4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) ,
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, W291 2287124-1, wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, W291 2287124-1, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.
4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. 6. Am 15.04.2024 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. Unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde wurde dem Beschwerdeführer sowie der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mittels Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, sich zum amtswegig eingeleiteten Verfahren binnen Frist zu äußern; die Stellungnahme der Behörde vom 15.04.2024 wurde dabei zur Kenntnis gebracht. Eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge auch die Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.04.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowohl zur Stellungnahme des BFA noch zur Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.04.2024 langte nicht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 02.11.2023 in das Bundesgebiet ein. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund. Am 02.11.2023 wurde er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden der illegale Aufenthalt sowie das Bestehen eines französischen Einreiseverbotes festgestellt. Am 03.11.2023 wurde der Fremde durch einen BFA-Mitarbeiter einvernommen. Der BF verhielt sich unkooperativ und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Auch hat er die Unterschrift beim Protokoll verweigert. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2023, Zl. 1375497107/232290484, wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2023, Zl. 1375497107/232290484, wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 22.11.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2023 in Rechtskraft. Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte der BF die Zusammenarbeit mit algerischen Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden. Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA
6 FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft. Der am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.01.2024 abgewiesen und erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
4 BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden. Am 22.03.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist
4 BFA-VG ein. Am 27.3.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die in Folge beantragte schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 15.04.2024, W242 2287124-2/24E.Am 22.03.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein. Am 27.3.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die in Folge beantragte schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 15.04.2024, W242 2287124-2/24E. Der BF verfügt über keine ausreichenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF befand sich vom 28.12.2023 bis zum 29.12.2023 und vom 08.02.2024 bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Am 24.03.2024 wurde der BF amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit des BF. Es liegen aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei. Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von Algerien. Der BF wurde am 24.11.2023 einer algerischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der algerischen Botschaft zur Überprüfung durch zuständige algerische Behörden nach Algier weitergeleitet. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch algerische Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach Algerien nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das letzte HRZ für Algerien wurde am 07.03.2024 ausgestellt. Die Außerlandesbringung konnte erfolgreich durchgeführt werden. Aktuell hat die algerische Botschaft für 5 Personen ein HRZ nach Vorlage der Flugdaten zugesichert. Für eine dieser Personen konnte bereits ein Flug gebucht werden. Die HRZ-Ausstellung für die geplante Außerlandesbringung am 27.5.2024 wurde bereits zugesagt. Aktuell finden hochrangige Treffen auf Ministerebene zwischen Österreich und Algerien statt. Hier werden/wurden Listen mit prioritären Fällen überreicht, die in weiterer Folge von der Botschaft ehestmöglich beantwortet werden sollen. Unter diesen ist auch der Antrag des BF enthalten. Seitens der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA wird daher mit einer Beantwortung innerhalb der nächsten Wochen gerechnet. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der algerischen Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach Algerien sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-
6 FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227). Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
S 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023
S 76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff). Der Bescheid vom 31.01.2024, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 283 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
4 BFA-VG ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung des gesamten Aktes sind keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ersichtlich. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Die Angaben des BF zu seinen Freunden sind nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Freunde verfügt. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich an, er habe nach Österreich zu seinem Freund kommen wollen. Dieser heiße "Rami" und wohne auf der Straße 17 (Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist nicht plausibel, dass der BF auf dem Weg zu seinem Freund einen Diebstahl begehen würde. Der BF kannte nach seinen eigenen Angaben die genaue Adresse seines Freundes nicht, sondern hätte diesen erst angerufen und wäre dann zu ihm gegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF Kleidung stehlen und das Risiko eingehen würde, erwischt zu werden, wenn eine Unterkunft sowie ein Freund, der bereit wäre, ihn zu unterstützen, für ihn bereitstehen würden. Die Angaben des BF sind auch widersprüchlich, denn er gab an, den Diebstahl auf dem Weg zu seinem Freund begangen zu haben, gab anschließend jedoch zu, dass er die genaue Adresse noch gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). Der BF gab an, dass er in Österreich drei Freunde habe, konnte deren vollständige Namen jedoch nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es konnte auch keine Freundschaft zum Zeugen glaubhaft gemacht werden. Der BF gab selbst an, dass er ihn erst seit 15 Tagen und lediglich durch Telefonate kenne. Er bestätigte, dass er den Zeugen nicht besonders gut kenne. Erst auf die Frage hin, warum in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der Zeuge ein guter Freund von ihm sei, behauptete der BF, dass sie eine besondere Freundschaft verbinde (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Der Zeuge gab an, dass er den BF erst seit eineinhalb bis zwei Monaten kenne und er ihn vor dessen Haft nicht gekannt habe. Er habe ihn auch erst zweimal besucht, wobei es einmal wegen des Namens nicht funktioniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 25.01.2024 an, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte habe (Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Angaben des BF zu seinen angeblichen Freundschaften sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF konnte auch den Namen des Bekannten, bei dem er – nach einer vorübergehenden Unterbringung beim Zeugen – wohnen wolle, nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Zeuge, bei dem der BF zunächst wohnen wolle, ist laut einem ZMR-Auszug nicht an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnhaft, sondern als obdachlos gemeldet. Der Zeuge gab auch an, dass noch nicht fix sei, bei welchen Bekannten der BF anschließend wohnen könnte. Er habe zwei oder drei Personen, bei denen er wohnen könnte. Bei der Caritas könnte er auch wohnen. Es sei vereinbart, dass er bei den Leuten so lange wohnen könne, bis er seine Angelegenheiten erledigt habe. Sie könnten nicht sicherstellen, dass der BF tatsächlich an diesen Wohnadressen wohnhaft bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge gab an, er sei von einem Bekannten ersucht worden, dem BF zu helfen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich um eine unter Landsleuten übliche Hilfeleistung handelt, wobei einzig die Entlassung des BF aus der Schubhaft das primäre Ziel war. Es konnte nicht klar dargelegt werden, wo genau der BF wohnen soll. Insofern kann auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden. Die beiden Hungerstreiks des BF sind in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten. Aus dem Befund und dem Gutachten der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.03.2024 geht hervor, dass der BF sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, sämtliche Vitalparameter im Normbereich seien und er subjektiv völlig beschwerdefrei sei. Derzeit bestehe keine Dauermedikation aufgrund etwaiger psychischer Probleme. Der BF sei haftfähig. Der BF gab auch selbst an, dass es ihm zwar ganz am Anfang, als er in Schubhaft untergebracht gewesen sei, vor allem weil ein Freund von ihm ums Leben gekommen sei, psychisch schlecht gegangen sei. Mittlerweile gehe es ihm besser (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF hätte in der Schubhaft auch Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sollte er diese benötigen. Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens
4 BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde sowie aus einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024, die seitens des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024.Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde sowie aus einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024, die seitens des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer ist ein nicht aufenthaltsberechtigter Fremder, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer ist ein nicht aufenthaltsberechtigter Fremder, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W242 2287124-2/24E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr
3 Z 1 und 9 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W242 2287124-2/24E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Die nach § 80 Abs. 4 Z 1 FPG zulässige Dauer der Schubhaft des Beschwerdeführers von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient. Die HRZ-Antragstellung erfolgte am 13.11.
4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2287124.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.