RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW119 2254943-1 Spruch, W119 2254945-1/25E W119 2254943-1/21EW119 2254943-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden
- der XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, und
- der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien und Tunesien, gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad
- vom 07.04.2022, Zahl: 1289738210/211778786 und ad
- vom 08.04.2022, Zahl: 1289736608/211778794 nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden
- der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, und
- der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien und Tunesien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad
- vom 07.04.2022, Zahl: 1289738210/211778786 und ad
- vom 08.04.2022, Zahl: 1289736608/211778794 nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist tunesische Staatsangehörige und die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 21.11.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Araber und dem islamischen Glauben anzugehören, zwei Jahre die Schule besucht zu haben und zuletzt Hausfrau gewesen zu sein. Sie wäre verwitwet, geboren sei sie in Tunesien und habe zuletzt in Tunis gewohnt. Ihre Eltern seien verstorben, drei Brüder lebten in Tunesien, einer in Algerien und einer in Deutschland. Die Kosten für den Schlepper seien € 4500 gewesen. Aufgefordert, die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von der Heimat bis nach Österreich chronologisch anzugeben, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sich nach Syrien ein Jahr in der Türkei und dann drei Monate in Serbien aufgehalten zu haben und durch Ungarn durchgereist zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor: „Meine Eltern in Tunesien sind verstorben, daher habe ich mich entschlossen meine Heimat zu verlassen. Ich habe alle meine Gründe einer Asylantragstellung angegeben.“ Ausdrücklich erklärte sie, bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie nichts zu befürchten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Am 28.12.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) zur Identitätsprüfung ihrer Tochter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, sie habe Dokumente in Kopie von ihrem Handy ausgedruckt, unter anderem eine Kopie aus dem Auszug des Familienregisters, ansonsten Heiratsurkunden, die Pässe von sich selbst (eine Seite, im September 2017 ausgestellt) und ihres Gatten, letzterer wäre seit 2016 vermisst. Im Schlauchboot unterwegs nach Griechenland hätte die Erstbeschwerdeführerin alles verloren, auch den Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in einem Krankenhaus in Tunesien geboren worden und das einzige Kind der Erstbeschwerdeführerin. Gelebt hätten die beiden gemeinsam in einem näher genannten Bezirk in der Hauptstadt Tunis in einem eigenen Haus, das im Eigentum des Vaters der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei. Letztere habe ihren Ehegatten im Jahr 2005 kennengelernt und 2006 geheiratet, ihre Geschwister seien mit der Ehe nicht einverstanden gewesen und hätten sie in Tunesien nicht mehr sehen wollen. Im Jahr XXXX sei der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstorben, sie hätte keinen Schutz mehr zu Hause gehabt und sei im Jahr XXXX mit ihrer Tochter nach Syrien gezogen. Während des Aufenthalts in Syrien sei auch die Mutter verstorben und wegen des schlechten Kontaktes zu ihren Geschwistern habe die Erstbeschwerdeführerin nicht bei der Beerdigung dabei sein können. Syrien gelte für sie als Heimat. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in einem Krankenhaus in Tunesien geboren worden und das einzige Kind der Erstbeschwerdeführerin. Gelebt hätten die beiden gemeinsam in einem näher genannten Bezirk in der Hauptstadt Tunis in einem eigenen Haus, das im Eigentum des Vaters der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei. Letztere habe ihren Ehegatten im Jahr 2005 kennengelernt und 2006 geheiratet, ihre Geschwister seien mit der Ehe nicht einverstanden gewesen und hätten sie in Tunesien nicht mehr sehen wollen. Im Jahr römisch 40 sei der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstorben, sie hätte keinen Schutz mehr zu Hause gehabt und sei im Jahr römisch 40 mit ihrer Tochter nach Syrien gezogen. Während des Aufenthalts in Syrien sei auch die Mutter verstorben und wegen des schlechten Kontaktes zu ihren Geschwistern habe die Erstbeschwerdeführerin nicht bei der Beerdigung dabei sein können. Syrien gelte für sie als Heimat. In Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann, einem syrischen Staatsangehörigen, und der Zweitbeschwerdeführerin im Umland von Damaskus gelebt. Die Zeitbeschwerdeführerin habe die Staatsbürgerschaft ihres Vaters und sei syrische Staatsangehörige. Ab 2016 seien sie ca. sechs oder sieben Monate in der Türkei gewesen und danach in Griechenland eingereist, wo sie sich ca. zwei Jahre aufgehalten hätten. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin Geld gespart habe, seien sie nach Serbien weitergezogen. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin sei Arabisch, sie spreche auch etwas Französisch, wäre aber nicht in der Schule gewesen, sondern hätte in der Koranschule gelernt. Ihr Familienstand sei verheiratet, sie sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wäre vermisst. Nach dessen Verschwinden hätten die Beschwerdeführerinnen Syrien Ende 2016 verlassen. Eigentlich habe er eine Ledermanufaktur betrieben, hätte jedoch gegen das Regime gekämpft und eine bessere Welt in Syrien schaffen wollen. Wahrscheinlich habe das Regime ihn festgenommen und wahrscheinlich auch die Erstbeschwerdeführerin gesucht, weil sie Brot zum freien syrischen Militär gebracht hätte. Nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Wahrheit sagen soll, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie selbst mit ihrem Mann für ein freies Syrien gekämpft hätte. Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin deshalb verlassen, weil sie wegen ihres Widerstandes vom Regime gesucht würde und deshalb bedroht wäre. Weiter habe sie nichts anzuführen. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.03.2022 vor dem Bundesamt zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, wegen der chemischen Angriffe in Syrien seit 2014 an Asthma zu leiden, ihre Befunde seien verloren gegangen. Nachgefragt, ob sie Dokumente habe, die ihre Identität nachweisen könnten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) antwortete die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich, diese wären alle in Serbien im Fluss verloren gegangen. Sie selbst sei in Tunis geboren, tunesische Staatsangehörige, habe in Tunesien gelebt, keine Schule besucht, und sei 2005 nach Syrien gegangen. 2006 habe sie ihren Mann geheiratet und mit ihm die in XXXX in Tunesien geborene Tochter (Zweitbeschwerdeführerin). In Tunesien habe die Erstbeschwerdeführerin als Haushaltshilfe gearbeitet, in Syrien habe ihr Ehemann den Lebensunterhalt verdient.Sie selbst sei in Tunis geboren, tunesische Staatsangehörige, habe in Tunesien gelebt, keine Schule besucht, und sei 2005 nach Syrien gegangen. 2006 habe sie ihren Mann geheiratet und mit ihm die in römisch 40 in Tunesien geborene Tochter (Zweitbeschwerdeführerin). In Tunesien habe die Erstbeschwerdeführerin als Haushaltshilfe gearbeitet, in Syrien habe ihr Ehemann den Lebensunterhalt verdient. In Syrien sei die Erstbeschwerdeführerin von 2006 bis 2016 gewesen. XXXX sei ihr Vater in Tunesien gestorben und als sie selbst dort gewesen sei, die Tochter auf die Welt gekommen.In Syrien sei die Erstbeschwerdeführerin von 2006 bis 2016 gewesen. römisch 40 sei ihr Vater in Tunesien gestorben und als sie selbst dort gewesen sei, die Tochter auf die Welt gekommen. Nachgefragt, wann sie wieder von Syrien nach Tunesien gereist wäre, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie sei XXXX im Tunesien gewesen, habe 2016 Syrien illegal verlassen, sich ca. zwei Jahre bis 2018 in der Türkei aufgehalten und sei dann weiter nach Griechenland gezogen, dort zwei Jahre geblieben und bei einer Frau als Haushaltshilfe tätig gewesen. Anschließend habe sie ein wenig gearbeitet, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Für die Flucht habe sie € 4500 bezahlt, finanziert durch ihre Arbeit.Nachgefragt, wann sie wieder von Syrien nach Tunesien gereist wäre, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie sei römisch 40 im Tunesien gewesen, habe 2016 Syrien illegal verlassen, sich ca. zwei Jahre bis 2018 in der Türkei aufgehalten und sei dann weiter nach Griechenland gezogen, dort zwei Jahre geblieben und bei einer Frau als Haushaltshilfe tätig gewesen. Anschließend habe sie ein wenig gearbeitet, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Für die Flucht habe sie € 4500 bezahlt, finanziert durch ihre Arbeit. Im Tunesien lebten noch vier Brüder der Erstbeschwerdeführerin, seit XXXX habe sie keine Information über deren Leben. Sie selbst sei verheiratet, seit 2016 wisse sie nichts von ihrem Gatten, die syrische Regierung habe ihn abgeholt und sie wisse nicht wo er sei. Verwandte gebe es ansonsten in Syrien keine.Im Tunesien lebten noch vier Brüder der Erstbeschwerdeführerin, seit römisch 40 habe sie keine Information über deren Leben. Sie selbst sei verheiratet, seit 2016 wisse sie nichts von ihrem Gatten, die syrische Regierung habe ihn abgeholt und sie wisse nicht wo er sei. Verwandte gebe es ansonsten in Syrien keine. Vorgehalten, sie habe einen tunesischen Reisepass gehabt, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie hätte alle Dokumente in Syrien gelassen und nur das Familienbuch mitgenommen. Der vorgelegte Reisepass sei 2017 in der tunesischen Botschaft in der Türkei ausgestellt worden. Im Bundesgebiet gebe es weder Verwandte noch sonstige familiäre oder private Bindungen, die Beschwerdeführerinnen lebten von der Grundversorgung. Kurse besuche die Erstbeschwerdeführerin keine, sie sei auch nicht in Vereinen tätig. Probleme habe sie nur in Syrien gehabt, ihr Mann sei gegen die Regierung gewesen und abgeholt worden. Sie selbst habe der Opposition immer wieder Brot in ihr Versteck gebracht und werde deshalb in Syrien gesucht. Aufgefordert, den Grund für ihre Ausreise detailliert und lebensnah zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Regierung hätte sie namentlich gesucht, weil ihr Mann bei der Opposition gewesen sei und sie unterstützt hätte. Die freie syrische Armee habe den Beschwerdeführerinnen geholfen, an die türkische Grenze zu kommen und so hätten sie flüchten können. Dass sie nicht nach Tunesien zurückgekehrt sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin damit, nach dem Tod ihres Vaters hätten ihr die Brüder klar gesagt, sie solle nie wieder nach Tunesien kommen, weil sie mit einem Mann verheiratet sei, der gegen die Regierung arbeite. Sie habe diesen Mann ohne das Einverständnis der Brüder geheiratet und ihnen auch nicht Bescheid gegeben. Dies sei der Grund, warum sie nicht nach Tunesien zurückkönne. Den Text der Erstbefragung auf Arabisch vorgehalten, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie hätte das auch dort gesagt und wisse nicht, warum es dort nicht zu finden sei. Nochmals vorgehalten, in der Erstbefragung hätte sie von den Problemen mit ihren Geschwistern nichts erzählt, behauptete sie, sie hätte angegeben, dass der Grund ihre Geschwister wären. Nochmals vorgehalten, ihr sei ihre Erstbefragung rückübersetzt worden und sie habe die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigt, und gefragt, warum sie nicht gesagt habe, dass etwas fehle, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Im Jahr XXXX , als ihr Vater gestorben sei, hätten die Brüder gesagt, sie solle nie wieder nach Tunesien kommen. Ansonsten habe sie niemanden mehr dort. Nachgefragt, welcher von den Brüdern das gesagt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin: „Drei“. Alle drei Brüder hätten das gleichzeitig gesagt, als ihre Mutter vor ca. drei bis vier Jahren gestorben sei, sei sie nicht hingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie vermutlich in der Türkei gewesen. Vom Tod ihrer Mutter habe sie erfahren, als sie selbst eine Nachbarin in Tunesien angerufen habe. Die Tochter der Nachbarin sei ihre Freundin und die Erstbeschwerdeführerin habe sie gefragt, ob sie kommen solle, und die Freundin geantwortet, wegen der Brüder nicht. Sie selbst habe irgendwie ein komisches Gefühl gehabt, daher angerufen und erfahren, dass die Mutter gestorben sei.Im Jahr römisch 40 , als ihr Vater gestorben sei, hätten die Brüder gesagt, sie solle nie wieder nach Tunesien kommen. Ansonsten habe sie niemanden mehr dort. Nachgefragt, welcher von den Brüdern das gesagt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin: „Drei“. Alle drei Brüder hätten das gleichzeitig gesagt, als ihre Mutter vor ca. drei bis vier Jahren gestorben sei, sei sie nicht hingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie vermutlich in der Türkei gewesen. Vom Tod ihrer Mutter habe sie erfahren, als sie selbst eine Nachbarin in Tunesien angerufen habe. Die Tochter der Nachbarin sei ihre Freundin und die Erstbeschwerdeführerin habe sie gefragt, ob sie kommen solle, und die Freundin geantwortet, wegen der Brüder nicht. Sie selbst habe irgendwie ein komisches Gefühl gehabt, daher angerufen und erfahren, dass die Mutter gestorben sei. Nachgefragt, was ihre Mutter dazu gemeint habe, dass ihre Brüder ihr gesagt hätten, sie solle nicht mehr nach Tunesien zurückkehren, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe sich dazu nicht geäußert. Bei einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor ihren Brüdern, sie akzeptierten nicht, dass sie dort sei. Ausdrücklich verneinte die Erstbeschwerdeführerin, noch etwas vorzubringen zu haben. Sie denke nicht daran, nach Tunis zu gehen. Nachgefragt, ob ihr im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen würde, verneinte sie dies ausdrücklich, aber betonte, sie gehe dorthin nicht zurück. Sie habe dort niemanden, der ihr helfe und sie und ihre Tochter unterstütze. In Österreich würde sich der Staat um sie kümmern. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde rechtzeitig mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin habe im Jahr 2006 ohne Einverständnis ihrer Brüder standesamtlich geheiratet, die Heiratsurkunde werde mitgeschickt. Der Ehemann sei in Syrien politisch aktiv gewesen und die Erstbeschwerdeführerin habe ihm bei der Erledigung oppositioneller Handlungen geholfen, wozu ein „Fahndungsbefehl des Gerichtes“ (Schwarzweißkopie eines arabischsprachigen Word Dokuments) mitgeschickt werde. Als der Gatte 2016 vom syrische Regime abgeholt worden und seitdem verschollen sei, habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, mit ihrer Tochter nach Österreich zu flüchten. Nach Tunesien könnten sie nicht zurückkehren, weil ihre Brüder sie bedroht hätten und die Eltern, die die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter immer in Schutz genommen hätten, nicht mehr am Leben seien. Vor dem Bundesamt habe die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe deutlich angegeben, dass sie von der syrischen Regierung gesucht würde, weil ihr Ehemann bei der Opposition gewesen wäre. Zudem habe sie bei der Rechtsberatung berichtet, sie hätte Angst um ihre Tochter und dass sie sie alleine im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht vor einer Zwangsehe, Vergewaltigung oder sonstigen Gewalt schützen könnte. Die Mitglieder ihrer Kernfamilie in Tunesien seien nicht gewillt, die Beiden im Falle einer Rückkehr aufzunehmen, wirtschaftlich zu unterstützen und vor geschlechtsspezifischen Verfolgungen zu beschützen. Überdies würde die Zweitbeschwerdeführerin in Tunesien wegen ihrer syrischen Staatsangehörigkeit massiver Diskriminierung ausgesetzt und werde es ihr nicht möglich sein, eine angemessene Schulbildung zu erhalten und ein Leben in Sicherheit zu führen. Auch hätte die Behörde entsprechende Fragen dazu stellen müssen, warum die Erstbeschwerdeführerin keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung habe, zumal dies möglicherweise mit den Rechten der Frauen in Tunesien bzw. in ihrer Familie im Zusammenhang stehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe 2006 Tunesien allein verlassen und XXXX ohne den Willen ihrer Brüder geheiratet und damit die Familienehre verletzt. Es sei daher anzunehmen, dass es deswegen im Falle einer Rückkehr zu einer Gewalthandlung durch die Brüder käme. Wäre die Erstbeschwerdeführerin zur Lage der Frauen in Tunesien gefragt worden, hätte sie vorbringen können, dass sich Frauen dort nie wehren und nicht selbst entscheiden könnten und sich keinem Mann widersetzen dürften. Daher habe sie Angst vor einer Zwangsehe und anderen Übergriffen ihre Tochter betreffend. Überdies hätte das Bundesamt Ermittlungen zur Lage von Kindern in Tunesien durchführen sollen.Auch hätte die Behörde entsprechende Fragen dazu stellen müssen, warum die Erstbeschwerdeführerin keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung habe, zumal dies möglicherweise mit den Rechten der Frauen in Tunesien bzw. in ihrer Familie im Zusammenhang stehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe 2006 Tunesien allein verlassen und römisch 40 ohne den Willen ihrer Brüder geheiratet und damit die Familienehre verletzt. Es sei daher anzunehmen, dass es deswegen im Falle einer Rückkehr zu einer Gewalthandlung durch die Brüder käme. Wäre die Erstbeschwerdeführerin zur Lage der Frauen in Tunesien gefragt worden, hätte sie vorbringen können, dass sich Frauen dort nie wehren und nicht selbst entscheiden könnten und sich keinem Mann widersetzen dürften. Daher habe sie Angst vor einer Zwangsehe und anderen Übergriffen ihre Tochter betreffend. Überdies hätte das Bundesamt Ermittlungen zur Lage von Kindern in Tunesien durchführen sollen. Der Erstbeschwerdeführerin wäre es nicht klar gewesen, wie genau sie ihr Fluchtvorbringen erstatten soll. Sie hätte zwar alle ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und soweit wie möglich beantwortet, aber nicht einschätzen können, was noch asylrelevant und wichtig für die Entscheidung sei. Die Behörde habe die Tatsache missachtet, dass die Erstbeschwerdeführerin Analphabetin wäre und keine Schule besucht hätte. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung erst sehr kurze Zeit in Österreich aufhältig und als rechtsunkundige Fremde und alleinstehende Frau besonders eingeschüchtert gewesen. Am 06.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei legten die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente vor: - zwei Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerinnen, - eine Teilnahmebestätigung für einen Alphabetisierungskurs der Erstbeschwerdeführerin, - zwei Schulbesuchsbestätigungen vom 26.04.2022 und 12.09.2022, - eine Kopie des Strafregisterauszugs betreffend die Erstbeschwerdeführerin, eine solche Kopie befindet sich im Anhang des Beschwerdeschriftsatzes, - eine Geburtsurkunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, - einen syrischern Familienregisterauszug (in der Spalte „Anmerkungen“ findet sich bei der Erstbeschwerdeführerin: Staatsangehörigkeit: Tunesien, bei der Tochter ist dieses Feld leer) Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte eingangs, sie sei gesund, die Erstbeschwerdeführerin gab an, Asthma zu haben. Jeden Montag werde ein Röntgenbild beim Arzt gemacht, der Arzt habe ihr zwei Asthmasprays verschrieben. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, in Tunis geboren zu sein und dort keine Schule besucht und nicht gearbeitet zu haben. Ihre Familie hätte einem Stamm angehört, in dem die Mädchen die Schule nicht besuchen dürften. Sie selbst habe fünf Brüder, einer lebe in Deutschland, die anderen in Tunesien. 2005 habe sie Tunesien verlassen. Sie habe ihren Ehemann über Facebook kennengelernt und sei ohne Einverständnis ihrer Eltern zu ihm nach Syrien gereist. Nochmals betonte sie, dies sei im Jahr 2005 gewesen. Dass sie ohne Schulbildung über Facebook hätte kommunizieren können, erklärte die Erstbeschwerdeführerin damit, ihre Freundinnen hätten ihr gezeigt, wie sie das Handy benutze, sie habe ein Nokia-Handy gehabt. Nach dem Kennenlernen auf Facebook sei sie zu „ihm“ nach Syrien gereist. Ihr Mann sei damals XXXX Jahre alt gewesen und habe gerade seinen Militärdienst geleistet. Ihre Tante mütterlicherseits hätte ihr geholfen, einen Reisepass zu bekommen. In Syrien hätten sie in Damaskus gelebt. Die Beschwerdeführerin sei alleine von Tunis nach Damaskus geflogen, er und seine Mutter seien zum Flughafen gekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin abgeholt, im Jahr 2006 sei die Ehe vor dem Schariagericht registriert worden.2005 habe sie Tunesien verlassen. Sie habe ihren Ehemann über Facebook kennengelernt und sei ohne Einverständnis ihrer Eltern zu ihm nach Syrien gereist. Nochmals betonte sie, dies sei im Jahr 2005 gewesen. Dass sie ohne Schulbildung über Facebook hätte kommunizieren können, erklärte die Erstbeschwerdeführerin damit, ihre Freundinnen hätten ihr gezeigt, wie sie das Handy benutze, sie habe ein Nokia-Handy gehabt. Nach dem Kennenlernen auf Facebook sei sie zu „ihm“ nach Syrien gereist. Ihr Mann sei damals römisch 40 Jahre alt gewesen und habe gerade seinen Militärdienst geleistet. Ihre Tante mütterlicherseits hätte ihr geholfen, einen Reisepass zu bekommen. In Syrien hätten sie in Damaskus gelebt. Die Beschwerdeführerin sei alleine von Tunis nach Damaskus geflogen, er und seine Mutter seien zum Flughafen gekommen und hätten die Erstbeschwerdeführerin abgeholt, im Jahr 2006 sei die Ehe vor dem Schariagericht registriert worden. Im Jahr XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Tunesien zurückgekehrt. Ihre Familie hätte sie töten wollen, nachgefragt, konkret „Mein Bruder“. In diesem Jahr sei der Vater sehr krank gewesen und ihr gesagt worden, er werde sterben, weshalb sie sich nach Tunesien begeben habe. Der Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin töten wollen, weil sie Schande über die Familie gebracht hätte. Er habe sie mit einem Messer angegriffen und am unteren Bereich des Rückens gestochen. Sie sei zu Boden gefallen, er habe das Messer gegen ihren Nacken gerichtet und sie schlachten wollen. Dabei habe er sie auch Nacken verletzt, bevor die Nachbarn gekommen wären und ihn von der Beschwerdeführerin getrennt hätten. Nachdem ihre Tochter in Tunesien geboren sei, sei die Erstbeschwerdeführerin nach Syrien gereist und nie wieder nach Tunesien zurückgekehrt.Im Jahr römisch 40 sei die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Tunesien zurückgekehrt. Ihre Familie hätte sie töten wollen, nachgefragt, konkret „Mein Bruder“. In diesem Jahr sei der Vater sehr krank gewesen und ihr gesagt worden, er werde sterben, weshalb sie sich nach Tunesien begeben habe. Der Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin töten wollen, weil sie Schande über die Familie gebracht hätte. Er habe sie mit einem Messer angegriffen und am unteren Bereich des Rückens gestochen. Sie sei zu Boden gefallen, er habe das Messer gegen ihren Nacken gerichtet und sie schlachten wollen. Dabei habe er sie auch Nacken verletzt, bevor die Nachbarn gekommen wären und ihn von der Beschwerdeführerin getrennt hätten. Nachdem ihre Tochter in Tunesien geboren sei, sei die Erstbeschwerdeführerin nach Syrien gereist und nie wieder nach Tunesien zurückgekehrt. Die Familie gehöre einem Stamm an, die Erstbeschwerdeführerin sei zu ihrem Mann geflüchtet und die einzige die Tochter der Familie, weshalb sie Schande über die Familie gebracht hätte. Frauen dürften nur Männer aus demselben Stamm heiraten. Hätte ihr syrischer Gatte um ihre Hand angehalten, hätten sie trotzdem abgelehnt. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei ihrem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen. Wenn das Mädchen 15 oder 16 Jahre alt würde, könnten die Eltern sie verheiraten. Es habe aber keinen bestimmten Termin gegeben, wenn er bereit für ihre Ehe sei, werde die Hochzeit organisiert. Sie selbst habe im Alter von 13 Jahren erfahren, dass sie ihrem Cousin versprochen gewesen wäre, einen bestimmten Termin habe es jedoch nicht gegeben. Nachgefragt, ob ihre Eltern nicht gewollt hätten, dass die Erstbeschwerdeführerin heirate, erwiderte diese, wenn ein Mädchen älter werde, werde es einem Mann aus der Familie versprochen und dürfe sich nicht widersetzen. Vorgehalten, als sie ihren Ehemann 2005 über Facebook kennengelernt hätte, sei sie bereits XXXX Jahre alt gewesen, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, wenn eine Frau nicht heirate, werde behauptet, sie habe einen Mangel. Vorgehalten, Facebook sei 2004 gegründet worden und es sei erstaunlich, dass sie dies im Jahr 2005 schon benutzt hätte, betonte die Erstbeschwerdeführerin, ihre Freundinnen hätten ihr beigebracht, wie man Facebook benutze, sie habe die Schule nicht besucht. Die Freundin habe ihr gesagt, welche Person der Beschwerdeführerin über Facebook geschrieben habe und es sei das Schicksal gewesen, so ihren Gatten kennengelernt zu haben. Das Handy sei bei ihrer Freundin gewesen, der Facebook-Account hätte auf den Namen der Freundin gelautet. Die Erstbeschwerdeführerin hätte vom Taschengeld von Eltern ihrer Freundin Geld gegeben, die das Handy und die SIM-Karte unter den Namen der Beschwerdeführerin gekauft habe.Vorgehalten, als sie ihren Ehemann 2005 über Facebook kennengelernt hätte, sei sie bereits römisch 40 Jahre alt gewesen, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, wenn eine Frau nicht heirate, werde behauptet, sie habe einen Mangel. Vorgehalten, Facebook sei 2004 gegründet worden und es sei erstaunlich, dass sie dies im Jahr 2005 schon benutzt hätte, betonte die Erstbeschwerdeführerin, ihre Freundinnen hätten ihr beigebracht, wie man Facebook benutze, sie habe die Schule nicht besucht. Die Freundin habe ihr gesagt, welche Person der Beschwerdeführerin über Facebook geschrieben habe und es sei das Schicksal gewesen, so ihren Gatten kennengelernt zu haben. Das Handy sei bei ihrer Freundin gewesen, der Facebook-Account hätte auf den Namen der Freundin gelautet. Die Erstbeschwerdeführerin hätte vom Taschengeld von Eltern ihrer Freundin Geld gegeben, die das Handy und die SIM-Karte unter den Namen der Beschwerdeführerin gekauft habe. Kontakt zu ihren Angehörigen in Tunesien habe die Erstbeschwerdeführerin nicht, die anderen drei Brüder seien auch sehr streng und auf der Seite des ältesten Bruders. Ihr Ehemann sei seit 2016 vermisst. Er sei in der Armee gewesen und desertiert. Man habe ihn festgenommen und in die Palästina-Abteilung gebracht, eine Abteilung des Regimes (laut Dolmetscherin eine Unterabteilung des syrischen Nachrichtendienstes). 2016 sei er desertiert und im selben Jahr festgenommen worden. Vorgehalten, die Beschwerdeführerin habe zuvor gesagt, dass ihr Mann 2006 seinen Militärdienst abgeleistet habe, als sie zu ihm gereist sei, erwiderte sie, er sei Berufssoldat gewesen. Weiters vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, dass ihr Gatte bei der Opposition gewesen wäre, sie ihn dabei unterstützt hätte und die FSA ihnen geholfen habe, an die türkische Grenze zu gelangen, erwiderte die Beschwerdeführerin, nachdem der Ehemann desertiert sei, habe er sich der FSA angeschlossen, welche ihr und ihrer Tochter geholfen habe, an die türkische Grenze zu reisen. Mit Hilfe der Zweitbeschwerdeführerin gab sie dann an, am 20.03.2016 wäre ihr Gatte inhaftiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe der Opposition geholfen, für sie das Brot gekauft und hingebracht, und zwar nach Guta (Damaskus). Im Fall einer Rückkehr nach Tunesien befürchte sie, dass sie und ihre Tochter getötet würden. Sie würden der Tochter sagen, dass ihr Vater daran schuld wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin geflüchtet sei. Ihre Tochter sei nach ihrer Geburt nicht mehr in Tunesien gewesen, sie habe syrische Dokumente, weil der Vater Syrer sei und sei auch syrische Staatsangehörige. Die tunesische Staatsbürgerschaft hätte sie nicht. Eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin habe sich bei der tunesischen Botschaft in Österreich gemeldet und es sei ihr gesagt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur die syrische Staatsbürgerschaft habe und nicht die tunesische. Die Freundin heiße XXXX , nach dem Nachnamen habe die Beschwerdeführerin nicht gefragt. Die Information habe der Freundin eine Person vor der Tür der Botschaft gegeben, in die Botschaft wäre sie nicht hineingegangen.Ihre Tochter sei nach ihrer Geburt nicht mehr in Tunesien gewesen, sie habe syrische Dokumente, weil der Vater Syrer sei und sei auch syrische Staatsangehörige. Die tunesische Staatsbürgerschaft hätte sie nicht. Eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin habe sich bei der tunesischen Botschaft in Österreich gemeldet und es sei ihr gesagt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur die syrische Staatsbürgerschaft habe und nicht die tunesische. Die Freundin heiße römisch 40 , nach dem Nachnamen habe die Beschwerdeführerin nicht gefragt. Die Information habe der Freundin eine Person vor der Tür der Botschaft gegeben, in die Botschaft wäre sie nicht hineingegangen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde seitens der erkennenden Richterin vorgehalten, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Tunesien zufolge habe der Vertrauensanwalt der ÖB Tunis berichtet, dass Kinder tunesischer Staatsangehöriger, auch wenn nur ein Elternteil Tunesier sei, automatisch die tunesische Staatsangehörigkeit erhielten. Die Rechtsberatung verzichtete daraufhin auf weitere Fragen zu diesem Themenkomplex. In Österreich führe die Erstbeschwerdeführerin ein Zusammenleben mit ihrer Tochter und arbeite in dem Camp, in dem sie lebe, in einem Restaurant, die Bestätigung habe sie zu Verhandlungsbeginn vorgelegt. Nachgefragt ob die Erstbeschwerdeführerin eine ehrenamtliche Betätigung ausübe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin für sie, ihre Mutter habe einen Monat freiwillig in Traiskirchen gearbeitet und zwar in einem Garten hinter dem Camp. Die Erstbeschwerdeführerin selbst erklärte, sie mache mit anderen Frauen Sport. Zudem habe sie österreichische Freunde und Freundinnen in ihrer Unterkunft und in einem Gym. Verwandte gebe es hier keine. Die während der ganzen Einvernahme ihrer Mutter anwesende Zweitbeschwerdeführerin brachte anschließend wie jene vor, bei einer Rückkehr nach Tunesien hätte sie Angst, dass sie oder ihre Mutter sterben würden. Der Bruder ihrer Mutter hätte die Mutter mit dem Tod bedroht, die beiden würden sterben, falls sie nach Tunesien zurückkehrten. In weiterer Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin auf Deutsch einvernommen und gab an, seit zwei Jahren in Österreich die Schule zu besuchen, konkret die Neue Mittelschule. Sie habe viel Kontakt zu ihren Klassenkameraden, ihre Hobbys seien Schwimmen und Radfahren. Eine freiwillige Arbeit habe sie nicht gemacht. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Tunesien vom 03.08.2023, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.12.2018: Tunesien, Tunesierin, Niederlassung in Tunesien nach Eheschließung mit einem Afghanen und Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tunesien vom 30.08.2023: Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk: Sozialhilfe, Kinderbetreuung, Arbeitsmarkt, Möglichkeiten zur Selbsterhaltung, wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 27.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 20.11.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Tunesien, Verfügbarkeit Facebook“ eingeführt, zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt und seitens der erkennenden Richterin folgendes vorgehalten: „Aus dieser geht hervor, dass vor dem Jahr XXXX Facebook in Tunesien keine große Resonanz gehabt hat, da es nur eine kleine Anzahl von Nutzern gab. Ein Land in dem sich Facebook besonders schnell etabliert hat, ist Algerien. Dort wurde es bereits 2007 praktiziert. Algerien gilt als eines der ersten Länder, die Facebook genutzt hat. Aus dieser Anfragebeantwortung geht nicht hervor, dass in Tunesien bereits im Jahr 2005 in Facebook aktiv war.“ Am 20.11.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Tunesien, Verfügbarkeit Facebook“ eingeführt, zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt und seitens der erkennenden Richterin folgendes vorgehalten: „Aus dieser geht hervor, dass vor dem Jahr römisch 40 Facebook in Tunesien keine große Resonanz gehabt hat, da es nur eine kleine Anzahl von Nutzern gab. Ein Land in dem sich Facebook besonders schnell etabliert hat, ist Algerien. Dort wurde es bereits 2007 praktiziert. Algerien gilt als eines der ersten Länder, die Facebook genutzt hat. Aus dieser Anfragebeantwortung geht nicht hervor, dass in Tunesien bereits im Jahr 2005 in Facebook aktiv war.“ Die Erstbeschwerdeführerin replizierte daraufhin, sie könne nicht lesen, ihr Vater wäre ein Salafist gewesen, Frauen dürften nicht die Schule besuchen. Sie hätte ihren Ehemann 2005 über Facebook kennengelernt und im Jahr 2006 geheiratet. Ihre Freundinnen hätten gemeint, dass es sich um Facebook handle. Vorgehalten, aufgrund der Anfragebeantwortung sei die Art, wie sie ihren Ehemann kennengelernt habe, nicht glaubhaft, beharrte die Erstbeschwerdeführerin, sie hätte so ihren Ehemann kennengelernt und ihre Freundinnen hätten diese Applikation Facebook genannt. Seitens der Rechtsberatung wurde ausgeführt, da die Beschwerdeführerin Analphabetin wäre, scheine sie nichts Genaueres über die konkrete Plattform zu wissen. Jedenfalls hätte sie ihren Gatten über das Internet, via Handy einer Freundin kennengelernt. Ob Facebook oder eine andere Plattform könne dahingestellt bleiben. Wenn die Rechtsberatung jetzt schnell google, sehe sie, dass die Geburtsstunde des online Datings mit der Plattform Match.com bereits im Jahr 1994 gewesen sei. Ob es diese Plattform 2005 in Tunesien schon gegeben habe, könne sie nicht sagen. Jedoch wäre es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 über eine Onlineplattform ihren späteren Ehemann kennengelernt hätte. Die Erstbeschwerdeführerin selbst brachte vor, dass sie deshalb nicht wie geplant ihren Cousin geheiratet habe, liege daran, dass sie sich in ihren Ehemann verliebt habe. Eine Frau müsse ihren Cousin heiraten, Frauen, die Fehler begingen, dürften legal getötet werden. Sie sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen, als sie erfahren hätte, dass sie ihren Cousin ehelichen müsse. Die Frage, warum es zu dieser Eheschließung nicht gekommen sei, beantwortete sie damit, es sei nicht dazu gekommen. Wie der Facebook-Account gelautet habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Vorgehalten, bei der letzten Verhandlung habe sie angegeben, dass dieser auf den Namen ihrer Freundin gelautet hätte, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Geboren sei die Erstbeschwerdeführerin in der Stadt Tunis, gelebt hätten sie im Umland von Tunis. Sie hätte deswegen Probleme mit ihren Brüdern, weil sie ohne ihr Einverständnis einen Syrer geheiratet hätte und geflüchtet sei. Wenn eine Frau flüchte, müsse sie getötet werden. Vorgehalten, bei der Behörde habe sie angegeben, dass ihre Brüder gegen die Eheschließung gewesen seien, weil sie mit einem Oppositionellen gegenüber der syrischen Regierung verheiratet gewesen wäre, bejahte die Beschwerdeführerin das und führte weiter aus, als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen sei, hätte sie ihren Vater besuchen wollen. Vorgehalten, in der letzten Verhandlung habe sie angegeben, Schande über ihre Familie gebracht zu haben, weil sie keinen Mann aus ihrem Stamm geheiratet hätte, was im Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Behörde stehe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei ihrem Cousin versprochen worden, jedoch gefürchtet und habe daher Schande über die Familie gebracht. Um die Ehre wiederherzustellen, müsse Blut vergossen werden. Vorgehalten, sie sei bereits XXXX Jahre alt gewesen, als sie ihren Ehemann kennengelernt hätte und könne deshalb von einer Flucht vor ihrem Cousin keine Rede sein, erwiderte die Beschwerdeführerin, wenn eine 50 oder 60-jährige Frau einen Fehler begehen, müsse sie geschlachtet werden.Sie hätte deswegen Probleme mit ihren Brüdern, weil sie ohne ihr Einverständnis einen Syrer geheiratet hätte und geflüchtet sei. Wenn eine Frau flüchte, müsse sie getötet werden. Vorgehalten, bei der Behörde habe sie angegeben, dass ihre Brüder gegen die Eheschließung gewesen seien, weil sie mit einem Oppositionellen gegenüber der syrischen Regierung verheiratet gewesen wäre, bejahte die Beschwerdeführerin das und führte weiter aus, als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen sei, hätte sie ihren Vater besuchen wollen. Vorgehalten, in der letzten Verhandlung habe sie angegeben, Schande über ihre Familie gebracht zu haben, weil sie keinen Mann aus ihrem Stamm geheiratet hätte, was im Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Behörde stehe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei ihrem Cousin versprochen worden, jedoch gefürchtet und habe daher Schande über die Familie gebracht. Um die Ehre wiederherzustellen, müsse Blut vergossen werden. Vorgehalten, sie sei bereits römisch 40 Jahre alt gewesen, als sie ihren Ehemann kennengelernt hätte und könne deshalb von einer Flucht vor ihrem Cousin keine Rede sein, erwiderte die Beschwerdeführerin, wenn eine 50 oder 60-jährige Frau einen Fehler begehen, müsse sie geschlachtet werden. Nachgefragt, ob sich die Zweitbeschwerdeführerin ein Syrien erinnern könne, bejahte diese das. Sie kenne nur die Stadt, in der sie gewohnt hätten, Damaskus. Am 08.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut fortgesetzt und dabei folgende Unterlagen vorgelegt: Lohnzettel der Erstbeschwerdeführerin von August, Oktober, November, Dezember 2023, Jänner, Februar und März 2024, Übersetzung des Familienregisterauszuges, Übersetzung der der Eheschließung. Seitens der erkennenden Richterin wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Tunesien, Onlinedating Plattformen“ vom 07.02.2024 eingeführt und zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Nach Übersetzung durch die Dolmetscherin in die arabische Sprache erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, vielleicht handle sich um die Webseite, die im Jahr 1998 gegründet worden sei. Nachgefragt ob ihr der Name „Loveawake“ nicht bekannt sei, antwortetete sie, sie wisse es nicht. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Tunesien zurückkehren, das Leben in Österreich gefalle ihr gut. Hier gebe es Demokratie und keinen Rassismus. Im Falle einer Rückkehr würden sie und ihre Tochter getötet werden, im Jahr XXXX habe sie ihr Bruder am Nacken und am Rücken verletzt und sie gelte als Person, die Schande über die Familie gebracht habe. Die anderen Brüder sähen das auch so, sie hätte ihren Mann ohne Erlaubnis der Familie geheiratet.Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Tunesien zurückkehren, das Leben in Österreich gefalle ihr gut. Hier gebe es Demokratie und keinen Rassismus. Im Falle einer Rückkehr würden sie und ihre Tochter getötet werden, im Jahr römisch 40 habe sie ihr Bruder am Nacken und am Rücken verletzt und sie gelte als Person, die Schande über die Familie gebracht habe. Die anderen Brüder sähen das auch so, sie hätte ihren Mann ohne Erlaubnis der Familie geheiratet. Ein Bruder befinde sich in Deutschland, die anderen in Tunesien in der Stadt Tunis. Ihre Brüder könnten sie in Tunesien erreichen, sie würden wissen, wo sie sich aufhalte. Nachgefragt, woher sie das wissen sollten, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, hätte sie in Tunesien bleiben können, hätte sie das gemacht. Ihre Brüder wären bekannt, sie wären Salafisten und sie selbst könne nicht dorthin gehen. Falls sie woanders leben würde und ein Bekannter sie sehe, würde er die Brüder informieren. In Tunesien könne sie nicht arbeiten, sie hätte Angst, aufgefunden zu werden. Da sie sich auch nur zu Hause aufhalten könnten, könnte sie ihre Tochter nicht zur Schule schicken. Vor der Eheschließung sei sie Hausfrau gewesen, hier in Österreich habe sie begonnen, zu lernen und zu arbeiten. Die Familie ihres Ehemannes könnte sie in Tunesien auch nicht unterstützen, sie wären seit zwei Jahren nicht mehr in Syrien wohnhaft, sie hätte gehört, dass sie ausgereist seien. In Baden habe sie einen Freund ihres Ehemannes getroffen, der gemeint hätte, dass alle die Heimat verlassen hätten. Im Bundesgebiet arbeitete Erstbeschwerdeführerin in einem Restaurant, in der Asylunterkunft. Sie habe österreichische Freunde bzw. Freundinnen und besuche aktuell einen Sprachkurs in Traiskirchen. In weiterer Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin einvernommen und gab an, die dritte Klasse der Neuen Mittelschule zu besuchen. Es gehe ihr in der Schule gut, Neuigkeiten bezüglich der Integration gebe es nicht. Sie mache Sport (Ballett und Basketball) und tanze in einer Tanzgruppe außerhalb der Schule. Auch habe sie viele österreichische Freundinnen und Freunde. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Tunesien vom 03.08.2023 wurden in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Tunesien, die Zweitbeschwerdeführerin hat zudem die syrische Staatsangehörigkeit. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Erstbeschwerdeführerin spricht auch etwas Französisch, die Zweitbeschwerdeführerin hat mittlerweile sehr gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerinnen sind in Tunis geboren. Die Erstbeschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens im Familienverband in Tunis bzw. Tunis-Umgebung, erwarb dort zumindest eine schulische Grundbildung und war in der Heimat zuletzt als Haushalthilfe tätig. Sie konnte nicht glaubhaft machen, Analphabetin zu sein bzw. über keinerlei Schulbildung zu verfügen. Im Jahr 2006 heiratete die Erstbeschwerdeführerin im Alter von XXXX Jahren in Syrien einen syrischen Staatsangehörigen, den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Sie lebten in weiterer Folge in Damaskus und Umgebung. Die genaue Aufenthaltsdauer und die konkreten Aufenthaltsorte in Syrien sind wegen der damit im Zusammenhang stehenden insgesamt unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht feststellbar.Im Jahr 2006 heiratete die Erstbeschwerdeführerin im Alter von römisch 40 Jahren in Syrien einen syrischen Staatsangehörigen, den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Sie lebten in weiterer Folge in Damaskus und Umgebung. Die genaue Aufenthaltsdauer und die konkreten Aufenthaltsorte in Syrien sind wegen der damit im Zusammenhang stehenden insgesamt unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht feststellbar. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin lebten die beiden gemeinsam in einem näher genannten Bezirk in der Hauptstadt Tunis in einem eigenen Haus, das im Eigentum des Vaters der Erstbeschwerdeführerin gestanden ist. Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet seit August 2023 als Hilfskraft in einem Restaurant in der Asylunterkunft und erhält € 190.- monatlich. Sie hat österreichische Freunde bzw. Freundinnen und besucht aktuell einen Sprachkurs, zuvor einen (deutschen) Aphabetisierungskurs. Zudem hatte sie einen Monat lang ehrenamtlich Gartenarbeiten verrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule. Sie hat sehr gute Deutschkenntnisse, ist in der Schule und in Sportvereinen gut integriert und hat auch Freundschaften geknüpft. Sie betreibt Sport (Ballett und Basketball) und tanzt in einer Tanzgruppe außerhalb der Schule. Die Beschwerdeführerinnen konnten Unterstützungserklärungen ihrer Unterkunftgeber vorlegen. Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Zumindest vier Brüder der Erstbeschwerdeführerin leben in Tunis. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt zu ihnen hätten und keinen Schutz und keine wirtschaftliche Unterstützung erlangen könnten. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerinnen wegen Verletzung der Familienehre aufgrund der Ausreise und Heirat der Erstbeschwerdeführerin von Verfolgung durch diese Brüder bedroht sind. Ebenso wenig ist glaubwürdig, dass der Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin 2016 vom syrischen Regime wegen oppositioneller Handlungen oder – in der zweiten Version – wegen Desertion abgeholt wurde und seitdem verschwunden ist. Es ist ihm als Angehörigem möglich, in Tunesien einen Aufenthaltstitel zu erhalten, sodass die Beschwerdeführerinnen dort ein Familienleben mit ihm führen können. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Tunesien nicht von Zwangsehe, Vergewaltigung oder sonstiger Gewalt bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr auch nicht wegen einer syrischen (Doppel-) Staatsbürgerschaft diskriminiert. Es ist festzuhalten, dass Artikel 52 der tunesischen Verfassung Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung garantiert. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern "ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl" (AA 22.6.2023) In Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des tunesischen Staates ist keine direkte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen gegeben. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für die Beschwerdeführerinnen besteht im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Erstbeschwerdeführerin ist es im Fall der Rückkehr in ihre Heimatstadt Tunis möglich, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme ihres familiären Netzwerkes, die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für sich selbst sowie die Zweitbeschwerdeführerin zu decken. Wie ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass ihr Mann und Kindsvater vom syrischen Regime abgeholt wurde und seitdem verschollen ist. Vielmehr ist es ihm – der ebenfalls aus Syrien, einem arabischsprechenden Land mit entsprechender Kultur, stammt und in Syrien seine Familie erhalten hat – möglich, wegen seiner Familienangehörigkeit einen Aufenthaltstitel in Tunesien zu bekommen, sodass die Beschwerdeführerinnen dort das Leben in der Kernfamilie fortsetzen können. Zur Situation im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Tunesien vom 03.08.2023 – Auszug: Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-07-28 12:51 Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023). Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-07-28 13:35 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 22.3.2023). Im September 2021 setzte Präsident Saïed die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren. Er nutzte diese Befugnis zur Konsolidierung der Macht im Jahr 2022, indem er eine Reihe von regressiven Reformen einführte und die Unabhängigkeit der Justiz untergrub (HRW 12.1.2023). Die nur langsam voranschreitende Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses. Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022). In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch wurden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023). Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022). Die Regierungen und Gesetzgeber haben es jedoch wiederholt versäumt, den Verfassungsgerichtshof einzurichten, wie es die Verfassung von 2014 vorsieht; seine Aufgabe wäre es gewesen, die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen zu bewerten. Das Fehlen eines solchen Gerichts wurde 2021 besonders problematisch, da es keinen maßgeblichen Mechanismus gab, um die Verfassungsmäßigkeit der Notstandsmaßnahmen von Saïed zu beurteilen (FH 13.4.2023). Die neue Verfassung enthält zwar Bestimmungen zur Schaffung eines solchen Gerichts, räumt aber dem Präsidenten das letzte Wort bei der Ernennung der Mitglieder ein (AI 27.3.2023). Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023). Während die neue Verfassung sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehält, räumt sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung von Richtern auf Vorschlag des Obersten Justizrates ein, während die Charta von 2014 die Ernennungsempfehlungen des Obersten Justizrates für die Exekutive verbindlich gemacht hatte. Darüber hinaus wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 13.4.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vgl. AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 25.7.2022 ordnete Präsident Saïed ein nationales Referendum über einen neuen Verfassungsentwurf an, der die Verfassung von 2014 ersetzen soll. Saïeds Verfassungsentwurf wurde von einem Gremium ausgearbeitet, dessen Mitglieder der Präsident selbst ernannte und das hinter verschlossenen Türen arbeitete und kaum oder gar keine Beiträge von anderen einholte. Der Entwurf wurde nur drei Wochen vor dem Referendum veröffentlicht, sodass praktisch keine Zeit für eine öffentliche Debatte blieb. Die neue Verfassung wurde am 26.7.2022 von 94,6 % der Wahlberechtigten angenommen, bei einer Wahlbeteiligung von nur 30,5 %. Sie trat am 17.8.2022 nach Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse in Kraft (HRW 12.1.2023). Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Am 22.9.2022 fällte der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ein wichtiges Urteil, in dem er feststellte, dass die von Saïed getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Gericht ordnete die Aufhebung mehrerer Dekrete an, einschließlich des Dekrets, mit dem der größte Teil der Verfassung von 2014 außer Kraft gesetzt wurde, und ordnete die Einrichtung des Verfassungsgerichts innerhalb von zwei Jahren an (HRW 12.1.2023). Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 20.3.2023). Die Militärgerichte verfolgten weiterhin Zivilisten, allerdings seltener als im Jahr 2021 (AI 27.3.2023). Militärgerichte sind befugt, Fälle zu verhandeln, in denen es um Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte und Zivilisten geht, denen nationale Sicherheitsverbrechen oder Straftaten wie die Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Militärangehöriger vorgeworfen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Militärgerichte, an denen Zivilisten beteiligt sind, werden vom Kassationsgericht, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, verhandelt und sind Teil des zivilen Justizsystems (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 AI - Amnesty International (27.6.2023): The Human Rights Council should address the rapidly growing human rights crisis in Tunisia, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/06/MDE3069262023ENGLISH.pdf, Zugriff 9.7.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-07-28 13:35 Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 22.6.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 9.7.2023 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2023): The World Factbook, Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 30.6.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-08-02 14:14 Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022). Unter Beibehaltung einiger Bestimmungen der Verfassung von 2014 legt die Verfassung von 2022 fest, dass Frauen und Männer "in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind", und verpflichtet den Staat, Maßnahmen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen. Mit der Verfassung von 2022 wurde jedoch eine neue Bestimmung eingeführt, die besagt, dass "Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist" und dass die Verwirklichung der Ziele des Islams eine Aufgabe des Staates ist (Artikel 5). Solche Bestimmungen könnten dazu dienen, die Einschränkung von Rechten, insbesondere der Rechte von Frauen, auf der Grundlage der Auslegung religiöser Gebote zu rechtfertigen, wie es auch andere Staaten in der Region getan haben (HRW 12.1.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 13.4.2023). Das tunesische Recht diskriminiert Frauen bei Erbschaftsangelegenheiten (USDOS 20.3.2023). Nach geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Anteils an der Erbschaft, den Männer erhalten, und die Bemühungen um eine Gleichstellung der Geschlechter bei den Erbschaftsrechten sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 13.4.2023). Der für Konservativismus bekannte Präsident Kaïs Saïed sendet hinsichtlich seiner Einstellung zu Frauenrechten widersprüchliche Signale aus. Einerseits spricht er sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung im Erbrecht aus, andererseits ernannte er die erste Regierungschefin im arabischen Raum und besetzte ein Drittel der Ministerposten mit Frauen (ÖB 10.2022). Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt (ÖB 10.2022). Es gibt keine Gesetze, das die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie beteiligen sich (USDOS 20.3.2023). Mit dem am 15.9.2022 erlassenen Gesetzesdekret 2022-55 wurde das tunesische Wahlgesetz geändert, um Bestimmungen aufzuheben, die unter anderem die Vertretung von Frauen im Parlament fördern sollten. Zuvor sah das Gesetz vor, dass die Kandidatenlisten für die Parlamentswahlen eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen enthalten mussten. Nach dem geänderten Gesetz werden die Tunesier die Abgeordneten einzeln wählen, ohne dass eine paritätische Vertretung der Geschlechter unter den Kandidaten gewährleistet ist (AI 27.3.2023). Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023).Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023). Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022).Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022). Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren ging Beschwerden über häusliche Gewalt nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betrieb eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Ressourcen für die Unterstützung und verstärkte die Nachverfolgung und Intervention für die Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Innenministerium betreibt 127 Spezialeinheiten in Polizeistationen im ganzen Land, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen betraut sind. Das Justizministerium verfolgte Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelte Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten, veröffentlichte diese Informationen jedoch nicht. Im August 2022 gab die Frauenministerin Amel Moussa bekannt, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Gewalt gegen Frauen von 15.000 im Jahr 2021 auf 7.500 im gleichen Zeitraum dieses Jahres zurückgegangen sei. Die Ministerin bewertete den Rückgang als Folge des ihrer Meinung nach beispiellosen Anstiegs der Fälle von Gewalt gegen Frauen während der COVID-19-Maßnahman im Jahr 2021 (USDOS 20.3.2023). Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Gewalt gegen Frauen bleibt weit verbreitet und systemisch. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten, Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren verfolgt Beschwerden über häusliche Gewalt und arbeitet mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Frauen mit verfügbaren Unterstützungsdiensten in Kontakt zu bringen. Das Ministerium betreibt eine nationale Hotline für Opfer von Gewalt in der Familie (USDOS 20.3.2023). 2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“ durch die tunesische MeToo-Bewegung zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 22.6.2023). Das Gesetz stellt sexuelle Belästigung unter Strafe und sieht für eine Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine hohe Geldstrafe vor (USDOS 20.3.2023). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz vom 13.8.1956 (Code du Statut Personal CSP), gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft, aber innerhalb des Familienverbandes bleibt die patriarchale Struktur bestehen, wie z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB 10.2022). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Art.23
(4)CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB 10.2022).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Artikel 23 (, 4,) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Artikel 154, CPS) (ÖB 10.2022). Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z.B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (ÖB 10.2022). Die Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Barrieren verringern jedoch die Beteiligung von Frauen am formellen Arbeitsmarkt, insbesondere in Führungspositionen, erheblich. Das Gesetz zur geschlechtsspezifischen Gewalt enthält Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Das Gesetz schreibt ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor und die Regierung setzte dies im Allgemeinen durch Geldstrafen durch (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist nach wie vor weit verbreitet. Frauen arbeiten oft lange, ohne Verträge, Sozialleistungen oder Rechtsmittel, und viele sind am Weg zur Arbeit Berichten zufolge gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Fälle von Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet; Frauen arbeiten oft in langem Ausmaß ohne Verträge, Leistungen oder Rechtsmittel (FH 13.4.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 Kinder Letzte Änderung 2023-08-02 14:19 In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (USDOS 20.3.2023). Artikel 52 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern "ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl" (AA 22.6.2023). 27 % der Tunesier sind unter 18 Jahre alt. Die Armutsrate unter Kindern betrug 2020 ca. 21,2 % (ÖB 10.2022). Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet sei und vor allem zu Hause und in Schulen vorkomme. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Frauen, Familie, Kinder und Senioren führten mit Unterstützung der Zivilgesellschaft öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt durch (USDOS 20.3.2023). Trotz harter Strafen wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Gemäß einer jüngst vom Ministerium für Frauen, Familie und Kindheit veröffentlichten Studie sind 90 % der Kinder Opfer von Gewalt innerhalb der Familie. Im ländlichen Bereich sind Kinder häufig Opfer wirtschaftlicher Ausbeutung und haben wenig Zugang zu Bildung (ÖB 10.2022). Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie zur Bestrafung der Täter (AA 22.6.2023). Sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 16 Jahren gelten in jedem Fall als Vergewaltigung, und der Täter wird mit 20 Jahren Gefängnis bestraft, wobei die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht, wenn erschwerende Umstände, wie Inzest oder Gewaltanwendung, vorliegen. Gerichte können jedoch in bestimmten Situationen, die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren auf Antrag und Zustimmung beider Elternteile genehmigen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 erzielte Tunesien moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Im Juli 2021 verabschiedete das tunesische Parlament das Gesetz über Hausangestellte, das die Beschäftigung von Kindern als Hausangestellte verbietet. Im April 2021 eröffnete das Programm „Second Chance“, das Schulabbrecher im Alter von 12 bis 18 Jahren wieder in das Bildungssystem integriert oder ihnen eine Berufsausbildung ermöglicht, einen neuen Standort. Darüber hinaus wurde im November 2021 eine neue Notunterkunft für Kinder in Tunis eingerichtet, zusammen mit fünf weiteren Unterkünften im ganzen Land, die sich den Bedürfnissen von Kindern widmen. Artikel 53 des Arbeitsgesetzbuchs schreibt ein Mindestalter von 16 Jahren für berufliche Tätigkeiten vor (USDOL 28.9.2022). Allerdings sind Kinder in Tunesien den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Zwangsarbeit bei Hausarbeiten und Betteln. Vorwürfe der Ausbeutung von Kindern – einschließlich sexueller Ausbeutung – haben seit Beginn der COVID-19-Pandemie erheblich zugenommen. Den Berichten zufolge gab es im Jahr 2021 einen Anstieg der Zahl der Kinder, die von kriminellen Organisationen zum Betteln gezwungen wurden (USDOL 28.9.2022). Im Jahr 2021 ergriffen die Strafverfolgungsbehörden in Tunesien Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit. Es bestehen jedoch Lücken in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die eine angemessene Strafverfolgung behindern können, einschließlich mangelhafter Strukturen für die Strafverfolgungsplanung. Die zivilrechtlichen Bußgelder für Verstöße gegen Kinderarbeitsgesetze sind niedrig und liegen zwischen etwa 7 und 21 US-Dollar pro Verstoß (20 bis 60 TND) und werden bei Wiederholungstätern verdoppelt, der Gesamtbetrag darf jedoch 1.667 US-Dollar (5.000 TND) nicht überschreiten. Zivilrechtliche Bußgelder reichen nach wie vor nicht aus, um potenzielle Verstöße abzuschrecken (USDOL 28.9.2022). Insbesondere in ländlichen Gebieten stoßen Studierende aufgrund unzureichender Transportmöglichkeiten und Haushaltsarmut auf Bildungshindernisse. Die Abschlussquoten der Mittel- und Oberstufe in armen und ländlichen Gemeinden bleiben deutlich niedriger als in wohlhabenden und städtischen Gebieten (USDOL 28.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOL - US Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082818.html, Zugriff 7.6.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023, Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-08-02 14:36 Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023) Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023). Quellen: AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023, AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-08-03 07:36 Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022). Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023). Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023). Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September
(2022)hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023). Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einig