werten gewesen, da er damit doch Reue und Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung gezeigt hatte. Die in seiner Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen, mit denen er seinen eigenen Angaben überraschend und völlig unsubstantiiert entgegentritt, zeugen jedoch wieder von einer Geisteshaltung, die nicht erkennen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich rechtstreuen Menschen handelt, der sich zu einer einmaligen Gesetzesübertretung hat hinreissen lassen. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass ein (weiterer) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht mehr gefährden würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es sich bei „Schwarzarbeit“ um kein Kavaliersdelikt handelt, zumal das fortgesetzte Wachstum der Schattenwirtschaft die Integrität des österreichischen Arbeitsmarktes bedroht und derart enorme volkswirtschaftliche Schäden verursacht. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht keine tauglichen Argumente zu finden, die eine Herabsetzung der Dauer des von der Behörde verhängten Einreiseverbotes begründen würden. 3.3. Zulässigkeit der Abschiebung: Für die

§ 52Abs.

9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist, auch wenn er bereits ausgereist ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem

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