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{'item': 'W165 2122763-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW165 2122763-3 Spruch, W165 2122763-/52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005.Am 10.02.2020 begab sich der BF ein weiteres Mal in das Bundesgebiet und stellte am 18.02.2020 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005. Im Antragsformular füllte der BF unter Pkt. I.

  1. e)Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich Folgendes aus: „Ehefrau und Tochter (2 Jahre), Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“. Im Antragsformular füllte der BF unter Pkt. römisch eins.
  2. e)Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich Folgendes aus: „Ehefrau und Tochter (2 Jahre), Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“. Am 20.02.2020 brachte die Ehegattin des BF ein handschriftlich verfasstes Schreiben persönlich beim BFA ein, worin sie zusammenfassend ausführte, dass ihrem Mann Asyl vorenthalten und er nach Kroatien abgeschoben worden sei. Sie habe ihren Mann in Kroatien ab und zu besucht und hätten sie dort während eines ihrer Besuche ihre Tochter gezeugt. Ihr Mann habe zwar nunmehr in Kroatien Asyl erhalten, könne sie und ihre Tochter allerdings nur besuchen und nicht dauerhaft bei ihnen bleiben: „Nach sehr langem Warten, welches mit einer Depression und Krankheit verbunden war, fühlte sich mein Herz wie im Himmel, als er uns besuchte, nachdem er den Aufenthalt bekam“. Für die Entwicklung ihrer Tochter sei es jedoch wichtig, von beiden Eltern unterstützt zu werden. Ihre Tochter stelle Fragen, „die mir mein Herz immer und immer wieder aufs Neue zerstören“. Es sei schwierig, als alleinstehende Mutter den gesamten Haushalt zu erledigen, in einen Kurs zu gehen, Zeit zum Lernen und nebenbei noch Zeit für die Tochter zu finden. Sie wolle als Familie gemeinsam in Österreich leben. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2020 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen Heiratsurkunde und Geburtsurkunde im Original samt Kopie und Übersetzung bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Am 09.03.2020 legte der BF persönlich die vom BFA angeforderten Unterlagen (Geburts- und Heiratsurkunde) vor. Mit Schreiben vom 30.03.2020 wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache einzubringen. Mit Schreiben vom 30.06.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den darin gestellten Fragen bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich, seinen familiären Anknüpfungspunkten innerhalb der EU sowie in seinem Herkunftsstaat und den Verhältnissen im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat abzugeben. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 09.07.2020 brachte der BF vor, dass er wegen seiner Frau und der gemeinsamen Tochter am 10.02.2020 nach Österreich gekommen sei und mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe in Kroatien Asylstatus und habe in Zagreb gelebt. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er im Besitz von EUR 150 gewesen, mittlerweile sorge seine Frau mit Hilfe des Mindestunterhaltes für die Familie. Er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen. Seine Heirat sei in Syrien nicht erlaubt, da er und seine Ehefrau unterschiedlichen Religionen angehören würden. In Syrien lebe seine Mutter, zu der er noch Kontakt habe. Er sei nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Familie hier lebe. Da seine Frau einen Kurs besuche und seine Tochter aufgrund von Corona nicht in den Kindergarten gehe, passe er auf sie auf. Sie würden sich mit ihren Nachbarn treffen, um sich auszutauschen und die Sprache zu lernen. Er sei in Kroatien krankenversichert. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und habe auch keine Ausbildung absolviert. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem diesem bewusst gewesen sein hätte müssen, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Integration hindeutenden konkreten Initiativen, wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, seien nicht vorhanden. Angesichts dieser Umstände, sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig.Begründend führte das BFA aus, dass das Privat- und Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem diesem bewusst gewesen sein hätte müssen, dass kein Aufenthaltsrecht in Österreich bestehe, er bereits zwei unzulässige Asylanträge gestellt habe, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, erst seit 18.02.2020 bei seiner Ehefrau und Tochter lebe und keine auf eine Integration hindeutenden konkreten Initiativen, wie Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung, gesetzt habe. Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere Sprachkenntnisse oder eine Erwerbstätigkeit, seien nicht vorhanden. Angesichts dieser Umstände, sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, überwiege trotz des in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Da dem BF in Kroatien Asylstatus zukomme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliege und Kroatien aufgrund des bestehenden Rückübernahmeabkommens zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei, sei die Anordnung der Außerlandesbringung zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt seiner Einvernahme sowie der Einvernahme seiner Ehegattin und führte zusammengefasst aus, dass er einen Deutschkurs auf Niveau A2 besuche und seit September 2020 ehrenamtlich bei einem Verein als Hilfslehrer arbeite. Er habe seine Ehefrau bereits in Syrien kennengelernt und seien sie bereits seit 2013 Lebenspartner gewesen. Auch ihre Verlobung habe schon in Syrien stattgefunden. Nach Zuerkennung von Asylstatus in Kroatien und der Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei er immer wieder zu seiner Ehefrau und Tochter gereist und habe mit diesen auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Kroatien zwar Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, jedoch keine krankenversicherte Personengruppe seien, weshalb es in der Praxis zu Zugangshindernissen komme. Der BF lebe seit Februar 2020 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ein intensives Familienleben könne im Falle seiner Abschiebung nach Kroatien nicht aufrechterhalten werden. Zwar könne er seine Ehefrau und Tochter weiterhin besuchen, jedoch könnten regelmäßige Besuche keine dauerhafte Betreuung durch den Vater ersetzen. Ebenso wenig sei es der Ehefrau und der Tochter des BF möglich, das Familienleben in Kroatien fortzusetzen, da beide in Österreich asylberechtigt seien. Die Überschreitung des 90-tägigen Aufenthaltsrechts könne dem BF nicht zur Last gelegt werden, da sein kroatischer Konventionsreisepass bei Antragstellung sichergestellt worden und er darüber informiert worden sei, dass er das Verfahren im Inland abzuwarten habe. Ende Juli 2020 habe er sich bei der Behörde nach dem Verfahrensstand und seinem Reisepass erkundigt, woraufhin ihm erneut mitgeteilt worden sei, dass er den Verfahrensstand abzuwarten habe. Aufgrund der Sicherstellung wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, auszureisen, da hierfür ein Reisedokument notwendig sei. Der Beschwerde waren ein Schreiben des Kindergartens, den die Tochter des BF vom 01.09.2019 - 30.09.2020 besuchte, vom 09.11.2020 und ein Schreiben des von der Tochter seither besuchten Kindergartens der Stadt Wien (letzteres undatiert) angeschlossen. In beiden Schreiben wird angegeben, dass die Tochter regelmäßig von ihrem Vater in den Kindergarten gebracht und von diesem abgeholt werde. Weiter wurden mit der Beschwerde eine Bestätigung des österreichischen Integrationsfonds über eine Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs auf Niveau A2 (21.09.2020 - 31.01.2021) samt Zusage eines Kursplatzes hierfür sowie eine Bestätigung eines Vereins vom 02.11.2020 über eine vom BF im September im Ausmaß von acht Wochenstunden ehrenamtlich aufgenommene Tätigkeit als Hilfslehrer vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ: W165 2122763-3/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 55 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, GZ: W165 2122763-3/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen: Begründend führte das BVwG zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2002) Folgendes aus: Begründend führte das BVwG zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2002) Folgendes aus: […] „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. […] „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252, mwN). Der VwGH hat dies auch im konkreten Fall in seinem Beschluss Ra 2018/19/0683-6 vom 23.01.2019, mit dem die Revision des BF gegen das die zurückweisende Entscheidung des BFA bezüglich des zweiten Asylantrages bestätigende Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, GZ. W 184 2122763-2/8E, zurückgewiesen wurde, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung abermals betont und ausgesprochen, dass in die Erwägungen der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden dürfe, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN), Diese Überlegungen würden, so der VwGH unter Verweis auf seine Erkenntnisse VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, weiters insbesondere auch für eine - wie verfahrensgegenständlich erfolgte - Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person gelten, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit Folgendes festzuhalten: Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat.Der BF lebt zwar nunmehr in Österreich mit seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, denen beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seit 18.02.2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt zusammen und sorgt sich auch um seine Tochter, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls vorliegt. Zudem ist zugunsten des BF zu werten, dass er Kontakte mit Österreichern pflegt und nunmehr auch einen Deutschkurs besucht und ein ehrenamtliches Engagement aufgenommen hat. Allerdings wurde die - nicht zuletzt wohl auch aus verfahrenstaktischen Überlegungen - am 18.11.2016 in Österreich geschlossene Ehe erst nach rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016 und seiner Abschiebung nach Kroatien und abermaliger illegaler Einreise und neuerlicher Einbringung eines unzulässigen Asylantrages eingegangen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der BF noch seine Gattin berechtigt annehmen konnten, dass ihnen ein gemeinsamer dauerhafter Verbleib in Österreich möglich sein würde, sondern diese im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf vielmehr vom Gegenteil ausgehen mussten (siehe hiezu bereits oben die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, die von diesem ausdrücklich auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt wurde). Erfolgte bereits die Eheschließung im Stadium des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF, so fand auch die fortgesetzte Begründung eines Familienlebens durch Zeugung und Geburt einer gemeinsamen Tochter nach diesem Zeitpunkt statt. Die laut Angabe der Ehefrau anlässlich eines ihrer Kroatienbesuche dort mit ihrem Ehemann erfolgte Zeugung eines Kindes fällt in den Zeitraum nach bereits rechtkräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF und bereits effektuierter Abschiebung nach Kroatien und nach Bestätigung der negativen Entscheidung betreffend den zweiten Asylantrag durch Erkenntnis des BVwG. Der BF befand sich damals zudem bereits seit einiger Zeit im laufenden Asylverfahren in Kroatien. Bemerkt wird, dass auch der Deutschkurs und die ehrenamtliche Tätigkeit des BF erst im September 2020, sohin ebenso nach rechtskräftigem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens begonnen bzw aufgenommen und vor diesem Zeitpunkt, wie auch von der Behörde festgestellt, offenbar keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Der BF wie auch seine Frau konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich vertrauen, sodass die familiären und privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schon aus diesen Gründen in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 18). Allerdings wurde die - nicht zuletzt wohl auch aus verfahrenstaktischen Überlegungen - am 18.11.2016 in Österreich geschlossene Ehe erst nach rechtskräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016 und seiner Abschiebung nach Kroatien und abermaliger illegaler Einreise und neuerlicher Einbringung eines unzulässigen Asylantrages eingegangen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder der BF noch seine Gattin berechtigt annehmen konnten, dass ihnen ein gemeinsamer dauerhafter Verbleib in Österreich möglich sein würde, sondern diese im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf vielmehr vom Gegenteil ausgehen mussten (siehe hiezu bereits oben die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, die von diesem ausdrücklich auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erklärt wurde). Erfolgte bereits die Eheschließung im Stadium des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF, so fand auch die fortgesetzte Begründung eines Familienlebens durch Zeugung und Geburt einer gemeinsamen Tochter nach diesem Zeitpunkt statt. Die laut Angabe der Ehefrau anlässlich eines ihrer Kroatienbesuche dort mit ihrem Ehemann erfolgte Zeugung eines Kindes fällt in den Zeitraum nach bereits rechtkräftigem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF und bereits effektuierter Abschiebung nach Kroatien und nach Bestätigung der negativen Entscheidung betreffend den zweiten Asylantrag durch Erkenntnis des BVwG. Der BF befand sich damals zudem bereits seit einiger Zeit im laufenden Asylverfahren in Kroatien. Bemerkt wird, dass auch der Deutschkurs und die ehrenamtliche Tätigkeit des BF erst im September 2020, sohin ebenso nach rechtskräftigem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens begonnen bzw aufgenommen und vor diesem Zeitpunkt, wie auch von der Behörde festgestellt, offenbar keine Integrationsschritte gesetzt wurden. Der BF wie auch seine Frau konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf einen rechtmäßigen Verbleib in Österreich vertrauen, sodass die familiären und privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schon aus diesen Gründen in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 18). Hinzu kommt, dass der BF ein anhaltend fremdenrechtswidriges Verhalten gesetzt hat. So reiste der BF ungeachtet des negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens nur wenige Tage nach seiner Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien erneut illegal nach Österreich ein, um einen zweiten Asylantrag zu stellen, der ebenso erfolglos blieb, sodass der BF ein weiteres Mal abgeschoben werden musste. Schließlich hält sich der BF auch derzeit unrechtmäßig in Österreich auf. Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde nämlich unter anderem nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z.B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Da sich der BF jedoch bereits seit 18.02.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist dieser Zeitraum längst überschritten.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde nämlich unter anderem nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z.B. also Kroatien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. Da sich der BF jedoch bereits seit 18.02.2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist dieser Zeitraum längst überschritten. Der BF bringt in der Beschwerde vor, dass er den unrechtmäßigen Aufenthalt nicht zu vertreten habe, da ihm die Behörde mehrfach mitgeteilt hätte, dass er das Verfahren abzuwarten habe und eine Ausreise schon deshalb nicht möglich gewesen sei, da das BFA im Zuge der Antragstellung seinen kroatischen Konventionsreisepass sichergestellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 09.07.2020 selbst dezidiert und damit unmissverständlich kundgetan hat, dass eine freiwillige Ausreise aus Österreich für ihn nicht in Betracht komme, da er bei seiner Familie bleiben wolle. Es wurde weder vorgebracht noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF versucht hätte, seinen Konventionsreisepass für eine freiwillige Rückkehr nach Kroatien zurückzuerlangen. Zwar führte der BF in der Beschwerde zutreffend aus, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra. 2019/19/0475, Rn. 13). Jedoch lebte die minderjährige Tochter des BF während seines Aufenthaltes in Kroatien zumindest zwei Jahre bei ihrer Mutter und konnte das Familienleben während dieser Zeit - wie der BF zuletzt in der Beschwerde selbst einräumte - durch regelmäßige gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, sodass dies auch in Zukunft zumutbar erscheint.Zwar führte der BF in der Beschwerde zutreffend aus, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra. 2019/19/0475, Rn. 13). Jedoch lebte die minderjährige Tochter des BF während seines Aufenthaltes in Kroatien zumindest zwei Jahre bei ihrer Mutter und konnte das Familienleben während dieser Zeit - wie der BF zuletzt in der Beschwerde selbst einräumte - durch regelmäßige gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, sodass dies auch in Zukunft zumutbar erscheint. Schließlich ist zu erwähnen, dass die gegenwärtig gegebene familiäre Situation (Existenz einer asylberechtigten Ehefrau und einer ebenso asylberechtigten gemeinsamen minderjährigen Tochter in Österreich) unverändert bereits zum Zeitpunkt der negativen rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung über den zweiten Asylantrag des BF vorgelegen ist. Auch bis zu diesem Zeitpunkt ist es immer wieder phasenweise zur Begründung eines gemeinsamen Haushaltes des BF mit seinen Angehörigen gekommen, wie dieser auch aktuell besteht. Das angesprochene Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018 hat, wie oben ausgeführt, letztlich auch der Überprüfung durch beide Höchstgerichte standgehalten, sodass die Höchstgerichte die Entscheidung des BVwG auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu bemängeln fanden. Durch die wiederholte Einreise nach Österreich nach erfolgten Abschiebungen nach Kroatien und gegenständlich durch den illegalen Verbleib des BF in Österreich ohne Aufenthaltstitel wurde der Versuch unternommen, das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu umgehen. Der BF versuchte, durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. In diesem Verhalten manifestiert sich eine deutliche Missachtung der österreichischen und europäischen Rechtsvorschriften, was neben der Eheschließung, Gründung einer Familie und Begründung eines Familienlebens mit der Tochter während unsicheren Aufenthaltes jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des BF zu werten ist. Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der Eheschließung und Geburt der Tochter während unsicheren Aufenthaltes sowie der beharrlichen Missachtung der österreichischen Einwanderungsregelungen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002), gegenüber den privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib in Österreich und ist eine zumindest vorübergehende Trennung des BF von seinen Familienangehörigen, die auch in der Vergangenheit während des Aufenthaltes des BF in Kroatien bestand, aufgrund des großen öffentlichen Interesses hinzunehmen.Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der Eheschließung und Geburt der Tochter während unsicheren Aufenthaltes sowie der beharrlichen Missachtung der österreichischen Einwanderungsregelungen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, denen nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002), gegenüber den privaten Interessen des BF am weiteren Verbleib in Österreich und ist eine zumindest vorübergehende Trennung des BF von seinen Familienangehörigen, die auch in der Vergangenheit während des Aufenthaltes des BF in Kroatien bestand, aufgrund des großen öffentlichen Interesses hinzunehmen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht erfüllt sind“. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erfüllt sind“. In dem zwei Tage nach Antragstellung durch den BF beim BFA eingebrachten Schreiben der Ehegattin des BF vom 20.02.2020 vermochte das BVwG keinen Hinweis auf eine (aktuell bestehende) Herzerkrankung oder sonstige Erkrankung erkennen, derentwegen diese auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte. Aus Sicht des BVwG war dies schon daraus zu schließen, dass die Ehegattin lediglich in einem einzigen, in der Vergangenheit! abgefassten Satz davon sprach, dass sich ihr Herz nach sehr langem Warten, welches mit einer Depression und Krankheit verbunden war!, wie im Himmel fühlte, als ihr Mann sie besuchte. Die Ehegattin erklärte damit unmissverständlich schriftlich, dass sie krank gewesen sei. Die Ehegattin erklärte jedoch zweifellos nicht, dass sie allenfalls nach wie vor erkrankt oder neuerlich erkrankt sei. Weitere Ausführungen, die einen möglichen Schluss auf das Vorliegen einer Herzerkrankung oder sonstigen (aktuellen) Erkrankung der Ehegattin indiziert erscheinen lassen hätten können, sind in deren Schreiben nicht enthalten. Das BVwG sah sich daher veranlasst, das von der Ehegattin in ihrem Schreiben als in der Vergangenheit liegend angesprochene Krankheitsgeschehen dementsprechend auch der Vergangenheit zuzuordnen und dieses als abgeschlossen zu betrachten und traf in weiterer Folge die Feststellung, dass in dem zwei Tage nach Antragstellung durch den BF beim BFA eingelangten Schreiben der Ehegattin keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt werde. Die Schilderung der Ehegattin in ihrem Schreiben, dass ihre Tochter Fragen stelle, „die mir mein Herz immer und immer wieder aufs Neue zerstören“, war für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht als möglicher Ansatzpunkt für das Bestehen einer Herzerkrankung einzuordnen, sondern unter objektiver Betrachtung lediglich als bildhafte Umschreibung eines Gemütszustandes zu werten. Hinzu kam, dass die Ehegattin über ihren eigenen aktuellen Gesundheitszustand wohl besser und zutreffender Bescheid gewusst und zur Auskunftserteilung in der Lage gewesen sein müsste als ihr nach Abwesenheit erst zwei Tage zuvor (wieder) in das Bundesgebiet eingereister Ehegatte, der in seinem Antrag den Vermerk einer (angeblichen) Unterstützung erforderlich machenden Herzerkrankung seiner Ehegattin angebracht hatte. Nicht zuletzt sah sich das BVwG in seiner Sichtweise auch dadurch bestärkt, dass von dem völlig unbelegt gebliebenen Vermerk im Antrag des BF („Ehefrau benötigt Unterstützung des Antragstellers, leidet an Herzerkrankung“) abgesehen, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Behörde, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch schließlich in der gegen das den Bescheid der Behörde bestätigende Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision, eine (angebliche) Herzerkrankung der Ehegattin mit keinem Wort erwähnt wurde. Das BVwG hielt in seinem den Bescheid der Behörde bestätigenden Erkenntnis dementsprechend weiter fest, dass die Behauptung einer bestehenden Herzerkrankung der Ehegattin im Antrag des BF, derentwegen diese auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein sollte, in keiner Weise belegt wurde und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt in diese Richtung bietet. Am 14.05.2021 wurde der BF abermals - zum dritten Mal - nach Kroatien überstellt. Die Entscheidung des BVwG vom 10.02.2021 wurde nach Erhebung einer außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2022, Ra 2021/17/0046-10, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben: Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Ermittlung des Inhaltes des Schreibens der Ehegattin des BF an die Behörde vom 20.02.2020 von dessen primär zunächst heranzuziehenden Wortlaut leiten ließ, demzufolge bei ihr in der Vergangenheit Depression und Krankheit vorgelegen gewesen seien (arg. „Nach sehr langem Warten, welches mit einer Depression und Krankheit verbunden war“), deutete der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen im Schreiben der Ehegattin als konkreten Hinweis auf eine (aktuell) vorliegende Erkrankung und qualifizierte die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in dem zwei Tage nach Antragstellung durch den BF beim BFA eingelangten Schreiben der Ehegattin des BF keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt wurde, als aktenwidrig: „Die Ehegattin wies von sich aus in einem Unterstützungsschreiben, welches am

  1. Februar 2020 beim Bundesamt einlangte, auf eine bei ihr vorliegende Erkrankung hin“ (Rz 5 des VwGH-Erkenntnisses). „Im vorliegenden Verfahren unterblieben Ermittlungen dazu, inwieweit die schon im verfahrensleitenden Antrag behauptete (Herz)-Erkrankung bei der Ehegattin des Revisionswerbers vorliegt und sich diese Erkrankung auf die Versorgung der gemeinsamen Tochter auswirkt (Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses). Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, zumal sich seine Erwägung, die Ehegattin des Revisionswerbers hätte in ihrem Schreiben, welches „zwei Tage nach Antragstellung“ - also am
  2. Februar 2020 - beim Bundesamt eingelangt sei, „keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt“, als aktenwidrig erweist“.Anders als das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Ermittlung des Inhaltes des Schreibens der Ehegattin des BF an die Behörde vom 20.02.2020 von dessen primär zunächst heranzuziehenden Wortlaut leiten ließ, demzufolge bei ihr in der Vergangenheit Depression und Krankheit vorgelegen gewesen seien (arg. „Nach sehr langem Warten, welches mit einer Depression und Krankheit verbunden war“), deutete der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen im Schreiben der Ehegattin als konkreten Hinweis auf eine (aktuell) vorliegende Erkrankung und qualifizierte die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in dem zwei Tage nach Antragstellung durch den BF beim BFA eingelangten Schreiben der Ehegattin des BF keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt wurde, als aktenwidrig: „Die Ehegattin wies von sich aus in einem Unterstützungsschreiben, welches am
  3. Februar 2020 beim Bundesamt einlangte, auf eine bei ihr vorliegende Erkrankung hin“ (Rz 5 des VwGH-Erkenntnisses). „Im vorliegenden Verfahren unterblieben Ermittlungen dazu, inwieweit die schon im verfahrensleitenden Antrag behauptete (Herz)-Erkrankung bei der Ehegattin des Revisionswerbers vorliegt und sich diese Erkrankung auf die Versorgung der gemeinsamen Tochter auswirkt (Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses). Das Bundesverwaltungsgericht durfte somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, zumal sich seine Erwägung, die Ehegattin des Revisionswerbers hätte in ihrem Schreiben, welches „zwei Tage nach Antragstellung“ - also am
  4. Februar 2020 - beim Bundesamt eingelangt sei, „keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt“, als aktenwidrig erweist“. Im nach Behebung durch den VwGH fortgesetzten Beschwerdeverfahren forderte das BVwG über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten, beginnend mit Jänner 2023, die rechtliche Vertretung des BF mehrmals auf, zur im Antrag des BF geltend gemachten Herzerkrankung der Ehegattin die bisher vorhandenen Befunde einschließlich solcher über einschlägige stationäre Krankenhausaufenthalte, sowie einen aktuellen fachärztlichen Befund vorzulegen. Nach mehrmaligen Urgenzen lagen dem BVwG Mitte Juni 2023 schließlich mehrere, wenngleich unvollständige und auch auf Aufforderung nicht zur Gänze vervollständigte medizinische Unterlagen vor. Die letzte Unterlagenvorlage vom 15.06.2023 war mit dem „Hinweis“ der Rechtsvertretung versehen, dass sich aus dem aktuellen Befundbericht der Ehefrau zur Kardio-MRT vom 17.05.2023 deutlich eine schwere Herzerkrankung ergebe, welche deren Pflegebedürftigkeit aufzeige. Die eingereichten Unterlagen entstammten mit Ausnahme zweier Patientenbriefe zweier Krankenanstalten vom September 2019 - der erste hiervon über einen stationären Aufenthalt der Ehegattin aufgrund einer nach dem Abstillen aufgetretenen Mastitis (Entzündung der Brustdrüse), der zweite Patientenbrief über einen anschließenden eintägigen Aufenthalt in einer weiteren Krankenanstalt zur Abklärung einer in der ersten Krankenanstalt suspizierten Endokarditis (Herzklappenentzündung) - ausschließlich dem Zeitraum nach ergangener Aufforderung des BVwG zur Vorlage einschlägiger (fach)ärztlicher Unterlagen zur Herzerkrankung der Ehegattin. Dem BVwG wurde ua folgende handschriftliche Bestätigung eines (so bezeichneten) „Prakt. Arztes“ übermittelt: „Es wird hiermit bestätigt, dass oben genannte Patientin demnächst eine operation im linken Sprunggelenk machen muß. Zusätzlich leidet Sie an einer Herzkrankheit (Klappen-Verengung mit Atemnot). Deswegen braucht sie dringend die pflege und Unterstützung von Ihrem Mann“. Zur Beantwortung der dem BVwG durch den VwGH bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehegattin aufgetragenen Fragestellungen erwies sich mangels hg. Amtssachverständigen fehlenden medizinischen Fachwissens des Gerichts die Bestellung eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen erforderlich. Mit Beschluss vom 14.07.2023, Zl. W165 2122763-3/35Z, bestellte das BVwG sohin einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin mit Spezialisierung auf Kardiologie und internistische Intensivmedizin, Priv.-Doz. Dr. Paul Wexberg, zum Sachverständigten und beauftragte diesen unter gleichzeitiger Verfügungstellung der hg. zur Ehegattin aufliegenden medizinischen Dokumente mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu konkreten Fragestellungen. Bezüglich einer im Zuge der Gutachtenserstellung allenfalls erforderlichen medizinischen Untersuchung der Ehegattin wurde der Sachverständige um direkte Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung des BF ersucht. Die beabsichtigte Bestellung eines medizinischen Sachverständigen und die hierfür konkret in Aussicht genommene Person war den Parteien vorab zu Gehör gebracht worden. Es langten hierzu keine Stellungnahmen bzw Einwände ein. Die rechtliche Vertretung des BF lehnte auf diesbezügliche Kontaktierung durch den Sachverständigen eine medizinische Begutachtung der Ehegattin im Rahmen der Gutachtenserstellung ab und ersuchte um Erstellung des Gutachtens auf der Grundlage der bereits eingebrachten Unterlagen. Begründend führte die Rechtsvertretung im Schreiben an das BVwG vom 03.08.2023 an, dass die Ehegattin solche Termine ohne Unterstützung nur unter größter Anstrengung wahrnehmen könne. Schon das Besorgen der bereits übermittelten Befunde sei für diese ein enormer Aufwand zu Lasten ihrer Gesundheit gewesen. Mit Schreiben an die Ehegattin des BF vom 04.08.2023 ersuchte das BVwG diese selbst um Bekanntgabe, ob sie sich einer im Zuge der Gutachtenserstellung notwendigen ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen unterziehen würde. Auf das der Ehegattin nachweislich zu eigenen Handen zugestellte, von dieser auch bei der Post behobene Schriftstück, erfolgte keine Reaktion. Mangels Bereitschaft, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, ersuchte das BVwG den Sachverständigen hierauf mit Schreiben vom 06.09.2023 um Erstellung des Gutachtens auf Basis der vorhandenen (diesem bereits vollständig) übermittelten Unterlagen. Am 20.09.2023 langte nachstehendes Sachverständigengutachten beim BVwG ein: „INTERNISTISCH-KARDIOLOGISCHES FACHGUTACHTEN Im Auftrag von: Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich Eingangsdatum: 15.07.2023 GERICHTSAUFTRAG Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Dem Sachverständigen wird in diesme Gutachten die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
  5. Ist Frau XXXX durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag beeinträchtigt?
  6. Ist Frau römisch 40 durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag beeinträchtigt?
  7. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist Frau XXXX zur Bewältigung ihres Alltags (nicht erwerbstätig) auf Unterstützung angewiesen? Bejahendenfalls, in welcher Hinsicht?
  8. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist Frau römisch 40 zur Bewältigung ihres Alltags (nicht erwerbstätig) auf Unterstützung angewiesen? Bejahendenfalls, in welcher Hinsicht?
  9. Wie wird sich der Gesundheitszustand von Frau XXXX insbesondere auf die Versorgung ihrer fünfjährigen Tochter im Alltag praktisch aus und besteht insofern das Erfordernis der Unterstützung? Für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß ist hier allenfalls Unterstützung erforderlich?
  10. Wie wird sich der Gesundheitszustand von Frau römisch 40 insbesondere auf die Versorgung ihrer fünfjährigen Tochter im Alltag praktisch aus und besteht insofern das Erfordernis der Unterstützung? Für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß ist hier allenfalls Unterstützung erforderlich? Beurteilungsgrundlagen: • Im Gerichtsakt vorliegende medizinische Unterlagen • Eine gutachterliche internistische Untersuchung wurde beantragt, aber sowohl von Frau XXXX als auch explizit vom Beschwerdeführer, ihrem Gatten XXXX , nicht gewünscht• Eine gutachterliche internistische Untersuchung wurde beantragt, aber sowohl von Frau römisch 40 als auch explizit vom Beschwerdeführer, ihrem Gatten römisch 40 , nicht gewünscht SACHVERHALT Der medizinische Verlauf wird anhand der vorgelegten Unterlagen chronologisch dargestellt. Wörtliche Zitate sind kursiv gehalten. Im Mutter-Kind-Pass sind betreffend Frau XXXX die Vorgeschichte von Feuchtblattern (Varicellen) und einer Mandeloperation, die Einnahme von Euthyrox (Schilddrüsenhomon) und ein Körpergewicht von 47kg bei einer Größe von 165cm (BMI 17,3 kg/m2) beschrieben. Die interne Untersuchung in Schwangerschaftswoche 17-20 vom 06.06.2017 vermerkt keine organischen Auffälligkeiten, die Herztöne sind rein und rhythmisch, der Blutdruck beträgt 106/68mmHg. Auch die übrigen Blutdruckwerte zwischen März und Oktober 2017 liegen mit Werten zwischen 102/62 und 120/78mmHg im Normbereich. Der Nüchternblutzucker lag am 25.07.2017 mit 76mg/dl im Normbereich, das Hämoglobin war mit 8,2 g/dl vermindert. Abschließend wird nach der Entbindung am 12.10.2017 die Empfehlung einer „psychologischen Beratung post partum' bei „arabisch sprechender Psychologin" vermerkt. Im Mutter-Kind-Pass sind betreffend Frau römisch 40 die Vorgeschichte von Feuchtblattern (Varicellen) und einer Mandeloperation, die Einnahme von Euthyrox (Schilddrüsenhomon) und ein Körpergewicht von 47kg bei einer Größe von 165cm (BMI 17,3 kg/m2) beschrieben. Die interne Untersuchung in Schwangerschaftswoche 17-20 vom 06.06.2017 vermerkt keine organischen Auffälligkeiten, die Herztöne sind rein und rhythmisch, der Blutdruck beträgt 106/68mmHg. Auch die übrigen Blutdruckwerte zwischen März und Oktober 2017 liegen mit Werten zwischen 102/62 und 120/78mmHg im Normbereich. Der Nüchternblutzucker lag am 25.07.2017 mit 76mg/dl im Normbereich, das Hämoglobin war mit 8,2 g/dl vermindert. Abschließend wird nach der Entbindung am 12.10.2017 die Empfehlung einer „psychologischen Beratung post partum' bei „arabisch sprechender Psychologin" vermerkt. Am 01.09.2019 wurde Frau XXXX wegen starker Schmerzen in der rechten Brust, Fieber und Dyspnoe (Atemnot) an der
  11. Med. Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern aufgenommen. Dort zeigte sich, drei Wochen nach dem sie abgestillt hatte, eine Mastitis (Entzündung der Brustdrüse). Unter antibiotischer Therapie mit Unasyn® kam es zu einem Abfiebern; es wurden Lokalmaßnahmen mit Topfenumschlägen und entzündungshemmende Medikamente (NSAR) verabreicht.Am 01.09.2019 wurde Frau römisch 40 wegen starker Schmerzen in der rechten Brust, Fieber und Dyspnoe (Atemnot) an der
  12. Med. Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern aufgenommen. Dort zeigte sich, drei Wochen nach dem sie abgestillt hatte, eine Mastitis (Entzündung der Brustdrüse). Unter antibiotischer Therapie mit Unasyn® kam es zu einem Abfiebern; es wurden Lokalmaßnahmen mit Topfenumschlägen und entzündungshemmende Medikamente (NSAR) verabreicht. Weiters fanden sich EKG-Veränderungen, jedoch in der klinischen Verlaufsuntersuchung kein Hinweis auf eine Thrombose (Blutgerinnsel) oder eine Durchblutungsstörung des Herzens. Allerdings zeigte sich im Herzultraschall eine geringe Aortenklappeninsuffizienz (Undichtheit) mit einer Verdickung, die als mögliche Entzündung (Mikrovegetation) im Sinne einer Herzklappenentzündung (Endokarditis) gedeutet wurde. Zur weiteren Abklärung wurde Frau XXXX zur transösophagealen Echokardiographie (TEE, Herzultraschalluntersuchung über die Speiseröhre) an das Krankenhaus Göttlicher Heiland transferiert. Der Befund dieser Untersuchung liegt nicht vor, allerdings ist im Patientenbrief über den Aufenthalt vom
  13. bis 05.09.2019 als Entlassungsdiagnose lediglich „Mastitis rechts" genannt. Die vom KH der Barmherzigen Schwestern begonnen antibiotische und entzündungshemmende Therapie wurde in Tablettenform weiter verordnet.Weiters fanden sich EKG-Veränderungen, jedoch in der klinischen Verlaufsuntersuchung kein Hinweis auf eine Thrombose (Blutgerinnsel) oder eine Durchblutungsstörung des Herzens. Allerdings zeigte sich im Herzultraschall eine geringe Aortenklappeninsuffizienz (Undichtheit) mit einer Verdickung, die als mögliche Entzündung (Mikrovegetation) im Sinne einer Herzklappenentzündung (Endokarditis) gedeutet wurde. Zur weiteren Abklärung wurde Frau römisch 40 zur transösophagealen Echokardiographie (TEE, Herzultraschalluntersuchung über die Speiseröhre) an das Krankenhaus Göttlicher Heiland transferiert. Der Befund dieser Untersuchung liegt nicht vor, allerdings ist im Patientenbrief über den Aufenthalt vom
  14. bis 05.09.2019 als Entlassungsdiagnose lediglich „Mastitis rechts" genannt. Die vom KH der Barmherzigen Schwestern begonnen antibiotische und entzündungshemmende Therapie wurde in Tablettenform weiter verordnet. Vom 25.01.2023 liegt eine handschriftliche Bestätigung von Dr. XXXX (Allgemeinmediziner) vor, dass Frau XXXX „demnächst eine Operation im linken Sprunggelenk machen muss, zusätzlich leidet Sie an einer Herzkrankheit (Klappenverengung mit Atemnot). Deswegen braucht Sie dringend die pflege und Unterstützung von Ihrem Mann."Vom 25.01.2023 liegt eine handschriftliche Bestätigung von Dr. römisch 40 (Allgemeinmediziner) vor, dass Frau römisch 40 „demnächst eine Operation im linken Sprunggelenk machen muss, zusätzlich leidet Sie an einer Herzkrankheit (Klappenverengung mit Atemnot). Deswegen braucht Sie dringend die pflege und Unterstützung von Ihrem Mann." Vom 16.03.2023 liegt von Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin) ein EKG vor (Sinusrhythmus, 72/min, Steiltyp, PQ 144ms, QRS90ms, flach negative T in II, III, aVF, einzelne ventrikulär Extrasystolen) und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung mit dem Grund „Dyspnoe (=Atemnot, P.W.), geringer Perikarderguss, St.p. (=status post = Zustand nach, P.W.) endokarditis". Es wird angeführt, dass „die Patientin zur Zeit pflegebedürftig (sei) und (...) die Unterstützung ihres Mannes" benötige.Vom 16.03.2023 liegt von Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin) ein EKG vor (Sinusrhythmus, 72/min, Steiltyp, PQ 144ms, QRS90ms, flach negative T in römisch zwei, römisch drei, aVF, einzelne ventrikulär Extrasystolen) und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung mit dem Grund „Dyspnoe (=Atemnot, P.W.), geringer Perikarderguss, St.p. (=status post = Zustand nach, P.W.) endokarditis". Es wird angeführt, dass „die Patientin zur Zeit pflegebedürftig (sei) und (...) die Unterstützung ihres Mannes" benötige. Am 20.04.2023 wurde Frau XXXX bei Dr. XXXX wegen Tachykardie (schnellem Herzschlag), Dyspnoe (Atemnot) und anhaltender Müdigkeit vorstellig. Der Blutdruck und der Puls lagen mit 120/77mmHg bzw. 75/min im Normbereich. An Therapie wird angegeben: Tardyferon Fol retard (ein Eisenpräparat; ohne Einnahmevorschreibung), Desloratadin 5mg (ein Allergie- bzw. Juckreizmittel; ohne Einnahmevorschreibung), Miranax 550mg (ein Schmerzmittel) 1-0-0, Concor Cor 1,25mg (ein Betablocker, gegen Herzrasen und Bluthochdruck) 1-0-0, Dekristolmin 20000IE 1x1 (Vitamin D), Coldargan Lösung (abschwellende Nasentropfen; ohne Einnahmevorschreibung), Ascorbisal (Vitain C; ohne Einnahmevorschreibung), Diclofenac 50mg (ein Schmerzmedikament) bei Schmerzen bis zu 3x tgl. Der internistische Status ergab einen unauffälligen Befund (162cm, 50kg, ansonsten Normalbefund), das EKG ist als normal befundet, der Herzultraschallbefund ergibt ebenfalls keine relevanten Auffälligkeiten bis auf einen geringen (ca. 0,9cm haltendenden) Perikarderguss (Flüssigkeit im Herzbeutel). In der Zusammenfassung wird aber eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) erwähnt, sowie im Echo (Herzultraschall) eine Linksventrikelhypertrophie (LVH, Verdickung der Muskulatur der linken Herzkammer) und eine „diastolische Relaxationsstörung Grad I" (Entspannungsstörung der Herzfüllung) sowie ein geringer Perikarderguss. Weiters wird erwähnt, dass „die Patientin aufgrund täglich mehrmaligem Kollaps auf die Hilfe und pflegerische Versorgung der Angehörigen hingewiesen" sei. An weiteren Empfehlungen werden neben Kontrolle der Blutdruckwerte und Ernährungsempfehlungen „ regelmäßige aerobe Belastung (z.B. mind. 30 Minuten moderates dynamisches Training an 5-7 Tagen pro Woche" empfohlen.Am 20.04.2023 wurde Frau römisch 40 bei Dr. römisch 40 wegen Tachykardie (schnellem Herzschlag), Dyspnoe (Atemnot) und anhaltender Müdigkeit vorstellig. Der Blutdruck und der Puls lagen mit 120/77mmHg bzw. 75/min im Normbereich. An Therapie wird angegeben: Tardyferon Fol retard (ein Eisenpräparat; ohne Einnahmevorschreibung), Desloratadin 5mg (ein Allergie- bzw. Juckreizmittel; ohne Einnahmevorschreibung), Miranax 550mg (ein Schmerzmittel) 1-0-0, Concor Cor 1,25mg (ein Betablocker, gegen Herzrasen und Bluthochdruck) 1-0-0, Dekristolmin 20000IE 1x1 (Vitamin D), Coldargan Lösung (abschwellende Nasentropfen; ohne Einnahmevorschreibung), Ascorbisal (Vitain C; ohne Einnahmevorschreibung), Diclofenac 50mg (ein Schmerzmedikament) bei Schmerzen bis zu 3x tgl. Der internistische Status ergab einen unauffälligen Befund (162cm, 50kg, ansonsten Normalbefund), das EKG ist als normal befundet, der Herzultraschallbefund ergibt ebenfalls keine relevanten Auffälligkeiten bis auf einen geringen (ca. 0,9cm haltendenden) Perikarderguss (Flüssigkeit im Herzbeutel). In der Zusammenfassung wird aber eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) erwähnt, sowie im Echo (Herzultraschall) eine Linksventrikelhypertrophie (LVH, Verdickung der Muskulatur der linken Herzkammer) und eine „diastolische Relaxationsstörung Grad I" (Entspannungsstörung der Herzfüllung) sowie ein geringer Perikarderguss. Weiters wird erwähnt, dass „die Patientin aufgrund täglich mehrmaligem Kollaps auf die Hilfe und pflegerische Versorgung der Angehörigen hingewiesen" sei. An weiteren Empfehlungen werden neben Kontrolle der Blutdruckwerte und Ernährungsempfehlungen „ regelmäßige aerobe Belastung (z.B. mind. 30 Minuten moderates dynamisches Training an 5-7 Tagen pro Woche" empfohlen. Undatiert liegt eine Kopie der Medikamentenpackungen Miranax 550mg 30 Filmtabletten mit dem Verordnungsetikett 1-0-0 sowie von Concor Cor 1,25mg 20 Filmtabletten vor. Am 29.03.2023 wurde vom XXXX eine Überweisung zur Magnetresonanzuntersuchung des Herzens (Kardio-MRT) zur Abklärung einer allfälligen Herzmuskelentzündung (Myokarditis) ausgestellt. Die Untersuchung wurde 1m 17.05.2023 in der Radiologie XXXX durchgeführt. In der tabellarischen Auswertung ergibt sich hier eine EF (Ejection fraction, Auswurfleistung) von 52% und ein Cardiac output von 6,8 (Liter, P.W.) pro Minute; in der Zusammenfassung wird ein „ grenzwertig großer linker Ventrikel mit diffuser Hypokinesie und einer deutlich reduzierten LVEF von 43%" beschrieben. Weiters erwähnt wird ein „geringer Perikarderuss von 2 bis 3 mm" und kein Hinweis auf Narbenbildung.Am 29.03.2023 wurde vom römisch 40 eine Überweisung zur Magnetresonanzuntersuchung des Herzens (Kardio-MRT) zur Abklärung einer allfälligen Herzmuskelentzündung (Myokarditis) ausgestellt. Die Untersuchung wurde 1m 17.05.2023 in der Radiologie römisch 40 durchgeführt. In der tabellarischen Auswertung ergibt sich hier eine EF (Ejection fraction, Auswurfleistung) von 52% und ein Cardiac output von 6,8 (Liter, P.W.) pro Minute; in der Zusammenfassung wird ein „ grenzwertig großer linker Ventrikel mit diffuser Hypokinesie und einer deutlich reduzierten LVEF von 43%" beschrieben. Weiters erwähnt wird ein „geringer Perikarderuss von 2 bis 3 mm" und kein Hinweis auf Narbenbildung. Von der Kontrolluntersuchung am 20.06.2023 im XXXX Spital liegt nur die erste Seite vor. Aus dem Langzeit-EKG werden bei Sinusrhythmus 4% ventrikuläre Extrasystolen (VES) beschrieben, weiters „heute echokardiographisch gering eingeschr. EF, apikal aberranter Sehnenfaden, Perikarderguß nicht mehr nachweisbar" sowie „klinisch keine Kraft, keine Luft, aber objektiv nicht dyspnoisch, Onkel und Oma am plötzlichen Herztod verstorben".Von der Kontrolluntersuchung am 20.06.2023 im römisch 40 Spital liegt nur die erste Seite vor. Aus dem Langzeit-EKG werden bei Sinusrhythmus 4% ventrikuläre Extrasystolen (VES) beschrieben, weiters „heute echokardiographisch gering eingeschr. EF, apikal aberranter Sehnenfaden, Perikarderguß nicht mehr nachweisbar" sowie „klinisch keine Kraft, keine Luft, aber objektiv nicht dyspnoisch, Onkel und Oma am plötzlichen Herztod verstorben". GUTACHTEN Hintergründe der Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie Cardiomyopathien (Herzmuskelerkrankungen) und Herzinsuffizienz (Herzschwäche) können durch verschiedene Faktoren bedingt sein. Die häufigste Form ist die ischämische Cardiomyopathie, bei der die Herzschwäche durch Durchblutungsstörung in Folge von verengten Herzkranzgefäßen und/oder Herzinfarkten entsteht. Weitere Ursachen sind Bluthochdruck (arterielle Hypertonie), entzündliche Herzmuskelerkrankungen (Myokarditis), Herzklappenerkrankungen (Vitien) und seltene Ursache wie Speichererkrankungen und genetische Erkrankungen. In einem gewissen Prozentanteil bleibt die Ursache unbekannt (idiopathische Cardiomyopathie). Herzklappenerkrankungen können angeboren sein oder im Laufe des Lebens durch degenerative (atherosklerotische), entzündliche (rheumatologische) oder infektiöse (Endokarditis) Ursachen entstehen. Da die Herzklappen als „Ventile" des Blutflusses zwischen zwei Herzhöhlen oder einer Herzhöhle oder einem großen Gefäß dienen, führt ein Vitium zu einer Störung dieser Funktion: es kann entweder dazu kommen, dass die Klappe, während sie öffnen soll, verengt ist (Stenose), oder dass sie, während sie schließen soll, undicht ist (Insuffizienz). Bei einer Stenose kommt es zu einer Druckbelastung, bei einer Insuffizienz zu einer Volumenbelastung der jeweiligen Herzhöhle, in weiterer Folge zu einer Herzinsuffizienz und von klinischer Seite in erster Linie zu Atemnot, eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und Schwäche. Bei bestimmten Formen (z. B. Aortenklappenstenose) kann es auch zu Schwindel und Bewusstseinsverlust kommen. In Folge der Cardiomyopathie welcher Ursache auch immer kommt es zu einer Abnahme der Pumpfunktion, d.h. es wird weniger Blut pro Herzschlag ausgeworfen. Diese Schwäche wird zunächst durch eine Zunahme der Herzmuskeldicke, in weiterem Verlauf durch eine Vergrößerung der Herzkammer (dilatative Cardiomyopathie) vom Organismus versucht, auszugleichen (kompensieren). Solange dies gelingt, ist der Patient klinisch beschwerdefrei und gut belastbar. Wenn diese Ausgleichmechanismen nicht mehr ausreichen, kommt es zur akuten Herzinsuffizienz, der sogenannten kardialen Dekompensation. Ursache ist, dass aufgrund der fehlenden Auswurfleistung das Blut je nach betroffener Herzkammer in die Lunge, Bauchorgane und/oder das Gewebe v.a. der Unterschenkel eingelagert wird (Stauungsorgane, Ödeme). Subjektiv und klinisch macht sich dies vor allem durch Atemnot bemerkbar, die bei schweren Fällen auch das flache Liegen nicht möglich macht (Orthopnoe). Beinödeme entstehen zunächst gemäß der Schwerkraft in den Vorfüßen und Knöcheln, bei schwererer Herzinsuffizienz kommt es zu aufsteigenden Unterschenkelödemen, Ödemen an den Oberschenkeln und bis über die Hüfte. Im chronischen Zustand wird die Herzinsuffizienz nach der New York Heart Association (NYHA) in vier Klassen eingeteilt: • NYHA I: Beschwerden nur bei außergewöhnlicher körperlicher Belastung • NYHA II: Beschwerden bei schwerer körperlicher Belastung, z.B. Stiegensteigen • NYHA III: Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung, z.B. Gehen in der Ebene • NYHA IV: Beschwerden bei minimaler körperlicher Belastung, z.B. Umdrehen im Liegen bzw. in Ruhe). Um den subjektiven Beschwerden einen objektiven Parameter des Schweregrads der Herzinsuffizienz gegenüber zu stellen, wird die Herzfunktion mit Herzultraschall (Echokardiographie) untersucht. Dabei können u.a. die Dimensionen und die Pumpfunktion der Herzkammern dargestellt werden, die wie oben dargestellt, wesentliche Kenngrößen des Fortschreitens der Herzschwäche sind, und das Vorliegen regionaler Wandbewegungsstörungen gegenüber globaler Pumpschwäche abgegrenzt werden, um so eine gewisse Differentialdiagnostik zwischen ischämischer und nicht¬ischämischer Cardiomyopathie zu ermöglichen. Die Pumpfunktion wird entweder semi¬quantitativ in normal, grenzwertig, gering reduziert, mittelgradig reduziert und höhergradig reduziert eingeteilt oder mittels messbarer Parameter (meist linksventrikuläre Auswurffraktion [LVEF]) quantifiziert.Um den subjektiven Beschwerden einen objektiven Parameter des Schweregrads der Herzinsuffizienz gegenüber zu stellen, wird die Herzfunktion mit Herzultraschall (Echokardiographie) untersucht. Dabei können u.a. die Dimensionen und die Pumpfunktion der Herzkammern dargestellt werden, die wie oben dargestellt, wesentliche Kenngrößen des Fortschreitens der Herzschwäche sind, und das Vorliegen regionaler Wandbewegungsstörungen gegenüber globaler Pumpschwäche abgegrenzt werden, um so eine gewisse Differentialdiagnostik zwischen ischämischer und nicht¬ischämischer Cardiomyopathie zu ermöglichen. Die Pumpfunktion wird entweder semi¬quantitativ in normal, grenzwertig, gering reduziert, mittelgradig reduziert und höhergradig reduziert eingeteilt oder mittels messbarer Parameter (meist linksventrikuläre Auswurffraktion [LVEF]) quantifiziert., LV EF in % Beschreibend Männer Frauen normal >52 >54 leicht vermindert 41 - 51 41 - 53 mittelgradig vermindert 30-40 30-40 hochgradig vermindert <30 <30 Der Schweregrad der eingeschränkten Pumpleistung oder undichten Herzklappen kann abhängig von der medikamentösen Therapie und individuellen bzw. momentanen Faktoren etwas schwanken. Neben einer reduzierten Auswurfleistung (systolische Herzinsuffizienz) kann auch die Füllungsphase des Herzens gestört sein (diastolische Herzinsuffizienz). Auch dies kann zu Beschwerden wie Atemnot und Beinödemen führen. Die Diagnose einer Herzinsuffizienz auf Basis einer Füllungsstörung wird in erster Linie im Herzultraschall durch eine sonographische Untersuchung des Bluteinstroms in die Herzkammer gestellt und ebenfalls in vier Stadien eingeteilt (I: Relaxationsstörung, II: pseudonormales Füllungsmuster, III: reversibel restriktives Füllungsmuster, IV: irreversibel restriktives Füllungsmuster). Laborchemisch dient das N-terminale pro-Brain natriuretic peptide (NT-proBNP) als Korrelat für das Ausmaß der Herzinsuffizienz. Im Allgemeinen korreliert es mit der Linksventrikelfunktion (je schlechter die Pumpleistung, desto höher das NT-proBNP), ist aber auch höher in Abhängigkeit von der Nierenfunktion oder bei akuter Herzinsuffizienz (kardialer Dekompensation). Therapeutische Maßnahmen sind medikamentöse Ansätze, um den Blutdruck und die Herzfrequenz zu normalisieren, den Herzmuskel zu stärken und zu entlasten, die Gewebsflüssigkeitseinlagerungen in den Organen auszuschwemmen (Entwässerung, Diuretika) und das Risiko von Herzrhythmusstörungen zu senken. Dabei wird zunächst mit einer niedrigen Medikamentendosis begonnen, die je nach Verträglichkeit und Bedarf langsam gesteigert werden soll („start low, go slow"). Weiters müssen Medikamente vermieden werden, die ihrerseits die Herzfunktion negativ beeinflussen können. Bei Herzklappenerkrankungen kann es notwendig werden, die erkrankte Klappe chirurgisch - operativ (Rekonstruktion oder Klappenersatz) oder neuerdings auch katheterinterventionell (z. B. TAVI, MitraClip, ...) zu sanieren. Fallbezogenes Gutachten Vorausgeschickt wird, dass die vorliegenden Befunde großteils unvollständig sind und eine internistische Begutachtung von Seiten des Beschwerdeführers und der Patientin abgelehnt wurden. Dennoch kann die klinische Situation aus den Unterlagen medizinisch konkludent abgeleitet werden. Bis zum Jahr 2019 und der damals aufgetretenen Brustentzündung liegen keine gesicherten internistischen Diagnosen vor. Es ist üblich, bei einer fieberhaften bakteriellen Entzündung auch die Herzklappen hinsichtlich möglicher Absiedlungen zu untersuchen. Die transösophageale Echokardiographie ist der konventionellen Echokardiographie hier an Genauigkeit überlegen. Die damals im Rahmen der nach dem Abstillen aufgetretenen Brustentzündung (Mastitis) in der herkömmlichen Echokardiographie suspizierte Endokarditis wurde offenbar auch in der transösophagealen Echokardiographie ausgeschlossen. Eine nachgewiesene Endokarditis ist eine schwere Erkrankung, die mit einer langen dauernden, intravenös zu verabreichenden Behandlung mit speziellen Antibiotika und eventuell sogar chirurgischem Klappenersatz therapiert wird. Dies wurde jedoch nicht vorgenommen, sondern Frau XXXX am Tag nach der Aufnahme mit antibiotischen Tabletten zur Behandlung der Brustentzündung wieder entlassen. Eine entzündliche Herz(klappen)erkrankung hat somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden.Bis zum Jahr 2019 und der damals aufgetretenen Brustentzündung liegen keine gesicherten internistischen Diagnosen vor. Es ist üblich, bei einer fieberhaften bakteriellen Entzündung auch die Herzklappen hinsichtlich möglicher Absiedlungen zu untersuchen. Die transösophageale Echokardiographie ist der konventionellen Echokardiographie hier an Genauigkeit überlegen. Die damals im Rahmen der nach dem Abstillen aufgetretenen Brustentzündung (Mastitis) in der herkömmlichen Echokardiographie suspizierte Endokarditis wurde offenbar auch in der transösophagealen Echokardiographie ausgeschlossen. Eine nachgewiesene Endokarditis ist eine schwere Erkrankung, die mit einer langen dauernden, intravenös zu verabreichenden Behandlung mit speziellen Antibiotika und eventuell sogar chirurgischem Klappenersatz therapiert wird. Dies wurde jedoch nicht vorgenommen, sondern Frau römisch 40 am Tag nach der Aufnahme mit antibiotischen Tabletten zur Behandlung der Brustentzündung wieder entlassen. Eine entzündliche Herz(klappen)erkrankung hat somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden. Bis zum Jahr 2023 liegen weiterhin keine internistischen Befunde vor bzw. werden auch in den danach erstellten Dokumenten keine Arztkontakte in dieser Zeit erwähnt. Die in der allgemeinmedizinischen Bestätigung von Dr. XXXX genannte „Klappenverengung" (entsprechend einer Stenose) kann in keinem der vorliegenden Befunde erkannt werden. Bezüglich der erwähnten Sprunggelenksoperation liegen keine Befunde vor.Die in der allgemeinmedizinischen Bestätigung von Dr. römisch 40 genannte „Klappenverengung" (entsprechend einer Stenose) kann in keinem der vorliegenden Befunde erkannt werden. Bezüglich der erwähnten Sprunggelenksoperation liegen keine Befunde vor. Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik von Frau XXXX ist der internistische Befund von Dr. XXXX insofern widersprüchlich, als einerseits in der Anamnese nur von „Tachykardie, Dyspnoe und anhaitende(r) Müdigkeit" die Rede ist, in der Zusammenfassung jedoch von „täglich mehrmaligem Kollaps"; anderseits beschreibt der Ultraschallbefund (neben funktionell ufdnd strukturell altersentsprechenden Herzklappen insbesondere ohne Hinweis auf aktuelle oder abgelaufene Klappenentzündung) unter

(2)eine „normale Wanddicke", unter
(4)eine „normale diastolische LV-Funktion", während in der Synopsis im Gegensatz dazu „eine LVH" (= Linksventrikelhypertrophie, d.h. erhöhte Wanddicke und „eine diastolische Relaxationsstörung Grad I". Überraschend ist, dass bei „täglich mehrmaligem Kollaps" keine zielgerichtete Abklärung empfohlen wird. Die Diagnose „arterielle Hypertonie" (Bluthochdruck) ist angesichts der immer normal bis niedrig dokumentierten Blutdruckwerte nicht nachvollziehbar (und wird auch im Ambulanzbefund des XXXX spitals nicht genannt). Auch aus der genannten Medikation kann keine Herzschwäche abgeleitet werden; der sehr niedrig dosierte Betablocker (Concor Cor 1x1,25mg) scheint angesichts der immer niedrigen Blutdruckwerte allenfalls zur Behandlung des schnellen Herzschlags verabreicht worden zu sein.Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik von Frau römisch 40 ist der internistische Befund von Dr. römisch 40 insofern widersprüchlich, als einerseits in der Anamnese nur von „Tachykardie, Dyspnoe und anhaitende(r) Müdigkeit" die Rede ist, in der Zusammenfassung jedoch von „täglich mehrmaligem Kollaps"; anderseits beschreibt der Ultraschallbefund (neben funktionell ufdnd strukturell altersentsprechenden Herzklappen insbesondere ohne Hinweis auf aktuelle oder abgelaufene Klappenentzündung) unter
(2)eine „normale Wanddicke", unter
(4)eine „normale diastolische LV-Funktion", während in der Synopsis im Gegensatz dazu „eine LVH" (= Linksventrikelhypertrophie, d.h. erhöhte Wanddicke und „eine diastolische Relaxationsstörung Grad I". Überraschend ist, dass bei „täglich mehrmaligem Kollaps" keine zielgerichtete Abklärung empfohlen wird. Die Diagnose „arterielle Hypertonie" (Bluthochdruck) ist angesichts der immer normal bis niedrig dokumentierten Blutdruckwerte nicht nachvollziehbar (und wird auch im Ambulanzbefund des römisch 40 spitals nicht genannt). Auch aus der genannten Medikation kann keine Herzschwäche abgeleitet werden; der sehr niedrig dosierte Betablocker (Concor Cor 1x1,25mg) scheint angesichts der immer niedrigen Blutdruckwerte allenfalls zur Behandlung des schnellen Herzschlags verabreicht worden zu sein. Auch der MRT-Befund ist nicht eindeutig insofern, dass in der tabellarischen Zusammenfassung eine (normale) EF von 52% mit einem Cardiac output von 6,8l/min (Normwert 4-8 l/min) beschrieben wird, während in der Zusammenfassung eine LVEF von 43% beschrieben wird (also im unteren Bereich der geringen Einschränkung). Bei der nächsten Herzultraschallkontrolle im XXXX spital wird auch tatsächlich eine nur gering eingeschränkte LVEF ohne Nachweis eines Perikardergusses beschrieben. Hier ist zu erwähnen, dass es im Herz-MRT unterschiedliche Methoden der EF-Messung gibt (zweidimensional in den Längsachsen, dreidimensional in der kurzen Achse), die etwas divergieren können. Im Befund wird nicht angegeben, welche Methode angewandt wurde bzw. welches Ergebnis erbrachte. Jedenfalls liegt keine höhergradige Einschränkung der Pumpfunktion vor. Die Perikardergussmenge zwischen 3 und 9 mm liegt deutlich unter dem Bereich der klinischen Relevanz und ist bei der letzten Kontrolle im XXXX Spital nicht mehr vorliegend. Hier wird auch festgehalten, dass Frau XXXX „objektiv nicht dyspnoisch" sei; die angegebenen Beschwerden („keine Kraft, keine Luft") sind auch sehr unspezifisch. „Kollapszustände" werden bei der Untersuchung im XXXX spital nicht genannt. Der anamnestische angegebene „plötzliche Herztod" von Großmutter und Onkel ist unspezifische, da lediglich Herzerkrankungen bei Verwandten ersten Grades (Eltern, Geschwister, Kinder) als Risikofaktor gelten.Auch der MRT-Befund ist nicht eindeutig insofern, dass in der tabellarischen Zusammenfassung eine (normale) EF von 52% mit einem Cardiac output von 6,8l/min (Normwert 4-8 l/min) beschrieben wird, während in der Zusammenfassung eine LVEF von 43% beschrieben wird (also im unteren Bereich der geringen Einschränkung). Bei der nächsten Herzultraschallkontrolle im römisch 40 spital wird auch tatsächlich eine nur gering eingeschränkte LVEF ohne Nachweis eines Perikardergusses beschrieben. Hier ist zu erwähnen, dass es im Herz-MRT unterschiedliche Methoden der EF-Messung gibt (zweidimensional in den Längsachsen, dreidimensional in der kurzen Achse), die etwas divergieren können. Im Befund wird nicht angegeben, welche Methode angewandt wurde bzw. welches Ergebnis erbrachte. Jedenfalls liegt keine höhergradige Einschränkung der Pumpfunktion vor. Die Perikardergussmenge zwischen 3 und 9 mm liegt deutlich unter dem Bereich der klinischen Relevanz und ist bei der letzten Kontrolle im römisch 40 Spital nicht mehr vorliegend. Hier wird auch festgehalten, dass Frau römisch 40 „objektiv nicht dyspnoisch" sei; die angegebenen Beschwerden („keine Kraft, keine Luft") sind auch sehr unspezifisch. „Kollapszustände" werden bei der Untersuchung im römisch 40 spital nicht genannt. Der anamnestische angegebene „plötzliche Herztod" von Großmutter und Onkel ist unspezifische, da lediglich Herzerkrankungen bei Verwandten ersten Grades (Eltern, Geschwister, Kinder) als Risikofaktor gelten. Aus den vorliegenden Befunden und der „objektiv nicht dyspnoischen" Patientin kann abgeleitet werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine schwere strukturelle Herzerkrankung vorliegt. Bezüglich der einmalig erwähnten „täglich mehrmaligen Kollaps"-Zustände liegen keine Dokumentationen vor. Offenbar wird vom betreuenden Internisten eher ein bei niedrigem Körpergewicht bestehender Konditions- und Trainingsmangel vermutet, da er keine gezielte Abklärung vornahm (z. B. 24h-EKG, Belastungs-EKG) sondern „mindestens 30 Minuten moderates dynamisches Training an 5-7 Tagen pro Woche" empfiehlt. Aus den vorliegenden Befunden kann daher keine höhergradige strukturelle Herzerkrankung diagnostiziert werden, insbesondere besteht auch anamnestisch kein Nachweis einer Herzklappenentzündung (Endokarditis). Die allenfalls als gering reduziert beschriebene Pumpfunktion, die aber nach Ausschluss einer entzündlichen Ursache keiner weiteren Abklärung oder Behandlung zugeführt wurde, führt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner relevanten Einschränkung des Alltagslebens. Zusammenfassung und Fragenbeantwortung 1. Ist Frau XXXX durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag1. Ist Frau römisch 40 durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag beeinträchtigt? Aus den vorliegenden Befunden kann keine strukturelle oder funktionelle Herzerkrankung abgeleitet werden. Frau XXXX ist auf Basis der vorliegenden Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag nicht beeinträchtigt. Aus den vorliegenden Befunden kann keine strukturelle oder funktionelle Herzerkrankung abgeleitet werden. Frau römisch 40 ist auf Basis der vorliegenden Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag nicht beeinträchtigt. Frage 2 entfällt somit 3. Wie wirkt sich der Gesundheitszustand von Frau XXXX insbesondereFrage 2 entfällt somit 3. Wie wirkt sich der Gesundheitszustand von Frau römisch 40 insbesondere auf die Versorgung ihrer fünfjährigen Tochter im Alltag praktisch aus und besteht insofern das Erfordernis der Unterstützung? Für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß ist hier allenfalls Unterstützung erforderlich? Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung des Gesundheitszustands auf die Versorgung der fünfjährigen Tochter von Frau XXXX anzunehmen. Es ist somit aus medizinischer Sicht keine Unterstützung erforderlich.Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung des Gesundheitszustands auf die Versorgung der fünfjährigen Tochter von Frau römisch 40 anzunehmen. Es ist somit aus medizinischer Sicht keine Unterstützung erforderlich. Literatur McDonagh TA, Metra M, Adamo M et al. 2021 ESC Guidelines for the diagnosis and treatment of acute and chronic heart failure: The Task Force for the diagnosis and treatment of acute and chronic heart failure of the European Society of Cardiology (ESC). Eur Heart J. 2021 Sep 21;42
(36):3599-
  1. doi: 10.1093/eurheartj/ehab
  2. Lang RM, Badano LP, Mor-Avi V et al. Recommendations for Cardiac Chamber Quantification by Echocardiography in Adults: An Update from the American Society of Echocardiography and the European Association of Cardiovascular Imaging. J Am Soc Echocardiogr 2015;28:1-39“Lang RM, Badano LP, Mor-Avi römisch fünf et al. Recommendations for Cardiac Chamber Quantification by Echocardiography in Adults: An Update from the American Society of Echocardiography and the European Association of Cardiovascular Imaging. J Am Soc Echocardiogr 2015;28:1-39“ Das Sachverständigengutachten wurde den Parteien mit Schreiben des BVwG vom 27.09.2023 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt (Parteiengehör). Es langten hierzu keine Stellungnahmen ein. Am 09.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Sachverständigen und des aus Kroatien hierzu angereisten BF vor dem BVwG statt, zu der nachweislich ordnungsgemäß auch die Ehegattin des BF als Zeugin geladen worden war. Die Ehegattin des BF blieb der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023 unentschuldigt fern. In der mündlichen Verhandlung erläuterte und ergänzte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Der BF gab Auskunft zu seinen aktuellen Lebensumständen in Kroatien und jenen seiner im Bundesgebiet lebenden Ehegattin und Tochter und äußerte sich zum Gesundheitszustand seiner Ehegattin. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 20.11.2023, „Beweismittelvorlage“, wurden folgende Unterlagen betreffend die Ehegattin eingebracht: - Bestätigung des Hausarztes (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 15.11.2023, dass die Ehegattin an einer schweren Depression und einer Herzmuskelerkrankung leide und täglich Hilfe zur Bewältigung des Alltags brauche, einschließlich einer Auflistung regelmäßig eingenommener Medikamente (einen Betarezeptorenblocker, ein Eisenfolsäurepräparat, ein Medikament zur Behandlung der Reizdarmsymptomatik und ein Psychopharmakum), - Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.11.2023, wonach die Ehegattin das letzte Mal am 20.06.2016 und neuerlich am 16.11.2023 zur Behandlung in dessen Ordination gewesen sei und sich derzeit in einer medikamentösen Einstellungsphase befinde; Diagnose: Depressio bei Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen; Medikation: Venlafab ret Kps 37,5 mg OP1 1-0-0, Aripiprazol Neur Tbl 10mg OP1 1/2-0-0, Mirtazapin Hex Ftbl 15mg OP1 0-0-1/2, - ein Kündigungsschreiben der XXXX vom 31.08.2022 über die Beendigung eines Dienstverhältnisses der Ehegattin per 30.09.2022,- ein Kündigungsschreiben der römisch 40 vom 31.08.2022 über die Beendigung eines Dienstverhältnisses der Ehegattin per 30.09.2022, - ein Schreiben des XXXX (ohne entnehmbaren Adressaten), wonach ein Auswahlverfahren Pflegeassistenz am 04.10.2023 positiv abgeschlossen worden sei, vom 09.10.2023,- ein Schreiben des römisch 40 (ohne entnehmbaren Adressaten), wonach ein Auswahlverfahren Pflegeassistenz am 04.10.2023 positiv abgeschlossen worden sei, vom 09.10.2023, - ein Schreiben einer Versicherungsgesellschaft vom 18.10.2023 über eine Absage zu einer Bewerbung der Ehegattin. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 02.02.2024 wurde betreffend die Ehegattin eine Einstellungszusage der XXXX (Vollzeit, 37 Wochenstunden, vorerst auf drei Monate befristet) mit voraussichtlichem Dienstantritt 11.03.2025, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zur Pflegeassistentin (vorgesehene Ausbildung von 11.03.2024 bis 10.03.2025) vom 13.12.2023 übermittelt. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde hierzu angemerkt, dass die Ehegattin voraussichtlich ab 11.03.2024 in eine Ausbildung und danach ab März 2025 in ein vollversichertes Dienstverhältnis übernommen werde. Täglicher Dienstantritt sei 7 Uhr, wobei der Kindergarten erst ab 8 Uhr geöffnet sei. Dies verstärke das bereits im bisherigen Verfahren dargestellte Abhängigkeitsverhältnis der Frau sowie des Kindes des BF zu diesem noch zusätzlich, da ein Berufseintritt der Ehefrau durch die Abwesenheit des BF erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werde.Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 02.02.2024 wurde betreffend die Ehegattin eine Einstellungszusage der römisch 40 (Vollzeit, 37 Wochenstunden, vorerst auf drei Monate befristet) mit voraussichtlichem Dienstantritt 11.03.2025, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zur Pflegeassistentin (vorgesehene Ausbildung von 11.03.2024 bis 10.03.2025) vom 13.12.2023 übermittelt. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde hierzu angemerkt, dass die Ehegattin voraussichtlich ab 11.03.2024 in eine Ausbildung und danach ab März 2025 in ein vollversichertes Dienstverhältnis übernommen werde. Täglicher Dienstantritt sei 7 Uhr, wobei der Kindergarten erst ab 8 Uhr geöffnet sei. Dies verstärke das bereits im bisherigen Verfahren dargestellte Abhängigkeitsverhältnis der Frau sowie des Kindes des BF zu diesem noch zusätzlich, da ein Berufseintritt der Ehefrau durch die Abwesenheit des BF erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werde. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 21.02.2024 wurde eine Medikationsliste eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin: „Medikamente für XXXX , 6605/180996: Effortil Tr 10gtt bed, Venlafab ret Kps 150 mg 1-0-0-0“ vom 20.02.2024, eingereicht. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde ausgeführt, dass der zuständige Arzt der Ehefrau des BF nun die Gabe von Antidepressiva erhöht und zusätzliche Medikamente zur Bekämpfung von Bluthochdruck verschrieben habe und hiermit ihre Medikationsliste vorgelegt werde. Es werde somit nochmals auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau und des Kindes aufgrund der Erkrankungen der Ehefrau hingewiesen.Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 21.02.2024 wurde eine Medikationsliste eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin: „Medikamente für römisch 40 , 6605/180996: Effortil Tr 10gtt bed, Venlafab ret Kps 150 mg 1-0-0-0“ vom 20.02.2024, eingereicht. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde ausgeführt, dass der zuständige Arzt der Ehefrau des BF nun die Gabe von Antidepressiva erhöht und zusätzliche Medikamente zur Bekämpfung von Bluthochdruck verschrieben habe und hiermit ihre Medikationsliste vorgelegt werde. Es werde somit nochmals auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der Ehefrau und des Kindes aufgrund der Erkrankungen der Ehefrau hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am 17.09.2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge begab sich der BF illegal nach Österreich und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, rechtskräftig ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos.Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am 17.09.2015 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge begab sich der BF illegal nach Österreich und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 27.02.2016, Zl. 15-1091261306/151563655, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Gleichzeitig sprach das BFA aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.03.2016, Zl. W205 2122763-1/2E, rechtskräftig ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe des BF an den VfGH und an den VwGH blieben erfolglos. Am 15.04.2016 wurde der BF in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien abgeschoben. Am 19.04.2016 stellte der BF in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Während seines in Kroatien anhängigen Asylverfahrens begab sich der BF abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.08.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.11.2016 heiratete der BF im Bundesgebiet standesamtlich eine syrische Staatsangehörige, der am 11.12.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am 10.02.2017 wurde der BF zum zweiten Mal nach Kroatien abgeschoben. Von 27.10.2015 bis 29.02.2016 sowie von 31.08.2016 bis zu seiner Abschiebung am 10.02.2017 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seiner Ehegattin. Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA auch den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach abermals aus, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte wiederum fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1091261306/161186099, wies das BFA auch den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach abermals aus, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte wiederum fest, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Während des Aufenthaltes des BF in Kroatien nach dessen neuerlicher Überstellung am 10.02.2017 besuchte die Ehegattin den BF wiederholt in Kroatien. Am 12.10.2017 wurde die während eines dieser Kroatienbesuche der Ehegattin gezeugte gemeinsame Tochter in Österreich geboren, der im Familienverfahren nach ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2017 eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben würden, kam jedoch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste, sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Die gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2017 eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau und Tochter des BF in Österreich leben würden, kam jedoch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem den Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des BF bewusst gewesen sein musste, sowie der Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018 eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 25.09.2018, E 3108/2018-6, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, Zl. W184 2122763-2/8E, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, zurück. Ende 2018 erhielt der BF Asylstatus in Kroatien. Nach Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 02.01.2019 besuchte der BF seine Angehörigen immer wieder in Österreich und lebte mit ihnen wieder im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei es zu Überschreitungen der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen kam. Am 10.02.2020 reiste der BF abermals in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Am 10.02.2020 reiste der BF abermals in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
  4. Seit 21.09.2020 besuchte der BF zweimal wöchentlich einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2, arbeitete seit September 2020 acht Stunden pro Woche ehrenamtlich als Hilfslehrer in einem Verein und pflegte freundschaftlichen Umgang mit österreichischen Wohnungsnachbarn. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.10.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des BF an und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 10.02.2021, Zl. W165 2122763-3/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 15.10.2020 erhobene Beschwerde gemäß § 55 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 10.02.2021, Zl. W165 2122763-3/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 15.10.2020 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Am 14.05.2021 wurde der BF zum dritten Mal nach Kroatien abgeschoben. Die zit. Entscheidung des BVwG vom 10.02.2021 wurde nach Erhebung einer außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2022, Ra 2021/17/0046-10, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Seit 18.02.2020 lebte der BF bis zu seiner abermaligen Überstellung nach Kroatien am 14.05.2021 durchgehend mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Situation Schutzberechtigter in Kroatien lässt keine Verletzung der Rechte des BF iSd Art. 3 EMRK bzw Art. 4 GRC erkennen.Die Situation Schutzberechtigter in Kroatien lässt keine Verletzung der Rechte des BF iSd Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC erkennen. Darüber hinaus wird folgender Sachverhalt festgestellt: Beim BF bestehen keine gesundheitlichen Probleme. Der BF lebt nunmehr seit fast drei Jahren als anerkannter Flüchtling in Kroatien. Der BF bewohnt in Zagreb eine Mietwohnung, arbeitet im Restaurant eines Möbelhauses als Koch und verdient rund EUR 700 pro Monat. In seiner Freizeit ist der BF hobbymäßig unentgeltlich als Pferdetrainer tätig. Seit Dezember 2022 besucht der BF unter Zusammenlegung von Urlaubstagen und in Freizeit abgegoltener Überstunden wieder regelmäßig (ca. alle ein bis eineinhalb Monate) seine Frau und Tochter in Österreich. Ansonsten hält der BF mit seiner Frau und seiner Tochter täglichen Telefonkontakt. Die Ehefrau und die Tochter waren zuletzt im Jahr 2022 zu Besuch in Kroatien und haben seither wegen unfreundlichen Verhaltens der Grenzpolizei anlässlich einer im Zug im Beisein von Polizeihunden durchgeführten Grenzkontrolle von weiteren Kroatienbesuchen abgesehen. Zum Gesundheitszustand der Ehegattin des BF wurden aus dem Zeitraum vor September 2019 und im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2023 weder internistische noch sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt. In den aus Anlass der Aufforderung des Gerichts, beginnend mit Jänner 2023, ausgestellten, dem Gericht vorgelegten medizinischen Dokumenten sind von einer letztmaligen Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin im Juni 2016 und einem weiteren Ordinationsbesuch bei diesem Facharzt am 16.11.2023 abgesehen, keine Arztkontakte in der Vergangenheit dokumentiert. Die Ehegattin des BF leidet weder an einer schweren Herzerkrankung noch können regelmäßig auftretende Kollapse festgestellt werden. Eine angeblich in der Vergangenheit vorgelegene Endokarditis (Herzmuskelentzündung) und eine laut Schreiben des Hausarztes vom 25.01.2023 bestehende Herzklappen-Verengung mit Atemnot können nicht bestätigt werden. Die Ehegattin ist aus internistisch-kardiologischer Sicht durch ihren Gesundheitszustand in ihrem Alltag nicht beeinträchtigt und hat dieser keine Auswirkung auf die Versorgung ihrer Tochter. Aus medizinischer Sicht besteht diesbezüglich kein Unterstützungserfordernis. Die Ehegattin befand sich wegen Depressionen letztmalig am 20.06.2016 in Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und begab sich erstmals wieder am 16.11.2023 wegen einer (rezidivierenden) depressiven Störung (damals einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen), erneut in Behandlung dieses Facharztes. Zwischen 20.06.2016 und 16.11.2023 befand sich die Ehegattin wegen allfälliger psychischer Probleme nicht in ärztlicher Behandlung. Stationäre Krankenhausaufenthalte der Ehegattin wegen psychischer Probleme sind weder dokumentiert noch wurden solche behauptet. Laut zuletzt vorgelegter Medikationsliste des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 20.02.2024 wird die Ehegattin mit Venlafab Kps 150mg, 1-0-0-0 (Anmerkung: einem Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen und anderer Leiden, wie Angsterkrankungen) und mit Effortil Tropfen 10 gtt bed (Anmerkung: einem rezeptfrei erhältlichen Arzneimittel zur Behandlung der typischen Symptome von niedrigem Blutdruck, wie Kreislaufregulationsstörungen), behandelt. Die Ehegattin geht ihrem Alltag ungeachtet einer allenfalls nach wie vor medikamentös behandelten Depression ohne fremde Hilfe nach und versorgt ihre Tochter selbständig ohne fremde Unterstützung. Eine laut Bestätigung des Hausarztes der BF vom 25.01.2023 demnächst erfolgende Operation am Sprunggelenk wurde bis dato weder vorgenommen noch wurden das Sprunggelenk betreffende medizinische Unterlagen vorgelegt. Im Jahr 2022 war die Ehegattin vorübergehend als Kellnerin bzw Schankkraft in einem Restaurant geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2023 bewarb sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft, erhielt am 18.10.2023 jedoch eine Absage. Am 04.10.2023 absolvierte sie erfolgreich ein Auswahlverfahren Pflegeassistenz beim XXXX und erhielt mit Schreiben vom 13.12.2023 unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses einer von 11.03.2024 bis 10.03.2025 vorgesehenen Ausbildung zur Pflegeassistentin eine Einstellungszusage der XXXX für eine (zunächst befristete) Vollzeittätigkeit (37 Stunden), mit voraussichtlichem Dienstantritt am 11.03.

  1. Im Jahr 2022 war die Ehegattin vorübergehend als Kellnerin bzw Schankkraft in einem Restaurant geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2023 bewarb sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft, erhielt am 18.10.2023 jedoch eine Absage. Am 04.10.2023 absolvierte sie erfolgreich ein Auswahlverfahren Pflegeassistenz beim römisch 40 und erhielt mit Schreiben vom 13.12.2023 unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses einer von 11.03.2024 bis 10.03.2025 vorgesehenen Ausbildung zur Pflegeassistentin eine Einstellungszusage der römisch 40 für eine (zunächst befristete) Vollzeittätigkeit (37 Stunden), mit voraussichtlichem Dienstantritt am 11.03.
  2. Die fünfjährige gemeinsame Tochter des BF und seiner Ehegattin besucht ganztägig einen Kindergarten der Stadt Wien und wird im Herbst dieses Jahres eingeschult. Bezüglich der Tochter wurden keinerlei gesundheitlichen Probleme vorgebracht und keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Tochter ist gesund.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem Flüchtlingsstatus in Kroatien ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie dem vorgelegten Konventionsreisepass, die in Kopie im Akt aufliegen, in Verbindung mit den diesbezüglichen glaubhaften Ausführungen des BF. Die Feststellungen zu den beiden Asylanträgen des BF in Österreich, den in diesen Verfahren ergangenen negativen Entscheidungen des BFA, des BVwG, des VfGH und des VfGH sowie den beiden Abschiebungen des BF nach Kroatien stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug sowie den Akteninhalt der Verfahren Zl. W205 2122763-1 und Zl. W184 2122763-2 vor dem BVwG. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur neuerlichen Überstellung des BF nach Kroatien am 14.05.2021 ergeben sich aus dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Gerichtsaktes Zl. W 165 2122763-
  4. Die standesamtliche Heirat des BF in Österreich am 18.11.2016 ist der vorgelegten Heiratsurkunde, die Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich am 12.10.2017 ist der vorgelegten Geburtsurkunde, beide im Akt einliegend, zu entnehmen. Der Asylstatus der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter folgt aus deren Fremdenregister- und Grundversorgungsauszügen sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur wiederholten Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes des BF mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gründen sich auf einen Abgleich der jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und die Angaben des BF. Die Feststellungen zu den Kroatienbesuchen der Ehefrau während des Aufenthaltes des BF in Kroatien nach seiner zweiten Abschiebung und zur im Zuge eines solchen Besuches gezeugten gemeinsamen Tochter beruhen auf den Ausführungen der Ehefrau in ihrem Schreiben an das BFA vom 20.02.2020 und den Beschwerdeausführungen. Die festgestellten Besuche des BF in Österreich während seines anhängigen Asylverfahrens in Kroatien sowie nach erfolgter Asylzuerkennung in Kroatien folgen aus den Beschwerdeausführungen, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den Angaben der Ehegattin im Schreiben an das BFA vom 20.02.
  5. Der gemeinsame durchgängige Wohnsitz des BF mit seinen Angehörigen in Österreich seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet zwecks Einbringung eines Antrages auf Einräumung eines Aufenthaltstitels im Februar 2020 bis zu seiner abermaligen Überstellung nach Kroatien am 14.05.2021 gründet sich auf das ZMR und die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er aufgrund seiner über einjährigen Abwesenheit aus Kroatien nunmehr Probleme bezüglich der Verlängerung seiner dortigen Aufenthaltsberechtigung habe. Die Feststellung, dass der BF seit Dezember 2022 seine Frau und seine Tochter wieder regelmäßig, etwa alle ein bis eineinhalb Monate, in Österreich besucht und ansonsten (täglich) Telefonkontakt mit ihnen hält, stützt sich ebenso auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf der Aktenlage, in der keinerlei gesundheitliche Probleme aufscheinen und darauf, dass solche seitens des BF weder im Vorverfahren noch im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren, noch im hg. Beschwerdeverfahrens erwähnt wurden. Die Feststellungen zu Alltag und Lebensumständen des BF in Kroatien ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu Alltag und aktueller Lebenssituation der Ehefrau und der Tochter beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, zumal die ordnungsgemäß als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladene Ehegattin dieser unentschuldigt ferngeblieben ist. Der BF versuchte das Nichterscheinen seiner Ehegattin zunächst damit zu rechtfertigten, indem er wenig überzeugend angab, dass er davon ausgegangen sei, dass die - an seine Frau an deren Wohnadresse ergangene - Ladung ihm gegolten hätte. Auf Vorhalt, dass er, als in Kroatien lebend, nicht an der österreichischen Wohnadresse seiner Frau, sondern über seinen Rechtsvertreter geladen worden wäre, erklärte der BF schließlich, dass seine Frau Angst vor behördlichen Terminen habe. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der Beschwerde sogar ausdrücklich eine Einvernahme auch der Ehegattin beantragt wurde, sodass sich eine dem entgegenstehende Behördenangst erst im weiteren Zeitverlauf entwickelt haben müsste. Da nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden konnte, dass der in regelmäßiger Verbindung mit seiner Ehegattin stehende BF zur Auskunftserteilung über deren gegenwärtige persönliche Lebenssituation, wie auch jene der Tochter, in der Lage sein würde, konnte die Verhandlung in Abwesenheit der als Zeugin geladenen Ehegattin durchgeführt werden. Dessen ungeachtet hat sich die Ehegattin durch ihr Nichterscheinen freilich der Möglichkeit begeben, ihre Lebensumstände, wie auch ihre gesundheitliche Situation, aus ihrer Sicht zu schildern. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Ehegattin des BF wurden aufgrund des schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens und den in der mündlichen Verhandlung hierzu ergangenen Erläuterungen und Ergänzungen des Sachverständigen getroffen, denen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass keine höher gradige strukturelle Herzerkrankung der Ehegattin diagnostiziert und insbesondere auch anamnestisch keine Herzklappenentzündung (Endokarditis) nachgewiesen werden können. Weiter, dass die in den Befunden allenfalls als gering reduziert beschriebene Pumpfunktion des Herzens, die nach Ausschluss einer entzündlichen Ursache keiner weiteren Abklärung oder Behandlung zugeführt wurde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner relevanten Einschränkung des Alltagslebens der Ehegattin führt. Davon ausgehend, verneinte der Sachverständige in weiterer Folge eine Unterstützungsbedürftigkeit der Ehegattin hinsichtlich der Versorgung ihrer Tochter. Wie festgestellt, wurde eine internistische Begutachtung der Ehegattin durch den Sachverständigen vom BF explizit und von der Ehegattin implizit abgelehnt, indem diese das diesbezügliche Schreiben des Gerichts ignorierte. Der Sachverständige war bei der Erstellung des Gutachtens somit auf die Beurteilung der vorhandenen (von diesem als großteils unvollständig bezeichneten) Befunde verwiesen, konnte dessen ungeachtet jedoch die klinische Situation medizinisch konkludent aus diesen ableiten. Hätte eine internistische Begutachtung allenfalls ein abweichendes, für die Ehegattin und damit den BF, „günstigeres“ Ergebnis herbeizuführen vermocht, so muss dieser Aspekt infolge des der Sphäre des BF zuzurechnenden Unterbleibens einer solchen Untersuchung seiner Ehegattin ausgeblendet werden. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten zusammengefasst ausführte, konnte eine im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes der Ehegattin aus Anlass einer nach dem Abstillen aufgetretenen Mastitis (Brustdrüsenentzündung) im September 2019 zunächst suspizierte Endokarditis (Herzklappenentzündung) in einer anschließenden vertiefenden Untersuchung in einer weiteren Krankenanstalt nicht bestätigt werden. Die Entlassungsdiagnose des Patientenbriefes der den Verdacht auf Endokarditis abklärenden Krankenanstalt über den Aufenthalt der Ehegattin vom 04.09.2019 - 05.09.2019 lautete nämlich lediglich „Mastitis rechts“. Eine Kardio-MRT-Untersuchung in einer radiologischen Ordination zur Abklärung einer allfälligen Herzmuskelentzündung (Myokarditis) am 17.05.2023 ergab eine nur leicht eingeschränkte Pumpfunktion. Bei einer Verlaufskontrolle in einer Krankenanstalt am 20.06.2023 wurde ebenso nur eine gering eingeschränkte Pumpfunktion festgestellt und fanden sich im Langzeit-EKG ebenfalls keine Hinweise auf Rhythmusstörungen. Im Langzeit-EKG wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Patientin objektiv nicht dyspnoisch ist. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige ergänzend, dass eine in der Vergangenheit vorgelegene Endokarditis aufgrund der Schwere einer solchen Erkrankung ausgeschlossen werden kann und der vorgelegte internistische Befundbericht weder eine Atemnot (Dyspnoe) noch behauptete mehrmals tägliche Kollapse erklären könne. In diesem Sinne habe offenbar, so der Sachverständige, auch der die Ehegattin betreuende Internist bezüglich der - nicht dokumentierten - Kollapszustände eher einen Konditions- und Trainingsmangel bei niedrigem Körpergewicht vermutet, indem er keine gezielte Abklärung veranlasste, sondern mehrmaliges wöchentliches moderates körperliches Training empfahl (Seite 9 des Gutachtens). Eine im Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin (Anmerkung: des Hausarztes der Ehegattin) vom 25.01.2023 bestätigte Herzklappenverengung mit Atemnot könne in keinem der vorliegenden Befunde erkannt werden und werde eine solche Diagnose von einem Arzt für Allgemeinmedizin im Allgemeinen auch nicht gestellt. Vor allem würde auch der spätere internistische Befundbericht keine Herzklappenverengung beschreiben. Nach Einschätzung der erkennenden Richterin ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei der handschriftlichen „Bestätigung“ einer Herzklappenverengung des Hausarztes vom 25.01.2023 um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ handeln könnte. Auch die Diagnose „arterielle Hypertonie“ (Bluthochdruck) im internistischen Befundbericht ist laut Sachverständigem angesichts der stets normal bis niedrig dokumentierten Blutdruckwerte nicht nachvollziehbar und scheint ein sehr niedrig dosierter Betablocker allenfalls zur Behandlung des schnellen Herzschlags verabreicht worden zu sein. Damit im Einklang dürfte nach Ansicht des Gerichts auch stehen, dass die Ehegattin laut zuletzt vorgelegter Medikationsliste des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 20.02.2024 - und nachdem die BF bei ihrem Vorbesuch in der dortigen Ordination am 16.11.2023 auch über Schwindel und Gleichgewichtsstörungen geklagt hatte - Effortil-Tropfen, ein (rezeptfreies) Präparat zur Bekämpfung der Symptome von niedrigem Blutdruck, wie Kreislaufproblemen, einnimmt. Entgegen dem Dafürhalten der Rechtsvertretung in ihrem Schreiben vom 21.02.2024 handelt es sich hierbei somit um keine zusätzlich verschriebenen Medikamente zur Bekämpfung von Bluthochdruck, sondern eher gerade um einen gegenläufigen Therapieansatz. Bemerkenswert und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zusätzlich untermauernd, der, wie gesagt, keinerlei schwere Herzerkrankung der Ehegattin festzustellen vermochte, ist zweifellos auch der Umstand, dass aus dem Zeitraum zwischen September 2019 bis zum Jahr 2023 keinerlei Unterlagen medizinischen Inhalts vorliegen und die Ehegattin, wie der BF in der mündlichen Verhandlung selbst dezidiert einräumte, zwischen September 2019 und Jänner 2023 weder in Behandlung noch in einem Spital gewesen sei. Die Ehegattin dürfte sohin - im Einklang mit den in diese Richtung gehenden Ausführungen des Sachverständigen - ihren Alltag einschließlich der Betreuung ihres Kindes auch bislang offenbar ohne wesentliche Einschränkung und Probleme bewältigt haben, sodass sich das Erfordernis der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht gestellt haben dürfte. Andernfalls könnte, bei dauerhaften Problemen und damit einhergehendem Leidensdruck, eher nicht angenommen werden, dass die Ehegattin niemals ärztliche Hilfe gesucht hätte. Sobald eine Erkrankung - sei es nun eine solche körperlicher oder psychischer Natur - einen gewissen Ausprägungs- bzw Schweregrad erreich hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar und nicht plausibel, dass man seinen Alltag unter Verzicht auf eine entsprechende medizinische Therapie langfristig und ohne wesentliche Einschränkungen wie bisher fortführen könnte. Dementsprechend datieren die beigebrachten medizinischen Dokumente - mit Ausnahme der beiden aus dem Jahr 2019 stammenden Unterlagen zweier Krankenanstalten zur im Rahmen einer Mastitis zunächst gestellten und sich schließlich nicht bestätigt habenden Verdachtsdiagnose einer Herzklappenentzündung - ausschließlich aus dem Zeitraum ab Jänner
  6. Sonstige ärztliche Aufzeichnungen, die älter als die handschriftliche „Bestätigung“ einer (vermeintlich) vorliegenden Herzklappenverengung mit Atemnot und einer anstehenden Sprunggelenksoperation des Hausarztes vom 25.01.2023 wären - und denen insbesondere bisheriger Verlauf und Therapie einer Herzerkrankung entnommen werden könnten - wurden trotz wiederholter Aufforderung und Urgenzen des Gerichts nicht beigebracht. Wie schon erwähnt, kann daraus letztlich nur der Schluss auf eine fehlende Behandlungsbedürftigkeit gezogen werden. Arztkontakte wurden daher überhaupt erst aus Anlass der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beibringung von Befunden hergestellt. Der BF begründete dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass seine Gattin die Tochter nicht alleine lassen habe können, Depressionen gehabt, alles aufgegeben und grundsätzlich Angst vor ärztlichen Terminen habe. All dies muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die Tochter ganztägig den Kindergarten besucht, sodass einer nicht erwerbstätigen Hausfrau ausreichend Zeit zur Absolvierung notwendiger Arzttermine zur Verfügung gestanden sein hätte müssen. Im Falle anhaltender Depressionen gewisser Schwere ist anzunehmen, dass schon der beträchtliche Leidensdruck früher oder später zum Arzt führt bzw im konkreten Fall geführt hätte. Laut Aktenlage besteht zudem enger Kontakt, Austausch und freundschaftlicher Umgang mit österreichischen Nachbarn. Dem Akt liegen auch dies bestätigende Empfehlungsschreiben österreichischer Wohnungsnachbarn ein. Hätte jemand im Umfeld der Ehegattin anhaltende massive psychische Probleme wahrgenommen, ist es naheliegend, dass auch von dieser Seite die Konsultation eines Arztes angeregt bzw sogar konkrete Hilfestellung, wie etwa die Begleitung zum Arzt, angeboten worden wären. Was die seitens des BF ins Treffen geführte Angst seiner Ehegattin vor ärztlichen Terminen betrifft, sollte diese mit sich steigerndem Leidensdruck und einem somit letztlich nicht mehr vermeidbaren Arztbesuch in den Hintergrund treten. Nach zuletzt ausgestellter Medikationsliste des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 20.02.2024 wird die Ehegattin zwar aktuell nach wie vor mit einem Arzneimittel gegen Depressionen und andere Leiden, wie Angsterkrankungen, behandelt. Dieser Facharzt wurde, wie dessen Befundbericht vom 16.11.2023 zu entnehmen ist, allerdings zwischen dem 20.06.2016 und dem 16.11.2023 von der Ehegattin kein einziges Mal aufgesucht. Nach rund siebeneinhalbjähriger Pause erschien die Ehegattin erstmals wieder am 16.11.2023 - somit unmittelbar nach und offenkundig erst aus Anlass der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.11.2023 - in dessen Ordination. - Die erkennende Richterin hatte in der mündlichen Verhandlung dem BF gegenüber ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass seine Frau nie zum Arzt gegangen sei, da man im Allgemeinen, wenn es einem schlecht gehe, einen Arzt aufsuche. Die Ehegattin musste sich auch niemals wegen einer psychischen Erkrankung in stationäre Behandlung begeben. All dies deutet darauf hin, dass auch in psychischer Hinsicht in der jüngeren und ferneren Vergangenheit - nämlich während rund siebeneinhalb Jahren keine Notwendigkeit bestand, sich an einen Facharzt oder auch nur an den Hausarzt zu wenden. Andernfalls hätte der Hausarzt wohl in sein Bestätigungsschreiben vom 25.01.2023 neben einer (angeblichen) Herzklappenverengung mit Atemnot und dem Erfordernis einer anstehenden Sprunggelenksoperation wohl auch Depressionen aufgenommen. Am Rande bemerkt, wurde entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung im Schreiben vom 21.02.2024 aufgrund der nunmehrigen Medikationsliste vom 20.02.2024 die Gabe von Antidepressiva nicht erhöht, sondern vielmehr gegenüber der Verschreibung nach dem ersten Ordinationsbesuch beim Facharzt für Psychiatrie am 16.11.2023, wo noch drei verschiedene Psychopharmaka verordnet wurden, auf ein einziges (1x täglich einzunehmendes) Präparat reduziert bzw. umgestellt. Dass die Ehegattin aktuell in ihrer Lebensführung durch psychische Probleme so beeinträchtigt sein sollte, dass sie selbst bzw bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen würde und sich selbständig allenfalls nur unzureichend um ihr Kind kümmern könnte, kann somit auch im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Ehegattin nicht erkannt werden. Ein in die gegenteilige Richtung weisender ärztlicher Befund ist nicht vorhanden. Der BF war zwar in der der mündlichen Verhandlung wiederholt um Betonung bemüht, dass seine Ehefrau tagtägliche Unterstützung benötige, diese aber nicht erhalte. Dass jemals versucht worden wäre, Unterstützung zu erhalten bzw auch nur Erkundigungen zu einer möglichen Hilfestellung eingeholt worden wären, wurde allerdings nicht vorgebracht. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung auf diesbezüglichen Vorhalt nur knapp, dass man nicht gewusst habe, dass es Hilfen gebe. Dies ist abermals - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens - dahingehend zu deuten, dass eben

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