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{'item': 'I403 2290613-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlI403 2290613-1 SpruchI403 2290613-1/2E, I403 2290613-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom
  2. Februar 2024 einen Antrag auf „Schulbefreiung“ für ihre Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und legte dem Schreiben zwei klinisch psychologische Stellungnahmen und einen Arztbrief bei.
  3. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom
  4. Februar 2024 einen Antrag auf „Schulbefreiung“ für ihre Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und legte dem Schreiben zwei klinisch psychologische Stellungnahmen und einen Arztbrief bei.
  5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  6. März 2024, GZ.: XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund der Beilagen davon auszugehen gewesen, dass der Antrag auf eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs.1 SchPflG gerichtet gewesen sei. Im vorgelegten Arztbrief werde der Zweitbeschwerdeführerin eine „altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung“ attestiert und würden sich daraus keine medizinischen Gründe im Sinne des genannten Gesetzes ergeben.
  7. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  8. März 2024, GZ.: römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei aufgrund der Beilagen davon auszugehen gewesen, dass der Antrag auf eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG gerichtet gewesen sei. Im vorgelegten Arztbrief werde der Zweitbeschwerdeführerin eine „altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung“ attestiert und würden sich daraus keine medizinischen Gründe im Sinne des genannten Gesetzes ergeben.
  9. Der Bescheid wurde am
  10. März 2024 durch Hinterlegung zugestellt.
  11. Am
  12. April 2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin per E-Mail Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Bescheid sei nichtig, da die Amtssignatur als Unterzeichner nur die Bildungsdirektion für XXXX ausweise. Zudem sei die psychologische Befundung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Zweitbeschwerdeführrein sei bei der Volksschule XXXX abgemeldet. Unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention wurde der belangten Behörde vorgeworfen, die Zweitbeschwerdeführerin „mittels finanzieller Druckmittel wie Strafen durch die BH XXXX “ gegen die Empfehlung eines Psychologen und gegen ihren Willen zum Schulbesuch zu zwingen. Als Anlage zur Beschwerde wurden der „Prüfbericht“ der RTR und ein neuer Arztbrief vom
  13. April 2024 vorgelegt.Der Bescheid sei nichtig, da die Amtssignatur als Unterzeichner nur die Bildungsdirektion für römisch 40 ausweise. Zudem sei die psychologische Befundung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Zweitbeschwerdeführrein sei bei der Volksschule römisch 40 abgemeldet. Unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention wurde der belangten Behörde vorgeworfen, die Zweitbeschwerdeführerin „mittels finanzieller Druckmittel wie Strafen durch die BH römisch 40 “ gegen die Empfehlung eines Psychologen und gegen ihren Willen zum Schulbesuch zu zwingen. Als Anlage zur Beschwerde wurden der „Prüfbericht“ der RTR und ein neuer Arztbrief vom
  14. April 2024 vorgelegt.
  15. Einlangend am
  16. April 2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid weist eine rechtsgültige Amtssignatur auf. Mit Schreiben vom
  18. Juni 2022 wurde für die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme am häuslichen Unterricht (Vorschulstufe) für das Schuljahr 2022/23 angezeigt. Mit Schreiben vom
  19. Juli 2022, GZ. XXXX , teilte die belangte Behörde der erziehungsberechtigten Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einwand gegen die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Vorschulstufe) für das Schuljahr 2022/23 erhebe. Aufgrund der Vorschulstufe entfiel eine Überprüfung des Lernerfolges am Ende des Unterrichtsjahres. Mit Schreiben vom
  20. Juni 2022 wurde für die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme am häuslichen Unterricht (Vorschulstufe) für das Schuljahr 2022/23 angezeigt. Mit Schreiben vom
  21. Juli 2022, GZ. römisch 40 , teilte die belangte Behörde der erziehungsberechtigten Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einwand gegen die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Vorschulstufe) für das Schuljahr 2022/23 erhebe. Aufgrund der Vorschulstufe entfiel eine Überprüfung des Lernerfolges am Ende des Unterrichtsjahres. Für das Schuljahr 2023/24 wurde keine Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht seitens der Erziehungsberechtigten für die Zweitbeschwerdeführerin eingebracht. Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist schulpflichtig. Bei ihr liegen keine medizinischen Gründe vor, welche einen Schulbesuch für sie unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für sie eine unzumutbare Belastung darstellen würde.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist schulpflichtig. Bei ihr liegen keine medizinischen Gründe vor, welche einen Schulbesuch für sie unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für sie eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Dass der angefochtene Bescheid eine rechtsgültige Amtssignatur aufweist, ergibt sich schon aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Prüfbericht zur Amtssignatur am Bescheid. Die Feststellungen zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 und zur Nicht-Anzeige für das folgende (aktuelle) Schuljahr ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der Erstbeschwerdeführerin vom
  23. Juni 2022, der entsprechenden Bestätigung der belangten Behörde vom
  24. Juli 2022 und dem mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Schriftsatz der belangten Behörde. Die Feststellung der Schulpflicht der siebenjährigen Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SchPflG, wonach die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
  25. September beginnt und gemäß § 3 leg.cit. neun Schuljahre dauert. Die Feststellung der Schulpflicht der siebenjährigen Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG, wonach die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
  26. September beginnt und gemäß Paragraph 3, leg.cit. neun Schuljahre dauert. Die Feststellung, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin keine medizinischen Gründe vorliegen, welche einen Schulbesuch für sie unmöglich machen oder dazu führen, dass ein solcher für sie eine unzumutbare Belastung darstellen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Diagnose zu entnehmen ist, die dem Schulbesuch entgegensteht bzw. diesen unzumutbar erscheinen lässt. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde eine „klinisch-psychologische Stellungnahme“ eines Sachverständigen für Psychologie und Pädagogik, Mag. XXXX , vom
  27. August 2023, nach Untersuchung am
  28. April 2023, vorgelegt, welcher bei der Zweitbeschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung, eine Entwicklungsstörung der motorischen Koordination (im Sinne leichter Schwierigkeiten in der Graphomotorik und beim Körperbild, was sich aus einer von der Zweitbeschwerdeführerin assymetrisch und nicht altersentsprechend gestalteten Zeichnung eines Menschen ablesen lasse), ein überdurchschnittliches Intelligenzniveau und eine beeinträchtigte Funktionsfähigkeit im psychosozialen Bereich diagnostizierte. Ein Schulbesuch könne aufgrund der bisherigen Sozialisationserfahrungen nicht empfohlen werden. Hinsichtlich dieser Stellungnahme ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchung, auf sich der Sachverständige stützte, vor mehr als einem Jahr stattfand und der Befund daher nicht mehr als aktuell angesehen werden kann. Zudem würden ein überdurchschnittliches Intelligenzniveau, eine nicht näher beschriebene „beeinträchtigte Funktionsfähigkeit im psychosozialen Bereich“ und leichte Schwierigkeiten bei einer altersgerechten bildnerischen Darstellung eines menschlichen Körpers weder einen Schulbesuch verunmöglichen noch ihn unzumutbar machen. Auch eine generalisierte Angststörung reicht nicht aus, um die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Schulbesuchs darzulegen. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde eine „klinisch-psychologische Stellungnahme“ eines Sachverständigen für Psychologie und Pädagogik, Mag. römisch 40 , vom
  29. August 2023, nach Untersuchung am
  30. April 2023, vorgelegt, welcher bei der Zweitbeschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung, eine Entwicklungsstörung der motorischen Koordination (im Sinne leichter Schwierigkeiten in der Graphomotorik und beim Körperbild, was sich aus einer von der Zweitbeschwerdeführerin assymetrisch und nicht altersentsprechend gestalteten Zeichnung eines Menschen ablesen lasse), ein überdurchschnittliches Intelligenzniveau und eine beeinträchtigte Funktionsfähigkeit im psychosozialen Bereich diagnostizierte. Ein Schulbesuch könne aufgrund der bisherigen Sozialisationserfahrungen nicht empfohlen werden. Hinsichtlich dieser Stellungnahme ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchung, auf sich der Sachverständige stützte, vor mehr als einem Jahr stattfand und der Befund daher nicht mehr als aktuell angesehen werden kann. Zudem würden ein überdurchschnittliches Intelligenzniveau, eine nicht näher beschriebene „beeinträchtigte Funktionsfähigkeit im psychosozialen Bereich“ und leichte Schwierigkeiten bei einer altersgerechten bildnerischen Darstellung eines menschlichen Körpers weder einen Schulbesuch verunmöglichen noch ihn unzumutbar machen. Auch eine generalisierte Angststörung reicht nicht aus, um die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Schulbesuchs darzulegen. Einer ebenfalls im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, aktuelleren „klinisch-psychologischen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme“ vom
  31. November 2023 eines Psychologen und Psychotherapeuten, Dr. XXXX , ist zu entnehmen, dass sich in Bezug auf einen Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin „eine negative Familiendynamik ergeben“ habe; die Zweitbeschwerdeführerin verweigere den Schulbesuch als authentischen Ausdruck ihrer Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer altersgemäßen Persönlichkeitsentwicklung. Es empfehle sich, weiter zu versuchen, die Zweitbeschwerdeführerin mit inhaltlichen Argumenten zu einer Neubewertung zu bewegen und nicht „ihren Willen zu brechen, da die damit verbundene Beschädigung der Beziehung zu ihren Eltern im aktuellen Entwicklungsabschnitt als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden müsste“. Laut einem Arztbrief eines Allgemeinmediziners, Dr.med. XXXX , zu dieser Stellungnahme, datiert mit
  32. Februar 2024, ergebe sich aus dem psychologischen Gutachten vom
  33. November 2023, dass ein „staatliches Durchsetzen“ des Schulbesuchs das Kindeswohl und die Beziehung zu den Eltern gefährde. Als „Diagnosen“ führt der Arzt an: „altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung, gesunde Familienstruktur, altersgemäße authentische Verweigerungshaltung“. Aufbauend auf diesen Diagnosen wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar festgestellt, dass eben gerade kein dem Schulbesuch entgegenstehender medizinischer Grund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an, dass eine altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung einhergehenden mit einer Weigerung, die Schule zu besuchen, jedenfalls keinen medizinischen Grund darzulegen vermögen, der einem Schulbesuch entgegenstünde. Einer ebenfalls im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, aktuelleren „klinisch-psychologischen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme“ vom
  34. November 2023 eines Psychologen und Psychotherapeuten, Dr. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass sich in Bezug auf einen Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin „eine negative Familiendynamik ergeben“ habe; die Zweitbeschwerdeführerin verweigere den Schulbesuch als authentischen Ausdruck ihrer Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer altersgemäßen Persönlichkeitsentwicklung. Es empfehle sich, weiter zu versuchen, die Zweitbeschwerdeführerin mit inhaltlichen Argumenten zu einer Neubewertung zu bewegen und nicht „ihren Willen zu brechen, da die damit verbundene Beschädigung der Beziehung zu ihren Eltern im aktuellen Entwicklungsabschnitt als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden müsste“. Laut einem Arztbrief eines Allgemeinmediziners, Dr.med. römisch 40 , zu dieser Stellungnahme, datiert mit
  35. Februar 2024, ergebe sich aus dem psychologischen Gutachten vom
  36. November 2023, dass ein „staatliches Durchsetzen“ des Schulbesuchs das Kindeswohl und die Beziehung zu den Eltern gefährde. Als „Diagnosen“ führt der Arzt an: „altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung, gesunde Familienstruktur, altersgemäße authentische Verweigerungshaltung“. Aufbauend auf diesen Diagnosen wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar festgestellt, dass eben gerade kein dem Schulbesuch entgegenstehender medizinischer Grund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an, dass eine altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung einhergehenden mit einer Weigerung, die Schule zu besuchen, jedenfalls keinen medizinischen Grund darzulegen vermögen, der einem Schulbesuch entgegenstünde. Mit der Beschwerde wurde dann ein neuer Arztbrief von Dr. XXXX , datiert mit
  37. April 2024, nunmehr zum psychologischen Gutachten von Mag. XXXX aus August 2023, vorgelegt. Der Arzt wiederholt die Diagnosen des Psychologen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dessen Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin bereits im April 2023 stattgefunden hatte und daher nicht mehr als aktuell anzusehen ist. Dr. XXXX , der in seinem Arztbrief vom Februar 2024 noch von keiner Störung, sondern vielmehr von einer altersgerechten Entwicklung ausgegangen war, schreibt nun, angelehnt an das psychologische Gutachten, von einer Angststörung, welche sich in einer „spezifischen Phobie gegen den Schulbesuch“ äußere. Die zwei Monate vorher noch als altersgemäße authentische Verweigerungshaltung beschriebene Haltung der Zweitbeschwerdeführerin wird nunmehr als Phobie uminterpretiert. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 17.11.2023 in der Ordination vorstellig war und dass am 05.04.2024 ein Telefonat mit der Erstbeschwerdeführerin stattgefunden hatte. Eine Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin ist dem Arztbrief nicht zu entnehmen. Belastbare Feststellungen können daher aus diesem Arztbrief aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewonnen werden.Mit der Beschwerde wurde dann ein neuer Arztbrief von Dr. römisch 40 , datiert mit
  38. April 2024, nunmehr zum psychologischen Gutachten von Mag. römisch 40 aus August 2023, vorgelegt. Der Arzt wiederholt die Diagnosen des Psychologen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dessen Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin bereits im April 2023 stattgefunden hatte und daher nicht mehr als aktuell anzusehen ist. Dr. römisch 40 , der in seinem Arztbrief vom Februar 2024 noch von keiner Störung, sondern vielmehr von einer altersgerechten Entwicklung ausgegangen war, schreibt nun, angelehnt an das psychologische Gutachten, von einer Angststörung, welche sich in einer „spezifischen Phobie gegen den Schulbesuch“ äußere. Die zwei Monate vorher noch als altersgemäße authentische Verweigerungshaltung beschriebene Haltung der Zweitbeschwerdeführerin wird nunmehr als Phobie uminterpretiert. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 17.11.2023 in der Ordination vorstellig war und dass am 05.04.2024 ein Telefonat mit der Erstbeschwerdeführerin stattgefunden hatte. Eine Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin ist dem Arztbrief nicht zu entnehmen. Belastbare Feststellungen können daher aus diesem Arztbrief aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewonnen werden. Aus diesen vorgelegten Stellungnahmen und Arztbriefen ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein medizinscher Grund, der gegen einen Schulbesuch spricht. Vielmehr ergibt sich aus diesen Stellungnahmen „eine negative Familiendynamik“ im Sinne einer ablehnenden Haltung der Eltern gegenüber dem öffentlichen Schulsystem, welche die Zweitbeschwerdeführerin naturgemäß beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch hinsichtlich der drei älteren Geschwister der Zeitbeschwerdeführerin den Schulbesuch verweigerte bzw. diesen zu verhindern versucht, wie sich aus den Gerichtsakten zu mehreren Verfahren am Bundesverwaltungsgericht ergibt: In Bezug auf die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin (eine 2007 und eine 2009 geborene Tochter sowie ein 2012 geborener Sohn) war für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt worden; nachdem der Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr nicht nachgewiesen worden war, sondern die Teilnahme ihrer Kinder an der Externistenprüfung von der Erstbeschwerdeführerin unter Hinweis auf das Kindeswohl verweigert worden war, ordnete die belangte Behörde an, dass die drei Kinder im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hätten. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (BVwG 31.08.2022, W128 2258091-1; 19.08.2022, W254 2258090-1 und 11.10.2022, W227 2258088-1). Die Erstbeschwerdeführerin zeigte für das Schuljahr 2022/2023 dennoch für alle Kinder die Teilnahme am häuslichen Unterricht an, welcher für ihre drei älteren Kinder von der belangten Behörde untersagt wurde. Auch die gegen diese abweisenden Bescheide erhobenen Beschwerden wurden alle als unbegründet abgewiesen (BVwG 15.12.2022, W203 2261670-1 und VwGH 24.03.2023, Ra 2023/10/0045 bis 0046; BVwG 04.11.2022, W227 2259816-1; BVwG 04.10.2022, W203 2259815-1/2E). Letztlich liegt der Verdacht nahe, dass der Antrag auf eine Befreiung aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Schulpflichtgesetz einen Versuch darstellt, die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht zu umgehen, ohne die Voraussetzungen für den häuslichen Unterricht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz erfüllen zu müssen. Aus diesen vorgelegten Stellungnahmen und Arztbriefen ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein medizinscher Grund, der gegen einen Schulbesuch spricht. Vielmehr ergibt sich aus diesen Stellungnahmen „eine negative Familiendynamik“ im Sinne einer ablehnenden Haltung der Eltern gegenüber dem öffentlichen Schulsystem, welche die Zweitbeschwerdeführerin naturgemäß beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch hinsichtlich der drei älteren Geschwister der Zeitbeschwerdeführerin den Schulbesuch verweigerte bzw. diesen zu verhindern versucht, wie sich aus den Gerichtsakten zu mehreren Verfahren am Bundesverwaltungsgericht ergibt: In Bezug auf die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin (eine 2007 und eine 2009 geborene Tochter sowie ein 2012 geborener Sohn) war für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt worden; nachdem der Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr nicht nachgewiesen worden war, sondern die Teilnahme ihrer Kinder an der Externistenprüfung von der Erstbeschwerdeführerin unter Hinweis auf das Kindeswohl verweigert worden war, ordnete die belangte Behörde an, dass die drei Kinder im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hätten. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (BVwG 31.08.2022, W128 2258091-1; 19.08.2022, W254 2258090-1 und 11.10.2022, W227 2258088-1). Die Erstbeschwerdeführerin zeigte für das Schuljahr 2022 aus 2023, dennoch für alle Kinder die Teilnahme am häuslichen Unterricht an, welcher für ihre drei älteren Kinder von der belangten Behörde untersagt wurde. Auch die gegen diese abweisenden Bescheide erhobenen Beschwerden wurden alle als unbegründet abgewiesen (BVwG 15.12.2022, W203 2261670-1 und VwGH 24.03.2023, Ra 2023/10/0045 bis 0046; BVwG 04.11.2022, W227 2259816-1; BVwG 04.10.2022, W203 2259815-1/2E). Letztlich liegt der Verdacht nahe, dass der Antrag auf eine Befreiung aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 15, Schulpflichtgesetz einen Versuch darstellt, die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht zu umgehen, ohne die Voraussetzungen für den häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz erfüllen zu müssen.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.1.
  41. Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz - SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., ist - sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde - der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.3.1.
  42. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz - SchPflG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., ist - sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde - der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. 3.1.
  43. Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd § 15 Abs. 1 SchPflG setzt zum einen das Vorliegen medizinischer Gründe voraus, und zum anderen, dass eben diese Gründe „einem Schulbesuch entgegenstehen“ oder ursächlich dafür sind, dass der Schulbesuch für den betroffenen Schüler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 3.1.
  44. Eine Befreiung vom Schulbesuch iSd Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG setzt zum einen das Vorliegen medizinischer Gründe voraus, und zum anderen, dass eben diese Gründe „einem Schulbesuch entgegenstehen“ oder ursächlich dafür sind, dass der Schulbesuch für den betroffenen Schüler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegen keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vor, vielmehr verweigert sie den Schulbesuch, nachdem ihre Eltern ihr eine negative Haltung zum Schulsystem vermittelt haben. Selbst wenn man vom Vorliegen einer generalisierten Angststörung ausginge, stünde diese weder einem Schulbesuch in dem Sinn entgegen, dass sie einen solchen faktisch unmöglich machen würde – davon wäre z.B. bei Kindern mit der Pflegestufe 6, bei Kindern, die künstlich ernährt werden müssen oder bei Kindern, die unter schwerer Epilepsie leiden, auszugehen – noch führte sie dazu, dass der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt auch die einschlägige Regierungsvorlage wie folgt aus: „Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG). Für eine restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 SchPflG im Sinne einer „ultima ratio“, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind.Selbst wenn man vom Vorliegen einer generalisierten Angststörung ausginge, stünde diese weder einem Schulbesuch in dem Sinn entgegen, dass sie einen solchen faktisch unmöglich machen würde – davon wäre z.B. bei Kindern mit der Pflegestufe 6, bei Kindern, die künstlich ernährt werden müssen oder bei Kindern, die unter schwerer Epilepsie leiden, auszugehen – noch führte sie dazu, dass der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Dabei ist auch zu beachten, dass sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut vergleiche die Wortfolge „für die unumgänglich notwendige Dauer“) als auch aus dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers ergibt, dass eine derartige Befreiung nur restriktiv zur Anwendung gelangen soll. So führt auch die einschlägige Regierungsvorlage wie folgt aus: „Die Neufassung des Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ vergleiche Regierungsvorlage 1166 BlgNR römisch 22 . GP, Erl. Bem. zu Paragraph 15, SchPflG). Für eine restriktive Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG im Sinne einer „ultima ratio“, also nur dann, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen, spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Konstellation „Teilnahme an häuslichem Unterricht“ jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind. 3.1.
  45. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen ist, dass die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Befreiung ihrer Tochter vom Schulbesuch abgewiesen hat. 3.1.
  46. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin an der Volksschule XXXX abgemeldet worden sei, ist darauf zu verweisen, dass sie schulpflichtig ist, an keiner anderen Schule angemeldet wurde und der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023/24 nicht angezeigt wurde. Zudem ist Sache des gegenständlichen Verfahrens nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen abgewiesen wurde.3.1.
  47. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin an der Volksschule römisch 40 abgemeldet worden sei, ist darauf zu verweisen, dass sie schulpflichtig ist, an keiner anderen Schule angemeldet wurde und der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023/24 nicht angezeigt wurde. Zudem ist Sache des gegenständlichen Verfahrens nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen abgewiesen wurde. 3.1.
  48. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  49. Soweit in der Beschwerde zusammenhanglos auf das Legalitätsprinzip und das Recht auf Bildung verwiesen wird, kann, mangels erkennbarem Widerspruch des angefochtenen Bescheides zu diesen Bestimmungen bzw. Rechten, eine nähere Befassung damit unterbleiben. Ebenso wird mit der Forderung nach einer vom Leiter der Rechtsabteilung der belangten Behörde zu erstellenden „Haftungserklärung“, unter anderem dazu, dass eine „Sprachverwirrung durch Anwendung der Gendersprache (…) ausgeschlossen“ werde, kein Beschwerdegrund aufgezeigt. 3.1.
  50. Dass die Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid sei, wegen des Fehlens einer gültigen Amtssignatur, ein Nichtbescheid, nicht zutrifft, ergibt sich schon aus dem von ihr selbst mit der Beschwerde vorgelegten Prüfbericht zur Amtssignatur am Bescheid, der ausdrücklich bestätigt: „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur“. Die Amtssignatur ist die rechtsgültige elektronische Unterschrift (Signatur) einer Behörde, die gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt. Die Amtssignatur hat nach §§ 19, 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 i. d. g. F.drei verpflichtende Merkmale (Bildmarke, Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde und Prüfinformation der elektronischen Signatur) zu enthalten, die im gegenständlichen Fall alle vorliegen. 3.1.
  51. Dass die Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid sei, wegen des Fehlens einer gültigen Amtssignatur, ein Nichtbescheid, nicht zutrifft, ergibt sich schon aus dem von ihr selbst mit der Beschwerde vorgelegten Prüfbericht zur Amtssignatur am Bescheid, der ausdrücklich bestätigt: „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur“. Die Amtssignatur ist die rechtsgültige elektronische Unterschrift (Signatur) einer Behörde, die gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt. Die Amtssignatur hat nach Paragraphen 19, 20, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, i. d. g. F.drei verpflichtende Merkmale (Bildmarke, Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde und Prüfinformation der elektronischen Signatur) zu enthalten, die im gegenständlichen Fall alle vorliegen. Der angefochtene Bescheid erfüllt sohin die Formerfordernisse eines Bescheides gemäß §§ 58 und 18 Abs. 4 AVG. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet, die Behörde genannt, der Bescheid weist einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung auf, er ist datiert und amtssigniert. Der angefochtene Bescheid erfüllt sohin die Formerfordernisse eines Bescheides gemäß Paragraphen 58 und 18 Absatz 4, AVG. Der Bescheid ist als solcher bezeichnet, die Behörde genannt, der Bescheid weist einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung auf, er ist datiert und amtssigniert. 3.
  52. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, bezieht sich der vorgelegte Arztbrief doch auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Stellungnahme. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.
  53. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2290613.1.00

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