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{'item': 'W154 2287124-3'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 3§ 8§ 18§ 80§ 67§§ 52a§ 51§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW154 2287124-3 Spruch, W154 2287124-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) ,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, W291 2287124-1, wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, W291 2287124-1, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.

  1. Am 22.03.2024 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Am 27.3.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die in Folge beantragte schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 15.04.
  2. Am 15.04.2024 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. 6. Am 15.04.2024 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. Unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde wurde dem Beschwerdeführer sowie der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mittels Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, sich zum amtswegig eingeleiteten Verfahren binnen Frist zu äußern; die Stellungnahme der Behörde vom 15.04.2024 wurde dabei zur Kenntnis gebracht. Eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge auch die Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.04.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowohl zur Stellungnahme des BFA noch zur Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 18.04.2024 langte nicht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 02.11.2023 in das Bundesgebiet ein. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund. Am 02.11.2023 wurde er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden der illegale Aufenthalt sowie das Bestehen eines französischen Einreiseverbotes festgestellt. Am 03.11.2023 wurde der Fremde durch einen BFA-Mitarbeiter einvernommen. Der BF verhielt sich unkooperativ und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Auch hat er die Unterschrift beim Protokoll verweigert. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2023, Zl. 1375497107/232290484, wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2023, Zl. 1375497107/232290484, wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 22.11.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2023 in Rechtskraft. Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte der BF die Zusammenarbeit mit algerischen Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden. Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft. Der am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.01.2024 abgewiesen und erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt. Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden. Am 22.03.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ein. Am 27.3.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die in Folge beantragte schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 15.04.2024, W242 2287124-2/24E.Am 22.03.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein. Am 27.3.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die in Folge beantragte schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte mit Erkenntnis vom 15.04.2024, W242 2287124-2/24E. Der BF verfügt über keine ausreichenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat auch keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF befand sich vom 28.12.2023 bis zum 29.12.2023 und vom 08.02.2024 bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Am 24.03.2024 wurde der BF amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit des BF. Es liegen aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei. Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von Algerien. Der BF wurde am 24.11.2023 einer algerischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der algerischen Botschaft zur Überprüfung durch zuständige algerische Behörden nach Algier weitergeleitet. Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch algerische Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach Algerien nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das letzte HRZ für Algerien wurde am 07.03.2024 ausgestellt. Die Außerlandesbringung konnte erfolgreich durchgeführt werden. Aktuell hat die algerische Botschaft für 5 Personen ein HRZ nach Vorlage der Flugdaten zugesichert. Für eine dieser Personen konnte bereits ein Flug gebucht werden. Die HRZ-Ausstellung für die geplante Außerlandesbringung am 27.5.2024 wurde bereits zugesagt. Aktuell finden hochrangige Treffen auf Ministerebene zwischen Österreich und Algerien statt. Hier werden/wurden Listen mit prioritären Fällen überreicht, die in weiterer Folge von der Botschaft ehestmöglich beantwortet werden sollen. Unter diesen ist auch der Antrag des BF enthalten. Seitens der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA wird daher mit einer Beantwortung innerhalb der nächsten Wochen gerechnet. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der algerischen Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach Algerien sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF betreffend das Asylverfahren und in den Akt betreffend das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren. Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister. Weiters wurde eine amtsärtzliche Begutachtung zur Haftfähigkeit am 24.03.2024 durchgeführt. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.03.2024 selbst an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und der 02.11.2023 sein erster Tag in Österreich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass der BF am 02.11.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll I (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien.Dass der BF am 02.11.2023 bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien. Die Feststellungen zur Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2023 ergeben sich aus der im Akt befindlichen Niederschrift (AS 31). Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.11.2023 liegt im Akt auf (AS 67 ff). Dass der BF seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 22.11.2023, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurden, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 107 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Die Vorführung vor eine algerische Delegation am 24.11.2023 und die Verweigerung des BF zur Mitwirkung steht aufgrund des diesbezüglichen Berichtes fest (AS 167 ff). Die Identifizierung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes (AS 179). Die Feststellungen zur Rückkehrberatung ergeben sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 175). Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227). Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

S 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023

S 76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff). Der Bescheid vom 31.01.2024, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 283 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BF beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung des gesamten Aktes sind keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ersichtlich. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Die Angaben des BF zu seinen Freunden sind nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Freunde verfügt. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich an, er habe nach Österreich zu seinem Freund kommen wollen. Dieser heiße "Rami" und wohne auf der Straße 17 (Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist nicht plausibel, dass der BF auf dem Weg zu seinem Freund einen Diebstahl begehen würde. Der BF kannte nach seinen eigenen Angaben die genaue Adresse seines Freundes nicht, sondern hätte diesen erst angerufen und wäre dann zu ihm gegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF Kleidung stehlen und das Risiko eingehen würde, erwischt zu werden, wenn eine Unterkunft sowie ein Freund, der bereit wäre, ihn zu unterstützen, für ihn bereitstehen würden. Die Angaben des BF sind auch widersprüchlich, denn er gab an, den Diebstahl auf dem Weg zu seinem Freund begangen zu haben, gab anschließend jedoch zu, dass er die genaue Adresse noch gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). Der BF gab an, dass er in Österreich drei Freunde habe, konnte deren vollständige Namen jedoch nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es konnte auch keine Freundschaft zum Zeugen glaubhaft gemacht werden. Der BF gab selbst an, dass er ihn erst seit 15 Tagen und lediglich durch Telefonate kenne. Er bestätigte, dass er den Zeugen nicht besonders gut kenne. Erst auf die Frage hin, warum in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der Zeuge ein guter Freund von ihm sei, behauptete der BF, dass sie eine besondere Freundschaft verbinde (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Der Zeuge gab an, dass er den BF erst seit eineinhalb bis zwei Monaten kenne und er ihn vor dessen Haft nicht gekannt habe. Er habe ihn auch erst zweimal besucht, wobei es einmal wegen des Namens nicht funktioniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 25.01.2024 an, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte habe (Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Angaben des BF zu seinen angeblichen Freundschaften sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF konnte auch den Namen des Bekannten, bei dem er – nach einer vorübergehenden Unterbringung beim Zeugen – wohnen wolle, nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Zeuge, bei dem der BF zunächst wohnen wolle, ist laut einem ZMR-Auszug nicht an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnhaft, sondern als obdachlos gemeldet. Der Zeuge gab auch an, dass noch nicht fix sei, bei welchen Bekannten der BF anschließend wohnen könnte. Er habe zwei oder drei Personen, bei denen er wohnen könnte. Bei der Caritas könnte er auch wohnen. Es sei vereinbart, dass er bei den Leuten so lange wohnen könne, bis er seine Angelegenheiten erledigt habe. Sie könnten nicht sicherstellen, dass der BF tatsächlich an diesen Wohnadressen wohnhaft bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge gab an, er sei von einem Bekannten ersucht worden, dem BF zu helfen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich um eine unter Landsleuten übliche Hilfeleistung handelt, wobei einzig die Entlassung des BF aus der Schubhaft das primäre Ziel war. Es konnte nicht klar dargelegt werden, wo genau der BF wohnen soll. Insofern kann auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden. Die beiden Hungerstreiks des BF sind in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten. Aus dem Befund und dem Gutachten der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.03.2024 geht hervor, dass der BF sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, sämtliche Vitalparameter im Normbereich seien und er subjektiv völlig beschwerdefrei sei. Derzeit bestehe keine Dauermedikation aufgrund etwaiger psychischer Probleme. Der BF sei haftfähig. Der BF gab auch selbst an, dass es ihm zwar ganz am Anfang, als er in Schubhaft untergebracht gewesen sei, vor allem weil ein Freund von ihm ums Leben gekommen sei, psychisch schlecht gegangen sei. Mittlerweile gehe es ihm besser (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF hätte in der Schubhaft auch Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sollte er diese benötigen. Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens

§ 22aAbs.

4 BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde sowie aus einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024, die seitens des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024.Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach Algerien ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde sowie aus einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.2024, die seitens des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.04.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer ist ein nicht aufenthaltsberechtigter Fremder, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer ist ein nicht aufenthaltsberechtigter Fremder, gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W242 2287124-2/24E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 und 9 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W242 2287124-2/24E, ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Die nach § 80 Abs. 4 Z 1 FPG zulässige Dauer der Schubhaft des Beschwerdeführers von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient. Die HRZ-Antragstellung erfolgte am 13.11.

  1. Der BF wurde am 24.11.2023 einer algerischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Die Aussage wurde vom BF verweigert, wodurch die Dauer der HRZ-Beschaffung in die Länge gezogen wird. Seine Identität konnte mangels Identitätsnachweise nicht festgestellt werden. Die Daten des BF wurden von der algerischen Botschaft an die zuständigen algerischen Behörden nach Algier weitergeleitet. Am 25.3 und 18.04.2024 erfolgte eine Urgenz an die algerische Botschaft. Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten. Die nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zulässige Dauer der Schubhaft des Beschwerdeführers von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient. Die HRZ-Antragstellung erfolgte am 13.11.
  2. Der BF wurde am 24.11.2023 einer algerischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Die Aussage wurde vom BF verweigert, wodurch die Dauer der HRZ-Beschaffung in die Länge gezogen wird. Seine Identität konnte mangels Identitätsnachweise nicht festgestellt werden. Die Daten des BF wurden von der algerischen Botschaft an die zuständigen algerischen Behörden nach Algier weitergeleitet. Am 25.3 und 18.04.2024 erfolgte eine Urgenz an die algerische Botschaft. Da eine Identifizierung in Algier einige Monate dauert und das Bundesamt bereits mehrmals urgierte, ist insbesondere vor dem Hintergrund der vom Bundesamt in dieser Zeit getätigten zusätzlichen Ermittlungen, um den Beschwerdeführer zu identifizieren, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegenwärtig nicht zu beanstanden. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist gegenwärtig nach wie vor zu rechnen, eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist derzeit nicht gegeben. Die Aufrechterhaltung der vorliegenden Schubhaft erweist sich sohin auch weiterhin als verhältnismäßig, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegt weiterhin das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der Beschwerdeführer mittellos ist, keine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr des Untertauchens besteht. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er nicht in Anspruch nahm. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2287124.3.00

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