W112 2174898-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW112 2174898-2 Spruch, W112 2174898-2/46E Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Mathias BURGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Mathias BURGER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Artikel I. I. Verfahrensgang:Artikel römisch eins. römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Aslan XXXX , geb. XXXX . Er ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein. Er stellte als XXXX , geb. XXXX , einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der Beschwerdeführer sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer bei der „Nationalgarde“ im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden.1.1. Der Beschwerdeführer ist Aslan römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein. Er stellte als römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der Beschwerdeführer sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer bei der „Nationalgarde“ im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.2004 gewährte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.
Zuvor wurde im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des Beschwerdeführers an die BELGISCHEN Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen BELGISCHEN Gerichtes angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in BELGIEN beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der BELGISCHEN Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der Beschwerdeführer telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches – nach Freispruch des Beschwerdeführers durch ein BELGISCHES Gericht erster Instanz – im April 2013 eingestellt wurde.
1.3. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Flüchtlingsstatus ab, stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zukommt und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.3. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2013 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Flüchtlingsstatus ab, stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zukommt und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Infolge eines Zustellmangels wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt und daher nicht erlassen.
1.4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.1.4. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2012 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Im Urteil wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer XXXX im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .Im Urteil wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer römisch 40 im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,- und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,- .
Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des tschetschenischen Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten. Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der RUSSISCHEN FÖDERATION, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden.
Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796/2011 der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist das „Emirat Kaukasus“ „islamistisch extremistisch“ geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, die Unabhängigkeit des tschetschenischen Volkes von der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erkämpfen und einen unabhängigen islamischen Gottesstaat im Sinne der Scharia auf dem Gebiet des NORDKAUKASUS zu errichten.
Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung der RUSSISCHEN FÖDERATION, welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest in der RUSSISCHEN FÖDERATION herbeizuführen, begangen werden.
Das „Emirat Kaukasus“ ist mit Durchführungsverordnung der EU Nr. 796 aus 2011, der Kommission vom 08.08.2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das „Emirat Kaukasus“ seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet.
Zum persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers wurde u.a. festgestellt, dass er verheiratet und für sechs Kinder sorgepflichtig war. Er ging keiner Beschäftigung nach und bezog Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,-, seine finanziellen Verpflichtungen bezeichnete er mit einer Höhe von zirka € 7.000,-. Er wies eine körperliche Behinderung auf. Ihm wurden im Jahr 2003 in GROSNY im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate beide Unterarme abgetrennt. Er nahm im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten Ramzan AKHMADOV an Kampfhandlungen gegen RUSSLAND teil. Am 01.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines BELGISCHEN Gerichtes vom 19.11.2010, demzufolge er im Verdacht stand, sich zwischen Dezember 2009 und November 2010 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der tschetschenischen Sache an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach BELGIEN ausgeliefert, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Im März 2013 wurde er in SCHWEDEN bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des „Emirat Kaukasus“ gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der Beschwerdeführer nach zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde.
Zum Beschwerdeführer wurde weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der Beschwerdeführer“ in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der Beschwerdeführer war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.Zum Beschwerdeführer wurde weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung „Emirat Kaukasus“ ist.
Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung „Emirat Kaukasus“ in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in der tschetschenischen Gemeinde eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob das „Emirat Kaukasus in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der Beschwerdeführer“ in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten des „Emirat Kaukasus“ verantwortlich und hatte die „Kassa“ für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt € 532.440,- stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der Beschwerdeführer war im Überwachungszeitraum vom September bis Dezember 2013 fast täglich im Raum römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ waren.
Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Auf Grund seiner Vorverurteilung konnte auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, zumal Milderungsgründe nicht vorlagen und keine begründete Aussicht bestand, dass der Beschwerdeführer auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.03.2016 zurück. Der Berufung und Beschwerde des Beschwerdeführers und der Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 07.07.2016 nicht Folge. Die Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.03.2016 zurück. Der Berufung und Beschwerde des Beschwerdeführers und der Berufung der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 07.07.2016 nicht Folge.
1.5. Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen XXXX hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers die Auslieferung – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig. 1.5. Mit Beschluss vom 02.08.2017 erklärte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers die Auslieferung – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig.
Dem Auslieferungsersuchen zufolge wurde der Beschwerdeführer von den russischen Behörden verdächtigt, im Jänner 2003 in GROSNY an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der Beschwerdeführer ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben.
1.6. In dem – während seiner Strafhaft eingeleiteten – Asylaberkennungsverfahren vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer am 29.08.2017 niederschriftlich einvernommen.
Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, Staatsbürger der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA zu sein; viele meinen, dass das die RUSSISCHE FÖDERATION sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit besuchen sie ihn selten, weil sie weit weg wohnen. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in XXXX wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet haben und wegen eines Verfahrens in BELGIEN (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei.
Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte leben in Österreich. Weiters bestätigte er, früher XXXX geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen haben. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits, Onkel und Tanten. Seine Schwestern wohnen auch noch in TSCHETSCHENIEN, er habe keinen Kontakt mit ihnen.
Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich haben sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn TSCHETSCHENIEN frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von KADYROVS Leuten hier in Österreich töten wolle.
Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in BELGIEN befragt, brachte er vor, im letzten Oktober (2016) freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, Staatsbürger der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ITSCHKERIA zu sein; viele meinen, dass das die RUSSISCHE FÖDERATION sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben.
Derzeit besuchen sie ihn selten, weil sie weit weg wohnen. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in römisch 40 wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet haben und wegen eines Verfahrens in BELGIEN (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe.
Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte leben in Österreich. Weiters bestätigte er, früher römisch 40 geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen haben. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits, Onkel und Tanten. Seine Schwestern wohnen auch noch in TSCHETSCHENIEN, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich haben sie Sozialhilfe bekommen.
Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn TSCHETSCHENIEN frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von KADYROVS Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in BELGIEN befragt, brachte er vor, im letzten Oktober (2016) freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde infolge Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 nach § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit 09.10.2017 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.1.7. Der Beschwerdeführer wurde infolge Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017 mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit 09.10.2017 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Das Oberlandesgericht XXXX führte aus, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der Beschwrdeführer weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.Das Oberlandesgericht römisch 40 führte aus, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der Beschwrdeführer weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.
1.8. Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION erklärte es gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt II.).
Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.).1.8. Mit Bescheid vom 25.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION erklärte es gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters stellte es u.a fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, sechs minderjährige Kinder hat, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt hat. Er hatte keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, konnte jedoch wieder bei seiner Familie in XXXX einziehen. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt.
Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für das „Emirat Kaukasus“ und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht war außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des „Emirates Kaukasus“ steht, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden konnte. Ihm war bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in BELGIEN bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ die Aberkennung seines Asylstatus droht. Nichtsdestotrotz ließ er sich darauf ein. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird.
Daher wurde ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Das Bundesamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters stellte es u.a fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, sechs minderjährige Kinder hat, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt hat.
Er hatte keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, konnte jedoch wieder bei seiner Familie in römisch 40 einziehen. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für das „Emirat Kaukasus“ und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht war außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des „Emirates Kaukasus“ steht, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden konnte.
Ihm war bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in BELGIEN bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung „Emirat Kaukasus“ die Aberkennung seines Asylstatus droht. Nichtsdestotrotz ließ er sich darauf ein. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Daher wurde ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 stellte es dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.
1.9. Gegen Spruchpunkt I. und bezogen auf Spruchpunkt II. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei.
Dies sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach §§ 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Arme das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei.
Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei.
Dies sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach Paragraphen 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der fehlenden Arme das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei.
Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.10. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.10. Mit Erkenntnis vom 14.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, 57, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Das Erkenntnis gründete das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Feststellungen: „Der BF ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem und reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 02.02.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2012 […] wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2012 […] wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2015 […] wurde der BF gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen [im Verfahrensgang] verwiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 […] wurde der BF gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen [im Verfahrensgang] verwiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017 […] wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 […] wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28.03.2016 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten – auch für den Fall der Aberkennung von Asyl – für unzulässig erklärt.
Am 09.10.2017 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.09.2017 […] nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.Am 09.10.2017 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2017 […] nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Der BF ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangenen und hat seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau und sechs Kinder in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Schwestern und weitere Verwandte.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN wird der Vollständigkeit halber auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF weder bekämpft noch sonst in Zweifel gezogen wurden, verwiesen.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus: „2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.„2.2. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß § 278 Abs. 3 StGB und § 278b Abs. 3 StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der gemäß Paragraph 278, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine halbe Million Euro) für die terroristische Vereinigung Emirat Kaukasus als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vergleiche zum Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der ‚Gemeingefährlichkeit‘ VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben vergleiche VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.
Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt.
Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw.
Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt.
Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest August bis September 2011 und Juni 2012 bis Jänner 2013 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung Emirat Kaukasus in Tschetschenien übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der Russischen Föderation, zu fördern.
Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat.
Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken.
Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf.
Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen (vgl. zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl.
Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen, einschlägigen, bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen belgischen Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw.
Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in TSCHETSCHENIEN während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der RUSSISCHEN FÖDERATION – zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates im NORDKAUKASUS als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über eine halbe Million Euro) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten – auch im Hinblick auf seine Gesinnung – eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf.
Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen vergleiche zu alldem VwGH 27.06.2016, Zl.
Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.
Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt (vgl. dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt (vgl. dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine ‚nicht ausreichend ungünstige‘ Prognose zukommt.
Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt vergleiche dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches ‚Restrisiko‘ reduzieren lässt vergleiche dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.
Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich erfüllt ist.Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich erfüllt ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG naheliegt (vgl. insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG naheliegt vergleiche insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.
Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes – unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2015 – nicht entgegenzutreten war vergleiche dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 für die Entscheidung der belangten Behörde nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.
1.12. Er wird, seit ihm der Status des Geduldeten zukommt, wieder grundversorgt.
Am 16.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte. Diese wurde ihm am 17.01.2019 ausgestellt.
Im Am 21.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung einer Duldungskarte. Diese wurde ihm nach einer Säumnisbeschwerde ausgestellt.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 eine Karte für Geduldete ausgestellt, lautend auf die Identität XXXX , geb. XXXX . Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 eine Karte für Geduldete ausgestellt, lautend auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 .
In diesem Verfahren legte der Beschwerdeführer am 04.02.2022 eine Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vor. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: „Aus diesen Dokumenten [Auslieferungsersuchen der RUSSISCHEN Behörden […] vom 28.03.2016; Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017 […], mit dem die Auslieferung für unzulässig erklärt wird; Beschluss des OLG XXXX vom 28.09.2017 […] bezüglich der bedingten Entlassung des Antragstellers] ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit dem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr XXXX alias XXXX / Geboren: XXXX alias XXXX / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION" gerichtet ist.„Aus diesen Dokumenten [Auslieferungsersuchen der RUSSISCHEN Behörden […] vom 28.03.2016; Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017 […], mit dem die Auslieferung für unzulässig erklärt wird; Beschluss des OLG römisch 40 vom 28.09.2017 […] bezüglich der bedingten Entlassung des Antragstellers] ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit dem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr römisch 40 alias römisch 40 / Geboren: römisch 40 alias römisch 40 / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION" gerichtet ist.
Bezüglich der minderjährigen Kinder des Antragstellers ist anzumerken, dass es keine gerichtliche Vereinbarung gibt und daher die Obsorge beiden Elternteilen zukommt. [II.] Zur Länderinformation zur RUSSISCHEN FÖDERATION aus dem COI-CMS, veröffentlicht am 17.11.2021 (im Folgenden „Länderinformation“) wird wie folgt Stellung genommen:
In dem Asylaberkennungsbescheid aus dem Jahr 2018 wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung wie folgt begründet: „Sie werden von den russischen Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens wegen Terrorismus gesucht. Aufgrund ihrer tschetschenischen Abstammung und dem Umstand, dass in ihrem Fall zu befürchten ist, dass weder das Strafverfahren noch die Haftbedingungen den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechen werden, droht Ihnen in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch russische Behörden. Auch aufgrund Ihrer dringend benötigten Unterstützung im Alltag wegen der Amputation Ihrer Hände würden Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION in eine ausweglose Situation kommen, da Sie nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt zu arbeiten“ Der aktuelle Länderreport – in Zusammenschau mit der Einvernahme des Antragstellers am 02.02.2022 – zeigt, dass sich an dieser Beurteilung nichts ändern kann und der Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte bewilligt werden muss, um den Antragsteller vor groben Menschenrechtsverletzungen zu bewahren.
Zur politischen Lage in TSCHETSCHENIEN heißt es in der Länderinformation (Seite 16): „in TSCHETSCHENIEN regiert KADYROW unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie zB. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH33.2021; vgl AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb RUSSLANDS stattfinden. KADYROW wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, weiche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 33.2021; vgl ÖB Moskau 6.2021)“„in TSCHETSCHENIEN regiert KADYROW unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie zB. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH33.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb RUSSLANDS stattfinden. KADYROW wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, weiche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 33.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021)“ Die Situation hat sich seit 2018 wesentlich verschlechtert. So heißt es im Bescheid […], mit dem dem Antragsteller Asyl aberkannt wurde, auf Seite 16 noch: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner wird hart vorgegangen“.
Nach wie vor ist die politische Einflussnahme auf Prozesse und Korruption im Justizwesen ein großes Problem in RUSSLAND (Länderreport Seite 18). Insbesondere der Präsident von TSCHETSCHENIEN, Ramsan Achmatowitsch KADYROW, hat einen großen Einfluss in TSCHETSCHENIEN (Länderreport Seite 26): „Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, weiches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014) Die Einwohner TSCHETSCHENIENS sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in TSCHETSCHENIEN ‚Ramsan sagt’ lautet, was bedeutet, dass KADYROWS gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSiS 1.2020) und weiter (Seite 22): „Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da KADYROW und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts TSCHETSCHENIENS nach Kritik von KADYROW zurücktreten, obwohl die Ernennung/ Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in TSCHETSCHENIEN zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan KADYROW im Gegenzug für das Halten der Republik in der RUSSISCHEN FÖDERATION unkontrollierte Macht erlangt hat (FH3.3.202b).“ Insbesondere Personen, die sich „mit KADYROW überworfen haben“, drohen Verfolgung und schwerwiegende Grundrechtsverletzungen bis hin zu Tötungen {Länderreport Seite 27): „Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus TSCHETSCHENIEN vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl.
ÖB Moskau 6.2021) Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021) Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021) hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt KADYROW bzw. seinem Clan überworfen haben.
KADYROW äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COViD-19 drohte KADYROW der Journalistin Elena MIIASCHINA öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW13.1.2021).“„Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus TSCHETSCHENIEN vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021) Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021) Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021) hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt KADYROW bzw. seinem Clan überworfen haben.
KADYROW äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COViD-19 drohte KADYROW der Journalistin Elena MIIASCHINA öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW13.1.2021).“ Der „lange Arm des Regimes von KADYROW reicht auch über die Grenzen TSCHETSCHENIENS hinaus (Länderreport Seite 30 f): „Kritiker, die TSCHETSCHENIEN aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vordem langen Arm des Regimes von Republiksoberhaupt Ramsan KADYROW nicht sicher. Sicherheitskräfte, die KADYROW zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in MOSKAU präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus TSCHETSCHENIEN, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (weiche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach TSCHETSCHENIEN zurückgeholt worden sind (AA 2.2.2021).
Auch vor Folter wird nicht zurückgeschreckt. So heißt es im Länderreport (Seite 26), dass „trotz des gesetzlichen Rahmens [...] immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut [werden].“ Weiter heißt es dazu im Länderreport (Seite 31 f): „Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden taut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vgl FASO 3.2017, AA 2.2.2021) Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vgl HRW13.12021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020)“„Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte werden taut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FASO 3.2017, AA 2.2.2021) Folter ist jedoch noch immer allgegenwärtig, und die Täter bleiben häufig straffrei (AI 16.4.2020; vergleiche HRW13.12021, AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020)“ „Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen. Ramsan KADYROW lässt solche Formen von Gewalt anwenden, um die Kontrolle über die Republik TSCHETSCHENIEN zu behalten. Diese Aktivitäten finden manchmal über die Grenzen RUSSLANDS hinaus statt (FH3-3.2021).
Auch die allgemeine Menschenrechtslage hat sich laut dem Länderreport seit 2018 kaum geändert (Seite 42): „Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in STRASSBURG kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen RUSSLAND kaum bewältigen.“ Insbesondere ‚Aufständische‘ und Regimekritiker im NORDKAUKASUS bzw. TSCHETSCHENIEN sind von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht (Länderreport Seite 44 f; Seite 47): „Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des NORDKAUKASUS als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in RUSSLAND. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik DAGESTAN, daneben auch in TSCHETSCHENIEN und INGUSCHETIEN (AA 22202V. Der westliche NORDKAUKASUS ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend ‚Aufständische’ und Sicherheitskräfte (AA 13-2.2019). [...] „NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbestanden. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. [...] „Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
KADYROWS Einfluss reicht sogar so weit, dass auch Regimekritiker im Ausland nicht sicher sind (Länderreport Seite 52): „Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass KADYROW gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik ITSCHKERIA zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CAC!25.2.2020).
Schließlich ist auf die menschenrechtsverletzende[n] Haftbedingungen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hinzuweisen (Länderreport Seite 62): „Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall ‚Ananjew und andere gegen Russland’ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist“„Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Im Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall ‚Ananjew und andere gegen Russland’ hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist“ L.J „Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen“„Die häufigsten Vorwürfe betreffen die schlechten hygienischen Zustände, den Mangel an medizinischer Betreuung, den akuten Platzmangel (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Misshandlungen durch Aufsichtspersonen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020), Korruption und fehlende Resozialisierungsmaßnahmen“ Auch eine für den Antragsteller so dringende medizinische Versorgung (verwiesen wird auf die im Rahmen der Einvernahme am 02.02.2022 vorgelegten Krankenunterlagen sowie auf die schwere Beeinträchtigung durch die Amputation beider Unterarme) ist in Haftanstalten der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht gewährleistet (Länderreport Seite 63): „Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC als auch HlV-lnfektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen“„Die medizinische Versorgung ist nicht überall befriedigend (AA 2.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC als auch HlV-lnfektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Todesfälle wegen unterlassener medizinischer Hilfeleistung kommen laut NGOs vor. Die COVID-19-Prävention und die medizinische Versorgung Infizierter richten sich nach den Vorgaben des russischen Föderalen Strafvollzugsdienstes und den ihm unmittelbar unterstellten Einrichtungen“
Sogar der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde musste eingestehen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen nicht ordnungsgemäß betreut werden können (Länderreport Seite 63): „Hauptproblem ist auch hier die Überbelegung. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.2.2021). Der Chef der föderalen Strafvollzugsbehörde (FSIN) gibt an, dass es an Personal fehlt, um Menschen mit Beeinträchtigungen in Haftanstalten zu betreuen (ÖB Moskau 6.2021).“ Der Antragsteller kann aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr arbeiten. Er wäre in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf Sozialleistungen angewiesen. Diese liegen allerdings auf einem niedrigen Niveau. Menschen mit Beeinträchtigungen gelten „als besonders armutsgefährdet“ (Länderreport Seite 97, 100).
Zuletzt bleibt darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller am 16.11.2021 vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Rahmen einer Sicherheitsberatung informiert wurde, dass „seitens tschetschenischer Behörden geplant [sei], einen Anschlag auf [den Antragsteller] zu verüben“. Verwiesen wird auf das im Rahmen der Einvernahme vom 02.02.2022 vorgelegte Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021.
Davor fand bereits im Jahr 2013 eine derartige Sicherheitsberatung statt. Auch damals ging es um geplante Anschläge auf den Antragsteller seitens tschetschenischrr Behörden. Dem Antragsteller wurde damals vorgeschlagen, im Rahmen eines Schutzprogrammes eine Namensänderung vorzunehmen, mit seiner Familie in ein anderes Land zu ziehen und alle bisherigen Kontakte für immer abzubrechen. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht in Anspruch, da er es aufgrund seiner Behinderung als unmöglich erachtet, dass seine Identität für lange Zeit geheim bleiben würde. Verwiesen wird auf das im Rahmen der Einvernahme vom 02.02.2022 vorgelegte Protokoll der Sicherheitsberatung vom 01.07.2013.
Aus den angeführten Gründen ist eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs 3a unzulässig.“Aus den angeführten Gründen ist eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, unzulässig.“ Dieser Stellungname lag das Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021 bei sowie der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017.Dieser Stellungname lag das Protokoll der Sicherheitsberatung vom 16.11.2021 bei sowie der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017.
1.13. Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer am 24.06.2022 zur Erstbefragung am 28.06.2022.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH am 28.06.2022 an, XXXX zu sein, geboren XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, wohnhaft in XXXX . Er sei XXXX Jahre alt, verheiratet, seine Aliasidentität laute XXXX , geb. XXXX . Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Er beherrsche seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH gut in Wort in Schrift, habe gute Sprachkenntnisse in RUSSICH in Wort und Schrift, in DEUTSCH und TÜRKISCH mittelmäßige Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei Moslem, Tschetschene, habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Ringkämpfer gewesen. Im Herkunftsstaat, TSCHETSCHENIEN, leben seine Schwestern XXXX , Alter unbekannt; sein Bruder XXXX , ca.
XXXX Jahre alt, sei verstorben. In Österreich leben seine Eltern, sein Bruder XXXX , XXXX Jahre älter als er, seine Gattin XXXX , seine Töchter XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und seine Söhne XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Diese halten sich alle mit österreichischen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH am 28.06.2022 an, römisch 40 zu sein, geboren römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, wohnhaft in römisch 40 . Er sei römisch 40 Jahre alt, verheiratet, seine Aliasidentität laute römisch 40 , geb. römisch 40 . Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 .
Er beherrsche seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH gut in Wort in Schrift, habe gute Sprachkenntnisse in RUSSICH in Wort und Schrift, in DEUTSCH und TÜRKISCH mittelmäßige Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Er sei Moslem, Tschetschene, habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Ringkämpfer gewesen. Im Herkunftsstaat, TSCHETSCHENIEN, leben seine Schwestern römisch 40 , Alter unbekannt; sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, sei verstorben. In Österreich leben seine Eltern, sein Bruder römisch 40 , römisch 40 Jahre älter als er, seine Gattin römisch 40 , seine Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .
Diese halten sich alle mit österreichischen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet auf.
Er habe zuletzt in GROSNY, TSCHETSCHENIEN, gelebt, Näheres sei ihm unbekannt. Er habe im Jahr 2004 beschlossen, auszureisen. Er habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er habe die Reise selbst mit Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei ihm jedoch unbekannt. Er sei illegal ausgereist. Er sei mit einem tschetschenischen Reisepass vom Passamt GROSNY ausgereist. Er könne weder das Original noch eine Dokumentenkopie beschaffen. Er habe seinen Reisepass irgendwo verloren. Er sei durch die UKRAINE und die SLOWAKEI nach Österreich gereist, wo er sich 2004-2022 bzw. 2004 bis laufend aufgehalten habe. 2014 habe er sich ca. für ein Jahr in NIZZA, FRANKREICH, aufgehalten, 2011 habe er sich gelegentlich in BELGIEN aufgehalten, Aufenthaltsorte unbekannt, gelegentlich habe er sich auch in DEUTSCHLAND aufgehalten, Aufenthaltsorte unbekannt. 2008 habe er sich gelegentlich in den SKANDINAVISCHEN Ländern aufgehalten, in DÄNEMARK, NORWEGEN und SCHWEDEN, an unbekannten Orten.
In SCHWEDEN sei er auch in Haft gewesen. Außer in der SLOWAKEI habe er in allen europäischen Staaten Behördenkontakt gehabt. Befragt gab er zu FRANKREICH an, dass er sich dort im Jahre 2014 ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Er sei dort von der Polizei kontrolliert worden. Er habe in FRANKREICH jedoch nicht um Asyl angesucht. Er sei bei Bekannten untergekommen. Im Jahr 2011 sei er von Österreich nach BELGIEN abgeschoben worden, weil er von BELGISCHEN Behörden gesucht worden sei. Er sei sechs Wochen in Haft gewesen. Er habe in BELGIEN nicht um Asyl angesucht. In DEUTSCHLAND habe er sich gelegentlich aufgehalten, er wisse jedoch nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Er sei dort von der Polizei kontrolliert worden, habe in DEUTSCHLAND jedoch nicht um Asyl angesucht.
Im Jahr 2008 habe er sich einige Zeit in DÄNEMARK, NORWEGEN und SCHWEDEN aufgehalten. Er sei in diesen Ländern von der Polizei kontrolliert worden. In SCHWEDEN sei er zwei Monate in Haft gewesen. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Im Jahr 2004 habe er in Österreich um Asyl angesucht. Sein Verfahren sei positiv entschieden worden. Im Jahre 2017 sei sein Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Er wolle hier in Österreich bleiben, weil seien Familie hier in Österreich lebe. Er habe für keinen anderen Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel.
Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass in TSCHETSCHENIEN Krieg herrsche. Man werde dort getötet. Er sei damals auch verletzt gewesen. Er habe seine beiden Unterarme verloren. Wenn ihn die Russen dort festgenommen hätten, dann hätte man ihn umgebracht. Er sei von den Russen geflohen. Seine beiden Brüder sowie andere Verwandte seien damals von den Russen getötet worden. Er habe alle seine Fluchtgründe genannt.
Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass sein Leben in TSCHETSCHENIEN in Gefahr sei. Man werde ihn dort töten. Vor ca. drei Monaten sei er beim österreichischen Verfassungsschutz gewesen, da man ihn hier in Österreich bereits drei Mal töten habe wollen. Man wolle ihn sogar hier in Österreich töten. Ihm drohe die Todesstrafe durch die russischen Behörden.
In der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.06.2022 vor. Dieser lautet im Wesentlichen wie folgt: „I. XXXX gibt bekannt, dass er Mag. Mathias BURGER, Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.„I. römisch 40 gibt bekannt, dass er Mag. Mathias BURGER, Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.
Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen an den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter vorzunehmen.
II. In umseits näher bezeichneter Rechtssache stellt der Antragsteller wegen begründeter Furcht den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führt hierzu aus wie folgt:römisch zwei. In umseits näher bezeichneter Rechtssache stellt der Antragsteller wegen begründeter Furcht den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führt hierzu aus wie folgt: l. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des BFA vom 24.05.2004 […] in Österreich Asyl gewährt und es wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 […] wurde dem Antragsteller gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wird. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation wurde für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 […] wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt wird. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation wurde für unzulässig erklärt.
Die Aberkennung erfolgte gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, sohin, da der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die Aberkennung erfolgte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, sohin, da der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.
Eine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Am 17.01.2019 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldungskarte ausgestellt. Am 14.02.2022 wurde dem Antragsteller erneut eine Duldungskarte ausgestellt. Diese ist bis 14.02.2023 gültig.
Seit der Aberkennung des Asylstatus haben sich wesentliche Neuerungen ergeben bzw wurden Umstände bekannt, die im Rahmen des Asylverfahrens bzw des Aberkennungsverfahrens nicht berücksichtigt wurden:
Immer wieder werden Anschläge auf den Antragsteller geplant.
So wurde der Antragsteller am 01.07.2013 vom Landesamt Verfassungsschutz darüber informiert, dass es Anschlagspläne gegen seine Person gebe.
Beweis: Vernehmung – Sicherheitsberatung Landesamt Verfassungsschutz vom 01.07.2013, Auch am 18.01.2022 fand eine Sicherheitsberatung statt, bei der dem Antragsteller vom LVT mitgeteilt wurde, dass seitens TSCHETSCHENISCHER Behörden geplant sei, einen Anschlag auf ihn zu verüben.
Beweis: Sicherheitsberatung LVZ vom 18.01.2022 […] Der Antragsteller hat daher eine begründete Furcht vor Verfolgung. Es besteht eine aktuelle Verfolgungsgefahr, die zuletzt durch die Sicherheitsberatung vom Jänner 2022 objektiviert ist.
3.1. Im Aberkennungsbescheid wurde der Ausschlussgrund bzw. Aberkennungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG angenommen. 3.1. Im Aberkennungsbescheid wurde der Ausschlussgrund bzw. Aberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG angenommen.
Begründend wurde die Verurteilung des Antragstellers vom 22.10.2015 […] angeführt. Über den Antragsteller wurde wegen § 278b Abs 2 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt.Begründend wurde die Verurteilung des Antragstellers vom 22.10.2015 […] angeführt. Über den Antragsteller wurde wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer XXXX im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geld-beträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.O8.2011 bis 18.09.20H Bargeldbeträge von insgesamt EUR 179.600,00 und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 352.840,00.In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 2007 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“, wobei das „Emirat Kaukasus“ von seinem Gründer römisch 40 im Oktober 2007 „ausgerufen“ wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION zu fördern, indem er in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geld-beträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des „Emirat Kaukasus“ in TSCHETSCHENIEN übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von 04.O8.2011 bis 18.09.20H Bargeldbeträge von insgesamt EUR 179.600,00 und ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt EUR 352.840,00.
Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG kann insbesondere deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil der Antragsteller keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Dies aus den folgenden Gründen:Der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kann insbesondere deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil der Antragsteller keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Dies aus den folgenden Gründen:
3.2. Die Taten des Antragstellers, sind fast zehn Jahre her. Seither hat sich der Antragsteller wohl verhalten.
3.3. In der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021 ist Folgendes zu lesen (Seite 6): „In Bezug auf das KAUKASUS-EMIRAT ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da KADYROWS Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter weicher Flagge ein Islamist kämpft“ Und auf Seite 21 der Staateninformation heißt es: „Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das KAUKASUS-EMIRAT praktisch vollständig verdrängt hat Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in SYRIEN und in den IRAK, haben dazu geführt, dass die Gewalt im NORDKAUKASUS in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in TSCHETSCHENIEN als auch in DAGESTAN immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).“ Das Emirat Kaukasus existiert demnach praktisch nicht mehr.
3.4. Schließlich äußerte sich der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA im Verfahren wegen seiner Duldungskarte wie folgt über das „Emirat Kaukasus“ (Protokoll der Niederschrift vom 02.02.2022 zu IFA-Zahl: 740168801/201286541, Seite 13): „F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint XXXX , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint römisch 40 , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?
A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet im Krieg sterben natürlich Menschen, aber einen Unschuldigen töten, ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt ich habe XXXX in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird“A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet im Krieg sterben natürlich Menschen, aber einen Unschuldigen töten, ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt ich habe römisch 40 in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird“ Sodann sagte der Antragsteller über Vorhalt des Umstands, dass das EMIRAT KAUKASUS als eine terroristische Vereinigung gelistet ist und über Vorhalt der Auflistung der Ziele des EMIRAT KAUKASUS: „Ich glaube, das war 2015. ich werde nie unterstützen, was die machen, die Anschläge auf die unschuldigen Menschen!“ (Seite 14).
3.5. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben. Einerseits existiert das EMIRAT KAUKASUS nicht mehr und andererseits unterstützt der Antragsteller die Ziele des EMIRAT KAUKASUS auch nicht. Der Antragsteller stellt demnach keine Gefahr für die Gemeinschaft dar und liegt somit kein Asylausschlussgrund vor.
1.14. Am 23.08.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit von XXXX als Vertrauensperson des Beschwerdeführers niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:1.14. Am 23.08.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit von römisch 40 als Vertrauensperson des Beschwerdeführers niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: „LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in Therapie, wann waren Sie das letzte Mal im Spital.
VP: Mir geht es gesundheitlich gut. Befragt gebe ich an, dass ich Medikamente nehme. Ich wurde operiert und da benötige ich diese. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund von Rückenproblemen in Therapie stehe.
Anm: Der Partei wurde von einer Granate in TSCHETSCHENIEN die Unterarme weggesprengt.Anmerkung, Der Partei wurde von einer Granate in TSCHETSCHENIEN die Unterarme weggesprengt.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Ich spreche Tschetschenisch als Erstsprache, Russisch und auch ein wenig Deutsch.
LA: Können Sie in der Sprache, die Sie gerade sprechen lesen und schreiben?
VP: Ja.
LA: Wie ist die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin?
VP: Die Verständigung ist sehr gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen.
VP: Danke.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden rechtsfreundlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?
VP: Ich werde vertreten und meine Vertretung ist heute anwesend.
LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der EV vom 29.08.2017 und bei der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesprochen und es wurde alles korrekt aufgenommen LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort.
VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in GROSNY/TSCHETSCHENIEN geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in GROSNY/TSCHETSCHENIEN geboren.
Anm: Die Daten der Ehefrau und der Kinder stimmen mit der genannten EV überein. Alle außer XXXX wurden in AUT geboren. Die Ehefrau und die Kinder haben den AT „Daueraufenthalt-EU".Anmerkung, Die Daten der Ehefrau und der Kinder stimmen mit der genannten EV überein. Alle außer römisch 40 wurden in AUT geboren. Die Ehefrau und die Kinder haben den AT „Daueraufenthalt-EU".
LA: Können Sie Ihre Angaben mit einem nationalen Dokument glaubhaft machen?
VP: Nein. Ich denke jedoch, dass ein nationales Dokument hier sein muss.
LA: Wann kamen Sie erstmalig nach Österreich? Haben Sie seit dem Eintreffen in AUT das Bundesgebiet verlassen?
VP: Im Jahr 2004, im Februar, kam ich erstmals nach AUT. Da bekam ich dann Asyl und ich war immer in AUT aufhältig, ausgenommen Urlaube. Befragt gebe ich an, dass ich danach zu keiner Zeit in der RUSSISCHEN FÖDERATION war.
LA: Sie stellten bereits einen Antrag auf intern. Schutz Ihnen wurde intern. Schutz zuerkannt. Aufgrund Straffälligkeit wurde Ihnen dieser aberkannt und Sie erhielten eine Duldung. Ist das so korrekt?
VP: Ja, das ist korrekt.
LA: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION/TSCHETSCHENIEN noch Familienangehörige?
VP: Meine Kernfamilie befindet sich hier in AUT, in TSCHETSCHENIEN habe ich noch weitere Angehörige.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen eben dort?
VP: Ich nehme mit den Angehörigen keinen Kontakt auf, da ich die Sorge habe, dass diese dann Probleme bekommen.
LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung?
VP: Wir sind traditionell verheiratet.
LA: Sie haben in Österreich Familie, ist das richtig?
VP: Ja.
LA: Leben Sie mit Ihrer Familie in häuslicher Gemeinschaft? Wie viele Personen leben im Haushalt?
VP: Meine Ehefrau und die Kinder leben in XXXX , ich lebe in XXXX . Ich besuche jedoch oft meine Familie, mein Vater hatte vor Kurzem einen Schlaganfall.VP: Meine Ehefrau und die Kinder leben in römisch 40 , ich lebe in römisch 40 . Ich besuche jedoch oft meine Familie, mein Vater hatte vor Kurzem einen Schlaganfall.
LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen?
VP: Nein, ich bekomme keine Kurse.
LA: Ihre Kinder sind gesund und besuchen die Schule?
VP: Meine Kinder sind gesund, meine Ehefrau hat jedoch Probleme mit der Gesundheit, insbesonders mit den Augen.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie wo in absolviert?
VP: Ich habe Schulbildung, ich ging in Tschetschenien in die Schule. Ich habe keine Lehre abgeschlossen, ich war Ringer. Befragt gebe ich an, dass ich mir dadurch den Lebensunterhalt verdient habe. Befragt gebe ich an, dass im Jahr 2003 der Vorfall mit der Granate (Verletzung) war.
LA: Sie stellten 24.06.2022 gegenständlichen Folgeantrag. Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund.
VP: Es gibt die Unterlagen vom Verfassungsschutz. Es wurde festgestellt, dass tatsächlich in Österreich eine Gefahr für mich besteht. Ich wurde befragt, ob ich einen Schutz benötige, ich habe aber abgelehnt. Ich weiß, dass es hier in AUT und in der RUSSISCHEN FÖDERATION für mich gefährlich ist. Natürlich ist die Gefahr in RUSSLAND um einiges größer als in Österreich. RUSSLAND hat über Interpol Schriftstücke für meine Auslieferung eingereicht. Im Jahr 2011 in TSCHETSCHENIEN, wurde mein Cousin von den KADYROW-Leuten abgeholt und er ist nicht mehr aufgetaucht. Ich war der Grund der Entführung. Es gibt Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass ich eine Gefahr für ganz RUSSLAND bin. In diesen Schriftstücken steht, dass RUSSLAND meinen Bruder und Mitkämpfer getötet hat. Mein Bruder soll gegen RUSSLAND gekämpft haben und ich soll dann sein Nachfolger gewesen sein. Es besteht hier, aber auch in RUSSLAND eine sehr große Gefahr für mich, getötet zu werden. Die Einvernahme bei der Polizei wegen einer Gefährdung meiner Person, ist nicht die Erste. Es gab vorher schon Einvernahmen diesbezüglich bei der Polizei.
Anm: Die Vertretung gibt bekannt, dass die RUSSISCHE FÖDERATION bereits ein Auslieferungsansuchen gegen die Partei gestellt hat, aufgrund eines Urteils wurde die Auslieferung der Partei in die RUSSISCHE FÖDERATION abgelehnt.Anmerkung, Die Vertretung gibt bekannt, dass die RUSSISCHE FÖDERATION bereits ein Auslieferungsansuchen gegen die Partei gestellt hat, aufgrund eines Urteils wurde die Auslieferung der Partei in die RUSSISCHE FÖDERATION abgelehnt.
LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?
VP: Ja.
Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.
LA: Hatten Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor dem Krieg Probleme mit den Behörden?
VP: Nein.
LA: Reisten Sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION legal, damit meine ich mit einem RP, aus?
VP: Ich reiste illegal aus RUSSLAND aus.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
VP: Nein, ich war damals noch jung.
LA: Was war Ihr Zielland, wollten Sie immer schon nach Österreich?
VP: Ich wollte einfach nur nach Europa. Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Frau und einem Kind nach AUT gekommen bin.
LA: Sind Sie in einem Österreich in einem Verein oder für eine Organisation tätig?
VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich meinen Tag mit spazieren, lesen und Treffen mit Freunden verbringe.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anm: Das LIB wird der Vertretung per @ zugesandt.Anmerkung, Das LIB wird der Vertretung per @ zugesandt.
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren würden?
VP: Mich würde der sichere Tod erwarten.
LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren?
VP: Ich werde von meiner Familie und von der CARITAS finanziell unterstützt.
LA: Ist Ihrer Familie die EV beim DSN bekannt? Ist Ihre Frau von der Bedrohung Ihrer Person in Kenntnis?
VP: Meine Familie ist in Kenntnis.
LA: Haben Sie den/die anwesende Dolmetscherin verstanden, vom Inhalt bzw. von der Sprache?
VP: Ich habe alles sehr gut verstanden.
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu?
VP: [Ja] Frage an die Vertretung:
Haben Sie noch Fragen? Sie haben bereits eine Stellungnahme abgegeben. Möchte Sie eine Frist für eine neuerliche Stellungnahme?
Ich ersuche um eine Frist für die Stellungnahme zum LIB in der Höhe von 14 Tagen.“ Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.
1.15. Mit Bescheid vom 02.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 07.02.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab. Es wies den Antrag gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn. Es stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.1.15.
Mit Bescheid vom 02.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 07.02.2023, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab. Es wies den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn.
Es stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, 6 und 9 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.
Das Bundesamt stützte den Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person:
Ihre Identität geben Sie mit XXXX , geboren am XXXX in GROSNY/RUSSISCHE FÖDERATION [an]. Sie sind RUSSISCHER Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig.Ihre Identität geben Sie mit römisch 40 , geboren am römisch 40 in GROSNY/RUSSISCHE FÖDERATION [an]. Sie sind RUSSISCHER Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig.
Sie sprechen Tschetschenisch als Erstsprache, sprechen Russisch auf sehr guten Niveau und Deutsch auf gutem Niveau.
Festgestellt wird, dass Sie traditionell verheiratet sind und sechs Kinder haben.
Sie leben nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Ihrer Ehefrau und den Kindern.
Aufgrund eines Vorfalles in TSCHETSCHENIEN wurden Ihnen beide Unterarme amputiert. Sie haben Rückenprobleme und bedürfen Medikamente.
Sie haben Schulbildung, eine Lehre haben Sie nicht abgeschlossen. In Tschetschenien haben Sie als Ringer Ihren Lebensunterhalt verdient.
Im Bundesgebiet wurden Sie mehrmals straffällig.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Ihnen wurde aufgrund der damalig vorherrschenden Sicherheitslage in TSCHETSCHENIEN/RUSSISCHEN FÖDERATION vom Bundesasylamt internationaler Schutz zuerkannt.
Der zuerkannte Asylstatus wurde Ihnen rechtskräftig aberkannt. Sie sind von der neuerlichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Unzulässigkeit Ihrer Abschiebung ergibt sich aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat, der RUSSISCHEN FÖDERATION.
Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen könnten.Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnten.
Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich nach § 8 Abs. 3a. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich nach Paragraph 8, Absatz 3 a, Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.