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{'item': 'W113 2281805-1'}

Obsah (29)Art. 4§ 19Art. 133Art. 131§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 24Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 31Artikel 28Artikel 13Artikel 14Artikel 17Artikel 40aArt. 32§ 3Art. 15§ 243§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW113 2281805-1 Spruch, W113 2281805-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 4

der VO (EU) 809/2014 anerkannt wird, und ihm damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 3,5230 ha Direktzahlungen zu gewähren sind.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die am 03.02.2023 durch den Beschwerdeführer vorgenommene Berichtigung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2022 betreffend das Feldstück 564 Schlag 3, nämlich die Festlegung „Sommerhartweizen (Durum), Variante 4 – ÖPUL“ anstelle von „Sonstige Ackerflächen, Variante 4 – ÖPUL“ infolge Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums

Artikel 4

, der VO (EU) 809 aus 2014, anerkannt wird, und ihm damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 3,5230 ha Direktzahlungen zu gewähren sind. 2.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 22.04.2022 für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 22.04.2022 für seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Das Feldstück (FS) 564 Schlag 3 wurde im MFA dabei wie folgt beantragt: „Sommerhartweizen (Durum)“ mit 3,5230 ha. Mit Korrektur vom 30.08.2022 änderte der BF die beihilfefähige Nutzung "Sommerhartweizen" im Ausmaß von 3,5230 ha auf eine nicht-beihilfefähige Nutzung "Sonstige Ackerflächen, Variante 4 - ÖPUL". Mit Korrektur vom 30.08.2022 wurde eine zusätzliche Variante 4 ÖPUL bei 58,3522 ha erfasst. Mit weiterer Korrektur vom 30.08.2022 wurde erneut Variante 4 ÖPUL bei 1,5415 ha erfasst. Mit Korrektur vom 31.08.2022 wurde erneut Variante 4 ÖPUL bei 4,7906 ha erfasst. Mit Korrektur vom 03.02.2023 wurde auf FS 564 Schlag 3 wieder „Sommerhartweizen (Durum), Variante 4 - ÖPUL“ beantragt.
  3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 10.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 mit einem Ausmaß von EUR 111.126,53 gewährt. Hinsichtlich der beantragten Fläche auf FS 564 Schlag (SL) 3 mit einer Fläche von 3,5230 ha wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese mit der Schlagnutzung „sonstige Ackerflächen“ nicht als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie berücksichtigt werden könne. Ein paar weitere Flächen wurden in einem sehr geringen Ausmaß ebenfalls nicht als beihilfefähig anerkannt. Damit wurden, obwohl der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 über 388,9267 Zahlungsansprüche verfügte, nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 385,8923 ha Direktzahlungen gewährt.
  4. In seiner gegen diese Entscheidung der AMA am 03.02.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führten der BF aus, dass er nachweislich im Antragsjahr 2022 auf der Fläche des FS 564 Schlag 3 beihilfefähig Sommerhartweizen angebaut und geerntet habe: „Im genannten Bescheid wurde in der Tabelle "Nicht beihilfefähige Fläche" der Schlag 3 des Feldstücks (FS) 564 mit 3,5230 ha als "Sonstige Ackerfläche" ausgewiesen. Da dieser Schlag jedoch über das ganze Jahr 2022 ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde, ist die Bezeichnung "Sonstige Ackerfläche" nicht zutreffend. In der MFA-Ersterfassung wurde das FS 564 in 2 Schläge geteilt. Da im Zeitraum von März bis Juli 2022 auf dem FS Rindermist in Form einer Feldmiete gelagert wurde, ist ein Schlag mit 0,0209 ha als "Sonstige Ackerfläche" beantragt worden. Am restlichen Feldstück (Schlag 3; 3,5230 ha) wurde im Frühjahr 2022 Sommerhartweizen angebaut und entsprechend beantragt ("Sommerhartweizen (Durum)"). Mit der MFA Korrektur vom 30.08.2022, abgesendet um 13:35 Uhr, wurden einige zulässige Änderungen betreffend Zwischenfrucht-Variantenbegrünungen durchgeführt. Unter anderem wurde am gesamten Feldstück 564 eine Zwischenfrucht "Variante 4 - ÖPUL" beantragt. In der Natur wurde nach der Ernte des Durums der Rindermist am
  5. Juli ausgebracht und nach erfolgter Bodenbearbeitung auf beiden ursprünglichen Schlägen am 21.08.2022 und somit fristgerecht, die beantragte Begrünung angebaut. Im Rahmen der Korrektur am 30.08.2022 kam es jedoch offensichtlich zu einer irrtümlichen Beantragung: Auf den beiden Schlägen sollte die "Variante 4-ÖPUL" ergänzt werden. Dabei ist es technisch möglich, beide Schläge zusammen auszuwählen und für beide gleichzeitig neue Attribute zu vergeben. Bei der Auswahl von mehreren Schlägen wird jedoch die beantragte Schlagnutzungsart des erst-ausgewählten Schlages übernommen und bei "SL Speichern" (=Schläge speichern) dann auf alle ausgewählten Schläge übertragen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlagnutzungsart "Sonstige Ackerfläche" irrtümlich erstausgewählt und damit technisch auf beide Schläge des Feldstücks zugewiesen, obwohl eigentlich nur die Begrünungsvariante (Variante 4 - ÖPUL) auf beide Schläge zugewiesen hätte werden sollen. Dies wurde erst im Direktzahlungsbescheid bemerkt. Ich ersuche daher die Richtigstellung (Korrektur vom 03.02.2023) zu akzeptieren, die Korrektur vom 30.08.2022 am betroffenen Schlag als technisch bedingten Fehler anzuerkennen und den Schlag 3 als beihilfefähig einzustufen, da: - eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung stattgefunden hat (siehe am Betrieb aufliegendes Produktionsprotokoll von betroffenem Feldstück sowie beigelegtes Foto, aufgenommen bei den Erntearbeiten am 17.07.
  6. Auf diesem ist sowohl die Feldmiete und der angebaute Sommerhartweizen als auch die dahinterliegende Landesstraße mit den Straßenbegrenzungsmarkierungen ersichtlich, anhand dessen die lagegenaue Aufnahme nachvollziehbar ist.), - eine offensichtliche Fehlerfassung vorliegt (beschrieben durch den technischen Ablauf der Korrektur und dem Sachverhalt, dass derart große "Sonstige Ackerflächen" ohne Bautätigkeiten praktisch nie vorkommen) - die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und korrekte Beantragung vom 03.02.2023 auch mit satelliten-unterstützter Technik (Sentinel-Daten) noch zum jetzigen Zeitpunkt kontrollierbar ist. (siehe Beispiel des betroffenen FS aus dem Webportal der Hagelversicherung; das Feldstück ist sowohl im Frühjahr (Aufnahme 27.05.2022) als auch später im Herbst durch die Variante 4 (Aufnahme 21.11.2022) begrünt.)“ Zum Nachweis dieser Behauptung wurden der Beschwerde Fotos beigefügt.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  8. Im Zuge der Vorlage bestätigte die AMA den in dieser Entscheidung dargelegten Sachverhalt und wies darauf hin, dass Flächen mit der Nutzung „sonstige Ackerflächen“ nicht förderfähig seien.

Art. 4

Verordnung (EU) 809/2014 könne ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt würden und der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

Artikel 4

, Verordnung (EU) 809 aus 2014, könne ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt würden und der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die zuständige Behörde könne offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden könnten. Wegen der den Antrag verschlechternden Korrektur sei grundsätzlich keine Betrugsabsicht vorstellbar. Die der Beschwerde beigefügte Dokumentation sei auch gut nachvollziehbar. Die Korrektur des Antrags sei unglücklich, doch bei oberflächlicher Betrachtung sei der MFA nicht widersprüchlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Am 22.04.2022 stellte der BF einen MFA und beantragte dabei auch die Gewährung von Direktzahlungen für die Bewirtschaftung des FS 564 SL

  1. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von FS 564 SL 3 gab er als Nutzung „Sommerhartweizen (Durum)“ mit 3,5230 ha an. Am 30.08.2022 korrigierte der Beschwerdeführer seinen eigenen MFA für das Antragsjahr
  2. Er ersetzte bei der Bewirtschaftung des FS 564 SL 3 die Nutzung „Sommerhartweizen, (Durum)“ durch die Nutzung „sonstige Ackerflächen, Variante 4 – ÖPUL“. Dieses Ersetzen erfolgte offensichtlich irrtümlich. Auf den beiden Schlägen des FS 564 sollte die "Variante 4-ÖPUL" ergänzt werden. Dabei ist es technisch möglich, beide Schläge zusammen auszuwählen und für beide gleichzeitig neue Attribute zu vergeben. Bei der Auswahl von mehreren Schlägen wird jedoch die beantragte Schlagnutzungsart des erst-ausgewählten Schlages übernommen und bei "SL Speichern" (=Schläge speichern) dann auf alle ausgewählten Schläge übertragen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlagnutzungsart "Sonstige Ackerfläche" irrtümlich erstausgewählt und damit technisch auf beide Schläge des Feldstücks zugewiesen, obwohl eigentlich nur die Begrünungsvariante (Variante 4 - ÖPUL) auf beide Schläge zugewiesen hätte werden sollen. Mit Korrektur vom 03.02.2023 wurde auf FS 564 Schlag 3 wieder „Sommerhartweizen“ im Zuge der Beschwerdeeinbringung beantragt. Ergänzend dazu wird vom erkennenden Gericht auf das von der AMA im Internet veröffentliche Merkblatt Direktzahlungen 2022 mit Stand vom Februar 2022 hingewiesen. Auf Seite 5 dieses Merkblattes wird unter dem Punkt 1.
  3. „Beihilfefähige Flächen“ hingewiesen, dass beihilfefähige Flächen Flächen mit folgenden Nutzungsarten seien: ● Ackerflächen – A ● Grünlandflächen – G ● Spezialkulturen (z.B. Obst) – S ● Weingartenflächen – WI und WT ● Gemeinschaftsweiden – D ● Almen – L Sonstige Flächen (z.B. sonstige Grünlandflächen oder sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart NF (sonstige Nutzfläche), GA (geschützter Anbau) und FO (Forst, ausgenommen Erstaufforstung) und Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähige Flächen müssen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen dem Betriebsinhaber zum Stichtag
  4. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen. (…) Wird eine Fläche während eines Kalenderjahres (vor bzw. nach der Ernte) nicht mehr landwirtschaftlich genutzt oder können die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung nicht eingehalten werden, dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig. Es wird auch auf ein Merkblatt der AMA mit Stand vom 28.03.2022 hingewiesen, in welchem eine Übersicht über Feldstücknutzungsarten, Schlagnutzungsarten, Codes und Begrünungsvarianten betreffend den MFA 2022 gegeben wird. Dabei ist auch „Sonstige Ackerflächen“ angeführt. In diesem Merkblatt wird auch darauf hingewiesen, dass nicht aufgelistete Kulturen oder Doppelnutzungen im MFA als „Sonstige Ackerkulturen“ anzugeben seien.
  5. Beweiswürdigung: Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurden von keiner Partei substantiell bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Die beschriebenen Merkblätter der AMA wurden im Internet von der AMA veröffentlicht. Die jeweils aktuelle Version steht im jeweiligen Antragsjahr allen Bewirtschaftern zur Verfügung und bildet eine wichtige und vielgenutzte Informationsquelle bei der Beantragung landwirtschaftlicher Beihilfen, zumal diese im Allgemeinen in einer verständlicheren Sprache, als anzuwendende europarechtliche bzw. als nationale Rechtsvorschriften verfasst wurden. Aus diesen Merkblättern ergibt sich auch für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass sonstige Ackerflächen bei der Beantragung von Direktzahlungen nicht beihilfefähig sind, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
  1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
  2. […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: a) […] b) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder b) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. […]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
  2. b)jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel III

bzw.

IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und dieb) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel römisch drei bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, bestand und die

  1. i)infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht
  2. ii)für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oderii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257 aus 1999, oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

Artikel 28der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 stillgelegt wird.iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder

Artikel 28der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, stillgelegt wird.

(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
  1. a)Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
  2. b)Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 12 Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates, dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:
  3. a)der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;
  4. b)der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung

Artikel 13

Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

Artikel 14Absatz 2; […]“ „Artikel 13 Verspätete Einreichung

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Weiteren VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Weiteren VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
  1. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
  2. Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. […]“ „Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(1a)Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen

Artikel 11

Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

(1b)Werden Kontrollen durch Monitoring

Artikel 40a

vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.

(2)Änderungen

Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens

  1. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens
  2. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

Artikel 13

Absatz 1 liegen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 165/2020 (in der Folge: Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, 100 aus 2015,, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020, (in der Folge: Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise: „Nutzungsarten §

  1. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
  2. Acker,
  3. Grünland,
  4. Dauer-/Spezialkulturen,
  5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
  6. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
  7. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
  8. Alm,8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,
  9. Gemeinschaftsweide,
  10. Forst und
  11. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:,
  12. Acker,,
  13. Grünland,,
  14. Dauer-/Spezialkulturen,,
  15. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,,
  16. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,,
  17. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,,
  18. Alm,, 8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,,
  19. Gemeinschaftsweide,,
  20. Forst und,
  21. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“ „Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.

(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2)

Art. 32Abs.

3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2)

Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“ „3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs.

1 einzureichen. Änderungen

Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen

Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […]“ b) rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 betrifft, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA von der Beschwerdeführerin korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch den Beschwerdeführer auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2022 auswirken. Der MFA für das Antragsjahr 2022 war – wie sich aus § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 lit. b der VO (EU) 640/2014 ergibt – bis zum 16.05.2022 (der 15.05.2022 war ein Sonntag) einzureichen, wobei in diesem MFA in der Feldstücksliste auch die entsprechende Schlagnutzung anzugeben war.Der MFA für das Antragsjahr 2022 war – wie sich aus Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, ergibt – bis zum 16.05.2022 (der 15.05.2022 war ein Sonntag) einzureichen, wobei in diesem MFA in der Feldstücksliste auch die entsprechende Schlagnutzung anzugeben war. Ebenfalls aus § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ergibt sich, dass ein einmal eingereichter MFA bis zum 31.05.2022 geändert werden konnte, und die entsprechenden Änderungen über das Internetserviceportal der AMA „eama“ mitgeteilt werden mussten.Ebenfalls aus Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung ergibt sich, dass ein einmal eingereichter MFA bis zum 31.05.2022 geändert werden konnte, und die entsprechenden Änderungen über das Internetserviceportal der AMA „eama“ mitgeteilt werden mussten. Damit stellt sich die Frage, ob ein MFA für das Antragsjahr 2022 überhaupt nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte, und allenfalls wie man mit solchen Änderungen des MFA umgeht. Dazu wird auf Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Dazu wird auf Artikel 4 der VO (EU) 809 aus 2014, hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2022 losgelöst von § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung bei Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auch nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte. Dafür spricht auch Artikel 15 der VO (EU) 809/2014, der verschiedene Änderungsmöglichkeiten eines MFA, der in dieser Bestimmung Sammelantrag genannt wird, aufzeigt. Darin wird dargelegt, dass eine Änderung eines MFA auch dazu genutzt werden kann, um im Rahmen einer Kontrolle sich ergebende Auffälligkeiten, die zu einem Verstoß und in weiterer Folge zu einer Sanktion bzw. zu einem Abzug führen könnten, rechtzeitig zu berücksichtigen, um solches zu verhindern. Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2022 losgelöst von Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung bei Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auch nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte. Dafür spricht auch Artikel 15 der VO (EU) 809 aus 2014,, der verschiedene Änderungsmöglichkeiten eines MFA, der in dieser Bestimmung Sammelantrag genannt wird, aufzeigt. Darin wird dargelegt, dass eine Änderung eines MFA auch dazu genutzt werden kann, um im Rahmen einer Kontrolle sich ergebende Auffälligkeiten, die zu einem Verstoß und in weiterer Folge zu einer Sanktion bzw. zu einem Abzug führen könnten, rechtzeitig zu berücksichtigen, um solches zu verhindern. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass ihm bei der Änderung seines MFA am 30.08.2022 ein „offensichtlicher Irrtum“ unterlaufen ist. Die Korrektur wurde – obwohl außerhalb der Einreichfrist – von der Behörde zulässigerweise anerkannt, da damit keine Ausweitung des Antrags, sondern eine Einschränkung erfolgte. Im Gegensatz zur AMA, die eine „oberflächliche Betrachtung“ als Maßstab herangezogen hat (so die von der AMA in der Aufbereitung für das BVwG selbst vorgenommene Qualifizierung), gelangt das erkennende Gericht „auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung“ (so der in Art. 4 der VO (EU) 809/2014 geforderte Anspruch) zum Ergebnis, dass der durch den Beschwerdeführer am 30.08.2022 vorgenommenen Korrektur des MFA ein offensichtlicher Irrtum zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat durch die Beschwerde selbst und insbesondere durch die mit der Beschwerde vorgelegten Belege (verbale nachvollziehbare Darlegung des Sachverhaltes, Luftbildaufnahmen der verfahrensgegenständlichen Fläche, ein Foto der Fläche, auf der ua. auch deutlich der Erntevorgang von Weizen erkennbar ist sowie ein Produktionsprotokoll, aus dem der gesamte Produktionshergang bis zur Ernte Mitte Juli 2022 ersichtlich ist), den offensichtlichen Irrtum nachgewiesen. Im Gegensatz zur AMA, die eine „oberflächliche Betrachtung“ als Maßstab herangezogen hat (so die von der AMA in der Aufbereitung für das BVwG selbst vorgenommene Qualifizierung), gelangt das erkennende Gericht „auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung“ (so der in Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, geforderte Anspruch) zum Ergebnis, dass der durch den Beschwerdeführer am 30.08.2022 vorgenommenen Korrektur des MFA ein offensichtlicher Irrtum zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat durch die Beschwerde selbst und insbesondere durch die mit der Beschwerde vorgelegten Belege (verbale nachvollziehbare Darlegung des Sachverhaltes, Luftbildaufnahmen der verfahrensgegenständlichen Fläche, ein Foto der Fläche, auf der ua. auch deutlich der Erntevorgang von Weizen erkennbar ist sowie ein Produktionsprotokoll, aus dem der gesamte Produktionshergang bis zur Ernte Mitte Juli 2022 ersichtlich ist), den offensichtlichen Irrtum nachgewiesen. Aus diesen Belegen ist jedenfalls für das erkennende Gericht leicht erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Fläche vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 mit beihilfefähigem Sommerhartweizen bewirtschaftet wurde. Dies lässt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes einzig den logischen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich geirrt hatte, wenn er im MFA für diese Fläche statt der beihilfefähigen Nutzung „Sommerhartweizen“ die nicht beihilfefähige Nutzung „sonstige Ackerflächen“ noch dazu zu einem Zeitpunkt angegeben hat, an dem der Erntevorgang bereits abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubwürdig darlegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat. Ergänzend wird vom BVwG noch einmal auf die von der AMA selbst verfasste Aufbereitung für das BVwG hingewiesen, in der sie selbst ausführt, dass die „beiliegende Dokumentation“ sehr gut nachvollziehbar ist. Mit dieser Dokumentation ist offensichtlich die der Beschwerde angeschlossene verbale Darstellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer gemeint. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Der AMA standen bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die erst mit der Beschwerde vorgelegten Belege jedoch nicht zur Verfügung, sodass es zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung durch die vorgenommene oberflächliche Betrachtung nicht ohne weiteres möglich war, das Vorliegen eines tatsächlich vorliegenden offensichtlichen Irrtums

Art. 4der VO (EU) 809/2014 zu erkennen.

Für das erkennende Gericht war es hingegen sehr einfach – im Rahmen einer umfassenden Einzelfallbewertung – zum nunmehr vorliegenden Ergebnis zu gelangen.Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Der AMA standen bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die erst mit der Beschwerde vorgelegten Belege jedoch nicht zur Verfügung, sodass es zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung durch die vorgenommene oberflächliche Betrachtung nicht ohne weiteres möglich war, das Vorliegen eines tatsächlich vorliegenden offensichtlichen Irrtums

Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, zu erkennen.

Für das erkennende Gericht war es hingegen sehr einfach – im Rahmen einer umfassenden Einzelfallbewertung – zum nunmehr vorliegenden Ergebnis zu gelangen. Damit erfolgte die Korrektur des MFA durch den Beschwerdeführer am 30.08.2022 infolge eines vorliegenden offensichtlichen Irrtums, was dazu führt, dass diese Korrektur auch verspätet, nämlich mit weiterer Korrektur vom 03.02.2023, berichtigt werden kann. § 19 Abs. 3 MOG 2007 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine wirklich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich jedoch um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine wirklich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich jedoch um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2281805.1.00

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