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{'item': 'I412 2219572-2'}

Obsah (12)§ 68§ 55Art. 133§ 57§ 8§ 28§ 58§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlI412 2219572-2 SpruchI412 2219572-2/3E, I412 2219572-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ und Spruchpunkt VI. wie folgt zu lauten hat:und Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise.“.„

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise.“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 25.10.2016 reiste der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, mit einem gültigen Visum D zu Studienzwecken nach Österreich ein. Im Zeitraum von 12.12.2016 bis 13.12.2018 war er im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung - Studierender. Zur Vorbereitung auf die Deutschergänzungsprüfung besuchte er im Sommersemester 2017 einen Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse und meldete sich beim Sprachzentrum der Universität XXXX für einen weiteren XXXX -Deutschkurs im Wintersemester 2017 an. Eine Deutschprüfung legte er aber nicht ab.römisch eins.
  2. Am 25.10.2016 reiste der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, mit einem gültigen Visum D zu Studienzwecken nach Österreich ein. Im Zeitraum von 12.12.2016 bis 13.12.2018 war er im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung - Studierender. Zur Vorbereitung auf die Deutschergänzungsprüfung besuchte er im Sommersemester 2017 einen Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse und meldete sich beim Sprachzentrum der Universität römisch 40 für einen weiteren römisch 40 -Deutschkurs im Wintersemester 2017 an. Eine Deutschprüfung legte er aber nicht ab. Der von ihm am 10.12.2018 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Student wurde am 07.06.2019 abgewiesen, weswegen er im Juli 2018 kurzzeitig nach Ägypten zurückreiste. I.
  3. Am 17.12.2018 stellte der BF nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Bruder und dessen Ex-Frau ständig Probleme bei Gericht gehabt hätten. Da sein Bruder seine Nerven schnell verliere, habe er ihn immer mit einer Vollmacht bei Gericht vertreten. Seit dieser Zeit sei die Familie der Ex-Frau seines Bruders gegen ihn und bedrohe ihn, da sie ihm vorwerfen würden, der Grund für die Scheidung zu sein. Sein Vater sei bei einem der Gerichtsverfahren ums Leben gekommen, da er einen Herzinfarkt bekommen habe. Er habe öfters versucht, das Problem zu lösen, dies sei ihm aber nicht gelungen.römisch eins.
  4. Am 17.12.2018 stellte der BF nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Bruder und dessen Ex-Frau ständig Probleme bei Gericht gehabt hätten. Da sein Bruder seine Nerven schnell verliere, habe er ihn immer mit einer Vollmacht bei Gericht vertreten. Seit dieser Zeit sei die Familie der Ex-Frau seines Bruders gegen ihn und bedrohe ihn, da sie ihm vorwerfen würden, der Grund für die Scheidung zu sein. Sein Vater sei bei einem der Gerichtsverfahren ums Leben gekommen, da er einen Herzinfarkt bekommen habe. Er habe öfters versucht, das Problem zu lösen, dies sei ihm aber nicht gelungen. I.
  5. Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erstattete er folgendes Fluchtvorbringen:römisch eins.
  6. Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erstattete er folgendes Fluchtvorbringen: „Ende 2014 begann ein Streit zwischen meinem Bruder und seiner Frau. 2013 hat mein Bruder in dem Haus der Schwiegereltern gewohnt, weil die Wohnung bei uns noch nicht fertig war. Seine Frau hat ihn dort schlecht behandelt. Es gab Streit. Er hat beschlossen, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten seiner Arbeit nachgehen will um danach für seine Familie ein Haus zu bauen, damit die Situation besser wird. Die Frau wollte deshalb auch in ein anderes arabisches Land reisen. Er hat uns gesagt, dass wir sie daran hindern sollen, weil das nicht geht. Sie hatten bereits zwei Kinder und er wollte nicht, dass diese bei den Schwiegereltern bleiben. Außerdem hat sie mit dem Bruder die Reise nicht abgesprochen. Ich bin dann zu ihrer Familie gegangen und habe mit ihrem Vater und Bruder geredet. Das hat nichts gebracht. Sie ist dann nach Oman gereist. Hier haben die Probleme begonnen. Ich habe dann immer bei Streitigkeiten zwischen den beiden versucht zu schlichten. Durch seine Arbeit konnten wir die Fertigstellung seiner Wohnung finanzieren. Als er von dieser Dienstreise zurückgekehrt ist, wollte er zuerst zum Haus der Schwiegereltern gehen um seine Sachen zu holen und in die neue Wohnung zu bringen. Die Schwiegereltern haben aber das Schloss getauscht und er konnte nicht in das Haus. Deshalb kam der Bruder zu uns. Wir haben auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Mein Bruder hat dann mit seiner Familie in die neue Wohnung einziehen wollen. Das hat aber seine Frau vehement abgelehnt. Sie wollte unbedingt weit weg von unserer Stadt wohnen. Hier wurden die Probleme noch größer. Sie hat dann einen Anwalt bevollmächtigt. Es ging so weit, dass sie die Scheidung wollte, weil sie weit wohnen wollte. Wir wollten das in der Familie klären. Ich bin mit gebildeten Leuten zu den Schwiegereltern gefahren. Ihr Vater hat das alles abgelehnt und gemeint, dass wir ein Haus an dem Ort kaufen sollen, wo die Frau des Bruders wohnen will. Die Frau hat dem Bruder über Zeugen falsche Tatsachen vor Gericht angehängt. Die Zeugen waren nicht einmal aus unserer Stadt. Die kennen uns nicht einmal. Es ging dann alles über das Gericht. Bevor meine Mutter verstorben ist, hat sie gesagt, dass ich als älterer Bruder unbedingt auf meinen Bruder aufpassen muss. Diesem Wunsch bin ich nachgekommen, weil ich meinen Bruder, der immer zorniger wurde, in allen Bereichen vor Gericht im Rahmen einer Vollmacht vertreten durfte. Ich habe dann alles für den Bruder gemacht. Er war zu nervös. Es war mir wichtig ihn zu schützen, weil sie ihn vor Gericht immer zu provozieren versuchten. Deshalb bin letztlich nur mehr ich zu Gericht gegangen, damit er keinen Fehler machen kann. Somit war ich dann der Gegner, weil ich ihn vertreten habe. Ich habe Anwälte eingeschaltet, weil diese Zeugen fälschlicherweise behauptet haben, dass mein Bruder Ehesachen im Wert von 85000 ägyptische Pfund aus dem Haus der Schwiegereltern gestohlen haben soll. Es hat meinem Bruder eine Gefängnisstrafe oder Rückzahlung der Summe gedroht. Die oben genannte Anzeige bestätigt, dass er nicht im Haus war. Ich erzähle natürlich nur das Wichtigste, also die Scheidung und der Streit vor Gericht, es gab auch andere Streitigkeiten zwischen meinem Bruder und seiner Frau. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren begonnen und die Nachbarn befragt, ob diesen aufgefallen sei, dass mein Bruder Möbel abtransportiert haben soll. Es hätte ja auffallen müssen, dass jemand so viele Sachen wegtransportiert. Alle Nachbarn haben aber die Wahrheit gesagt, dass so etwas nicht passiert ist. Der Richter hat dann aufgrund dessen die Wahrheit herausgefunden, weil sich die zwei falschen Zeugen der Frau in Widersprüche verwickelt haben und sie am Ende gestanden haben, dass einer die Geschichte vom Bruder der Frau und der andere vom Vater der Frau erfahren haben und sie das Haus gar nicht gekannt haben. Dadurch wurde mein Bruder freigesprochen und wir haben dann wegen Verleumdung geklagt und „Ehrrückgabe“. Die Klage war 100000 ägyptische Pfund aufwärts. Ich weiß nicht, was der Anwalt verlangt hat. Die Frau hat dann weiterhin Druck gemacht um an eine Wohnung in ihrer Wunschstadt zu bekommen. Sie hat wieder falsche Zeugen zu Gericht gebracht, die gesagt haben, dass mein Bruder seine Frau schlägt. Der Richter hat dann beschlossen, dass sie sich scheiden lassen müssen. Sie haben nun ihr Leben getrennt weiter geführt. Sie lebt mit den Kindern alleine und er lebt alleine. Mein Bruder hat in den ganzen Jahren nicht seine Kinder sehen dürfen. Er kann das nur über einen Gerichtsbeschluss erreichen. Nach einem Jahr hat er dann endlich das Recht bekommen seine Kinder zu sehen. Die Frau hat dann Alimente verlangt. Sie und ihre Eltern haben sich dann eingebildet, dass ich der Grund für das Scheitern der Ehe bin, weil ich eben immer bei den Verhandlungen dabei war und meinen Bruder vertreten habe. Sie fingen an mir Drohungen zu schicken und versuchten zu erreichen, dass ich nicht mehr zum Gericht gehe. Sie drohten mir über das Telefon, dass sie Bilder von mir haben, wo ich bei Gericht bin und dass sie meiner Arbeitsstelle diese Bilder schicken würden. Sie wollen damit erreichen, dass mein Arbeitgeber glaubt, dass ich meine Arbeit vernachlässige, weil ich immer vor Gericht bin. Wenn ich nicht aufhöre meinen Bruder zu vertreten, würden sie das machen. Die Anwältin der anderen Familie ist tatsächlich zu meiner Arbeitsstelle gegangen und hat das gemacht, aber mein Direktor hat mich verteidigt und gesagt, dass ich meine Arbeit mache. Er hat auch gesagt, dass sie sich schriftlich beschweren soll. Die Frau des Bruders hat über die Anwältin weiter Druck gemacht. Sie hat beim Schulrat alles angezeigt, was sie konnte. Sie hat viel gesagt und gelogen, nur damit sie mir schadet und ich bestraft werde. Aber wir haben genug Beweise gehabt, welche ich auch vorlegen kann. Der Schulrat wusste, dass alles nicht stimmt. Weil die Frau meines Bruders hier gescheitert ist, wollte sie bei der Staatsanwaltschaft Klage einreichen, damit ich bestraft werde. Sie hat gesagt, dass ich sie beschimpft und gedemütigt habe. Die Staatsanwaltschaft hat aber festgestellt, dass da nicht stimmt. Dann hat sie die Kinder in eine andere Stadt in die Schule geschickt, wir haben dagegen Klage erhoben, damit die Kinder bei uns in die Schule gehen. Dann gab es Aktenprobleme mit der Schule und sie hat dann wieder behauptet, dass ich sie beschimpft habe, nur um mir zu schaden. Der Richter hat mich dann befragt und herausgefunden, dass das nicht stimmt. Er hat angeordnet mich mit dem gegnerischen Anwalt zu vertragen. Das steht auch in den Akten. Ich habe dann zu meinem Bruder gesagt, dass es mir langsam reicht und ich mich zurückziehe. Der Bruder hat dann eine neue Frau geheiratet. Seine Exfrau hat mir die Schuld gegeben. Seitdem bedroht sie und ihre Familie mich mit dem Umbringen, weil sie niemand mehr heiraten wird, weil sie bereits zwei Kinder hat. Ihre Zukunft sei ruiniert. Ich kann aber nicht zur Polizei gehen, weil diese mich nicht beschützen wird. Die Exfrau kann irgendeiner Bande Geld geben um mich töten zu lassen oder beauftragen meine Kinder zu entführen. So etwas passiert oft in Ägypten, dass Kinder entführt werden und ausgeweidet werden. Und als ich im Juli in Ägypten war, habe ich versucht die Lage zu beruhigen, aber da haben sie mich auch bedroht. Ich habe mich beeilt wieder nach Österreich zu reisen. Dann haben sie mir gedroht, dass sie mich bei einer weiteren Rückkehr töten würden. Es ist wirklich so, dass man jemandem Geld bezahlt um einen zu töten. Ich kann dort nicht so einfach leben. Diese Frau ist zu allem bereit. Ich kann meine Arbeit auch nicht ohne Probleme ausüben, weil sie mich dort sonst finden würden.“ Zur Stützung seines Fluchtvorbringens legte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme mehrere arabischsprachige Dokumente vor, insbesondere das von einem ägyptischen Gericht ergangene Urteil über die Scheidung zwischen seinem Bruder und dessen Ex-Frau. I.
  7. Mit dem Bescheid vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit dem Bescheid vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Ex-Frau des Bruders des BF wurde festgehalten, dass diese nicht die hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweise und es sich dabei um eine private Auseinandersetzung handle, deren Ursache in persönlichen Motiven bestehe. Zudem handle es sich bei der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung.römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Ex-Frau des Bruders des BF wurde festgehalten, dass diese nicht die hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweise und es sich dabei um eine private Auseinandersetzung handle, deren Ursache in persönlichen Motiven bestehe. Zudem handle es sich bei der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung. I.
  3. Der BF stellte am 23.08.2023 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei er angab, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Allerdings habe er nun weitere politische Gründe. Er gehöre der Muslimbruderschaft an und habe deswegen Probleme in Ägypten. Des Weiteren habe er vor der Ausreise aus Ägypten als Journalist und Lehrer gearbeitet. Er habe einiges gegen die Regierung veröffentlicht.römisch eins.
  4. Der BF stellte am 23.08.2023 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei er angab, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Allerdings habe er nun weitere politische Gründe. Er gehöre der Muslimbruderschaft an und habe deswegen Probleme in Ägypten. Des Weiteren habe er vor der Ausreise aus Ägypten als Journalist und Lehrer gearbeitet. Er habe einiges gegen die Regierung veröffentlicht. I.
  5. Am 16.02.2024 wurde der BF anlässlich seines Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab er als Grund für ihre neuerliche Antragstellung an, dass er verhaftet, gefoltert und misshandelt werde, wenn er nach Ägypten zurückkehre. Ägypten habe eine diktatorische Regierung und jeder wisse das. 100 000 Personen im Gefängnis seien. Er sei Geschichtelehrer gewesen und habe den Schülern erklärt, dass es nicht die Wahrheit sei, dass der Präsident der Held sei. Außerdem sei er Mitglied der Muslimbruderschaft geworden, weil diese eine Bewegung sei, die für Gerechtigkeit kämpfe. römisch eins.
  6. Am 16.02.2024 wurde der BF anlässlich seines Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab er als Grund für ihre neuerliche Antragstellung an, dass er verhaftet, gefoltert und misshandelt werde, wenn er nach Ägypten zurückkehre. Ägypten habe eine diktatorische Regierung und jeder wisse das. 100 000 Personen im Gefängnis seien. Er sei Geschichtelehrer gewesen und habe den Schülern erklärt, dass es nicht die Wahrheit sei, dass der Präsident der Held sei. Außerdem sei er Mitglied der Muslimbruderschaft geworden, weil diese eine Bewegung sei, die für Gerechtigkeit kämpfe. I.
  7. Mit Bescheid vom 19.02.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen(Spruchpunkt II.) Dem BF wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 19.02.2024, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen(Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.03.2024 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.03.2024 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. I.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 05.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 05.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  6. Zur Person des BF: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, bekennt sich zum islamischen Glauben und ist der Volksgruppe der Araber zugehörig. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.12.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die BF hat das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen und verblieb illegal im Bundesgebiet bis er am 23.08.2023 gegenständlichen Folgeantrag einbrachte. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . In Ägypten besuchte er 12 Jahre lang eine Schule und schloss ein Bachelorstudium in Pädagogik ab. Anschließend unterrichtete er als Lehrer an einer Volksschule und war zusätzlich als Journalist für eine Wochenzeitung bzw. Ortszeitung tätig. Er spricht muttersprachlich Arabisch und zusätzlich gut Englisch sowie etwas Deutsch. In seinem Herkunftsstaat führte er ein finanziell abgesichertes Leben und konnte seinen Lebensunterhalt ohne Probleme bestreiten.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . In Ägypten besuchte er 12 Jahre lang eine Schule und schloss ein Bachelorstudium in Pädagogik ab. Anschließend unterrichtete er als Lehrer an einer Volksschule und war zusätzlich als Journalist für eine Wochenzeitung bzw. Ortszeitung tätig. Er spricht muttersprachlich Arabisch und zusätzlich gut Englisch sowie etwas Deutsch. In seinem Herkunftsstaat führte er ein finanziell abgesichertes Leben und konnte seinen Lebensunterhalt ohne Probleme bestreiten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Gattin sowie seine drei Töchter leben in einem Haus in XXXX , welches seinem Vater gehörte. Sein Bruder und zwei von seinen drei Schwestern leben ebenfalls in Ägypten. Mit seinen Familienangehörigen steht er in Kontakt, zuletzt mit seiner Schwester. Mit seiner Gattin hat er wegen Streitigkeiten seit drei Monaten keinen Kontakt mehr.Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Gattin sowie seine drei Töchter leben in einem Haus in römisch 40 , welches seinem Vater gehörte. Sein Bruder und zwei von seinen drei Schwestern leben ebenfalls in Ägypten. Mit seinen Familienangehörigen steht er in Kontakt, zuletzt mit seiner Schwester. Mit seiner Gattin hat er wegen Streitigkeiten seit drei Monaten keinen Kontakt mehr. In Österreich lebt eine Schwester des BF samt Familie und Ehemann. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und kein gemeinsamer Wohnsitz. Derzeit bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Während seines Aufenthalts in Österreich war er regelmäßig erwerbstätig. In den Zeiträumen; 01.05.2017 - 15.05.2017, 18.11.2017 – 29.01.2018, 23.03.2018 – 26.03.2018 war er geringfügig beschäftigt und seit 22.07.2020 ist er laufend selbständig erwerbstätig. Mit der XXXX GmbH schloss er einen Distributionsvertrag und mit der XXXX GmbH einen Verteilvertrag ab. Er stellt Printprodukte zu.Derzeit bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Während seines Aufenthalts in Österreich war er regelmäßig erwerbstätig. In den Zeiträumen; 01.05.2017 - 15.05.2017, 18.11.2017 – 29.01.2018, 23.03.2018 – 26.03.2018 war er geringfügig beschäftigt und seit 22.07.2020 ist er laufend selbständig erwerbstätig. Mit der römisch 40 GmbH schloss er einen Distributionsvertrag und mit der römisch 40 GmbH einen Verteilvertrag ab. Er stellt Printprodukte zu. Von Mai 2020 bis November 2020 leistete er freiwillige Reinigungsarbeiten im XXXX Bildungszentrum im Ausmaß von 10 Wochenstunden. Im Oktober und November 2021 war er zudem in der Klinik XXXX gemeinnützig tätig. Er wirkte im Juni 2023 ehrenamtlich einmal pro Woche in einem Sprachcafé mit und übernahm jeweils für drei Stunden die Moderation des Arabisch-Tisches.Von Mai 2020 bis November 2020 leistete er freiwillige Reinigungsarbeiten im römisch 40 Bildungszentrum im Ausmaß von 10 Wochenstunden. Im Oktober und November 2021 war er zudem in der Klinik römisch 40 gemeinnützig tätig. Er wirkte im Juni 2023 ehrenamtlich einmal pro Woche in einem Sprachcafé mit und übernahm jeweils für drei Stunden die Moderation des Arabisch-Tisches. Im Februar 2022 meldete er sich beim Verein „ XXXX “, der Freundschaftstandems zwischen Geflüchteten und Locals in XXXX vermittelt, und nahm an einem Integrationsprojekt teil. Von einer österreichischen Staatsbürgerin, die für die Organisation „ XXXX “ tätig ist, konnte er ein Empfehlungsschreiben vorlegen. An Veranstaltungen der Initiative „ XXXX “ nimmt er regelmäßig teil.Im Februar 2022 meldete er sich beim Verein „ römisch 40 “, der Freundschaftstandems zwischen Geflüchteten und Locals in römisch 40 vermittelt, und nahm an einem Integrationsprojekt teil. Von einer österreichischen Staatsbürgerin, die für die Organisation „ römisch 40 “ tätig ist, konnte er ein Empfehlungsschreiben vorlegen. An Veranstaltungen der Initiative „ römisch 40 “ nimmt er regelmäßig teil. Im Februar 2024 hat er an einer Deutschprüfung Niveau A2 teilgenommen und diese erfolgreich bestanden. Eine besondere tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  7. Zum bisherigen Verfahren des BF - Erstantrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2018: Der BF stellte am 17.12.2018 einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages brachte der BF im Wesentlichen vor, aus Ägypten ausgereist zu sein, da die Familie der Ex-Frau seines Bruders ihm die Schuld am Scheitern der Ehe zwischen seinem Bruder und dessen Ex-Frau gebe und ihn deswegen mit dem Tode bedrohe. Mit Bescheid vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Ex-Frau des Bruders des BF wurde festgehalten, dass diese nicht die hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweise und es sich dabei um eine private Auseinandersetzung handle, deren Ursache in persönlichen Motiven bestehe. Zudem handle es sich bei der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren der BF: Der BF stellte am 23.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 1.3.
  2. Zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer wird in Ägypten nicht verfolgt. Er hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, die einen glaubhaften Kern aufweisen. Sein ergänzendes Vorbringen einer Verfolgung in Ägypten wegen seiner Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft und Tätigkeit als regierungskritischer Journalist, weist keinen glaubhaften Kern auf. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt kann folglich nicht festgestellt werden. 1.3.
  3. Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Die Situation in Ägypten hat sich seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich geändert. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Vergleich zu jenem, der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E zugrunde lag, ergibt sich folglich auch in Bezug auf die Prüfung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht. 1.
  4. Zur allgemeinen Situation in Ägypten: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.08.2022 folgende Feststellungen getroffen: 1.4.
  5. Sicherheitslage: Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.4.

  1. Rechtsschutz / Justizwesen: Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  2. Sicherheitsbehörden: Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 1.4.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  5. Meinungs- und Pressefreiheit: Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022).Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vergleiche AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen

(2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  1. Opposition: Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  2. Todesstrafe: Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 1.4.
  3. Grundversorgung und Wirtschaft: Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  4. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  5. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  6. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 1.4.
  7. Rückkehr: Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zur Person des BF: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie von seinem ägyptischen Reisepass fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus den Aussagen des BF vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar und wurden keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zum Erstverfahren Zl. I411 2219572-
  10. Die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung, den beruflichen Tätigkeit, den Sprachkenntnissen sowie sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Ägypten ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und den in Vorlage gebrachten Verteilvertrag und Distributionsvertrag sowie seinen Angaben. Dass er sich gegenwärtig nicht im Bezug der Grundversorgung befindet, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten (Integrations-)Unterlagen, insbesondere über die erbrachten freiwilligen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten, die Teilnahme an einem Integrationsprojekt und den Besuch von Veranstaltungen der Initiative „ XXXX “ ergeben sich Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsbemühungen und unternommenen Aktivitäten in Bezug auf soziale Kontakte. Auch verfügt er über ein Deutschzertifikat A
  11. Eine maßgebliche und tiefgreifende Integration leitet sich aus den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht ab. Weder die kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen noch die etwa dreieinhalbjährige selbständige Erwerbstätigkeit zeigen in Relation zur Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren eine nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich auf.Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten (Integrations-)Unterlagen, insbesondere über die erbrachten freiwilligen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten, die Teilnahme an einem Integrationsprojekt und den Besuch von Veranstaltungen der Initiative „ römisch 40 “ ergeben sich Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsbemühungen und unternommenen Aktivitäten in Bezug auf soziale Kontakte. Auch verfügt er über ein Deutschzertifikat A
  12. Eine maßgebliche und tiefgreifende Integration leitet sich aus den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht ab. Weder die kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen noch die etwa dreieinhalbjährige selbständige Erwerbstätigkeit zeigen in Relation zur Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren eine nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich auf. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  13. Zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer hats im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zunächst erklärt, Ägypten aus privaten Gründen (Familienstreitigkeiten; die Familie der Ex-Frau seines Bruders gebe ihm die Schuld am Scheitern der Ehe zwischen seinem Bruder und dessen Ex-Frau und bedrohe ihn deswegen mit dem Tode) verlassen zu haben. Sein Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E, abgewiesen und festgestellt, dass keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Ägypten gegeben ist. Im nunmehrigen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte, aber noch weitere politische Gründe habe: So gehöre er der Muslimbruderschaft an, habe als Journalist einiges gegen die Regierung veröffentlicht und sich als Lehrer gegenüber seinen Schülern regierungskritisch geäußert. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend politische Probleme ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend politische Probleme ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Das Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Ägypten aufgrund von politischen Problemen weist keinen glaubhaften Kern auf. Dies, weil der BF diese nur sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich schilderte. So erklärte er, dass er von 2000 bis 2001 für eine Wochenzeitung in Ägypten tätig gewesen sei (AS 67) und regierungskritische Artikel verfasst habe, jedoch damals keine Probleme gehabt habe (AS 73). Probleme habe er dann erst 2015 bekommen (AS 73). Dies ist für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, zumal 2000/2001 Muhammad Husni Mubarak Präsident von Ägypten war und 2015 Abd al-Fattah Said Husain Chalil as-Sisi. Warum Es ist nicht ersichtlich, warum der BF 15 Jahre nach Veröffentlichung seiner regierungskritischen Artikel Probleme von einer anderen Regierung bekommen sollte, zumal er sogar anführte, seither nicht mehr als Journalist tätig gewesen zu sein (AS 75).So erklärte er, dass er von 2000 bis 2001 für eine Wochenzeitung in Ägypten tätig gewesen sei (AS 67) und regierungskritische Artikel verfasst habe, jedoch damals keine Probleme gehabt habe (AS 73). Probleme habe er dann erst 2015 bekommen (AS 73). Dies ist für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, zumal 2000 aus 2001, Muhammad Husni Mubarak Präsident von Ägypten war und 2015 Abd al-Fattah Said Husain Chalil as-Sisi. Warum Es ist nicht ersichtlich, warum der BF 15 Jahre nach Veröffentlichung seiner regierungskritischen Artikel Probleme von einer anderen Regierung bekommen sollte, zumal er sogar anführte, seither nicht mehr als Journalist tätig gewesen zu sein (AS 75). Zudem war auch das Vorbringen des BF bezüglich seiner Probleme wegen seiner regierungskritischen Äußerungen als Lehrer vage, oberflächlich und wurde sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerde detailarm widergegeben. Auch bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft widersprach sich der BF und erklärte zunächst von 2013 bis 2016 Mitglied gewesen zu sein. Danach führte er allerdings an, dass die Muslimbruderschaft 2013 vernichtet worden und er seitdem kein Mitglied mehr sei (AS 75). Am Ende der Einvernahme führte der BF noch lapidar und unsubstantiiert an, dass er seine politischen Gründe im Vorverfahren wegen eines Fehlers seiner Anwältin nicht vorbringen habe können (AS 77). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal er mehrmals einvernommen wurde, seine Anwältin bei der Erstbefragung gar nicht anwesend gewesen ist und ohnehin nicht ersichtlich ist, warum diese das Vorbringen asylrelevanter Gründe vereiteln hätte sollen. Außerdem erklärte der BF, dass ihm diese „Änderungen“ seiner Fluchtgründe bereits seit 2013 bekannt seien (AS 19), also sogar noch vor seiner ersten Asylantragstellung. Es wäre ihm somit möglich gewesen, dieses Fluchtvorbringen während seines ersten Asylverfahrens zu erstatten. Das Vorbringen ist folglich nicht nur unglaubhaft, sondern auch bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst. In einer Gesamtschau ist das neue Vorbringen des BF nicht geeignet einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Im vorliegenden Fall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein werde. Gegenständlich ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass die seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist und er im nunmehr zweiten Asylverfahren somit keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorbrachte, weswegen eine neue inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hat. 2.
  14. Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht behauptet und ergeben sich auch sonst keine fundierten Anhaltpunkte dafür. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht behauptet und ergeben sich auch sonst keine fundierten Anhaltpunkte dafür. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Im gegenständlichen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom 29.08.2022 der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Ägypten. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Außerdem sind seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens erst ca. eineinhalb Jahre vergangen. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. 2.
  15. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  18. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 30.04.2019, Zl. 1105303800-181208399, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. I411 2219572-1/16E, mit dem in der Sache über den Erstantrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 abgesprochen wurde. Der seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf politische Probleme ist - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargelegt - der glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.Der seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf politische Probleme ist - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegt - der glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und, dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und, dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Ägypten wurden auch nicht behauptet, so dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung durchzuführen war.Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Ägypten wurden auch nicht behauptet, so dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei.) auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung durchzuführen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen, jene gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2023 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen, jene gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2023 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Mit seiner in Österreich lebenden Schwester besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Mit seiner in Österreich lebenden Schwester besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. fünf Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers weit entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. fünf Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers weit entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der nunmehr fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der nunmehr fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet sowie sein Deutschzertifikat A2, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines fünfjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet sowie sein Deutschzertifikat A2, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines fünfjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschw

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