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{'item': 'W122 2243807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW122 2243807-1 Spruch, W122 2243807-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit per E-Mail vom 24.09.2019 übermittelten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen sowie die Neuberechnung der sich daraus eventuell ergebenden Beträge, die im Zuge ihres Ausscheidens an die PVA überweisen wurden.
  2. Mit per E-Mail vom 24.09.2019 übermittelten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen sowie die Neuberechnung der sich daraus eventuell ergebenden Beträge, die im Zuge ihres Ausscheidens an die PVA überweisen wurden.
  3. Des Weiteren beantragte die beschwerdeführende Partei mit per E-Mail vom 30.09.2019 übermittelten Schreiben vom 24.09.2019 die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
  4. Des Weiteren beantragte die beschwerdeführende Partei mit per E-Mail vom 30.09.2019 übermittelten Schreiben vom 24.09.2019 die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.
  5. Die Studienbeihilfenbehörde wies die Anträge mit Bescheid vom 27.04.2021 als unzulässig zurück. In Bezug auf die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung führte die Studienbeihilfenbehörde aus, dass es (pensionsversorgungslos) aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten an einem rechtlichen Interesse an einer Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 2 GehG mangle, sofern allfällige Leistungsansprüchen aus dem Dienststand iSd § 13b GehG zum Antragszeitpunkt bereits verjährt sind.In Bezug auf die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung führte die Studienbeihilfenbehörde aus, dass es (pensionsversorgungslos) aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten an einem rechtlichen Interesse an einer Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mangle, sofern allfällige Leistungsansprüchen aus dem Dienststand iSd Paragraph 13 b, GehG zum Antragszeitpunkt bereits verjährt sind. Die Antragsberechtigung sei an den Umstand gebunden, dass hinsichtlich der letzten aus dem Dienstverhältnis beanspruchbaren Besoldungsansprüche Verjährung nach § 13b GehG nicht eingetreten sein darf. Die Antragsberechtigung sei an den Umstand gebunden, dass hinsichtlich der letzten aus dem Dienstverhältnis beanspruchbaren Besoldungsansprüche Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG nicht eingetreten sein darf.
  6. Weiters sei § 169 Abs. 2 GehG auch unter dem Blickwinkel, dass es sich nicht um eine Verjährungsregel, sondern um eine prozessuale Präklusivfrist handle, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzugänglich.
  7. Weiters sei Paragraph 169, Absatz 2, GehG auch unter dem Blickwinkel, dass es sich nicht um eine Verjährungsregel, sondern um eine prozessuale Präklusivfrist handle, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzugänglich.
  8. Mit Schreiben vom 21.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 27.04.2021 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht verspätet eingebracht wurde. Zudem könne ein Feststellungsanspruch nicht verjähren.
  9. Mit Schreiben vom 21.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 27.04.2021 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht verspätet eingebracht wurde. Zudem könne ein Feststellungsanspruch nicht verjähren. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes betreffend die Neufestsetzung für Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz im Vergleich zur Neufestsetzung für Beamte nach dem Gehaltsgesetz geltend gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die beschwerdeführende Partei wurde in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. 1.
  12. Der Vorrückungsstichtag der beschwerdeführenden Partei wurde erstmals mit Wirksamkeit vom 07.10.1980 unter Ausschluss der vor dem
  13. Geburtstag liegenden Zeiten mit 17.01.1980 festgesetzt. 1.
  14. Mit Wirksamkeit zum 01.03.2015 wurde die beschwerdeführende Partei in die Gehaltsstufe 17 des neuen Besoldungssystems im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet. 1.
  15. Nach Austrittserklärung vom 01.03.2016 ist die beschwerdeführende Partei aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit Ablauf des 31.08.2016 ausgetreten. 1.
  16. Am 24.09.2019, also über 3 Jahre nach ihrem Austritt hat die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gestellt. 1.
  17. Am 30.09.2019 hat die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt.1.
  18. Am 30.09.2019 hat die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gestellt.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und widersprechen sich nicht. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte spätere Kundmachungstermin der GehG-Novelle ist für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant.
  20. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten und es wurde kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht sind insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten und es wurden keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141).Entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen wurden nicht substantiiert bestritten und es wurde kein neuer maßgeblicher Sachverhalt behauptet. Für das Bundesverwaltungsgericht sind insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten und es wurden keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die für die Beurteilung der Frage der Antragsberechtigung zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung relevante Gesetzesstelle im Gehaltsgesetz lautet wie folgt:„§ 169f.Die für die Beurteilung der Frage der Antragsberechtigung zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung relevante Gesetzesstelle im Gehaltsgesetz lautet wie folgt:, „§ 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (…)“
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (…)“ Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). 3.
  1. Befinden sich somit BeamtInnen am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im Dienststand, wurden diese nach § 169c Abs. 1 im Jahr 2015 übergeleitet, und ist deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten bereits erfolgt, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Die eben genannten Voraussetzungen für die bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen müssen kumulativ vorliegen. 3.
  4. Befinden sich somit BeamtInnen am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im Dienststand, wurden diese nach Paragraph 169 c, Absatz eins, im Jahr 2015 übergeleitet, und ist deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten bereits erfolgt, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Die eben genannten Voraussetzungen für die bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen müssen kumulativ vorliegen. Bei BeamtInnen, bei denen nicht sämtliche der obengenannten Voraussetzungen vorliegen, sondern auf welche nur Abs. 1 Z 2 und 3 zutrifft, welche somit übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt ist, die sich jedoch am 08.07.2019 nicht mehr im Dienststand befanden (Abs. 1 Z 1), erfolgt eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung hingegen auf Antrag. Antragsberechtigt sind nach § 169f Abs. 2 GehG sowohl EmpfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 als auch ehemalige BeamtInnen, welche keine wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz empfangen. Dies ergibt sich klar aus der Formulierung „Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger (…)“ in § 169f Abs. 2
  7. Satz GehG.Bei BeamtInnen, bei denen nicht sämtliche der obengenannten Voraussetzungen vorliegen, sondern auf welche nur Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zutrifft, welche somit übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt ist, die sich jedoch am 08.07.2019 nicht mehr im Dienststand befanden (Absatz eins, Ziffer eins,), erfolgt eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung hingegen auf Antrag. Antragsberechtigt sind nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG sowohl EmpfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 als auch ehemalige BeamtInnen, welche keine wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz empfangen. Dies ergibt sich klar aus der Formulierung „Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger (…)“ in Paragraph 169 f, Absatz 2,
  8. Satz GehG. Die Voraussetzung, dass die Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sein dürfen, wurde vom Gesetzgeber jedoch ausschließlich für die Antragsberechtigung von EmpfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 vorgesehen. Die Antragsberechtigung nach § 196f Abs. 2 GehG für NichtempfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 wurde nicht an die Voraussetzung der Nichtverjährung der Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands geknüpft. Die Antragsberechtigung nach Paragraph 196 f, Absatz 2, GehG für NichtempfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 wurde nicht an die Voraussetzung der Nichtverjährung der Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands geknüpft. NichtempfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 sind daher auch dann antragsberechtigt nach § 169f Abs. 1 und 2 GehG, wenn Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands bereits verjährt sind. NichtempfängerInnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 sind daher auch dann antragsberechtigt nach Paragraph 169 f, Absatz eins und 2 GehG, wenn Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands bereits verjährt sind. 3.
  9. Ansprüche auf Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verjähren nach § 13b Abs.2 GehG binnen drei Jahren nach Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung, sofern sie nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist geltend gemacht wurden, wobei der Anspruch auf den Monatsbezug nach § 6 GehG mit dem Monatsersten beginnt.3.
  10. Ansprüche auf Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verjähren nach Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG binnen drei Jahren nach Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung, sofern sie nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist geltend gemacht wurden, wobei der Anspruch auf den Monatsbezug nach Paragraph 6, GehG mit dem Monatsersten beginnt. Zwar ist die beschwerdeführende Partei mit 31.08.2016 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten und ihr letzter Anspruch auf Monatsbezug nach § 6 GehG am 01.08.2016 entstanden. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Bezüge aus diesem Dienstverhältnis sind daher – mangels Geltendmachung binnen der dreijährigen Frist, sondern erst mit am 24.09.2019 eingebrachten Antrag auf Neufestsetzung – nach § 13b GehG mit 01.08.2019 verjährt.Zwar ist die beschwerdeführende Partei mit 31.08.2016 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten und ihr letzter Anspruch auf Monatsbezug nach Paragraph 6, GehG am 01.08.2016 entstanden. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Bezüge aus diesem Dienstverhältnis sind daher – mangels Geltendmachung binnen der dreijährigen Frist, sondern erst mit am 24.09.2019 eingebrachten Antrag auf Neufestsetzung – nach Paragraph 13 b, GehG mit 01.08.2019 verjährt. Die Verjährungsfrist nach § 13b GehG ist nicht in jedem Antragsfall für die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages für die Feststellung bezugsrechtlicher Ansprüche relevant.Die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, GehG ist nicht in jedem Antragsfall für die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages für die Feststellung bezugsrechtlicher Ansprüche relevant. Die beschwerdeführende Partei als Nichtempfängerin von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 ist daher auch dann antragsberechtigt nach § 169f Abs. 2 GehG, wenn Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands bereits verjährt sind.Die beschwerdeführende Partei als Nichtempfängerin von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 ist daher auch dann antragsberechtigt nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG, wenn Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands bereits verjährt sind. Der Eintritt der Verjährung führt – wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG ergibt – nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches darf nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029) Im Umfang des bestehenden Anspruchs kann daher Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen (VwGH 27.03.2023, Ra 2021/12/0041). Auch für die Durchrechnung im Zusammenhang mit der Pensionsbemessung können diese relevant werden.Der Eintritt der Verjährung führt – wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG ergibt – nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches darf nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029) Im Umfang des bestehenden Anspruchs kann daher Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen (VwGH 27.03.2023, Ra 2021/12/0041). Auch für die Durchrechnung im Zusammenhang mit der Pensionsbemessung können diese relevant werden. Der per E-Mail vom
  11. September 2019 übermittelte Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG wurde daher ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht.Der per E-Mail vom
  12. September 2019 übermittelte Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG wurde daher ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht. 3.
  13. Es handelt sich bei der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs 2 GehG zudem um einen Feststellungsanspruch, da sich aus der Erledigung des Antrags auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die besoldungsrechtliche Einstufung ergeben würde.3.
  14. Es handelt sich bei der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG zudem um einen Feststellungsanspruch, da sich aus der Erledigung des Antrags auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die besoldungsrechtliche Einstufung ergeben würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209). Der Eintritt von Verjährung führt nicht dazu, dass die Feststellung des Anspruchs unterbleiben könne (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der beschwerdeführenden Partei kommt vielmehr die Eignung zu, die zukünftigen Pensionsansprüche der beschwerdeführenden Partei klarzustellen. Das Interesse an einer Entscheidung über das Bestehen von Bezugsansprüchen endet auch nicht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Solche können auch danach noch geltend gemacht werden. (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100) Die beschwerdeführende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ihr gebührenden besoldungsrechtlichen Stellung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Beschwerdeführerin hat keine Tatsachen vorgebracht, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen würden. Die Studienbeihilfenbehörde hat diesbezüglich richtigerweise erachtet, dass das Antragsrecht auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 2 GehG mit Eintritt der Verjährung der Bezugsansprüche entfällt. Die Studienbeihilfenbehörde hat diesbezüglich richtigerweise erachtet, dass das Antragsrecht auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG mit Eintritt der Verjährung der Bezugsansprüche entfällt. Die Beurteilung des § 169f Abs. 2 GehG als prozessuale Präklusivfrist wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenso wenig zugänglich. Die Beurteilung des Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG als prozessuale Präklusivfrist wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenso wenig zugänglich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu C) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die Antragsberechtigung nach § 169f Abs. 2 Geh

G für die Feststellung verjährter Ansprüche auf Aktivbezüge von ehemaligen öffentlich-rechtlich Bediensteten zulässig, da es hierzu noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und der Entscheidung daher grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf die Antragsberechtigung nach Paragraph 169 f, Absatz 2, Geh

G für die Feststellung verjährter Ansprüche auf Aktivbezüge von ehemaligen öffentlich-rechtlich Bediensteten zulässig, da es hierzu noch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und der Entscheidung daher grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2243807.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.